Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D14 409133-1/2009/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2009, Zl. 08 07.537-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2009, Zl. 08 07.537-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm. 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemeinsam mit seinem Bruder XXXX (Zl. D14 409134-1/2009) am 21.08.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie beide am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 (Zl. D14 409134-1/2009) am 21.08.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie beide am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.
Zu seinem Antrag wurde der Beschwerdeführer am 21.08.2008 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Erstbefragung) und am 07.04.2009 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen.
Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat mit seinem Bruder zusammengelebt und liege seine Verfolgung in dem Umstand begründet, dass er und sein Bruder die Widerstandskämpfer nichtmilitärisch unterstützt hätten. Sie seien von den Kadyrowzy bedroht bzw. zu einer Zusammenarbeit gezwungen worden, weshalb sie ausgereist seien.
I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.09.2009, FZ. 08 07.537-BAE, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I unter Heranziehung von § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen; in Spruchpunkt II wurde gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.09.2009, FZ. 08 07.537-BAE, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins unter Heranziehung von Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen; in Spruchpunkt römisch zwei wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch drei nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers - aus näher dargelegten Gründen - vollkommen unglaubwürdig sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 29.09.2009, in welcher der angefochtene Bescheid seinem gesamten Inhalt nach wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten wurde.
Mit der Beschwerde wurde eine Vollmachtsanzeige der nunmehrigen Vertreterin übermittelt.
Der vorerst zuständige Senat des Asylgerichtshofes führte am 09.12.2009 eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit dem Beschwerdeführer und seinem Bruder durch, an welchem auch die bevollmächtigte Vertreterin teilgenommen hat.
In der Folge kam es nach einem entsprechenden Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 01.06.2010 zu einer Neuzuteilung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.
I.3. Beim nunmehr zuständigen Senat des Asylgerichtshofes langte am 10.04.2012 eine schriftliche Eingabe der Vertreterin ein, in der beantragt wurde, dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Vater der im Bundesgebiet am XXXX geborenen minderjährigen Tochter, die sich im Bundesgebiet als anerkannter Flüchtling aufhalte, Asyl im Rahmen des mit dieser vorliegenden Familienverfahrens gemäß § 34 AslyG 2005 zu gewähren.römisch eins.3. Beim nunmehr zuständigen Senat des Asylgerichtshofes langte am 10.04.2012 eine schriftliche Eingabe der Vertreterin ein, in der beantragt wurde, dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Vater der im Bundesgebiet am römisch 40 geborenen minderjährigen Tochter, die sich im Bundesgebiet als anerkannter Flüchtling aufhalte, Asyl im Rahmen des mit dieser vorliegenden Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AslyG 2005 zu gewähren.
Der Beschwerdeführer habe seinen Asylantrag vor dem 01.01.2010 gestellt, weshalb der nunmehrige § 34 Abs. 6 AsylG 2005 nach § 75 Abs. 9 AsylG nicht anzuwenden sei.Der Beschwerdeführer habe seinen Asylantrag vor dem 01.01.2010 gestellt, weshalb der nunmehrige Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 nach Paragraph 75, Absatz 9, AsylG nicht anzuwenden sei.
Mit der schriftlichen Stellungnahme wurde der Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 29.03.2012, Zl. 12 03.326-BAI, übermittelt, wonach dem Antrag auf internationalen Schutz der XXXX, gemäß §§ 3 iVm. 34 Abs. 2 AsylG 2005, stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit der schriftlichen Stellungnahme wurde der Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 29.03.2012, Zl. 12 03.326-BAI, übermittelt, wonach dem Antrag auf internationalen Schutz der römisch 40 , gemäß Paragraphen 3, in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG 2005, stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters wurde eine Geburtsurkunde betreffend XXXX, ausgestellt am XXXX durch das Standesamt XXXX in Vorlage gebracht. Darin scheint als Vater der Beschwerdeführer auf. (OZ 8)Weiters wurde eine Geburtsurkunde betreffend römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 durch das Standesamt römisch 40 in Vorlage gebracht. Darin scheint als Vater der Beschwerdeführer auf. (OZ 8)
Der vorsitzende Richter forderte am 18.04.2012 die belangte Behörde zur Stellungnahme auf, die mit Faxeingabe vom 02.05.2012 übermittelt wurde. Darin erklärte die belangte Behörde, dass Voraussetzung des § 34 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ua. sei, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich sei.Der vorsitzende Richter forderte am 18.04.2012 die belangte Behörde zur Stellungnahme auf, die mit Faxeingabe vom 02.05.2012 übermittelt wurde. Darin erklärte die belangte Behörde, dass Voraussetzung des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ua. sei, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich sei.
