TE AsylGH Erkenntnis 2012/11/14 D3 417360-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.11.2012
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §9
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D3 417360-1/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2010, Zl. 08 07.653-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2010, Zl. 08 07.653-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2010, FZ. 08 07.653-BAT, wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG idgF, ersatzlos behoben.Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2010, FZ. 08 07.653-BAT, wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG idgF, ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsbürgerin und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 25.08.2008 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer Schwester XXXX nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag, vertreten durch ihre Mutter, einen Antrag auf internationalen Schutz unter Vorlage einer russischen Geburtsurkunde. Bei der Ersteinvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes noch am gleichen Tag gab ihre Mutter an, dass nachdem ihr Mann im Jahre 2007 verschwunden sei, sie immer Probleme mit dem Bruder ihres Mannes bekommen habe, mit dem sie sich, schon während ihr Mann noch bei ihr gewesen sei, nie verstanden habe. Er habe sie immer wieder belästigt und sogar mit dem Messer bedroht. Sie glaube, er sei drogensüchtig gewesen und habe er überdies behauptet, dass ihre Tochter XXXX nicht von ihrem Mann sei. Schließlich wurde am 10.11.2008 auf Grund des Gesundheitszustandes ihrer Mutter die Zulassung der Beschwerdeführerinnen zum Asylverfahren ausgesprochen.Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsbürgerin und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 25.08.2008 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer Schwester römisch 40 nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag, vertreten durch ihre Mutter, einen Antrag auf internationalen Schutz unter Vorlage einer russischen Geburtsurkunde. Bei der Ersteinvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes noch am gleichen Tag gab ihre Mutter an, dass nachdem ihr Mann im Jahre 2007 verschwunden sei, sie immer Probleme mit dem Bruder ihres Mannes bekommen habe, mit dem sie sich, schon während ihr Mann noch bei ihr gewesen sei, nie verstanden habe. Er habe sie immer wieder belästigt und sogar mit dem Messer bedroht. Sie glaube, er sei drogensüchtig gewesen und habe er überdies behauptet, dass ihre Tochter römisch 40 nicht von ihrem Mann sei. Schließlich wurde am 10.11.2008 auf Grund des Gesundheitszustandes ihrer Mutter die Zulassung der Beschwerdeführerinnen zum Asylverfahren ausgesprochen.

Am 16.12.2008 erfolgte eine Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen. Sie gab an, in XXXX geboren zu sein. 1995 sei die gesamte Familie zwangsweise nach XXXX ausgesiedelt worden. Im November 1996 habe sie nach moslemischem Ritus XXXX geheiratet, welchen sie kaum gekannt habe und sei sie in der Folge zu dessen Eltern gezogen. Dort hätte es große Konflikte mit dem Bruder ihres Mannes gegeben. Nach Beginn des zweiten Krieges 1999 habe sie eine Zeitlang ohne ihren Mann gelebt. Ihr Mann habe ihr jedoch in der Folge die Tochter weggenommen und sei sie dann wieder in das Elternhaus ihres Mannes gezogen, um bei ihrer Tochter zu sein. Dort sei sie bis 2004/2005 geblieben, dann sei die Situation mit dem Schwager unerträglich geworden und habe sie sich eine kleine Hütte am Hof gebaut, wo sie bis zur Ausreise gelebt habe. Auch ihr Mann habe mit ihr gemeinsam in dieser Hütte gelebt, weil er selbst mit seinem Bruder schlecht zurechtgekommen sei. Sie habe erst im Jahre 2007 standesamtlich geheiratet, weil sie damals wieder schwanger geworden sei. In Tschetschenien lebten noch ihre Eltern und ihre Schwester. Ihr Mann befinde sich in XXXX, sie habe derzeit keinen Kontakt zu ihm. Sie habe auch nach der Hochzeit als XXXX gearbeitet, sie sei aber psychisch nicht gesund und habe eine Invaliditätspension bezogen. Außerdem habe ihr Mann als XXXX gearbeitet. Sie habe schon länger vermutet, dass er eine andere Frau gehabt habe, da er oft nicht nach Hause gekommen sei.Am 16.12.2008 erfolgte eine Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen. Sie gab an, in römisch 40 geboren zu sein. 1995 sei die gesamte Familie zwangsweise nach römisch 40 ausgesiedelt worden. Im November 1996 habe sie nach moslemischem Ritus römisch 40 geheiratet, welchen sie kaum gekannt habe und sei sie in der Folge zu dessen Eltern gezogen. Dort hätte es große Konflikte mit dem Bruder ihres Mannes gegeben. Nach Beginn des zweiten Krieges 1999 habe sie eine Zeitlang ohne ihren Mann gelebt. Ihr Mann habe ihr jedoch in der Folge die Tochter weggenommen und sei sie dann wieder in das Elternhaus ihres Mannes gezogen, um bei ihrer Tochter zu sein. Dort sei sie bis 2004 aus 2005, geblieben, dann sei die Situation mit dem Schwager unerträglich geworden und habe sie sich eine kleine Hütte am Hof gebaut, wo sie bis zur Ausreise gelebt habe. Auch ihr Mann habe mit ihr gemeinsam in dieser Hütte gelebt, weil er selbst mit seinem Bruder schlecht zurechtgekommen sei. Sie habe erst im Jahre 2007 standesamtlich geheiratet, weil sie damals wieder schwanger geworden sei. In Tschetschenien lebten noch ihre Eltern und ihre Schwester. Ihr Mann befinde sich in römisch 40 , sie habe derzeit keinen Kontakt zu ihm. Sie habe auch nach der Hochzeit als römisch 40 gearbeitet, sie sei aber psychisch nicht gesund und habe eine Invaliditätspension bezogen. Außerdem habe ihr Mann als römisch 40 gearbeitet. Sie habe schon länger vermutet, dass er eine andere Frau gehabt habe, da er oft nicht nach Hause gekommen sei.

