TE AsylGH Beschluss 2012/11/13 B10 426229-2/2012

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Veröffentlicht am 13.11.2012
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

B10 426.229-2/2012/2E

B10 426.230-2/2012/2E

B10 426.232-2/2012/2E

B10 426.231-2/2012/2E

B10 426.234-2/2012/2E

B10 426.235-2/2012/2E

B10 426.236-2/2012/2E

B10 426.237-2/2012/2E

B10 426.238-2/2012/2E

B10 426.239-2/2012/2E

B10 426.240-2/2012/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Bosnien und Herzegowina, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2012, Zl. 12 15.032-EAST West, beschlossen:

Gemäß § 12 a Abs. 2 iVm § 41 a AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.Gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, a AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Bosnien und Herzegowina, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2012, Zl. 12 15.033-EAST West, beschlossen:

Gemäß § 12 a Abs. 2 iVm § 41 a AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.Gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, a AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Bosnien und Herzegowina, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2012, Zl. 12 15.034-EAST West, beschlossen:

Gemäß § 12 a Abs. 2 iVm § 41 a AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.Gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, a AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Bosnien und Herzegowina, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2012, Zl. 12 15.035-EAST West, beschlossen:

Gemäß § 12 a Abs. 2 iVm § 41 a AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.Gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, a AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Bosnien und Herzegowina, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2012, Zl. 12 15.036-EAST West, beschlossen:

Gemäß § 12 a Abs. 2 iVm § 41 a AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.Gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, a AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Bosnien und Herzegowina, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2012, Zl. 12 15.037-EAST West, beschlossen:

Gemäß § 12 a Abs. 2 iVm § 41 a AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.Gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, a AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Bosnien und Herzegowina, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2012, Zl. 12 15.038-EAST West, beschlossen:

Gemäß § 12 a Abs. 2 iVm § 41 a AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.Gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, a AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Bosnien und Herzegowina, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2012, Zl. 12 15.039-EAST West, beschlossen:

Gemäß § 12 a Abs. 2 iVm § 41 a AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.Gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, a AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Bosnien und Herzegowina, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2012, Zl. 12 15.040-EAST West, beschlossen:

Gemäß § 12 a Abs. 2 iVm § 41 a AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.Gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, a AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Bosnien und Herzegowina, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2012, Zl. 12 15.041-EAST West, beschlossen:

Gemäß § 12 a Abs. 2 iVm § 41 a AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.Gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, a AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde desXXXX, Staatsangehörigkeit:

Bosnien und Herzegowina, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2012, Zl. 12 15.043-EAST West, beschlossen:

Gemäß § 12 a Abs. 2 iVm § 41 a AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.Gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, a AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.

Text

BEGRÜNDUNG :

Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

Die Erstbeschwerdeführerin, XXXX, reiste am 12.12.2011 gemeinsam mit sechs ihrer Kinder in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.12.2011 für sich selbst und als gesetzliche Vertreterin für ihre minderjährige Tochter, XXXX (Sechstbeschwerdeführerin) und ihre minderjährigen Söhne, XXXX(Siebtbeschwerdeführer), XXXX (Achtbeschwerdeführer), XXXX (Neuntbeschwerdeführer) und XXXX(Zehntbeschwerdeführer) Anträge auf internationalen Schutz. Der zu diesem Zeitpunkt schon volljährige Sohn der Erstbeschwerdeführerin, XXXX (Zweitbeschwerdeführer) stellte ebenfalls am 15.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Erstbeschwerdeführerin, römisch 40 , reiste am 12.12.2011 gemeinsam mit sechs ihrer Kinder in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.12.2011 für sich selbst und als gesetzliche Vertreterin für ihre minderjährige Tochter, römisch 40 (Sechstbeschwerdeführerin) und ihre minderjährigen Söhne, XXXX(Siebtbeschwerdeführer), römisch 40 (Achtbeschwerdeführer), römisch 40 (Neuntbeschwerdeführer) und XXXX(Zehntbeschwerdeführer) Anträge auf internationalen Schutz. Der zu diesem Zeitpunkt schon volljährige Sohn der Erstbeschwerdeführerin, römisch 40 (Zweitbeschwerdeführer) stellte ebenfalls am 15.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Einvernahmen brachte die Erstbeschwerdeführerin befragt nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes vor, dass sie in ihrer Heimat ihre Kinder nicht ernähren könne. Sie seien dort nicht versichert und hätten auch keine Hilfe erhalten. Als Angehörige der Volksgruppe der Roma seien sie auch Malträtierungen ausgesetzt. Die Erstbeschwerdeführerin erklärte weiters, dass sie Diabetikerin sei und regelmäßig Insulin nehme.

