Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D14 416422-2/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, FZ. 12 05.453-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, FZ. 12 05.453-EAST West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins und 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 10.05.2012 ebenso wie ihre im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen - ihre Eltern und ihre vier minderjährigen Geschwister (Zlen. D14 411068-2/2012, D14 416418-2/2012, D14 416419-2/2012, D14 416420-2/2012, D14 416423-2/2012 und D14 416424-2/2012) - den nunmehr gegenständlichen zweiten Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 10.05.2012 ebenso wie ihre im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen - ihre Eltern und ihre vier minderjährigen Geschwister (Zlen. D14 411068-2/2012, D14 416418-2/2012, D14 416419-2/2012, D14 416420-2/2012, D14 416423-2/2012 und D14 416424-2/2012) - den nunmehr gegenständlichen zweiten Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz.
I.2. Bereits zuvor - am 30.08.2010 - hatte die Mutter für die Beschwerdeführerin nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.römisch eins.2. Bereits zuvor - am 30.08.2010 - hatte die Mutter für die Beschwerdeführerin nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Vater erklärte vor dem Bundesasylamt, dass er aufgrund seiner Unterstützung der Widerstandsbewegung durch Kadyrow und seine Leute verfolgt werde, zumal sein Bruder aktiver Widerstandskämpfer und seit dem Jahr 2003 verschollen sei. Nach dem Vater sei in diesem Zusammenhang gesucht worden.
Die Mutter der Beschwerdeführerin erklärte, dass nach der Ausreise des Vaters der Beschwerdeführerin weiter nach diesem gesucht worden sei, weshalb letztlich auch die Mutter mit den Kindern aus dem Herkunftsstaat ausgereist sei.
Eigene Fluchtgründe für die minderjährige Beschwerdeführerin wurden von ihrer Mutter nicht geltend gemacht. Auch erklärte die Mutter, dass die Beschwerdeführerin gesund sei.
Die Mutter legte die russische Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin vor.
Mit Bescheid vom 03.11.2010, Zl. 10 08.025-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid vom 03.11.2010, Zl. 10 08.025-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass für die minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen bzw. keine sie persönlich treffenden Verfolgungsgefahren vorgebracht worden seien. Mangels Vorliegen eines asylrelevanten Vorbringens oder subsidiärer Schutzgründe sei der Beschwerdeführerin weder der Status der Asylberechtigten noch jener der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Da auch den übrigen Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei, komme eine Zuerkennung auch im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Frage. Da die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Eltern aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werde, stelle deren Ausweisung keinen Eingriff in deren Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK dar.Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass für die minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen bzw. keine sie persönlich treffenden Verfolgungsgefahren vorgebracht worden seien. Mangels Vorliegen eines asylrelevanten Vorbringens oder subsidiärer Schutzgründe sei der Beschwerdeführerin weder der Status der Asylberechtigten noch jener der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Da auch den übrigen Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei, komme eine Zuerkennung auch im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Frage. Da die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Eltern aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werde, stelle deren Ausweisung keinen Eingriff in deren Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK dar.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 28.02.2012 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.03.2012, Zl. D14 416422-1/2010/4E, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2010 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 28.02.2012 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.03.2012, Zl. D14 416422-1/2010/4E, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2010 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
In den rechtlichen Ausführungen wurde das Vorliegen von Asylgründen iSd. GFK verneint, zumal für die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien. Auch subsidiäre Schutzgründe würden im Fall der gesunden Beschwerdeführerin nicht vorliegen. Ihr Gesundheitszustand stehe demnach ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Lichte des Art. 3 EMRK nicht entgegen. Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit ihren Eltern sei für die Beschwerdeführerin weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu begründen gewesen.In den rechtlichen Ausführungen wurde das Vorliegen von Asylgründen iSd. GFK verneint, zumal für die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien. Auch subsidiäre Schutzgründe würden im Fall der gesunden Beschwerdeführerin nicht vorliegen. Ihr Gesundheitszustand stehe demnach ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Lichte des Artikel 3, EMRK nicht entgegen. Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit ihren Eltern sei für die Beschwerdeführerin weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu begründen gewesen.
Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung kam der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass im Fall der Beschwerdeführerin kein schützenswertes Familien- oder Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen. Begründend wurde zur getroffenen Ausweisungsentscheidung insbesondere ausgeführt:Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung kam der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass im Fall der Beschwerdeführerin kein schützenswertes Familien- oder Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliege. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen. Begründend wurde zur getroffenen Ausweisungsentscheidung insbesondere ausgeführt:
"Die minderjährige Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befinden sich zwar ihre Eltern und ihre Geschwister, doch sind diese ebenfalls Asylwerber und sind deren Asylverfahren ebenso wie jenes der Beschwerdeführerin negativ entschieden worden. Daher ist die gesamte Kernfamilie der Beschwerdeführerin im selben Umfang wie sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin vorliegt.