Als sie eines Tages gearbeitet habe, habe ihr Schwager auf ihre Tochter aufgepasst. Er habe sich aber im Zimmer eingesperrt und angegeben, dass er zuerst ein Gebet sprechen und dann diese umbringen wolle; er habe auch ein großes Messer bei sich gehabt. Ihr Schwager habe auch behauptet, dass ihre Tochter von ihm sei. Sie glaube, dass er geistig krank sei. Ihr Schwager habe sie auch mehrmals geschlagen und sie ständig mit dem Umbringen bedroht. Sie habe zunächst versucht ihren Mann zu überreden, woanders hinzufahren, es sei allerdings für Tschetschenen in Russland ziemlich schwierig; außerdem habe ihr Mann nicht von seiner Mutter wegziehen wollen, da er sie nicht habe im Stich lassen wollen. Erst nach dem Tod der Schwiegermutter habe sie nochmals versucht ihren Mann zu einem Übersiedeln zu überreden; dieser sei aber seinem Bruder immer ähnlicher geworden. Sie sei aufgrund des Wunsches ihrer Tochter dann wieder schwanger geworden, aber ihr Mann sei oft nicht dagewesen. Sie sei dann nach Ossetien zu einem Psychologen gefahren, da sie psychisch krank geworden sei, habe dies aber vor der Familie verheimlicht. Vor der Ausreise habe sie schon zwei Monate nicht mehr mit ihrem Mann zusammengelebt. Dieser sei spurlos verschwunden. Erst in Österreich habe sie erfahren, dass er mit einer anderen Frau zusammenlebe. Ihre Eltern hätten so viele Probleme gehabt. Nach der Zwangsübersiedlung habe ihr Vater zwei Herzinfarkte erlitten und ihre Mutter habe Krebs. Ihre Brüder würden sich lediglich ohne Registrierung in Russland aufhalten. Die Familie ihres Mannes hätte es nicht zugelassen, dass sie zu ihren Eltern zurückkehre, sondern ihr in diesem Falle die Kinder weggenommen und ihr Mann sei ursprünglich gegen eine standesamtliche Heirat gewesen. Sie habe jedoch deswegen die Ehe registrieren lassen wollen, damit alle den gleichen Familiennamen bekommen und hätte es auch eine anlassfallbezogene Unterstützung seitens des Staates gegeben. Sie habe die Standesbeamtin gut gekannt und alles vorbereitet und sei dann nur ganz kurz mit ihrem Mann hingegangen und habe unterschrieben; es habe weder eine Feier noch Gäste gegeben. Im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien befürchte sie, dass ihre Tochter von ihrem Schwager umgebracht würde und dass auch sie in Gefahr wäre. Ein anderer Bruder ihres Mannes sei auch ermordet worden, sie wisse aber nicht, ob es ihr Schwager getan habe. Sie müsse Medikamente nehmen und sei bei einem Psychiater in Behandlung, ihre Töchter hingegen seien gesund.

