Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D14 411068-2/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, FZ. 12 05.745-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, FZ. 12 05.745-EAST West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins und 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 10.05.2012 ebenso wie seine im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen - seine Ehefrau und seine fünf minderjährigen Kinder (Zlen. D14 416418-2/2012, D14 416419-2/2012, D14 416420-2/2012, D14 416422-2/2012, D14 416423-2/2012 und D14 416424-2/2012) - den nunmehr gegenständlichen zweiten Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 10.05.2012 ebenso wie seine im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen - seine Ehefrau und seine fünf minderjährigen Kinder (Zlen. D14 416418-2/2012, D14 416419-2/2012, D14 416420-2/2012, D14 416422-2/2012, D14 416423-2/2012 und D14 416424-2/2012) - den nunmehr gegenständlichen zweiten Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz.
I.2. Bereits zuvor - am 21.02.2009 - hatte der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, zu welchem er am 23.02.2009 (Erstbefragung) und am 08.09.2009 einvernommen worden ist.römisch eins.2. Bereits zuvor - am 21.02.2009 - hatte der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, zu welchem er am 23.02.2009 (Erstbefragung) und am 08.09.2009 einvernommen worden ist.
Im Zuge seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.02.2009 gab der Beschwerdeführer an, dass sich im Herkunftsstaat seine Mutter, seine Frau und seine fünf minderjährigen Kinder aufhalten würden. Sein Bruder XXXX (EDV-Zl. 03 28.045) halte sich im Bundesgebiet auf.Im Zuge seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.02.2009 gab der Beschwerdeführer an, dass sich im Herkunftsstaat seine Mutter, seine Frau und seine fünf minderjährigen Kinder aufhalten würden. Sein Bruder römisch 40 (EDV-Zl. 03 28.045) halte sich im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer habe im Dezember 2008 mit dem PKW Tschetschenien verlassen und sei schlepperunterstützt über Dagestan, die Ukraine und die Slowakei in das Bundesgebiet eingereist. Die Reise sei durch Verwandte in Dagestan organisiert worden.
Zum Verlassen seiner Heimat befragt, erklärte der Beschwerdeführerin, dass ihn die Behörden in Tschetschenien ständig wegen seines im Jahr 2003 verschwundenen Bruders bedroht hätten. Der Beschwerdeführer sei einige Male körperlich angegriffen und geschlagen worden. Im Übrigen habe der Beschwerdeführerin zwei Widerstandskämpfern gegen die Russen geholfen. Davor habe sein Bruder XXXX dasselbe Problem gehabt, weshalb dieser im Jahr 2003 nach Österreich geflüchtet sei. Seit Kadyrow an der Macht sei, werde der Beschwerdeführer wieder verfolgt und fühle er sich in der Heimat nicht mehr sicher.Zum Verlassen seiner Heimat befragt, erklärte der Beschwerdeführerin, dass ihn die Behörden in Tschetschenien ständig wegen seines im Jahr 2003 verschwundenen Bruders bedroht hätten. Der Beschwerdeführer sei einige Male körperlich angegriffen und geschlagen worden. Im Übrigen habe der Beschwerdeführerin zwei Widerstandskämpfern gegen die Russen geholfen. Davor habe sein Bruder römisch 40 dasselbe Problem gehabt, weshalb dieser im Jahr 2003 nach Österreich geflüchtet sei. Seit Kadyrow an der Macht sei, werde der Beschwerdeführer wieder verfolgt und fühle er sich in der Heimat nicht mehr sicher.
Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Unterstützung der Widerstandskämpfer getötet zu werden.
Der Beschwerdeführer brachte seinen Inlandspass, XXXX, in Vorlage, in welchem sich ein Meldevermerk und ein Vermerk über die Eheschließung mit XXXX befinden.Der Beschwerdeführer brachte seinen Inlandspass, römisch 40 , in Vorlage, in welchem sich ein Meldevermerk und ein Vermerk über die Eheschließung mit römisch 40 befinden.
In einer weiteren Niederschrift vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 08.09.2009 erklärte der Beschwerdeführer eingangs, an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu leiden und gesund zu sein.
Zu weiteren Dokumenten befragt, gab der Beschwerdeführer an, einen Reisepass nie besessen zu haben. Sein Führerschein würde bei Kadyrows Leuten liegen. Seine Geburtsurkunde sei vermutlich zuhause. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, sich seine Geburtsurkunde aus dem Herkunftsstaat übermitteln zu lassen.
Seine Ehefrau und seine fünf Kinder würden sich im Herkunftsstaat im Dorf XXXX (zuhause und zeitweise bei der Schwiegermutter) aufhalten.Seine Ehefrau und seine fünf Kinder würden sich im Herkunftsstaat im Dorf römisch 40 (zuhause und zeitweise bei der Schwiegermutter) aufhalten.
Abgesehen von seinem Bruder XXXX, der sich im Bundesgebiet aufhalte, habe er noch einen weiteren Bruder namens XXXX, der im Jahr 1973 geboren worden und seit dem Jahr 2003 verschollen sei. Schwestern habe er keine.Abgesehen von seinem Bruder römisch 40 , der sich im Bundesgebiet aufhalte, habe er noch einen weiteren Bruder namens römisch 40 , der im Jahr 1973 geboren worden und seit dem Jahr 2003 verschollen sei. Schwestern habe er keine.
Der Beschwerdeführer sei standesamtlich und nach muslimischen Ritus - glaublich seit September 1996 - verheiratet.
Zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes im Herkunftsstaat befragt, erklärte der Beschwerdeführer, mit eigenem LKW Ziegelsteine aus Dagestan nach Tschetschenien gebracht zu haben. Bis zwei Monate vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er diese Tätigkeit ca. eineinhalb Jahre lang ausgeübt. Davor habe er zuhause Vieh gehalten und davor im hohen Norden bei der Erdölförderung gearbeitet, wobei er zu Beginn des Krieges entlassen worden sei. Insgesamt habe er dort zwei oder drei Jahre - vermutlich bis zum Jahr 1994 - gearbeitet. Abgesehen von der Viehhaltung habe er nach dem Jahr 1994 von den Ersparnissen seiner Tätigkeit in der Erdölförderung seinen Lebensunterhalt bestritten.
Die letzten beiden Monate vor der Ausreise habe er in Dagestan bei der Schwester seiner Grußmutter verbracht. Dort sei er vermutlich am 14.12.2008 hingefahren und habe sich davor zuhause aufgehalten. Bis zum Jahr 2003 habe er sich im Elternhaus aufgehalten.
Zum Aufenthalt seiner Mutter befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass diese sich über einen dem Beschwerdeführer unbekannten Zeitraum in Dagestan in XXXX bei Verwandten aufgehalten habe und danach wieder an ihrer Adresse in XXXX. Auf Hinweis, dass der Bruder in seinem Verfahren betreffend die Mutter eine Adresse in XXXX angeführt habe, meinte der Beschwerdeführer, dass dort die Schwester seiner Mutter lebe.Zum Aufenthalt seiner Mutter befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass diese sich über einen dem Beschwerdeführer unbekannten Zeitraum in Dagestan in römisch 40 bei Verwandten aufgehalten habe und danach wieder an ihrer Adresse in römisch 40 . Auf Hinweis, dass der Bruder in seinem Verfahren betreffend die Mutter eine Adresse in römisch 40 angeführt habe, meinte der Beschwerdeführer, dass dort die Schwester seiner Mutter lebe.
Der Beschwerdeführer habe seiner Ehefrau bei seiner Ausreise Geld zurückgelassen und lebe diese darüber hinaus vom Verkauf irgendwelcher Sachen. Die Mutter lebe von ihrer monatlichen Rente und habe im Übrigen ein Haus. Auch die Schwiegermutter und der Bruder des Beschwerdeführers hätten jeweils ein Haus. Der Beschwerdeführer habe im Haus seines Bruders gelebt.
Zur Finanzierung der Ausreise habe der Beschwerdeführer seinen LKW an seinen Onkel verkauft.
Auf Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen seines Bruders vorbestraft sei, er sei im Heimatland nicht inhaftiert gewesen und habe Probleme mit den Behörden seines Herkunftsstaates gehabt, weshalb er hier sei. Der Beschwerdeführer erklärte, dass es sein könne, dass nach ihm gefahndet bzw. gesucht werde. Er sei unpolitisch gewesen, habe auch keine Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses und seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Es habe auch keine gröberen Probleme mit Privatpersonen gegeben.
Der Beschwerdeführer habe in seinem Herkunftsstaat aktiv an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen.
Zu den Gründen seiner Ausreise befragt, gab der Beschwerdeführerin an, dass Anfang Dezember 2008 zwei Personen den Beschwerdeführer aufgesucht hätten und ihn um Hilfe gebeten hätten. Der Beschwerdeführer sei gebeten worden, zwei Verletzte nach XXXX zu bringen, was er mit seinem Motorrad auch gemacht habe. Die Fahrt habe zweieinhalb, drei Stunden, hin und zurück gedauert, wobei er die genaue Dauer einer Strecke nicht angeben könne. In XXXX habe eine Person hinter der Brücke am Rande des Dorfes auf ihn gewartet und die zwei Verletzten in ein älteres Haus gebracht. Der Beschwerdeführer sei im Anschluss daran gleich wieder zurückgefahren.Zu den Gründen seiner Ausreise befragt, gab der Beschwerdeführerin an, dass Anfang Dezember 2008 zwei Personen den Beschwerdeführer aufgesucht hätten und ihn um Hilfe gebeten hätten. Der Beschwerdeführer sei gebeten worden, zwei Verletzte nach römisch 40 zu bringen, was er mit seinem Motorrad auch gemacht habe. Die Fahrt habe zweieinhalb, drei Stunden, hin und zurück gedauert, wobei er die genaue Dauer einer Strecke nicht angeben könne. In römisch 40 habe eine Person hinter der Brücke am Rande des Dorfes auf ihn gewartet und die zwei Verletzten in ein älteres Haus gebracht. Der Beschwerdeführer sei im Anschluss daran gleich wieder zurückgefahren.
Drei oder vier Tage später sei der Beschwerdeführer von seinem Onkel angerufen worden, der ihn gewarnt habe, dass er von zuhause wegmüsse. Der Beschwerdeführer vermute, dass jemand, der mit dieser Fahrt etwas zu tun gehabt habe, von den Behörden erwischt worden sei und den Beschwerdeführer verraten habe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer bereits zuvor wegen seines Bruders Schwierigkeiten gehabt.
Der Onkel wohne am Dorfrand in XXXX und habe dem Beschwerdeführer am Telefon gesagt, dass er bis auf weiteres nicht nachhause gehen solle, da bei ihm zuhause Kadyrows Leute gewesen seien und nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten.Der Onkel wohne am Dorfrand in römisch 40 und habe dem Beschwerdeführer am Telefon gesagt, dass er bis auf weiteres nicht nachhause gehen solle, da bei ihm zuhause Kadyrows Leute gewesen seien und nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten.
Zum Zeitpunkt des Anrufs - vermutlich am 08. oder 09.12. am Abend - sei der Beschwerdeführer in Dagestan in XXXX gewesen, um Ziegel mit seinem LKW abzuholen. Der Beschwerdeführer habe nach dem Anruf seinen LKW in der Fabrik zurückgelassen und sei mit einem Taxi zum Haus nach XXXX gefahren. Er habe seiner Ehefrau gesagt, sie solle ihre Sachen zusammenpacken und zur Schwiegermutter gehen. Danach sei der Beschwerdeführer zu einem Freund am Rande des Dorfes gegangen, bei dem er einige Nächte übernachtet habe. Dann sei er wieder nach Dagestan - nach XXXX - zurückgekehrt, wo er sich bis zur Ausreise im Februar 2009 aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Frau, die fünf Kinder und die Mutter trotz Warnung in das Dorf zurückgekehrt. Seinen Onkel habe er nicht involvieren wollen, damit dieser keine Probleme bekomme.Zum Zeitpunkt des Anrufs - vermutlich am 08. oder 09.12. am Abend - sei der Beschwerdeführer in Dagestan in römisch 40 gewesen, um Ziegel mit seinem LKW abzuholen. Der Beschwerdeführer habe nach dem Anruf seinen LKW in der Fabrik zurückgelassen und sei mit einem Taxi zum Haus nach römisch 40 gefahren. Er habe seiner Ehefrau gesagt, sie solle ihre Sachen zusammenpacken und zur Schwiegermutter gehen. Danach sei der Beschwerdeführer zu einem Freund am Rande des Dorfes gegangen, bei dem er einige Nächte übernachtet habe. Dann sei er wieder nach Dagestan - nach römisch 40 - zurückgekehrt, wo er sich bis zur Ausreise im Februar 2009 aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Frau, die fünf Kinder und die Mutter trotz Warnung in das Dorf zurückgekehrt. Seinen Onkel habe er nicht involvieren wollen, damit dieser keine Probleme bekomme.
Der Beschwerdeführer habe sich selbst davon überzeugt, dass nach ihm gesucht werde. In der Nacht seien nämlich Kadyrows Leute mit Dienstfahrzeugen hin- und hergefahren. Wie oft dies gewesen sei, wisse er nicht, da er ja nicht lange bei seinem Freund gewesen sei.
Der Bruder seines Freundes habe sich betreffend den Beschwerdeführer umgehört und herausgefunden, dass Kadyrows Leute Jugendliche auf der Straße und im Kulturhaus nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei zuhause gewesen, als Kadyrows Leute das erste Mal nachhause gekommen seien. Sie hätten seiner Ehefrau gesagt, dass er freiwillig zur Behörde gehen solle.
Zu den Problemen in Zusammenhang mit seinem Bruder XXXX befragt, meinte der Beschwerdeführer, dass er nicht wegen XXXX sondern wegen seinem Bruder XXXX Probleme gehabt habe, da dieser ständig an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen habe. Seinetwegen sei der Beschwerdeführer drei Mal - in den Jahren 2003 und 2004 - mitgenommen worden. Er sei jeweils nach seinem Bruder gefragt und dabei zusammengeschlagen und beleidigt worden. Das erste und dritte Mal sei er von sich zuhause im Jahr 2003 und im Frühling 2004 mitgenommen worden, das zweite Mal im Herbst 2003 im Nachbarsdorf.Zu den Problemen in Zusammenhang mit seinem Bruder römisch 40 befragt, meinte der Beschwerdeführer, dass er nicht wegen römisch 40 sondern wegen seinem Bruder römisch 40 Probleme gehabt habe, da dieser ständig an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen habe. Seinetwegen sei der Beschwerdeführer drei Mal - in den Jahren 2003 und 2004 - mitgenommen worden. Er sei jeweils nach seinem Bruder gefragt und dabei zusammengeschlagen und beleidigt worden. Das erste und dritte Mal sei er von sich zuhause im Jahr 2003 und im Frühling 2004 mitgenommen worden, das zweite Mal im Herbst 2003 im Nachbarsdorf.
Der Beschwerdeführer sei alle drei Mal in XXXX im ROWD (Abteilung für innere Angelegenheiten angehalten worden, das erste Mal drei Wochen, das zweite Mal länger als einen Monat und das dritte Mal drei Monate.Der Beschwerdeführer sei alle drei Mal in römisch 40 im ROWD (Abteilung für innere Angelegenheiten angehalten worden, das erste Mal drei Wochen, das zweite Mal länger als einen Monat und das dritte Mal drei Monate.
Festgenommen sei er jeweils aufgrund seines Bruders und wegen seiner Unterstützung von Widerstandskämpfern durch die Polizisten Kadyrows geworden. Auch der Bruder XXXX sei deshalb nicht in Ruhe gelassen worden, weshalb er im Jahr 2003 in das Bundesgebiet eingereist sei.Festgenommen sei er jeweils aufgrund seines Bruders und wegen seiner Unterstützung von Widerstandskämpfern durch die Polizisten Kadyrows geworden. Auch der Bruder römisch 40 sei deshalb nicht in Ruhe gelassen worden, weshalb er im Jahr 2003 in das Bundesgebiet eingereist sei.
Für die Freilassung des Beschwerdeführers habe jeweils sein Onkel bezahlt.
Befragt, weshalb der Beschwerdeführer nicht gemeinsam mit seinem Bruder ausgereist sei, meinte der Beschwerdeführer, dass er gedacht habe, dass sich die Situation verbessern würde.
Auf Vorhalt, dass sein Bruder insbesondere eine Verfolgung im Zusammenhang mit dem Bruder XXXX nicht erwähnt habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er es nicht genau wisse. Er habe auch eigene Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht erklären, weshalb sein Bruder angegeben habe, dass der Beschwerdeführer keine Probleme zu gewärtigen gehabt habe.Auf Vorhalt, dass sein Bruder insbesondere eine Verfolgung im Zusammenhang mit dem Bruder römisch 40 nicht erwähnt habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er es nicht genau wisse. Er habe auch eigene Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht erklären, weshalb sein Bruder angegeben habe, dass der Beschwerdeführer keine Probleme zu gewärtigen gehabt habe.
