Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E3 409.222-2/2012-5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2012, Zl. 12 12.495-EAST-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2012, Zl. 12 12.495-EAST-West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. 1991/51 idgF in Verbindung mit § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF 87/2012 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, BGBl. 1991/51 idgF in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung 87 aus 2012, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (im folgenden kurz BF), eine Staatsangehörige des Iran und der kurdischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 08.10.2008 illegal per Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der verschiedenen Befragungen brachte sie Probleme wegen der Verletzung der Ehre ihrer Familie vor. Sie habe mit ihrem Arbeitgeber eine unerlaubte sexuelle Beziehung gehabt. Dies sei im Iran eine große Schande für die Familie. Aus Angst wegen dieses Umstands von ihren Eltern getötet zu werden, sei sie geflüchtet. Ferner würde die verbotene Beziehung zu einem Mann auch für die Kurden - also für ihre Volksgruppe - eine Schande darstellen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.09.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.09.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Weiters wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.Weiters wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
4. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichthofs vom 05.07.2012, Zl.: E3 409.222-1/2009-17E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen und erwuchs dieses Erkenntnis mit 20.07.2012 in Rechtskraft.4. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichthofs vom 05.07.2012, Zl.: E3 409.222-1/2009-17E, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen und erwuchs dieses Erkenntnis mit 20.07.2012 in Rechtskraft.
5. Am 12.09.2012 stellte die BF beim Bundesasylamt, EAST-West, ihren zweiten - den nunmehr verfahrensgegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der verschiedenen Befragungen gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Angaben im ersten Asylverfahren vollinhaltlich aufrecht bleiben würden. Neu sei jedoch, dass sie seit einiger Zeit die römisch-katholische Kirche besuchen würde und dass sie zu diesem Glauben konvertieren wolle. Sie habe sich schon nach ihrer Ankunft in Österreich für das Christentum zu interessieren begonnen. Sie fühle sich nunmehr als Christin und nehme auch seit September an der Taufvorbereitung teil. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie seit dem 9.9.2012 den Taufvorbereitungskurs besuche; die Kirche besuche sie schon länger. Als Beweismittel brachte sie ein Bestätigungsschreiben der Pfarre Herzu Jesu vom 20.09.2012 in Vorlage, aus welchem sich ergibt, dass sich die Beschwerdeführerin auf die katholische Taufe vorbereite.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.10.2012, Zl. 12 12.495-EAST West, wurde der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 12.09.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran verfügt. Im wesentlichen mit der Begründung, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin von "res iudicata" umfasst sei.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.10.2012, Zl. 12 12.495-EAST West, wurde der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 12.09.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran verfügt. Im wesentlichen mit der Begründung, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin von "res iudicata" umfasst sei.
7. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt verwiesen.
8. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 31.10.2012 beim Asylgerichtshof ein.
9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 05.11.2012 wurde der Beschwerde gemäß § 37 Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 05.11.2012 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
10. Bezüglich des Verfahrensganges und des detaillierten Parteienvorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 87/2012) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2.1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
2.2. Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
2.3. Die Beschwerdeführerin brachte im anhängigen Asylverfahren vor, dass sie nunmehr aktiv das Christentum leben würde, an Gottesdiensten teilnehme und sich auch seit September 2012 in einem Taufvorbereitungskurs befinden würde. Ferner wurde als Beweismittel ein Bestätigungsschreiben der Pfarre Herzu Jesu vom 20.09.2012 in Vorlage gebracht, aus welchem sich ergibt, dass sich die Beschwerdeführerin auf die katholische Taufe vorbereite.