Mit dem im Bundesgebiet aufhältigen Onkel lebt die Beschwerdeführerin nicht im gemeinsamen Haushalt und besteht keine finanzielle und auch keine sonstige Abhängigkeit. Ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK war in Bezug auf ihren Onkel dementsprechend zu verneinen.Mit dem im Bundesgebiet aufhältigen Onkel lebt die Beschwerdeführerin nicht im gemeinsamen Haushalt und besteht keine finanzielle und auch keine sonstige Abhängigkeit. Ein Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK war in Bezug auf ihren Onkel dementsprechend zu verneinen.
Die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation stellt daher keinen Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens dar.
II.5.3. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.römisch zwei.5.3. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezügliche Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom) vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom) vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Zu verweisen ist im Übrigen auf die Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - s. UBAS v. 15.10.2007, Zl. 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.Zu verweisen ist im Übrigen auf die Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - s. UBAS v. 15.10.2007, Zl. 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.
Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin von eineinhalb Jahren muss, gemessen an dieser Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Übrigen als zu gering betrachtet werden, um von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgehen zu können.
Im Fall der Beschwerdeführerin, die 11 Jahre alt ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen hätte. Ihr Vater und ihre Mutter konnten in der niederschriftlichen Einvernahme keinerlei integrativen Aspekte darlegen. Eine fortgeschrittene Integration irgendeines Familienangehörigen der Beschwerdeführerin (keine legale Beschäftigung, keine Ausbildung, kein Kontakt zu anderen Österreichern, keine Vereinstätigkeit, keine Deutschkenntnisse) liegt nicht vor. Der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht die Pflichtschule besucht, konnte dahingehend keine entscheidungswesentliche Verschiebung der Interessenabwägung bewirken. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin, welche insbesondere gemeinsam mit ihren Eltern erfolgt, stellt demnach keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf ihr Privatleben dar.Im Fall der Beschwerdeführerin, die 11 Jahre alt ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen hätte. Ihr Vater und ihre Mutter konnten in der niederschriftlichen Einvernahme keinerlei integrativen Aspekte darlegen. Eine fortgeschrittene Integration irgendeines Familienangehörigen der Beschwerdeführerin (keine legale Beschäftigung, keine Ausbildung, kein Kontakt zu anderen Österreichern, keine Vereinstätigkeit, keine Deutschkenntnisse) liegt nicht vor. Der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht die Pflichtschule besucht, konnte dahingehend keine entscheidungswesentliche Verschiebung der Interessenabwägung bewirken. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin, welche insbesondere gemeinsam mit ihren Eltern erfolgt, stellt demnach keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf ihr Privatleben dar.
Ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in ihrem Herkunftsstaat führt darüber hinaus zu dem Schluss, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat über ein Privat- und Familienleben verfügt, da nahe Verwandte - ihre Großmütter väterlicher- und mütterlicherseits in Tschetschenien leben. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin - mit Hilfe ihrer Eltern und ihrer Familie - eine Relokation im Herkunftsstaat möglich sein wird. Zudem muss in diesem Zusammenhang ausgeführt werden, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Alter von 11 Jahren in einem anpassungsfähigen Alter befindet, welches ihr die Integration in die heimatlichen Gesellschaftsstrukturen erleichtern wird, sie die Russische Sprache spricht und letztlich erst vor eineinhalb Jahren den Herkunftsstaat verlassen hat.
II.5.4. Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes in Österreich das Interesse am Verbleib der Beschwerdeführerin in Österreich im konkreten Fall überwiegen. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und der unbegründeten Antragstellung überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens und erweist sich die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.römisch zwei.5.4. Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes in Österreich das Interesse am Verbleib der Beschwerdeführerin in Österreich im konkreten Fall überwiegen. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und der unbegründeten Antragstellung überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens und erweist sich die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.
Der Beschwerdeführerin kommt auch kein auf eine andere Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte."Der Beschwerdeführerin kommt auch kein auf eine andere Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte."
Das Erkenntnis vom 28.03.2012 wurde am 29.03.2012 rechtswirksam zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
I.3. Zum gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz wurde die Mutter der Beschwerdeführerin am 11.05.2012 erstbefragt und ergänzte sie ihre Angaben in den niederschriftlichen Befragungen vor der Erstaufnahmestelle West am 21.05.2012 und am 29.05.2012.römisch eins.3. Zum gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz wurde die Mutter der Beschwerdeführerin am 11.05.2012 erstbefragt und ergänzte sie ihre Angaben in den niederschriftlichen Befragungen vor der Erstaufnahmestelle West am 21.05.2012 und am 29.05.2012.