Der Beschwerdeführer habe versucht, die Beleidigungen der Behörden zu ertragen. Wenn irgendetwas passiert sei, sei jeweils nach den Leuten gesucht worden, die schon einmal von Kadyrows Leuten festgehalten worden seien. Der Beschwerdeführer habe auch nach der dritten Festnahme bis zum Dezember 2008 Probleme in der Form gehabt, dass er ständig mitgenommen worden sei, wann immer etwas passiert sei. Er könne sich jedoch nicht mehr erinnern, wie oft er mitgenommen worden sei, er sei viele weitere Male mitgenommen worden. Konkret schilderte er zwei Vorfälle in XXXX, im Zuge derer er von Kadyrows Leuten mitgenommen, zusammengeschlagen, beleidigt und wieder entlassen worden sei.Der Beschwerdeführer habe versucht, die Beleidigungen der Behörden zu ertragen. Wenn irgendetwas passiert sei, sei jeweils nach den Leuten gesucht worden, die schon einmal von Kadyrows Leuten festgehalten worden seien. Der Beschwerdeführer habe auch nach der dritten Festnahme bis zum Dezember 2008 Probleme in der Form gehabt, dass er ständig mitgenommen worden sei, wann immer etwas passiert sei. Er könne sich jedoch nicht mehr erinnern, wie oft er mitgenommen worden sei, er sei viele weitere Male mitgenommen worden. Konkret schilderte er zwei Vorfälle in römisch 40 , im Zuge derer er von Kadyrows Leuten mitgenommen, zusammengeschlagen, beleidigt und wieder entlassen worden sei.
Da er seine Familie und seine alte Mutter zuhause habe, habe er die Verfolgung durch Kadyrows Leute seit dem Jahr 2003 bis zum Jahr 2008 ertragen. Seine Familie habe er aus zeitlichen Gründen und aus Angst nicht mitgenommen.
Im ersten Krieg habe er in XXXX an Kampfhandlungen teilgenommen. Dadurch habe er ebenfalls Probleme gehabt. Er habe im ersten Krieg selbst gekämpft und im zweiten Krieg die Kämpfer unterstützt. Solche Leute würden von den Behörden verfolgt.Im ersten Krieg habe er in römisch 40 an Kampfhandlungen teilgenommen. Dadurch habe er ebenfalls Probleme gehabt. Er habe im ersten Krieg selbst gekämpft und im zweiten Krieg die Kämpfer unterstützt. Solche Leute würden von den Behörden verfolgt.
Die ständige Verfolgung durch Kadyrows Leute und seine Teilnahme am ersten Krieg habe er bislang nicht erwähnt, da er nicht danach gefragt worden sei.
Konkret danach befragt, welche Probleme er wegen seiner Kriegsteilnahme gehabt habe, gab er an, dass er mit Kadyrows Leuten Probleme gehabt habe. Er habe nicht mehr normal zuhause leben können. Wenn irgendwo geschossen worden sei, seien Kadyrows Leute zum Beschwerdeführer gekommen. Im Übrigen glaube er, dass er von den staatlichen Behörden im Herkunftsstaat gesucht werde, da er schon seit sechs Monaten nicht mehr zuhause sei.
Andere Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates gebe es nicht und könne er lediglich für den Fall in seinen Herkunftsstaat zurückkehren, dass Kadyrow nicht mehr an der Macht wäre. Er würde bei einer Rückkehr mit hundertprozentiger Wahrscheinlichkeit umgebracht werden.
Gegen den Beschwerdeführer seien auch Ermittlungen wegen seiner Unterstützung des Widerstandes geführt worden. Das Verfahren sei jedoch noch nicht zu Ende. In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer, im Jahr 2001 bei den russischen Soldaten Waffen gekauft zu haben. Diese Waffen habe er den Widerstandskämpfern gegeben. Befragt, ob dieses Verfahren seit dem Jahr 2001 offen sei, meinte der Beschwerdeführer, dass er es nicht genau wisse. Die damaligen Polizisten seien ja wieder weggefahren und hätten diese Akte an Kadyrows Leute übergeben.
Das Verhältnis zu seinem Bruder beschrieb der Beschwerdeführer als normal. Dieser habe eine eigene Familie und eigene Kinder zu versorgen. Es gebe keine finanzielle Abhängigkeit und würden sie auch nicht im gemeinsamen Haushalt leben.
Einer Beschäftigung gehe der Beschwerdeführer nicht nach. Er besuche auch keine Schule oder sonstige Ausbildung. Außer seinen Bruder habe der Beschwerdeführer auch keine weiteren Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Nach dem Grund gefragt, weshalb sein Führerschein bei Kadyrows Leuten sei, meinte der Beschwerdeführer, dass ihm dieser an der dagestanischen Grenze abgenommen worden sei und sich bei der Verkehrsbehörde in XXXX befinden würde. Sein Führerschein sei ihm im Oktober 2008 gesetzwidrig abgenommen worden. Auf Vorhalt seiner Tätigkeit als Transportunternehmer bis November 2008 sowie seiner Fahrt mit dem LKW in die Ziegelfabrik nach Dagestan im Dezember 2008 meinte der Beschwerdeführer, dass er ohne Führerschein gefahren sei. Der Beschwerdeführer sei noch ein bis eineinhalb Monate nach der Abnahme des Führerscheines weitergefahren. Konkret sei er am 09. oder 10.11.2008 zuletzt mit dem LKW gefahren.Nach dem Grund gefragt, weshalb sein Führerschein bei Kadyrows Leuten sei, meinte der Beschwerdeführer, dass ihm dieser an der dagestanischen Grenze abgenommen worden sei und sich bei der Verkehrsbehörde in römisch 40 befinden würde. Sein Führerschein sei ihm im Oktober 2008 gesetzwidrig abgenommen worden. Auf Vorhalt seiner Tätigkeit als Transportunternehmer bis November 2008 sowie seiner Fahrt mit dem LKW in die Ziegelfabrik nach Dagestan im Dezember 2008 meinte der Beschwerdeführer, dass er ohne Führerschein gefahren sei. Der Beschwerdeführer sei noch ein bis eineinhalb Monate nach der Abnahme des Führerscheines weitergefahren. Konkret sei er am 09. oder 10.11.2008 zuletzt mit dem LKW gefahren.
Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat zur schriftlichen Stellungnahme ausgefolgt.
Mit Bescheid vom 29.12.2009, Zl. 09 02.229-BAL, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 im Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid vom 29.12.2009, Zl. 09 02.229-BAL, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 im Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Das Bundesasylamt legte der Entscheidung Länderinformationen zum Herkunftsstaat zu Grunde und bewertete das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers - aus näher dargelegten Gründen - als nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer sei gesund und hätten sich auch sonst keine Gründe ergeben, die seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat seien Asyl und subsidiärer Schutz nicht begründbar.
Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht (Poststempel vom 13.01.2010) Beschwerde erhoben, in der dieser zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid entspreche das Vorbringen des Beschwerdeführers der Wahrheit.
Zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes hätte die belangte Behörde den Bruder und die Schwägerin des Beschwerdeführers als Zeugen befragen müssen. Auch hätten Ermittlungen zur Situation ehemaliger Rebellen und deren Familien, die ins Blickfeld der "Kadyrowzy" geraten seien, bezüglich der Existenz seines Bruders XXXX sowie bezüglich der tschetschenischen Sitten bezüglich Rufnamen durchgeführt werden müssen.Zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes hätte die belangte Behörde den Bruder und die Schwägerin des Beschwerdeführers als Zeugen befragen müssen. Auch hätten Ermittlungen zur Situation ehemaliger Rebellen und deren Familien, die ins Blickfeld der "Kadyrowzy" geraten seien, bezüglich der Existenz seines Bruders römisch 40 sowie bezüglich der tschetschenischen Sitten bezüglich Rufnamen durchgeführt werden müssen.
Die zitierten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid hätten im Übrigen nicht mit seiner eigenen Bedrohungslage zu tun.
Im Einzelnen wurde in der Beschwerde den Ausführungen im angefochtenen Bescheid wie folgt entgegengesetzt:
Betreffend die unterschiedlichen Namensangaben im Vergleich zu seinem Bruder XXXX verwies der Beschwerdeführer auf die in Tschetschenien gebräuchlichen Rufnamen, die vom tatsächlichen Namen abweichen würden.Betreffend die unterschiedlichen Namensangaben im Vergleich zu seinem Bruder römisch 40 verwies der Beschwerdeführer auf die in Tschetschenien gebräuchlichen Rufnamen, die vom tatsächlichen Namen abweichen würden.
Auch die widersprüchlichen Angaben zur Wohnadresse seiner Mutter seien einfach auflösbar. Die Mutter habe bis zum Jahr 2003 bei der Familie ihrer Schwester in XXXX gelebt. Als der Sohn ihrer Schwester geheiratet habe und mit der Familie in das Haus gezogen sei, habe sich die Mutter eine eigene Wohnung genommen, die jedoch im Herbst 2008 durch ein Erdbeben zerstört worden sei. Danach sie sie in das Haus des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gezogen. Die in den Einvernahmen genannten unterschiedlichen Adressen hätten sich demnach auf unterschiedliche Zeitpunkte bezogen.Auch die widersprüchlichen Angaben zur Wohnadresse seiner Mutter seien einfach auflösbar. Die Mutter habe bis zum Jahr 2003 bei der Familie ihrer Schwester in römisch 40 gelebt. Als der Sohn ihrer Schwester geheiratet habe und mit der Familie in das Haus gezogen sei, habe sich die Mutter eine eigene Wohnung genommen, die jedoch im Herbst 2008 durch ein Erdbeben zerstört worden sei. Danach sie sie in das Haus des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gezogen. Die in den Einvernahmen genannten unterschiedlichen Adressen hätten sich demnach auf unterschiedliche Zeitpunkte bezogen.
Zum Bruder XXXX erklärte er, dass sein Bruder XXXX diesen vermutlich deshalb nicht erwähnt habe, da XXXX bereits seit 1996/1997 verschollen sei und XXXX geglaubt habe, dass dieser bereits verstorben sei und diesen deshalb nicht erwähnt habe. Im Übrigen würden die Probleme aufgrund seines Bruders XXXX nur einen Aspekt seiner Fluchtgründe darstellen.Zum Bruder römisch 40 erklärte er, dass sein Bruder römisch 40 diesen vermutlich deshalb nicht erwähnt habe, da römisch 40 bereits seit 1996 aus 1997, verschollen sei und römisch 40 geglaubt habe, dass dieser bereits verstorben sei und diesen deshalb nicht erwähnt habe. Im Übrigen würden die Probleme aufgrund seines Bruders römisch 40 nur einen Aspekt seiner Fluchtgründe darstellen.
Betreffend die Zeitangaben hinsichtlich seiner Transporttätigkeit sei er sich nicht mehr so sicher und sei es weder unplausibel, dass er ohne Führerschein weiterhin mit dem LKW gefahren sei, noch dass er ohne seine Familie den Herkunftsstaat verlassen habe.
Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 28.02.2012 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.03.2012, Zl. D14 411068-1/2010/6E, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2009 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 28.02.2012 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.03.2012, Zl. D14 411068-1/2010/6E, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2009 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
Zum besseren Verständnis der verfahrensgegenständlichen Entscheidung werden an dieser Stelle die wesentlichen Teile der Begründung des Erkenntnisses vom 28.03.2012 vollinhaltlich wiedergegeben, in dem sich auch die entscheidungswesentlichen Passagen aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 28.02.2012 finden:
"Der Asylgerichtshof kommt nach Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zum klaren Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht den Tatsachen entspricht.
Das vom Beschwerdeführer erstattete Fluchtvorbringen, das durch seine Ehefrau - die über ein Jahr nach dem Beschwerdeführer den Herkunftsstaat verlassen hat - ergänzt wurde, stellt sich auf das Wesentliche beschränkt wie folgt dar:
Der Beschwerdeführer soll aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu einem Widerstandskämpfer sowie seiner Unterstützung von Widerstandskämpfern in das Blickfeld von Kadyrows Leuten geraten sein. Seine Ehefrau ergänzte dieses Vorbringen dahingehend, dass nach der Ausreise des Beschwerdeführers weiterhin ein Interesse am Beschwerdeführer bestanden habe - häufiges Nachfragen nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers durch unbekannte Männer -, bis seine Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern ebenfalls ausgereist sei.
Aufgrund zahlreicher Widersprüche in den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen unterschiedlichen Befragungen vor den Asylbehörden und insbesondere auch aufgrund der Widersprüchlichkeit zum Vorbringen seiner Ehefrau ist eine pointiertere Zusammenfassung des Fluchtvorbringens nicht möglich, da sich je nach Version grobe Abweichungen und insbesondere massive Steigerungen ergeben. Diese Widersprüchlichkeit und die ständigen Steigerungen hinsichtlich einer Involvierung in den Widerstand sind es auch, warum das Fluchtvorbringen insgesamt als erfundenes Konstrukt gewertet werden muss. Auch im Vergleich zu den Angaben des Bruders des Beschwerdeführers in dessen Asylverfahren haben sich Ungereimtheiten ergeben, die letztlich alleine den Schluss zugelassen haben, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht. Der belangten Behörde war sohin zu folgen, wenn sie das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig erachtet.
Im Detail stellen sich die Widersprüche, Steigerungen und Ungereimtheiten folgendermaßen dar:
In der Erstbefragung am 23.09.2009 erklärte der Beschwerdeführer, dass ihn die Behörden in Tschetschenien ständig wegen seines im Jahr 2003 verschwundenen Bruders bedroht hätten, wobei er einige Male körperlich angegriffen und geschlagen worden sei. Er habe weiters Probleme gehabt, da er zwei Widerstandskämpfern geholfen habe. Sein Bruder XXXX habe vorher dasselbe Problem gehabt, weshalb dieser im Jahr 2003 nach Österreich gebracht worden sei. Seit Kadyrow an der Macht sei, werde er wieder verfolgt. (AS 23)In der Erstbefragung am 23.09.2009 erklärte der Beschwerdeführer, dass ihn die Behörden in Tschetschenien ständig wegen seines im Jahr 2003 verschwundenen Bruders bedroht hätten, wobei er einige Male körperlich angegriffen und geschlagen worden sei. Er habe weiters Probleme gehabt, da er zwei Widerstandskämpfern geholfen habe. Sein Bruder römisch 40 habe vorher dasselbe Problem gehabt, weshalb dieser im Jahr 2003 nach Österreich gebracht worden sei. Seit Kadyrow an der Macht sei, werde er wieder verfolgt. (AS 23)
Vergleicht man diese Angaben mit den Ausführungen seines Bruders XXXX in dessen Asylverfahren, sticht hervor, dass XXXX den Bruder des Beschwerdeführers, der im Jahr 2003 verschwunden sein soll, überhaupt nicht erwähnt hat. Vielmehr stützte sich XXXX in seiner Einvernahme am 07.10.2003 auf Probleme im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an Kampfhandlungen im ersten Tschetschenienkrieg. Er habe auch finanziell geholfen und Nahrungsmittel besorgt. Einen Bruder XXXX hat er nicht erwähnt.Vergleicht man diese Angaben mit den Ausführungen seines Bruders römisch 40 in dessen Asylverfahren, sticht hervor, dass römisch 40 den Bruder des Beschwerdeführers, der im Jahr 2003 verschwunden sein soll, überhaupt nicht erwähnt hat. Vielmehr stützte sich römisch 40 in seiner Einvernahme am 07.10.2003 auf Probleme im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an Kampfhandlungen im ersten Tschetschenienkrieg. Er habe auch finanziell geholfen und Nahrungsmittel besorgt. Einen Bruder römisch 40 hat er nicht erwähnt.
Am 08.09.2009 erklärte der Beschwerdeführerin, dass sein verschollener Bruder XXXX heiße und seit dem Jahr 2003 verschollen sei. Auf Vorhalt der Ausführungen seines Bruders XXXX in dessen Einvernahme am 07.10.2003 meinte der Beschwerdeführer, dass sein Bruder XXXX auch eigene Probleme habe und sie gemeinsame Probleme aufgrund des Bruders XXXX gehabt hätten (AS 93).Am 08.09.2009 erklärte der Beschwerdeführerin, dass sein verschollener Bruder römisch 40 heiße und seit dem Jahr 2003 verschollen sei. Auf Vorhalt der Ausführungen seines Bruders römisch 40 in dessen Einvernahme am 07.10.2003 meinte der Beschwerdeführer, dass sein Bruder römisch 40 auch eigene Probleme habe und sie gemeinsame Probleme aufgrund des Bruders römisch 40 gehabt hätten (AS 93).
In diesem Zusammenhang erscheint es in keiner Weise nachvollziehbar, dass der im Jahr 2003 eingereiste Bruder XXXX die damals aktuellen Probleme in Zusammenhang mit seinem Bruders XXXX, der im Jahr 2003 verschwunden sein soll, in seinem Asylverfahren nicht erwähnt hat, zumal er unter anderem wegen dieser Probleme ausgereist sein soll.In diesem Zusammenhang erscheint es in keiner Weise nachvollziehbar, dass der im Jahr 2003 eingereiste Bruder römisch 40 die damals aktuellen Probleme in Zusammenhang mit seinem Bruders römisch 40 , der im Jahr 2003 verschwunden sein soll, in seinem Asylverfahren nicht erwähnt hat, zumal er unter anderem wegen dieser Probleme ausgereist sein soll.