Dieses Vorbringen im anhängigen Verfahren unterscheidet sich nun aber von jenem in ihrem ersten Asylverfahren, in welchem sie im Rahmen der Stellungnahme zur Beweisaufnahme gemäß § 45Absatz 3 AVG vorbrachte, dass sie in den Jahren 2009 bis 2011 lediglich Kontakte mit den Zeugen Jehovas unterhalten habe, in der letzten Zeit der Kontakt ihrerseits aber eingeschränkt worden sei. Seitens des Asylgerichtshofes wurde im Erkenntnis vom 05.07.2012, Zl.: E3 409.222-1/2009-17E, das behauptete Interesse am Christentum in Form des Kontakts zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas, als nicht glaubhaft beurteilt und wurde begründend dargetan, dass die mangelnde Ernsthaftigkeit bereits durch das Fehlen der Vorlage etwaiger Bescheinigungsmittel, wie beispielsweise einer Taufbescheinigung oder einer Mitgliedsbestätigung belegt sei, zumal der bloße Kontakt nicht ausreichend sei. Ferner wurde ausgeführt, dass nach Ansicht des erkennenden Senats nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin bereits einen Glaubenswechsel vollzogen und die christlichen Werte und Wertvorstellungen verinnerlicht habe, zumal die BF im Zuge der schriftlichen Stellungnahme vom 07.02.2012 erklärte, sich derzeit von den Zeugen Jehovas distanziert zu haben. Insoweit würde aber auch mangels Abfall vom Glauben keine Verfolgung zu befürchten sein.Dieses Vorbringen im anhängigen Verfahren unterscheidet sich nun aber von jenem in ihrem ersten Asylverfahren, in welchem sie im Rahmen der Stellungnahme zur Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45 A, b, s, a, t, z, 3 AVG vorbrachte, dass sie in den Jahren 2009 bis 2011 lediglich Kontakte mit den Zeugen Jehovas unterhalten habe, in der letzten Zeit der Kontakt ihrerseits aber eingeschränkt worden sei. Seitens des Asylgerichtshofes wurde im Erkenntnis vom 05.07.2012, Zl.: E3 409.222-1/2009-17E, das behauptete Interesse am Christentum in Form des Kontakts zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas, als nicht glaubhaft beurteilt und wurde begründend dargetan, dass die mangelnde Ernsthaftigkeit bereits durch das Fehlen der Vorlage etwaiger Bescheinigungsmittel, wie beispielsweise einer Taufbescheinigung oder einer Mitgliedsbestätigung belegt sei, zumal der bloße Kontakt nicht ausreichend sei. Ferner wurde ausgeführt, dass nach Ansicht des erkennenden Senats nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin bereits einen Glaubenswechsel vollzogen und die christlichen Werte und Wertvorstellungen verinnerlicht habe, zumal die BF im Zuge der schriftlichen Stellungnahme vom 07.02.2012 erklärte, sich derzeit von den Zeugen Jehovas distanziert zu haben. Insoweit würde aber auch mangels Abfall vom Glauben keine Verfolgung zu befürchten sein.
Das nunmehrige Vorbringen unterscheidet sich sohin vom Vergleichsvorbringen hinsichtlich "res iudicata" im wesentlichen darin, dass die Beschwerdeführerin ausführte, dass sie seit September 2012, folglich nach der Entscheidungsfindung durch den Asylgerichtshof, regelmäßig an Gottesdiensten teilnehmen würde, dass sie sich seit September 2012 in einem Taufvorbereitungskurs befinden würde und wesentlich ist insbesondere, dass sie als Beweismittel ein Bestätigungsschreiben der Pfarre Herzu Jesu vom 20.09.2012 in Vorlage brachte, aus welchem sich die Vorbereitung auf die katholische Taufe ergibt.
Im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein neues und auch asylrelevantes Vorbringen in einem Folgeverfahren einen "glaubhaften Kern" aufweist, ist infolge des Prozessgegenstandes lediglich auf eine Art "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" im Sinne einer offensichtlich existenten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens abzustellen.
Damit ist aber der Spielraum für die Prüfung der Asylbehörden, ob eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, insofern ein engerer, als die Feststellung einer "schlichten" Unglaubwürdigkeit - wie dies etwa für einen meritorischen Abspruch ausreicht - des neuen Vorbringens eine Zurückweisung nach § 68 leg. cit. wegen entschiedener Sache nicht zu rechtfertigen vermag.Damit ist aber der Spielraum für die Prüfung der Asylbehörden, ob eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt, insofern ein engerer, als die Feststellung einer "schlichten" Unglaubwürdigkeit - wie dies etwa für einen meritorischen Abspruch ausreicht - des neuen Vorbringens eine Zurückweisung nach Paragraph 68, leg. cit. wegen entschiedener Sache nicht zu rechtfertigen vermag.
Da es bei der vorgelagerten Frage, ob ein Folgeantrag zur inhaltlichen Prüfung zuzulassen ist, nicht darum geht, zu entscheiden, ob der Folgeantrag insgesamt glaubwürdig und ausreichend ist und diesem daher stattzugeben wäre, darf es im Falle der Verneinung eines glaubhaften Kernes weder komplexer Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedürfen, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht.
Andernfalls würde sich der Ermittlungs-, Beweiswürdigungs- und Begründungsaufwand im formellen Verfahren an jenen im materiellen annähern und sogar mit diesem ident sein, was mit dem Regelungszweck des § 68 Abs. 1 AVG nicht vereinbar ist.Andernfalls würde sich der Ermittlungs-, Beweiswürdigungs- und Begründungsaufwand im formellen Verfahren an jenen im materiellen annähern und sogar mit diesem ident sein, was mit dem Regelungszweck des Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht vereinbar ist.