Die Mutter machte dabei keine eigenen Fluchtgründe für die Beschwerdeführerin geltend, relevierte jedoch den beeinträchtigten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin.
Die Mutter erklärte, dass sie und ihre Familienangehörigen neuerlich um Asyl angesucht hätten, da sie einen negativen Bescheid bekommen hätten, jedoch nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren könnten, da dort die bereits im ersten Verfahren dargelegten Probleme herrschen würden. Die Mutter schilderte von der Niederbrennung ihres Hauses im Herkunftsstaat im April 2012. Auch gab die Mutter an, dass die Großmutter zuhause jeden Monat von den örtlichen Polizisten aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort der Eltern der Beschwerdeführerin befragt werde.
Im Übrigen wurden gesundheitliche Beeinträchtigungen der Eltern releviert.
Der Vater der Beschwerdeführerin, wurde am 11.05.2012, 21.05.2012, 29.05.2012 und 20.08.2012 zu seinem Folgeantrag befragt. Er hielt seine im ersten Asylverfahren geschilderten Verfolgungsgefahren aufrecht und rückte seine gesundheitliche Beeinträchtigung, sowie jene der Mutter und der Beschwerdeführerin in den Vordergrund.
Aufgrund der vorgelegten Befunde veranlasste das Bundesasylamt die Erstellung einer medizinischen Befundinterpretation.
In der medizinischen Befundinterpretation vom 10.08.2012 wurde nachfolgende Diagnose erstellt: Zustand nach chronischer Mittelohrentzündung linksseits bei Trommelfelldefekt und Entwicklung chron.-deg. Mittelohrveränderung und Hörminderung, Zustand nach chirurgischer Sanierung 07/12. Darin wird ausdrücklich ausgeführt, dass im Fall einer Überstellung der Beschwerdeführerin aufgrund dieser Erkrankung nicht die reale Gefahr bestehe, dass die Beschwerdeführerin in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würde. Es seien aus medizinischer Sicht auch keine Maßnahmen vor, während oder nach der Überstellung notwendig, um eine derartige Gefährdung weitgehend zu minimieren. Eine Überstellung der Beschwerdeführerin sei ab sofort möglich.
In der Folge wurde ein weiterer Ambulanzbefund des XXXX, HNO-Abteilung, vom 21.08.2012 übermittelt, in dem bei der Beschwerdeführerin Ohrenschmerzen diagnostiziert wurden.In der Folge wurde ein weiterer Ambulanzbefund des römisch 40 , HNO-Abteilung, vom 21.08.2012 übermittelt, in dem bei der Beschwerdeführerin Ohrenschmerzen diagnostiziert wurden.
In der Stellungnahme vom 24.08.2012 (Poststempel vom 25.08.2012) verwies der Vater auf diesen Ambulanzbefund und erklärte, dass die behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin gesagt hätten, dass sie mindestens vier Wochen nicht fliegen dürfe.
I.3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.10.2012, Zl. 12 05.450-EAST West, wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 10.05.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin ihren Verfolgungsgrund bereits im Vorverfahren vorgebracht habe. Die belangte Behörde ging davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren zur Gänze auf ihre ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe stütze, welche jedoch bereits von der Rechtskraft ihres Vorverfahrens erfasst seien.römisch eins.3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.10.2012, Zl. 12 05.450-EAST West, wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 10.05.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin ihren Verfolgungsgrund bereits im Vorverfahren vorgebracht habe. Die belangte Behörde ging davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren zur Gänze auf ihre ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe stütze, welche jedoch bereits von der Rechtskraft ihres Vorverfahrens erfasst seien.
Es hätten sich auch unverändert keine Hindernisse für eine Überstellung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat im Lichte des Art. 3 EMRK ergeben, was sich aus der medizinischen Befundinterpretation zweifelsfrei ergeben habe.Es hätten sich auch unverändert keine Hindernisse für eine Überstellung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat im Lichte des Artikel 3, EMRK ergeben, was sich aus der medizinischen Befundinterpretation zweifelsfrei ergeben habe.
Die getroffene Ausweisungsentscheidung begründete die belangte Behörde mit dem Nichtvorliegen eines Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK der Beschwerdeführerin mit ihren im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation ihres Privatlebens seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens habe sich nicht ergeben.Die getroffene Ausweisungsentscheidung begründete die belangte Behörde mit dem Nichtvorliegen eines Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK der Beschwerdeführerin mit ihren im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation ihres Privatlebens seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens habe sich nicht ergeben.