Das Vorliegen eines unwahren Konstrukts wird deutlich, wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vermeint, dass sein Bruder XXXX bereits seit 1996/1997 verschollen sei und ihn sein Bruder XXXX deshalb als verstorben geglaubt und daher nicht erwähnt habe (AS 243). Fest steht jedoch, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme am 08.09.2009 das Jahr 2003 angeführt hat, in dem sein Bruder verschollen sein soll. Auch nach Vorhalt seiner Beschwerdeausführung in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof meinte der Beschwerdeführer, dass XXXX seit dem Jahr 2003 verschollen sei. Nunmehr erklärte der Beschwerdeführer, dass XXXX verschwunden sei, nachdem sein Bruder XXXX nach Österreich gekommen sei. (S. 4, Verhandlung 28.02.2012) Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer erklärte, dass er und sein Bruder XXXX gemeinsame Probleme aufgrund des Bruders XXXX gehabt hätten.Das Vorliegen eines unwahren Konstrukts wird deutlich, wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vermeint, dass sein Bruder römisch 40 bereits seit 1996 aus 1997, verschollen sei und ihn sein Bruder römisch 40 deshalb als verstorben geglaubt und daher nicht erwähnt habe (AS 243). Fest steht jedoch, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme am 08.09.2009 das Jahr 2003 angeführt hat, in dem sein Bruder verschollen sein soll. Auch nach Vorhalt seiner Beschwerdeausführung in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof meinte der Beschwerdeführer, dass römisch 40 seit dem Jahr 2003 verschollen sei. Nunmehr erklärte der Beschwerdeführer, dass römisch 40 verschwunden sei, nachdem sein Bruder römisch 40 nach Österreich gekommen sei. (S. 4, Verhandlung 28.02.2012) Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer erklärte, dass er und sein Bruder römisch 40 gemeinsame Probleme aufgrund des Bruders römisch 40 gehabt hätten.
Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer überhaupt nichts zum Grund für die Ausreise seines Bruders XXXX angeben. Er bejahte auf Nachfrage, dass sich dieser am 2. Tschetschenienkrieg beteiligt habe, er die Gründe für die Ausreise seines Bruders XXXX jedoch nicht kenne. Der Bruder XXXX hat in seinem Asylverfahren im Übrigen verneint, am 2. Tschetschenienkrieg teilgenommen zu haben.Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer überhaupt nichts zum Grund für die Ausreise seines Bruders römisch 40 angeben. Er bejahte auf Nachfrage, dass sich dieser am 2. Tschetschenienkrieg beteiligt habe, er die Gründe für die Ausreise seines Bruders römisch 40 jedoch nicht kenne. Der Bruder römisch 40 hat in seinem Asylverfahren im Übrigen verneint, am 2. Tschetschenienkrieg teilgenommen zu haben.
Eine zeugenschaftliche Einvernahme des Bruders konnte im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers unterbleiben, da der Bruder XXXX - wie dargelegt - im Jahr 2003 ausführlich zu seinem Fluchtgrund befragt wurde und das entsprechende Einvernahmeprotokoll vorliegt.Eine zeugenschaftliche Einvernahme des Bruders konnte im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers unterbleiben, da der Bruder römisch 40 - wie dargelegt - im Jahr 2003 ausführlich zu seinem Fluchtgrund befragt wurde und das entsprechende Einvernahmeprotokoll vorliegt.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers erklärte in der Beschwerdeverhandlung zum Bruder XXXX, dass dieser im gleichen Haus mit dem Beschwerdeführer gelebt habe und sie sich noch erinnern könne, dass sie noch mit ihrem 2. Kind schwanger gewesen sei, als nach XXXX gesucht worden sei. Als sie mit XXXX schwanger gewesen sei, habe XXXX nicht mehr mit ihnen gelebt. Er sei weggegangen und habe es danach keinen Kontakt mehr gegeben. Sie sei mit dem 2. Kind schwanger gewesen. (S. 8, Verhandlung 28.02.2012)Die Ehefrau des Beschwerdeführers erklärte in der Beschwerdeverhandlung zum Bruder römisch 40 , dass dieser im gleichen Haus mit dem Beschwerdeführer gelebt habe und sie sich noch erinnern könne, dass sie noch mit ihrem 2. Kind schwanger gewesen sei, als nach römisch 40 gesucht worden sei. Als sie mit römisch 40 schwanger gewesen sei, habe römisch 40 nicht mehr mit ihnen gelebt. Er sei weggegangen und habe es danach keinen Kontakt mehr gegeben. Sie sei mit dem 2. Kind schwanger gewesen. (S. 8, Verhandlung 28.02.2012)
Nachdem der Beschwerdeführer am Ende der Beschwerdeverhandlung noch einmal gefragt wurde, wann sein Bruder XXXX verschwunden sei, verharrte er darauf, dass dieser im Jahr 2003 verschollen sei. Nach Vorhalt der Ausführungen seiner Ehefrau, wonach XXXX bei der Schwangerschaft mit ihrem zweiten Kind - also vor dem Jahr 2000 - bereits verschwunden gewesen sei, meinte der Beschwerdeführerin lapidar, dass er es nicht wisse. (S. 11, Verhandlung 28.02.2012). Es darf noch einmal in Erinnerung gerufen werden, dass der Beschwerdeführer in derselben Verhandlung zuvor noch erklärte, dass XXXX verschwunden sei, nachdem sein Bruder XXXX nach Österreich gekommen sei. Dieser ist im Jahr 2003 nach Österreich gekommen.Nachdem der Beschwerdeführer am Ende der Beschwerdeverhandlung noch einmal gefragt wurde, wann sein Bruder römisch 40 verschwunden sei, verharrte er darauf, dass dieser im Jahr 2003 verschollen sei. Nach Vorhalt der Ausführungen seiner Ehefrau, wonach römisch 40 bei der Schwangerschaft mit ihrem zweiten Kind - also vor dem Jahr 2000 - bereits verschwunden gewesen sei, meinte der Beschwerdeführerin lapidar, dass er es nicht wisse. (S. 11, Verhandlung 28.02.2012). Es darf noch einmal in Erinnerung gerufen werden, dass der Beschwerdeführer in derselben Verhandlung zuvor noch erklärte, dass römisch 40 verschwunden sei, nachdem sein Bruder römisch 40 nach Österreich gekommen sei. Dieser ist im Jahr 2003 nach Österreich gekommen.
Ist das Vorbringen im Zusammenhang mit dem Bruder XXXX sohin bereits aufgrund der aufgetretenen Widersprüche und Ungereimtheiten vollkommen unplausibel, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sich trotz der daraus resultierenden behaupteten Verfolgung noch mehrere Jahre - nämlich bis zum Jahr 2008 - im Herkunftsstaat an seiner Wohnadresse aufgehalten hat und einer geregelten Arbeit nachgehen konnte.Ist das Vorbringen im Zusammenhang mit dem Bruder römisch 40 sohin bereits aufgrund der aufgetretenen Widersprüche und Ungereimtheiten vollkommen unplausibel, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sich trotz der daraus resultierenden behaupteten Verfolgung noch mehrere Jahre - nämlich bis zum Jahr 2008 - im Herkunftsstaat an seiner Wohnadresse aufgehalten hat und einer geregelten Arbeit nachgehen konnte.
Dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Bruder XXXX festgenommen worden sei, kann aufgrund der unglaubwürdigen Ausführungen zum Bruder XXXX nicht geglaubt werden.Dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Bruder römisch 40 festgenommen worden sei, kann aufgrund der unglaubwürdigen Ausführungen zum Bruder römisch 40 nicht geglaubt werden.
Im Übrigen haben sich in diesem Zusammenhang weitere Widersprüche ergeben. So vermeinte der Beschwerdeführer im Jahr 2003 und 2004 insgesamt drei Mal von den Polizisten Kadyrows mitgenommen worden zu sein. Beim ersten und dritten Mal sei er zuhause gewesen. Das erste Mal sei er drei Wochen lang, das zweite Mal länger als einen Monat und das dritte Mal drei Monate festgehalten worden. (AS 91 und 93)
Er sei jeweils durch seinen Onkel freigekauft worden. Diesem Vorbringen ist bereits entgegenzuhalten, dass die Ehefrau in der Beschwerdeverhandlung widersprüchlich meinte, dass ihr Ehemann zwischen den Jahren 2003 und 2008 ein paar Mal mitgenommen worden sei. Das erste Mal sei eine Woche, das zweite Mal etwa zwei Wochen und das dritte Mal ca. drei Monate gewesen. (S. 9, Verhandlung 28.02.2012)
Bei derart langen Anhaltungen hätte es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau möglich sein müssen, diese ungefähr zeitlich einzuordnen und übereinstimmende Angaben hiezu zu machen. Abgesehen von der Erwähnung dieser Anhaltungen konnte der Beschwerdeführer zu diesen einschneidenden Erlebnissen überhaupt keine Angaben machen, weshalb die dahingehenden vagen und oberflächlichen Ausführungen nicht als glaubwürdig beurteilt werden können. Auch die Ehefrau gab einen Zeitrahmen zwischen den Jahren 2003 und 2008 an, ohne eine genauere zeitliche Zuordnung treffen zu können.
Der Beschwerdeführer meinte im Verlauf der Einvernahme am 08.09.2009, dass er ab 2004 noch vier weitere Male mitgenommen worden sei (AS 93). Abgesehen davon, dass er beleidigt, zusammengeschlagen und wieder entlassen worden sei, habe er auch zu diesen Anhaltungen keine näheren Hintergründe liefern können.
Auch das eigentliche fluchtauslösende Ereignis des Beschwerdeführers, der Transport von zwei verletzten Widerstandskämpfern von seinem Heimatdorf nach XXXX war infolge Widersprüchlichkeit und entstandener Ungereimtheiten vollkommen unglaubwürdig.Auch das eigentliche fluchtauslösende Ereignis des Beschwerdeführers, der Transport von zwei verletzten Widerstandskämpfern von seinem Heimatdorf nach römisch 40 war infolge Widersprüchlichkeit und entstandener Ungereimtheiten vollkommen unglaubwürdig.
Vor dem Bundesasylamt erklärte der Beschwerdeführer am 08.09.2009, dass Anfang Dezember 2008 in der Nacht zwei Personen zu ihm gekommen seien und ihn um Hilfe gebeten hätten. Er habe in der Folge in derselben Nacht zwei verletzte Widerstandskämpfer mit einem Motorrad über Umwege nach XXXX gebracht. In XXXX habe eine Person auf ihn gewartet, der die Verletzten entgegengenommen habe und sei der Beschwerdeführer gleich wieder zurückgefahren. (AS 87 bis 89)Vor dem Bundesasylamt erklärte der Beschwerdeführer am 08.09.2009, dass Anfang Dezember 2008 in der Nacht zwei Personen zu ihm gekommen seien und ihn um Hilfe gebeten hätten. Er habe in der Folge in derselben Nacht zwei verletzte Widerstandskämpfer mit einem Motorrad über Umwege nach römisch 40 gebracht. In römisch 40 habe eine Person auf ihn gewartet, der die Verletzten entgegengenommen habe und sei der Beschwerdeführer gleich wieder zurückgefahren. (AS 87 bis 89)
Bei einem derart einschneidenden Erlebnis, das letztlich die Ausreise des Beschwerdeführers und die Trennung von seiner Ehefrau begründet haben soll, ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gleichlautende Angaben machen können, was jedoch nicht der Fall ist.
Die Ehefrau gab am 06.10.2010 an, dass sich der Vorfall im Jahr 2008 am 01. oder 03.12.2008 spätnachts ereignet habe. Der Beschwerdeführer sei hinausgegangen, er sei wieder hereingekommen und habe gesagt, dass er jemandem helfen solle. Danach sei er herausgegangen und habe ihnen geholfen. Die Ehefrau habe die Männer nicht gesehen. Bevor der Beschwerdeführerin hinausgegangen sei, sei die Ehefrau in der Küche gewesen und habe Geschirr abgewaschen. Der Beschwerdeführer sei im Schlafzimmer und die Kinder im Kinderzimmer gewesen. Der Beschwerdeführer sei weggefahren und habe gesagt, dass die Ehefrau die Tür versperren solle. Als er nachhause gekommen sei, habe sie geschlafen. (AS 91 im Akt der Ehefrau) Der Ehemann wurde am 06.10.2010 ebenfalls befragt und gab zum Vorfall im Dezember 2008 an, dass sich diese glaublich am 08.12.2008 zugetragen habe. Der Vorfall habe sich ca. ein oder zwei Uhr nachts ereignet. Die Ehefrau sei mit den Kindern in ihrem Zimmer gewesen, der Beschwerdeführer sei im Schlafzimmer gewesen und habe bereits geschlafen. Es habe jemand an der Tür geklopft und der Beschwerdeführer sei hinausgegangen. Seine Ehefrau sei aufgewacht. Befragt, meinte der Beschwerdeführer, er glaube, dass seine Ehefrau nur das Klopfen gehört habe. (AS 98 im Akt der Ehefrau)
Nach Vorhalt der widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers meinte die Ehefrau, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, dass sie in der Küche gewesen sei (AS 92 im Akt der Ehefrau). Der Beschwerdeführer hat jedoch unmissverständlich zu verstehen geben, dass seine Ehefrau bereits geschlafen habe.
In der Beschwerdeverhandlung schilderte der Beschwerdeführer den Vorfall - wiederum unterschiedlich - dermaßen, dass es nachts - zwischen ein oder zwei Uhr - gewesen sei. Er sei in der Küche gesessen. Seine Ehefrau und die Kinder seien auch im Haus gewesen. Seine Ehefrau habe wahrscheinlich geschlafen. Was seine Ehefrau gemacht habe, wisse er jedoch nicht. Auf Vorhalt der Widersprüchlichkeit dieses Vorbringens, sowohl zu seinen Ausführungen als auch jenen seiner Ehefrau am 06.10.2010 meinte der Beschwerdeführer lapidar, dass er es nicht wisse. (S. 6, Verhandlung 28.02.2012) Die Ehefrau wiederum schilderte in der Einvernahme in einer wiederum neuen Version, dass sie nichts gesehen habe. Die Ehefrau sei im Schlafzimmer gewesen und habe die Kinder schlafen gelegt. Ihr Ehemann habe gesagt, dass er irgendwo hinfahren müsse. Ihr Ehemann sei nicht ins Schlafzimmer gekommen, sondern sei aus dem Haus gerufen worden, dann sei er in das Wohnzimmer zurückgekommen. Auf Vorhalt, dass sie vorhin noch gemeint habe, dass sie bei den Kindern im Schlafzimmer gewesen sei, meinte sie, dass sie gesehen habe, wie der Beschwerdeführer gegangen sei. Sie ergänzte schließlich, dass die Türe in das Schlafzimmer offen gewesen sei und der Beschwerdeführer gesagt habe, dass er dringend wegfahren müsse. (S. 8, Verhandlung 28.02.2012) Diese unterschiedlichen Versionen sind miteinander nicht in Einklang zu bringen und zeigen deutlich, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau offenbar die Unwahrheit sagen und es sich bei dem behaupteten Vorfall im Dezember 2008 um ein erfundenes Konstrukt handelt. In der Folge versuchte sich die Ehefrau auf ihr schlechtes Gehör bzw. ihren Gesundheitszustand betreffend die widersprüchlichen Ausführungen zurückzuziehen (S. 8, Verhandlung 28.02.2012). Anhaltspunkte hiefür finden sich im gesamten Verwaltungsakt nicht. Im Übrigen ist es ein gravierender Unterschied, ob jemand schläft oder abwäscht und hat dies nichts mit schlechtem Gehör zu tun.
