Norm
AVG §71 Abs1Spruch
A5 419.376-2/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXXalias XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2011, Zl. 11 02.863-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXXalias römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2011, Zl. 11 02.863-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste am 24.03.2011 illegal per Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - nachdem er einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen worden war - noch am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste am 24.03.2011 illegal per Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - nachdem er einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen worden war - noch am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Hiezu wurde der Genannte am der Antragstellung folgenden Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen sowie in weiterer Folge am 27.04.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen.
I.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 29.04.2011, Zl. 11 02.863-BAL, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu. Gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine bis zum 29.04.2012 befristete Aufenthaltsberechtigung gewährt.römisch eins.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 29.04.2011, Zl. 11 02.863-BAL, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit. eine bis zum 29.04.2012 befristete Aufenthaltsberechtigung gewährt.
I.3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.05.2011 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postpartner ordnungsgemäß sowie rechtswirksam zugestellt. Die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen endete am 16.05.2011.römisch eins.3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.05.2011 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postpartner ordnungsgemäß sowie rechtswirksam zugestellt. Die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen endete am 16.05.2011.
I.4. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides (Abweisung des Antrages in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) erhob der Beschwerdeführer am 17.05.2011 Beschwerde.römisch eins.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides (Abweisung des Antrages in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) erhob der Beschwerdeführer am 17.05.2011 Beschwerde.
I.5. Mit Schreiben vom 24.05.2011 forderte der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu beziehen, andernfalls die Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet zurückzuweisen sei.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 24.05.2011 forderte der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu beziehen, andernfalls die Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet zurückzuweisen sei.
I.6. Mit Schriftsatz vom 14.06.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.04.2011 bezüglich der Nichtgewährung von internationalem Schutz. Darin machte der Beschwerdeführer geltend, dass ihm am 03.05.2011 von der Betreiberin der Pension im Rahmen der Grundversorgung die Verständigungsanzeige über die Hinterlegung einer Rsa-Sendung ausgehändigt worden sei. Noch am selben Tag habe er die Sendung behoben und schließlich am 11.05.2011 den besagten Bescheid zur Beratungsstelle Deserteuers- und Flüchtlingsberatung in Wien gebracht. Mangels eines am Kuvert ersichtlichen Zustelldatums sei der Beschwerdeführer nach dem Datum des Erhalts der Verständigung befragt worden und habe er dieses mit "03.05.2011" angegeben. Beruhend auf diesen Angaben sei die Beschwerdefrist berechnet und als Fristende "der 17.05.2011" im Fristenkalender des Vereins vermerkt worden. Zum Beweis hierfür legte der Beschwerdeführer die Kopie des Kuverts sowie die Kopie des Fristenkalenders bei. Erst über Mittelung des Asylgerichtshofes und Akteneinsichtnahme durch seinen Vertreter habe der Beschwerdeführer erfahren, dass der Bescheid des Bundesasylamtes tatsächlich bereits am 02.05.2011 zugestellt worden sei. Die Beschwerde sei verspätet eingebracht worden, jedoch sei der Beschwerdeführer den Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides betreffend in einem Irrtum befangen gewesen. Der Irrtum habe darauf beruht, dass es in dem von ihm zum Zeitpunkt der Zustellung bewohnten Grundversorgungsquartier in XXXX gängige Praxis gewesen sei, dass die Verständigung von der