Am 08.04.2009 erfolgte - nach Einholung einer Auskunft bei der Staatendokumentation - eine ergänzende Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin auf dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen:

Dabei gab sie an, dass sie nach wie vor laufend wegen ihres psychischen Zustandes in Behandlung sei und auch mit ihrer älteren Tochter beim Psychologen gewesen sei, weil diese unter Ängsten leide. Ihr Mann habe zwei Brüder, XXXX, mit dem sie Probleme gehabt habe, weil dieser geistig krank gewesen sei, und der ältere Bruder XXXX sei Alkoholiker. Sie hätten nichts dagegen gehabt, wenn sie weggezogen wäre, aber nur ohne ihre Kinder. Bei ihrer Rückkehr fürchte sie, dass die Familie ihres Mannes ihr ihre Kinder wegnehmen würde. Wäre die Schwiegermutter noch am Leben, wäre dies nicht möglich gewesen, denn diese sei eine sehr gute Frau gewesen. Zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen führte die Antragstellerin aus, dass diese viel schöner klingen würden als die Situation tatsächlich sei und dass sie in Tschetschenien nach den dort gültigen Traditionen leben würden.Dabei gab sie an, dass sie nach wie vor laufend wegen ihres psychischen Zustandes in Behandlung sei und auch mit ihrer älteren Tochter beim Psychologen gewesen sei, weil diese unter Ängsten leide. Ihr Mann habe zwei Brüder, römisch 40 , mit dem sie Probleme gehabt habe, weil dieser geistig krank gewesen sei, und der ältere Bruder römisch 40 sei Alkoholiker. Sie hätten nichts dagegen gehabt, wenn sie weggezogen wäre, aber nur ohne ihre Kinder. Bei ihrer Rückkehr fürchte sie, dass die Familie ihres Mannes ihr ihre Kinder wegnehmen würde. Wäre die Schwiegermutter noch am Leben, wäre dies nicht möglich gewesen, denn diese sei eine sehr gute Frau gewesen. Zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen führte die Antragstellerin aus, dass diese viel schöner klingen würden als die Situation tatsächlich sei und dass sie in Tschetschenien nach den dort gültigen Traditionen leben würden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 15.05.2009, Zl. 08 07.653-BAT, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 25.08.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. jedoch der Antragstellerin gem. § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr unter Spruchteil III. gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.05.2010 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 15.05.2009, Zl. 08 07.653-BAT, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 25.08.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. jedoch der Antragstellerin gem. Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr unter Spruchteil römisch drei. gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.05.2010 erteilt.

In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der Verfahrensgang sowie die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zum Herkunftsland getroffen. Weiters wurde festgestellt, dass die Antragstellerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und dass ein Familienverfahren vorliege. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin Probleme mit ihrem geisteskranken Schwager angegeben habe, diese jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK darstellten und es auch zu keinen körperlichen Übergriffen gekommen sei. Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde in der Folge insbesondere ausgeführt, dass für die erkennende Behörde kein asylrelevanter Tatbestand erkennbar gewesen sei und dass auch keinem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei.In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der Verfahrensgang sowie die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zum Herkunftsland getroffen. Weiters wurde festgestellt, dass die Antragstellerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und dass ein Familienverfahren vorliege. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin Probleme mit ihrem geisteskranken Schwager angegeben habe, diese jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK darstellten und es auch zu keinen körperlichen Übergriffen gekommen sei. Rechtlich begründend zu Spruchteil römisch eins. wurde in der Folge insbesondere ausgeführt, dass für die erkennende Behörde kein asylrelevanter Tatbestand erkennbar gewesen sei und dass auch keinem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei.

Zu Spruchteil II. wurde ausgeführt, dass ihrer Mutter der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden und dieser eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei, sodass sie gemäß § 34 AsylG 2005 den gleichen Schutz erhalte.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde ausgeführt, dass ihrer Mutter der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden und dieser eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei, sodass sie gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 den gleichen Schutz erhalte.

Aufgrund des diesbezüglichen Antrages vom 14.04.2010 wurde mit Bescheid vom 05.05.2010 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.05.2011 verlängert.