In der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer im Übrigen befragt, wann er davon erfahren habe, dass die Kadyrow-Leute Interesse an ihm hätten. Der Beschwerdeführer erklärte dahingehend, dass er in Dagestan, als er glaublich Ziegel holen gewesen sei, von seinem Onkel telefonisch gewarnt worden sei. (S. 5, Verhandlung am 28.02.2012) Die Ehefrau wiederum erklärte auf die eindeutige und unmissverständliche Frage, wann sie erfahren habe, dass der Beschwerdeführer wegen dieses Transportes von Rebellen gesucht worden sei, dass der Beschwerdeführer ja weggebracht worden sei. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2008 zwei verwundeten Rebellen geholfen habe und auf die neuerliche Frage, wann die Ehefrau erfahren habe, dass diese Hilfe bei Kadyrows Leuten bekannt geworden sei, meinte sie, dass sie dies nicht gleich erfahren habe, sondern erst dann, als er "weggebracht" worden sei. Zu diesem Zeitpunkt seien in das Dorf des Beschwerdeführers große Militärfahrzeuge gekommen. Die Ehefrau könne sich nur erinnern, dass der Beschwerdeführer weggeführt worden sei. Sie habe es zuerst nicht verstanden warum. Später habe sie den Grund erfahren. (S. 9, Verhandlung 28.02.2012) Der Beschwerdeführer ist jedoch nach seinen Ausführungen nach dem Vorfall mit den verwundeten Rebellen gar nicht mehr aufgegriffen worden, geschweige denn von großen Militärfahrzeugen abgeholt worden. Vielmehr soll der Beschwerdeführer telefonisch gewarnt worden sein und nur mehr einmal zurückgekommen sein, um die Ehefrau und die Kinder abzuholen. Diesem Vorhalt konnte die Ehefrau nichts entgegensetzen und versuchte sich darauf zurückzuziehen, dass sie alles durcheinander gebracht habe und verwies ganz allgemein, dass ihr Ehemann bereits zuvor festgenommen worden sei (S. 9, Verhandlung 28.02.2012), was jedoch als bloße Schutzbehauptung zu werten war. Die Fragestellung in der Beschwerdeverhandlung war nämlich eindeutig, auch der Zusammenhang, in dem die Fragestellung erfolgt ist. Der vorsitzende Richter hat die Frage im Übrigen wiederholt und wurde diese von der Ehefrau zwei Mal bestätigt. Aus dieser neuerlichen vollkommenen Beliebigkeit der Ausführungen wird offensichtlich, dass das Vorbringen nicht der Wahrheit entsprechen kann.
Der Beschwerdeführer erklärte im Übrigen am 08.09.2009, dass er von seinem Onkel telefonisch erfahren habe, dass er von zuhause wegmüsse. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt in Dagestan gewesen. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass Kadyrows Leute bei ihm zuhause gewesen seien und nach ihm gefragt hätten. Woher der Onkel dies gewusst habe, habe sich der Beschwerdeführer nicht getraut, diesen zu fragen, was wiederum nicht nachvollzogen werden kann (AS 89). Einerseits habe er sich nicht einmal seinen Onkel zu fragen getraut, andererseits will er trotz Warnung in seinen Herkunftsort zurückgekommen sein und sich dort für mehrere Tage aufgehalten haben. Zumal eine Nachfrage bei ihm zuhause stattgefunden haben soll, hätte seine Ehefrau wohl darüber berichten können müssen. Diese habe jedoch - wie erwähnt - eine Mitnahme des Beschwerdeführers geschildert.
Die Ehefrau hat am 06.10.2010 im Übrigen gemeint, dass ein paar Tage nach dem Vorfall im Dezember 2008 der Beschwerdeführer gesucht worden sei, jedoch erst nachdem er aus Tschetschenien ausgereist sei (AS 89 im Akt der Ehefrau).
Ist die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers sohin bereits hinreichend dokumentiert, haben sich noch weitere Anhaltspunkte für die vollkommene Konstruiertheit des Vorbringens ergeben.
Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesaslyamt im Wesentlichen die Probleme aufgrund seines verschollenen Bruders sowie das Verbringen von zwei Verletzten nach XXXX erwähnt. Am 08.09.2009 erklärte er, dass er im ersten Krieg selbst gekämpft habe und im zweiten Krieg die Kämpfer unterstützt habe (AS 95). So sollen bereits im Jahr 2001 Ermittlungen gegen ihn geführt worden sein, da er im Jahr 2001 bei den russischen Soldaten Waffen gekauft habe und er diese Waffen den Widerstandskämpfern gegeben habe.Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesaslyamt im Wesentlichen die Probleme aufgrund seines verschollenen Bruders sowie das Verbringen von zwei Verletzten nach römisch 40 erwähnt. Am 08.09.2009 erklärte er, dass er im ersten Krieg selbst gekämpft habe und im zweiten Krieg die Kämpfer unterstützt habe (AS 95). So sollen bereits im Jahr 2001 Ermittlungen gegen ihn geführt worden sein, da er im Jahr 2001 bei den russischen Soldaten Waffen gekauft habe und er diese Waffen den Widerstandskämpfern gegeben habe.
Dieses Verfahren soll seit dem Jahr 2001 offen sein. Der Beschwerdeführer meinte, dass die damaligen Polizisten ja wieder weggefahren seien und die Akte an Kadyrows Leute übergeben hätten. (AS 97) Die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens scheitert bereits daran, dass sich der Beschwerdeführer trotz dieses schweren Strafverdachts bis zum Jahr 2008 in seinem Heimatdorf aufgehalten hat, ohne dass ein Strafverfahren durchgeführt worden ist. Gerade eine derartige strafrechtlich relevante Unterstützung der Widerstandsbewegung wird im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers laut Länderinformationen schonungslos geahndet.
In der Beschwerdeverhandlung schilderte der Beschwerdeführer, dass er für die Widerstandskämpfer bis zum Jahr 2008 in seinem Fahrzeug Waffen transportiert habe. Befragt, ob er die Waffen in Dagestan abgeholt habe, meinte er, dass andere Leute und er Waffen bei den russischen Soldaten gekauft hätten. (S. 5, Verhandlung 28.02.2012) Diesem Vorbringen steht entgegen, dass er vor dem Bundesasylamt das Kaufen von Waffen bloß im Jahr 2001 erwähnt habe.
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer am 08.09.2009 erklärte, dass er seine Tätigkeit, das Transportieren von Ziegelsteinen zwischen Dagestan und Tschetschenien für einen Zeitraum von eineinhalb Jahren vor seiner Ausreise im Jahr 2008 ausgeführt habe (AS 81).
Der Beschwerdeführer berichtet sohin von Waffentransporten bis zum Jahr 2008 trotz bestehenden Strafverdachts in diesem Zusammenhang seit dem Jahr 2001. Auch soll es bereits im Jahr 2003 und 2004 längere Anhaltungen gegeben haben und soll der Beschwerdeführer im Übrigen häufiger belangt worden sein. Würde dieser Sachverhalt tatsächlich zutreffen, ist ein weiterer Verbleib in Tschetschenien bis Ende 2008 absolut nicht nachvollziehbar und auch nicht, dass der Beschwerdeführer bis unmittelbar vor seiner Ausreise zwischen Dagestan und Tschetschenien hin- und hergereist ist, um Ziegelsteine und anscheinend auch Waffen zu transportieren, zumal sich der Beschwerdeführer wohl nicht permanent den Grenzkontrollen durch Kadyrows Leute und die russischen Soldaten ausgesetzt hätte.
Noch unplausibler wird das Vorbringen, wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass ihm sein Führerschein grundlos abgenommen worden sei und er ohne Führerschein - also ohne sich entsprechend ausweisen zu können - weiterhin mit seinem LKW nach Dagestan gefahren sei. Dieses Verhalten ist für eine Person, die bereits seit Jahren in Verdacht steht, in den tschetschenischen Widerstand involviert zu sein und gegen die sogar wegen Unterstützung der Widerstandskämpfer mit Waffen ermittelt worden sein soll, vollkommen unglaubwürdig.
Das Vorbringen betreffend den Führerschein und dessen Verbleib blieb im Übrigen ungereimt. So meinte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am 08.09.2009, dass er nie einen Reisepass besessen habe. Sein Führerschein liege bei Kadyrows Leuten (AS 79).
Schließlich erklärte er, dass ihm der Führerschein von Kadyrows Leuten abgenommen worden sei und sich der Führerschein bei der Verkehrsbehörde in XXXX befinde. Der Führerschein sei ihm gesetzwidrig im November 2008 abgenommen worden (AS 99).Schließlich erklärte er, dass ihm der Führerschein von Kadyrows Leuten abgenommen worden sei und sich der Führerschein bei der Verkehrsbehörde in römisch 40 befinde. Der Führerschein sei ihm gesetzwidrig im November 2008 abgenommen worden (AS 99).
In der Beschwerdeverhandlung führte er zur Abnahme seines Führerscheines aus, dass ihm dieser von Kadyrows Leuten weggenommen worden sei. Auf die Frage, warum ihm der Führerschein abgenommen worden sei und wann es gewesen sei, meinte er, weil er geholfen habe, wenn es notwendig gewesen sei. Auf neuerliche Nachfrage wann ihm sein Führerschein abgenommen worden sei, erklärte er, dass ihm dieser wegen seines Bruders weggenommen worden sei. Nach neuerlicher Fragewiederholung meinte der Beschwerdeführer, dass er nicht mehr wisse, wann die Abnahme gewesen sei. Er wisse, dass er an der Grenze zwischen Dagestan und Tschetschenien abgenommen worden sei, als er per LKW unterwegs gewesen sei und Ziegel geladen habe. Nach Vorhalt seiner Ausführungen vor dem Bundesasylamt, wonach ihm sein Führerschein kurz vor der Ausreise aus Tschetschenien bei einer Fahrt nach Dagestan abgenommen worden sei und der Frage, wer den Führerschein abgenommen habe und wo er sich heute befinde, meinte er, dass er es nicht wisse. Zu 100 % würden ihn Kadyrows Leute haben. Auf Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt noch angegeben habe, dass sich sein Führerschein bei der Verkehrsbehörde in XXXX befinde und dies darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer vielleicht aus anderen Gründen den Führerschein abgeben habe müssen, verharrte der Beschwerdeführer darauf, dass das die Leute von Kadyrow den Führerschein haben würden. Er sei gestoppt worden und sei ihm der Führerschein grundlos abgenommen worden. (S. 3, Verhandlung 28.02.2012).In der Beschwerdeverhandlung führte er zur Abnahme seines Führerscheines aus, dass ihm dieser von Kadyrows Leuten weggenommen worden sei. Auf die Frage, warum ihm der Führerschein abgenommen worden sei und wann es gewesen sei, meinte er, weil er geholfen habe, wenn es notwendig gewesen sei. Auf neuerliche Nachfrage wann ihm sein Führerschein abgenommen worden sei, erklärte er, dass ihm dieser wegen seines Bruders weggenommen worden sei. Nach neuerlicher Fragewiederholung meinte der Beschwerdeführer, dass er nicht mehr wisse, wann die Abnahme gewesen sei. Er wisse, dass er an der Grenze zwischen Dagestan und Tschetschenien abgenommen worden sei, als er per LKW unterwegs gewesen sei und Ziegel geladen habe. Nach Vorhalt seiner Ausführungen vor dem Bundesasylamt, wonach ihm sein Führerschein kurz vor der Ausreise aus Tschetschenien bei einer Fahrt nach Dagestan abgenommen worden sei und der Frage, wer den Führerschein abgenommen habe und wo er sich heute befinde, meinte er, dass er es nicht wisse. Zu 100 % würden ihn Kadyrows Leute haben. Auf Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt noch angegeben habe, dass sich sein Führerschein bei der Verkehrsbehörde in römisch 40 befinde und dies darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer vielleicht aus anderen Gründen den Führerschein abgeben habe müssen, verharrte der Beschwerdeführer darauf, dass das die Leute von Kadyrow den Führerschein haben würden. Er sei gestoppt worden und sei ihm der Führerschein grundlos abgenommen worden. (S. 3, Verhandlung 28.02.2012).
Dem Beschwerdeführer wurde schließlich vorgehalten, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass man ihm den Führerschein weggenommen habe, ihm aber den Inlandspass gelassen habe, woraufhin der Beschwerdeführer plötzlich erklärte, dass auch der Reisepass mitgenommen worden sei, was er zuvor jedoch mit keinem Wort erwähnt hat. Im Übrigen erklärte er noch am 08.09.2009, dass er nie einen Reisepass besessen habe (AS 79). Seinen Inlandspass hat der Beschwerdeführer im Übrigen vor dem Bundesasylamt vorgelegt.
Abgesehen davon, dass die Führerscheinabnahme in keiner Weise nachvollziehbar geschildert wurde und der Beschwerdeführer in oberflächlichen und vagen Ausführungen verharrte, ist bei dem jahrelangen Interesse von Kadyrows Leuten die unbegründete Abnahme seines Führerscheines und seines Reisepasses im Zuge einer Grenzkontrolle nicht nachvollziehbar.
Gegen die dargelegte Verfolgung spricht schließlich, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers im Zuge ihrer Ausreise eine detaillierte Bestätigung vor einem Notar ausstellen hat lassen, dass sie mit den Kindern nach Polen reisen darf. Auch wenn der Beschwerdeführer beteuert, diese Bestätigung nicht gekannt zu haben, seine Unterschrift auf dem Schreiben vom Onkel gefälscht worden ist und seine Ehefrau vermeinte, diese Bestätigung nicht benutzt zu haben, spricht der Umstand der bloßen Ausstellung dieser Bestätigung, die im Bedarfsfall den russischen Behörden vorgezeigt werden hätten sollen um anzuzeigen, dass die Angehörigen einer gesuchten Person das Land verlassen wollen, gegen die dargelegte Verfolgung.
Für den erkennenden Senat hat sich in der Beschwerdeverhandlung der Eindruck bestätigt, dass die dargelegte Verfolgung des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht. Vielmehr war aufgrund der dargelegten Widersprüche, Steigerungen, Ungereimtheiten und Unplausibilitäten darauf zu schließen, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, dass durch seine Ehefrau ergänzt wurde, um ein erfundenes Konstrukt handelt.
In diesem Zusammenhang war auch darauf zu verweisen, dass auch die Ehefrau durch ihre Behauptung, dass nach ihrem Ehemann gesucht worden sei, dem Vorbringen nicht mehr Glaubwürdigkeit verleihen konnte. Zum einen wurde bereits dargelegt, dass auch die Ehefrau widersprüchliche Ausführungen tätigte, zum anderen hat sich die Ehefrau des Beschwerdeführers nach der Ausreise ihres Ehemannes mit den fünf gemeinsamen minderjährigen Kindern weiterhin über ein Jahr im Heimatdorf aufgehalten, ohne sich versteckt gehalten zu haben, was bei den dargelegten mannigfaltigen Verwirklungen des Beschwerdeführers in den Widerstand nicht nachvollziehbar ist. Auch die zuvor erwähnte Bestätigung trägt nicht zur Glaubwürdigkeit bei, meinte die Ehefrau doch, dass seit der Ausreise kein Monat vergangen sei, in dem nicht nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei. Unter dieser Prämisse hätte die Ehefrau sich wohl kaum eine derartige Bestätigung im Bedarfsfall zu Vorlage vor den russischen Behörden besorgt, auch wenn sie diese tatsächlich nicht gebrauchen musste. Die Ehefrau konnte im Übrigen problemlos aus dem Herkunftsstaat ausreisen. Sie habe sich zwei Monate vor der Ausreise Dokumente ausstellen lassen und sei mit diesen auch ausgereist. Nach mehrmaliger Nachfrage bestätigte sie letztlich auch, dass im Bahnhof in Moskau die Pässe kontrolliert worden seien, es dabei aber keine Probleme gegeben habe. (AS 86 und 87 im Akt der Ehefrau). Vor dem Bundesasylamt erklärte die Ehefrau am 06.10.2010 auch, dass zuletzt im August 2010 zwei Polizisten gekommen seien, die sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten und gemeint hätten, dass sie in einem Monat Probleme bekommen würde. Bei diesem Vorfall seien auch die Daten der Ehefrau und der Kinder aufgeschrieben worden. Ihre Mutter habe ihr daraufhin gesagt, dass sie Tschetschenien verlassen soll, was sie auch getan habe. (AS 89 im Akt der Ehefrau) Die Ehefrau hat mit ihren Kindern am 19.08.2010 Tschetschenien und schließlich die russische Föderation mit Bus und Bahn verlassen. Einerseits will die Beschwerdeführerin sohin im August 2010 den Entschluss für die Ausreise gefasst haben, meinte jedoch andererseits, sich bereits zwei Monate vor der Ausreise Pässe im Hinblick auf eine Ausreise besorgt zu haben. Zumal die Polizisten Anfang August 2010 ihre Daten und jene ihre Kinder aufgenommen haben sollen, ist neuerlich auf die Unplausibilität der vorgelegten Bestätigung hinzuweisen.
Die Ehefrau ist in ihren Schilderungen, wer nach dem Beschwerdeführer wann gefragt habe, vage und oberflächlich geblieben, was weiteres Indiz gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens ist.
In diesem Zusammenhang war auch das Vorbringen der Ehefrau am Ende der Beschwerdeverhandlung als weitere unglaubwürdige Steigerung zu werten, als sie unverhofft meinte, dass sie vorigen Sommer von ihrer Mutter angerufen worden sei. Diese habe ihr mitgeteilt, dass tschetschenische und russische Militärs um 02:00 Uhr zum Haus des Beschwerdeführers gekommen seien. Sie hätten das Haus umstellt und seien überall gewesen. Die Mutter der Ehefrau lebe derzeit in besagtem Haus. Die Mutter sei nach dem Familiennamen des Beschwerdeführers befragt worden.