Hinterlegung noch am selben Tag an die BewohnerInnen übermittelt würde. Dies habe auch die Pensionswirtin, Frau XXXX, auf telefonische Nachfrage am 10.06.2011 bestätigt. Nur in außergewöhnlichen Fällen erfolge die Übermittlung erst am nächsten Tag. Im Falle des Beschwerdeführers hätte es sich wohl um eine solche seltene Verspätung gehandelt. Der Beschwerdeführer habe daher in gutem Glauben aufgrund der in der Pension vorherrschenden Praxis davon ausgehen können, dass ihm die Verständigung am Tag der Zustellung ausgehändigt worden sei. Dass er sich geirrt habe, sei ein Fehler, der auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich unterlaufen könnte, und daher maximal als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren sei.römisch eins.6. Mit Schriftsatz vom 14.06.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einer Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.04.2011 bezüglich der Nichtgewährung von internationalem Schutz. Darin machte der Beschwerdeführer geltend, dass ihm am 03.05.2011 von der Betreiberin der Pension im Rahmen der Grundversorgung die Verständigungsanzeige über die Hinterlegung einer Rsa-Sendung ausgehändigt worden sei. Noch am selben Tag habe er die Sendung behoben und schließlich am 11.05.2011 den besagten Bescheid zur Beratungsstelle Deserteuers- und Flüchtlingsberatung in Wien gebracht. Mangels eines am Kuvert ersichtlichen Zustelldatums sei der Beschwerdeführer nach dem Datum des Erhalts der Verständigung befragt worden und habe er dieses mit "03.05.2011" angegeben. Beruhend auf diesen Angaben sei die Beschwerdefrist berechnet und als Fristende "der 17.05.2011" im Fristenkalender des Vereins vermerkt worden. Zum Beweis hierfür legte der Beschwerdeführer die Kopie des Kuverts sowie die Kopie des Fristenkalenders bei. Erst über Mittelung des Asylgerichtshofes und Akteneinsichtnahme durch seinen Vertreter habe der Beschwerdeführer erfahren, dass der Bescheid des Bundesasylamtes tatsächlich bereits am 02.05.2011 zugestellt worden sei. Die Beschwerde sei verspätet eingebracht worden, jedoch sei der Beschwerdeführer den Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides betreffend in einem Irrtum befangen gewesen. Der Irrtum habe darauf beruht, dass es in dem von ihm zum Zeitpunkt der Zustellung bewohnten Grundversorgungsquartier in römisch 40 gängige Praxis gewesen sei, dass die Verständigung von der Hinterlegung noch am selben Tag an die BewohnerInnen übermittelt würde. Dies habe auch die Pensionswirtin, Frau römisch 40 , auf telefonische Nachfrage am 10.06.2011 bestätigt. Nur in außergewöhnlichen Fällen erfolge die Übermittlung erst am nächsten Tag. Im Falle des Beschwerdeführers hätte es sich wohl um eine solche seltene Verspätung gehandelt. Der Beschwerdeführer habe daher in gutem Glauben aufgrund der in der Pension vorherrschenden Praxis davon ausgehen können, dass ihm die Verständigung am Tag der Zustellung ausgehändigt worden sei. Dass er sich geirrt habe, sei ein Fehler, der auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich unterlaufen könnte, und daher maximal als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren sei.
I.7. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.09.2011, Zl. A5 419.376-1/2011/6E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2011 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen und begründend festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Fristüberschreitung nicht in Abrede gestellt habe sowie ein möglicherweise mangelndes Verschulden betreffend den Zustellungszeitpunkt des Bescheides nichts an der verspäteten Beschwerdeeinbringung ändere. Dieses könnte ausschließlich im nunmehr anhängigen Wiedereinsetzungsverfahren von Relevanz sein, über welches das Bundesasylamt gesondert zu befinden habe.römisch eins.7. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.09.2011, Zl. A5 419.376-1/2011/6E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2011 gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen und begründend festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Fristüberschreitung nicht in Abrede gestellt habe sowie ein möglicherweise mangelndes Verschulden betreffend den Zustellungszeitpunkt des Bescheides nichts an der verspäteten Beschwerdeeinbringung ändere. Dieses könnte ausschließlich im nunmehr anhängigen Wiedereinsetzungsverfahren von Relevanz sein, über welches das Bundesasylamt gesondert zu befinden habe.
