Norm
AsylG 2005 §9Spruch
D3 417358-1/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2010, Zl. 08 07.652-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2010, Zl. 08 07.652-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2010, FZ. 08 07.652-BAT, wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG idgF, ersatzlos behoben.Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2010, FZ. 08 07.652-BAT, wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG idgF, ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsbürgerin und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 25.08.2008 gemeinsam mit ihren beiden Töchtern XXXX nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Ersteinvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes noch am gleichen Tag gab sie an, dass nachdem ihr Mann im Jahre 2007 verschwunden sei, sie immer Probleme mit dem Bruder ihres Mannes bekommen habe, mit dem sie sich, schon während ihr Mann noch bei ihr gewesen sei, nie verstanden habe. Er habe sie immer wieder belästigt und sogar mit dem Messer bedroht. Sie glaube, er sei drogensüchtig gewesen und habe er überdies behauptet, dass ihre Tochter nicht von ihrem Mann sei. Dem Bundesasylamt wurde ein Patientenkurzbrief des Landesklinikums XXXX vom 12.09.2008 übermittelt, wonach die Antragstellerin einen epileptischen Anfall erlitten habe und überdies an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. In der gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren stellte die beigezogene Ärztin für psychotherapeutische Medizin fest, dass eine dissoziative Störung durch Multitrauma über viele Jahre hinweg eine protrahierte Trauerreaktion mit depressiver Störung im Sinne einer schweren Anpassungsstörung, und zwar im Sinne einer schweren Störung vorläge und auch Suizidversuche exploriert werden könnten, sodass eine Überstellung aus ärztlicher Sicht nicht zumutbar sei. Aufgrund dessen wurde die Zulassung zum Asylverfahren ausgesprochen.Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsbürgerin und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 25.08.2008 gemeinsam mit ihren beiden Töchtern römisch 40 nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Ersteinvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes noch am gleichen Tag gab sie an, dass nachdem ihr Mann im Jahre 2007 verschwunden sei, sie immer Probleme mit dem Bruder ihres Mannes bekommen habe, mit dem sie sich, schon während ihr Mann noch bei ihr gewesen sei, nie verstanden habe. Er habe sie immer wieder belästigt und sogar mit dem Messer bedroht. Sie glaube, er sei drogensüchtig gewesen und habe er überdies behauptet, dass ihre Tochter nicht von ihrem Mann sei. Dem Bundesasylamt wurde ein Patientenkurzbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 12.09.2008 übermittelt, wonach die Antragstellerin einen epileptischen Anfall erlitten habe und überdies an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. In der gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren stellte die beigezogene Ärztin für psychotherapeutische Medizin fest, dass eine dissoziative Störung durch Multitrauma über viele Jahre hinweg eine protrahierte Trauerreaktion mit depressiver Störung im Sinne einer schweren Anpassungsstörung, und zwar im Sinne einer schweren Störung vorläge und auch Suizidversuche exploriert werden könnten, sodass eine Überstellung aus ärztlicher Sicht nicht zumutbar sei. Aufgrund dessen wurde die Zulassung zum Asylverfahren ausgesprochen.
Am 16.12.2008 erfolgte eine Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen. Sie gab an in XXXX geboren zu sein. 1995 sei die gesamte Familie zwangsweise nach XXXX ausgesiedelt worden. Im XXXX habe sie nach moslemischem Ritus XXXX geheiratet, welchen sie kaum gekannt habe und sei sie in der Folge zu dessen Eltern gezogen. Dort hätte es große Konflikte mit dem Bruder ihres Mannes gegeben. Nach Beginn des zweiten Krieges 1999 habe sie eine Zeitlang ohne ihren Mann gelebt. Ihr Mann habe ihr jedoch in der Folge die Tochter weggenommen und sei sie dann wieder in das Elternhaus ihres Mannes gezogen, um bei ihrer Tochter zu sein. Dort sei sie bis 2004/2005 geblieben, dann sei die Situation mit dem Schwager unerträglich geworden und habe sie sich eine kleine Hütte am Hof gebaut, wo sie bis zur Ausreise gelebt habe. Auch ihr Mann habe mit ihr gemeinsam in dieser Hütte gelebt, weil er selbst mit seinem Bruder schlecht zurechtgekommen sei. Sie habe erst im Jahre 2007 standesamtlich geheiratet, weil sie damals wieder schwanger geworden sei. In Tschetschenien lebten noch ihre Eltern und ihre Schwester. Ihr Mann befinde sich in XXXX, sie habe derzeit keinen Kontakt zu ihm. Sie habe auch nach der Hochzeit als Anstreicherin gearbeitet, sie sei aber psychisch nicht gesund und habe eine Invaliditätspension bezogen. Außerdem habe ihr Mann als Geldbote bei der Eisenbahn gearbeitet. Sie habe schon länger vermutet, dass er eine andere Frau gehabt habe, da er oft nicht nach Hause gekommen sei.Am 16.12.2008 erfolgte eine Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen. Sie gab an in römisch 40 geboren zu sein. 1995 sei die gesamte Familie zwangsweise nach römisch 40 ausgesiedelt worden. Im römisch 40 habe sie nach moslemischem Ritus römisch 40 geheiratet, welchen sie kaum gekannt habe und sei sie in der Folge zu dessen Eltern gezogen. Dort hätte es große Konflikte mit dem Bruder ihres Mannes gegeben. Nach Beginn des zweiten Krieges 1999 habe sie eine Zeitlang ohne ihren Mann gelebt. Ihr Mann habe ihr jedoch in der Folge die Tochter weggenommen und sei sie dann wieder in das Elternhaus ihres Mannes gezogen, um bei ihrer Tochter zu sein. Dort sei sie bis 2004 aus 2005, geblieben, dann sei die Situation mit dem Schwager unerträglich geworden und habe sie sich eine kleine Hütte am Hof gebaut, wo sie bis zur Ausreise gelebt habe. Auch ihr Mann habe mit ihr gemeinsam in dieser Hütte gelebt, weil er selbst mit seinem Bruder schlecht zurechtgekommen sei. Sie habe erst im Jahre 2007 standesamtlich geheiratet, weil sie damals wieder schwanger geworden sei. In Tschetschenien lebten noch ihre Eltern und ihre Schwester. Ihr Mann befinde sich in römisch 40 , sie habe derzeit keinen Kontakt zu ihm. Sie habe auch nach der Hochzeit als Anstreicherin gearbeitet, sie sei aber psychisch nicht gesund und habe eine Invaliditätspension bezogen. Außerdem habe ihr Mann als Geldbote bei der Eisenbahn gearbeitet. Sie habe schon länger vermutet, dass er eine andere Frau gehabt habe, da er oft nicht nach Hause gekommen sei.
