Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E10 429639-1/2012/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2012, Zl. 1212.520-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2012, Zl. 1212.520-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan", brachte am 12.9.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan", brachte am 12.9.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, ihre Familie wäre in einen Streit mit einer anderen Familie verwickelt. Aufgrund dieses Streits wären Mitglieder der Familie der bP ums Leben gekommen. Um selbst nicht ebenfalls ums Leben zu kommen, hätte die bP Pakistan verlassen.
Anlässlich der Antragstellung wurde der bP ein Merkblatt ausgefolgt, welches ua. Folgendes beinhält:
" ...
Legen Sie alle Beweismittel, die Sie besitzen, so schnell als möglich vor.
...
Wenn Sie Ihre Mitwirkungspflichten als Asylwerber verletzen, kann sich das auf die Beurteilung Ihres Asylantrages, ob Sie als glaubwürdig gelten, negativ auswirken!
..."
Im Rahmen der Befragung durch die Behörde wurde die bP am 20.9.2012 "erneut" auf ihre "Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG" hingewiesen.Im Rahmen der Befragung durch die Behörde wurde die bP am 20.9.2012 "erneut" auf ihre "Mitwirkungspflichten gem. Paragraph 15, AsylG" hingewiesen.
Seitens der belangten Behörde erfolgte eine umfangreiche Befragung durch eine Organwalterin des Bundesasylamtes. Eine Erörterung einer allfälligen Bescheinigbarkeit des allenfalls ausreisekausalen Sachverhalts erfolgt jedoch nicht.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA vom selben Tage gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA vom selben Tage gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 4.10.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. Am selben Tage erfolgt eine "Beweismittelvorlage", indem die bP "zum Beweis [ihres] Vorbringens [...] eine Kopie des FIR und Sterbeurkunden [ihrer] drei Cousins" an das ho. Gericht" übermittelte.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.
Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Aufgrund der sich etwa aus den Erk. d. VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, dem Erk. d. VfGH v. KI-14/97 - KI-16/97, dem allgemeinen Teil der RV 314 XXIII GP NR, welcher das Bundesasylamt als erste und letzte verwaltungsbehördliche Instanz nennt, aber auch in Art. 129 B-VG beschriebenen Aufgabenzuweisung zwischen der (verwaltungsbehördlichen) Tatsachen- einerseits und der (richterlichen) Rechts- und Kontrollinstanz andererseits, sowie den bereits ausgeführten Erwägungen übt das erkennende Gericht sein Ermessen gem. § 66 Abs. 3 AVG dahingehend aus, dass es die erforderlichen ergänzenden Erhebungen nicht selbst durchführt, sondern den angefochtenen Bescheid behebt.Aufgrund der sich etwa aus den Erk. d. VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, dem Erk. d. VfGH v. KI-14/97 - KI-16/97, dem allgemeinen Teil der Regierungsvorlage 314 römisch 23 Gesetzgebungsperiode NR, welcher das Bundesasylamt als erste und letzte verwaltungsbehördliche Instanz nennt, aber auch in Artikel 129, B-VG beschriebenen Aufgabenzuweisung zwischen der (verwaltungsbehördlichen) Tatsachen- einerseits und der (richterlichen) Rechts- und Kontrollinstanz andererseits, sowie den bereits ausgeführten Erwägungen übt das erkennende Gericht sein Ermessen gem. Paragraph 66, Absatz 3, AVG dahingehend aus, dass es die erforderlichen ergänzenden Erhebungen nicht selbst durchführt, sondern den angefochtenen Bescheid behebt.
Einzelfallbezogen ist aufgrund der oa. Ausführungen Folgendes festzuhalten:
§ 15 AsylG trägt Asylwerbern eine umfangreiche Verpflichtung, im Asylverfahren mitzuwirken auf, so ua. auch, ihr Vorbringen zu bescheinigen (§ 15 (1) AsylG; ebenso auch Art 4 (1) und 5 der Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 [das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers {vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit demParagraph 15, AsylG trägt Asylwerbern eine umfangreiche Verpflichtung, im Asylverfahren mitzuwirken auf, so ua. auch, ihr Vorbringen zu bescheinigen (Paragraph 15, (1) AsylG; ebenso auch Artikel 4, (1) und 5 der Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 [das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers {vgl. Wortlaut der Regierungsvorlage zum AsylG 2005: "...Mit dem
vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt ... :
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...} und ist aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur gebogen, wonach wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" {VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua}]).Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 304 vom 30.09.2004 Seite 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...} und ist aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur gebogen, wonach wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" {VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua}]).