Neben dem Umstand, dass bereits ein Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft dargelegt hat werden können, ist auch vollkommen unplausibel, weshalb im Sommer 2011 eine Hausdurchsuchung im Haus des Beschwerdeführers durchgeführt werden hätte sollen, zumal seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2008 ständig bei ihm zuhause Nachschau gehalten worden sein soll und sich auch die Ehefrau seit ihrer Ausreise im August 2010 nicht mehr in besagtem Haus aufgehalten hat. Dass nunmehr im Sommer 2011 tschetschenische und russische Militärs gemeinsam das Haus stürmen und nach dem Familiennamen des Beschwerdeführers fragen, ist vollkommen unplausibel.
Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Verfolgung des Beschwerdeführers bzw. die Suche nach ihm nicht glaubhaft darlegen konnten. Aus der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens resultiert die Unglaubwürdigkeit des auf diesem Vorbringen aufbauenden Vorbringens der Ehefrau, wobei das Vorbringen der Ehefrau betreffend eine Suche nach ihrem Ehemann nach dessen Ausreise bereits aufgrund Widersprüche, Ungereimtheiten und Unplausibilitäten nicht glaubwürdig ist.
In der Beschwerdeverhandlung ist es weder dem Beschwerdeführer noch seiner Ehefrau gelungen, dem Sachverhalt Glaubwürdigkeit zu verleihen, sondern hat sich der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau um jeden Preis versuchen, einen Sachverhalt zu konstruieren.
Die Feststellungen zu Tschetschenien wurden zusammenfassenden aktuellen Dokumentationen des Asylgerichtshofes, in denen die bezughabenden Originalquellen zitiert wurden (wobei es sich um eine ausgewogene Zusammenstellung verschiedener Quellen handelt), entnommen. Diese beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb kein Anlass dazu besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Aus den angeführten aktuellen Erkenntnisquellen ergibt sich, dass in Tschetschenien keinesfalls eine Situation herrscht, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite im Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt und der angespannten Lage in Zusammenhang mit Attentaten durch die Widerstandsbewegung lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson in der Russischen Föderation oder in Tschetschenien ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der russischen oder tschetschenischen Behörden zu werden. Die Lage in Tschetschenien hat sich soweit stabilisiert, dass aus dem bloßen Umstand der Herkunft aus Tschetschenien kein Asyl abzuleiten ist. Gleichzeitig wird auf nach wie vor stattfindende militärische Zwischenfälle sowie auf Menschenrechtsverletzungen verwiesen, die die persönliche Sicherheit sowie die Rechte einzelner gefährden. Als besonders gefährdet gelten Mitglieder illegaler bewaffneter Verbände und deren Verwandte, politische Gegner der föderalen oder tschetschenischen Behörden, Menschenrechtsaktivisten, Personen, die offizielle Positionen in der Administration des früheren Präsidenten Maschadov innehatten, Personen, die Beschwerden bei regionalen oder internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben.
Der Beschwerdeführer fällt - wie umfassend dargelegt - in keine dieser Gruppen. Er hat insbesondere nicht glaubhaft darlegen können, aufgrund einer Involvierung in die Widerstandsbewegung in das Blickfeld der staatlichen Behörden bzw. der Kadyrowzy geraten zu sein. Der Beschwerdeführer konnte in keiner Weise darlegen, jemals in das Blickfeld der heimatlichen Behörden geraten zu sein. Der Beschwerdeführer soll seit dem Jahr 2001 im Blickfeld der staatlichen Behörden gestanden sein, da er Waffen an tschetschenische Rebellen geliefert haben soll. Im Jahr 2003 soll sein Bruder der Widerstandskämpfer gewesen sein soll, verschwunden sein und der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang verfolgt worden sein. Im Jahr 2008 soll er verletzten Widerstandskämpfern geholfen haben und schließlich ausgereist sein. Bis zum Jahr 2008 soll er jedoch in seinem Heimatdorf gelebt haben. Seine Ehefrau ist im Herkunftsstaat geblieben, soll regelmäßig Besuche der staatlichen Behörden bekommen haben, die nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers gefragt hätten. Nichts desto trotz ist diese noch bis Sommer 2010 im Herkunftsstaat verblieben, hat sich Reisedokumente für sich und ihre Kinder ausstellen lassen und ist schließlich mit Bus und Bahn legal aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Die Mutter des Beschwerdeführers war vorübergehend im Bundesgebiet, ist im Jahr 2011 jedoch wieder freiwillig nach Tschetschenien zurückgekehrt.
Aus den vorgelegten Länderfeststellungen ergibt sich, dass Kadyrow systematisch Angehörige potentieller Widerstandskämpfer bzw. Unterstützer von Widerstandskämpfern unter Druck setzt. Unter anderem werden diesen staatliche Unterstützungsleistungen entzogen, es wird deren Eigentum zerstört, es erfolgen Entführungen bis hin zu massiven Misshandlungen. Die tschetschenische Regierung wendet dabei auch repressive Maßnahmen an. Familien, Freunde und Verwandte werden physisch und emotional unter Druck gesetzt. Auch unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vollkommen lebensfremd. Die Mutter und die Schwiegermutter halten sich im Übrigen nach wie vor im Herkunftsstaat - noch dazu im Dorf des Beschwerdeführers - auf.
Letztendlich lässt sich aus den allgemeinen Berichten zu Tschetschenien für den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen, zumal eine gesundheitliche Beeinträchtigung weder für den Beschwerdeführer noch für seine Familienangehörigen behauptet wurde, sondern der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich erklärte, dass es sonst keine Gründe gebe, welche gegen eine Rückkehr nach Tschetschenien sprechen würden und er und seine Familienangehörigen gesund seien (S. 7, Verhandlung 28.02.2012).
Es herrscht in der Russischen Föderation auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Bereits aus den im angefochtenen Bescheid zitierten Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung grundsätzlich ausreichend gewährleistet ist, ebenso wie die grundsätzliche medizinische Versorgung.
Im Rahmen der vorgelegten Länderberichte ergibt sich im Übrigen, dass selbst für Fremde und Staatenlose die soziale und wirtschaftliche Lage gesichert ist.
Dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen, die sich bis zu ihrer Ausreise durchgehend in Tschetschenien aufgehalten haben und dort ihre Existenzgrundlage durch die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers sichern konnten, wird dies auch nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich sein. Dem Beschwerdeführer wird es offensichtlich zumutbar sein, seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Familienangehörigen durch eigene Arbeit wie vor der Ausreise zu bestreiten.
Auch halten sich im Herkunftsstaat Angehörige - Onkel mütterlicherseits, Mutter, Schwiegermutter, Cousins und Cousinen der Ehefrau, Verwandte in Dagestan - auf und sind der Beschwerdeführer und seine Angehörigen auch auf Unterstützung durch diese zu verweisen. Im Übrigen besitzen der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen im Herkunftsstaat ein Haus, weshalb sie im Falle einer Rückkehr auch ihr Wohnbedürfnis decken können.
Im Fall des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen waren sohin keine Abschiebehindernisse feststellbar. Eine aktuelle Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien, die einer Rückkehr entgegenstehen würde, liegt nicht vor."
In den rechtlichen Ausführungen wurde das Vorliegen von Asylgründen iSd. GFK verneint. Auch das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe habe sich im Fall des Beschwerdeführers nicht ergeben und stehe sein Gesundheitszustand seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat im Lichte des Art. 3 EMRK nicht entgegen.In den rechtlichen Ausführungen wurde das Vorliegen von Asylgründen iSd. GFK verneint. Auch das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe habe sich im Fall des Beschwerdeführers nicht ergeben und stehe sein Gesundheitszustand seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat im Lichte des Artikel 3, EMRK nicht entgegen.
Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung kam der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass im Fall des Beschwerdeführers kein schützenswertes Familien- oder Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege. Die Ausweisung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen. Begründend wurde zur getroffenen Ausweisungsentscheidung insbesondere ausgeführt:Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung kam der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass im Fall des Beschwerdeführers kein schützenswertes Familien- oder Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliege. Die Ausweisung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen. Begründend wurde zur getroffenen Ausweisungsentscheidung insbesondere ausgeführt:
"Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:"Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befinden sich zwar seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder, doch sind diese ebenfalls Asylwerber und deren Asylverfahren ebenso wie jenes des Beschwerdeführers negativ entschieden worden. Daher ist die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers im selben Umfang wie er von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt. Eine Ausweisung ist unter diesem Gesichtspunkt - gemeinsam und gleichzeitig vollzogen - kein Eingriff in das Recht auf Familienleben. Es kann daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden.
Hinsichtlich des im österreichischen Bundesgebiet als anerkannter Flüchtling aufhältigen Bruder des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieses Verwandtschaftsverhältnis, im Lichte der obigen Kriterien hinsichtlich des Vorhandenseins eines Familienlebens zwischen nicht der Kernfamilie angehörigen Personen, keine familiäre Beziehung iSd. Art. 8 EMRK darstellt. Dies insbesondere deswegen, da der Beschwerdeführer zu diesem Bruder über kein qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Naheverhältnis verfügt.Hinsichtlich des im österreichischen Bundesgebiet als anerkannter Flüchtling aufhältigen Bruder des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieses Verwandtschaftsverhältnis, im Lichte der obigen Kriterien hinsichtlich des Vorhandenseins eines Familienlebens zwischen nicht der Kernfamilie angehörigen Personen, keine familiäre Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK darstellt. Dies insbesondere deswegen, da der Beschwerdeführer zu diesem Bruder über kein qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Naheverhältnis verfügt.
Bereits vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer erklärt, nicht mit seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt zu leben. Auch eine finanzielle Abhängigkeit zu diesem wurde vom Beschwerdeführer verneint, da dieser seine eigene Familie zu versorgen hat.
Der Beschwerdeführer lebt mit diesem Verwandten sohin weder in einem gemeinsamen Haushalt, noch besteht zu diesem in finanzieller oder sozialer Hinsicht ein Abhängigkeitsverhältnis, was auch daran ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer und auch seine übrigen Familienangehörigen nach wie vor von der Grundversorgung leben.
Das Beziehungsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Bruder reicht angesichts der oben zitierten Judikatur nicht aus, um von einem Familienleben zu sprechen, das einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf.Das Beziehungsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Bruder reicht angesichts der oben zitierten Judikatur nicht aus, um von einem Familienleben zu sprechen, das einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK bedarf.
Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation stellt daher keinen Eingriff in dessen Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation stellt daher keinen Eingriff in dessen Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK dar.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird. (...) sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein unzulässiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers vorliegen würde. Der Beschwerdeführer hält sich seit drei Jahren im Bundesgebiet auf, nach der (oben referierten) höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind jedoch in diesem Zeitraum allenfalls entstandene Interessen des Beschwerdeführers in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund des gestellten Antrages auf internationalen Schutz, der sich als unbegründet erwiesen hat, nicht illegal war. Der Beschwerdeführer musste sich im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass sein Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg seiner Anträge abhängen würde. Dem Beschwerdeführer hat bei seiner Asylantragstellung klar gewesen sein müssen, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung seiner Asylanträge lediglich ein vorübergehender ist, da sich sein Aufenthalt lediglich auf den mit den Anträgen auf internationalen Schutz verbundenen Abschiebeschutz bzw. auf das diesbezügliche vorläufige Aufenthaltsrecht gründet.Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird. (...) sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein unzulässiger Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers vorliegen würde. Der Beschwerdeführer hält sich seit drei Jahren im Bundesgebiet auf, nach der (oben referierten) höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind jedoch in diesem Zeitraum allenfalls entstandene Interessen des Beschwerdeführers in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund des gestellten Antrages auf internationalen Schutz, der sich als unbegründet erwiesen hat, nicht illegal war. Der Beschwerdeführer musste sich im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass sein Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg seiner Anträge abhängen würde. Dem Beschwerdeführer hat bei seiner Asylantragstellung klar gewesen sein müssen, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung seiner Asylanträge lediglich ein vorübergehender ist, da sich sein Aufenthalt lediglich auf den mit den Anträgen auf internationalen Schutz verbundenen Abschiebeschutz bzw. auf das diesbezügliche vorläufige Aufenthaltsrecht gründet.
Der Beschwerdeführer muss sich im vorliegenden Fall auch entgegenhalten lassen, dass er illegal eingereist ist und einen offensichtlich unbegründeten Asylantrag gestellt hat.
Es sind aber auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration oder bereits verfestigte soziale Beziehungen schließen lassen. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers eindeutig, dass keinerlei Integration im Bundesgebiet erfolgt ist:
In der Beschwerdeverhandlung erklärte der Beschwerdeführer, dass er im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nachgehe. Er besuche zwar einen Deutschkurs in der Pension, habe aber keinerlei Zeugnisse vorzulegen. Im Übrigen gab er an, sich mit dem vorsitzenden Richter nicht in Deutsch unterhalten zu können. Der Beschwerdeführer habe in Österreich auch keine Freunde. Dahingehend meinte er, dass er welche gehabt habe. Befragt, wie er sich mit diesen unterhalten habe, erklärte er, dass er nicht immer mit diesen gesprochen habe. Er lebe nunmehr in einer anderen Pension, wo er keine österreichischen Freunde habe. (S. 7, Verhandlung 28.02.2012) Der Beschwerdeführer hat in den drei Jahren seines bisherigen Aufenthaltes im Übrigen überhaupt keine Ausbildung absolviert und auch nicht am gesellschaftlichen Leben - etwa in Vereinen - teilgenommen.
Auch seine Ehefrau meinte in der Beschwerdeverhandlung, dass sie zwar Deutschkurse der Caritas besucht habe, jedoch keinerlei Bestätigungen darüber vorlegen könne. Zu einer allenfalls erfolgten Integration befragt, schilderte sie, dass sie eine österreichische Freundin habe. Bei näherem Nachfragen hat sich ergeben, dass es sich bei dieser um die ehemalige Lehrerin ihrer Töchter handelt, mit der die Beschwerdeführerin aufgrund der Sprachbarriere überhaupt nicht sprechen kann. Ihre Kinder würden jedoch übersetzen und noch immer mit dieser ehemaligen Lehrerin telefonieren (S. 10, Verhandlung 28.02.2012). Es liegt wohl auf der Hand, dass eine einzige derart dargelegte lose Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen, mit der nicht einmal eine Verständigung möglich ist, keine berücksichtigungswürdige Beziehung darstellt.
Im Fall des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau liegen neben dem relativ kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet von drei bzw. eineinhalb Jahren sohin überhaupt keine integrativen Aspekte vor. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind am Arbeitsmarkt demnach nicht integriert, können die deutsche Sprache nicht sprechen und konnten sie auch keine soziale bzw. gesellschaftliche Verfestigung im Bundesgebiet nachweisen. Aufgrund dieser Aspekte kann auch keine positive Zukunftsprognose im Fall des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau abgegeben werden. Eine Überwindung der Abhängigkeit von der Grundversorgung erscheint unter diesen Voraussetzungen in absehbarer Zukunft nicht möglich.
Weiters führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in Tschetschenien zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Herkunftsstaat über ein soziales Netz verfügen, da beide Familienangehörige, mit welchen sie vor der Ausreise - zumindest vorübergehend - zusammengelebt haben, nach wie vor in Tschetschenien leben. Im Herkunftsstaat haben der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen stets das finanzielle Auslangen gefunden. Auch verfügen sie dort über ein Haus. Auch hat der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat - im Gegensatz zum Bundesgebiet - bis unmittelbar vor seiner Ausreise einer Arbeit nachgehen können. Aufgrund dieser sozialen und wirtschaftlichen Faktoren und auch im Hinblick auf die im Vergleich zum Lebensalter des Beschwerdeführers kurze Ortsabwesenheit in der Dauer von drei Jahren kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Der Beschwerdeführer ist zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein weder das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. etwa VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029, VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).Der Beschwerdeführer ist zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein weder das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche etwa VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029, VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).
Nach Ansicht des erkennenden Senates überwiegen somit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Nach Ansicht des erkennenden Senates überwiegen somit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für den illegal eingereisten Beschwerdeführer klar sein musste, dass er nur angesichts seiner offensichtlich wahrheitswidrigen Angaben im Asylverfahren zum Aufenthalt berechtigt war.
Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf dessen Lebenssituation, zumal davon auszugehen ist, dass dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz offensichtlich kein asylrelevanter Sachverhalt zu Grunde liegt.
Dem Beschwerdeführer kommt auch kein auf eine andere Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte."Dem Beschwerdeführer kommt auch kein auf eine andere Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte."
Das vorzitierte Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer am 29.03.2012 zugestellt und erwuchs am selben Tag in Rechtskraft.
I.3. Den nunmehr verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer am 10.05.2012.römisch eins.3. Den nunmehr verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer am 10.05.2012.
I.3.1. Zu diesem wurde der Beschwerdeführer am 11.05.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei erklärte der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand, dass er wegen seiner Kopfschmerzen ständig Tabletten nehme. Sonst habe er nichts.römisch eins.3.1. Zu diesem wurde der Beschwerdeführer am 11.05.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei erklärte der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand, dass er wegen seiner Kopfschmerzen ständig Tabletten nehme. Sonst habe er nichts.