Als sie eines Tages gearbeitet habe, habe ihr Schwager auf ihre Tochter aufgepasst. Er habe sich aber im Zimmer eingesperrt und angegeben, dass er zuerst ein Gebet sprechen und dann diese umbringen wolle; er habe auch ein großes Messer bei sich gehabt. Ihr Schwager habe auch behauptet, dass ihre Tochter von ihm sei. Sie glaube, dass er geistig krank sei. Ihr Schwager habe sie auch mehrmals geschlagen und sie ständig mit dem Umbringen bedroht. Sie habe zunächst versucht, ihren Mann zu überreden, woanders hinzufahren, es sei allerdings für Tschetschenen in Russland ziemlich schwierig; außerdem habe ihr Mann nicht von seiner Mutter wegziehen wollen, da er sie nicht habe im Stich lassen wollen. Erst nach dem Tod der Schwiegermutter habe sie nochmals versucht, ihren Mann zu einem Übersiedeln zu überreden; dieser sei aber seinem Bruder immer ähnlicher geworden. Sie sei aufgrund des Wunsches ihrer Tochter dann wieder schwanger geworden, aber ihr Mann sei oft nicht dagewesen. Sie sei dann nach Ossetien zu einem Psychologen gefahren, da sie psychisch krank geworden sei, habe dies aber vor der Familie verheimlicht. Vor der Ausreise habe sie schon zwei Monate nicht mehr mit ihrem Mann zusammengelebt. Dieser sei spurlos verschwunden. Erst in Österreich habe sie erfahren, dass er mit einer anderen Frau zusammenlebe. Ihre Eltern hätten so viele Probleme gehabt. Nach der Zwangsübersiedlung habe ihr Vater zwei Herzinfarkte erlitten und ihre Mutter habe Krebs. Ihre Brüder würden sich lediglich ohne Registrierung in Russland aufhalten. Die Familie ihres Mannes hätte es nicht zugelassen, dass sie zu ihren Eltern zurückkehre, sondern ihr in diesem Falle die Kinder weggenommen und ihr Mann sei ursprünglich gegen eine standesamtliche Heirat gewesen. Sie habe jedoch deswegen die Ehe registrieren lassen wollen, damit alle den gleichen Familiennamen bekommen und hätte es auch eine anlassfallbezogene Unterstützung seitens des Staates gegeben. Sie habe die Standesbeamtin gut gekannt und alles vorbereitet und sei dann nur ganz kurz mit ihrem Mann hingegangen und habe unterschrieben; es habe weder eine Feier noch Gäste gegeben. Im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien befürchte sie, dass ihre Tochter von ihrem Schwager umgebracht würde und dass auch sie in Gefahr wäre. Ein anderer Bruder ihres Mannes sei auch ermordet worden, sie wisse aber nicht, ob es ihr Schwager getan habe.
Sie müsse Medikamente nehmen und sei bei einem Psychiater in Behandlung, ihre Töchter hingegen seien gesund.
Am 08.04.2009 erfolgte - nach Einholung einer Auskunft bei der Staatendokumentation - eine ergänzende Einvernahme auf dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen: Dabei gab sie an, dass sie nach wie vor laufend wegen ihres psychischen Zustandes in Behandlung sei und auch mit ihrer älteren Tochter beim Psychologen gewesen sei, weil diese unter Ängsten leide. Ihr Mann habe zwei Brüder, XXXX, mit dem sie Probleme gehabt habe, weil dieser geistig krank gewesen sei, und der ältere Bruder XXXX sei Alkoholiker. Sie hätten nichts dagegen gehabt, wenn sie weggezogen wäre, aber nur ohne ihre Kinder. Bei ihrer Rückkehr fürchte sie, dass die Familie ihres Mannes ihr ihre Kinder wegnehmen würde. Wäre die Schwiegermutter noch am Leben, wäre dies nicht möglich gewesen, denn diese sei eine sehr gute Frau gewesen. Zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen führte die Antragstellerin aus, dass diese viel schöner klingen würden als die Situation tatsächlich sei und dass sie in Tschetschenien nach den dort gültigen Traditionen leben würden.Am 08.04.2009 erfolgte - nach Einholung einer Auskunft bei der Staatendokumentation - eine ergänzende Einvernahme auf dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen: Dabei gab sie an, dass sie nach wie vor laufend wegen ihres psychischen Zustandes in Behandlung sei und auch mit ihrer älteren Tochter beim Psychologen gewesen sei, weil diese unter Ängsten leide. Ihr Mann habe zwei Brüder, römisch 40 , mit dem sie Probleme gehabt habe, weil dieser geistig krank gewesen sei, und der ältere Bruder römisch 40 sei Alkoholiker. Sie hätten nichts dagegen gehabt, wenn sie weggezogen wäre, aber nur ohne ihre Kinder. Bei ihrer Rückkehr fürchte sie, dass die Familie ihres Mannes ihr ihre Kinder wegnehmen würde. Wäre die Schwiegermutter noch am Leben, wäre dies nicht möglich gewesen, denn diese sei eine sehr gute Frau gewesen. Zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen führte die Antragstellerin aus, dass diese viel schöner klingen würden als die Situation tatsächlich sei und dass sie in Tschetschenien nach den dort gültigen Traditionen leben würden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 15.05.2009, Zl. 08 07.652-BAT, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 25.08.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. jedoch der Antragstellerin gem. § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr unter Spruchteil III. gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.05.2010 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 15.05.2009, Zl. 08 07.652-BAT, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 25.08.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. jedoch der Antragstellerin gem. Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr unter Spruchteil römisch drei. gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.05.2010 erteilt.