Die Behörde wies die bP auch zwei Mal auf die im Vorabsatz beschriebene Verpflichtung im Rahmen allgemeiner Belehrungen hin, welche die bP sichtlich auch Verstand und zeitnahe Mitwirkungsschritte setzte, welche sie sichtlich in die Lage versetzten, die oa. Bescheinigungsmittel vorzulegen. Trotz des Umstandes, dass die bP ihrer Mitwirkungsobliegenheit nachkam, war es ihr nicht mehr möglich, die genannten Bescheinigungsmittel vor der Entscheidung der belangten Behörde dieser vorzulegen, weil diese noch am selben Tag, als die bP einvernommen wurde und durch die Organwalterin über ihre Mitwirkungsobliegenheiten aufgeklärt wurde, über ihren Antrag ohne weitere Erörterung der Frage, inwieweit sie noch beabsichtige, ihrer Verpflichtung gem. § 15 AsylG nachzukommen und wieviel Zeit sie hierfür benötige, über den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz entschied.Die Behörde wies die bP auch zwei Mal auf die im Vorabsatz beschriebene Verpflichtung im Rahmen allgemeiner Belehrungen hin, welche die bP sichtlich auch Verstand und zeitnahe Mitwirkungsschritte setzte, welche sie sichtlich in die Lage versetzten, die oa. Bescheinigungsmittel vorzulegen. Trotz des Umstandes, dass die bP ihrer Mitwirkungsobliegenheit nachkam, war es ihr nicht mehr möglich, die genannten Bescheinigungsmittel vor der Entscheidung der belangten Behörde dieser vorzulegen, weil diese noch am selben Tag, als die bP einvernommen wurde und durch die Organwalterin über ihre Mitwirkungsobliegenheiten aufgeklärt wurde, über ihren Antrag ohne weitere Erörterung der Frage, inwieweit sie noch beabsichtige, ihrer Verpflichtung gem. Paragraph 15, AsylG nachzukommen und wieviel Zeit sie hierfür benötige, über den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz entschied.
Selbstredend muss aufgrund grundlegendster rechtsstaatlicher Erwägungen davon ausgegangen werden, dass in jenen Fällen in denen der Gesetzgeber einer Verfahrenspartei Handlungspflichten, wie im gegenständlichen Fall die Mitwirkungspflicht im Verfahren auferlegt, hierdurch die spiegelbildliche Verpflichtung der verfahrensführenden Behörde entsteht, es der Partei im Verfahren zu ermöglichen, diesen Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen. Dies war im gegenständlichen Fall aufgrund des beschriebenen Verfahrensherganges sichtlich nicht der Fall. Zwar war die bP augenscheinlich gewillt, im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren Bescheinigungsmittel vorzulegen, doch wurde ihr seitens der belangten Behörde hierzu keine Gelegenheit eingeräumt, zumal über ihren Antrag dermaßen zeitnahe entschieden wurde, dass sie nicht in der Lage war, vor der belangten Behörde rechtzeitig Bescheinigungsmittel vorzulegen.
Die von der belangten Behörde, sichtlich zu Gunsten eines raschen verwaltungsbehördlichen Verfahrensabschlusses gewählte Vorgangsweise, jene Verfahrens- und Ermittlungsschritte, welche sich daraus ergeben, dass die bP ihren Mitwirkungspflichten nachkommt, auf das Rechtsmittelgericht abzuwälzen, entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers, welcher dem Bundesasylamt die Rolle der ersten und letzten verwaltungsbehördliche Tatsacheninstanz zuweist, welche den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln hat, wozu auch die Aufgabe, seitens der bP herbeigeschaffte Bescheinigungsmittel entgegenzunehmen zählt, und der nachfolgenden (richterlichen) primären Rechts- und Kontrollinstanz, namentlich des AsylGH andererseits, zu deren Aufgeben grundsätzlich nicht die erstmalige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts zählt.
