TE AsylGH Erkenntnis 2012/11/16 S4 427039-2/2012

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Veröffentlicht am 16.11.2012
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Spruch

S4 427.039-2/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. von Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, Zahl: 12 10.483-EWEST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. von Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, Zahl: 12 10.483-EWEST, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Tunesien und ist eigenen Angaben zufolge ca. Ende März 2011 über die Türkei nach Griechenland, Albanien und Montenegro nach Serbien gereist, von wo aus er sich schließlich nach Rumänien begab, wo er am 7.7.2011 einen Asylantrag stellte. Im Dezember 2011 reiste der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach Ungarn weiter, wo er am 15.12.2011 ebenso einen Asylantrag stellte und nach Rumänien rücküberstellt wurde. Im März 2012 reiste er sodann per Zug über Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er am 16.3.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.römisch eins. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Tunesien und ist eigenen Angaben zufolge ca. Ende März 2011 über die Türkei nach Griechenland, Albanien und Montenegro nach Serbien gereist, von wo aus er sich schließlich nach Rumänien begab, wo er am 7.7.2011 einen Asylantrag stellte. Im Dezember 2011 reiste der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach Ungarn weiter, wo er am 15.12.2011 ebenso einen Asylantrag stellte und nach Rumänien rücküberstellt wurde. Im März 2012 reiste er sodann per Zug über Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er am 16.3.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Mit E-Mail vom 19.3.2012 ersuchte Österreich Rumänien um Übernahme des Asylwerbers.

Rumänien hat sich mit Schreiben vom 26.3.2012, bereit erklärt, den Asylwerber gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wieder aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen.Rumänien hat sich mit Schreiben vom 26.3.2012, bereit erklärt, den Asylwerber gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) wieder aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen.

Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.5.2012, Zahl: 12 03.206-EAST West, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen.Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.5.2012, Zahl: 12 03.206-EAST West, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen.

Am 24.7.2012 sowie am 7.8.2012 sollte der Beschwerdeführer sodann nach Bukarest überstellt werden. Diese Überstellungsversuche wurden jeweils durch den Beschwerdeführer vereitelt.

Am 11.8.2012 stellte der Asylwerber neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde der Asylwerber gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen.Am 11.8.2012 stellte der Asylwerber neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde der Asylwerber gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber durch seinen rechtlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei u. a. geltend gemacht, dass Österreich aufgrund des Verstreichens der (nicht näher genannten) Frist für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig geworden sei.

Mit ho. Beschluss vom 6.11.2012, Zahl: S4 427.039-2/2012/2Z, wurde der Beschwerde gem. § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit ho. Beschluss vom 6.11.2012, Zahl: S4 427.039-2/2012/2Z, wurde der Beschwerde gem. Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Art. 20 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) lautet wie folgt:Artikel 20, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) lautet wie folgt:

[...]ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, muss den Asylwerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat [...].

Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) lautet wie folgt:Artikel 20, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) lautet wie folgt:

Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist.

Ausgehend davon, dass Rumänien mit Schreiben vom 26.3.2012 der Wiederaufnahme des Asylwerbers zugestimmt hat, endete die Frist zur Überstellung des Asylwerbers nach Polen somit mit Ablauf des 26.9.2012, zumal dem Beschwerdeführer gem. § 12a Abs. 1 AsylG aufgrund seines Folgeantrages im Dublin-Verfahren auch kein faktischer Abschiebeschutz zukam. Vor dem Hintergrund, dass dem Verwaltungsakt weiters keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass der Asylwerber seit seiner Einreise ins Bundesgebiet inhaftiert oder flüchtig gewesen wäre, sodass die Überstellung aus diesem Grund nicht erfolgt wäre und sich die Überstellungsfrist gem. Art. 20 Abs. 2, 2. Satz, der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates verlängert hätte, ist somit mit Ablauf des 26.9.2012 die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Österreich, dh. auf den Mitgliedstaat, in welchem der Asylwerber einen Asylantrag eingebracht hat und in welchem er sich aktuell aufhält (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, 2009, K12 zu Art. 20, Seite 173f.), ex lege übergegangen, sodass der erstinstanzliche Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen war.Ausgehend davon, dass Rumänien mit Schreiben vom 26.3.2012 der Wiederaufnahme des Asylwerbers zugestimmt hat, endete die Frist zur Überstellung des Asylwerbers nach Polen somit mit Ablauf des 26.9.2012, zumal dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG aufgrund seines Folgeantrages im Dublin-Verfahren auch kein faktischer Abschiebeschutz zukam. Vor dem Hintergrund, dass dem Verwaltungsakt weiters keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass der Asylwerber seit seiner Einreise ins Bundesgebiet inhaftiert oder flüchtig gewesen wäre, sodass die Überstellung aus diesem Grund nicht erfolgt wäre und sich die Überstellungsfrist gem. Artikel 20, Absatz 2, 2, Satz, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates verlängert hätte, ist somit mit Ablauf des 26.9.2012 die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Österreich, dh. auf den Mitgliedstaat, in welchem der Asylwerber einen Asylantrag eingebracht hat und in welchem er sich aktuell aufhält vergleiche hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, 2009, K12 zu Artikel 20,, Seite 173f.), ex lege übergegangen, sodass der erstinstanzliche Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Mitgliedstaat, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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