In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der Verfahrensgang sowie die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zum Herkunftsland getroffen. Weiters wurde festgestellt, dass die Antragstellerin unter einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin Probleme mit ihrem geisteskranken Schwager angegeben habe, diese jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK darstellten und es auch zu keinen körperlichen Übergriffen gekommen sei. Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde in der Folge insbesondere ausgeführt, dass für die erkennende Behörde kein asylrelevanter Tatbestand erkennbar gewesen sei und dass auch keinem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei.In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der Verfahrensgang sowie die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zum Herkunftsland getroffen. Weiters wurde festgestellt, dass die Antragstellerin unter einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin Probleme mit ihrem geisteskranken Schwager angegeben habe, diese jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK darstellten und es auch zu keinen körperlichen Übergriffen gekommen sei. Rechtlich begründend zu Spruchteil römisch eins. wurde in der Folge insbesondere ausgeführt, dass für die erkennende Behörde kein asylrelevanter Tatbestand erkennbar gewesen sei und dass auch keinem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
Zu Spruchteil II. wurde auf die schlechte Situation alleinstehender bzw. geschiedener Frauen hingewiesen und dass die derzeitige persönliche Situation für die Gewährung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend gewesen und die medizinische Versorgung wegen der belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung im Heimatland nicht gewährleistet gewesen sei, sodass ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen sei.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde auf die schlechte Situation alleinstehender bzw. geschiedener Frauen hingewiesen und dass die derzeitige persönliche Situation für die Gewährung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend gewesen und die medizinische Versorgung wegen der belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung im Heimatland nicht gewährleistet gewesen sei, sodass ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen sei.
Aufgrund des diesbezüglichen Antrages vom 14.04.2010 wurde mit Bescheid vom 05.05.2010 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.05.2011 verlängert.
Am 10.11.2010 wurde sie als Zeugin im Asylverfahren ihres Ehemannes XXXX vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, befragt, nachdem dieser nach Österreich gelangt ist und hier einen Asylantrag gestellt hatte. Sie gab an, dass sie mit diesem jetzt im gemeinsamen Haushalt lebe und dass sie derzeit nicht in Scheidung lebe, sondern es noch einmal mit ihm versuchen möchte. Wenn er jedoch noch einmal betrunken nach Hause komme, lasse sie sich auf jeden Fall scheiden. Seit er hierhergekommen sei, sei dies allerdings nicht mehr vorgekommen. Weiters gab sie an, dass sie nur gezwungenermaßen mit ihrem Mann in einem gemeinsamen Haushalt lebe und wenn sie zurückkehren müsste und sich von ihrem Mann trenne, würde sie die Kinder verlieren. Wenn sie derzeit auch zusammenleben würden, so würden sie die Ehe nicht vollziehen. Sie leide nach wie vor unter einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie Depressionen mit psychotischen und somatoformen Symptomen, was auch durch eine Bestätigung der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. XXXX bestätigt wurde. Die restliche Befragung behandelte die Fluchtgründe ihres Mannes.Am 10.11.2010 wurde sie als Zeugin im Asylverfahren ihres Ehemannes römisch 40 vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, befragt, nachdem dieser nach Österreich gelangt ist und hier einen Asylantrag gestellt hatte. Sie gab an, dass sie mit diesem jetzt im gemeinsamen Haushalt lebe und dass sie derzeit nicht in Scheidung lebe, sondern es noch einmal mit ihm versuchen möchte. Wenn er jedoch noch einmal betrunken nach Hause komme, lasse sie sich auf jeden Fall scheiden. Seit er hierhergekommen sei, sei dies allerdings nicht mehr vorgekommen. Weiters gab sie an, dass sie nur gezwungenermaßen mit ihrem Mann in einem gemeinsamen Haushalt lebe und wenn sie zurückkehren müsste und sich von ihrem Mann trenne, würde sie die Kinder verlieren. Wenn sie derzeit auch zusammenleben würden, so würden sie die Ehe nicht vollziehen. Sie leide nach wie vor unter einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie Depressionen mit psychotischen und somatoformen Symptomen, was auch durch eine Bestätigung der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. römisch 40 bestätigt wurde. Die restliche Befragung behandelte die Fluchtgründe ihres Mannes.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2010, Zl. 08 07.652-BAT, wurde unter Spruchteil I. der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2009 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt sowie die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2010 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. § 9 Abs. 2 leg.cit. entzogen und unter Spruchteil III. gem. § 10 Abs. 1 leg.cit. die Bescheidadressatin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2010, Zl. 08 07.652-BAT, wurde unter Spruchteil römisch eins. der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2009 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt sowie die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2010 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. entzogen und unter Spruchteil römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. die Bescheidadressatin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurde nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges die Zeugenaussage der Beschwerdeführerin im Asylverfahren ihres Ehemannes wiedergegeben und anschließend Feststellungen zum Herkunftsland getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sie gemeinsam mit ihrem Gatten in einem Haushalt lebe und sie eine Scheidung verneint habe, sodass ein aufrechtes Ehe- und Familienleben vorliege. Wenn sie mit ihrem Gatten nach Tschetschenien zurückkehren würde, würde jene Situation, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt habe, nicht mehr vorliegen; sie wäre keine alleinstehende Frau, wenn sie auch unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und Depressionen mit psychotischen und somatoformen Symptomen, die fortwährende Psychotherapien erforderten, leiden würde.