Alle Angaben würden auch für ihre minderjährigen Kinder gelten.

Der Zweitbeschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil sie dort keine Arbeit finden würden und keine Einnahmen hätten. Sie seien Diskriminierungen ausgesetzt und seine Mutter sei zuckerkrank. Er wisse nicht, wovon er in Bosnien leben solle; sie hätten dort in einem Schuppen gelebt.

Am XXXX wurde in Österreich der Elftbeschwerdeführer, XXXX, geboren. Er stellte am 01.02.2012 - vertreten durch seine Mutter - einen Antrag auf internationalen Schutz.Am römisch 40 wurde in Österreich der Elftbeschwerdeführer, römisch 40 , geboren. Er stellte am 01.02.2012 - vertreten durch seine Mutter - einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mittels Schreiben vom 24.02.2012 nahm die Mutter des Elftbeschwerdeführers zu dem ihr zugestellten Ländervorhalt Stellung. Sie machte jedoch bloß allgemeine Angaben zur Lage in Bosnien und Herzegowina.

Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- bis Elftbeschwerdeführer, XXXX, reiste am 05.02.2012 gemeinsam mit drei seiner Kinder in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.02.2012 für sich selbst und als gesetzlicher Vertreter für seine minderjährige Tochter, XXXX (Drittbeschwerdeführerin) und seine minderjährigen Söhne XXXX(Viertbeschwerdeführer) und XXXX(Fünftbeschwerdeführer) Anträge auf internationalen Schutz.Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- bis Elftbeschwerdeführer, römisch 40 , reiste am 05.02.2012 gemeinsam mit drei seiner Kinder in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.02.2012 für sich selbst und als gesetzlicher Vertreter für seine minderjährige Tochter, römisch 40 (Drittbeschwerdeführerin) und seine minderjährigen Söhne XXXX(Viertbeschwerdeführer) und XXXX(Fünftbeschwerdeführer) Anträge auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Einvernahmen brachte XXXX befragt nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes vor, dass er in Bosnien als Roma diskriminiert werde. Zu diesen Diskriminierungen käme es, weil er nicht am Krieg gegen die Serben und Kroaten habe teilnehmen wollen. Er habe in Bosnien mit seiner Frau und seinen elf Kindern in einem Holzschuppen gelebt und keine Arbeit bekommen. Er habe deshalb Eisen sammeln müssen, das er dann verkauft habe. Sie seien auch nicht versichert. Einer seiner Söhne sei im November 2011 beim Eisensammeln von muslemischen Burschen geschlagen worden. Außerdem sei seine Frau zuckerkrank und habe ein Herzleiden.Im Zuge der Einvernahmen brachte römisch 40 befragt nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes vor, dass er in Bosnien als Roma diskriminiert werde. Zu diesen Diskriminierungen käme es, weil er nicht am Krieg gegen die Serben und Kroaten habe teilnehmen wollen. Er habe in Bosnien mit seiner Frau und seinen elf Kindern in einem Holzschuppen gelebt und keine Arbeit bekommen. Er habe deshalb Eisen sammeln müssen, das er dann verkauft habe. Sie seien auch nicht versichert. Einer seiner Söhne sei im November 2011 beim Eisensammeln von muslemischen Burschen geschlagen worden. Außerdem sei seine Frau zuckerkrank und habe ein Herzleiden.

Alle Angaben würden auch für die minderjährigen Viert- bis Sechstbeschwerdeführer gelten.

Die Drittbeschwerdeführerin brachte, befragt nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes vor, dass sie Bosnien verlassen habe, weil sie eine Angehörige der Volksgruppe der Roma sei und diskriminiert werde. Einmal sei auch ihr Bruder von bosnischen Moslems geschlagen worden. Ihr Leben sei in Bosnien unmöglich gewesen und deshalb seien sie hergekommen.

