TE AsylGH Erkenntnis 2012/11/12 D14 416418-2/2012

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Veröffentlicht am 12.11.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §68 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D14 416418-2/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, FZ. 12 05.746-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, FZ. 12 05.746-EAST West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins und 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 10.05.2012 ebenso wie ihre im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen - ihr Ehemann und ihre fünf minderjährigen Kinder (Zlen. D14 411068-2/2012, D14 416419-2/2012, D14 416420-2/2012, D14 416422-2/2012, D14 416423-2/2012 und D14 416424-2/2012) - den nunmehr gegenständlichen zweiten Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 10.05.2012 ebenso wie ihre im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen - ihr Ehemann und ihre fünf minderjährigen Kinder (Zlen. D14 411068-2/2012, D14 416419-2/2012, D14 416420-2/2012, D14 416422-2/2012, D14 416423-2/2012 und D14 416424-2/2012) - den nunmehr gegenständlichen zweiten Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz.

I.2. Bereits zuvor - am 30.08.2010 - hatte die Beschwerdeführerin nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, zu welchem sie am 31.08.2010 (Erstbefragung) und am 06.10.2010 befragt wurde.römisch eins.2. Bereits zuvor - am 30.08.2010 - hatte die Beschwerdeführerin nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, zu welchem sie am 31.08.2010 (Erstbefragung) und am 06.10.2010 befragt wurde.

Im Zuge ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.08.2010 gab die Beschwerdeführerin an, am 19.08.2010 XXXX mit dem Bus nach Moskau verlassen zu haben. Von dort sei sie mit dem Zug nach XXXX und von dort mit der S-Bahn zum Grenzübergang XXXX gegangen und habe die Grenze zu Polen illegal überschritten. In Polen sei sie erkennungsdienstlich behandelt worden, wo sie schließlich mit einem Schlepper in einem Kleinbus nach Österreich gereist sei. Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren fünf Kindern in das Bundesgebiet ein.Im Zuge ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.08.2010 gab die Beschwerdeführerin an, am 19.08.2010 römisch 40 mit dem Bus nach Moskau verlassen zu haben. Von dort sei sie mit dem Zug nach römisch 40 und von dort mit der S-Bahn zum Grenzübergang römisch 40 gegangen und habe die Grenze zu Polen illegal überschritten. In Polen sei sie erkennungsdienstlich behandelt worden, wo sie schließlich mit einem Schlepper in einem Kleinbus nach Österreich gereist sei. Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren fünf Kindern in das Bundesgebiet ein.

Den Herkunftsstaat habe die Beschwerdeführerin verlassen, da ihr Ehemann zuhause Probleme gehabt habe. Nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Jahr 2008 hätten zuhause Probleme eingesetzt. Sie sei nach Österreich gereist, da sie glaube, dass sich ihr Ehemann hier aufhalte.

Vor einem Monat sei sie von maskierten Männern aufgesucht worden, die die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin verletzt hätten und die den Aufenthalt ihres Ehemannes wissen hätten wollen.

Im Fall einer Rückkehr fürchte sich die Beschwerdeführerin vor den maskierten Männern. In ihrem Dorf habe es Vorfälle gegeben, wo Frauen entführt und vergewaltigt worden seien.

Die Beschwerdeführerin brachte ihren Inlandspass, XXXX und ihre Heiratsurkunde (Eheschließung mit XXXX) in Vorlage. Zudem legte sie eine notariell beglaubigte Erklärung vom 21.08.2010 vor, in der ihr Ehemann die Zustimmung zur Ausreise der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern nach Polen erteilt habe.Die Beschwerdeführerin brachte ihren Inlandspass, römisch 40 und ihre Heiratsurkunde (Eheschließung mit römisch 40 ) in Vorlage. Zudem legte sie eine notariell beglaubigte Erklärung vom 21.08.2010 vor, in der ihr Ehemann die Zustimmung zur Ausreise der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern nach Polen erteilt habe.

Am 06.10.2010 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, als Zeuge einvernommen. Der Zeuge erklärte, dass er im Dezember 2008 aus dem Herkunftsstaat ausgereist sei. Im Dezember - am Tag seiner Ausreise - habe er die Beschwerdeführerin noch gesehen. Bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin habe diese abwechselnd bei sich zuhause und bei ihrer Mutter gelebt. Während der Zeuge noch zuhause aufhältig gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin ihre Mutter lediglich besucht.

Seit April 2009 stehe der Zeuge mit der Beschwerdeführerin wieder in telefonischem Kontakt. Er habe sie von einem Automatentelefon auf ihr Handy angerufen.

Die alleinige Ausreise des Zeugen sei erfolgt, da er aufgrund seiner Probleme nicht genügend Zeit für die Ausreise der gesamten Familie gehabt habe.

Zur von der Beschwerdeführerin vorgelegten Erklärung vom 21.08.2010 meinte der Zeuge, dass er keine Ahnung habe, worum es sich dabei handle. Er habe das Schreiben niemals zuvor gesehen.

Der Zeuge habe die Beschwerdeführerin in den 90er Jahren kennengelernt. Der Zeuge sei der leibliche Vater der Kinder XXXX. Zum Zeitpunkt der standesamtlichen Heirat habe er in XXXX gelebt.Der Zeuge habe die Beschwerdeführerin in den 90er Jahren kennengelernt. Der Zeuge sei der leibliche Vater der Kinder römisch 40 . Zum Zeitpunkt der standesamtlichen Heirat habe er in römisch 40 gelebt.

In der Folge wurde der Zeuge detailliert zum Kennenlernen, zur Hochzeit und zum Zusammenleben mit der Beschwerdeführerin befragt, wobei sich der Zeuge an die Details hiezu nicht gut erinnern habe können.

Nach Vorhalt der Heiratsurkunde nach der er am XXXX standesamtlich geheiratet habe, meinte der Zeuge, dass es nicht sein könne, dass er im Jänner 2003 geheiratet habe. Er habe im Monat September geheiratet.Nach Vorhalt der Heiratsurkunde nach der er am römisch 40 standesamtlich geheiratet habe, meinte der Zeuge, dass es nicht sein könne, dass er im Jänner 2003 geheiratet habe. Er habe im Monat September geheiratet.

Befragt, ob die Beschwerdeführerin bei einem der vom Zeugen geschilderten Vorfälle dabei gewesen sei, meinte der Zeuge, dass die Beschwerdeführerin manches gesehen habe, er jedoch nicht wisse, was sie tatsächlich gesehen habe. Er habe sich dafür nicht interessiert.

Beim letzten Vorfall im Jahr 2008 sei die Beschwerdeführerin anwesend gewesen. Dabei habe es sich um das letzte Mal gehandelt, das sie gesehen habe.

Konkret habe die Beschwerdeführerin gesehen, wie "sie" am Abend zum Zeugen gekommen seien. Der Vorfall habe sich am 08.12. bzw. Anfang Dezember 2008 zwischen ein und zwei Uhr nachts ereignet.

Die Beschwerdeführerin sei mit den Kindern im Zimmer gewesen. Der Zeuge habe sich im Schlafzimmer aufgehalten und bereits geschlafen.

Es sei niemand ins Haus gekommen. Jemand habe an die Tür geklopft. Der Zeuge sei hinaus gegangen und die Beschwerdeführerin sei aufgewacht. "Sie" hätten gesagt, dass sie Hilfe brauchen würden und der Zeuge habe geholfen.

Abschließend befragt, erklärte der Zeuge, dass er nicht genau wisse, was die Beschwerdeführerin mitbekommen habe, der Zeuge nehme jedoch an, dass sie nur das Klopfen gehört habe.

Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen und erklärte eingangs, dass sie momentan starke Schmerzen - seit einer Stunde - habe. Diese habe sie bereits seit zehn bis elf Jahren und würden diese kommen und gegen. Sie stehe dahingehend in Österreich nicht in Behandlung. Sie leide unter Problemen mit der Gallenblase (Gallensteine), was sich vor vier Jahren herausgestellt habe. Dahingehend hätte sie operiert werden sollen.

Die Einvernahme wurde für eine amtsärztliche Untersuchung unterbrochen, mit dem Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gallensteinleiden vorliege, welches die Schmerzen der Beschwerdeführerin verursache. Eine medizinische Notwendigkeit der Unterbrechung der Einvernahme bestehe nicht, sei es jedoch nicht abschließend möglich, die Schmerzen der Beschwerdeführerin zu beurteilen.

Nach Fortsetzung der Einvernahme erklärte die Beschwerdeführerin, dass es ihr nunmehr besser gehe, sie keine Schmerzen mehr habe und die Einvernahme durchführen könne.

Die Beschwerdeführerin befinde sich im Übrigen in keinerlei Therapie und nehme auch sonst keine Medikamente, was auch für ihre Kinder gelte.

Die Kinder der Beschwerdeführerin würden keine eigenen Fluchtgründe haben.

Zu ihrem Lebenslauf befragt, schilderte die Beschwerdeführerin, dass sie in Tschetschenien geboren und aufgewachsen sei. Sie habe zehn Jahre lang die Grundschule besucht und danach keine weitere Schule gemacht und auch nicht gearbeitet. Sie habe mit ihrer Mutter gelebt, Nähkurse besucht und den Haushalt geführt. Die Mutter habe in einer staatlichen Landwirtschaft gearbeitet. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebe nach wie vor im Herkunftsstaat und erhalte eine staatliche Pension.

Die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 1997 mit ihrem Ehemann verheiratet.

Im Herkunftsstaat würden sich noch weitere Cousins und Cousinen aufhalten.

Nachdem sie im Juni 2010 "Besuch" bekommen habe und ihre Schwiegermutter dabei verletzt worden sei, habe sie mit ihren Kindern und ihrer Schwiegermutter gemeinsam schlepperunterstützt den Herkunftsstaat verlassen. Ihr Ehemann habe Geld für die Schleppung vor der Ausreise zurückgelassen und sei sie auch von ihrer Familie unterstützt worden.

Die letzte Nacht vor der Ausreise habe sich die Beschwerdeführerin zuhause aufgehalten. Ihre Mutter habe ebenfalls bei ihr gelebt, da nach einem Erdbeben deren Haus unbewohnbar gewesen sei. Ihre Mutter würde nun in XXXX leben. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem eigenen Russischen Reisepass ausgereist, den sie zwei Monate vor ihrer Ausreise in XXXX erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe für die Passausstellung bezahlt, um den Pass schneller zu erhalten. Der Pass sei echt und sei sie im Zuge der Ausreise in Polen einer Kontrolle unterzogen worden. Von Beamten der Russischen Föderation sei sie bei der Ausreise nicht kontrolliert worden. Auf mehrmalige Nachfrage meinte sie, dass am Bahnhof in Moskau die Pässe kontrolliert worden seien, es jedoch dabei keine Probleme gegeben habe.Die letzte Nacht vor der Ausreise habe sich die Beschwerdeführerin zuhause aufgehalten. Ihre Mutter habe ebenfalls bei ihr gelebt, da nach einem Erdbeben deren Haus unbewohnbar gewesen sei. Ihre Mutter würde nun in römisch 40 leben. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem eigenen Russischen Reisepass ausgereist, den sie zwei Monate vor ihrer Ausreise in römisch 40 erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe für die Passausstellung bezahlt, um den Pass schneller zu erhalten. Der Pass sei echt und sei sie im Zuge der Ausreise in Polen einer Kontrolle unterzogen worden. Von Beamten der Russischen Föderation sei sie bei der Ausreise nicht kontrolliert worden. Auf mehrmalige Nachfrage meinte sie, dass am Bahnhof in Moskau die Pässe kontrolliert worden seien, es jedoch dabei keine Probleme gegeben habe.

Zu ihren Aufenthalten im Herkunftsstaat befragt, gab die Beschwerdeführerin an, die meiste Zeit bei ihrer Mutter verbracht zu haben. Sie habe etwa ein bis zwei Wochen bei ihrer Mutter verbracht, die im selben Dorf wie sie gelebt habe. Aufgrund der Probleme ihres Ehemannes seien die Kinder die meiste Zeit bei ihrer Mutter gewesen. Diese Probleme würden seit dem ersten Tschetschenienkrieg bestehen.

Die Beschwerdeführerin habe im Herkunftsstaat aufgrund ihres Ehemannes Probleme bekommen, wobei sie nicht angeben könne, ob die Probleme von staatlichen Behörden oder von Privatpersonen ausgehen würden.

Ihr Ehemann sei mehrmals festgenommen worden und schließlich ausgereist. Das letzte Mal sei im Jahr 2008 jemand zu ihnen nachhause gekommen, wobei ihr Ehemann ihr natürlich nicht alles erzählt habe. Ihr Ehemann habe gesagt, dass jemand seine Hilfe brauche und er "diese Männer" irgendwohin bringen müsse.

Die Beschwerdeführerin habe die Männer nicht gesehen, die in ihr Haus gekommen seien. Sie nehme an, dass diese verletzt gewesen seien, wisse es jedoch nicht genau. Ihr Ehemann habe ihnen geholfen, weshalb massive Probleme eingesetzt hätten und ihr Ehemann gesucht worden sei.

Anfang Dezember 2008 habe ihr Ehemann Tschetschenien verlassen. Er habe der Beschwerdeführerin gesagt, dass sie mit den Kindern bei ihrer Mutter bleiben solle.

Es sei öfters - jede Woche oder ein bis zwei Mail im Monat - zu "Besuchen" der Kadyrowzy gekommen und zwar immer, wenn etwas Schlimmes passiert sei.

Da diese Situation insbesondere für ihre Kinder beängstigend gewesen sei, sei ihr von ihrer Mutter geraten worden, nach Österreich zu ihrem Ehemann zu reisen.

Sie ergänzte schließlich, dass in ihrem Dorf auch Männer entführt worden seien, die nunmehr verschollen seien, wobei sie speziell einen grausamen Vorfall aus dem Jahr 2001 schilderte.

Die Beschwerdeführerin selbst habe keine Probleme mit den heimatlichen Behörden jedoch mit den "Besuchern" gehabt. Damit meine sie, dass ihr Ehemann gesucht und festgenommen worden sei und die Männer sie besucht hätten. Dabei habe es sich um Kadyrowzy gehandelt, die sie an ihren unverkennbaren Uniformen erkannt habe. Die Uniformen seien dunkelblau wie jene der OMON gewesen. Sie könne jedoch nicht sagen, ob es OMON oder Polizisten gewesen seien.

Auf Vorhalt, wonach sie unmittelbar davor erklärt habe, keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben, meinte sie, dass sie persönlich keine Probleme mit den Behörden gehabt habe, diese Leute jedoch wegen ihrem Ehemann gekommen seien. Das Problem der Beschwerdeführerin sei gewesen, dass es unangekündigte Besuche dieser Leute gegeben habe. Sie hätten nach dem Ehemann der Beschwerdeführerin gefragt. Zuletzt seien Anfang August 2010 zwei Polizisten gekommen. Diese hätten die Beschwerdeführerin aufgefordert innerhalb von einem Monat mitzuteilen, wo sich ihr Ehemann aufhalte, andernfalls sie Probleme bekommen würde, weshalb sie schließlich Tschetschenien verlassen habe.

Den Grund für die Suche nach ihrem Ehemann hätten sie nicht dargelegt. Seit der Ausreise ihres Ehemannes sei kein Monat vergangen, in dem diese Leute nicht nach ihrem Ehemann gefragt hätten.

Nach Übergriffen auf die Beschwerdeführerin oder ihre Kinder befragt, erklärte sie, dass beim letzten Besuch einer die Beschwerdeführerin schlagen habe wollen. Die Schwiegermutter sei an der Seite der Beschwerdeführerin gestanden und weggeschubst worden. Nach diesem Vorfall seien zwei Polizisten gekommen und hätten die Daten der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aufgeschrieben und gefragt, wo sich der Ehemann der Beschwerdeführerin befinde.