Nach dem Grund für die neuerliche Asylantragstellung befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht nachhause zurückfahren könne. Weiter nach neuen Gründen befragt, meinte der Beschwerdeführer, dass er wirklich auf keinen Fall nach Tschetschenien zurückkehren könne. Einer seiner Töchter stehe eine Ohrenoperation bevor, was auch ein neuer Grund für den Beschwerdeführer sei. Er glaube auch, dass seine Ehefrau operiert werden müsse.
Für den Fall einer Rückkehr befürchte er, dass er dort einfach umgebracht werden oder ins Gefängnis kommen würde. Junge Männer, die in den Herkunftsstaat zurückkehren würden, würden spurlos verschwinden.
Der Umstand, dass er nicht nach Tschetschenien zurückkehren könne, sei ihm seit dem Verlassen seines Herkunftsstaates bekannt.
Der Beschwerdeführer brachte einen klinisch-psychologischen Befund von XXXX, Klinisch-psychologische Diagnostik vom 10.05.2012 in Vorlage, in dem insbesondere auf Verständigungsschwierigkeiten im Rahmen der Untersuchung verwiesen wurde.Der Beschwerdeführer brachte einen klinisch-psychologischen Befund von römisch 40 , Klinisch-psychologische Diagnostik vom 10.05.2012 in Vorlage, in dem insbesondere auf Verständigungsschwierigkeiten im Rahmen der Untersuchung verwiesen wurde.
Der untersuchende Mediziner kam zum Ergebnis, dass sich beim Beschwerdeführer deutliche Hinweise auf eine Psychotraumatisierung finden würden. Es würden sich ausgeprägte depressiv-ängstliche Verstimmungen zeigen. Im Übrigen findet sich der Hinweis auf eine Einzeltherapie für den Beschwerdeführer.
Weiters wurde eine Ambulanzkarte und ein Informationsblatt des XXXX, Abteilung für HNO, betreffend die Tochter XXXX vorgelegt. Darin findet sich ein Vermerk über einen Untersuchungstermin am 20.08.2012 in der HNO-Ambulanz.Weiters wurde eine Ambulanzkarte und ein Informationsblatt des römisch 40 , Abteilung für HNO, betreffend die Tochter römisch 40 vorgelegt. Darin findet sich ein Vermerk über einen Untersuchungstermin am 20.08.2012 in der HNO-Ambulanz.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle West am 21.05.2012 erklärte der Beschwerdeführer, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen.
Der Beschwerdeführer erklärte, nicht nachhause zurückkehren zu können. Seine Probleme würden immer noch bestehen.
Er halte sich seit der ersten Antragstellung durchgehend im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer verwies auf seine im Bundesgebiet lebenden Angehörigen (Schwägerin, Bruder samt Familie).
Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen, da entschiedene Sache vorliege. Hiezu erklärte der Beschwerdeführer, dass er während der militärischen Auseinandersetzungen im Herkunftsstaat auf der tschetschenischen Seite gekämpft habe. Da die jetzige Regierung noch immer an der Macht sei, wäre eine Rückkehr für ihn sehr gefährlich. Er könne einfach nicht dorthin zurück.Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen, da entschiedene Sache vorliege. Hiezu erklärte der Beschwerdeführer, dass er während der militärischen Auseinandersetzungen im Herkunftsstaat auf der tschetschenischen Seite gekämpft habe. Da die jetzige Regierung noch immer an der Macht sei, wäre eine Rückkehr für ihn sehr gefährlich. Er könne einfach nicht dorthin zurück.
In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 29.05.2012 vor der Erstaufnahmestelle West am 29.05.2012 erklärte der Beschwerdeführer unverändert, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen.
Der Beschwerdeführer erklärte auf Nachfrage, dass zu seinen im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe und er von diesen nicht dauernd unterstützt werde.
Der Beschwerdeführer erklärte unverändert, dass zuhause sein Leben in Gefahr wäre.
Befragt, ob er eine Therapie wegen seiner psychischen Erkrankung besuche, meinte er, bereits beim Doktor gewesen zu sein und diesen demnächst wieder aufsuchen zu sollen. An seiner psychischen Erkrankung leide er, seitdem er den negativen Bescheid (ca. März 2012) erhalten habe.
Das Bundesasylamt veranlasste in der Folge die medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde am 11.06.2012 durch XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, untersucht und kam die untersuchende Medizinerin zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit Verdacht auf dissoziativer Symptomatik, gegenwärtig mittelschwer, leidet.Das Bundesasylamt veranlasste in der Folge die medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde am 11.06.2012 durch römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, untersucht und kam die untersuchende Medizinerin zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit Verdacht auf dissoziativer Symptomatik, gegenwärtig mittelschwer, leidet.
Es hätten sich auch insbesondere keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers ergeben. Auch seine Merkfähigkeits- und Gedächtnisleistungen seien unauffällig. Der Beschwerdeführer erhalte derzeit eine psychopharmakologische Therapie (Sertralin, Atarax, Trittico) sowie eine Psychotherapie. Unter dieser Therapie erscheine der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt soweit kompensiert, dass eine Überstellung im Sinne einer Reisefähigkeit möglich sei.
Im Rahmen seiner Untersuchung gab der Beschwerdeführer an, mit Beginn der Machtübernahme durch Kadyrow verfolgt worden zu sein. Die "Kadyrowzy" hätten ihn wiederholt verschleppt und gefoltert. Der Beschwerdeführer erwähnte körperliche Misshandlungen (u.a. Elektroschocks im Gesicht und am Genitale). Es sei ihm auch vier Mal die Nase gebrochen worden.
Als Untersuchungsergebnis wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung leide, wobei bei einer Überstellung nach Russland nicht die reale Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere.
Der Beschwerdeführer wurde am 20.08.2012 einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle West unterzogen, in der ihm das Ergebnis der medizinischen Begutachtung zur Stellungnahme vorgehalten wurde. Hiezu erklärte er, dass er wirklich krank sei und unter ständigen Kopfschmerzen leiden würde. Er wisse nicht, warum die Ärztin zum Ergebnis gekommen sei, dass keine gesundheitlichen Überstellungshindernisse bestehen würden.
Im Übrigen verharrte der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Verantwortung, wonach er bei einer Rückkehr einfach getötet werden würde.
Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Einvernahme auch Parteiengehör zu aktuellen Länderinformationen seines Herkunftsstaates gewährt, wobei der Beschwerdeführer erklärte, hiezu schriftlich Stellung beziehen zu wollen.
Der Rechtsberater verwies darauf, dass der Beschwerdeführer laut im Akt liegenden Befunden unter Depressionen und einer Psychotraumatisierung leiden würde. Es sei demnach schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer laut medizinischer Begutachtung lediglich an einer Anpassungsstörung leiden solle. Der in der ersten Einvernahme geschilderte Vorfall aus Mai 2012 sei nach Rechtskraft des Erstverfahrens eingetreten und würde demnach ein neu zu beurteilender Sachverhalt vorliegen.
In der Stellungnahme vom 24.08.2012 (Poststempel vom 25.08.2012) schilderte der Beschwerdeführer von Einzelschicksalen von Personen aus dem Dorf XXXX.In der Stellungnahme vom 24.08.2012 (Poststempel vom 25.08.2012) schilderte der Beschwerdeführer von Einzelschicksalen von Personen aus dem Dorf römisch 40 .
Auch erklärte er, dass die staatlichen Leistungen nicht an Personen ausbezahlt werden würden, die im Verdacht stehen würden, Widerstandskämpfer zu unterstützen. Sowohl von Kadyrows Leuten als auch von den Widerstandskämpfern würde Gefahr ausgehen.
Die medizinische Versorgung in Tschetschenien und allgemein in Russland sei sehr teuer. Die Ohrenoperation könne nur in Russland erfolgen und würde allein die Operation ca. ¿ 8.000,00 kosten.
Die behandelnden Ärzte seiner Tochter XXXX hätten gesagt, dass sie mindestens vier Wochen nicht fliegen dürfe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers müsse sich ebenfalls einer Operation unterziehen.Die behandelnden Ärzte seiner Tochter römisch 40 hätten gesagt, dass sie mindestens vier Wochen nicht fliegen dürfe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers müsse sich ebenfalls einer Operation unterziehen.
Auch der Beschwerdeführer stehe in psychologischer Behandlung und seien EEG und Schädel-CT gemacht worden, wobei das Ergebnis Ende August vorliegen werde.
Sie hätten noch "Hörenzeugen", die nicht befragt worden seien.
Es gebe genügend Gründe zumindest für einen "humanitären Bescheid".
Mit Faxeingabe vom 31.08.2009 wurde eine medizinische Unterlage von XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, übermittelt, in der die Diagnosen PTBS, dissoziative Anfälle und Hyperventilation bei Panikattacken gestellt wurden und eine medikamentöse Therapie verordnet wurde. Ein Kontrolltermin nach zwei Monaten wurde in den Raum gestellt.Mit Faxeingabe vom 31.08.2009 wurde eine medizinische Unterlage von römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, übermittelt, in der die Diagnosen PTBS, dissoziative Anfälle und Hyperventilation bei Panikattacken gestellt wurden und eine medikamentöse Therapie verordnet wurde. Ein Kontrolltermin nach zwei Monaten wurde in den Raum gestellt.
Auch für die Tochter XXXX wurde ein Rezept samt Ambulanztermin am 03.09.2012 im XXXX, HNO-Ambulanz, vorgelegt.Auch für die Tochter römisch 40 wurde ein Rezept samt Ambulanztermin am 03.09.2012 im römisch 40 , HNO-Ambulanz, vorgelegt.
I.3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.10.2012, Zl. 12 05.745-EAST West, wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 10.05.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seinen Verfolgungsgrund bereits im Vorverfahren vorgebracht habe. Die belangte Behörde ging davon aus, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zur Gänze auf seine ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe stütze, welche jedoch bereits von der Rechtskraft seines Vorverfahrens erfasst seien.römisch eins.3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.10.2012, Zl. 12 05.745-EAST West, wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 10.05.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seinen Verfolgungsgrund bereits im Vorverfahren vorgebracht habe. Die belangte Behörde ging davon aus, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zur Gänze auf seine ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe stütze, welche jedoch bereits von der Rechtskraft seines Vorverfahrens erfasst seien.
Es hätten sich auch unverändert keine Hindernisse für eine Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat im Lichte des Art. 3 EMRK ergeben. Seine gesundheitliche Beeinträchtigung stehe seiner Überstellung in den Herkunftsstaat nicht entgegen.Es hätten sich auch unverändert keine Hindernisse für eine Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat im Lichte des Artikel 3, EMRK ergeben. Seine gesundheitliche Beeinträchtigung stehe seiner Überstellung in den Herkunftsstaat nicht entgegen.
Die getroffene Ausweisungsentscheidung begründete die belangte Behörde mit dem Nichtvorliegen eines Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK des Beschwerdeführers mit seinen im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen. Eine Änderung der Situation seines Privatlebens seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens habe sich nicht ergeben.Die getroffene Ausweisungsentscheidung begründete die belangte Behörde mit dem Nichtvorliegen eines Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK des Beschwerdeführers mit seinen im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen. Eine Änderung der Situation seines Privatlebens seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens habe sich nicht ergeben.
I.3.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht - am 22.10.2012 - Beschwerde erhoben, in der der gesamte Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde.römisch eins.3.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht - am 22.10.2012 - Beschwerde erhoben, in der der gesamte Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde.
Darin wird insbesondere dargelegt, dass die psychischen Probleme eingesetzt hätten, nachdem der Beschwerdeführer den negativen Bescheid bekommen habe. Es sei ungefähr März 2012 gewesen, wobei diese Zeitangabe handschriftlich auf Mai 2012 ausgebessert wurde.
Der Beschwerdeführer würde auch entgegen dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung von XXXX an Depressionen und einer Psychotraumatisierung leiden. Dies habe eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie festgestellt. Frau XXXX sei lediglich eine Ärztin für Allgemeinmedizin mit dem PSY3-ÖÄK-Diplom für psychotherapeutische Medizin, weshalb von der belangten Behörde jedenfalls ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie zu seinem Gesundheitszustand eingeholt hätte werden müssen.Der Beschwerdeführer würde auch entgegen dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung von römisch 40 an Depressionen und einer Psychotraumatisierung leiden. Dies habe eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie festgestellt. Frau römisch 40 sei lediglich eine Ärztin für Allgemeinmedizin mit dem PSY3-ÖÄK-Diplom für psychotherapeutische Medizin, weshalb von der belangten Behörde jedenfalls ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie zu seinem Gesundheitszustand eingeholt hätte werden müssen.
Im Bundesgebiet seien der Beschwerdeführer und seine Familie vom Bruder und dessen Ehefrau finanziell unterstützt worden, nachdem die Grundversorgung eingestellt worden sei. Eine intensive Familienanbindung im Bundesgebiet sei demnach gegeben.
Der Beschwerdeführer habe sich seit der letzten negativen Asylentscheidung weiter um seine Integration bemüht und Deutschkurse besucht. Die Kinder würden seit zwei Jahren die Schule besuchen, seien äußerst begabt und könnten sehr gute Schulerfolge nachweisen. Seine Kinder seien demnach sehr gut integriert. Da die Kinder seit Rechtskraft der letzten Entscheidung ein weiteres Semester die Schule besucht hätten und ausgezeichnete Schulerfolge erzielt hätten, liege auch in diesem Fall ein geänderter Sachverhalt vor.
Der Beschwerde liegen nachfolgende Unterlagen bei, die teilweise bereits im Laufe des Asylverfahrens vorgelegt worden sind:
Klinisch-psychologische Stellungnahme vom 11.06.2012;
Klinisch-psychologischer Befund vom 10.05.2012;
medizinischer Befund vom 29.08.2012 betreffend;
Teilnahmebestätigung für XXXX vom 18.10.2012;Teilnahmebestätigung für römisch 40 vom 18.10.2012;
Stellungnahme der Deutschlehrerin von XXXX vom 22.10.2012;Stellungnahme der Deutschlehrerin von römisch 40 vom 22.10.2012;
Ärztlicher Befundbericht eines Facharztes für Neurologie/Psychiatrie und Kinderneurologie vom 11.10.2012, in dem bei XXXX eine posttraumatische Belastungsstörung und Cervikalsyndrom diagnostiziert wurden;Ärztlicher Befundbericht eines Facharztes für Neurologie/Psychiatrie und Kinderneurologie vom 11.10.2012, in dem bei römisch 40 eine posttraumatische Belastungsstörung und Cervikalsyndrom diagnostiziert wurden;
Bestätigung der Caritas vom 23.10.2012 wonach im Fall der Familie XXXX die Grundversorgung auch nach dem negativen Erkenntnis des Asylgerichtshof weiterbestehe, die Familie seit diesem Zeitpunkt jedoch kein Verpflegungsgeld mehr erhalte;Bestätigung der Caritas vom 23.10.2012 wonach im Fall der Familie römisch 40 die Grundversorgung auch nach dem negativen Erkenntnis des Asylgerichtshof weiterbestehe, die Familie seit diesem Zeitpunkt jedoch kein Verpflegungsgeld mehr erhalte;
mehrere Empfehlungsschreiben vom 02.04.2012, 15.04.2012 und vom 20.10.2012 betreffend Familie XXXXV;mehrere Empfehlungsschreiben vom 02.04.2012, 15.04.2012 und vom 20.10.2012 betreffend Familie römisch 45 ;
Information über die stationäre Aufnahme zur Operation (Revisionsmyringoplastik) an der Hals-Nasen-Ohren-Abteilung; des XXXX, Termin der stationären Aufnahme 26.11.2012;Information über die stationäre Aufnahme zur Operation (Revisionsmyringoplastik) an der Hals-Nasen-Ohren-Abteilung; des römisch 40 , Termin der stationären Aufnahme 26.11.2012;
Schreiben des Klassenvorstandes von XXXX vom 17.04.2012 über ihren Besuch der ersten Klasse der Neuen Mittelschule;Schreiben des Klassenvorstandes von römisch 40 vom 17.04.2012 über ihren Besuch der ersten Klasse der Neuen Mittelschule;
Schreiben des Klassenvorstandes von XXXX vom 16.04.2012 über ihren Besuch der zweiten Klasse der Neuen Mittelschule;Schreiben des Klassenvorstandes von römisch 40 vom 16.04.2012 über ihren Besuch der zweiten Klasse der Neuen Mittelschule;
Schreiben der Hauptschule XXXX vom 12.04.2012 betreffend XXXX über ihre guten Lernerfolge;Schreiben der Hauptschule römisch 40 vom 12.04.2012 betreffend römisch 40 über ihre guten Lernerfolge;
Schreiben von XXXX, vom 30.03.2012, wonach der Beschwerdeführer im Falle der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen als selbständiger Zeitungszusteller aufgenommen werden würde;Schreiben von römisch 40 , vom 30.03.2012, wonach der Beschwerdeführer im Falle der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen als selbständiger Zeitungszusteller aufgenommen werden würde;
Arbeitsvorvertrag zwischen XXXX über die Aufnahme eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Reinigungskraft im Ausmaß von 20 Wochenstunden;Arbeitsvorvertrag zwischen römisch 40 über die Aufnahme eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Reinigungskraft im Ausmaß von 20 Wochenstunden;
Schreiben der behandelnden Ärzte für Allgemeinmedizin für XXXX, wonach es kein Problem darstelle, die entsprechenden Krankheitsbilder adäquat und der Patientin verständlich zu behandeln;Schreiben der behandelnden Ärzte für Allgemeinmedizin für römisch 40 , wonach es kein Problem darstelle, die entsprechenden Krankheitsbilder adäquat und der Patientin verständlich zu behandeln;
Bestätigung über den Kindergartenbesuch vom 20.09.2011 bis 01.12.2011 von XXXX sowieBestätigung über den Kindergartenbesuch vom 20.09.2011 bis 01.12.2011 von römisch 40 sowie
Schreiben der Volksschule XXXX vom 17.04.2012 betreffend XXXX.Schreiben der Volksschule römisch 40 vom 17.04.2012 betreffend römisch 40 .