Am 10.11.2010 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin als Zeugin im Asylverfahren ihres Ehemannes XXXX vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, befragt, nachdem dieser nach Österreich gelangt ist und hier einen Asylantrag gestellt hatte. Sie gab an, dass sie mit diesem jetzt im gemeinsamen Haushalt lebe und dass sie derzeit nicht in Scheidung lebe, sondern es noch einmal mit ihm versuchen möchte. Wenn er jedoch noch einmal betrunken nach Hause komme, lasse sie sich auf jeden Fall scheiden. Seit er hierhergekommen sei, sei dies allerdings nicht mehr vorgekommen. Weiters gab sie an, dass sie nur gezwungenermaßen mit ihrem Mann in einem gemeinsamen Haushalt lebe und wenn sie zurückkehren müsste und sich von ihrem Mann trenne, würde sie die Kinder verlieren. Wenn sie derzeit auch zusammenleben würden, so würden sie die Ehe nicht vollziehen. Sie leide nach wie vor unter einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie Depressionen mit psychotischen und somatoformen Symptomen, was auch durch eine Bestätigung der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. XXXX bestätigt wurde. Die restliche Befragung behandelte die Fluchtgründe ihres Mannes.Am 10.11.2010 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin als Zeugin im Asylverfahren ihres Ehemannes römisch 40 vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, befragt, nachdem dieser nach Österreich gelangt ist und hier einen Asylantrag gestellt hatte. Sie gab an, dass sie mit diesem jetzt im gemeinsamen Haushalt lebe und dass sie derzeit nicht in Scheidung lebe, sondern es noch einmal mit ihm versuchen möchte. Wenn er jedoch noch einmal betrunken nach Hause komme, lasse sie sich auf jeden Fall scheiden. Seit er hierhergekommen sei, sei dies allerdings nicht mehr vorgekommen. Weiters gab sie an, dass sie nur gezwungenermaßen mit ihrem Mann in einem gemeinsamen Haushalt lebe und wenn sie zurückkehren müsste und sich von ihrem Mann trenne, würde sie die Kinder verlieren. Wenn sie derzeit auch zusammenleben würden, so würden sie die Ehe nicht vollziehen. Sie leide nach wie vor unter einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie Depressionen mit psychotischen und somatoformen Symptomen, was auch durch eine Bestätigung der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. römisch 40 bestätigt wurde. Die restliche Befragung behandelte die Fluchtgründe ihres Mannes.

In der Folge wurde der Mutter der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2010, Zl. 08 07.652-BAT, der ihr zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, ihr die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen und ihre Ausweisung in die Russische Föderation ausgesprochen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2010, Zl. 08 07.653-BAT, wurde unter Spruchteil I. der der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2009 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen ebenfalls aberkannt sowie die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2010 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. § 9 Abs. 2 leg.cit. entzogen und unter Spruchteil III. gem. § 10 Abs. 1 leg.cit. die Bescheidadressatin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2010, Zl. 08 07.653-BAT, wurde unter Spruchteil römisch eins. der der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2009 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen ebenfalls aberkannt sowie die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2010 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. entzogen und unter Spruchteil römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. die Bescheidadressatin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurde nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges die Zeugenaussage der Mutter der Beschwerdeführerin im Asylverfahren ihres Ehemannes wiedergegeben und anschließend Feststellungen zum Herkunftsland getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich die Gründe für die Aberkennung aus den Angaben ihrer Mutter ergäben und der Beschwerdeführerin auf Grund des vorliegenden Familienverfahrens ebenfalls der Status der subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen sei. Sie sei gesund und bezüglich der bei ihr im Jahr 2009 festgestellten posttraumatischen Belastungsstörung bedürfe sie keiner psychologischen Behandlung, eine weitere medizinische Behandlung sei nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat möglich. Im Fall der Rückkehr befände sie sich in der Obhut ihrer arbeitsfähigen Eltern.