Zu Spruchpunkt I. wurde rechtlich begründend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden, sodass ihr dieser Status abzuerkennen gewesen sei und auch für sonstige Abschiebungshindernisse keine Anhaltspunkte vorliegen würden, zumal eine medizinische Behandlung im Herkunftsland, wie den getroffenen Länderfeststellungen zu entnehmen sei, gewährleistet sei und auch die vorliegenden psychischen Störungen nach der Judikatur des EGMR nicht so schwerwiegend wären, dass ein Abschiebungshindernis vorläge. Wegen Aberkennung des subsidiären Schutzes sei ihr auch die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen gewesen. Zu Spruchteil III. wurde im vorliegenden Falle insbesondere dargelegt, dass die Antragstellerin mit ihrem Gatten und ihren Kindern in Österreich in einer gemeinsamen Wohnung lebe, ihr Aufenthalt jedoch ein vorübergehender sei und dass die in Österreich aufhältige Schwester nicht zur Kernfamilie zähle und sie mit dieser auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebe und auch kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, sodass kein schützenswerter Familienbezug zu einer dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Person vorliege. Die Antragstellerin befinde sich seit 2008 in Österreich, habe einen Deutschkurs besucht und stünde seit November 2010 in einem aufrechten Dienstverhältnis. Soziale Kontakte habe sie jedoch hauptsächlich zu ihrer Schwester und deren Familie. Eine weitergehende Integration sei nicht feststellbar gewesen und seien insbesondere auch keine Bindungen zu Österreich vorhanden, die jene zu ihrem Herkunftsland übersteigen würden, sodass im Rahmen einer Interessensabwägung von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung auszugehen sei.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtlich begründend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden, sodass ihr dieser Status abzuerkennen gewesen sei und auch für sonstige Abschiebungshindernisse keine Anhaltspunkte vorliegen würden, zumal eine medizinische Behandlung im Herkunftsland, wie den getroffenen Länderfeststellungen zu entnehmen sei, gewährleistet sei und auch die vorliegenden psychischen Störungen nach der Judikatur des EGMR nicht so schwerwiegend wären, dass ein Abschiebungshindernis vorläge. Wegen Aberkennung des subsidiären Schutzes sei ihr auch die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen gewesen. Zu Spruchteil römisch drei. wurde im vorliegenden Falle insbesondere dargelegt, dass die Antragstellerin mit ihrem Gatten und ihren Kindern in Österreich in einer gemeinsamen Wohnung lebe, ihr Aufenthalt jedoch ein vorübergehender sei und dass die in Österreich aufhältige Schwester nicht zur Kernfamilie zähle und sie mit dieser auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebe und auch kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, sodass kein schützenswerter Familienbezug zu einer dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Person vorliege. Die Antragstellerin befinde sich seit 2008 in Österreich, habe einen Deutschkurs besucht und stünde seit November 2010 in einem aufrechten Dienstverhältnis. Soziale Kontakte habe sie jedoch hauptsächlich zu ihrer Schwester und deren Familie. Eine weitergehende Integration sei nicht feststellbar gewesen und seien insbesondere auch keine Bindungen zu Österreich vorhanden, die jene zu ihrem Herkunftsland übersteigen würden, sodass im Rahmen einer Interessensabwägung von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung auszugehen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin gegen alle drei Spruchteile, vertreten durch Mag. Judith RUDERSTALLER (Asyl in Not), fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin brachte sie insbesondere vor, dass nunmehr ihr Mann wegen eigener Probleme nach Österreich gekommen und sie von seiner Unterbringung bei ihr total überrumpelt worden sei und so keine echte Möglichkeit gehabt habe abzulehnen, dass er bei ihr lebe. Er habe sehr großen Druck auf sie ausgeübt und habe sie ihrer älteren Tochter einen Gefallen tun wollen. Er habe überdies zu ihr gesagt, dass er bei ihr wohnen müsse, da er sonst nach Polen abgeschoben werden würde und habe sie ihm helfen wollen. Es habe sich jedoch in der Zwischenzeit sein psychischer Zustand wieder verschlechtert und zeichne sich nunmehr ab, dass sie die Ehe nicht mehr fortsetzen könne und wolle. Eine schon seit Jahren kaputte und von psychischer, zum Teil auch physischer Gewalt geprägte Beziehung könne durch die halbherzigen Versuche seinerseits nicht wieder in Ordnung gebracht werden und habe sie sich ihm auch nach seiner Einreise in Österreich immer sexuell verweigert. Sie habe die ständigen Streitereien und seine Eifersucht auf die Dauer nicht ausgehalten und habe ihn nunmehr verlassen und lebe mit ihren Kindern mittlerweile wieder im Frauenhaus. Aus diesem Grunde habe sie auch schon Anstrengungen unternommen, eine Scheidung zu erwirken. Unglücklicherweise sei ihr Mann jedoch dagegen. Ihre Situation habe sich durch die Ankunft ihres Mannes nur kurzfristig geändert. Eine endgültige Trennung sei jedoch bereits erfolgt und werde eine gerichtliche Scheidung auch in Kürze stattfinden und werde sie das Scheidungsurteil selbstverständlich sobald als möglich nachreichen. In der Folge wurde auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes betreffend eine alleinerziehende geschiedene Frau aus Dagestan verwiesen.
Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Kinder der Beschwerdeführerin und sie selbst seit zwei Jahren in Österreich sich befänden und sich gut eingelebt hätten, dass sie schon zwei Deutschkurse besucht habe und in der Deutschlehrerin in der Zwischenzeit eine gute Freundin gefunden habe, was für sie in ihrer schwierigen psychischen Situation von großer Bedeutung sei und sie nicht zuletzt auch Arbeit gefunden habe.
Mit Schriftsatz vom 22.03.2012 legte die Beschwerdeführervertreterin eine Protokollklage der Beschwerdeführerin auf Ehescheidung, welche beim Bezirksgericht XXXX eingebracht wurde, vor.Mit Schriftsatz vom 22.03.2012 legte die Beschwerdeführervertreterin eine Protokollklage der Beschwerdeführerin auf Ehescheidung, welche beim Bezirksgericht römisch 40 eingebracht wurde, vor.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, wurde die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Mann XXXX geschieden, wobei das alleinige Verschulden an der Ehezerrüttung den Ehemann traf. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, dass die Ehe am XXXX im Rajonsstandesamt in XXXX geschlossen worden sei. Der Beklagte habe übermäßig Alkohol konsumiert und sich gegenüber der Klägerin massiv lieb-, interesse- und respektlos verhalten und ständig einen Psychoterror ausgeübt, weswegen sie Ende des Jahres 2010 mit ihren beiden Kindern in das Frauenhaus geflüchtet sei. Der Beklagte habe zu den Vorwürfen nicht Stellung genommen und ist der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2012 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. In Tschetschenien habe die Klägerin gemeinsam mit dem Beklagten und dessen Bruder in einem Haus gelebt. Der Beklagte habe auch schon dort massiv Alkohol konsumiert und sich in diesem Zustand äußerst aggressiv verhalten und sei auch ihr gegenüber grundlos massiv eifersüchtig gewesen. Der Bruder des Beklagten habe sich der Klägerin gegenüber ebenfalls äußerst aggressiv verhalten und habe behauptet, dass die ältere Tochter XXXX seine Tochter sei und habe auch gedroht, diese mit einem Messer zu schlachten. Der Beklagte habe gegen dieses Verhalten keinerlei Schritte unternommen und der Klägerin nicht geholfen. Die Versuche der Klägerin sich vom Beklagten zu trennen, habe immer in den Drohungen des Klägers gemündet, ihr die Minderjährige wegzunehmen. Daraufhin sei sie 2008 mit ihrer Tochter nach Frankreich geflüchtet, wo ihre zweite Tochter geboren worden sei und sei dann weiter nach Österreich gereist, um hier um Asyl anzusuchen. Als der Kläger dies erfahren habe, sei er ihr nachgereist und habe hier ebenfalls um Asyl angesucht. Von seinem Erscheinen sei die Beklagte sehr überrascht gewesen, da sich jedoch die Tochter sehr über die Begegnung mit dem Vater gefreut habe und die Klägerin gehofft habe, dass dieser sich mittlerweile geändert habe, habe sie die Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen. Dieser habe jedoch nach kurzer Zeit wieder massiv Alkohol konsumiert und ihr gegenüber ein äußerst aggressives Verhalten an den Tag gelegt. Aufgrund dieses Verhaltens sei die Ehe unheilbar zerrüttet.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , wurde die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Mann römisch 40 geschieden, wobei das alleinige Verschulden an der Ehezerrüttung den Ehemann traf. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, dass die Ehe am römisch 40 im Rajonsstandesamt in römisch 40 geschlossen worden sei. Der Beklagte habe übermäßig Alkohol konsumiert und sich gegenüber der Klägerin massiv lieb-, interesse- und respektlos verhalten und ständig einen Psychoterror ausgeübt, weswegen sie Ende des Jahres 2010 mit ihren beiden Kindern in das Frauenhaus geflüchtet sei. Der Beklagte habe zu den Vorwürfen nicht Stellung genommen und ist der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2012 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. In Tschetschenien habe die Klägerin gemeinsam mit dem Beklagten und dessen Bruder in einem Haus gelebt. Der Beklagte habe auch schon dort massiv Alkohol konsumiert und sich in diesem Zustand äußerst aggressiv verhalten und sei auch ihr gegenüber grundlos massiv eifersüchtig gewesen. Der Bruder des Beklagten habe sich der Klägerin gegenüber ebenfalls äußerst aggressiv verhalten und habe behauptet, dass die ältere Tochter römisch 40 seine Tochter sei und habe auch gedroht, diese mit einem Messer zu schlachten. Der Beklagte habe gegen dieses Verhalten keinerlei Schritte unternommen und der Klägerin nicht geholfen. Die Versuche der Klägerin sich vom Beklagten zu trennen, habe immer in den Drohungen des Klägers gemündet, ihr die Minderjährige wegzunehmen. Daraufhin sei sie 2008 mit ihrer Tochter nach Frankreich geflüchtet, wo ihre zweite Tochter geboren worden sei und sei dann weiter nach Österreich gereist, um hier um Asyl anzusuchen. Als der Kläger dies erfahren habe, sei er ihr nachgereist und habe hier ebenfalls um Asyl angesucht. Von seinem Erscheinen sei die Beklagte sehr überrascht gewesen, da sich jedoch die Tochter sehr über die Begegnung mit dem Vater gefreut habe und die Klägerin gehofft habe, dass dieser sich mittlerweile geändert habe, habe sie die Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen. Dieser habe jedoch nach kurzer Zeit wieder massiv Alkohol konsumiert und ihr gegenüber ein äußerst aggressives Verhalten an den Tag gelegt. Aufgrund dieses Verhaltens sei die Ehe unheilbar zerrüttet.
Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:
Zu Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:
Sie ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe sowie Moslem und wurde am XXXX in XXXX geboren. Schon 1995 übersiedelte sie (zwangsweise) mit ihrer Familie nach XXXX in Tschetschenien. 1996 heiratete sie nach moslemischem Ritus XXXX, welchen sie vor der Heirat kaum kannte und zog zu dessen Eltern im gleichen Ort. Am XXXX kam die Tochter XXXX zur Welt. Schon nach kurzer Zeit verhielt sich der Bruder ihres Ehemannes ihr gegenüber aggressiv (vor allem unter Alkoholeinfluss) und behauptete, dass die Tochter von ihm sei und drohte diese abzuschlachten, wobei er diese auch einmal mit einem Messer bedrohte. Auch ihr Mann verhielt sich unter Alkoholeinfluss zunehmend lieblos und aggressiv und schützte sie auch nicht vor ihrem Schwager. Dies führte dazu, dass die Beschwerdeführerin mehrmals auszog, wobei ihr Mann ihr jedoch die Tochter wegnahm bzw. mit einer Wegnahme drohte, sodass sie wieder zu ihrem Mann zurückkehrte. Die Beschwerdeführerin lebte in der Folge mit ihrem Mann und ihrer Tochter in einer kleinen Hütte in der Nähe des Hauses der Schwiegereltern und erlitt wegen des Verhaltens des Ehemannes und dessen Bruder, der sie auch mehrmals schlug, psychische Probleme, welche sie auch zu behandeln versuchte. Am XXXX wurde die Ehe beim Rajonsstandesamt in XXXX standesamtlich registriert.Sie ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe sowie Moslem und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Schon 1995 übersiedelte sie (zwangsweise) mit ihrer Familie nach römisch 40 in Tschetschenien. 1996 heiratete sie nach moslemischem Ritus römisch 40 , welchen sie vor der Heirat kaum kannte und zog zu dessen Eltern im gleichen Ort. Am römisch 40 kam die Tochter römisch 40 zur Welt. Schon nach kurzer Zeit verhielt sich der Bruder ihres Ehemannes ihr gegenüber aggressiv (vor allem unter Alkoholeinfluss) und behauptete, dass die Tochter von ihm sei und drohte diese abzuschlachten, wobei er diese auch einmal mit einem Messer bedrohte. Auch ihr Mann verhielt sich unter Alkoholeinfluss zunehmend lieblos und aggressiv und schützte sie auch nicht vor ihrem Schwager. Dies führte dazu, dass die Beschwerdeführerin mehrmals auszog, wobei ihr Mann ihr jedoch die Tochter wegnahm bzw. mit einer Wegnahme drohte, sodass sie wieder zu ihrem Mann zurückkehrte. Die Beschwerdeführerin lebte in der Folge mit ihrem Mann und ihrer Tochter in einer kleinen Hütte in der Nähe des Hauses der Schwiegereltern und erlitt wegen des Verhaltens des Ehemannes und dessen Bruder, der sie auch mehrmals schlug, psychische Probleme, welche sie auch zu behandeln versuchte. Am römisch 40 wurde die Ehe beim Rajonsstandesamt in römisch 40 standesamtlich registriert.
Nachdem die Streitigkeiten und Handgreiflichkeiten mit ihrem Mann zunahmen, zog dieser bereits im Herbst 2007 aus und lebte in der Folge mit einer anderen Frau zusammen. Die Beschwerdeführerin reiste am 11.12.2007 von Grozny über Moskau nach Weißrussland und von dort nach Polen sowie in der Folge nach Frankreich. Die Beschwerdeführerin war jedoch vor der Trennung von ihrem Mann von diesem schwanger geworden und kam die Tochter XXXX in XXXX in Frankreich zur Welt. Nachdem die Beschwerdeführerin ihren in Frankreich gestellten Asylantrag zurückgezogen hatte, reiste sie in der Folge nach Österreich, da sie keine Chance sah in Frankreich Asyl zu erhalten und stellte am 25.08.2008 in Österreich einen Asylantrag. In Österreich erlitt die Beschwerdeführerin einen epileptischen Anfall und litt unter einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie Depressionen.Nachdem die Streitigkeiten und Handgreiflichkeiten mit ihrem Mann zunahmen, zog dieser bereits im Herbst 2007 aus und lebte in der Folge mit einer anderen Frau zusammen. Die Beschwerdeführerin reiste am 11.12.2007 von Grozny über Moskau nach Weißrussland und von dort nach Polen sowie in der Folge nach Frankreich. Die Beschwerdeführerin war jedoch vor der Trennung von ihrem Mann von diesem schwanger geworden und kam die Tochter römisch 40 in römisch 40 in Frankreich zur Welt. Nachdem die Beschwerdeführerin ihren in Frankreich gestellten Asylantrag zurückgezogen hatte, reiste sie in der Folge nach Österreich, da sie keine Chance sah in Frankreich Asyl zu erhalten und stellte am 25.08.2008 in Österreich einen Asylantrag. In Österreich erlitt die Beschwerdeführerin einen epileptischen Anfall und litt unter einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie Depressionen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 15.05.2009, Zl. 08 07.652-BAT, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihr jedoch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.05.2010 erteilt, welche in der Folge bis 15.05.2011 verlängert wurde. Der subsidiäre Schutz wurde wegen ihres Gesundheitszustandes sowie wegen des Umstandes, dass es sich bei ihr um eine alleinstehende Frau handle, zuerkannt. Nachdem ihr Ehemann (für sie überraschend) nach Österreich gekommen war, überredete er sie, bei ihr neuerlich einen gemeinsamen Wohnsitz zu nehmen und wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2010, Zl. 08 07.652-BAT, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2009 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und gem. § 9 Abs. 2 leg.cit. auch die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen sowie die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. In der Begründung wurde wohl einerseits festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor an einer posttraumatischen Belastungsstörung und Depressionen mit psychotischen und somatoformen Symptomen leide, aber nunmehr keine alleinstehende Frau sei, da sie mit ihrem Mann zusammenlebe und überdies (trotz des Besuches von Deutschkursen und Aufnahme einer Arbeit) keine hinreichende Integration, insbesondere im Hinblick auf den relativ kurzen Aufenthalt in Österreich, vorliege, sodass eine Ausweisung ausgesprochen wurde.