Im vorliegenden Fall könne jedoch nicht von einem bestehenden Familienleben ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei nie mit seiner angeblichen Tochter und deren Mutter in einem gemeinsamen Haushalt gemeldet gewesen. Die Mutter der angeblichen Tochter - XXXX - sei mit zwei Kindern nach Österreich gereist. Diese habe in ihrem Verfahren angegeben, dass der Vater ihrer weiteren zwei Kinder in Russland nach einer Festnahme verschwunden sei. Auch erklärte XXXX, dass sie ihr in Österreich geborenes drittes Kind - XXXX - gemeinsam mit XXXX habe. Diesen habe sie am Jahr 2009 traditionell geheiratet.Im vorliegenden Fall könne jedoch nicht von einem bestehenden Familienleben ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei nie mit seiner angeblichen Tochter und deren Mutter in einem gemeinsamen Haushalt gemeldet gewesen. Die Mutter der angeblichen Tochter - römisch 40 - sei mit zwei Kindern nach Österreich gereist. Diese habe in ihrem Verfahren angegeben, dass der Vater ihrer weiteren zwei Kinder in Russland nach einer Festnahme verschwunden sei. Auch erklärte römisch 40 , dass sie ihr in Österreich geborenes drittes Kind - römisch 40 - gemeinsam mit römisch 40 habe. Diesen habe sie am Jahr 2009 traditionell geheiratet.
Aufgrund dieser Umstände unter Berücksichtigung der tschetschenischen Kultur würden berechtigte Zweifel an der Vaterschaft des Beschwerdeführers zu XXXX bestehen, weshalb die Durchführung eines DNA-Tests beantragt werde.Aufgrund dieser Umstände unter Berücksichtigung der tschetschenischen Kultur würden berechtigte Zweifel an der Vaterschaft des Beschwerdeführers zu römisch 40 bestehen, weshalb die Durchführung eines DNA-Tests beantragt werde.
In diesem Zusammenhang wurde weiter ausgeführt, dass für XXXX auch zwei Geburtsurkunden ausgestellt worden seien, die mit der Stellungnahme übermittelt wurden, wobei bei der ersten der Name des Vaters nicht eingetragen gewesen sei. Danach sei eine zweite Geburtsurkunde vorgelegt worden, wonach der anerkannte Flüchtling XXXX der Vater sei. Anschließend hätten XXXX und XXXX Asyl erhalten. (OZ 10)In diesem Zusammenhang wurde weiter ausgeführt, dass für römisch 40 auch zwei Geburtsurkunden ausgestellt worden seien, die mit der Stellungnahme übermittelt wurden, wobei bei der ersten der Name des Vaters nicht eingetragen gewesen sei. Danach sei eine zweite Geburtsurkunde vorgelegt worden, wonach der anerkannte Flüchtling römisch 40 der Vater sei. Anschließend hätten römisch 40 und römisch 40 Asyl erhalten. (OZ 10)
Der vorsitzende Richter übermittelte der Vertreterin am 02.07.2012 die Stellungnahme des Bundesasylamtes zur Äußerung.
In der am 25.07.2012 eingelangten Stellungnahme wurde der Durchführung eines DNA-Tests zur Feststellung der Vaterschaft zu XXXX zugestimmt.In der am 25.07.2012 eingelangten Stellungnahme wurde der Durchführung eines DNA-Tests zur Feststellung der Vaterschaft zu römisch 40 zugestimmt.
