RS Vwgh 2005/10/21 2005/12/0020

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Veröffentlicht am 21.10.2005
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BGBG 1993 §15 impl;
LandesGleichbehandlungsG Tir 1997 §13;

Rechtssatz

Ein Ersatzanspruch wegen unmittelbarer Diskriminierung entfällt jedenfalls dann, wenn der seinerzeit getroffenen Ernennungsentscheidung im Ergebnis nicht entgegengetreten werden kann, weil (unter Berücksichtigung der im Gesetz umschriebenen Kriterien und unter Bedachtnahme darauf, dass bei der Gewichtung ein gewisser Ermessensspielraum offen steht) eine bessere Eignung des Antragstellers/der Antragstellerin nicht zu erkennen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. Mai 2004, Zl. 2001/12/0163, vom 10. September 2004, Zl. 2003/12/0188, sowie vom 22. Juni 2005, Zl. 2004/12/0171, betreffend die ebenfalls in Umsetzung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 erlassene und insofern vergleichbare Bestimmung des § 15 B-GBG 1993).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120020.X01

Im RIS seit

08.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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