RS Vwgh 2005/10/21 2005/12/0049

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Veröffentlicht am 21.10.2005
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs7 idF 1998/I/123;
BDG 1979 §40 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §40 Abs2 Z1 idF 1994/550;
BDG 1979 §40 Abs3 idF 1994/550;
BDG 1979 §40 Abs4 Z2 idF 1994/550;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

In Ansehung der Übertragung "vorübergehender" Aufgaben an einen Beamten in anderen als den in § 40 Abs. 4 Z. 2 BDG 1979 geregelten Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof die zur Auslegung der vergleichbaren gehaltsrechtlichen Begriffe in den Erkenntnissen vom 19. September 2003, Zl. 2000/12/0049, und vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0137, erstatteten Ausführungen auch auf die dienstrechtliche Seite einer Betrauung übertragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2003/12/0181). Damit ist freilich noch keine Aussage darüber getroffen, ob auch der Begriff der "vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung" im ersten bzw. der Begriff der "provisorischen Führung der Funktion" im zweiten Fall des § 40 Abs. 4 Z. 2 BDG 1979 dahingehend auszulegen ist, dass eine "Vorläufigkeit" bzw. eine "provisorische Führung" nicht mehr vorliegt, wenn die diesbezüglichen Funktionen länger als sechs Monate ausgeübt werden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120049.X05

Im RIS seit

30.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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