Zum Vorfall betreffend ihren Ehemann im Jahr 2008 befragt, schilderte die Beschwerdeführerin, dass es Nacht und Dezember (1. oder 3.) gewesen sei.

Sie hätten sich in ihrem Haus aufgehalten. Ihr Ehemann sei hinausgegangen, sei wieder hereingekommen und habe gesagt, er solle jemandem helfen. Dann sei er hinausgegangen und habe geholfen.

Bevor ihr Ehemann hinausgegangen sei, habe sie in der Küche Geschirr gewaschen. Ihr Ehemann sei im Schlafzimmer und ihre Kinder seien im Kinderzimmer gewesen. Nach dem Vorfall sei ihr Ehemann weggefahren und habe die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Türe zu schließen. Bei seiner Rückkehr habe die Beschwerdeführerin geschlafen.

Ein paar Tage später sei er gesucht worden und sei schließlich aus Tschetschenien ausgereist.

Die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann im September 1997 nach religiösem Ritus geheiratet. Standesamtlich hätten sie nach der Geburt des dritten Kindes in XXXX geheiratet.Die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann im September 1997 nach religiösem Ritus geheiratet. Standesamtlich hätten sie nach der Geburt des dritten Kindes in römisch 40 geheiratet.

Vor der Ausreise habe die Beschwerdeführerin ihren Ehemann zuletzt Anfang Dezember 2008 gesehen, als er seine Sachen genommen habe. Er habe sie aufgefordert, mit den Kindern bei ihrer Mutter zu bleiben. Zu ihrem Ehemann stehe die Beschwerdeführerin seit April 2009 wieder in Kontakt. Eine frühere Ausreise sei nicht erfolgt, da sie geglaubt habe, dass sich die Lage wieder beruhigen werde.

Zur vorgelegten Erklärung vom 21.08.2010 meinte die Beschwerdeführerin, dass zur Ausreise der Kinder eine Bestätigung des Vaters benötigt werde.

Der Beschwerdeführerin wurde schließlich die zeugenschaftliche Einvernahme ihres Ehemannes vorgehalten, wobei sie erklärte, hiezu nichts sagen zu wollen.

Dass ihr Ehemann den Zeitpunkt der standesamtlichen Heirat nicht gewusst habe, liege vermutlich an den vielen Problemen, die er gehabt habe. Ihr Ehemann habe auch nicht wissen können, dass die Beschwerdeführerin beim Vorfall am 08.12.2008 in der Küche gewesen sei, da er sie nicht auf Schritt und Tritt beobachtet habe.

Den im Bundesgebiet aufhältigen Schwager sehe sie ab und zu mit ihrem Ehemann. Sie würden auch telefonieren.

Die Beschwerdeführerin sei im Bundesgebiet damit beschäftigt, den Haushalt zu führen. Sie bringe ihre Kinder in die Schule und in den Kindergarten.

Niemand aus ihrer Familie sei in Vereinen tätig. Sie erhalte Deutschunterricht von einer Frau der Caritas.

Vier ihrer Kinder würden die Schule besuchen, ihr jüngstes Kind besuche den Kindergarten.

Ihren derzeitigen Lebensunterhalt bestreite sie von der Grundversorgung. Sie sei nicht berufstätig.

Mit Bescheid vom 03.11.2010, Zl. 10 08.020-BAL, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 im Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid vom 03.11.2010, Zl. 10 08.020-BAL, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 im Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Das Bundesasylamt legte der Entscheidung Länderinformationen zum Herkunftsstaat zu Grunde und bewertete das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin - aus näher dargelegten Gründen - als nicht glaubwürdig. Die Beschwerdeführerin sei gesund und hätten sich auch sonst keine Gründe ergeben, die ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat seien Asyl und subsidiärer Schutz nicht begründbar.

Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht (Poststempel vom 15.11.2010) Beschwerde erhoben, in der dieser zur Gänze wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.

Die Beschwerdeführerin werde aus politischen Gründen, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur tschetschenischen Ethnie (Nationalität) und aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe ihres Ehemannes verfolgt.

Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde habe es zahlreiche "Besuche" gegeben, anlässlich derer die Beschwerdeführerin bedroht worden sei.

Eine mit Repressionen verbundene Hausdurchsuchung - wie sie die Beschwerdeführerin erlebt habe - sei natürlich eine politisch und ethnisch motivierte Verfolgungshandlung. Die Vielzahl der Hausdurchsuchungen sowie die permanenten Repressionen hätten einen weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat unmöglich gemacht. Es sei auch zu Übergriffen auf ihre Kinder und die Beschwerdeführerin gekommen und seien die "Besuche" jeweils mit Drohungen und Einschüchterungen verbunden gewesen.

Die belangte Behörde habe im Übrigen die Verhältnisse in Tschetschenien verkannt und aufgrund dessen zu Unrecht die Unnachvollziehbarkeit und damit Unglaubwürdigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin festgestellt.

Das Verfahren ihres Ehemannes, auf welches sich die belangte Behörde bezogen habe, sei noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Ihr Ehemann habe im Übrigen diverse gesundheitliche Probleme und leide aufgrund seiner Erlebnisse bzw. Folterungen immer wieder an Krampfanfällen bis hin zur Bewusstlosigkeit, starken Kopfschmerzen und Gedächtnislücken. Der Beschwerdeführerin sei nicht klar, wie sich die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes widersprechen würden.

Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Schreiben vom 21.08.2010 sei vom Onkel ihres Ehemannes unterfertigt worden, um allfällige Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den Kindern auf der Flucht zu verhindern. Der Onkel habe dieses Schriftstück anfertigen lassen, habe es die Beschwerdeführerin jedoch nicht näher betrachtet. Dieses Schreiben sei ausschließlich als eine Art Sicherheit bei der Ausreise zu verstehen. Insbesondere habe sie damit nicht die österreichischen Behörden täuschen wollen.

Im Falle einer Rückkehr würde sie in das Blickfeld der russischen bzw. tschetschenischen Behörden gelangen und ihr - auch aufgrund ihre Abwesenheit - unterstellt werden, einer Familie anzugehören, die Widerstandskämpfer unterstütze.

Die Beschwerdeführerin verwies im Übrigen auf die Beschwerde ihres Ehemannes gegen dessen Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2009.

Im Übrigen wurde unter Verweis auf ausgewählte Erkenntnisse des Asylgerichtshofes darauf verwiesen, dass eine Abschiebung nach Tschetschenien alleine aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten würde.Im Übrigen wurde unter Verweis auf ausgewählte Erkenntnisse des Asylgerichtshofes darauf verwiesen, dass eine Abschiebung nach Tschetschenien alleine aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten würde.

Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 28.02.2012 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.03.2012, Zl. D14 416418-1/2010/4E, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2010 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 28.02.2012 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.03.2012, Zl. D14 416418-1/2010/4E, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2010 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

Zum besseren Verständnis der verfahrensgegenständlichen Entscheidung werden an dieser Stelle die wesentlichen Teile der Begründung des Erkenntnisses vom 28.03.2012 vollinhaltlich wiedergegeben, in dem sich auch die entscheidungswesentlichen Passagen aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 28.02.2012 finden:

"Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes wurde unter einem im Erkenntnis des Ehemannes abschließend einer Beurteilung unterzogen. Betreffend die Beschwerdeführerin war sohin auf die Begründung im Erkenntnis ihres Ehemannes vom heutigen Tag (Zl. D14 411068-1/2010/6E), zu verweisen.

Die entsprechenden Passagen im Erkenntnis betreffend den Ehemann, die auch für die Beschwerdeführerin Gültigkeit besitzen, lauten wie folgt:

"Der Asylgerichtshof kommt nach Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zum klaren Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht den Tatsachen entspricht.

Das vom Beschwerdeführer erstattete Fluchtvorbringen, das durch seine Ehefrau - die über ein Jahr nach dem Beschwerdeführer den Herkunftsstaat verlassen hat - ergänzt wurde, stellt sich auf das Wesentliche beschränkt wie folgt dar:

Der Beschwerdeführer soll aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu einem Widerstandskämpfer sowie seiner Unterstützung von Widerstandskämpfern in das Blickfeld von Kadyrows Leuten geraten sein. Seine Ehefrau ergänzte dieses Vorbringen dahingehend, dass nach der Ausreise des Beschwerdeführers weiterhin ein Interesse am Beschwerdeführer bestanden habe - häufiges Nachfragen nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers durch unbekannte Männer -, bis seine Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern ebenfalls ausgereist sei.

Aufgrund zahlreicher Widersprüche in den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen unterschiedlichen Befragungen vor den Asylbehörden und insbesondere auch aufgrund der Widersprüchlichkeit zum Vorbringen seiner Ehefrau ist eine pointiertere Zusammenfassung des Fluchtvorbringens nicht möglich, da sich je nach Version grobe Abweichungen und insbesondere massive Steigerungen ergeben. Diese Widersprüchlichkeit und die ständigen Steigerungen hinsichtlich einer Involvierung in den Widerstand sind es auch, warum das Fluchtvorbringen insgesamt als erfundenes Konstrukt gewertet werden muss. Auch im Vergleich zu den Angaben des Bruders des Beschwerdeführers in dessen Asylverfahren haben sich Ungereimtheiten ergeben, die letztlich alleine den Schluss zugelassen haben, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht. Der belangten Behörde war sohin zu folgen, wenn sie das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig erachtet.

Im Detail stellen sich die Widersprüche, Steigerungen und Ungereimtheiten folgendermaßen dar:

In der Erstbefragung am 23.09.2009 erklärte der Beschwerdeführer, dass ihn die Behörden in Tschetschenien ständig wegen seines im Jahr 2003 verschwundenen Bruders bedroht hätten, wobei er einige Male körperlich angegriffen und geschlagen worden sei. Er habe weiters Probleme gehabt, da er zwei Widerstandskämpfern geholfen habe. Sein Bruder XXXX habe vorher dasselbe Problem gehabt, weshalb dieser im Jahr 2003 nach Österreich gebracht worden sei. Seit Kadyrow an der Macht sei, werde er wieder verfolgt. (AS 23)In der Erstbefragung am 23.09.2009 erklärte der Beschwerdeführer, dass ihn die Behörden in Tschetschenien ständig wegen seines im Jahr 2003 verschwundenen Bruders bedroht hätten, wobei er einige Male körperlich angegriffen und geschlagen worden sei. Er habe weiters Probleme gehabt, da er zwei Widerstandskämpfern geholfen habe. Sein Bruder römisch 40 habe vorher dasselbe Problem gehabt, weshalb dieser im Jahr 2003 nach Österreich gebracht worden sei. Seit Kadyrow an der Macht sei, werde er wieder verfolgt. (AS 23)

Vergleicht man diese Angaben mit den Ausführungen seines Bruders XXXX in dessen Asylverfahren, sticht hervor, dass XXXX den Bruder des Beschwerdeführers, der im Jahr 2003 verschwunden sein soll, überhaupt nicht erwähnt hat. Vielmehr stützte sich XXXX in seiner Einvernahme am 07.10.2003 auf Probleme im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an Kampfhandlungen im ersten Tschetschenienkrieg. Er habe auch finanziell geholfen und Nahrungsmittel besorgt. Einen Bruder XXXX hat er nicht erwähnt.Vergleicht man diese Angaben mit den Ausführungen seines Bruders römisch 40 in dessen Asylverfahren, sticht hervor, dass römisch 40 den Bruder des Beschwerdeführers, der im Jahr 2003 verschwunden sein soll, überhaupt nicht erwähnt hat. Vielmehr stützte sich römisch 40 in seiner Einvernahme am 07.10.2003 auf Probleme im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an Kampfhandlungen im ersten Tschetschenienkrieg. Er habe auch finanziell geholfen und Nahrungsmittel besorgt. Einen Bruder römisch 40 hat er nicht erwähnt.

Am 08.09.2009 erklärte der Beschwerdeführerin, dass sein verschollener Bruder XXXX heiße und seit dem Jahr 2003 verschollen sei. Auf Vorhalt der Ausführungen seines Bruders XXXX in dessen Einvernahme am 07.10.2003 meinte der Beschwerdeführer, dass sein Bruder XXXX auch eigene Probleme habe und sie gemeinsame Probleme aufgrund des Bruders XXXX gehabt hätten (AS 93).Am 08.09.2009 erklärte der Beschwerdeführerin, dass sein verschollener Bruder römisch 40 heiße und seit dem Jahr 2003 verschollen sei. Auf Vorhalt der Ausführungen seines Bruders römisch 40 in dessen Einvernahme am 07.10.2003 meinte der Beschwerdeführer, dass sein Bruder römisch 40 auch eigene Probleme habe und sie gemeinsame Probleme aufgrund des Bruders römisch 40 gehabt hätten (AS 93).

In diesem Zusammenhang erscheint es in keiner Weise nachvollziehbar, dass der im Jahr 2003 eingereiste Bruder XXXX die damals aktuellen Probleme in Zusammenhang mit seinem Bruders XXXX, der im Jahr 2003 verschwunden sein soll, in seinem Asylverfahren nicht erwähnt hat, zumal er unter anderem wegen dieser Probleme ausgereist sein soll.In diesem Zusammenhang erscheint es in keiner Weise nachvollziehbar, dass der im Jahr 2003 eingereiste Bruder römisch 40 die damals aktuellen Probleme in Zusammenhang mit seinem Bruders römisch 40 , der im Jahr 2003 verschwunden sein soll, in seinem Asylverfahren nicht erwähnt hat, zumal er unter anderem wegen dieser Probleme ausgereist sein soll.

Das Vorliegen eines unwahren Konstrukts wird deutlich, wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vermeint, dass sein Bruder XXXX bereits seit 1996/1997 verschollen sei und ihn sein Bruder XXXX deshalb als verstorben geglaubt und daher nicht erwähnt habe (AS 243). Fest steht jedoch, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme am 08.09.2009 das Jahr 2003 angeführt hat, in dem sein Bruder verschollen sein soll. Auch nach Vorhalt seiner Beschwerdeausführung in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof meinte der Beschwerdeführer, dass XXXX seit dem Jahr 2003 verschollen sei. Nunmehr erklärte der Beschwerdeführer, dass XXXX verschwunden sei, nachdem sein Bruder XXXX nach Österreich gekommen sei. (S. 4, Verhandlung 28.02.2012) Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer erklärte, dass er und sein Bruder XXXX gemeinsame Probleme aufgrund des Bruders XXXX gehabt hätten.Das Vorliegen eines unwahren Konstrukts wird deutlich, wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vermeint, dass sein Bruder römisch 40 bereits seit 1996 aus 1997, verschollen sei und ihn sein Bruder römisch 40 deshalb als verstorben geglaubt und daher nicht erwähnt habe (AS 243). Fest steht jedoch, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme am 08.09.2009 das Jahr 2003 angeführt hat, in dem sein Bruder verschollen sein soll. Auch nach Vorhalt seiner Beschwerdeausführung in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof meinte der Beschwerdeführer, dass römisch 40 seit dem Jahr 2003 verschollen sei. Nunmehr erklärte der Beschwerdeführer, dass römisch 40 verschwunden sei, nachdem sein Bruder römisch 40 nach Österreich gekommen sei. (S. 4, Verhandlung 28.02.2012) Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer erklärte, dass er und sein Bruder römisch 40 gemeinsame Probleme aufgrund des Bruders römisch 40 gehabt hätten.

Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer überhaupt nichts zum Grund für die Ausreise seines Bruders XXXX angeben. Er bejahte auf Nachfrage, dass sich dieser am 2. Tschetschenienkrieg beteiligt habe, er die Gründe für die Ausreise seines Bruders XXXX jedoch nicht kenne. Der Bruder XXXX hat in seinem Asylverfahren im Übrigen verneint, am 2. Tschetschenienkrieg teilgenommen zu haben.Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer überhaupt nichts zum Grund für die Ausreise seines Bruders römisch 40 angeben. Er bejahte auf Nachfrage, dass sich dieser am 2. Tschetschenienkrieg beteiligt habe, er die Gründe für die Ausreise seines Bruders römisch 40 jedoch nicht kenne. Der Bruder römisch 40 hat in seinem Asylverfahren im Übrigen verneint, am 2. Tschetschenienkrieg teilgenommen zu haben.