Zu Spruchpunkt I. wurde rechtlich begründend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten bei ihrer gesetzlichen Vertreterin nicht mehr vorliegen würden, sodass dieser dieser Status abzuerkennen gewesen sei und auch für sonstige Abschiebungshindernisse keine Anhaltspunkte vorliegen würden, zumal eine medizinische Behandlung ihrer posttraumatischen Belastungsstörung im Herkunftsland, wie den getroffenen Länderfeststellungen zu entnehmen sei, gewährleistet sei und auch die vorliegenden psychischen Störungen nach der Judikatur des EGMR nicht so schwerwiegend wären, dass ein Abschiebungshindernis vorläge. Es sei ihr auch die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen gewesen. Zu Spruchteil III. wurde im vorliegenden Falle insbesondere dargelegt, dass die Antragstellerin mit ihren Eltern und ihrer Schwester in Österreich in einer gemeinsamen Wohnung lebe, ihr Aufenthalt jedoch ein vorübergehender sei. Sie befinde sich seit 2008 in Österreich und beschränkten sich auf Grund ihres jungen Alters ihre sozialen Kontakte hauptsächlich auf die Familie, habe aber auch auf Grund des Schulbesuches Freundschaften schließen können. Eine weitergehende Integration sei nicht feststellbar gewesen und seien insbesondere auch keine Bindungen zu Österreich vorhanden, die über einem geordneten Fremdenwesen stehen würden, sodass nicht von einem ungerechtfertigten Eingriff in ihr Privatleben auszugehen sei.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtlich begründend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten bei ihrer gesetzlichen Vertreterin nicht mehr vorliegen würden, sodass dieser dieser Status abzuerkennen gewesen sei und auch für sonstige Abschiebungshindernisse keine Anhaltspunkte vorliegen würden, zumal eine medizinische Behandlung ihrer posttraumatischen Belastungsstörung im Herkunftsland, wie den getroffenen Länderfeststellungen zu entnehmen sei, gewährleistet sei und auch die vorliegenden psychischen Störungen nach der Judikatur des EGMR nicht so schwerwiegend wären, dass ein Abschiebungshindernis vorläge. Es sei ihr auch die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen gewesen. Zu Spruchteil römisch drei. wurde im vorliegenden Falle insbesondere dargelegt, dass die Antragstellerin mit ihren Eltern und ihrer Schwester in Österreich in einer gemeinsamen Wohnung lebe, ihr Aufenthalt jedoch ein vorübergehender sei. Sie befinde sich seit 2008 in Österreich und beschränkten sich auf Grund ihres jungen Alters ihre sozialen Kontakte hauptsächlich auf die Familie, habe aber auch auf Grund des Schulbesuches Freundschaften schließen können. Eine weitergehende Integration sei nicht feststellbar gewesen und seien insbesondere auch keine Bindungen zu Österreich vorhanden, die über einem geordneten Fremdenwesen stehen würden, sodass nicht von einem ungerechtfertigten Eingriff in ihr Privatleben auszugehen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin gegen alle drei Spruchteile, vertreten durch Mag. Judith RUDERSTALLER (Asyl in Not), fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin brachte sie insbesondere vor, dass nunmehr ihr Mann wegen eigener Probleme nach Österreich gekommen und sie von seiner Unterbringung bei ihr total überrumpelt worden sei und so keine echte Möglichkeit gehabt habe abzulehnen, dass er bei ihr lebe. Er habe sehr großen Druck auf sie ausgeübt und habe sie ihrer älteren Tochter einen Gefallen tun wollen. Er habe überdies zu ihr gesagt, dass er bei ihr wohnen müsse, da er sonst nach Polen abgeschoben werden würde und habe sie ihm helfen wollen. Es habe sich jedoch in der Zwischenzeit sein psychischer Zustand wieder verschlechtert und zeichne sich nunmehr ab, dass sie die Ehe nicht mehr fortsetzen könne und wolle. Eine schon seit Jahren kaputte und von psychischer, zum Teil auch physischer Gewalt geprägte Beziehung könne durch die halbherzigen Versuche seinerseits nicht wieder in Ordnung gebracht werden und habe sie sich ihm auch nach seiner Einreise in Österreich immer sexuell verweigert. Sie habe die ständigen Streitereien und seine Eifersucht auf die Dauer nicht ausgehalten und habe ihn nunmehr verlassen und lebe mit ihren Kindern mittlerweile wieder im Frauenhaus. Aus diesem Grunde habe sie auch schon Anstrengungen unternommen eine Scheidung zu erwirken. Unglücklicherweise sei ihr Mann jedoch dagegen. Ihre Situation habe sich durch die Ankunft ihres Mannes nur kurzfristig geändert. Eine endgültige Trennung sei jedoch bereits erfolgt und werde eine gerichtliche Scheidung auch in Kürze stattfinden und werde sie das Scheidungsurteil selbstverständlich sobald als möglich nachreichen. In der Folge wurde auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes betreffend eine alleinerziehende geschiedene Frau aus Dagestan verwiesen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Kinder der Beschwerdeführerin und sie selbst seit zwei Jahren in Österreich sich befänden und sich gut eingelebt hätten, dass sie schon zwei Deutschkurse besucht habe und in der Deutschlehrerin in der Zwischenzeit eine gute Freundin gefunden habe, was für sie in ihrer schwierigen psychischen Situation von großer Bedeutung sei und sie nicht zuletzt auch Arbeit gefunden habe.

Mit Schriftsatz vom 22.03.2012 legte die Beschwerdeführervertreterin eine Protokollklage der Mutter der Beschwerdeführerin auf Ehescheidung, welche beim Bezirksgericht XXXX eingebracht wurde, vor.Mit Schriftsatz vom 22.03.2012 legte die Beschwerdeführervertreterin eine Protokollklage der Mutter der Beschwerdeführerin auf Ehescheidung, welche beim Bezirksgericht römisch 40 eingebracht wurde, vor.

Mit Urteil des BezirksgerichtesXXXX, wurde die Ehe zwischen der Mutter der Beschwerdeführerin und ihrem Mann XXXX geschieden, wobei das alleinige Verschulden an der Ehezerrüttung den Ehemann traf.Mit Urteil des BezirksgerichtesXXXX, wurde die Ehe zwischen der Mutter der Beschwerdeführerin und ihrem Mann römisch 40 geschieden, wobei das alleinige Verschulden an der Ehezerrüttung den Ehemann traf.