I.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.10.2011, Zl. 11 02.863-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.06.2011 gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab. In seiner Bescheidbegründung verwies das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens eine Erstinformation sowie ein Merkblatt über Pflichten und Rechte von Asylwerbern in seiner Landessprache erhalten habe. Darin würde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Hinterlegung von Schriftstücken wie eine persönliche Zustellung wirke und daher ab diesem Zeitpunkt wichtige Fristen zu laufen begännen. Es wäre daher nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer damit rechnen habe können, dass ihm durch das Grundversorgungsquartier die Verständigung von der Hinterlegung noch am selben Tag übermittelt würde, sondern obliege es ihm, sich entsprechend der im Merkblatt vorgeschriebenen Pflichten zu verhalten. In seinem pflichtwidrigen Verhalten sei jedoch keine leichte Fahrlässigkeit zu sehen, sondern habe er vielmehr auffallend sorglos gehandelt und die ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. Hätte der Beschwerdeführer die Merkblätter zur Kenntnis genommen, dann wäre er über die Rechtsmittelmöglichkeiten, die zweiwöchige Rechtsmittelfrist und den Fristenlauf informiert gewesen. Aufgrund seiner auffallenden Sorglosigkeit habe er der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung falsche Daten über den Hinterlegungszeitpunkt mitgeteilt.römisch eins.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.10.2011, Zl. 11 02.863-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.06.2011 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab. In seiner Bescheidbegründung verwies das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens eine Erstinformation sowie ein Merkblatt über Pflichten und Rechte von Asylwerbern in seiner Landessprache erhalten habe. Darin würde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Hinterlegung von Schriftstücken wie eine persönliche Zustellung wirke und daher ab diesem Zeitpunkt wichtige Fristen zu laufen begännen. Es wäre daher nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer damit rechnen habe können, dass ihm durch das Grundversorgungsquartier die Verständigung von der Hinterlegung noch am selben Tag übermittelt würde, sondern obliege es ihm, sich entsprechend der im Merkblatt vorgeschriebenen Pflichten zu verhalten. In seinem pflichtwidrigen Verhalten sei jedoch keine leichte Fahrlässigkeit zu sehen, sondern habe er vielmehr auffallend sorglos gehandelt und die ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. Hätte der Beschwerdeführer die Merkblätter zur Kenntnis genommen, dann wäre er über die Rechtsmittelmöglichkeiten, die zweiwöchige Rechtsmittelfrist und den Fristenlauf informiert gewesen. Aufgrund seiner auffallenden Sorglosigkeit habe er der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung falsche Daten über den Hinterlegungszeitpunkt mitgeteilt.
I.9. Der letztzitierte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.10.2011 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt und erhob dieser am 02.11.2011 fristgerecht Beschwerde. Darin betonte er, dass die belangte Behörde die Umstände, unter denen im besagten Grundversorgungsquartier Poststücke bzw. Verständigungen von der Hinterlegung verteilt würden, erheben hätte müssen. Er monierte weiters, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht nachvollziehbar sei, da sein Handeln nicht im Widerspruch zu den Ausführungen im Merkblatt stünde und daher der Schluss der belangten Behörde, er hätte nicht sorgfältig agiert, nicht haltbar wäre.römisch eins.9. Der letztzitierte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.10.2011 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt und erhob dieser am 02.11.2011 fristgerecht Beschwerde. Darin betonte er, dass die belangte Behörde die Umstände, unter denen im besagten Grundversorgungsquartier Poststücke bzw. Verständigungen von der Hinterlegung verteilt würden, erheben hätte müssen. Er monierte weiters, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht nachvollziehbar sei, da sein Handeln nicht im Widerspruch zu den Ausführungen im Merkblatt stünde und daher der Schluss der belangten Behörde, er hätte nicht sorgfältig agiert, nicht haltbar wäre.
II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
II.7. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.römisch zwei.7. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.
Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der First gehindert hat (Beschluss des VwGH, 24.01.1997, 96/19/2430). Von dieser Obliegenheit zur konkreten Darlegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände sind auch insbesondere jene Gründe umfasst, welche bewirken, dass der Antragsteller durch ein konkretes Ereignis außer Stande gesetzt wurde, die Frist zu wahren (VwGH 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).
II.8. Gemäß Abs. 2 muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 72 Abs. 2 AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).römisch zwei.8. Gemäß Absatz 2, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 72, Absatz 2, AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).
II.9. Gemäß Abs. 3 hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.römisch zwei.9. Gemäß Absatz 3, hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
II.10. Gemäß Abs. 4 ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.römisch zwei.10. Gemäß Absatz 4, ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
II.11. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 34). Das Ereignis muss für das Versäumen der Frist kausal sein (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 36). Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 38).römisch zwei.11. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 34). Das Ereignis muss für das Versäumen der Frist kausal sein (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 36). Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 38).