I.3.3. Gegen diesen Bescheid wurde durch ihre gesetzliche Vertretung fristgerecht - am 22.10.2012 - Beschwerde erhoben, in der der gesamte Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde.römisch eins.3.3. Gegen diesen Bescheid wurde durch ihre gesetzliche Vertretung fristgerecht - am 22.10.2012 - Beschwerde erhoben, in der der gesamte Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde.
Betreffend die Beschwerdeführerin wurden insbesondere Unterlagen zu ihrem Schulbesuch in Vorlage gebracht. Die Beschwerdeführerin habe seit Rechtskraft der letzten Entscheidung ein weiteres Semester die Schule besucht und ausgezeichnete Schulerfolge erzielt.
Im Asylverfahren ihres Vaters langten am 07.11.2012 weitere Unterlagen betreffend den Schulbesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Geschwister ein.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 erwogen:
II.1. Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, iVm. § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4, leg. cit.;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, leg. cit. sowie
wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständige Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständige Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.
Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Mutter hat den gegenständlichen Folgeantrag auf Gewährung von internationalem Schutz für die Beschwerdeführerin am 10.05.2012 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
II.2. Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):römisch zwei.2. Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides):
II.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2-4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 -, 4, findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Verschiedene "Sachen" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze² E 80 zu § 68 AVG sowie VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen (vgl. VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).Verschiedene "Sachen" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze² E 80 zu Paragraph 68, AVG sowie VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen vergleiche VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).
Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage iSd.
§ 68 Abs. 1 AVG (vgl. Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band I, 2. Auflage, 1998, E 9 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band römisch eins, 2. Auflage, 1998, E 9 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (vgl. VwGH v. 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH v. 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" vergleiche VwGH v. 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH v. 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).
Für die Berufungsbehörde ist Sache iSd. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden (vgl. VwGH v. 27.06.2001, Zl. 98/18/0297; VwGHFür die Berufungsbehörde ist Sache iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden vergleiche VwGH v. 27.06.2001, Zl. 98/18/0297; VwGH
v. 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd. § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
II.2.2. Die minderjährige Beschwerdeführerin bezieht sich im gegenständlichen Verfahren - wie auch im bisherigen Asylverfahren - ausschließlich auf die Gründe ihrer Eltern.römisch zwei.2.2. Die minderjährige Beschwerdeführerin bezieht sich im gegenständlichen Verfahren - wie auch im bisherigen Asylverfahren - ausschließlich auf die Gründe ihrer Eltern.
In den Erkenntnissen betreffend die Eltern vom heutigen Tag zu den Zlen. D14 411068-2/2012/3E und D14 416418-2/2012/2E wurde ausführlich dargelegt, dass die Eltern im gegenständlichen Verfahren die Verfolgungsbehauptung aus den beiden vorangegangenen Asylverfahren aufrechterhalten haben. Das darauf aufbauende Vorbringen der Mutter hielt im Übrigen einer Überprüfung auf den glaubhaften Kern nicht stand. Im Lichte der obzitierten höchstgerichtlichen Judikatur war im Fall der Eltern eine neue Sachentscheidung ausgeschlossen.
Der erkennende Einzelrichter sieht sohin keinerlei Grund, von der Einschätzung im vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren abzuweichen, wonach nämlich die Eltern der Beschwerdeführerin keinesfalls aus den von diesen angegebenen Gründen die Russische Föderation verlassen haben, was demgemäß - mangels eigener Fluchtgründe - auch für die Beschwerdeführerin zu gelten hat, weshalb die Begründungen in den o.a. Erkenntnissen betreffend die Eltern der Beschwerdeführerin zum Inhalt verfahrensgegenständlicher Entscheidung erhoben werden.
Für den gegenständlichen Fall ergibt sich sohin, dass sich das lediglich auf ihre Eltern bezogene Vorbringen der Beschwerdeführerin gegenüber dem ersten Asylverfahren nicht geändert hat. Somit liegt nach den oben dargelegten Maßstäben keine maßgebliche Sachverhaltsänderung vor (vgl. zum glaubhaften Kern VwGH 29.9.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH 16.2.2006, Zl. 2006/19/0380; u.a.). Eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch (hier: Abweisung des Asylantrages und Zulässigkeit der Rückschiebung sowie die Ausweisung in die Russische Föderation) führen würden, ist sohin nicht geboten.Für den gegenständlichen Fall ergibt sich sohin, dass sich das lediglich auf ihre Eltern bezogene Vorbringen der Beschwerdeführerin gegenüber dem ersten Asylverfahren nicht geändert hat. Somit liegt nach den oben dargelegten Maßstäben keine maßgebliche Sachverhaltsänderung vor vergleiche zum glaubhaften Kern VwGH 29.9.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH 16.2.2006, Zl. 2006/19/0380; u.a.). Eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch (hier: Abweisung des Asylantrages und Zulässigkeit der Rückschiebung sowie die Ausweisung in die Russische Föderation) führen würden, ist sohin nicht geboten.