Infolgedessen wurde die Entscheidung betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin über die Aberkennung des subsidiären Schutzes mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D3 417358-1/2011/4E, ersatzlos behoben und davon ausgegangen, dass die der Zuerkennung zu Grunde liegenden Umstände nach wie vor gegeben sind.

Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

Zu Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:

Sie ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe sowie Moslem und reiste am 25.08.2008 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer minderjährigen Schwester ins Bundesgebiet ein, wo sie am gleichen Tag vertreten durch ihre Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2009 wurde zwar der Antrag in Bezug auf Asyl abgewiesen, ihr jedoch im Rahmen des Familienverfahrens ebenso wie ihrer Mutter subsidiärer Schutz zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.05.2010 erteilt, welche auf Grund des Antrages vom 14.04.2010 bis zum 15.05.2011 verlängert wurde.

Nachdem der Ehemann ihrer Mutter (für diese überraschend) nach Österreich gekommen war, überredete er sie, bei ihr neuerlich einen gemeinsamen Wohnsitz zu nehmen und wurde ihrer Mutter mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2010, Zl. 08 07.652-BAT, in der Folge der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und gem. § 9 Abs. 2 leg.cit. auch die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen sowie diese aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Nachdem der Ehemann ihrer Mutter (für diese überraschend) nach Österreich gekommen war, überredete er sie, bei ihr neuerlich einen gemeinsamen Wohnsitz zu nehmen und wurde ihrer Mutter mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2010, Zl. 08 07.652-BAT, in der Folge der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und gem. Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. auch die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen sowie diese aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Infolgedessen wurde auch der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt, ihr die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 entzogen und sie gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Infolgedessen wurde auch der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt, ihr die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 entzogen und sie gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wies die Mutter der Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie sich in der Zwischenzeit wieder von ihrem Mann getrennt habe und auch eine Ehescheidungsklage eingebracht habe. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX wurde die Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Ehemannes der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin geschieden.In der dagegen erhobenen Beschwerde wies die Mutter der Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie sich in der Zwischenzeit wieder von ihrem Mann getrennt habe und auch eine Ehescheidungsklage eingebracht habe. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 wurde die Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Ehemannes der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin geschieden.

Schließlich wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D3 417358-1/2011/4E, die Entscheidung des Bundesasylamtes betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin über die Aberkennung des subsidiären Schutzes, Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und deren Ausweisung ersatzlos behoben.

Zu Tschetschenien wird Folgendes fallbezogen festgestellt:

1. Allgemeine Stellung der Frauen

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv, staatlichen Schutz gegen häusliche Gewalt gibt es kaum. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.Gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv, staatlichen Schutz gegen häusliche Gewalt gibt es kaum. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18

COI Workshop "Frauen in Tschetschenien am 17.02.012)

Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.

Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie.

Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.

Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.

(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)

2. Wirtschaftliche Lage der Frauen

Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß-)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re-) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)

3. Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Dieses Programm umfasste direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal, zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken, Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen sowie medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose,

-behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen bereits im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

48)

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)

Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)

Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.

Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.

(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

4. Psychologische Betreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen

17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die erstinstanzlichen Akten des Bundesasylamtes der Beschwerdeführerin sowie jenen ihrer Mutter, unter Berücksichtigung der, sowohl im Zuge des Asylverfahrens als auch des Verfahrens zur Entziehung des subsidiären Schutzes vorgenommenen Einvernahmen sowie durch Einsichtnahme in das Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes XXXXBeweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die erstinstanzlichen Akten des Bundesasylamtes der Beschwerdeführerin sowie jenen ihrer Mutter, unter Berücksichtigung der, sowohl im Zuge des Asylverfahrens als auch des Verfahrens zur Entziehung des subsidiären Schutzes vorgenommenen Einvernahmen sowie durch Einsichtnahme in das Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes römisch 40

Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:

Die verfahrensbezogenen Feststellungen zu Tschetschenien wurden aus einer Zusammenfassung des Asylgerichtshofes vom Juli 2012 entnommen, die sich aus zahlreichen seriösen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen (welche darin genannt wurden) zusammensetzt. Diese zusammenfassenden Feststellungen sind (aus zahlreichen anderen Verfahren) sowohl dem Bundesasylamt als auch der Beschwerdeführervertreterin bekannt, sodass diesbezüglich nicht eigens das Parteiengehör eingeräumt werden musste, wobei weder von Seiten des Bundesasylamtes noch von der Beschwerdeführervertreterin dazu bisher eine Kritik, in welcher Richtung auch immer, erfolgt ist.