Eine zeugenschaftliche Einvernahme des Bruders konnte im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers unterbleiben, da der Bruder XXXX - wie dargelegt - im Jahr 2003 ausführlich zu seinem Fluchtgrund befragt wurde und das entsprechende Einvernahmeprotokoll vorliegt.Eine zeugenschaftliche Einvernahme des Bruders konnte im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers unterbleiben, da der Bruder römisch 40 - wie dargelegt - im Jahr 2003 ausführlich zu seinem Fluchtgrund befragt wurde und das entsprechende Einvernahmeprotokoll vorliegt.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers erklärte in der Beschwerdeverhandlung zum Bruder XXXX, dass dieser im gleichen Haus mit dem Beschwerdeführer gelebt habe und sie sich noch erinnern könne, dass sie noch mit ihrem 2. Kind schwanger gewesen sei, als nach XXXX gesucht worden sei. Als sie mit XXXX schwanger gewesen sei, habe XXXX nicht mehr mit ihnen gelebt. Er sei weggegangen und habe es danach keinen Kontakt mehr gegeben. Sie sei mit dem 2. Kind schwanger gewesen. (S. 8, Verhandlung 28.02.2012)Die Ehefrau des Beschwerdeführers erklärte in der Beschwerdeverhandlung zum Bruder römisch 40 , dass dieser im gleichen Haus mit dem Beschwerdeführer gelebt habe und sie sich noch erinnern könne, dass sie noch mit ihrem 2. Kind schwanger gewesen sei, als nach römisch 40 gesucht worden sei. Als sie mit römisch 40 schwanger gewesen sei, habe römisch 40 nicht mehr mit ihnen gelebt. Er sei weggegangen und habe es danach keinen Kontakt mehr gegeben. Sie sei mit dem 2. Kind schwanger gewesen. (S. 8, Verhandlung 28.02.2012)

Nachdem der Beschwerdeführer am Ende der Beschwerdeverhandlung noch einmal gefragt wurde, wann sein Bruder XXXX verschwunden sei, verharrte er darauf, dass dieser im Jahr 2003 verschollen sei. Nach Vorhalt der Ausführungen seiner Ehefrau, wonach XXXX bei der Schwangerschaft mit ihrem zweiten Kind - also vor dem Jahr 2000 - bereits verschwunden gewesen sei, meinte der Beschwerdeführerin lapidar, dass er es nicht wisse. (S. 11, Verhandlung 28.02.2012). Es darf noch einmal in Erinnerung gerufen werden, dass der Beschwerdeführer in derselben Verhandlung zuvor noch erklärte, dass XXXX verschwunden sei, nachdem sein Bruder XXXX nach Österreich gekommen sei. Dieser ist im Jahr 2003 nach Österreich gekommen.Nachdem der Beschwerdeführer am Ende der Beschwerdeverhandlung noch einmal gefragt wurde, wann sein Bruder römisch 40 verschwunden sei, verharrte er darauf, dass dieser im Jahr 2003 verschollen sei. Nach Vorhalt der Ausführungen seiner Ehefrau, wonach römisch 40 bei der Schwangerschaft mit ihrem zweiten Kind - also vor dem Jahr 2000 - bereits verschwunden gewesen sei, meinte der Beschwerdeführerin lapidar, dass er es nicht wisse. (S. 11, Verhandlung 28.02.2012). Es darf noch einmal in Erinnerung gerufen werden, dass der Beschwerdeführer in derselben Verhandlung zuvor noch erklärte, dass römisch 40 verschwunden sei, nachdem sein Bruder römisch 40 nach Österreich gekommen sei. Dieser ist im Jahr 2003 nach Österreich gekommen.

Ist das Vorbringen im Zusammenhang mit dem Bruder XXXX sohin bereits aufgrund der aufgetretenen Widersprüche und Ungereimtheiten vollkommen unplausibel, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sich trotz der daraus resultierenden behaupteten Verfolgung noch mehrere Jahre - nämlich bis zum Jahr 2008 - im Herkunftsstaat an seiner Wohnadresse aufgehalten hat und einer geregelten Arbeit nachgehen konnte.Ist das Vorbringen im Zusammenhang mit dem Bruder römisch 40 sohin bereits aufgrund der aufgetretenen Widersprüche und Ungereimtheiten vollkommen unplausibel, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sich trotz der daraus resultierenden behaupteten Verfolgung noch mehrere Jahre - nämlich bis zum Jahr 2008 - im Herkunftsstaat an seiner Wohnadresse aufgehalten hat und einer geregelten Arbeit nachgehen konnte.

Dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Bruder XXXX festgenommen worden sei, kann aufgrund der unglaubwürdigen Ausführungen zum Bruder XXXX nicht geglaubt werden.Dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Bruder römisch 40 festgenommen worden sei, kann aufgrund der unglaubwürdigen Ausführungen zum Bruder römisch 40 nicht geglaubt werden.

Im Übrigen haben sich in diesem Zusammenhang weitere Widersprüche ergeben. So vermeinte der Beschwerdeführer im Jahr 2003 und 2004 insgesamt drei Mal von den Polizisten Kadyrows mitgenommen worden zu sein. Beim ersten und dritten Mal sei er zuhause gewesen. Das erste Mal sei er drei Wochen lang, das zweite Mal länger als einen Monat und das dritte Mal drei Monate festgehalten worden. (AS 91 und 93)

Er sei jeweils durch seinen Onkel freigekauft worden. Diesem Vorbringen ist bereits entgegenzuhalten, dass die Ehefrau in der Beschwerdeverhandlung widersprüchlich meinte, dass ihr Ehemann zwischen den Jahren 2003 und 2008 ein paar Mal mitgenommen worden sei. Das erste Mal sei eine Woche, das zweite Mal etwa zwei Wochen und das dritte Mal ca. drei Monate gewesen. (S. 9, Verhandlung 28.02.2012)

Bei derart langen Anhaltungen hätte es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau möglich sein müssen, diese ungefähr zeitlich einzuordnen und übereinstimmende Angaben hiezu zu machen. Abgesehen von der Erwähnung dieser Anhaltungen konnte der Beschwerdeführer zu diesen einschneidenden Erlebnissen überhaupt keine Angaben machen, weshalb die dahingehenden vagen und oberflächlichen Ausführungen nicht als glaubwürdig beurteilt werden können. Auch die Ehefrau gab einen Zeitrahmen zwischen den Jahren 2003 und 2008 an, ohne eine genauere zeitliche Zuordnung treffen zu können.

Der Beschwerdeführer meinte im Verlauf der Einvernahme am 08.09.2009, dass er ab 2004 noch vier weitere Male mitgenommen worden sei (AS 93). Abgesehen davon, dass er beleidigt, zusammengeschlagen und wieder entlassen worden sei, habe er auch zu diesen Anhaltungen keine näheren Hintergründe liefern können.

Auch das eigentliche fluchtauslösende Ereignis des Beschwerdeführers, der Transport von zwei verletzten Widerstandskämpfern von seinem Heimatdorf nach XXXX war infolge Widersprüchlichkeit und entstandener Ungereimtheiten vollkommen unglaubwürdig.Auch das eigentliche fluchtauslösende Ereignis des Beschwerdeführers, der Transport von zwei verletzten Widerstandskämpfern von seinem Heimatdorf nach römisch 40 war infolge Widersprüchlichkeit und entstandener Ungereimtheiten vollkommen unglaubwürdig.

Vor dem Bundesasylamt erklärte der Beschwerdeführer am 08.09.2009, dass Anfang Dezember 2008 in der Nacht zwei Personen zu ihm gekommen seien und ihn um Hilfe gebeten hätten. Er habe in der Folge in derselben Nacht zwei verletzte Widerstandskämpfer mit einem Motorrad über Umwege nach XXXX gebracht. In XXXX habe eine Person auf ihn gewartet, der die Verletzten entgegengenommen habe und sei der Beschwerdeführer gleich wieder zurückgefahren. (AS 87 bis 89)Vor dem Bundesasylamt erklärte der Beschwerdeführer am 08.09.2009, dass Anfang Dezember 2008 in der Nacht zwei Personen zu ihm gekommen seien und ihn um Hilfe gebeten hätten. Er habe in der Folge in derselben Nacht zwei verletzte Widerstandskämpfer mit einem Motorrad über Umwege nach römisch 40 gebracht. In römisch 40 habe eine Person auf ihn gewartet, der die Verletzten entgegengenommen habe und sei der Beschwerdeführer gleich wieder zurückgefahren. (AS 87 bis 89)

Bei einem derart einschneidenden Erlebnis, das letztlich die Ausreise des Beschwerdeführers und die Trennung von seiner Ehefrau begründet haben soll, ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gleichlautende Angaben machen können, was jedoch nicht der Fall ist.

Die Ehefrau gab am 06.10.2010 an, dass sich der Vorfall im Jahr 2008 am 01. oder 03.12.2008 spätnachts ereignet habe. Der Beschwerdeführer sei hinausgegangen, er sei wieder hereingekommen und habe gesagt, dass er jemandem helfen solle. Danach sei er herausgegangen und habe ihnen geholfen. Die Ehefrau habe die Männer nicht gesehen. Bevor der Beschwerdeführerin hinausgegangen sei, sei die Ehefrau in der Küche gewesen und habe Geschirr abgewaschen. Der Beschwerdeführer sei im Schlafzimmer und die Kinder im Kinderzimmer gewesen. Der Beschwerdeführer sei weggefahren und habe gesagt, dass die Ehefrau die Tür versperren solle. Als er nachhause gekommen sei, habe sie geschlafen. (AS 91 im Akt der Ehefrau) Der Ehemann wurde am 06.10.2010 ebenfalls befragt und gab zum Vorfall im Dezember 2008 an, dass sich diese glaublich am 08.12.2008 zugetragen habe. Der Vorfall habe sich ca. ein oder zwei Uhr nachts ereignet. Die Ehefrau sei mit den Kindern in ihrem Zimmer gewesen, der Beschwerdeführer sei im Schlafzimmer gewesen und habe bereits geschlafen. Es habe jemand an der Tür geklopft und der Beschwerdeführer sei hinausgegangen. Seine Ehefrau sei aufgewacht. Befragt, meinte der Beschwerdeführer, er glaube, dass seine Ehefrau nur das Klopfen gehört habe. (AS 98 im Akt der Ehefrau)

Nach Vorhalt der widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers meinte die Ehefrau, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, dass sie in der Küche gewesen sei (AS 92 im Akt der Ehefrau). Der Beschwerdeführer hat jedoch unmissverständlich zu verstehen geben, dass seine Ehefrau bereits geschlafen habe.

In der Beschwerdeverhandlung schilderte der Beschwerdeführer den Vorfall - wiederum unterschiedlich - dermaßen, dass es nachts - zwischen ein oder zwei Uhr - gewesen sei. Er sei in der Küche gesessen. Seine Ehefrau und die Kinder seien auch im Haus gewesen. Seine Ehefrau habe wahrscheinlich geschlafen. Was seine Ehefrau gemacht habe, wisse er jedoch nicht. Auf Vorhalt der Widersprüchlichkeit dieses Vorbringens, sowohl zu seinen Ausführungen als auch jenen seiner Ehefrau am 06.10.2010 meinte der Beschwerdeführer lapidar, dass er es nicht wisse. (S. 6, Verhandlung 28.02.2012) Die Ehefrau wiederum schilderte in der Einvernahme in einer wiederum neuen Version, dass sie nichts gesehen habe. Die Ehefrau sei im Schlafzimmer gewesen und habe die Kinder schlafen gelegt. Ihr Ehemann habe gesagt, dass er irgendwo hinfahren müsse. Ihr Ehemann sei nicht ins Schlafzimmer gekommen, sondern sei aus dem Haus gerufen worden, dann sei er in das Wohnzimmer zurückgekommen. Auf Vorhalt, dass sie vorhin noch gemeint habe, dass sie bei den Kindern im Schlafzimmer gewesen sei, meinte sie, dass sie gesehen habe, wie der Beschwerdeführer gegangen sei. Sie ergänzte schließlich, dass die Türe in das Schlafzimmer offen gewesen sei und der Beschwerdeführer gesagt habe, dass er dringend wegfahren müsse. (S. 8, Verhandlung 28.02.2012) Diese unterschiedlichen Versionen sind miteinander nicht in Einklang zu bringen und zeigen deutlich, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau offenbar die Unwahrheit sagen und es sich bei dem behaupteten Vorfall im Dezember 2008 um ein erfundenes Konstrukt handelt. In der Folge versuchte sich die Ehefrau auf ihr schlechtes Gehör bzw. ihren Gesundheitszustand betreffend die widersprüchlichen Ausführungen zurückzuziehen (S. 8, Verhandlung 28.02.2012). Anhaltspunkte hiefür finden sich im gesamten Verwaltungsakt nicht. Im Übrigen ist es ein gravierender Unterschied, ob jemand schläft oder abwäscht und hat dies nichts mit schlechtem Gehör zu tun.

In der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer im Übrigen befragt, wann er davon erfahren habe, dass die Kadyrow-Leute Interesse an ihm hätten. Der Beschwerdeführer erklärte dahingehend, dass er in Dagestan, als er glaublich Ziegel holen gewesen sei, von seinem Onkel telefonisch gewarnt worden sei. (S. 5, Verhandlung am 28.02.2012) Die Ehefrau wiederum erklärte auf die eindeutige und unmissverständliche Frage, wann sie erfahren habe, dass der Beschwerdeführer wegen dieses Transportes von Rebellen gesucht worden sei, dass der Beschwerdeführer ja weggebracht worden sei. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2008 zwei verwundeten Rebellen geholfen habe und auf die neuerliche Frage, wann die Ehefrau erfahren habe, dass diese Hilfe bei Kadyrows Leuten bekannt geworden sei, meinte sie, dass sie dies nicht gleich erfahren habe, sondern erst dann, als er "weggebracht" worden sei. Zu diesem Zeitpunkt seien in das Dorf des Beschwerdeführers große Militärfahrzeuge gekommen. Die Ehefrau könne sich nur erinnern, dass der Beschwerdeführer weggeführt worden sei. Sie habe es zuerst nicht verstanden warum. Später habe sie den Grund erfahren. (S. 9, Verhandlung 28.02.2012) Der Beschwerdeführer ist jedoch nach seinen Ausführungen nach dem Vorfall mit den verwundeten Rebellen gar nicht mehr aufgegriffen worden, geschweige denn von großen Militärfahrzeugen abgeholt worden. Vielmehr soll der Beschwerdeführer telefonisch gewarnt worden sein und nur mehr ein Mal zurückgekommen sein, um die Ehefrau und die Kinder abzuholen. Diesem Vorhalt konnte die Ehefrau nichts entgegensetzen und versuchte sich darauf zurückzuziehen, dass sie alles durcheinander gebracht habe und verwies ganz allgemein, dass ihr Ehemann bereits zuvor festgenommen worden sei (S. 9, Verhandlung 28.02.2012), was jedoch als bloße Schutzbehauptung zu werten war. Die Fragestellung in der Beschwerdeverhandlung war nämlich eindeutig, auch der Zusammenhang, in dem die Fragestellung erfolgt ist. Der vorsitzende Richter hat die Frage im Übrigen wiederholt und wurde diese von der Ehefrau zwei Mal bestätigt. Aus dieser neuerlichen vollkommenen Beliebigkeit der Ausführungen wird offensichtlich, dass das Vorbringen nicht der Wahrheit entsprechen kann.

