TE AsylGH Beschluss 2012/11/16 S5 430439-1/2012

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Veröffentlicht am 16.11.2012
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Spruch

S5 430.439-1/2012/2Z

S5 430.438-1/2012/2Z

S5 430.442-1/2012/2Z

S5 430.441-1/2012/2Z

S5 430.440-1/2012/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde 1. des XXXX, 2. der XXXX, 3. der mj. XXXX, 4. des mj. XXXX, 5. der mj. XXXX, alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.10.2012, Zlen. 12 07.252-EAST Ost (ad 1.), 12 07.253-EAST Ost (ad 2.), 12 07.255-EAST-Ost (ad 3.), 12 07 256-EAST Ost (ad 4.), 12 10.399-EAST Ost (ad 5.), beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde 1. des römisch 40 , 2. der römisch 40 , 3. der mj. römisch 40 , 4. des mj. römisch 40 , 5. der mj. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.10.2012, Zlen. 12 07.252-EAST Ost (ad 1.), 12 07.253-EAST Ost (ad 2.), 12 07.255-EAST-Ost (ad 3.), 12 07 256-EAST Ost (ad 4.), 12 10.399-EAST Ost (ad 5.), beschlossen:

Den Beschwerden wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellten am 14.06.2012 (1.- bis 4.-Beschwerdeführer) sowie am 10.08.2012 (5.-Beschwerdeführerin) Anträge auf internationalen Schutz.

1.1. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom jeweils 27.10.2012 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c (1.-Beschwerdeführer), Art. 16 Abs. 1 lit. d (2.- bis 4.-Beschwerdeführer) sowie Art. 4-3 (5.-Beschwerdeführerin) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig ist.1.1. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom jeweils 27.10.2012 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, (1.-Beschwerdeführer), Artikel 16, Absatz eins, Litera d, (2.- bis 4.-Beschwerdeführer) sowie Artikel 4 -, 3, (5.-Beschwerdeführerin) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig ist.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

1.3. Die gegenständlichen Beschwerden samt Verwaltungsakten langten der Aktenlage nach am 12.11.2012 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

§ 37 Abs. 1 AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."Paragraph 37, Absatz eins, AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 AsylG verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin-II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechts Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, AsylG ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin-II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechts Bedacht zu nehmen.

Aus der dem Asylgerichtshof zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlagen kann nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte bei Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.Aus der dem Asylgerichtshof zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlagen kann nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte bei Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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