Für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. (vgl. VwGH v. 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344)Für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. vergleiche VwGH v. 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344)
Im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist auch nicht erkennbar - wie im Übrigen bereits im vorangegangenen Asylverfahren ausgeführt - dass die Rückführung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihr jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es sind im gegenständlichen Asylverfahren keine Umstände hervorgekommen, die die Beschwerdeführerin bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin wurde im Juli dieses Jahres erfolgreich am linken Ohr operiert, wobei in einer medizinischen Befundinterpretation vom 10.08.2012 ihre Überstellungsfähigkeit bestätigt wurde. Im Fall einer Überstellung würde keine reale Gefahr bestehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde oder sich ihre Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würde. Weiters wird darin festgehalten, dass auch weder vor, während oder nach der Überstellung Maßnahmen notwendig sind, um eine derartige Gefährdung weitgehend zu minimieren. Die Beschwerdeführerin begab sich am 21.08.2012 aufgrund von Ohrenschmerzen auf die HNO-Ambulanz des XXXX, wo ein guter Heilungsverlauf infolge der Operation dargelegt wurde. Es wurde ein weiterer Kontrolltermin festgelegt, den die Beschwerdeführerin auch wahrgenommen hat. Zudem wurde ausgeführt, dass bis zur endgültigen Abheilung noch ca. vier Wochen auf eine Flugreise verzichtet werden soll. Da in der Folge auch mit der Beschwerde keine weiteren medizinischen Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin eingegangen sind und die eingeholte medizinische Begutachtung nicht angezweifelt worden ist, war zu verneinen, dass die Beschwerdeführerin an einer schwerwiegenden bzw. lebensbedrohenden Erkrankung leidet, die für sie im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat die reelle Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK bedeuten würde.Im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist auch nicht erkennbar - wie im Übrigen bereits im vorangegangenen Asylverfahren ausgeführt - dass die Rückführung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihr jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es sind im gegenständlichen Asylverfahren keine Umstände hervorgekommen, die die Beschwerdeführerin bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin wurde im Juli dieses Jahres erfolgreich am linken Ohr operiert, wobei in einer medizinischen Befundinterpretation vom 10.08.2012 ihre Überstellungsfähigkeit bestätigt wurde. Im Fall einer Überstellung würde keine reale Gefahr bestehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde oder sich ihre Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würde. Weiters wird darin festgehalten, dass auch weder vor, während oder nach der Überstellung Maßnahmen notwendig sind, um eine derartige Gefährdung weitgehend zu minimieren. Die Beschwerdeführerin begab sich am 21.08.2012 aufgrund von Ohrenschmerzen auf die HNO-Ambulanz des römisch 40 , wo ein guter Heilungsverlauf infolge der Operation dargelegt wurde. Es wurde ein weiterer Kontrolltermin festgelegt, den die Beschwerdeführerin auch wahrgenommen hat. Zudem wurde ausgeführt, dass bis zur endgültigen Abheilung noch ca. vier Wochen auf eine Flugreise verzichtet werden soll. Da in der Folge auch mit der Beschwerde keine weiteren medizinischen Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin eingegangen sind und die eingeholte medizinische Begutachtung nicht angezweifelt worden ist, war zu verneinen, dass die Beschwerdeführerin an einer schwerwiegenden bzw. lebensbedrohenden Erkrankung leidet, die für sie im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat die reelle Gefahr einer Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK bedeuten würde.
Ihre Eltern konnten sohin in keiner Weise darlegen, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr in den Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens so maßgeblich geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.
Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien und wird als notorisch vorausgesetzt, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien und wird als notorisch vorausgesetzt, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.
Mangels Vorliegens einer Änderung der maßgeblichen Sachlage hat das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Dass sich in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden und ist diesbezüglich auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, welchen nicht entgegengetreten wurde.Mangels Vorliegens einer Änderung der maßgeblichen Sachlage hat das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Dass sich in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden und ist diesbezüglich auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, welchen nicht entgegengetreten wurde.
Nach dem Gesagten erweist sich somit die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochten Bescheides abzuweisen war.Nach dem Gesagten erweist sich somit die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochten Bescheides abzuweisen war.
Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle auf die Verfahren der übrigen Familienmitglieder (Zlen. D14 411068-2/2012/3E, D14 416418-2/2012/2E, D14 416419-2/2012/2E, D14 416420-2/2012/2E, D14 416423-2/2012/2E und D14 416424-2/2012/2E) verwiesen, welche allesamt gleichlautend am heutigen Tage entschieden wurden (d.h. die Beschwerden wurden gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen). Dort wurde insbesondere der in den Vordergrund gerückte Gesundheitszustand der Eltern als in keiner Weise geeignet beurteilt, um eine Abschiebung in den Herkunftsstaat im Lichte des Art. 3 EMRK als unzulässig erscheinen zu lassen. Daher kann auch eine anderslautende Entscheidung mit Blick auf ein Familienverfahren (§ 34 AsylG 2005) ausgeschlossen werden.Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle auf die Verfahren der übrigen Familienmitglieder (Zlen. D14 411068-2/2012/3E, D14 416418-2/2012/2E, D14 416419-2/2012/2E, D14 416420-2/2012/2E, D14 416423-2/2012/2E und D14 416424-2/2012/2E) verwiesen, welche allesamt gleichlautend am heutigen Tage entschieden wurden (d.h. die Beschwerden wurden gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins und 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen). Dort wurde insbesondere der in den Vordergrund gerückte Gesundheitszustand der Eltern als in keiner Weise geeignet beurteilt, um eine Abschiebung in den Herkunftsstaat im Lichte des Artikel 3, EMRK als unzulässig erscheinen zu lassen. Daher kann auch eine anderslautende Entscheidung mit Blick auf ein Familienverfahren (Paragraph 34, AsylG 2005) ausgeschlossen werden.
II.3. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):römisch zwei.3. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides):
II.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.
Nach § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
II.3.2. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung schließt sich der erkennende Einzelrichter der Begründung im o.a. Bescheid an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin dar, dies aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.3.2. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung schließt sich der erkennende Einzelrichter der Begründung im o.a. Bescheid an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin dar, dies aus folgenden Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen iSd. Art. 8 EMRK zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befinden sich zwar ihre Eltern und ihre minderjährigen Geschwister, welche ebenfalls Asylwerber sind, aber ist deren Asylverfahren ebenso wie jenes der Beschwerdeführerin negativ entschieden worden. Daher ist die gesamte Kernfamilie der Beschwerdeführerin im selben Umfang wie sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin vorliegt.Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen iSd. Artikel 8, EMRK zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befinden sich zwar ihre Eltern und ihre minderjährigen Geschwister, welche ebenfalls Asylwerber sind, aber ist deren Asylverfahren ebenso wie jenes der Beschwerdeführerin negativ entschieden worden. Daher ist die gesamte Kernfamilie der Beschwerdeführerin im selben Umfang wie sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin vorliegt.
Mit dem im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen (Onkel und Tante) lebt die Beschwerdeführerin nicht im gemeinsamen Haushalt und besteht keine finanzielle und auch keine sonstige Abhängigkeit. Die gegenteilige Behauptung in der Beschwerde ist nicht nachvollziehbar. Der Vater hat dahingehend vor dem Bundesasylamt hinreichend deutlich erklärt, dass von Onkel und Tante keine dauernde Unterstützung ausgehe und kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Für die minderjährige Beschwerdeführerin sind im Übrigen ihre Eltern sorgepflichtig und wird die gesamte Familie der Beschwerdeführerin im Rahmen der Grundversorgung sowie in einer Flüchtlingsunterkunft der Caritas betreut. Entgegen den Ausführungen der Eltern werden für die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister sehr wohl nach wie vor auch regelmäßig Leistungen für Verpflegung ausbezahlt und bezieht die Mutter darüber hinaus ein Sonderbetreuungsgeld. Ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK war in Bezug auf ihren Onkel und ihrer Tante dementsprechend zu verneinen.Mit dem im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen (Onkel und Tante) lebt die Beschwerdeführerin nicht im gemeinsamen Haushalt und besteht keine finanzielle und auch keine sonstige Abhängigkeit. Die gegenteilige Behauptung in der Beschwerde ist nicht nachvollziehbar. Der Vater hat dahingehend vor dem Bundesasylamt hinreichend deutlich erklärt, dass von Onkel und Tante keine dauernde Unterstützung ausgehe und kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Für die minderjährige Beschwerdeführerin sind im Übrigen ihre Eltern sorgepflichtig und wird die gesamte Familie der Beschwerdeführerin im Rahmen der Grundversorgung sowie in einer Flüchtlingsunterkunft der Caritas betreut. Entgegen den Ausführungen der Eltern werden für die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister sehr wohl nach wie vor auch regelmäßig Leistungen für Verpflegung ausbezahlt und bezieht die Mutter darüber hinaus ein Sonderbetreuungsgeld. Ein Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK war in Bezug auf ihren Onkel und ihrer Tante dementsprechend zu verneinen.
Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet greift sohin nicht in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK ein.Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet greift sohin nicht in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK ein.
II.3.3. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben vorliegen würde. Die gegenständliche Asylantragstellung der Beschwerdeführerin trotz rechtskräftig abgeschlossenem inhaltlichem Asylverfahren trägt zudem nicht dazu bei, die Integration der Beschwerdeführerin als gelungen erscheinen zu lassen. Insbesondere liegt auch kein Anhaltspunkt vor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres nunmehr gut zweijährigen Aufenthalts in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen hätte.römisch zwei.3.3. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben vorliegen würde. Die gegenständliche Asylantragstellung der Beschwerdeführerin trotz rechtskräftig abgeschlossenem inhaltlichem Asylverfahren trägt zudem nicht dazu bei, die Integration der Beschwerdeführerin als gelungen erscheinen zu lassen. Insbesondere liegt auch kein Anhaltspunkt vor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres nunmehr gut zweijährigen Aufenthalts in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen hätte.
Es liegen in gegenständlichem Verfahren keine Umstände vor, die eine Rückführung der Beschwerdeführerin in ihre Heimat als unzulässig erscheinen ließen. Eine ihr Leben und ihre körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat vermochten ihre Eltern für sie nicht in schlüssiger Weise vorzubringen, wobei darauf zu verweisen ist, dass das individuelle Vorbringen ihrer Eltern hinsichtlich behaupteter Verfolgungsbefürchtungen nicht glaubhaft ist.
Die Beschwerdeführerin muss gegen sich gelten lassen, dass es gegen sie seit 29.03.2012 eine rechtskräftige, vom Asylgerichtshof im Erkenntnis vom 28.03.2012 verfügte Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation gibt, wobei bereits in dieser zuletzt ergangenen inhaltlichen Entscheidung des Asylgerichtshofes dargelegt wurde, warum die öffentlichen Interessen an der Ausweisung schwerer wiegen als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich. An dieser Einschätzung hat sich letztlich nur geändert, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit den - erfolglosen - verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hat, welcher ihren Aufenthalt im Bundesgebiet verlängern soll.
Weiters muss die Beschwerdeführerin gegen sich gelten lassen, dass der gegenständliche Folgeantrag auf internationalen Schutz - trotz einer bestehenden Ausweisungsentscheidung - nur der Verhinderung einer drohenden Abschiebung gedient hat und die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung freiwillig nicht nachzukommen gewillt ist.
Die Beschwerdeführerin muss zudem gegen sich gelten lassen, dass ihr Aufenthalt in Österreich durch ihre illegale Einreise begründet wurde und sich die Dauer ihres Aufenthaltes aus dem Ergreifen von Rechtsmitteln bzw. durch neuerliche Antragstellungen ergibt und sie den Folgeantrag auf internationalen Schutz trotz einer bestehenden Ausweisungsentscheidung stellte. Somit kann man die Dauer des Aufenthaltes nicht heranziehen und sind die durch den gut zweijährigen Aufenthalt allenfalls entstandenen privaten Interessen sowie das Gewicht einer allfälligen Integration der Beschwerdeführerin daher nur minder schutzwürdig.
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 20. März 2001, Zl. 98/21/0448, vom 24. April 2007, Zl. 2007/18/0173, und jeweils vom 15. Mai 2007, Zl. 2006/18/0107, und Zl. 2007/18/0226).Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 20. März 2001, Zl. 98/21/0448, vom 24. April 2007, Zl. 2007/18/0173, und jeweils vom 15. Mai 2007, Zl. 2006/18/0107, und Zl. 2007/18/0226).
Ein langjähriger Aufenthalt liegt bei der Beschwerdeführerin im Übrigen gar nicht vor, ist sie doch erst seit etwas mehr als zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältig, wobei in diesem Zusammenhang die im vorangegangenen Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9) wiederholt wird, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - s. UBAS v. 15.10.2007, Zl. 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.Ein langjähriger Aufenthalt liegt bei der Beschwerdeführerin im Übrigen gar nicht vor, ist sie doch erst seit etwas mehr als zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältig, wobei in diesem Zusammenhang die im vorangegangenen Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9) wiederholt wird, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - s. UBAS v. 15.10.2007, Zl. 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.
Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin von etwas mehr als zwei Jahren muss, gemessen an dieser Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes demnach, als zu gering betrachtet werden, um von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgehen zu können, wobei verfahrensgegenständlich hinzukommt, dass sich die Aufenthaltsdauer lediglich durch die unbegründete neuerliche Asylantragstellung verlängert hat.
Die Beendigung ihres Aufenthaltes kann daher für die Beschwerdeführerin nicht überraschend sein, den Ausführungen und den vorgelegten Unterlagen im Zusammenhang mit dem nunmehr zweijährigen Schulbesuch der Beschwerdeführerin in Österreich lässt sich nicht entnehmen, dass sich bezogen auf ihre persönliche Situation in Österreich irgendeine relevante Änderung verglichen mit der am 28.03.2012 in Rechtskraft erwachsenen Ausweisung ergeben hätte.
Eine außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet war demnach nach wie vor klar zu verneinen, was sich bereits aus dem kurzen verstrichenen Zeitraum seit der letzten Ausweisungsentscheidung in der Dauer von acht Monaten ergibt.
Insbesondere hat die Beschwerdeführerin auch nicht ihre gesamte Schullaufbahn in Österreich absolviert, sondern besucht hier gerade einmal zwei Jahre die Pflichtschule.
Bloß am Rande - da für die vorliegende Entscheidung nicht ausschlaggebend - bemerkt der erkennende Einzelrichter kritisch an, dass sich die vor zwei Jahren eingereiste Beschwerdeführerin laut den vorgelegten Schreiben gut in die Klassengemeinschaft eingefügt habe und laut den übermittelten Eingaben gute Leistungen in der Schule erzielen soll, jedoch während des gesamten Asylverfahrens keine Schulzeugnisse der Beschwerdeführerin vorgelegt worden sind.
Die Beschwerdeführerin verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat, wo sich nach wie vor nahe Familienangehörige aufhalten. Es kann demnach nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sie sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Die Beschwerdeführerin beherrscht nach wie vor die Sprache ihres Herkunftsstaates - die Beschwerdeführerin hat sich bis zu ihrem neunten Lebensjahr in Tschetschenien aufgehalten und hat dort die Schule besucht -, sodass auch ihre Resozialisierung an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich erscheint. Im Übrigen kehrt die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Eltern zurück, die ihr bei einer Wiedereingliederung in die Gesellschaftsstrukturen im Herkunftsstaat behilflich sein werden.
Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen hingegen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen hingegen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 Paragraph 1666, Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).
Der getroffenen Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 Absatz 1 EMRK kann ebenfalls nicht entgegengetreten werden und kam die belangte Behörde zu dem rechtsrichtigen Ergebnis, dass im Fall der Beschwerdeführerin kein unzulässiger Grundrechtseingriff vorliegt. Eine besondere Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich kann nicht erkannt werden.Der getroffenen Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, Absatz 1 EMRK kann ebenfalls nicht entgegengetreten werden und kam die belangte Behörde zu dem rechtsrichtigen Ergebnis, dass im Fall der Beschwerdeführerin kein unzulässiger Grundrechtseingriff vorliegt. Eine besondere Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich kann nicht erkannt werden.
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi
v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
Die Beschwerdeführerin hält sich - nach erfolglosem, rechtskräftig abgelehntem Asylantrag - trotz rechtskräftig verfügter Ausweisung weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Auch versucht die Beschwerdeführerin ihren weiteren Aufenthalt mit Folgeanträgen zu erzwingen, weshalb durch dieses Verhalten eine beabsichtigte Umgehung der österreichischen Einwanderungsbestimmungen klar zu Tage tritt. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin illegal nach Österreich eingereist und hat nunmehr zwei offensichtlich unbegründete Asylanträge gestellt.
In einer Gesamtbetrachtung des vorliegenden Beschwerdefalles und iSd. oben dargelegten Rechtsprechung überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin.
Die getroffene Ausweisungsentscheidung ist daher im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig und zulässig. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.Die getroffene Ausweisungsentscheidung ist daher im Hinblick auf Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig und zulässig. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.
Die in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.Die in Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof abzusehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (vgl. § 67d Abs. 4 AVG iVm. § 41 Abs. 4 AsylG 2005). Eine mündliche Verhandlung beim Asylgerichtshof konnte auch aus dem Grund unterbleiben, dass der Asylgerichtshof gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren grundsätzlich ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof abzusehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt vergleiche Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005). Eine mündliche Verhandlung beim Asylgerichtshof konnte auch aus dem Grund unterbleiben, dass der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren grundsätzlich ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, EMRK, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
05.02.2013