Der Beschwerdeführer erklärte im Übrigen am 08.09.2009, dass er von seinem Onkel telefonisch erfahren habe, dass er von zuhause wegmüsse. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt in Dagestan gewesen. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass Kadyrows Leute bei ihm zuhause gewesen seien und nach ihm gefragt hätten. Woher der Onkel dies gewusst habe, habe sich der Beschwerdeführer nicht getraut, diesen zu fragen, was wiederum nicht nachvollzogen werden kann (AS 89). Einerseits habe er sich nicht einmal seinen Onkel zu fragen getraut, andererseits will er trotz Warnung in seinen Herkunftsort zurückgekommen sein und sich dort für mehrere Tage aufgehalten haben. Zumal eine Nachfrage bei ihm zuhause stattgefunden haben soll, hätte seine Ehefrau wohl darüber berichten können müssen. Diese habe jedoch - wie erwähnt - eine Mitnahme des Beschwerdeführers geschildert.

Die Ehefrau hat am 06.10.2010 im Übrigen gemeint, dass ein paar Tage nach dem Vorfall im Dezember 2008 der Beschwerdeführer gesucht worden sei, jedoch erst nachdem er aus Tschetschenien ausgereist sei (AS 89 im Akt der Ehefrau).

Ist die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers sohin bereits hinreichend dokumentiert, haben sich noch weitere Anhaltspunkte für die vollkommene Konstruiertheit des Vorbringens ergeben.

Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesaslyamt im Wesentlichen die Probleme aufgrund seines verschollenen Bruders sowie das Verbringen von zwei Verletzten nach XXXX erwähnt. Am 08.09.2009 erklärte er, dass er im ersten Krieg selbst gekämpft habe und im zweiten Krieg die Kämpfer unterstützt habe (AS 95). So sollen bereits im Jahr 2001 Ermittlungen gegen ihn geführt worden sein, da er im Jahr 2001 bei den russischen Soldaten Waffen gekauft habe und er diese Waffen den Widerstandskämpfern gegeben habe.Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesaslyamt im Wesentlichen die Probleme aufgrund seines verschollenen Bruders sowie das Verbringen von zwei Verletzten nach römisch 40 erwähnt. Am 08.09.2009 erklärte er, dass er im ersten Krieg selbst gekämpft habe und im zweiten Krieg die Kämpfer unterstützt habe (AS 95). So sollen bereits im Jahr 2001 Ermittlungen gegen ihn geführt worden sein, da er im Jahr 2001 bei den russischen Soldaten Waffen gekauft habe und er diese Waffen den Widerstandskämpfern gegeben habe.

Dieses Verfahren soll seit dem Jahr 2001 offen sein. Der Beschwerdeführer meinte, dass die damaligen Polizisten ja wieder weggefahren seien und die Akte an Kadyrows Leute übergeben hätten. (AS 97) Die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens scheitert bereits daran, dass sich der Beschwerdeführer trotz dieses schweren Strafverdachts bis zum Jahr 2008 in seinem Heimatdorf aufgehalten hat, ohne dass ein Strafverfahren durchgeführt worden ist. Gerade eine derartige strafrechtlich relevante Unterstützung der Widerstandsbewegung wird im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers laut Länderinformationen schonungslos geahndet.

In der Beschwerdeverhandlung schilderte der Beschwerdeführer, dass er für die Widerstandskämpfer bis zum Jahr 2008 in seinem Fahrzeug Waffen transportiert habe. Befragt, ob er die Waffen in Dagestan abgeholt habe, meinte er, dass andere Leute und er Waffen bei den russischen Soldaten gekauft hätten. (S. 5, Verhandlung 28.02.2012) Diesem Vorbringen steht entgegen, dass er vor dem Bundesasylamt das Kaufen von Waffen bloß im Jahr 2001 erwähnt habe.

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer am 08.09.2009 erklärte, dass er seine Tätigkeit, das Transportieren von Ziegelsteinen zwischen Dagestan und Tschetschenien für einen Zeitraum von eineinhalb Jahren vor seiner Ausreise im Jahr 2008 ausgeführt habe (AS 81).

Der Beschwerdeführer berichtet sohin von Waffentransporten bis zum Jahr 2008 trotz bestehenden Strafverdachts in diesem Zusammenhang seit dem Jahr 2001. Auch soll es bereits im Jahr 2003 und 2004 längere Anhaltungen gegeben haben und soll der Beschwerdeführer im Übrigen häufiger belangt worden sein. Würde dieser Sachverhalt tatsächlich zutreffen, ist ein weiterer Verbleib in Tschetschenien bis Ende 2008 absolut nicht nachvollziehbar und auch nicht, dass der Beschwerdeführer bis unmittelbar vor seiner Ausreise zwischen Dagestan und Tschetschenien hin- und hergereist ist, um Ziegelsteine und anscheinend auch Waffen zu transportieren, zumal sich der Beschwerdeführer wohl nicht permanent den Grenzkontrollen durch Kadyrows Leute und die russischen Soldaten ausgesetzt hätte.

Noch unplausibler wird das Vorbringen, wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass ihm sein Führerschein grundlos abgenommen worden sei und er ohne Führerschein - also ohne sich entsprechend ausweisen zu können - weiterhin mit seinem LKW nach Dagestan gefahren sei. Dieses Verhalten ist für eine Person, die bereits seit Jahren in Verdacht steht, in den tschetschenischen Widerstand involviert zu sein und gegen die sogar wegen Unterstützung der Widerstandskämpfer mit Waffen ermittelt worden sein soll, vollkommen unglaubwürdig.

Das Vorbringen betreffend den Führerschein und dessen Verbleib blieb im Übrigen ungereimt. So meinte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am 08.09.2009, dass er nie einen Reisepass besessen habe. Sein Führerschein liege bei Kadyrows Leuten (AS 79).

Schließlich erklärte er, dass ihm der Führerschein von Kadyrows Leuten abgenommen worden sei und sich der Führerschein bei der Verkehrsbehörde in XXXX befinde. Der Führerschein sei ihm gesetzwidrig im November 2008 abgenommen worden (AS 99).Schließlich erklärte er, dass ihm der Führerschein von Kadyrows Leuten abgenommen worden sei und sich der Führerschein bei der Verkehrsbehörde in römisch 40 befinde. Der Führerschein sei ihm gesetzwidrig im November 2008 abgenommen worden (AS 99).

In der Beschwerdeverhandlung führte er zur Abnahme seines Führerscheines aus, dass ihm dieser von Kadyrows Leuten weggenommen worden sei. Auf die Frage, warum ihm der Führerschein abgenommen worden sei und wann es gewesen sei, meinte er, weil er geholfen habe, wenn es notwendig gewesen sei. Auf neuerliche Nachfrage wann ihm sein Führerschein abgenommen worden sei, erklärte er, dass ihm dieser wegen seines Bruders weggenommen worden sei. Nach neuerlicher Fragewiederholung meinte der Beschwerdeführer, dass er nicht mehr wisse, wann die Abnahme gewesen sei. Er wisse, dass er an der Grenze zwischen Dagestan und Tschetschenien abgenommen worden sei, als er per LKW unterwegs gewesen sei und Ziegel geladen habe. Nach Vorhalt seiner Ausführungen vor dem Bundesasylamt, wonach ihm sein Führerschein kurz vor der Ausreise aus Tschetschenien bei einer Fahrt nach Dagestan abgenommen worden sei und der Frage, wer den Führerschein abgenommen habe und wo er sich heute befinde, meinte er, dass er es nicht wisse. Zu 100 % würden ihn Kadyrows Leute haben. Auf Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt noch angegeben habe, dass sich sein Führerschein bei der Verkehrsbehörde in XXXX befinde und dies darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer vielleicht aus anderen Gründen den Führerschein abgeben habe müssen, verharrte der Beschwerdeführer darauf, dass das die Leute von Kadyrow den Führerschein haben würden. Er sei gestoppt worden und sei ihm der Führerschein grundlos abgenommen worden. (S. 3, Verhandlung 28.02.2012).In der Beschwerdeverhandlung führte er zur Abnahme seines Führerscheines aus, dass ihm dieser von Kadyrows Leuten weggenommen worden sei. Auf die Frage, warum ihm der Führerschein abgenommen worden sei und wann es gewesen sei, meinte er, weil er geholfen habe, wenn es notwendig gewesen sei. Auf neuerliche Nachfrage wann ihm sein Führerschein abgenommen worden sei, erklärte er, dass ihm dieser wegen seines Bruders weggenommen worden sei. Nach neuerlicher Fragewiederholung meinte der Beschwerdeführer, dass er nicht mehr wisse, wann die Abnahme gewesen sei. Er wisse, dass er an der Grenze zwischen Dagestan und Tschetschenien abgenommen worden sei, als er per LKW unterwegs gewesen sei und Ziegel geladen habe. Nach Vorhalt seiner Ausführungen vor dem Bundesasylamt, wonach ihm sein Führerschein kurz vor der Ausreise aus Tschetschenien bei einer Fahrt nach Dagestan abgenommen worden sei und der Frage, wer den Führerschein abgenommen habe und wo er sich heute befinde, meinte er, dass er es nicht wisse. Zu 100 % würden ihn Kadyrows Leute haben. Auf Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt noch angegeben habe, dass sich sein Führerschein bei der Verkehrsbehörde in römisch 40 befinde und dies darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer vielleicht aus anderen Gründen den Führerschein abgeben habe müssen, verharrte der Beschwerdeführer darauf, dass das die Leute von Kadyrow den Führerschein haben würden. Er sei gestoppt worden und sei ihm der Führerschein grundlos abgenommen worden. (S. 3, Verhandlung 28.02.2012).

Dem Beschwerdeführer wurde schließlich vorgehalten, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass man ihm den Führerschein weggenommen habe, ihm aber den Inlandspass gelassen habe, woraufhin der Beschwerdeführer plötzlich erklärte, dass auch der Reisepass mitgenommen worden sei, was er zuvor jedoch mit keinem Wort erwähnt hat. Im Übrigen erklärte er noch am 08.09.2009, dass er nie einen Reisepass besessen habe (AS 79). Seinen Inlandspass hat der Beschwerdeführer im Übrigen vor dem Bundesasylamt vorgelegt.

Abgesehen davon, dass die Führerscheinabnahme in keiner Weise nachvollziehbar geschildert wurde und der Beschwerdeführer in oberflächlichen und vagen Ausführungen verharrte, ist bei dem jahrelangen Interesse von Kadyrows Leuten die unbegründete Abnahme seines Führerscheines und seines Reisepasses im Zuge einer Grenzkontrolle nicht nachvollziehbar.

Gegen die dargelegte Verfolgung spricht schließlich, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers im Zuge ihrer Ausreise eine detaillierte Bestätigung vor einem Notar ausstellen hat lassen, dass sie mit den Kindern nach Polen reisen darf. Auch wenn der Beschwerdeführer beteuert, diese Bestätigung nicht gekannt zu haben, seine Unterschrift auf dem Schreiben vom Onkel gefälscht worden ist und seine Ehefrau vermeinte, diese Bestätigung nicht benutzt zu haben, spricht der Umstand der bloßen Ausstellung dieser Bestätigung, die im Bedarfsfall den russischen Behörden vorgezeigt werden hätten sollen um anzuzeigen, dass die Angehörigen einer gesuchten Person das Land verlassen wollen, gegen die dargelegte Verfolgung.

Für den erkennenden Senat hat sich in der Beschwerdeverhandlung der Eindruck bestätigt, dass die dargelegte Verfolgung des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht. Vielmehr war aufgrund der dargelegten Widersprüche, Steigerungen, Ungereimtheiten und Unplausibilitäten darauf zu schließen, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, dass durch seine Ehefrau ergänzt wurde, um ein erfundenes Konstrukt handelt.

In diesem Zusammenhang war auch darauf zu verweisen, dass auch die Ehefrau durch ihre Behauptung, dass nach ihrem Ehemann gesucht worden sei, dem Vorbringen nicht mehr Glaubwürdigkeit verleihen konnte. Zum einen wurde bereits dargelegt, dass auch die Ehefrau widersprüchliche Ausführungen tätigte, zum anderen hat sich die Ehefrau des Beschwerdeführers nach der Ausreise ihres Ehemannes mit den fünf gemeinsamen minderjährigen Kindern weiterhin über ein Jahr im Heimatdorf aufgehalten, ohne sich versteckt gehalten zu haben, was bei den dargelegten mannigfaltigen Verwirklungen des Beschwerdeführers in den Widerstand nicht nachvollziehbar ist. Auch die zuvor erwähnte Bestätigung trägt nicht zur Glaubwürdigkeit bei, meinte die Ehefrau doch, dass seit der Ausreise kein Monat vergangen sei, in dem nicht nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei. Unter dieser Prämisse hätte die Ehefrau sich wohl kaum eine derartige Bestätigung im Bedarfsfall zu Vorlage vor den russischen Behörden besorgt, auch wenn sie diese tatsächlich nicht gebrauchen musste. Die Ehefrau konnte im Übrigen problemlos aus dem Herkunftsstaat ausreisen. Sie habe sich zwei Monate vor der Ausreise Dokumente ausstellen lassen und sei mit diesen auch ausgereist. Nach mehrmaliger Nachfrage bestätigte sie letztlich auch, dass im Bahnhof in Moskau die Pässe kontrolliert worden seien, es dabei aber keine Probleme gegeben habe. (AS 86 und 87 im Akt der Ehefrau). Vor dem Bundesasylamt erklärte die Ehefrau am 06.10.2010 auch, dass zuletzt im August 2010 zwei Polizisten gekommen seien, die sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten und gemeint hätten, dass sie in einem Monat Probleme bekommen würde. Bei diesem Vorfall seien auch die Daten der Ehefrau und der Kinder aufgeschrieben worden. Ihre Mutter habe ihr daraufhin gesagt, dass sie Tschetschenien verlassen soll, was sie auch getan habe. (AS 89 im Akt der Ehefrau) Die Ehefrau hat mit ihren Kindern am 19.08.2010 Tschetschenien und schließlich die russische Föderation mit Bus und Bahn verlassen. Einerseits will die Beschwerdeführerin sohin im August 2010 den Entschluss für die Ausreise gefasst haben, meinte jedoch andererseits, sich bereits zwei Monate vor der Ausreise Pässe im Hinblick auf eine Ausreise besorgt zu haben. Zumal die Polizisten Anfang August 2010 ihre Daten und jene ihre Kinder aufgenommen haben sollen, ist neuerlich auf die Unplausibilität der vorgelegten Bestätigung hinzuweisen.

Die Ehefrau ist in ihren Schilderungen, wer nach dem Beschwerdeführer wann gefragt habe, vage und oberflächlich geblieben, was weiteres Indiz gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens ist.

In diesem Zusammenhang war auch das Vorbringen der Ehefrau am Ende der Beschwerdeverhandlung als weitere unglaubwürdige Steigerung zu werten, als sie unverhofft meinte, dass sie vorigen Sommer von ihrer Mutter angerufen worden sei. Diese habe ihr mitgeteilt, dass tschetschenische und russische Militärs um 02:00 Uhr zum Haus des Beschwerdeführers gekommen seien. Sie hätten das Haus umstellt und seien überall gewesen. Die Mutter der Ehefrau lebe derzeit in besagtem Haus. Die Mutter sei nach dem Familiennamen des Beschwerdeführers befragt worden.

Neben dem Umstand, dass bereits ein Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft dargelegt hat werden können, ist auch vollkommen unplausibel, weshalb im Sommer 2011 eine Hausdurchsuchung im Haus des Beschwerdeführers durchgeführt werden hätte sollen, zumal seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2008 ständig bei ihm zuhause Nachschau gehalten worden sein soll und sich auch die Ehefrau seit ihrer Ausreise im August 2010 nicht mehr in besagtem Haus aufgehalten hat. Dass nunmehr im Sommer 2011 tschetschenische und russische Militärs gemeinsam das Haus stürmen und nach dem Familiennamen des Beschwerdeführers fragen, ist vollkommen unplausibel.

Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Verfolgung des Beschwerdeführers bzw. die Suche nach ihm nicht glaubhaft darlegen konnten. Aus der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens resultiert die Unglaubwürdigkeit des auf diesem Vorbringen aufbauenden Vorbringens der Ehefrau, wobei das Vorbringen der Ehefrau betreffend eine Suche nach ihrem Ehemann nach dessen Ausreise bereits aufgrund Widersprüche, Ungereimtheiten und Unplausibilitäten nicht glaubwürdig ist.

In der Beschwerdeverhandlung ist es weder dem Beschwerdeführer noch seiner Ehefrau gelungen, dem Sachverhalt Glaubwürdigkeit zu verleihen, sondern hat sich der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau um jeden Preis versuchen, einen Sachverhalt zu konstruieren.

Die Feststellungen zu Tschetschenien wurden zusammenfassenden aktuellen Dokumentationen des Asylgerichtshofes, in denen die bezughabenden Originalquellen zitiert wurden (wobei es sich um eine ausgewogene Zusammenstellung verschiedener Quellen handelt), entnommen. Diese beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb kein Anlass dazu besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

Aus den angeführten aktuellen Erkenntnisquellen ergibt sich, dass in Tschetschenien keinesfalls eine Situation herrscht, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite im Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt und der angespannten Lage in Zusammenhang mit Attentaten durch die Widerstandsbewegung lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson in der Russischen Föderation oder in Tschetschenien ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der russischen oder tschetschenischen Behörden zu werden. Die Lage in Tschetschenien hat sich soweit stabilisiert, dass aus dem bloßen Umstand der Herkunft aus Tschetschenien kein Asyl abzuleiten ist. Gleichzeitig wird auf nach wie vor stattfindende militärische Zwischenfälle sowie auf Menschenrechtsverletzungen verwiesen, die die persönliche Sicherheit sowie die Rechte einzelner gefährden. Als besonders gefährdet gelten Mitglieder illegaler bewaffneter Verbände und deren Verwandte, politische Gegner der föderalen oder tschetschenischen Behörden, Menschenrechtsaktivisten, Personen, die offizielle Positionen in der Administration des früheren Präsidenten Maschadov innehatten, Personen, die Beschwerden bei regionalen oder internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben.

Der Beschwerdeführer fällt - wie umfassend dargelegt - in keine dieser Gruppen. Er hat insbesondere nicht glaubhaft darlegen können, aufgrund einer Involvierung in die Widerstandsbewegung in das Blickfeld der staatlichen Behörden bzw. der Kadyrowzy geraten zu sein. Der Beschwerdeführer konnte in keiner Weise darlegen, jemals in das Blickfeld der heimatlichen Behörden geraten zu sein. Der Beschwerdeführer soll seit dem Jahr 2001 im Blickfeld der staatlichen Behörden gestanden sein, da er Waffen an tschetschenische Rebellen geliefert haben soll. Im Jahr 2003 soll sein Bruder der Widerstandskämpfer gewesen sein soll, verschwunden sein und der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang verfolgt worden sein. Im Jahr 2008 soll er verletzten Widerstandskämpfern geholfen haben und schließlich ausgereist sein. Bis zum Jahr 2008 soll er jedoch in seinem Heimatdorf gelebt haben. Seine Ehefrau ist im Herkunftsstaat geblieben, soll regelmäßig Besuche der staatlichen Behörden bekommen haben, die nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers gefragt hätten. Nichts desto trotz ist diese noch bis Sommer 2010 im Herkunftsstaat verblieben, hat sich Reisedokumente für sich und ihre Kinder ausstellen lassen und ist schließlich mit Bus und Bahn legal aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Die Mutter des Beschwerdeführers war vorübergehend im Bundesgebiet, ist im Jahr 2011 jedoch wieder freiwillig nach Tschetschenien zurückgekehrt.

Aus den vorgelegten Länderfeststellungen ergibt sich, dass Kadyrow systematisch Angehörige potentieller Widerstandskämpfer bzw. Unterstützer von Widerstandskämpfern unter Druck setzt. Unter anderem werden diesen staatliche Unterstützungsleistungen entzogen, es wird deren Eigentum zerstört, es erfolgen Entführungen bis hin zu massiven Misshandlungen. Die tschetschenische Regierung wendet dabei auch repressive Maßnahmen an. Familien, Freunde und Verwandte werden physisch und emotional unter Druck gesetzt. Auch unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vollkommen lebensfremd. Die Mutter und die Schwiegermutter halten sich im Übrigen nach wie vor im Herkunftsstaat - noch dazu im Dorf des Beschwerdeführers - auf.

Letztendlich lässt sich aus den allgemeinen Berichten zu Tschetschenien für den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen, zumal eine gesundheitliche Beeinträchtigung weder für den Beschwerdeführer noch für seine Familienangehörigen behauptet wurde, sondern der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich erklärte, dass es sonst keine Gründe gebe, welche gegen eine Rückkehr nach Tschetschenien sprechen würden und er und seine Familienangehörigen gesund seien (S. 7, Verhandlung 28.02.2012).

Es herrscht in der Russischen Föderation auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Bereits aus den im angefochtenen Bescheid zitierten Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung grundsätzlich ausreichend gewährleistet ist, ebenso wie die grundsätzliche medizinische Versorgung.

Im Rahmen der vorgelegten Länderberichte ergibt sich im Übrigen, dass selbst für Fremde und Staatenlose die soziale und wirtschaftliche Lage gesichert ist.

Dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen, die sich bis zu ihrer Ausreise durchgehend in Tschetschenien aufgehalten haben und dort ihre Existenzgrundlage durch die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers sichern konnten, wird dies auch nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich sein. Dem Beschwerdeführer wird es offensichtlich zumutbar sein, seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Familienangehörigen durch eigene Arbeit wie vor der Ausreise zu bestreiten.

Auch halten sich im Herkunftsstaat Angehörige - Onkel mütterlicherseits, Mutter, Schwiegermutter, Cousins und Cousinen der Ehefrau, Verwandte in Dagestan - auf und sind der Beschwerdeführer und seine Angehörigen auch auf Unterstützung durch diese zu verweisen. Im Übrigen besitzen der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen im Herkunftsstaat ein Haus, weshalb sie im Falle einer Rückkehr auch ihr Wohnbedürfnis decken können.

Im Fall des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen waren sohin keine Abschiebehindernisse feststellbar. Eine aktuelle Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien, die einer Rückkehr entgegenstehen würde, liegt nicht vor."

In den soeben dargelegten beweiswürdigenden Überlegungen betreffend den Ehemann wurde anschaulich dargelegt, weshalb dem Vorbringen des Ehemannes - auf welches sich auch die Beschwerdeführerin bezieht - die Glaubwürdigkeit zu versagen war.

Im Falle der Beschwerdeführerin haben sich sohin keine Hinweise für eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat ergeben.

Auch wurde im obzitierten Erkenntnis des Ehemannes dargelegt, dass im Fall der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes keine Abschiebehindernisse feststellbar waren. Eine aktuelle Bedrohungssituation für die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien die einer Rückkehr entgegenstehen würde, war zu verneinen."

In den rechtlichen Ausführungen wurde das Vorliegen von Asylgründen iSd. GFK verneint. Auch das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe habe sich im Fall der Beschwerdeführerin nicht ergeben und stehe ihr Gesundheitszustand ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Lichte des Art. 3 EMRK nicht entgegen.In den rechtlichen Ausführungen wurde das Vorliegen von Asylgründen iSd. GFK verneint. Auch das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe habe sich im Fall der Beschwerdeführerin nicht ergeben und stehe ihr Gesundheitszustand ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Lichte des Artikel 3, EMRK nicht entgegen.

Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung kam der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass im Fall der Beschwerdeführerin kein schützenswertes Familien- oder Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen. Begründend wurde zur getroffenen Ausweisungsentscheidung insbesondere ausgeführt:Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung kam der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass im Fall der Beschwerdeführerin kein schützenswertes Familien- oder Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen. Begründend wurde zur getroffenen Ausweisungsentscheidung insbesondere ausgeführt:

"Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:"Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:

Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befinden sich zwar ihr Ehemann und ihre minderjährigen Kinder, doch sind diese ebenfalls Asylwerber und deren Asylverfahren ebenso wie jenes der Beschwerdeführerin negativ entschieden worden. Daher ist die gesamte Kernfamilie der Beschwerdeführerin im selben Umfang wie sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin vorliegt. Eine Ausweisung ist unter diesem Gesichtspunkt - gemeinsam und gleichzeitig vollzogen - kein Eingriff in das Recht auf Familienleben. Es kann daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden.

Hinsichtlich des im österreichischen Bundesgebiet als anerkannter Flüchtling aufhältigen Schwagers der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass dieses Verwandtschaftsverhältnis, im Lichte der obigen Kriterien hinsichtlich des Vorhandenseins eines Familienlebens zwischen nicht der Kernfamilie angehörigen Personen, keine familiäre Beziehung iSd. Art. 8 EMRK darstellt. Dies insbesondere deswegen, da die Beschwerdeführerin zu diesem Schwager über kein qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Naheverhältnis verfügt.Hinsichtlich des im österreichischen Bundesgebiet als anerkannter Flüchtling aufhältigen Schwagers der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass dieses Verwandtschaftsverhältnis, im Lichte der obigen Kriterien hinsichtlich des Vorhandenseins eines Familienlebens zwischen nicht der Kernfamilie angehörigen Personen, keine familiäre Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK darstellt. Dies insbesondere deswegen, da die Beschwerdeführerin zu diesem Schwager über kein qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Naheverhältnis verfügt.

Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Schwager weder in einem gemeinsamen Haushalt, noch besteht zu diesem in finanzieller oder sozialer Hinsicht ein Abhängigkeitsverhältnis, was auch daran ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin und auch ihre übrigen Familienangehörigen nach wie vor von der Grundversorgung leben.

Das Beziehungsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Schwager reicht angesichts der oben zitierten Judikatur nicht aus, um von einem Familienleben zu sprechen, das einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf.Das Beziehungsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Schwager reicht angesichts der oben zitierten Judikatur nicht aus, um von einem Familienleben zu sprechen, das einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK bedarf.

Die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation stellt daher keinen Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation stellt daher keinen Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK dar.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird.

Es sind jedoch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben vorliegen würde.Es sind jedoch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben vorliegen würde.

Die Beschwerdeführerin reiste im August 2010 in das Bundesgebiet ein und hält sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf.

In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9, wonach bei wesentlich längerem Aufenthalt (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - s. UBAS v. 15.10.2007, Zl. 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9, wonach bei wesentlich längerem Aufenthalt (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - s. UBAS v. 15.10.2007, Zl. 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.

Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet in der Dauer von eineinhalb Jahren muss - gemessen an dieser Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - als zu gering betrachtet werden, um von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgehen zu können.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, verfügt über keine ausgeprägten Deutschkenntnisse und hat auch keinerlei Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufhältigen Personen. Sie ist auch nicht Mitglied in einem Verein und hat auch sonst keine Aus- oder Weiterbildung absolviert.

In der Beschwerdeverhandlung meinte sie, dass sie zwar Deutschkurse der Caritas besucht habe, jedoch keinerlei Bestätigungen darüber vorlegen könne. Zu einer allenfalls erfolgten Integration befragt, schilderte sie, dass sie eine österreichische Freundin habe. Bei näherem Nachfragen hat sich ergeben, dass es sich bei dieser um die ehemalige Lehrerin ihrer Töchter handelt, mit der die Beschwerdeführerin aufgrund der Sprachbarriere überhaupt nicht sprechen kann. Ihre Kinder würden jedoch übersetzen und noch immer mit dieser ehemaligen Lehrerin telefonieren (S. 10, Verhandlung 28.02.2012). Es liegt wohl auf der Hand, dass eine einzige derart dargelegte lose Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen, mit der nicht einmal eine Verständigung möglich ist, keine berücksichtigungswürdige Beziehung darstellt.

Bei der Beschwerdeführerin liegt sohin unbestreitbar keine - bzw. keine ausgeprägte - Integration im Bundesgebiet vor.

Auch im Falle ihres Ehemannes sind keine Umstände erkennbar, die auf eine während des Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration oder bereits verfestigte soziale Beziehungen schließen lassen. Vielmehr ergibt sich aus seinen Ausführungen, dass keinerlei Integration im Bundesgebiet erfolgt ist:

In der Beschwerdeverhandlung erklärte der Ehemann, dass er im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nachgehe. Er besuche zwar einen Deutschkurs in der Pension, habe aber keinerlei Zeugnisse vorzulegen. Im Übrigen gab er an, sich mit dem vorsitzenden Richter nicht in Deutsch unterhalten zu können. Der Ehemann habe in Österreich auch keine Freunde. Dahingehend meinte er, dass er welche gehabt habe. Befragt, wie er sich mit diesen unterhalten habe, meinte er, dass er nicht immer mit diesen gesprochen habe. Er lebe nunmehr in einer anderen Pension, wo er keine österreichischen Freunde habe. (S. 7, Verhandlung 28.02.2012) Der Ehemann hat in den drei Jahren seines bisherigen Aufenthaltes im Übrigen überhaupt keine Ausbildung absolviert und auch nicht am gesellschaftlichen Leben - etwa in Vereinen - teilgenommen.

Im Fall der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes liegen neben dem relativ kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet von eineinhalb bzw. drei Jahren sohin überhaupt keine integrativen Aspekte vor. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sind am Arbeitsmarkt demnach nicht integriert, können die deutsche Sprache nicht und konnten sie auch keine soziale bzw. gesellschaftliche Verfestigung im Bundesgebiet nachweisen. Aufgrund dieser Aspekte kann auch keine positive Zukunftsprognose im Fall der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes abgegeben werden. Eine Überwindung der Abhängigkeit von der Grundversorgung erscheint unter diesen Voraussetzungen in absehbarer Zukunft nicht möglich.

Weiters führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in Tschetschenien zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Herkunftsstaat über ein soziales Netz verfügen, da beide Familienangehörige, mit welchen sie vor der Ausreise - zumindest vorübergehend - zusammengelebt haben, nach wie vor in Tschetschenien leben. Im Herkunftsstaat haben die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen stets das finanzielle Auslangen gefunden. Auch verfügen sie dort über ein Haus. Auch hat ihr Ehemann im Herkunftsstaat - im Gegensatz zum Bundesgebiet - bis unmittelbar vor der Ausreise einer Arbeit nachgehen können und der Beschwerdeführerin auch finanzielle Mittel bei seiner Ausreise überlassen, mit welchen die Beschwerdeführerin und die Kinder bis zur Ausreise das finanzielle Auslangen gefunden haben. Aufgrund dieser sozialen und wirtschaftlichen Faktoren und auch im Hinblick auf die im Vergleich zum Lebensalter der Beschwerdeführerin kurze Ortsabwesenheit in der Dauer von eineinhalb Jahren kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und - vorliegendenfalls - der öffentlichen Sicherheit (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH v. 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH v. 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479; VwGH v. 16.01.2007, Zl. 2006/18/0453; jeweils VwGH v. 08.11.2006, Zl. 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGHDem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und - vorliegendenfalls - der öffentlichen Sicherheit (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH v. 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH v. 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479; VwGH v. 16.01.2007, Zl. 2006/18/0453; jeweils VwGH v. 08.11.2006, Zl. 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH

v. 22.06.2006, Zl. 2006/21/0109; VwGH v. 20.09.2006, Zl. 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin ist zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein weder das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. etwa VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029, VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).Die Beschwerdeführerin ist zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein weder das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche etwa VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029, VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).

Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich, das Interesse der Beschwerdeführerin an ihrem Verbleib in Österreich eindeutig überwiegen.