Der Viertbeschwerdeführer brachte vor, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil er der Volksgruppe der Roma angehöre und deshalb in der Schule diskriminiert und von anderen Schülern geschlagen worden sei.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.03.2012, AZen: 12 01.680-BAL - 12 01.683-BAL, 11 15.127-BAL - 11 15.133-BAL bzw. 12 01.480-BAL, wurden die Anträge der Beschwerdeführer und von XXXX auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und diesen der Status der Asylberechtigen nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), den Beschwerdeführern und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG weiters der Status der subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diese gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt III.)Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.03.2012, AZen: 12 01.680-BAL - 12 01.683-BAL, 11 15.127-BAL - 11 15.133-BAL bzw. 12 01.480-BAL, wurden die Anträge der Beschwerdeführer und von römisch 40 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und diesen der Status der Asylberechtigen nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), den Beschwerdeführern und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG weiters der Status der subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.)

Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden Feststellungen zur Situation in Bosnien und Herzegowina und führte zusammengefasst aus, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu entnehmen sei, dass diese eine asylrelevante Verfolgung im Heimatland zu gewärtigen hätten.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.06.2012 wurden die dagegen erhobenen Beschwerden gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.06.2012 wurden die dagegen erhobenen Beschwerden gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen.

Begründend wurde darin ausgeführt, dass die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt seien, sich aus den Feststellungen zur Lage in Bosnien und Herzegowina ergebe - insbesondere auch im Hinblick auf die konkrete Situation von Angehörigen der Volksgruppe der Roma - sowie aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer keine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgungen maßgeblicher Intensität darzutun vermochten. Das Vorbringen der Beschwerdeführer habe nicht ergeben, dass diese im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese in ihrer Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden. Die Beschwerdeführer seien auch vor dem Verlassen des Heimatlandes in der Lage gewesen, für die notdürftigste Lebensgrundlage zu sorgen und sie hätten nicht hinreichend konkret und glaubhaft vorgebracht, inwiefern sich die nunmehrige Situation im Falle der Rückkehr von der Situation vor der Ausreise aus ihrem Heimatland unterscheiden sollte.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in Bosnien und Herzegowina nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründe sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer dergleichen nicht vorgebracht haben und solches auch von Amts wegen nicht ersichtlich sei.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in Bosnien und Herzegowina nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, gründe sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer dergleichen nicht vorgebracht haben und solches auch von Amts wegen nicht ersichtlich sei.

In den Beschwerdefällen würden die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und erweise sich daher der Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer als gerechtfertigt.

Mit Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom 21.09.2012 wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden abgelehnt.

Mit Bescheiden der BH XXXX vom 29.06.2012 wurde über die Beschwerdeführer die Verhängung des gelinderen Mittels angeordnet.Mit Bescheiden der BH römisch 40 vom 29.06.2012 wurde über die Beschwerdeführer die Verhängung des gelinderen Mittels angeordnet.

Das zweite (verfahrensgegenständliche ) Asylverfahren :

Am 18.10.2012 stellten die Beschwerdeführer und Herr XXXX die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.Am 18.10.2012 stellten die Beschwerdeführer und Herr römisch 40 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Die Erstbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 06.11.2012 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, an, dass sie den neuerlichen Antrag gestellt habe, da sie nicht wisse, wohin sie zurück solle. Sie habe seit der ersten Antragstellung das Bundesgebiet nicht verlassen. Sie sei zuckerkrank und habe Probleme mit der Schilddrüse. Dies war schon im Vorverfahren bekannt. Sie habe keine weiteren Gründe.

Der Zweitbeschwerdeführer gab an, dass sein Vater von dessen Bruder erfahren habe, dass alle Roma aus ihrem Dorf geflüchtet seien und jetzt alle Häuser leer stünden. Er wisse auch nicht, was er in Bosnien arbeiten solle.

Die Drittbeschwerdeführerin gab an, dass alle Leute von dort geflüchtet seien. Vielleicht habe man dies im Radio gehört, alle seien von Bosnien nach Deutschland geflüchtet. Sie habe in Bosnien für ihre Blinddarmoperation 50 KM zahlen müssen, dies beweise, welche Versicherung sie in Bosnien hätten.