Am 07.11.2012 langten weitere Unterlagen betreffend den Schulbesuch der Kinder des Beschwerdeführers, eine Stellungnahme der Klassenlehrerin vom 21.10.2012 sowie eine undatierte Unterschriftenliste der Klassenkameraden betreffend XXXX ein.Am 07.11.2012 langten weitere Unterlagen betreffend den Schulbesuch der Kinder des Beschwerdeführers, eine Stellungnahme der Klassenlehrerin vom 21.10.2012 sowie eine undatierte Unterschriftenliste der Klassenkameraden betreffend römisch 40 ein.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 erwogen:
II.1. Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, iVm. § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4, leg. cit.;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, leg. cit. sowie
wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 10.05.2012 gestellt. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständige Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 10.05.2012 gestellt. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständige Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.
Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2. Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):römisch zwei.2. Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
II.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2-4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 -, 4, findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Verschiedene "Sachen" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze² E 80 zu § 68 AVG sowie VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen (vgl. VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).Verschiedene "Sachen" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze² E 80 zu Paragraph 68, AVG sowie VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen vergleiche VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).
Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage iSd.
§ 68 Abs. 1 AVG (vgl. Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter/Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band I, 2. Auflage, 1998, E 9 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter/Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band römisch eins, 2. Auflage, 1998, E 9 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (vgl. VwGH v. 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH v. 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" vergleiche VwGH v. 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH v. 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).
Für die Berufungsbehörde ist Sache iSd. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden (vgl. VwGH v. 27.06.2001, Zl. 98/18/0297; VwGHFür die Berufungsbehörde ist Sache iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden vergleiche VwGH v. 27.06.2001, Zl. 98/18/0297; VwGH
v. 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd. § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
II.2.2. Der Beschwerdeführer bezieht sich im gegenständlichen Verfahren auf jene Gründe, welche bereits im ersten Verfahrensgang als nicht asylrelevant beurteilt wurden. Somit liegt - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - eine entschiedene Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.römisch zwei.2.2. Der Beschwerdeführer bezieht sich im gegenständlichen Verfahren auf jene Gründe, welche bereits im ersten Verfahrensgang als nicht asylrelevant beurteilt wurden. Somit liegt - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - eine entschiedene Sache iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.
Der Asylgerichtshof sieht dem zu Folge keinerlei Grund, von der Einschätzung im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.03.2012 abzuweichen, dass nämlich der Beschwerdeführer keinesfalls die Russische Föderation aus wohlbegründeter Furcht verlassen hat. Da sein Fluchtvorbringen - Verfolgung in Zusammenhang mit einer Involvierung in die bzw. Unterstützung der Widerstandsbewegung - bereits Gegenstand der im ersten (inhaltlichen) Verfahren ergangenen (und das erste Verfahren rechtskräftig abschließenden) Entscheidung des Asylgerichtshofes war, war es dem Bundesasylamt verwehrt, dieses Vorbringen einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen. Gemäß der zuvor referierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur steht dem gegenständlichen Antrag - soweit er sich auf Fluchtgründe stützt, die schon vor Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 28.03.2012 bestanden haben - die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegen.
Insbesondere die Ehefrau des Beschwerdeführers behauptet im gegenständlichen Verfahren, dass in Zusammenhang mit den Problemen des Beschwerdeführers das Haus niedergerissen worden sei. Auch erklärte die Ehefrau, dass bei ihrer Mutter jeden Monat von den örtlichen Polizisten nach ihr und dem Beschwerdeführer gesucht werde. Diese Informationen habe die Ehefrau nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens von ihrer Mutter bezogen, wobei sie vom Abriss des Hauses auch von ihrer Cousine erfahren habe, die dies wiederum von deren Mutter erfahren habe.
Soweit im gegenständlichen Verfahren sohin neue Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat behauptet wurden, ist zu prüfen, ob das neue Vorbringen geeignet ist, den im vorangegangenen Asylverfahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt maßgebend zu ändern.
Zur Prüfung des glaubhaften Kerns hält der zuständige Einzelrichter fest:
Der Beschwerdeführer hat in seinen Befragungen ausdrücklich seine Verfolgungsgründe aus dem Erstverfahren aufrechterhalten. Vom Beschwerdeführer wurde weder eine weitere Suche nach ihm und seiner Ehefrau erwähnt, noch tätigte er irgendwelche Ausführungen zum Abriss des Hauses. Zumal der Beschwerdeführer einen neuen Asylantrag gestellt hat, wäre wohl zu erwarten gewesen, dass er diese neuen Gegebenheiten im Herkunftsstaat nicht unerwähnt lässt, weshalb bereits aus diesem Verhalten deutlich wird, dass es sich beim neuen Vorbringen nicht um den Tatsachen entsprechende Ausführungen handelt.
Die Behauptung einer weiteren Suche nach dem Beschwerdeführer und seine Ehefrau sowie der Abriss des Hauses im Zusammenhang mit den im ersten Verfahren geltend gemachten Problemen stellt im Übrigen bloß eine Aufrechterhaltung des bislang geschilderten Bedrohungsszenarios dar. Dieses Vorbringen baut auf einem als vollkommen unglaubwürdig bewerteten Vorbringen auf und war demnach bereits aus diesem Grund als vollkommen unglaubwürdig zu bewerten.
Wie bereits dargelegt, hat der Beschwerdeführer dieses Vorbringen in seinen Befragungen überhaupt nicht erwähnt. Auch in der gemeinsam mit seiner Ehefrau verfassten Stellungnahme vom 24.08.2012 sowie in der Beschwerde finden sich hiezu keine konkreten Ausführungen. Auch die Ehefrau stellte die weitere Suche nach ihr und dem Beschwerdeführer sowie den Abriss des Hauses lediglich in den Raum.
Bereits im Erkenntnis vom 28.03.2012 wurde ausführlich dargelegt, dass die Ehefrau - ebenso wie der Beschwerdeführer - nicht glaubhaft darlegen haben können, dass ein anhaltendes Interesse am Beschwerdeführer besteht. Der Beschwerdeführer will seit dem Jahr 2003 im Blickfeld der tschetschenischen Behörden gestanden sein. Sein Bruder soll ebenfalls verfolgt worden sein. Dieser ist bereits im Jahr 2003 nach Österreich gereist. Erst im Jahr 2009 ist der Beschwerdeführer ausgereist. Die Ehefrau ist im Übrigen erst im August 2010 aus dem Herkunftsstaat ausgereist und hat im ersten Asylverfahren vollkommen oberflächlich und vage behauptet, dass nach ihrer Ausreise weiterhin nach ihr und dem Beschwerdeführer gesucht worden sei. Bereits im Erkenntnis vom 28.03.2012 wird ausführlich dargelegt, dass ein beinahe ein Jahrzehnt anhaltendes Interesse am Beschwerdeführer und seiner Ehefrau nicht glaubhaft dargelegt werden konnte, zumal der Beschwerdeführer für die tschetschenischen Behörden bis zur seiner Ausreise greifbar gewesen wäre. Die Ehefrau hat sich nach der Ausreise des Beschwerdeführers überhaupt ein weiteres Jahr im Herkunftsstaat aufgehalten, ohne dass sie seitens der tschetschenischen Behörden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre. Weshalb nunmehr - drei bzw. zwei Jahre nach der Ausreise - das Haus des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau aufgrund der damals bestehenden Probleme abgerissen worden sein soll bzw. nach dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gesucht werden soll, ist in keiner Weise nachvollziehbar, zumal - wie dargelegt - die Verfolgung seit dem Jahr 2003 andauern soll.
Es konnten auch unverändert keine aussagekräftigen Beweismittel vorgelegt werden. Soweit in der Stellungnahme vom 24.08.2012 lapidar auf "Hörenzeugen" verwiesen wird, wurde einerseits überhaupt nicht dargelegt, was diese bezeugen können sollen. Andererseits hat sich der Asylgerichtshof im ersten Asylverfahren durch unmittelbare Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau von deren Unglaubwürdigkeit überzeugen können. Den unmittelbaren Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau muss in diesem Zusammenhang mehr Bedeutung zugemessen werden, als den Ausführungen irgendeines Zeugen vom Hörensagen.
Es soll im Übrigen nicht unerwähnt bleiben, dass laut Ehefrau der Abriss des Hauses im Zusammenhang mit einem Straßenbau stehen soll und weitere Häuser abgerissen worden sein sollen. Selbst wenn das Haus des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau demnach abgerissen wurde, was mangels aussagekräftiger Beweise bzw. mangels hinreichender konkreter Ausführungen nicht glaubhaft ist, ist dies nach den eigenen Ausführungen der Ehefrau aus völlig asylfremden Gründen erfolgt.
Das neue Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau stellt zusammengefasst eine bloße Fortführung der bereits im ersten Asylverfahren dargelegten Verfolgung dar, dem aufgrund der dargelegten Erwägungen kein glaubhafter Kern entnommen werden konnte.
Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch (hier: Abweisung des Asylantrages und Zulässigkeit der Rückschiebung sowie der Ausweisung in die Russische Föderation) führen würden, als ausgeschlossen zu qualifizieren.
Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im zweiten Asylverfahren bzw. dessen Asylrelevanz war sohin zu versagen, wobei aus der Antragstellung und den Ausführungen des Beschwerdeführers im Übrigen deutlich hervorgeht, dass die neuerliche Antragstellung in Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand und jenem seiner Ehefrau und seiner Tochter XXXX steht.Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im zweiten Asylverfahren bzw. dessen Asylrelevanz war sohin zu versagen, wobei aus der Antragstellung und den Ausführungen des Beschwerdeführers im Übrigen deutlich hervorgeht, dass die neuerliche Antragstellung in Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand und jenem seiner Ehefrau und seiner Tochter römisch 40 steht.
Der Asylgerichtshof sieht demzufolge - im Ergebnis - keinerlei Grund, von der getroffenen Einschätzung des Bundesasylamtes abzuweichen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einzig die neuerliche Überprüfung ihrer Angaben aus dem ersten Asylverfahren begehren. Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz somit zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Das nunmehrige Vorbringen ist daher als bloßer Versuch zu werten, eine Abschiebung hintanzuhalten, ohne dass ein Asylgrund vorliegt.
Zu den im zweiten Asylverfahren erstmals relevierten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig sind, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. (vgl. VwGH v. 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344)Zu den im zweiten Asylverfahren erstmals relevierten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig sind, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. vergleiche VwGH v. 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344)
Vorweg war auszuführen, dass der Beschwerdeführer während seines gesamten ersten Asylverfahrens keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat. Selbst in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 28.02.2012 wurden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen releviert.
Der nunmehrige Antrag wurde im Wesentlichen mit dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers begründet. Der Beschwerdeführer brachte dahingehend medizinische Unterlagen vor, die im Zuge einer medizinischen Untersuchung am 11.06.2012 durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und für Psychotherapeutische Medizin (XXXX) berücksichtigt worden sind. Darin wurde eine mittelschwere Anpassungsstörung mit Verdacht auf dissoziativer Symptomatik diagnostiziert. Die Verschlechterung des psychischen Zustandes steht laut Begutachtung insbesondere im Zusammenhang mit der negativen Entscheidung durch den Asylgerichtshof aus März 2012, was sich auch mit den Ausführungen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Asylverfahren deckt. Der Beschwerdeführer erhält dahingehend eine psychopharmakologische Therapie sowie eine Psychotherapie. Die Gutachterin kommt am Ende des Gutachtens zum klaren Ergebnis, dass im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr besteht, dass er aufgrund seiner Erkrankung in einen lebensbedrohlich Zustand gerät oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtert.Der nunmehrige Antrag wurde im Wesentlichen mit dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers begründet. Der Beschwerdeführer brachte dahingehend medizinische Unterlagen vor, die im Zuge einer medizinischen Untersuchung am 11.06.2012 durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und für Psychotherapeutische Medizin (römisch 40 ) berücksichtigt worden sind. Darin wurde eine mittelschwere Anpassungsstörung mit Verdacht auf dissoziativer Symptomatik diagnostiziert. Die Verschlechterung des psychischen Zustandes steht laut Begutachtung insbesondere im Zusammenhang mit der negativen Entscheidung durch den Asylgerichtshof aus März 2012, was sich auch mit den Ausführungen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Asylverfahren deckt. Der Beschwerdeführer erhält dahingehend eine psychopharmakologische Therapie sowie eine Psychotherapie. Die Gutachterin kommt am Ende des Gutachtens zum klaren Ergebnis, dass im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr besteht, dass er aufgrund seiner Erkrankung in einen lebensbedrohlich Zustand gerät oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtert.
In der Folge langte vor dem Bundesasylamt ein Schreiben einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie (XXXX) vom 29.08.2012 ein, in dem beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung, dissoziative Anfälle sowie Hyperventilation bei Panikattacken diagnostiziert wurden.In der Folge langte vor dem Bundesasylamt ein Schreiben einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie (römisch 40 ) vom 29.08.2012 ein, in dem beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung, dissoziative Anfälle sowie Hyperventilation bei Panikattacken diagnostiziert wurden.
Im angefochtenen Bescheid wurde vollkommen zu Recht ausgeführt, dass das durch die belangte Behörde veranlasste Gutachten vom 11.06.2012 alle Voraussetzungen an ein Gutachten erfüllt. Insbesondere weist die untersuchende Ärztin die entsprechende Befähigung auf, derartige Gutachten zu erstellen. Das Gutachten ist auch in sich schlüssig und zeigt die angewendeten Methoden auf. Es bestehen auch keine Zweifel an der Objektivität der herangezogenen Gutachterin, zumal diese kein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat und seit Jahren zur Beurteilung psychischer Erkrankungen bei Asylwerbern eingesetzt wird.
Soweit in der Beschwerde die höhere Befähigung von XXXX ins Treffen geführt wird, muss dem entgegengehalten werden, dass XXXX ebenfalls die entsprechende Befähigung aufweist, psychische Erkrankungen zu diagnostizieren und zu beurteilen. Wie soeben dargelegt, hat XXXX ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten erstattet, das insbesondere die Kriterien an ein medizinisches Gutachten erfüllt.Soweit in der Beschwerde die höhere Befähigung von römisch 40 ins Treffen geführt wird, muss dem entgegengehalten werden, dass römisch 40 ebenfalls die entsprechende Befähigung aufweist, psychische Erkrankungen zu diagnostizieren und zu beurteilen. Wie soeben dargelegt, hat römisch 40 ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten erstattet, das insbesondere die Kriterien an ein medizinisches Gutachten erfüllt.
XXXX hat sich im Gegenzug im Wesentlichen auf die Ergebnisse der den Beschwerdeführer zuvor untersuchenden Ärzte gestützt. In dem vorgelegten Schreiben von XXXX werden bruchstückhaft die Ausführungen aus den vorgelegten und bereits in der medizinischen Begutachtung berücksichtigten medizinischen Befunden wiedergegeben. Im Übrigen war bei der Untersuchung die Schwägerin zur Unterstützung anwesend. Bereits im medizinischen Befund vom 10.05.2012 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit der Schwägerin erschien, da der Beschwerdeführer nur sehr wenig Deutsch spricht. Diese Situation hat sich auch bei XXXX wiederholt. Die medizinische Begutachtung durch XXXX folgte im Gegensatz dazu in Anwesenheit einer Dolmetscherin, weshalb auch unter Berücksichtigung der Sprachbarrieren der medizinischen Begutachtung zu folgen war.römisch 40 hat sich im Gegenzug im Wesentlichen auf die Ergebnisse der den Beschwerdeführer zuvor untersuchenden Ärzte gestützt. In dem vorgelegten Schreiben von römisch 40 werden bruchstückhaft die Ausführungen aus den vorgelegten und bereits in der medizinischen Begutachtung berücksichtigten medizinischen Befunden wiedergegeben. Im Übrigen war bei der Untersuchung die Schwägerin zur Unterstützung anwesend. Bereits im medizinischen Befund vom 10.05.2012 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit der Schwägerin erschien, da der Beschwerdeführer nur sehr wenig Deutsch spricht. Diese Situation hat sich auch bei römisch 40 wiederholt. Die medizinische Begutachtung durch römisch 40 folgte im Gegensatz dazu in Anwesenheit einer Dolmetscherin, weshalb auch unter Berücksichtigung der Sprachbarrieren der medizinischen Begutachtung zu folgen war.