Auch wenn sich im gegenständlichen Fall -wie von der belangten Behörde dargelegt- sich im Vorbringen der bP etliche Hinweise befinden, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten ist dennoch darauf hinzuweisen, dass die Beweiswürdigung ohne Miteinbeziehung der nunmehr vorliegenden Bescheinigungsmittel zu Stande kam. Die belangte Behörde wird sich daher mit den von der bP vorgelegten Beweismitteln, insbesondere mit deren Authentizität und Echtheit (was wohl im Lichte des gegenwärtigen Ermittlungsstandes ohne eine gutachterliche Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Quellenmaterial bzw. Recherchen vor Ort oder diesen gleichwertige Ermittlungsschritte nicht möglich sein wird), den Umständen über deren Zustandekommen, den Umständen wie diese die bP erlangte, kurz gesagt, im Rahmen einer äußeren und inneren Quellenanalyse auseinandersetzen zu haben. Hierzu wird es jedenfalls nicht ausreichen, sich auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente zurückzuziehen, denn diese Feststellungen entbinden die belangte Behörde nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung der bP und Prüfung der allgemeinen Berichtslage hinausgehenden- Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen -zumindest mittelbar- bestätigen.
Ginge man -wie die belangte Behörde zwischenzeitig in einer Mehrzahl von Verfahren- davon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangbarkeit von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass sie ohne weitere Ermittlungsschritte mit Hinweis auf die Berichtslage als nicht beweiskräftig qualifiziert werden sollten, würde die Obliegenheit an die bP, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. § 15 AsylG das absurdum geführt werden und würde es einem Staatsangehörigen von Pakistan letztlich nie gelingen, seiner Obliegenheit, sein Vorbringen zu bescheinigen (vgl. neben § 15 leg cit auch Art 4 (1) und 5 der Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004; hier ist auch darauf hinzuweisen, dass die zitierten europarechtlichen Normen der bP eine erhöhte Bescheinigungspflicht auferlegen, wenn sich das Vorbringen nicht als substantiiert, kohärent und plausibel darstellt) nachzukommen, falls sich das ho. Gericht der Argumentationslinie der belangten Behörde anschließen würde.Ginge man -wie die belangte Behörde zwischenzeitig in einer Mehrzahl von Verfahren- davon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangbarkeit von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass sie ohne weitere Ermittlungsschritte mit Hinweis auf die Berichtslage als nicht beweiskräftig qualifiziert werden sollten, würde die Obliegenheit an die bP, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. Paragraph 15, AsylG das absurdum geführt werden und würde es einem Staatsangehörigen von Pakistan letztlich nie gelingen, seiner Obliegenheit, sein Vorbringen zu bescheinigen vergleiche neben Paragraph 15, leg cit auch Artikel 4, (1) und 5 der Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004; hier ist auch darauf hinzuweisen, dass die zitierten europarechtlichen Normen der bP eine erhöhte Bescheinigungspflicht auferlegen, wenn sich das Vorbringen nicht als substantiiert, kohärent und plausibel darstellt) nachzukommen, falls sich das ho. Gericht der Argumentationslinie der belangten Behörde anschließen würde.
Aus derartigen Feststellungen wie sie in Bezug auf Pakistan in Bezug auf ge- und/oder verfälschte Dokumente zu treffen sind, ist viel mehr die Obliegenheit an die Behörde, vorgelegte Dokumente nicht per se leichtfertig als unbedenklich zu qualifizieren, sondern diesen quasi mit einem "gesunden Misstrauen" entgegenzutreten und einer gewissenhaften Echtheits- und Authentizitätskontrolle zu unterziehen, abzuleiten.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt auch die bP zu den oa. Beweisthemen ein weiteres Mal zu befragen haben. Ebenso wird es der das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, KassationZuletzt aktualisiert am
06.12.2012