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Hinterlegung eines Bescheides und der damit bewirkten Zustellung einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen. Aber nur, wenn die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstücks, mit der die Zustellung bewirkt ist, nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welchen den minderen Grad des Versehens übersteigt, ist sie geeignet, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen. Davon kann etwa ausgegangen werden, wenn die Partei von der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung deshalb keine Kenntnis erlangt hat, weil die Verständigung von der Hinterlegung ohne ihr Wissen von einer anderen Hauspartei oder einer dritten Person entfernt worden ist, oder wenn ein Haushaltsangehöriger (z.B. der Ehegatte) die Hinterlegungsanzeige aus dem Briefkasten entnimmt, ohne den Adressaten rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen. Bedeutsam für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann auch sein, wenn die Hinterlegungsanzeige z.B. bei der Heimleitung zurückgelassen und damit die Zustellung gemäß § 17 ZustG wirksam wurde, die Ausfolgung der Anzeige an die Partei aber verspätet erfolgt ist (17.06.1992, 92/01/0317; 01.09.2005, 2005/20/0410 Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 73 mwN).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Hinterlegung eines Bescheides und der damit bewirkten Zustellung einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen. Aber nur, wenn die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstücks, mit der die Zustellung bewirkt ist, nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welchen den minderen Grad des Versehens übersteigt, ist sie geeignet, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen. Davon kann etwa ausgegangen werden, wenn die Partei von der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung deshalb keine Kenntnis erlangt hat, weil die Verständigung von der Hinterlegung ohne ihr Wissen von einer anderen Hauspartei oder einer dritten Person entfernt worden ist, oder wenn ein Haushaltsangehöriger (z.B. der Ehegatte) die Hinterlegungsanzeige aus dem Briefkasten entnimmt, ohne den Adressaten rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen. Bedeutsam für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann auch sein, wenn die Hinterlegungsanzeige z.B. bei der Heimleitung zurückgelassen und damit die Zustellung gemäß Paragraph 17, ZustG wirksam wurde, die Ausfolgung der Anzeige an die Partei aber verspätet erfolgt ist (17.06.1992, 92/01/0317; 01.09.2005, 2005/20/0410 Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 73 mwN).
Nach den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, die offenkundig auch mit der seitens der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung eingeholten telefonischen Auskunft der Pensionswirtin am 10.06.2011 übereinstimmen, ist es in dem vom Beschwerdeführer zum maßgeblichen Zustellzeitpunkt bewohnten Grundversorgungsquartier gängige Praxis, dass die Verständigungen von Hinterlegungen noch am selben Tag an die Bewohner übermittelt werden und es nur in Ausnahmefällen zu Verspätungen kommt. Im konkreten Fall erfolgte die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.04.2011 unbestritten am 02.05.2011 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß und wurde die Hinterlegungsanzeige offenkundig bei der Pensionswirtin abgegeben, welche die Hinterlegungsanzeige jedoch nach den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers erst am nächsten Tag - nämlich am 03.05.2011 - an den Beschwerdeführer ausfolgte. An diesen Angaben ist insbesondere auch deshalb nicht zu zweifeln, da der Beschwerdeführer binnen offener Frist die rechtsberatenden Dienste der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung aufgesucht hatte, die schließlich am vermeintlich letzten Tag der Frist zur Erhebung des Rechtsmittels - konkret am 17.05.2011 - Beschwerde einbrachte. Dies ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Wenn das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer basierend auf diesem Sachverhalt nunmehr vorwirft, er hätte sorglos agiert und sich nicht entsprechend des ihm ausgehändigten Merkblattes, mit welchem er insbesondere darüber informiert worden sei, dass ab dem Hinterlegungszeitpunkt wichtige Fristen für ihn zu laufen begännen, verhalten, so entspricht dies schlichtweg nicht den Tatsachen. Der Beschwerdeführer unterlag nämlich nicht einem Irrtum hinsichtlich des grundsätzlichen Beginns einer Rechtsmittefrist, sondern aufgrund der verspäteten Übergabe der Hinterlegungsanzeige durch die Pensionswirtin lediglich einem Irrtum betreffend den tatsächlichen Hinterlegungszeitpunkt.
Dieser Irrtum hätte jedoch auch einem sorgsamen Menschen in der Situation des Beschwerdeführers unterlaufen können. Hinzukommt, dass an den Beschwerdeführer als rechtsunkundigen Menschen, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ein geringer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist. Dem Beschwerdeführer kann hinsichtlich seines Irrtums somit nicht der Vorwurf gemacht werden, dieser sei ihm aus auffallender Sorglosigkeit unterlaufen, zumal er sich nach Erhalt des Bescheides auch ehestmöglich an die Rechtsberatung gewendet hatte.
Insgesamt betrachtet liegt daher ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG vor, und ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden anzulasten, sodass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand spruchgemäß stattzugeben war.Insgesamt betrachtet liegt daher ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vor, und ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden anzulasten, sodass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand spruchgemäß stattzugeben war.
Schlagworte
Irrtum, minderer Grad eines Versehens, Rechtsmittelfrist, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
08.02.2013