Darin wird auch ausgeführt, dass die getrennte Wohnsitznahme in erster Linie in den strengen Regelungen des Grundversorgungsgesetztes begründet liege, und es kaum möglich sei, außerhalb der zugeteilten Unterkunft angemeldet wohnhaft zu sein. Deshalb habe kein gemeinsamer Wohnsitz begründet werden können, was aber einem Familienleben nicht entgegenstehe, welches nach Art. 8 EMRK ipso iure mit der Geburt eines Kindes entstehe. XXXX habe im Übrigen ausdrücklich angegeben, nur die "Zweitfrau" von XXXX zu sein.Darin wird auch ausgeführt, dass die getrennte Wohnsitznahme in erster Linie in den strengen Regelungen des Grundversorgungsgesetztes begründet liege, und es kaum möglich sei, außerhalb der zugeteilten Unterkunft angemeldet wohnhaft zu sein. Deshalb habe kein gemeinsamer Wohnsitz begründet werden können, was aber einem Familienleben nicht entgegenstehe, welches nach Artikel 8, EMRK ipso iure mit der Geburt eines Kindes entstehe. römisch 40 habe im Übrigen ausdrücklich angegeben, nur die "Zweitfrau" von römisch 40 zu sein.
Unabhängig davon bestehe nunmehr ein gemeinsamer Wohnsitz des Beschwerdeführers und seiner Tochter XXXX.Unabhängig davon bestehe nunmehr ein gemeinsamer Wohnsitz des Beschwerdeführers und seiner Tochter römisch 40 .
Der bloße Umstand der Lebensverhältnisse von XXXX (Kinder von verschiedenen Männern, Zweitfrau) ändere nichts an der Vaterschaft des Beschwerdeführers zu XXXX. (OZ 12)Der bloße Umstand der Lebensverhältnisse von römisch 40 (Kinder von verschiedenen Männern, Zweitfrau) ändere nichts an der Vaterschaft des Beschwerdeführers zu römisch 40 . (OZ 12)
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 10.09.2012, Zl. 409133-1/2009/13Z, wurde eine Sachverständige zur Erstellung eines Gutachtens bzw. zur Durchführung eines Vaterschaftstest bestellt.
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 10.09.2012, Zl. D14 409133-1/2009/14Z zur Beweisaufnahme am 08.10.2012 (Vaterschaftstest) geladen.
I.4. Laut Gutachten vom 24.10.2012 ist der Beschwerdeführer der Vater von XXXX.römisch eins.4. Laut Gutachten vom 24.10.2012 ist der Beschwerdeführer der Vater von römisch 40 .
I.5. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:römisch eins.5. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde betreffend den Beschwerdeführer und seinen Bruder (Zlen. 08 07.537-BAE und 08 07.538-BAE) und insbesondere in die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen betreffend die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers XXXX (Zl. 12 03.326-BAI), das Gutachten des Forensischen Zentrallabors der Medizinischen Universität Wien vom 24.10.2012, ein aktueller AIS-Auszug betreffend XXXX sowie ein aktueller Auszug aus dem Strafregister betreffend den Beschwerdeführer.Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde betreffend den Beschwerdeführer und seinen Bruder (Zlen. 08 07.537-BAE und 08 07.538-BAE) und insbesondere in die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen betreffend die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers römisch 40 (Zl. 12 03.326-BAI), das Gutachten des Forensischen Zentrallabors der Medizinischen Universität Wien vom 24.10.2012, ein aktueller AIS-Auszug betreffend römisch 40 sowie ein aktueller Auszug aus dem Strafregister betreffend den Beschwerdeführer.
I.6. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:römisch eins.6. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe.