Im Übrigen beruhen die Feststellungen auf den bereits genannten Akten des Bundesasylamtes, einschließlich der dort erfolgten Einvernahmen der Mutter der Beschwerdeführerin sowie dem Scheidungsurteil des BG XXXX sowie auf der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin.Im Übrigen beruhen die Feststellungen auf den bereits genannten Akten des Bundesasylamtes, einschließlich der dort erfolgten Einvernahmen der Mutter der Beschwerdeführerin sowie dem Scheidungsurteil des BG römisch 40 sowie auf der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin.

Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60), ihre Anschauung an die Stelle jene der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,), ihre Anschauung an die Stelle jene der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn erstens die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen...Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn erstens die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen...

Unter formeller (äußerer) Rechtskraft versteht man die Unanfechtbarkeit des Bescheides mit ordentlichen Rechtsmitteln (VwSlg 9458A/1977, Hengstschläger-Leeb AVG, Rz 6 zu § 68). Aus der formellen Rechtskraft ergibt sich auch die materielle (innere) Rechtkraft, mit dem jedenfalls die Unabänderlichkeit oder Unwiederholbarkeit des Bescheides bezeichnet wird (Hengstschläger-Leeb Rz 13 zu § 68 mit weiteren Hinweisen). Die Unabänderlichkeit verbietet, dass der Bescheid von der Behörde, die ihn erlassen hat oder von einer anderen von Amts wegen abgeändert wird (Hengstschläger-Leeb, Rz 16 zu § 68 mit weiteren Hinweisen). Dies ist laut Verwaltungsgerichtshof das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung (Verwaltungsgerichtshof v. 04.05.1990, Zl. 90/09/0016); die bescheiderlassende Behörde, aber auch jede andere ist an den Bescheid gebunden, sie darf ihn nicht ändern, aufheben, widerrufen oder für nichtig erklären. Bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen darf keine weitere inhaltliche Entscheidung in der Sache getroffen werden, sie wäre inhaltlich rechtswidrig (VwSlg 12.999A/1989 Verwaltungsgerichtshof v. 16.11.2005, Zl. 2004/08/0117; Hengstschläger-Leeb, Rz 20 zu § 68).Unter formeller (äußerer) Rechtskraft versteht man die Unanfechtbarkeit des Bescheides mit ordentlichen Rechtsmitteln (VwSlg 9458A/1977, Hengstschläger-Leeb AVG, Rz 6 zu Paragraph 68,). Aus der formellen Rechtskraft ergibt sich auch die materielle (innere) Rechtkraft, mit dem jedenfalls die Unabänderlichkeit oder Unwiederholbarkeit des Bescheides bezeichnet wird (Hengstschläger-Leeb Rz 13 zu Paragraph 68, mit weiteren Hinweisen). Die Unabänderlichkeit verbietet, dass der Bescheid von der Behörde, die ihn erlassen hat oder von einer anderen von Amts wegen abgeändert wird (Hengstschläger-Leeb, Rz 16 zu Paragraph 68, mit weiteren Hinweisen). Dies ist laut Verwaltungsgerichtshof das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung (Verwaltungsgerichtshof v. 04.05.1990, Zl. 90/09/0016); die bescheiderlassende Behörde, aber auch jede andere ist an den Bescheid gebunden, sie darf ihn nicht ändern, aufheben, widerrufen oder für nichtig erklären. Bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen darf keine weitere inhaltliche Entscheidung in der Sache getroffen werden, sie wäre inhaltlich rechtswidrig (VwSlg 12.999A/1989 Verwaltungsgerichtshof v. 16.11.2005, Zl. 2004/08/0117; Hengstschläger-Leeb, Rz 20 zu Paragraph 68,).

Wie aus den obigen Sachverhaltsfeststellungen hervorgeht, handelt es sich bei der Mutter der Beschwerdeführerin (wieder) um eine alleinstehende im Übrigen unbescholtene Frau, die nunmehr geschieden ist und liegen somit jene Voraussetzungen, welche zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2009 geführt haben, vor, zumal es auch keine Hinweise darauf gibt, dass sich der Gesundheitszustand der Mutter der Beschwerdeführerin zwischenzeitig erheblich verbessert hat und ist auch offenbar in der familiären Situation in Tschetschenien keine Änderung eingetreten.

Es ist daher im Sinne der obigen Rechtsausführungen von der Rechtskraft dieses Bescheides auszugehen und liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Mutter der Beschwerdeführerin nach wie vor vor, sodass mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom heutigen Tag, Zl. D3 417358-1/2011/4E, die diese betreffende Entscheidung über die Aberkennung desselben ersatzlos behoben wurde.