Es muss im Übrigen festgehalten werden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers als vollkommen unglaubwürdig beurteilt worden ist, die medizinischen Befunde auch dahingehend von nicht den Tatsachen entsprechenden Ereignissen ausgehen.
Es wird schließlich in keinem der vorgelegten medizinische Befunde dargelegt, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat nicht möglich ist bzw. mit einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes einhergeht.
Dementsprechend war der medizinischen Begutachtung zu folgen, wonach die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegensteht.
Es wurde in den vorgelegten medizinischen Befunden auch insbesondere nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer eine exklusiv nur im Bundesgebiet erhältliche Behandlung benötigt, vielmehr werden eine handelsübliche pharmakologische Behandlung sowie eine Psychotherapie genannt.
Bereits dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 28.03.2012 wurden Länderinformationen zum Herkunftsstaat zugrunde gelegt, aus denen sich für die Russische Föderation und insbesondere auch für Tschetschenien ausreichende Behandlungsmöglichkeiten aller psychischen Erkrankungen - auch von posttraumatischen Belastungsstörungen - ergeben. Bereits in den damals vorgehaltenen Länderinformationen sind konkrete Behandlungsmöglichkeiten und medizinische Einrichtungen in Tschetschenien angeführt, an welchen die Behandlung psychischer Erkrankungen durchgeführt wird. Auch in den nunmehr von der belangten Behörde vorgehaltenen Länderinformationen ergibt sich für die Russische Föderation eine ausreichende medizinische Versorgung insbesondere zur Behandlung psychischer Erkrankungen.
Selbst wenn man vom Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Beschwerdeführer ausgeht, kann aufgrund adäquater Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat von keinem Abschiebungshindernis ausgegangen werden.
Der erkennende Einzelrichter des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das russische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).Der erkennende Einzelrichter des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das russische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).
Es wird schließlich in der Beschwerde nicht dargelegt, dass es bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kommen würde und ist davon aufgrund der eingeholten medizinischen Begutachtung aber auch aufgrund der festgestellten adäquaten Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation nicht auszugehen.
Es war daher kein Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - wie eingefordert - einzuholen, da das Bundesasylamt dahingehend ausreichende Feststellungen getroffen hat und diese Angaben ausreichend konkret waren, um den Gesundheitszustand abschließend, jedenfalls in der dargestellten, relevanten Form einzuschätzen.
Eine fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Russischen Föderation wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal vorgebracht.
Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid demnach völlig zu Recht davon ausgegangen, dass die nunmehr relevierten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers Art. 3 EMRK nicht tangieren und somit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht entgegenstehen.Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid demnach völlig zu Recht davon ausgegangen, dass die nunmehr relevierten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers Artikel 3, EMRK nicht tangieren und somit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht entgegenstehen.
Eine andere generelle Sichtweise würde im Übrigen den exzeptionellen Ausnahmecharakter des Zuspruchs subsidiären Schutzes bei nichtstaatlicher Verfolgung in nicht vertretbarer Weise relativieren, als diesfalls wohl Personen, die an leicht behandelbaren Erkrankungen ohne akuten oder lebensbedrohlichen Verlauf leiden, wenn Sie in die Europäische Union einreisen, ein Schutzstatus zu gewähren wäre.
Der Beschwerdeführer konnte auch sonst in keiner Weise darlegen, dass sich seine Situation bei einer allfälligen Rückkehr in den Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens so maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.
Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zu Russischen Föderation und wird als notorisch vorausgesetzt, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zu Russischen Föderation und wird als notorisch vorausgesetzt, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.
Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat vermochte der Beschwerdeführer nicht in schlüssiger Weise darzulegen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich überdies seit rechtskräftiger Beendigung des ersten Asylverfahrens nicht maßgeblich verändert, sodass ausgehend des als notorisch anzusehenden Amtswissens nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat vermochte der Beschwerdeführer nicht in schlüssiger Weise darzulegen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich überdies seit rechtskräftiger Beendigung des ersten Asylverfahrens nicht maßgeblich verändert, sodass ausgehend des als notorisch anzusehenden Amtswissens nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist.
Mangels Vorliegens einer Änderung der maßgeblichen Sachlage hat das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Dass sich im Herkunftsstaat maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden und ist diesbezüglich auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, welchen - auch in der Beschwerde - nicht entgegengetreten wurde.Mangels Vorliegens einer Änderung der maßgeblichen Sachlage hat das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Dass sich im Herkunftsstaat maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden und ist diesbezüglich auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, welchen - auch in der Beschwerde - nicht entgegengetreten wurde.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.
Nach dem Gesagten erweist sich somit die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochten Bescheides abzuweisen war.Nach dem Gesagten erweist sich somit die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochten Bescheides abzuweisen war.
II.3. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):römisch zwei.3. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
II.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.
Nach § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
II.3.2. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung schließt sich der erkennende Einzelrichter der Begründung im o.a. Bescheid an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar, dies aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.3.2. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung schließt sich der erkennende Einzelrichter der Begründung im o.a. Bescheid an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar, dies aus folgenden Erwägungen:
Es liegen in gegenständlichem Verfahren keine Umstände vor, die eine Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimat als unzulässig erscheinen ließen. Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation vermochte er nicht in schlüssiger Weise vorzubringen, wobei erneut auf die Beweiswürdigung zu verweisen ist, wonach das individuelle Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung nicht glaubhaft ist.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen iSd. Art 8 EMRK zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befinden sich zwar seine Ehefrau und seine fünf minderjährigen Kinder, welche ebenfalls Asylwerber sind, aber ist dessen Asylverfahren ebenso wie jenes des Beschwerdeführers negativ entschieden worden. Daher ist die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers im selben Umfang wie er von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen iSd. Artikel 8, EMRK zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befinden sich zwar seine Ehefrau und seine fünf minderjährigen Kinder, welche ebenfalls Asylwerber sind, aber ist dessen Asylverfahren ebenso wie jenes des Beschwerdeführers negativ entschieden worden. Daher ist die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers im selben Umfang wie er von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt.
Betreffend den im Bundesgebiet aufhältigen Bruder samt Familie wurde bereits im Erkenntnis vom 28.03.2012 dargelegt, dass zu diesen kein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht. Die gegenteilige Behauptung in der Beschwerde ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat dahingehend vor dem Bundesasylamt hinreichend deutlich erklärt, dass vom Bruder und der Schwägerin keine dauernde Unterstützung ausgehe und kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Der Beschwerdeführer lebt mit diesen unverändert nicht im gemeinsamen Haushalt und ist von diesen auch nicht finanziell abhängig, zumal der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen von der Caritas und im Rahmen der Grundversorgung betreut werden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers werden für die Kinder des Beschwerdeführers sehr wohl nach wie vor auch regelmäßig Leistungen für Verpflegung ausbezahlt und bezieht die Ehefrau darüber hinaus ein Sonderbetreuungsgeld. Eine besondere Abhängigkeit und damit ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK waren in Bezug auf seinen Bruder und seine Schwägerin dementsprechend zu verneinen. Vielmehr besteht zwischen diesen ein Beziehungsverhältnis, wie es unter derartigen erwachsenen Verwandten üblich ist.Betreffend den im Bundesgebiet aufhältigen Bruder samt Familie wurde bereits im Erkenntnis vom 28.03.2012 dargelegt, dass zu diesen kein Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK besteht. Die gegenteilige Behauptung in der Beschwerde ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat dahingehend vor dem Bundesasylamt hinreichend deutlich erklärt, dass vom Bruder und der Schwägerin keine dauernde Unterstützung ausgehe und kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Der Beschwerdeführer lebt mit diesen unverändert nicht im gemeinsamen Haushalt und ist von diesen auch nicht finanziell abhängig, zumal der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen von der Caritas und im Rahmen der Grundversorgung betreut werden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers werden für die Kinder des Beschwerdeführers sehr wohl nach wie vor auch regelmäßig Leistungen für Verpflegung ausbezahlt und bezieht die Ehefrau darüber hinaus ein Sonderbetreuungsgeld. Eine besondere Abhängigkeit und damit ein Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK waren in Bezug auf seinen Bruder und seine Schwägerin dementsprechend zu verneinen. Vielmehr besteht zwischen diesen ein Beziehungsverhältnis, wie es unter derartigen erwachsenen Verwandten üblich ist.
Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet greift sohin unverändert nicht in sein Recht auf Schutz des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK ein.Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet greift sohin unverändert nicht in sein Recht auf Schutz des Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK ein.
II.3.3. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben vorliegen würde.römisch zwei.3.3. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben vorliegen würde.
Es liegen in gegenständlichem Verfahren keine Umstände vor, die eine Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimat als unzulässig erscheinen ließen. Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation vermochte er nicht in schlüssiger Weise vorzubringen, wobei darauf zu verweisen ist, dass das individuelle Vorbringen hinsichtlich behaupteter Verfolgungsbefürchtungen nicht glaubhaft ist.
Der Beschwerdeführer muss gegen sich gelten lassen, dass es gegen ihn seit 29.03.2012 eine rechtskräftige, vom Asylgerichtshof im Erkenntnis vom 28.03.2012 verfügte Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation gibt, wobei bereits in dieser zuletzt ergangenen inhaltlichen Entscheidung des Asylgerichtshofes dargelegt wurde, warum die öffentlichen Interessen an der Ausweisung schwerer wiegen als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. An dieser Einschätzung hat sich letztlich nur geändert, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit den - erfolglosen - verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hat, welcher seinen Aufenthalt im Bundesgebiet verlängern soll.
Weiters muss der Beschwerdeführer gegen sich gelten lassen, dass der gegenständliche Folgeantrag auf internationalen Schutz - trotz einer bestehenden Ausweisungsentscheidung - nur der Verhinderung einer drohenden Abschiebung gedient hat und der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nicht nachzukommen gewillt ist.
Der Beschwerdeführer muss zudem gegen sich gelten lassen, dass sein Aufenthalt in Österreich durch seine illegale Einreise begründet wurde und sich die Dauer seines Aufenthaltes aus dem Ergreifen von Rechtsmitteln bzw. durch neuerliche Antragstellungen ergibt und er den Folgeantrag auf internationalen Schutz trotz einer bestehenden Ausweisungsentscheidung stellte. Somit kann man die Dauer des Aufenthaltes nicht heranziehen und sind die durch den mehr als dreieinhalbjährigen Aufenthalt allenfalls entstandenen privaten Interessen sowie das Gewicht einer allfälligen Integration des Beschwerdeführers daher nur minder schutzwürdig.
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 20. März 2001, Zl. 98/21/0448, vom 24. April 2007, Zl. 2007/18/0173, und jeweils vom 15. Mai 2007, Zl. 2006/18/0107, und Zl. 2007/18/0226).Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 20. März 2001, Zl. 98/21/0448, vom 24. April 2007, Zl. 2007/18/0173, und jeweils vom 15. Mai 2007, Zl. 2006/18/0107, und Zl. 2007/18/0226).
Die gegenständliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers trotz eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens trägt zudem nicht dazu bei, die Integration des Beschwerdeführers als gelungen erscheinen zu lassen. Insbesondere liegt auch kein Anhaltspunkt vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines mehr als dreieinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen (etwa einen langjährigen Arbeitsplatz oder eine begonnene Ausbildung) hätte.
Den Beschwerdeausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass sich bezogen auf seine persönliche Situation in Österreich irgendeine entscheidende Änderung zu seinen Gunsten verglichen mit der am 29.03.2012 in Rechtskraft erwachsenen Ausweisung ergeben hätte.
Der Beschwerdeführerin behauptet in der Beschwerde, einen Deutschkurs besucht zu haben. Entsprechende Unterlagen wurden jedoch nicht vorgelegt. Drüber hinaus legte er mit der Beschwerde eine bedingte Einstellungszusage als selbständiger Zeitungszusteller vom 30.03.2012 vorgelegt.
Vorwegzuschicken ist, dass im Fall des Beschwerdeführers vom Asylgerichtshof vor neun Monaten festgestellt worden ist, dass seine Integrationsbestrebungen in den letzten eineinhalb Jahren im Bundesgebiet nicht ausgereicht haben, um eine Ausweisungsentscheidung hintanzuhalten, weshalb allfällige weitere Integrationsbestrebungen bereits aufgrund des kurzen Zeitraumes von neun Monaten zu relativieren waren. Solche sind aufgrund der mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen auch nicht fassbar.
Der erkennende Einzelrichter hält zum Deutschkursbesuch fest, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Umstand allein, die deutsche Sprache bis zu einem gewissen Grad zu beherrschen, nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich geschlossen werden kann und wäre ein solcher Umstand zudem schon deshalb zu relativieren, weil dem Beschwerdeführer die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187).Der erkennende Einzelrichter hält zum Deutschkursbesuch fest, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Umstand allein, die deutsche Sprache bis zu einem gewissen Grad zu beherrschen, nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich geschlossen werden kann und wäre ein solcher Umstand zudem schon deshalb zu relativieren, weil dem Beschwerdeführer die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste vergleiche VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187).
Der Beschwerdeführerin verfügt nach wie vor über kein entsprechendes Zertifikat zum Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau A2 und war noch in der Beschwerdeverhandlung am 28.02.2012 kein Gespräch in deutscher Sprache mit ihm möglich. Auch aus den vorgelegten medizinischen Befunden geht hinreichend deutlich hervor, dass eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer in deutscher Sprache nicht möglich ist.
Auch die nunmehr mit der Beschwerde vorgelegte, aus März 2012 datierte bedingte Zusage einer Arbeit als selbständiger Zeitungszusteller vermag keine außergewöhnliche Integration zu begründen. Der Beschwerdeführer ist bislang keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und hat sich auch nicht ehrenamtlich oder gemeinnützig betätigt. Eine Ausbildung wurde von ihm ebenfalls nicht absolviert. Einer Arbeit als selbständiger Zeitungszusteller könnte er auch als Asylwerber nachgehen, ist es dem Beschwerdeführer bislang jedoch offensichtlich nicht gelungen, die notwendigen Voraussetzungen hiefür zu schaffen.
Auch die vorgelegten Empfehlungsschreiben stammen durchwegs von ehrenamtlichen Mitarbeitern, die den Beschwerdeführer und seine Familie betreuen. Die Unterstützung durch ehrenamtliche Mitarbeiter, die Betreuung im Rahmen der Grundversorgung sowie die Unterkunft bei der Caritas zeigen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie auf fremde Unterstützung angewiesen sind. Bereits zuvor wurde auf die zusätzliche finanzielle Unterstützung der Ehefrau im Rahmen der Grundversorgung hingewiesen.
Eine außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war demnach nach wie vor klar zu verneinen und ändert auch die vorgelegte bedingte Zusage über die Tätigkeit als selbständiger Zeitungskolporteur nichts daran.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029).Der Beschwerdeführer ist unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029).
Der Beschwerdeführer verbrachte den größten Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, wo er auch seine Schulbildung erhalten hat und aufgewachsen ist. Im Herkunftsstaat leben zudem nach wie vor nahe Familienangehörige. Es kann demnach nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor die Sprache seines Herkunftsstaates, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern und von diesem Gesichtspunkt her möglich erscheinen.
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi
v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
Der Beschwerdeführer hält sich - nach erfolglosem rechtskräftig abgelehntem Asylantrag - trotz rechtskräftig verfügter Ausweisung weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Auch versucht der Beschwerdeführer seinen weiteren Aufenthalt mit Folgeanträgen zu erzwingen, weshalb durch dieses Verhalten eine beabsichtigte Umgehung der österreichischen Einwanderungsbestimmungen klar zu Tage tritt. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist und hat nunmehr zwei offensichtlich unbegründete Asylanträge gestellt.
In einer Gesamtbetrachtung des vorliegenden Beschwerdefalles und iSd. oben dargelegten Rechtsprechung überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers.
Die getroffene Ausweisungsentscheidung ist daher im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig und zulässig. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.Die getroffene Ausweisungsentscheidung ist daher im Hinblick auf Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig und zulässig. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.
Die in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.Die in Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof abzusehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (vgl. § 67d Abs. 4 AVG iVm. § 41 Abs. 4 AsylG 2005). Eine mündliche Verhandlung beim Asylgerichtshof konnte auch aus dem Grund unterbleiben, dass der Asylgerichtshof gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren grundsätzlich ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof abzusehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt vergleiche Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005). Eine mündliche Verhandlung beim Asylgerichtshof konnte auch aus dem Grund unterbleiben, dass der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren grundsätzlich ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, familiäre Situation, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, psychische Störung, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
05.02.2013