Der Viertbeschwerdeführer gab an, sein Vater habe in einem Telefonat mit dessen Bruder erfahren, dass alle Roma aus ihrer Siedlung geflüchtet seien.

Mit mündlich verkündeten Bescheiden des Bundesasylamtes vom 06.11.2012, Zlen. 12 15.032-EAST West - 12 15.041-EAST West und 12 15.043-EAST West, wurde der faktische Abschiebeschutz der Beschwerdeführer aufgrund von § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben und die mündlich verkündeten Bescheide in den Niederschriften gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, dass Folgeanträge vorlägen. Die Vorverfahren seien am 21.06.2012 rechtskräftig geworden. Die gegen die Beschwerdeführer ausgesprochenen Ausweisungen seien aufrecht, zumal sie in der Zwischenzeit das Bundesgebiet noch nicht verlassen hätten. Die Beschwerdeführer würden über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfügen. Die nunmehrigen Asylanträge werden voraussichtlich zurückzuweisen sein, da kein neuer Sachverhalt vorgebracht worden sei und sich die Beschwerdeführer auf ihre schon bekannten Fluchtgründe bezogen hätten bzw. die Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehren würden. Auch habe sich die Lage im Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits in den Vorverfahren sei festgestellt worden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr oder Abschiebung in ihr Herkunftsland keine Verletzung ihrer Integrität drohe.Mit mündlich verkündeten Bescheiden des Bundesasylamtes vom 06.11.2012, Zlen. 12 15.032-EAST West - 12 15.041-EAST West und 12 15.043-EAST West, wurde der faktische Abschiebeschutz der Beschwerdeführer aufgrund von Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben und die mündlich verkündeten Bescheide in den Niederschriften gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, dass Folgeanträge vorlägen. Die Vorverfahren seien am 21.06.2012 rechtskräftig geworden. Die gegen die Beschwerdeführer ausgesprochenen Ausweisungen seien aufrecht, zumal sie in der Zwischenzeit das Bundesgebiet noch nicht verlassen hätten. Die Beschwerdeführer würden über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfügen. Die nunmehrigen Asylanträge werden voraussichtlich zurückzuweisen sein, da kein neuer Sachverhalt vorgebracht worden sei und sich die Beschwerdeführer auf ihre schon bekannten Fluchtgründe bezogen hätten bzw. die Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehren würden. Auch habe sich die Lage im Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits in den Vorverfahren sei festgestellt worden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr oder Abschiebung in ihr Herkunftsland keine Verletzung ihrer Integrität drohe.

Das Verfahren des Herrn XXXX, welcher Ehegatte der Erst- und Vater der Zweit- bis Elftbeschwerdeführer ist, ist weiterhin vor dem Bundesasylamt anhängig; es wurde keine Entscheidung erlassen.Das Verfahren des Herrn römisch 40 , welcher Ehegatte der Erst- und Vater der Zweit- bis Elftbeschwerdeführer ist, ist weiterhin vor dem Bundesasylamt anhängig; es wurde keine Entscheidung erlassen.

Die Bezug habenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführer langten am 09.11.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs.2 leg.cit. mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Bezug habenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführer langten am 09.11.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, leg.cit. mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach der Bestimmung des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Nach der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.

Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen (vgl. § 22 Abs. 10 und § 41a Abs. 3 AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. § 41a Abs. 1 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen vergleiche Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden vergleiche Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005).

Die vorliegenden Folgeanträge wurden am 18.10.2012 gestellt; die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 sind daher anwendbar.

In den gegenständlichen Fällen liegen Familienverfahren vor:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 istGemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist

Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

In den gegenständlichen Fällen besteht die Familie aus dem Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer, Herrn XXXX, dessen Antrag auf internationalen Schutz weiterhin vor dem Bundesasylamt anhängig ist, und den Beschwerdeführern, deren Verfahren derzeit vor dem Asylgerichtshof anhängig sind.In den gegenständlichen Fällen besteht die Familie aus dem Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer, Herrn römisch 40 , dessen Antrag auf internationalen Schutz weiterhin vor dem Bundesasylamt anhängig ist, und den Beschwerdeführern, deren Verfahren derzeit vor dem Asylgerichtshof anhängig sind.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005:Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005:

Gegen die Beschwerdeführer bestehen nach den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.06.2012 aufrechte Ausweisungen.

Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist weiters, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose (vgl. die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. nochmals die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in § 12 a Abs. 2 AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist weiters, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose vergleiche die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird vergleiche nochmals die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.

In den gegenständlichen Verfahren liegt jedoch eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor, da wie oben dargestellt, Familienverfahren der Beschwerdeführer mit XXXX, dessen Antrag noch vor dem Bundesasylamt anhängig ist, bestehen. Es ist nicht bei allen Familienmitgliedern der gesetzlich geforderte gleiche Schutzumfang gegeben, denn der Genannte genießt - im Gegensatz zu den Beschwerdeführern - faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG.In den gegenständlichen Verfahren liegt jedoch eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vor, da wie oben dargestellt, Familienverfahren der Beschwerdeführer mit römisch 40 , dessen Antrag noch vor dem Bundesasylamt anhängig ist, bestehen. Es ist nicht bei allen Familienmitgliedern der gesetzlich geforderte gleiche Schutzumfang gegeben, denn der Genannte genießt - im Gegensatz zu den Beschwerdeführern - faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG.

Es würde einen gravierenden Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer mit Herrn XXXX darstellen, würden aufgrund der gegenständlichen Aufhebungen des faktischen Abschiebeschutzes die Ausweisungen von elf der zwölf Familienmitglieder nach Ablauf von drei Arbeitstagen ab Vorlage der Verwaltungsakten an den Asylgerichtshof - hier der 14.11.2012 - durchsetzbar.Es würde einen gravierenden Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer mit Herrn römisch 40 darstellen, würden aufgrund der gegenständlichen Aufhebungen des faktischen Abschiebeschutzes die Ausweisungen von elf der zwölf Familienmitglieder nach Ablauf von drei Arbeitstagen ab Vorlage der Verwaltungsakten an den Asylgerichtshof - hier der 14.11.2012 - durchsetzbar.

Wenn das Bundesasylamt in den Bescheiden vom 06.11.2012 zu den Angaben der Beschwerdeführer, dass ihr Ehegatte bzw. Vater derzeit im Krankenhaus XXXX stationär aufgenommen sei, ausführt, dass eine Ausweisung der Familie nur gemeinsam erfolgen werde, so ist dies nach Ansicht des Asylgerichtshofes im Hinblick auf die getroffenen Entscheidungen nicht nachvollziehbar. Denn die Kompetenz des Bundesasylamts erstreckt sich nicht auf Vollzug und Zeitpunkt fremdenpolizeilicher Maßnahmen, auch ergibt die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bei elf von zwölf Familienmitgliedern keinen Sinn, wenn ohnehin die Durchsetzung der Ausweisungen bis zur Erledigung des zwölften Asylverfahrens abgewartet werden soll.Wenn das Bundesasylamt in den Bescheiden vom 06.11.2012 zu den Angaben der Beschwerdeführer, dass ihr Ehegatte bzw. Vater derzeit im Krankenhaus römisch 40 stationär aufgenommen sei, ausführt, dass eine Ausweisung der Familie nur gemeinsam erfolgen werde, so ist dies nach Ansicht des Asylgerichtshofes im Hinblick auf die getroffenen Entscheidungen nicht nachvollziehbar. Denn die Kompetenz des Bundesasylamts erstreckt sich nicht auf Vollzug und Zeitpunkt fremdenpolizeilicher Maßnahmen, auch ergibt die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bei elf von zwölf Familienmitgliedern keinen Sinn, wenn ohnehin die Durchsetzung der Ausweisungen bis zur Erledigung des zwölften Asylverfahrens abgewartet werden soll.

Somit ist jedenfalls in den anhängigen Beschwerdeverfahren eine der drei Voraussetzungen, unter denen gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist somit nicht rechtmäßig.Somit ist jedenfalls in den anhängigen Beschwerdeverfahren eine der drei Voraussetzungen, unter denen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist somit nicht rechtmäßig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41a Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 entfallen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Bescheidbehebung, bestehendes Familienleben, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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