§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.""Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes."

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (Paragraph 7,).

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Da gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 die Verfahren aller Familienangehörigen unter einem zu führen sind und alle Familienmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen den gleichen Schutzumfang erhalten sollen, war betreffend die Beschwerdeführerin eine gleichlautende Entscheidung zu treffen.Da gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 die Verfahren aller Familienangehörigen unter einem zu führen sind und alle Familienmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen den gleichen Schutzumfang erhalten sollen, war betreffend die Beschwerdeführerin eine gleichlautende Entscheidung zu treffen.

§ 34 AsylG 2005 ist im Aberkennungsverfahren nicht anzuwenden. Ein korrespondierender Aberkennungstatbestand besteht im Asylgesetz 2005 nicht mehr. Eine Aberkennung lediglich einzelner Familienmitglieder, bezüglich derer ein im Gesetz genannter Aberkennungstatbestand eingetreten ist, kommt grundsätzlich in Frage (Frank/Annerinhof/Filzwieder, AsylG 2005, E 5 zu § 34).Paragraph 34, AsylG 2005 ist im Aberkennungsverfahren nicht anzuwenden. Ein korrespondierender Aberkennungstatbestand besteht im Asylgesetz 2005 nicht mehr. Eine Aberkennung lediglich einzelner Familienmitglieder, bezüglich derer ein im Gesetz genannter Aberkennungstatbestand eingetreten ist, kommt grundsätzlich in Frage (Frank/Annerinhof/Filzwieder, AsylG 2005, E 5 zu Paragraph 34,).

Im vorliegenden Fall hat jedoch die minderjährige Beschwerdeführerin keinen eigenen Aberkennungstatbestand verwirklicht und wäre eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf ihre Mutter, deren subsidiärer Schutz mit Erkenntnis vom heutigen Tag zu Zahl: 417358-1/2011/4E, wiederhergestellt wurde gem. Art. 8 EMRK nicht vertretbar, vielmehr liegen auch bei der minderjährigen Beschwerdeführerin jene Voraussetzungen, welche zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2009 geführt haben (wieder) vor und bestünde gerade bei der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Tschetschenien eine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK oder sogar einer Verletzung des Rechtes auf Leben im Sinne des Art. 2 EMRK (durch ihren Onkel), wobei in einem solchen Fall im Sinne der obigen Länderfeststellungen kaum mit einem ausreichenden staatlichen Schutz zu rechnen wäre.Im vorliegenden Fall hat jedoch die minderjährige Beschwerdeführerin keinen eigenen Aberkennungstatbestand verwirklicht und wäre eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf ihre Mutter, deren subsidiärer Schutz mit Erkenntnis vom heutigen Tag zu Zahl: 417358-1/2011/4E, wiederhergestellt wurde gem. Artikel 8, EMRK nicht vertretbar, vielmehr liegen auch bei der minderjährigen Beschwerdeführerin jene Voraussetzungen, welche zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2009 geführt haben (wieder) vor und bestünde gerade bei der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Tschetschenien eine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK oder sogar einer Verletzung des Rechtes auf Leben im Sinne des Artikel 2, EMRK (durch ihren Onkel), wobei in einem solchen Fall im Sinne der obigen Länderfeststellungen kaum mit einem ausreichenden staatlichen Schutz zu rechnen wäre.

Der angefochtene Bescheid betreffend die minderjährige Beschwerdeführerin war daher ebenfalls ersatzlos zu beheben.

Der Asylgerichtshof konnte jedoch der Beschwerdeführerin keine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilen, da gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung vom Bundesasylamt zu verlängern ist und im vorliegenden Fall überdies das Bundesasylamt jene Asylbehörde war, die erstmals festgestellt hat, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist (Frank/Annerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K 34 zu § 8). Es wird daher Aufgabe des Bundesasylamtes sein, bei einem entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter auszustellen.Der Asylgerichtshof konnte jedoch der Beschwerdeführerin keine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilen, da gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung vom Bundesasylamt zu verlängern ist und im vorliegenden Fall überdies das Bundesasylamt jene Asylbehörde war, die erstmals festgestellt hat, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist (Frank/Annerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K 34 zu Paragraph 8,). Es wird daher Aufgabe des Bundesasylamtes sein, bei einem entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter auszustellen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage (einschließlich Scheidungsurteil) in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und im Übrigen der Beschwerde in vollem Umfange durch die gegenständliche Entscheidung Rechnung getragen wurde.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage (einschließlich Scheidungsurteil) in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und im Übrigen der Beschwerde in vollem Umfange durch die gegenständliche Entscheidung Rechnung getragen wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten