TE AsylGH Beschluss 2012/11/7 D1 318235-3/2012

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Veröffentlicht am 07.11.2012
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Norm

AVG §69 Abs2
AVG §70 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D1 318235-3/2012/5E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.11.2010 unter der Zl. D1 318235-1/2008/8E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des XXXX, StA. Weißrussland, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.11.2010 unter der Zl. D1 318235-1/2008/8E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des römisch 40 , StA. Weißrussland, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben. Gemäß § 70 Abs. 1 AVG ist das Verfahren vom Bundesasylamt im Stadium vor Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes wieder aufzunehmen.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben. Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG ist das Verfahren vom Bundesasylamt im Stadium vor Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes wieder aufzunehmen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Antragsteller stellte am 20.10.2004 einen Asylantrag.römisch eins.1. Der Antragsteller stellte am 20.10.2004 einen Asylantrag.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2008, Zl. 04 21.431-BAT, wurde der Asylantrag des Antragstellers in Spruchpunkt I. gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) i.d.g.F., abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde der Antragsteller in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2008, Zl. 04 21.431-BAT, wurde der Asylantrag des Antragstellers in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) i.d.g.F., abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wurde der Antragsteller in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.11.2010, Zl. D1 318235-1/2008/8E, gemäß

§ 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen wurde.Paragraph 7, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76, Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen wurde.

I.2. Mit Schriftsatz vom 12.05.2012, vom Bundesasylamt dem Asylgerichtshof am 25.05.2012 vorgelegt und am 01.06.2012 eingelangt, stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und begründete diesen im Wesentlichen wie folgt: Der Antragsteller sei mit seiner Familie in Kontakt getreten und habe ihm ein Freund, welcher selbst in Weißrussland lange inhaftiert gewesen sei, Beweismittel zukommen lassen. Dabei handle es sich um seinen alten Parteiausweis und die Bestätigung über seine Haft in Weißrussland. Diese Beweismittel existierten bereits während des laufenden Asylverfahrens, jedoch habe er darauf keinen Zugriff gehabt und seien ihm diese in der 18. Kalenderwoche übermittelt worden. Weiters habe ihm sein Freund ein Foto des aktuellen Fahndungsaushangs einer Polizeiwache in Weißrussland übermittelt, was beweisen würde, dass er weiterhin Verfolgungshandlungen in seinem Heimatland ausgesetzt sei. Der Antragsteller beantrage demnach die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens.römisch eins.2. Mit Schriftsatz vom 12.05.2012, vom Bundesasylamt dem Asylgerichtshof am 25.05.2012 vorgelegt und am 01.06.2012 eingelangt, stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und begründete diesen im Wesentlichen wie folgt: Der Antragsteller sei mit seiner Familie in Kontakt getreten und habe ihm ein Freund, welcher selbst in Weißrussland lange inhaftiert gewesen sei, Beweismittel zukommen lassen. Dabei handle es sich um seinen alten Parteiausweis und die Bestätigung über seine Haft in Weißrussland. Diese Beweismittel existierten bereits während des laufenden Asylverfahrens, jedoch habe er darauf keinen Zugriff gehabt und seien ihm diese in der 18. Kalenderwoche übermittelt worden. Weiters habe ihm sein Freund ein Foto des aktuellen Fahndungsaushangs einer Polizeiwache in Weißrussland übermittelt, was beweisen würde, dass er weiterhin Verfolgungshandlungen in seinem Heimatland ausgesetzt sei. Der Antragsteller beantrage demnach die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 18.09.2012 wurde der Antragsteller zur Vorlage der Beweismittel im Original aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der Antragsteller am 16.10.2012 nach.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.3. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 69 Abs. 1 AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:römisch zwei.3. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß § 69 Abs. 4 AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Gemäß § 70 Abs. 1 AVG ist in dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG ist in dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des Verfahrens schon bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht verwertet werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind (s. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 28; s. weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG wiedergegebene Judikatur).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des Verfahrens schon bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht verwertet werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind (s. Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 28; s. weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG wiedergegebene Judikatur).

Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt also unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und dass diese entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt also unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und dass diese entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).

Darüber hinaus ist auch erforderlich, dass die Tatsachen (Beweismittel) - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209).

Bei dem Verschulden im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein Verschulden im Sinn des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 09.06.1994, 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein Verschulden im Sinn des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 09.06.1994, 94/06/0106).

Das Vorbringen des Antragstellers wurde im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.11.2010 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt als unglaubwürdig gewertet.

Im gegenständlichen Fall legte der Antragsteller einen Parteiausweis, eine Haftbestätigung und drei Fotos über einen ihn betreffenden (polizeilichen) Fahndungsaushang, welcher laut Angaben des Antragstellers von einem Freund in Weißrussland fotografiert und am 08.05.2012 übermittelt worden sei, vor. Es handelt sich insbesondere also um neu hervorgekommene Beweismittel im Sinne der zitierten Rechtsvorschrift. Unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt des Asylverfahrens bestandenen (Sucht-)Erkrankung des Antragstellers war auch nicht ersichtlich, dass die nunmehr vorgelegten Beweismittel (Parteiausweis und Haftbestätigung) aufgrund eines Verschuldens des Antragstellers nicht verwertet werden konnten.

Nach ihrem objektiven Inhalt weisen die vom Antragsteller vorgelegten Beweismittel die abstrakte Eignung auf, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Eine Bewertung der Glaubwürdigkeit dieser Beweismittel in Zusammenhalt mit den übrigen Beweismitteln ist nach der vorstehenden Judikatur noch nicht im Wiederaufnahmeverfahren vorzunehmen, sondern bleibt der Entscheidung im wieder aufgenommenen Verfahren vorbehalten.

Das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.11.2010, Zl. D1 318235-1/2008/8E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren wird daher wieder aufgenommen. Das vom Antragsteller erstattete Vorbringen wird im Lichte der neuen Tatsachen und Beweismittel in geeigneter Weise unter Wahrung des Parteiengehörs zu prüfen und zu beurteilen sein. Aus Gründen der Verfahrensökonomie ist das Verfahren vom Bundesasylamt durchzuführen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweise, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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