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 15.05.2009, Zl. 08 07.652-BAT, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihr jedoch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.05.2010 erteilt, welche in der Folge bis 15.05.2011 verlängert wurde. Der subsidiäre Schutz wurde wegen ihres Gesundheitszustandes sowie wegen des Umstandes, dass es sich bei ihr um eine alleinstehende Frau handle, zuerkannt. Nachdem ihr Ehemann (für sie überraschend) nach Österreich gekommen war, überredete er sie, bei ihr neuerlich einen gemeinsamen Wohnsitz zu nehmen und wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2010, Zl. 08 07.652-BAT, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2009 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und gem. Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. auch die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen sowie die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. In der Begründung wurde wohl einerseits festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor an einer posttraumatischen Belastungsstörung und Depressionen mit psychotischen und somatoformen Symptomen leide, aber nunmehr keine alleinstehende Frau sei, da sie mit ihrem Mann zusammenlebe und überdies (trotz des Besuches von Deutschkursen und Aufnahme einer Arbeit) keine hinreichende Integration, insbesondere im Hinblick auf den relativ kurzen Aufenthalt in Österreich, vorliege, sodass eine Ausweisung ausgesprochen wurde.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie sich in der Zwischenzeit wieder von ihrem Mann getrennt habe, weil sich dieser wiederum lieblos und aggressiv verhalten habe und auch eine Ehescheidungsklage eingebracht habe. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX wurde die Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Ehemannes geschieden.In der dagegen erhobenen Beschwerde wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie sich in der Zwischenzeit wieder von ihrem Mann getrennt habe, weil sich dieser wiederum lieblos und aggressiv verhalten habe und auch eine Ehescheidungsklage eingebracht habe. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 wurde die Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Ehemannes geschieden.
Zu Tschetschenien wird Folgendes fallbezogen festgestellt:
1. Allgemeine Stellung der Frauen
Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv, staatlichen Schutz gegen häusliche Gewalt gibt es kaum. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.Gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv, staatlichen Schutz gegen häusliche Gewalt gibt es kaum. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18
COI Workshop "Frauen in Tschetschenien am 17.02.012)
Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.
Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie.
Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.
Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.
(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)
2. Wirtschaftliche Lage der Frauen
Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß-)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re-) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)
3. Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Dieses Programm umfasste direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal, zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken, Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen sowie medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose,
-behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen bereits im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
48)
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)
Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)
Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.
(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
4. Psychologische Betreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen
17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesasylamtes, zu AIS-Zahl: 08 07.652, unter Berücksichtigung der, sowohl im Zuge des Asylverfahrens als auch des Verfahrens zur Entziehung des subsidiären Schutzes vorgenommenen Einvernahmen sowie durch Einsichtnahme in das Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes
XXXX.römisch 40 .
Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:
Die verfahrensbezogenen Feststellungen zu Tschetschenien wurden aus einer Zusammenfassung des Asylgerichtshofes vom Juli 2012 entnommen, die sich aus zahlreichen seriösen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen (welche darin genannt wurden) zusammensetzt. Diese zusammenfassenden Feststellungen sind (aus zahlreichen anderen Verfahren) sowohl dem Bundesasylamt als auch der Beschwerdeführervertreterin bekannt, sodass diesbezüglich nicht eigens das Parteiengehör eingeräumt werden musste, wobei weder von Seiten des Bundesasylamtes noch von der Beschwerdeführervertreterin dazu bisher eine Kritik, in welcher Richtung auch immer, erfolgt ist.
Im Übrigen beruhen nur die persönlichen Feststellungen aus dem bereits zitierten Akt des Bundesasylamtes, einschließlich der dort erfolgten Einvernahmen sowie dem Scheidungsurteil des BG XXXX, wobei in der Beweiswürdigung eigens darauf hingewiesen wurde, dass die Aussagen der Klägerin (Beschwerdeführerin) als glaubwürdig, anschaulich und nachvollziehbar zu bezeichnen sind.Im Übrigen beruhen nur die persönlichen Feststellungen aus dem bereits zitierten Akt des Bundesasylamtes, einschließlich der dort erfolgten Einvernahmen sowie dem Scheidungsurteil des BG römisch 40 , wobei in der Beweiswürdigung eigens darauf hingewiesen wurde, dass die Aussagen der Klägerin (Beschwerdeführerin) als glaubwürdig, anschaulich und nachvollziehbar zu bezeichnen sind.
Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60), ihre Anschauung an die Stelle jene der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,), ihre Anschauung an die Stelle jene der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn erstens die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen...Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn erstens die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen...
Unter formeller (äußerer) Rechtskraft versteht man die Unanfechtbarkeit des Bescheides mit ordentlichen Rechtsmitteln (VwSlg 9458A/1977, Hengstschläger-Leeb AVG, Rz 6 zu § 68). Aus der formellen Rechtskraft ergibt sich auch die materielle (innere) Rechtkraft, mit dem jedenfalls die Unabändlichkeit oder Unwiederholbarkeit des Bescheides bezeichnet wird (Hengstschläger-Leeb Rz 13 zu § 68 mit weiteren Hinweisen). Die Unabänderlichkeit verbietet, dass der Bescheid von der Behörde, die ihn erlassen hat oder von einer anderen von Amts wegen abgeändert wird (Hengstschläger-Leeb, Rz 16 zu § 68 mit weiteren Hinweisen). Dies ist laut Verwaltungsgerichtshof das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung (Verwaltungsgerichtshof v. 04.05.1990, Zl. 90/09/0016); die bescheiderlassende Behörde, aber auch jede andere ist an den Bescheid gebunden, sie darf ihn nicht ändern, aufheben, widerrufen oder für nichtig erklären. Bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen darf keine weitere inhaltliche Entscheidung in der Sache getroffen werden, sie wäre inhaltlich rechtswidrig (VwSlg 12.999A/1989 Verwaltungsgerichtshof v. 16.11.2005, Zl. 2004/08/0117; Hengstschläger-Leeb, Rz 20 zu § 68).Unter formeller (äußerer) Rechtskraft versteht man die Unanfechtbarkeit des Bescheides mit ordentlichen Rechtsmitteln (VwSlg 9458A/1977, Hengstschläger-Leeb AVG, Rz 6 zu Paragraph 68,). Aus der formellen Rechtskraft ergibt sich auch die materielle (innere) Rechtkraft, mit dem jedenfalls die Unabändlichkeit oder Unwiederholbarkeit des Bescheides bezeichnet wird (Hengstschläger-Leeb Rz 13 zu Paragraph 68, mit weiteren Hinweisen). Die Unabänderlichkeit verbietet, dass der Bescheid von der Behörde, die ihn erlassen hat oder von einer anderen von Amts wegen abgeändert wird (Hengstschläger-Leeb, Rz 16 zu Paragraph 68, mit weiteren Hinweisen). Dies ist laut Verwaltungsgerichtshof das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung (Verwaltungsgerichtshof v. 04.05.1990, Zl. 90/09/0016); die bescheiderlassende Behörde, aber auch jede andere ist an den Bescheid gebunden, sie darf ihn nicht ändern, aufheben, widerrufen oder für nichtig erklären. Bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen darf keine weitere inhaltliche Entscheidung in der Sache getroffen werden, sie wäre inhaltlich rechtswidrig (VwSlg 12.999A/1989 Verwaltungsgerichtshof v. 16.11.2005, Zl. 2004/08/0117; Hengstschläger-Leeb, Rz 20 zu Paragraph 68,).
Wie aus den obigen Sachverhaltsfeststellungen hervorgeht, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin (wieder) um eine alleinstehende, im Übrigen unbescholtene Frau, die nunmehr geschieden ist und liegen somit jene Voraussetzungen, welche zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2009 geführt haben, zumal es auch keine Hinweise darauf gibt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischenzeitig erheblich verbessert hat und ist auch offenbar in der familiären Situation in Tschetschenien keine Änderung eingetreten. Es ist daher im Sinne der obigen Rechtsausführungen von der Rechtskraft dieses Bescheides auszugehen und liegen daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach wie vor vor.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es geradezu notorisch ist, dass sich auch die allgemeine Situation alleinstehender Frauen in Tschetschenien keineswegs geändert hat und geht auch aus den obigen Länderfeststellungen hervor, dass häusliche Gewalt nach wie vor ein großes Problem ist, wobei als Hauptursachen Alkoholismus, das traditionell geprägte Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse angesehen werden und die Polizei in diesen Fällen meist passiv bleibt und staatlicher Schutz gegen häusliche Gewalt kaum erfolgt. Genau diese Voraussetzungen treffen auf die Beschwerdeführerin in vollem Umfang zu, sie würde bei einer Rückkehr nach Tschetschenien wiederum der Gewalt ihres Schwagers, der ihre Tochter bereits in Tschetschenien massiv mit dem Tod bedroht hat, und auch ihres Ehemannes, hinsichtlich dessen der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.05.2012, Zl.: D3 417252-1/2011/9E, die Ausweisung in die Russische Föderation bestätigt hat, ausgesetzt sein und würden ihr vermutlich auch ihre Kinder - der tschetschenischen Tradition entsprechend - weggenommen werden.
Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.
Der Asylgerichtshof konnte jedoch der Beschwerdeführerin keine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilen, da gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung vom Bundesasylamt zu verlängern ist und im vorliegenden Fall überdies das Bundesasylamt jene Asylbehörde war, die erstmals festgestellt hat, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist (Frank/Annerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K 34 zu § 8). Es wird daher Aufgabe des Bundesasylamtes sein, bei einem entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter auszustellen.Der Asylgerichtshof konnte jedoch der Beschwerdeführerin keine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilen, da gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung vom Bundesasylamt zu verlängern ist und im vorliegenden Fall überdies das Bundesasylamt jene Asylbehörde war, die erstmals festgestellt hat, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist (Frank/Annerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K 34 zu Paragraph 8,). Es wird daher Aufgabe des Bundesasylamtes sein, bei einem entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter auszustellen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage (einschließlich Scheidungsurteil) in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und im Übrigen der Beschwerde in vollem Umfange durch die gegenständliche Entscheidung Rechnung getragen wurde.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage (einschließlich Scheidungsurteil) in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und im Übrigen der Beschwerde in vollem Umfange durch die gegenständliche Entscheidung Rechnung getragen wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
alleinstehende Frau, Bescheidbehebung, individuelle Verhältnisse, psychische StörungZuletzt aktualisiert am
22.01.2013