Er ist der Vater der XXXX (Zl. 12 03.326-BAI), welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 29.03.2012, Zl. 12 03.326-BAI, gemäß §§ 3 iVm. 34 Abs. 2 AsylG 2005 gewährt und bezüglich der gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt wurde, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Er ist der Vater der römisch 40 (Zl. 12 03.326-BAI), welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 29.03.2012, Zl. 12 03.326-BAI, gemäß Paragraphen 3, in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG 2005 gewährt und bezüglich der gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt wurde, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit Stellungnahme vom 10.04.2012 hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz dahingehend abgeändert, dass er die Gewährung von Asyl aufgrund des bestehenden Familienlebens mit seiner Tochter XXXX beantragt.Mit Stellungnahme vom 10.04.2012 hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz dahingehend abgeändert, dass er die Gewährung von Asyl aufgrund des bestehenden Familienlebens mit seiner Tochter römisch 40 beantragt.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheint in Österreich keine strafrechtliche Verurteilung auf.
I.7. Beweiswürdigung:römisch eins.7. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Vaterschaft des Beschwerdeführers zu XXXX beruhen auf der vorgelegten Geburtsurkunde vom XXXX sowie dem Gutachten vom 24.10.2012, womit die Vaterschaft des Beschwerdeführers mittels DNA-Tests nachgewiesen wurde.Die Feststellungen zur Vaterschaft des Beschwerdeführers zu römisch 40 beruhen auf der vorgelegten Geburtsurkunde vom römisch 40 sowie dem Gutachten vom 24.10.2012, womit die Vaterschaft des Beschwerdeführers mittels DNA-Tests nachgewiesen wurde.
Die Feststellungen zur Flüchtlingseigenschaft der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers beruhen auf dem vorgelegten unbedenklichen positiven Asylbescheid vom 29.03.2012 sowie einem aktuellen AIS-Auszug zu XXXX.Die Feststellungen zur Flüchtlingseigenschaft der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers beruhen auf dem vorgelegten unbedenklichen positiven Asylbescheid vom 29.03.2012 sowie einem aktuellen AIS-Auszug zu römisch 40 .
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründen auf der seitens des Asylgerichtshofes durchgeführten Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
II.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 21.08.2008 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 21.08.2008 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.
II.2. § 34 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:römisch zwei.2. Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
diese nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);diese nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
diese nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);diese nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undgegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
dem Familienangehörigen nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
II.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
II.4. Der Beschwerdeführer hat - wie dargelegt - seinen Antrag im Beschwerdeverfahren dahingehend abgeändert, dass er Asyl aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit seiner im Bundesgebiet nachgeborenen Tochter, die anerkannter Flüchtling ist, beantragt.römisch zwei.4. Der Beschwerdeführer hat - wie dargelegt - seinen Antrag im Beschwerdeverfahren dahingehend abgeändert, dass er Asyl aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit seiner im Bundesgebiet nachgeborenen Tochter, die anerkannter Flüchtling ist, beantragt.
Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf die am XXXX geborene und somit minderjährige XXXX als Familienangehöriger im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu qualifizieren. Der minderjährigen Tochter wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 29.03.2012, Zl. 12 03.326-BAI, gemäß §§ 3 iVm. 34 Abs. 2 AsylG 2005 gewährt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf die am römisch 40 geborene und somit minderjährige römisch 40 als Familienangehöriger im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zu qualifizieren. Der minderjährigen Tochter wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 29.03.2012, Zl. 12 03.326-BAI, gemäß Paragraphen 3, in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG 2005 gewährt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Da im gegenständlichen Verfahren auch keinerlei Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten sind, dass dem Beschwerdeführer mit seiner minderjährigen Tochter ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre und auch keine strafrechtliche Verurteilung entgegensteht, war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 iVm. 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen. In diesem Zusammenhang war festzuhalten, dass § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 keine Anwendung findet, da das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits vor dem 01.01.2010 anhängig gewesen ist.Da im gegenständlichen Verfahren auch keinerlei Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten sind, dass dem Beschwerdeführer mit seiner minderjährigen Tochter ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre und auch keine strafrechtliche Verurteilung entgegensteht, war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraphen 3, in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG 2005 zuzuerkennen. In diesem Zusammenhang war festzuhalten, dass Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 keine Anwendung findet, da das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits vor dem 01.01.2010 anhängig gewesen ist.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
06.12.2012