Auf Grund der illegalen Einreise, des kurzen Aufenthaltes, der offensichtlich unbegründeten Antragstellung sowie mangels erfolgter Integration überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens.

Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für die illegal eingereiste Beschwerdeführerin klar sein musste, dass sie nur angesichts ihrer offensichtlich wahrheitswidrigen Angaben im Asylverfahren zum Aufenthalt berechtigt war.

Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von einer Ausweisung der Beschwerdeführerin wiegen demgemäß schwerer als die Auswirkungen auf ihre Lebenssituation, zumal davon auszugehen ist, dass gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz offensichtlich unbegründet ist.

Der Beschwerdeführerin kommt auch kein auf eine andere Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte."Der Beschwerdeführerin kommt auch kein auf eine andere Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte."

Das Erkenntnis vom 28.03.2012 wurde am 29.03.2012 rechtswirksam zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

I.3. Zum gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz wurde die Beschwerdeführerin am 11.05.2012 erstbefragt.römisch eins.3. Zum gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz wurde die Beschwerdeführerin am 11.05.2012 erstbefragt.

Dabei erklärte sie, dass sie und ihre Familienangehörigen neuerlich um Asyl angesucht hätten, da sie einen negativen Bescheid bekommen hätten. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sei jedoch nicht möglich.

Nach neuen Gründen befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, vor kurzem erfahren zu haben, dass ihr Haus niedergerissen worden sei. Es würde oft passieren, dass Häuser von Personen, die gesucht werden würden, abgerissen oder niedergebrannt werden würden.

Im Übrigen sei ihre Tochter XXXX erkrankt. Diese brauche eine Behandlung und stehe eine Operation bevor.Im Übrigen sei ihre Tochter römisch 40 erkrankt. Diese brauche eine Behandlung und stehe eine Operation bevor.

Auch die Beschwerdeführerin habe bereits zwei Operationen hinter sich und stehe ihr eine weitere Operation bevor.

Im Übrigen sei der Gesundheitszustand ihres Ehemannes auch nicht gut.

Die Beschwerdeführerin verwies auf ihre Narbe am Rücken, die verdeutliche, was ihr im Fall ihrer Rückkehr erwarte.

Für den Fall ihrer Rückkehr wisse sie nicht, mit welchen Sanktionen sie zu rechnen hätte. Es würde dort Gesetzlosigkeit herrschen und würden die Menschen spurlos verschwinden.

Vom Niederreißen des Hauses habe sie im April 2012 erfahren. Auch ihre Tochter sei im April 2012 erkrankt. Die Beschwerdeführerin sei im April 2011 und dann im Jänner 2012 operiert worden. Der nächste Operationstermin sei für 29.07.2012 angesetzt.

Die Beschwerdeführerin gab abschließend an, dass ihre Mutter zuhause jeden Monat von den örtlichen Polizisten aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes befragt werde.

Die Beschwerdeführerin brachte einen ärztlichen Befundbericht von XXXX, Facharzt für Neurologie/Psychiatrie und Kinderneurologie vom 07.03.2012 in Vorlage, wonach sie an Gelenksblockaden, cervicogenem Kopfschmerz sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.Die Beschwerdeführerin brachte einen ärztlichen Befundbericht von römisch 40 , Facharzt für Neurologie/Psychiatrie und Kinderneurologie vom 07.03.2012 in Vorlage, wonach sie an Gelenksblockaden, cervicogenem Kopfschmerz sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.

Aus dem medizinischen Befund von XXXX, Facharzt für Psychiatrie vom 10.03.2011 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer reaktiven Depression leide.Aus dem medizinischen Befund von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie vom 10.03.2011 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer reaktiven Depression leide.

Weiters legte die Beschwerdeführerin eine Terminerinnerung des Klinikum XXXX, HNO Ambulanz, über eine Untersuchung am 13.06.2012 zur Abklärung eines geplanten operativen Eingriffs am 19.06.2012 (Revisionsmyringoplastik) vor.Weiters legte die Beschwerdeführerin eine Terminerinnerung des Klinikum römisch 40 , HNO Ambulanz, über eine Untersuchung am 13.06.2012 zur Abklärung eines geplanten operativen Eingriffs am 19.06.2012 (Revisionsmyringoplastik) vor.

Am 21.05.2012 wurde die Beschwerdeführerin durch die Erstaufnahmestelle West niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin erklärte eingangs, sich geistig und körperlich in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen.

Nach dem Grund für die neuerliche Antragstellung befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie nicht nachhause zurückkehren könne, da ihre Probleme immer noch bestehen würden. Im Übrigen habe sie von ihrer Cousine (diese über deren Mutter) und ihrer Mutter erfahren, dass das Haus in Tschetschenien niedergerissen worden sei. Dies habe sie Anfang Mai 2012 erfahren. Das Haus sei wegen der alten Probleme abgerissen worden. Das Haus von zwei anderen Familien sei ebenfalls abgerissen worden. Die Behörden hätten den Bau einer Straße als Grund genannt.

Die Beschwerdeführerin sei krank. Sie habe Operationen gehabt und fühle sich noch immer nicht gut. Sie habe im Jänner 2012 eine Ohrenoperation gehabt. Ihr Ehemann habe psychische Probleme und ihre Tochter habe - wie die Beschwerdeführerin - Probleme am Ohr. Die Beschwerdeführerin selbst habe auch ein traumatisierendes Erlebnis gehabt. Sie sei angeschossen worden. Sie sei damals schwanger gewesen, ihr Kind sei aber gesund geboren worden.

Sie meinte schließlich, dass das Haus aufgrund der bereits im Vorverfahren geschilderten Probleme niedergerissen worden sei. Auf diese Weise solle die Bevölkerung eingeschüchtert werden.

Im Bundesgebiet würde sich die Cousine der Beschwerdeführerin mit deren Familie aufhalten.

Die Beschwerdeführerin wurde darüber informiert, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen, da entschiedene Sache vorliege. Hiezu erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie nicht mehr zurückkönne, da sie nicht wieder das erleben wolle, was sie erlebt habe.Die Beschwerdeführerin wurde darüber informiert, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen, da entschiedene Sache vorliege. Hiezu erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie nicht mehr zurückkönne, da sie nicht wieder das erleben wolle, was sie erlebt habe.

In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle West am 29.05.2012 erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihre Tochter XXXX gesundheitliche Probleme habe. Sie habe Probleme mit dem Ohr und werde ihr am 11.06.2012 ein neues Trommelfell eingesetzt. Ihr Sohn XXXX sei sehr ängstlich, seien sie jedoch noch bei keinem Psychologen gewesen. Dies sei im Zusammenhang mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides durch die Polizei gewesen. Er habe aufgrund des Stresszustandes vorübergehend nicht zur Schule gehen können.In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle West am 29.05.2012 erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihre Tochter römisch 40 gesundheitliche Probleme habe. Sie habe Probleme mit dem Ohr und werde ihr am 11.06.2012 ein neues Trommelfell eingesetzt. Ihr Sohn römisch 40 sei sehr ängstlich, seien sie jedoch noch bei keinem Psychologen gewesen. Dies sei im Zusammenhang mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides durch die Polizei gewesen. Er habe aufgrund des Stresszustandes vorübergehend nicht zur Schule gehen können.

Die Beschwerdeführerin erklärte auf Nachfrage, dass ihre Angaben auch für ihre Kinder gelten würden.

In Österreich würden sich ihre Cousine und deren Familie aufhalten. Zu den in Österreich lebenden Verwandten bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis. Hin und wieder würden diese Lebensmittel einkaufen, was jedoch nicht regelmäßig erfolge.

Am 06.08.2012 langte ein mit 20.07.2012 datierter Arztbrief des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern über die Nachkontrolle der durchgeführten Operation ein.

Weiters wurde noch einmal der medizinische Befund von XXXX, Facharzt für Psychiatrie, vom 14.09.2011 übermittelt, wonach die Beschwerdeführerin an einer reaktiven Depression leide.Weiters wurde noch einmal der medizinische Befund von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, vom 14.09.2011 übermittelt, wonach die Beschwerdeführerin an einer reaktiven Depression leide.

Auch wurde ein Informationsblatt über die stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin an der HNO-Abteilung des Klinikum XXXX zur Durchführung einer Revisionsmyringoplastik am 19.06.2012 übermittelt.Auch wurde ein Informationsblatt über die stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin an der HNO-Abteilung des Klinikum römisch 40 zur Durchführung einer Revisionsmyringoplastik am 19.06.2012 übermittelt.

I.3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.10.2012, Zl. 12 05.746-EAST West, wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 10.05.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin ihren Verfolgungsgrund bereits im Vorverfahren vorgebracht habe. Die belangte Behörde ging davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren zur Gänze auf ihre ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe stütze, welche jedoch bereits von der Rechtskraft ihres Vorverfahrens erfasst seien.römisch eins.3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.10.2012, Zl. 12 05.746-EAST West, wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 10.05.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin ihren Verfolgungsgrund bereits im Vorverfahren vorgebracht habe. Die belangte Behörde ging davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren zur Gänze auf ihre ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe stütze, welche jedoch bereits von der Rechtskraft ihres Vorverfahrens erfasst seien.

Es hätten sich auch unverändert keine Hindernisse für eine Überstellung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat im Lichte des Art. 3 EMRK ergeben.Es hätten sich auch unverändert keine Hindernisse für eine Überstellung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat im Lichte des Artikel 3, EMRK ergeben.

Die getroffene Ausweisungsentscheidung begründete die belangte Behörde mit dem Nichtvorliegen eines Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK der Beschwerdeführerin mit ihren im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen. Eine Änderung der Situation ihres Privatlebens seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens habe sich nicht ergeben.Die getroffene Ausweisungsentscheidung begründete die belangte Behörde mit dem Nichtvorliegen eines Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK der Beschwerdeführerin mit ihren im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen. Eine Änderung der Situation ihres Privatlebens seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens habe sich nicht ergeben.

I.3.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht - am 22.10.2012 - Beschwerde erhoben, in der der gesamte Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde.römisch eins.3.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht - am 22.10.2012 - Beschwerde erhoben, in der der gesamte Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde.

Darin finden sich Ausführungen zur Erkrankung ihres Ehemannes.

Im Bundesgebiet seien die Beschwerdeführerin und ihre Familie vom Schwager und dessen Ehefrau finanziell unterstützt worden, nachdem die Grundversorgung eingestellt worden sei. Eine intensive Familienanbindung im Bundesgebiet sei demnach gegeben.

Der Ehemann habe sich seit der letzten negativen Asylentscheidung weiter um seine Integration bemüht und Deutschkurse besucht. Die Kinder würden seit zwei Jahren die Schule besuchen, seien äußerst begabt und könnten sehr gute Schulerfolge nachweisen. Die Kinder seien demnach sehr gut integriert. Da die Kinder seit Rechtskraft der letzten Entscheidung ein weiteres Semester die Schule besucht hätten und ausgezeichnete Schulerfolge erzielt hätten, liege auch in diesem Fall ein geänderter Sachverhalt vor.

Der Beschwerde liegen nachfolgende Unterlagen bei, die teilweise bereits im Laufe des Asylverfahrens vorgelegt worden sind:

Klinisch-psychologische Stellungnahme vom 11.06.2012 betreffend

XXXX;römisch 40 ;

Klinisch-psychologischer Befund vom 10.05.2012 betreffend XXXX;Klinisch-psychologischer Befund vom 10.05.2012 betreffend römisch 40 ;

medizinischer Befund vom 29.08.2012 betreffend XXXX;medizinischer Befund vom 29.08.2012 betreffend römisch 40 ;

Teilnahmebestätigung am Deutschkurs für AnfängerInnen für XXXX vom 18.10.2012;Teilnahmebestätigung am Deutschkurs für AnfängerInnen für römisch 40 vom 18.10.2012;

Stellungnahme der Deutschlehrerin von XXXX vom 22.10.2012;Stellungnahme der Deutschlehrerin von römisch 40 vom 22.10.2012;

Ärztlicher Befundbericht eines Facharztes für Neurologie/Psychiatrie und Kinderneurologie vom 11.10.2012, in dem bei XXXX eine posttraumatische Belastungsstörung und ein Cervikalsyndrom diagnostiziert wurden;Ärztlicher Befundbericht eines Facharztes für Neurologie/Psychiatrie und Kinderneurologie vom 11.10.2012, in dem bei römisch 40 eine posttraumatische Belastungsstörung und ein Cervikalsyndrom diagnostiziert wurden;

Bestätigung der Caritas vom 23.10.2012 wonach im Fall der Familie XXXX die Grundversorgung auch nach dem negativen Erkenntnis des Asylgerichtshof weiterbestehe, die Familie seit diesem Zeitpunkt jedoch kein Verpflegungsgeld mehr erhalte;Bestätigung der Caritas vom 23.10.2012 wonach im Fall der Familie römisch 40 die Grundversorgung auch nach dem negativen Erkenntnis des Asylgerichtshof weiterbestehe, die Familie seit diesem Zeitpunkt jedoch kein Verpflegungsgeld mehr erhalte;

mehrere Empfehlungsschreiben vom 02.04.2012, 15.04.2012 und vom 20.10.2012 betreffend Familie XXXX;mehrere Empfehlungsschreiben vom 02.04.2012, 15.04.2012 und vom 20.10.2012 betreffend Familie römisch 40 ;

Information über die stationäre Aufnahme zur Operation (Revisionsmyringoplastik) an der Hals-Nasen-Ohren-Abteilung; des Klinikum XXXX, Termin der stationären Aufnahme 26.11.2012;Information über die stationäre Aufnahme zur Operation (Revisionsmyringoplastik) an der Hals-Nasen-Ohren-Abteilung; des Klinikum römisch 40 , Termin der stationären Aufnahme 26.11.2012;

Schreiben des Klassenvorstandes von XXXX vom 17.04.2012 über ihren Besuch der ersten Klasse der Neuen Mittelschule;Schreiben des Klassenvorstandes von römisch 40 vom 17.04.2012 über ihren Besuch der ersten Klasse der Neuen Mittelschule;

Schreiben des Klassenvorstandes von XXXX vom 16.04.2012 über ihren Besuch der zweiten Klasse der Neuen Mittelschule;Schreiben des Klassenvorstandes von römisch 40 vom 16.04.2012 über ihren Besuch der zweiten Klasse der Neuen Mittelschule;

Schreiben der Hauptschule XXXX vom 12.04.2012 betreffend XXXX über ihre guten Lernerfolge;Schreiben der Hauptschule römisch 40 vom 12.04.2012 betreffend römisch 40 über ihre guten Lernerfolge;

Schreiben von XXXX, vom 30.03.2012, wonach XXXX im Falle der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen als selbständiger Zeitungszusteller aufgenommen werden würde;Schreiben von römisch 40 , vom 30.03.2012, wonach römisch 40 im Falle der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen als selbständiger Zeitungszusteller aufgenommen werden würde;

Arbeitsvorvertrag zwischen XXXX über die Aufnahme eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Reinigungskraft im Ausmaß von 20 Wochenstunden;Arbeitsvorvertrag zwischen römisch 40 über die Aufnahme eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Reinigungskraft im Ausmaß von 20 Wochenstunden;

Schreiben der behandelnden Ärzte für Allgemeinmedizin für XXXX, wonach es kein Problem darstelle, die entsprechenden Krankheitsbilder adäquat und der Patientin verständlich zu behandeln;Schreiben der behandelnden Ärzte für Allgemeinmedizin für römisch 40 , wonach es kein Problem darstelle, die entsprechenden Krankheitsbilder adäquat und der Patientin verständlich zu behandeln;

Bestätigung über den Kindergartenbesuch vom 20.09.2011 bis 01.12.2011 von XXXX sowieBestätigung über den Kindergartenbesuch vom 20.09.2011 bis 01.12.2011 von römisch 40 sowie

Schreiben der Volksschule XXXX vom 17.04.2012 betreffend XXXX.Schreiben der Volksschule römisch 40 vom 17.04.2012 betreffend römisch 40 .

Am 07.11.2012 langten weitere Unterlagen betreffend den Schulbesuch der Kinder der Beschwerdeführerin, eine Stellungnahme der Klassenlehrerin vom 21.10.2012 sowie eine undatierte Unterschriftenliste der Klassenkameraden betreffend XXXX ein.Am 07.11.2012 langten weitere Unterlagen betreffend den Schulbesuch der Kinder der Beschwerdeführerin, eine Stellungnahme der Klassenlehrerin vom 21.10.2012 sowie eine undatierte Unterschriftenliste der Klassenkameraden betreffend römisch 40 ein.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 erwogen:

II.1. Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, iVm. § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4, leg. cit.;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, leg. cit. sowie

wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständige Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständige Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.

Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Beschwerdeführerin hat den gegenständlichen Folgeantrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 10.05.2012 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

II.2. Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):römisch zwei.2. Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides):

II.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2-4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 -, 4, findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Verschiedene "Sachen" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze² E 80 zu § 68 AVG sowie VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen (vgl. VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).Verschiedene "Sachen" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze² E 80 zu Paragraph 68, AVG sowie VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen vergleiche VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).

Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage iSd.

§ 68 Abs. 1 AVG (vgl. Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band I, 2. Auflage, 1998, E 9 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band römisch eins, 2. Auflage, 1998, E 9 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (vgl. VwGH v. 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH v. 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" vergleiche VwGH v. 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH v. 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).

Für die Berufungsbehörde ist Sache iSd. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden (vgl. VwGH v. 27.06.2001, Zl. 98/18/0297; VwGHFür die Berufungsbehörde ist Sache iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden vergleiche VwGH v. 27.06.2001, Zl. 98/18/0297; VwGH

v. 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd. § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

II.2.2. Die Beschwerdeführerin bezieht sich im gegenständlichen Verfahren auf jene Gründe, welche bereits im ersten Verfahrensgang als nicht asylrelevant beurteilt wurden. Somit liegt - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - eine entschiedene Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.römisch zwei.2.2. Die Beschwerdeführerin bezieht sich im gegenständlichen Verfahren auf jene Gründe, welche bereits im ersten Verfahrensgang als nicht asylrelevant beurteilt wurden. Somit liegt - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - eine entschiedene Sache iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.

Der Asylgerichtshof sieht dem zu Folge keinerlei Grund, von der Einschätzung im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.03.2012 abzuweichen, dass nämlich die Beschwerdeführerin keinesfalls die Russische Föderation aus wohlbegründeter Furcht verlassen hat. Da ihr Fluchtvorbringen - Verfolgung ihres Ehemannes in Zusammenhang mit einer Involvierung in die bzw. Unterstützung der Widerstandsbewegung - bereits Gegenstand der im ersten (inhaltlichen) Verfahren ergangenen (und das erste Verfahren rechtskräftig abschließenden) Entscheidung des Asylgerichtshofes war, war es dem Bundesasylamt verwehrt, dieses Vorbringen einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen. Gemäß der zuvor referierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur steht dem gegenständlichen Antrag - soweit er sich auf Fluchtgründe stützt, die schon vor Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 28.03.2012 bestanden haben - die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegen.

Insbesondere die Beschwerdeführerin behauptet im gegenständlichen Verfahren, dass in Zusammenhang mit den Problemen ihres Ehemannes das Haus niedergerissen worden sei. Auch erklärte die Beschwerdeführerin, dass bei ihrer Mutter jeden Monat von den örtlichen Polizisten nach ihr und dem Ehemann gesucht werde. Diese Informationen habe die Beschwerdeführerin nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens von ihrer Mutter bezogen, wobei sie vom Abriss des Hauses auch von ihrer Cousine erfahren habe, die dies wiederum von deren Mutter erfahren habe.

Soweit im gegenständlichen Verfahren sohin neue Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat behauptet wurden, ist zu prüfen, ob das neue Vorbringen geeignet ist, den im vorangegangenen Asylverfahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt maßgebend zu ändern.

Zur Prüfung des glaubhaften Kerns hält der zuständige Einzelrichter fest:

Der Ehemann hat in seinen Befragungen ausdrücklich seine Verfolgungsgründe aus dem Erstverfahren aufrechterhalten. Vom Ehemann wurde weder eine weitere Suche nach ihm und der Beschwerdeführerin erwähnt, noch tätigte er irgendwelche Ausführungen zum Abriss des Hauses. Zumal der Ehemann einen neuen Asylantrag gestellt hat, wäre wohl zu erwarten gewesen, dass er diese neuen Gegebenheiten im Herkunftsstaat nicht unerwähnt lässt, weshalb bereits aus diesem Verhalten deutlich wird, dass es sich beim neuen Vorbringen, nicht um den Tatsachen entsprechende Ausführungen handelt.

Die Behauptung einer weiteren Suche nach dem Ehemann und der Beschwerdeführerin sowie der Abriss des Hauses im Zusammenhang mit den im ersten Verfahren geltend gemachten Problemen stellt im Übrigen bloß eine Aufrechterhaltung des bislang geschilderten Bedrohungsszenarios dar. Dieses Vorbringen baut auf einem als vollkommen unglaubwürdig bewerteten Vorbringen auf und war demnach bereits aus diesem Grund als vollkommen unglaubwürdig zu bewerten.

Wie bereits dargelegt, hat der Ehemann dieses Vorbringen in seinem Vorbringen überhaupt nicht erwähnt. Auch in der gemeinsam mit der Beschwerdeführerin verfassten Stellungnahme vom 24.08.2012 sowie in der Beschwerde finden sich hiezu keine konkreten Ausführungen. Auch die Beschwerdeführerin stellte die weitere Suche nach ihr und ihrem Ehemann sowie den Abriss des Hauses lediglich in den Raum.

Bereits im Erkenntnis vom 28.03.2012 wurde ausführlich dargelegt, dass die Beschwerdeführerin - ebenso wie ihr Ehemann - nicht glaubhaft darlegen haben können, dass ein anhaltendes Interesse am Ehemann besteht. Der Ehemann will seit dem Jahr 2003 im Blickfeld der tschetschenischen Behörden gestanden sein. Sein Bruder soll ebenfalls verfolgt worden sein. Dieser ist bereits im Jahr 2003 nach Österreich gereist. Erst im Jahr 2009 ist der Ehemann ausgereist. Die Beschwerdeführerin ist im Übrigen erst im August 2010 aus dem Herkunftsstaat ausgereist und hat im ersten Asylverfahren vollkommen oberflächlich und vage behauptet, dass nach ihrer Ausreise weiterhin nach ihr und ihrem Ehemann gesucht worden sei. Bereits im Erkenntnis vom 28.03.2012 wird ausführlich dargelegt, dass ein beinahe ein Jahrzehnt anhaltendes Interesse am Ehemann und in der Folge an der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt werden konnte, zumal der Ehemann für die tschetschenischen Behörden bis zur seiner Ausreise greifbar gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hat sich nach der Ausreise ihres Ehemannes überhaupt ein weiteres Jahr im Herkunftsstaat aufgehalten, ohne dass sie seitens der tschetschenischen Behörden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre. Weshalb nunmehr - drei bzw. zwei Jahre nach der Ausreise - das Haus der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes aufgrund der damals bestehenden Probleme abgerissen worden sein soll bzw. nach der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann gesucht werden soll, ist in keiner Weise nachvollziehbar, zumal - wie dargelegt - die Verfolgung seit dem Jahr 2003 andauern soll.

Es konnten auch unverändert keine aussagekräftigen Beweismittel vorgelegt werden. Soweit in der Stellungnahme vom 24.08.2012 lapidar auf "Hörenzeugen" verwiesen wird, wurde einerseits überhaupt nicht dargelegt, was diese bezeugen können sollen. Andererseits hat sich der Asylgerichtshof im ersten Asylverfahren durch unmittelbare Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes von deren Unglaubwürdigkeit überzeugen können. Den unmittelbaren Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes muss in diesem Zusammenhang mehr Bedeutung zugemessen werden, als den Ausführungen irgendeines Zeugen vom Hörensagen.

Es soll im Übrigen nicht unerwähnt bleiben, dass laut Beschwerdeführerin der Abriss des Hauses im Zusammenhang mit einem Straßenbau stehen soll und weitere Häuser abgerissen worden sein sollen. Selbst wenn das Haus der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes demnach abgerissen wurde, was mangels aussagekräftiger Beweise bzw. mangels hinreichender konkreter Ausführungen nicht glaubhaft ist, ist dies nach den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin aus völlig asylfremden Gründen erfolgt.

Das neue Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes stellt zusammengefasst eine bloße Fortführung der bereits im ersten Asylverfahren dargelegten Verfolgung dar, dem aufgrund der dargelegten Erwägungen kein glaubhafter Kern entnommen werden konnte.

Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch (hier: Abweisung des Asylantrages und Zulässigkeit der Rückschiebung sowie der Ausweisung in die Russische Föderation) führen würden, als ausgeschlossen zu qualifizieren.

Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im zweiten Asylverfahren bzw. dessen Asylrelevanz war sohin zu versagen, wobei aus der Antragstellung und den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Übrigen deutlich hervorgeht, dass die neuerliche Antragstellung in Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand ihres Ehemannes aber auch ihrem eigenen und jenem ihrer Tochter XXXX steht.Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im zweiten Asylverfahren bzw. dessen Asylrelevanz war sohin zu versagen, wobei aus der Antragstellung und den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Übrigen deutlich hervorgeht, dass die neuerliche Antragstellung in Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand ihres Ehemannes aber auch ihrem eigenen und jenem ihrer Tochter römisch 40 steht.

Der Asylgerichtshof sieht demzufolge - im Ergebnis - keinerlei Grund, von der getroffenen Einschätzung des Bundesasylamtes abzuweichen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann einzig die neuerliche Überprüfung ihrer Angaben aus dem ersten Asylverfahren begehren. Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz somit zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Das nunmehrige Vorbringen ist daher als bloßer Versuch zu werten, eine Abschiebung hintanzuhalten, ohne dass ein Asylgrund vorliegt.

Zu den im zweiten Asylverfahren erstmals relevierten gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig sind, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. (vgl. VwGH v. 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344)Zu den im zweiten Asylverfahren erstmals relevierten gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig sind, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. vergleiche VwGH v. 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344)

Vorweg war auszuführen, dass der Beschwerdeführer während ihres gesamten ersten Asylverfahrens keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat. Selbst in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 28.02.2012 wurden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen releviert.

Die Beschwerdeführerin brachte nunmehr medizinische Unterlagen vor, wonach sie an einer chronischen Mittelohrentzündung leidet, wobei sie dahingehend zuletzt im Sommer 2012 erfolgreich operiert worden ist. Sie legte Unterlagen vor, wonach in diesem Zusammenhang Ende November 2012 eine weitere Operation an ihrem Ohr geplant ist.

Im Übrigen liegen medizinische Unterlagen vor, wonach die Beschwerdeführerin an einer repressiven Depression bzw. an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einem Cervikalsyndrom leidet.

Der erkennende Einzelrichter hält fest, dass sämtliche von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Erkrankungen keine schwerwiegenden bzw. lebensbedrohlichen Erkrankungen darstellen.

Zur chronischen Mittelohrentzündung war darüber hinaus auszuführen, dass die Beschwerdeführerin sich dahingehend erfolgreich einem geplanten operativen Eingriff unterzogen hat. Nunmehr soll Ende November 2012 wiederum ein geplanter operativer Eingriff bevorstehen. Aus der Planbarkeit der Eingriffe geht hinreichend deutlich hervor, dass die Beschwerdeführerin keiner akuten Behandlung bedarf.

Betreffend das Cervikalsyndrom wurde lediglich die Durchführung einer physikalischen Therapie angeregt.

Auch die diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen ziehen insbesondere keinen exklusiv nur im Bundesgebiet verfügbaren Behandlungsbedarf nach sich.

Zu den vorgelegten medizinischen Unterlagen wird festgehalten, dass in keinem der vorgelegten medizinische Befunde dargelegt wurde, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat nicht möglich ist bzw. mit einer lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes einhergeht.

Es wurde in den vorgelegten medizinischen Befunden auch insbesondere nicht dargelegt, dass die Beschwerdeführerin eine exklusiv nur im Bundesgebiet erhältliche Behandlung benötigt. Vielmehr werden die operative Behandlung einer chronischen Mittelohrentzündung, eine physikalische Therapie sowie Behandlung mit handelsüblichen Psychopharmaka genannt.

Bereits dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 28.03.2012 wurden Länderinformationen zum Herkunftsstaat zugrunde gelegt, aus denen sich für die Russische Föderation und insbesondere auch für Tschetschenien ausreichende Behandlungsmöglichkeiten aller physischen und psychischen Erkrankungen - auch von posttraumatischen Belastungsstörungen - ergibt. Bereits in den damals vorgehaltenen Länderinformationen sind konkrete Behandlungsmöglichkeiten und medizinische Einrichtungen in Tschetschenien angeführt, an welchen die Behandlung physischer und psychischer Erkrankungen durchgeführt wird. Auch in den nunmehr von der belangten Behörde vorgehaltenen Länderinformationen ergibt sich für die Russische Föderation eine ausreichende medizinische Versorgung aller Erkrankungen wie Westeuropa.

Laut Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung im angefochtenen Bescheid und im Erkenntnis vom 28.03.2012 ergibt sich demnach sachverhaltsbezogen, dass eine entsprechende Behandlung im Herkunftsstaat gewährleistet ist.

Der erkennende Einzelrichter des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das russische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).Der erkennende Einzelrichter des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das russische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).

Es wird schließlich in der Beschwerde nicht dargelegt, dass es bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kommen würde und ist davon aufgrund der festgestellten adäquaten Behandlungsmöglichkeit in der Russischen Föderation nicht auszugehen.

Eine fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Russischen Föderation wurde von der Beschwerdeführerin nicht einmal vorgebracht, sondern werden in der Beschwerde lediglich die hohen Kosten für eine Ohrenoperation genannt.

Soweit Schwierigkeiten insbesondere bei der teilweisen Finanzierung von Medikamenten und Behandlungen bestehen sollten, so erreichen diese im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua. gegen Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko gegen Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic gegen Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];Soweit Schwierigkeiten insbesondere bei der teilweisen Finanzierung von Medikamenten und Behandlungen bestehen sollten, so erreichen diese im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua. gegen Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko gegen Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic gegen Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];

22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya gegen Schweden [HIV-Infektion];

zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. gegen Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]). In diesem Zusammenhang war auf die bereits im vorangegangen Asylverfahren festgestellte Arbeitsaufnahme des Ehemannes aber auch der Beschwerdeführerin selbst zu verweisen. Im Übrigen wurde damals bereits die Unterstützung durch die im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten dargelegt.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen.Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin steht eine Abschiebung Artikel 3, EMRK nicht entgegen.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid demnach völlig zu Recht davon ausgegangen, dass die nunmehr relevierten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin Art. 3 EMRK nicht tangieren und somit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht entgegenstehen.Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid demnach völlig zu Recht davon ausgegangen, dass die nunmehr relevierten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin Artikel 3, EMRK nicht tangieren und somit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht entgegenstehen.

Eine andere generelle Sichtweise würde im Übrigen den exzeptionellen Ausnahmecharakter des Zuspruchs subsidiären Schutzes bei nichtstaatlicher Verfolgung in nicht vertretbarer Weise relativieren, als diesfalls wohl Personen, die an leicht behandelbaren Erkrankungen ohne akuten oder lebensbedrohlichen Verlauf leiden, wenn Sie in die Europäische Union einreisen, ein Schutzstatus zu gewähren wäre.

Der Beschwerdeführerin konnte auch sonst in keiner Weise darlegen, dass sich ihre Situation bei einer allfälligen Rückkehr in den Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens so maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.

Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zu Russischen Föderation und wird als notorisch vorausgesetzt, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zu Russischen Föderation und wird als notorisch vorausgesetzt, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.

Eine ihr Leben und ihre körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in ihrem Herkunftsstaat vermochte die Beschwerdeführerin nicht in schlüssiger Weise darzulegen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich überdies seit rechtskräftiger Beendigung des ersten Asylverfahrens nicht maßgeblich verändert, sodass ausgehend des als notorisch anzusehenden Amtswissens nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.Eine ihr Leben und ihre körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in ihrem Herkunftsstaat vermochte die Beschwerdeführerin nicht in schlüssiger Weise darzulegen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich überdies seit rechtskräftiger Beendigung des ersten Asylverfahrens nicht maßgeblich verändert, sodass ausgehend des als notorisch anzusehenden Amtswissens nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist.

Mangels Vorliegens einer Änderung der maßgeblichen Sachlage hat das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Dass sich im Herkunftsstaat maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden und ist diesbezüglich auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, welchen - auch in der Beschwerde - nicht entgegengetreten wurde.Mangels Vorliegens einer Änderung der maßgeblichen Sachlage hat das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Dass sich im Herkunftsstaat maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden und ist diesbezüglich auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, welchen - auch in der Beschwerde - nicht entgegengetreten wurde.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.

Nach dem Gesagten erweist sich somit die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochten Bescheides abzuweisen war.Nach dem Gesagten erweist sich somit die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochten Bescheides abzuweisen war.

II.3. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):römisch zwei.3. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

II.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.

Nach § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

II.3.2. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung schließt sich der erkennende Einzelrichter der Begründung im o.a. Bescheid an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin dar, dies aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.3.2. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung schließt sich der erkennende Einzelrichter der Begründung im o.a. Bescheid an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin dar, dies aus folgenden Erwägungen:

Es liegen in gegenständlichem Verfahren keine Umstände vor, die eine Rückführung der Beschwerdeführerin in ihre Heimat als unzulässig erscheinen ließen. Eine ihr Leben und ihre körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation vermochte sie nicht in schlüssiger Weise vorzubringen, wobei erneut auf die Beweiswürdigung zu verweisen ist, wonach das individuelle Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung nicht glaubhaft ist.

Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen iSd. Art 8 EMRK zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befinden sich zwar ihr Ehemann und ihre fünf minderjährigen Kinder, welche ebenfalls Asylwerber sind, aber ist deren Asylverfahren ebenso wie jenes der Beschwerdeführerin negativ entschieden worden. Daher ist die gesamte Kernfamilie der Beschwerdeführerin im selben Umfang wie sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin vorliegt.Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen iSd. Artikel 8, EMRK zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befinden sich zwar ihr Ehemann und ihre fünf minderjährigen Kinder, welche ebenfalls Asylwerber sind, aber ist deren Asylverfahren ebenso wie jenes der Beschwerdeführerin negativ entschieden worden. Daher ist die gesamte Kernfamilie der Beschwerdeführerin im selben Umfang wie sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin vorliegt.

Betreffend den im Bundesgebiet aufhältigen Schwager samt Familie wurde bereits im Erkenntnis vom 28.03.2012 dargelegt, dass zu diesen kein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht. Die gegenteilige Behauptung in der Beschwerde ist nicht nachvollziehbar. Der Ehemann hat dahingehend vor dem Bundesasylamt hinreichend deutlich erklärt, dass vom Schwager und dessen Familie keine dauernde Unterstützung ausgehe und kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie leben mit diesem unverändert nicht im gemeinsamen Haushalt und ist von diesem auch nicht finanziell abhängig, zumal die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen von der Caritas und im Rahmen der Grundversorgung betreut werden. Entgegen den Ausführungen des Ehemannes werden für die Kinder sehr wohl nach wie vor auch regelmäßig Leistungen für Verpflegung ausbezahlt und bezieht die Beschwerdeführerin darüber hinaus ein Sonderbetreuungsgeld. Eine besondere Abhängigkeit und damit ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK waren in Bezug auf ihren Schwager und dessen Familie dementsprechend zu verneinen. Dasselbe gilt im Übrigen für die Cousine der Beschwerdeführerin. Betreffend diese erklärte sie vor dem Bundesasylamt, in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu stehen. Hin und wieder würde diese Lebensmittel einkaufen - aber nicht regelmäßig. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht ebensowenig wie ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis.Betreffend den im Bundesgebiet aufhältigen Schwager samt Familie wurde bereits im Erkenntnis vom 28.03.2012 dargelegt, dass zu diesen kein Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK besteht. Die gegenteilige Behauptung in der Beschwerde ist nicht nachvollziehbar. Der Ehemann hat dahingehend vor dem Bundesasylamt hinreichend deutlich erklärt, dass vom Schwager und dessen Familie keine dauernde Unterstützung ausgehe und kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie leben mit diesem unverändert nicht im gemeinsamen Haushalt und ist von diesem auch nicht finanziell abhängig, zumal die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen von der Caritas und im Rahmen der Grundversorgung betreut werden. Entgegen den Ausführungen des Ehemannes werden für die Kinder sehr wohl nach wie vor auch regelmäßig Leistungen für Verpflegung ausbezahlt und bezieht die Beschwerdeführerin darüber hinaus ein Sonderbetreuungsgeld. Eine besondere Abhängigkeit und damit ein Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK waren in Bezug auf ihren Schwager und dessen Familie dementsprechend zu verneinen. Dasselbe gilt im Übrigen für die Cousine der Beschwerdeführerin. Betreffend diese erklärte sie vor dem Bundesasylamt, in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu stehen. Hin und wieder würde diese Lebensmittel einkaufen - aber nicht regelmäßig. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht ebensowenig wie ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis.

Vielmehr besteht zwischen den angeführten Angehörigen und der Beschwerdeführerin ein Beziehungsverhältnis, wie es unter derartigen erwachsenen Verwandten üblich ist.

Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet greift sohin unverändert nicht in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK ein.Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet greift sohin unverändert nicht in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK ein.

II.3.3. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben vorliegen würde. Die gegenständliche Asylantragstellung der Beschwerdeführerin trotz mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenem inhaltlichem Asylverfahren trägt zudem nicht dazu bei, die Integration der Beschwerdeführerin als gelungen erscheinen zu lassen. Insbesondere liegt auch kein Anhaltspunkt vor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres nunmehr gut zweijährigen Aufenthalts in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen (etwa einen langjährigen Arbeitsplatz oder eine begonnene Ausbildung) hätte.römisch zwei.3.3. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben vorliegen würde. Die gegenständliche Asylantragstellung der Beschwerdeführerin trotz mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenem inhaltlichem Asylverfahren trägt zudem nicht dazu bei, die Integration der Beschwerdeführerin als gelungen erscheinen zu lassen. Insbesondere liegt auch kein Anhaltspunkt vor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres nunmehr gut zweijährigen Aufenthalts in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen (etwa einen langjährigen Arbeitsplatz oder eine begonnene Ausbildung) hätte.

Es liegen in gegenständlichem Verfahren keine Umstände vor, die eine Rückführung der Beschwerdeführerin in ihre Heimat als unzulässig erscheinen ließen. Eine ihr Leben und ihre körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation vermochte sie nicht in schlüssiger Weise vorzubringen, wobei darauf zu verweisen ist, dass das individuelle Vorbringen hinsichtlich behaupteter Verfolgungsbefürchtungen nicht glaubhaft ist.

Die Beschwerdeführerin muss gegen sich gelten lassen, dass es gegen sie seit 29.03.2012 eine rechtskräftige, vom Asylgerichtshof im Erkenntnis vom 28.03.2012 verfügte Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation gibt, wobei bereits in dieser zuletzt ergangenen inhaltlichen Entscheidung des Asylgerichtshofes dargelegt wurde, warum die öffentlichen Interessen an der Ausweisung schwerer wiegen als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich. An dieser Einschätzung hat sich letztlich nur geändert, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit den - erfolglosen - verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hat, welcher ihren Aufenthalt im Bundesgebiet verlängern soll.

Weiters muss die Beschwerdeführerin gegen sich gelten lassen, dass der gegenständliche Folgeantrag auf internationalen Schutz - trotz einer bestehenden Ausweisungsentscheidung - nur der Verhinderung einer drohenden Abschiebung gedient hat und die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung freiwillig nicht nachzukommen gewillt ist.

Die Beschwerdeführerin muss zudem gegen sich gelten lassen, dass ihr Aufenthalt in Österreich durch ihre illegale Einreise begründet wurde und sich die Dauer ihres Aufenthaltes aus dem Ergreifen von Rechtsmitteln bzw. durch neuerliche Antragstellungen ergibt und sie den Folgeantrag auf internationalen Schutz trotz einer bestehenden Ausweisungsentscheidung stellte. Somit kann man die Dauer des Aufenthaltes nicht heranziehen und sind die durch den gut zweijährigen Aufenthalt allenfalls entstandenen privaten Interessen sowie das Gewicht einer allfälligen Integration der Beschwerdeführerin daher nur minder schutzwürdig.

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 20. März 2001, Zl. 98/21/0448, vom 24. April 2007, Zl. 2007/18/0173, und jeweils vom 15. Mai 2007, Zl. 2006/18/0107, und Zl. 2007/18/0226).Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 20. März 2001, Zl. 98/21/0448, vom 24. April 2007, Zl. 2007/18/0173, und jeweils vom 15. Mai 2007, Zl. 2006/18/0107, und Zl. 2007/18/0226).

Ein langjähriger Aufenthalt liegt bei der Beschwerdeführerin im Übrigen gar nicht vor, ist sie doch erst seit etwas mehr als zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältig, wobei in diesem Zusammenhang die im vorangegangenen Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9) wiederholt wird, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - s. UBAS v. 15.10.2007, Zl. 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.Ein langjähriger Aufenthalt liegt bei der Beschwerdeführerin im Übrigen gar nicht vor, ist sie doch erst seit etwas mehr als zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältig, wobei in diesem Zusammenhang die im vorangegangenen Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9) wiederholt wird, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - s. UBAS v. 15.10.2007, Zl. 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.

Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin von etwas mehr als zwei Jahren muss, gemessen an dieser Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes demnach, als zu gering betrachtet werden, um von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgehen zu können, wobei verfahrensgegenständlich hinzukommt, dass sich die Aufenthaltsdauer lediglich durch die unbegründete neuerliche Asylantragstellung verlängert hat.

Die Beendigung ihres Aufenthaltes kann daher für die Beschwerdeführerin nicht überraschend sein, den Ausführungen vor dem Bundesasylamt zu ihrem gegenständlichen Antrag lässt sich nicht entnehmen, dass sich bezogen auf ihre persönliche Situation in Österreich irgendeine relevante Änderung verglichen mit der am 29.03.2012 in Rechtskraft erwachsenen Ausweisung ergeben hätte. Eine außergewöhnliche Integration liegt unverändert nicht vor.

Die Beschwerdeführerin hat im Sommer 2012 einen Deutschkurs für AnfängerInnen absolviert und legte mit der Beschwerde einen bedingten Vorvertrag vor, wonach sie für den Fall der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen einer Beschäftigung als Reinigungskraft (20 Stunden/Woche, ¿ 500,00 mtl.) nachgehen könnte. Der Arbeitsvorvertrag datiert vom 24.04.2012.

Vorwegzuschicken ist, dass im Fall der Beschwerdeführerin vom Asylgerichtshof vor neun Monaten festgestellt worden ist, dass ihre Integrationsbestrebungen in den letzten eineinhalb Jahren im Bundesgebiet nicht ausgereicht haben, um eine Ausweisungsentscheidung hintanzuhalten, weshalb allfällige weitere Integrationsbestrebungen bereits aufgrund des kurzen Zeitraumes von neun Monaten zu relativieren waren. Solche sind aufgrund der mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen auch nicht fassbar.

Der erkennende Einzelrichter hält zum Deutschkursbesuch fest, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Umstand allein, die deutsche Sprache bis zu einem gewissen Grad zu beherrschen, nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich geschlossen werden kann und wäre ein solcher Umstand zudem schon deshalb zu relativieren, weil dem Beschwerdeführer die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187).Der erkennende Einzelrichter hält zum Deutschkursbesuch fest, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Umstand allein, die deutsche Sprache bis zu einem gewissen Grad zu beherrschen, nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich geschlossen werden kann und wäre ein solcher Umstand zudem schon deshalb zu relativieren, weil dem Beschwerdeführer die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste vergleiche VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187).

Die Beschwerdeführerin verfügt im Übrigen über kein entsprechendes Zertifikat zum Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau A2 und war noch in der Beschwerdeverhandlung am 28.02.2012 kein Gespräch in deutscher Sprache mit ihr möglich.

Auch der nunmehr mit der Beschwerde vorgelegte aus April 2012 datierte bedingte Arbeitsvorvertrag über Teilzeit als Reinigungskraft vermag keine außergewöhnliche Integration zu begründen. Die Beschwerdeführerin ist bislang keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und hat sich auch nicht ehrenamtlich oder gemeinnützig betätigt. Eine Ausbildung wurde von ihr ebenfalls nicht absolviert.

Auch die vorgelegten Empfehlungsschreiben stammen durchwegs von ehrenamtlichen Mitarbeitern, die die Beschwerdeführerin und ihre Familie betreuen. Die Unterstützung durch ehrenamtliche Mitarbeiter, die Betreuung im Rahmen der Grundversorgung sowie die Unterkunft bei der Caritas zeigen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie auf fremde Unterstützung angewiesen sind. Bereits zuvor wurde auf die zusätzliche finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Grundversorgung hingewiesen.

Eine außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet war demnach nach wie vor klar zu verneinen und ändert auch der vorgelegte bedingte Vorvertrag über eine Teilzeitarbeit nichts daran.

Die Beschwerdeführerin ist unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029).Die Beschwerdeführerin ist unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029).

Die Beschwerdeführerin verbrachte den größten Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat, wo sie auch ihre Schulbildung erhalten hat und aufgewachsen ist. Im Herkunftsstaat leben zudem nach wie vor nahe Familienangehörige. Es kann demnach nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Die Beschwerdeführerin beherrscht nach wie vor die Sprache ihres Herkunftsstaates, sodass auch ihre Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern und von diesem Gesichtspunkt her möglich erscheinen, zumal ihre Kinder mittlerweile in einem Alter sind, dass ihr eine Arbeitsaufnahme zumutbar ist.

Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi

v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

Die Beschwerdeführerin hält sich - nach erfolglosem rechtskräftig abgelehntem Asylantrag - trotz rechtskräftig verfügter Ausweisung weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Auch versucht die Beschwerdeführerin ihren weiteren Aufenthalt mit Folgeanträgen zu erzwingen, weshalb durch dieses Verhalten eine beabsichtigte Umgehung der österreichischen Einwanderungsbestimmungen klar zu Tage tritt. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin illegal nach Österreich eingereist und hat nunmehr zwei offensichtlich unbegründete Asylanträge gestellt.

In einer Gesamtbetrachtung des vorliegenden Beschwerdefalles und iSd. oben dargelegten Rechtsprechung überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin.

Die getroffene Ausweisungsentscheidung ist daher im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig und zulässig. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.Die getroffene Ausweisungsentscheidung ist daher im Hinblick auf Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig und zulässig. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.

Die in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.Die in Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof abzusehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (vgl. § 67d Abs. 4 AVG iVm. § 41 Abs. 4 AsylG 2005). Eine mündliche Verhandlung beim Asylgerichtshof konnte auch aus dem Grund unterbleiben, dass der Asylgerichtshof gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren grundsätzlich ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof abzusehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt vergleiche Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005). Eine mündliche Verhandlung beim Asylgerichtshof konnte auch aus dem Grund unterbleiben, dass der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren grundsätzlich ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, psychische Störung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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