Im vorliegenden Fall erachtet es der Asylgerichtshof im Lichte der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ein Bestätigungsschreiben der Pfarre Herzu Jesu vom 20.09.2012 aus welchem sich die Vorbereitung auf die katholische Taufe ergibt, vorlegen konnte, welches den geplanten Übertritt der Beschwerdeführerin zum Christentum jedenfalls als nicht unmöglich erscheinen lässt, in Verbindung mit der Tatsache dass noch zu keinem Zeitpunkt im Asylverfahren ausreichend geprüft wurde, ob es sich bei der nunmehr vorliegenden Konversionsabsicht der Beschwerdeführerin um eine echte oder lediglich um eine zum Schein durchgeführte handelt, als keinesfalls "qualifiziert unglaubwürdig" dass sich die Beschwerdeführerin nunmehr im Rahmen der christlichen Gemeinde in Österreich engagiert und ernstlich bestrebt ist zum Christentum zu konvertieren.
Dass die bisherigen Angaben der Beschwerdeführers vor den Asylbehörden als unglaubwürdig qualifiziert wurden, was auch im rechtskräftigen Bescheid des Asylgerichtshofes vom 05.07.2012 festgehalten wurde, lässt keinesfalls zwingend die Schlussfolgerung auf die Unglaubwürdigkeit der nunmehrigen Angaben der Beschwerdeführerin zu.
Den Beginn für den Besuch an Gottesdiensten sowie insbesondere dem Taufvorbereitungskurs ordnet die Beschwerdeführerin zeitlich mit September 2012 ein, also einem Zeitraum, welcher eindeutig nach Rechtskraft des ersten rechtskräftigen Bescheides, mit welchem inhaltlich über den Antrag der Beschwerdeführerin abgesprochen wurde, gelegen ist.
Bei jenem Teil des Vorbringens der Beschwerdeführerin, welcher sich auf seine religiösen Aktivitäten bezieht, handelt es sich bezogen auf die von der Rechtskraft des meritorischen Erstbescheides vom 05.07.2012 umfassten Tatsachengrundlage, um einen weitergehenden und insoweit neuen Sachverhalt im Sinne von neu entstandenen Tatsachen ("nova producta").
Der glaubhafte Kern kann -wie schon in der Beweiswürdigung erörtertdiesem Vorbringen nach hg. Ansicht jedenfalls nicht abgesprochen werden.
Zu einem ähnlich gelagerten und vergleichbaren Sachverhalt ist im übrigen auf das diesbezügliche höchstgerichtliche Erkenntnis VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100 zu verweisen.
Zur Asylrelevanz des neuen Vorbringens ist festzuhalten, dass eine solche im Lichte des hg. aufliegenden Länderdokumentationsmaterials zum Herkunftsstaat Iran keinesfalls negiert werden kann.
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH, 15.03.2006, 2006/18/0020).
Ein glaubhafter Kern des Vorbringens bezüglich der nunmehrigen verstärkten Interesses für das Christentum sowie dem Taufvorbereitungskurs ist im gegebenen Fall jedenfalls zu bejahen.
Dabei verkennt der Asylgerichtshof auch nicht, dass an der Ernsthaftigkeit der Konversion der Beschwerdeführerin zum Christentum erhebliche Zweifel bestehen mögen, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Interesse für die Zeugen Jehovas erst relativ spät im Verfahren vorgebrachte wurde und das christliche Interesse überhaupt erst im Folgeantragsverfahren geltend gemacht wurde, nachdem der erste Asylantrag rechtskräftig negativ entschieden worden war, jedoch bedarf die beabsichtige Konversion der Beschwerdeführerin einer detaillierten Befragung beziehungsweise weiteren Klärung weshalb sich die Erstinstanz vertiefend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander zu setzen haben wird und werden jedenfalls sämtliche bekannte Tatschen im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen sein.
In weiterer Konsequenz ist der gegenständliche zweite Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin seitens des Bundesasylamtes im Hinblick auf deren mögliche Eigenschaft als "sur-place"-Flüchtling infolge Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrundes im Sinne des § 23 Abs. 2 AsylG einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen.In weiterer Konsequenz ist der gegenständliche zweite Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin seitens des Bundesasylamtes im Hinblick auf deren mögliche Eigenschaft als "sur-place"-Flüchtling infolge Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrundes im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, AsylG einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2.8. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist daher "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Rechtsmittelinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.2.8. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist daher "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Rechtsmittelinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Mangelhaftigkeit iSd § 41 Abs. 3 AsylG in Stattgebung der Beschwerde zu beheben.Der angefochtene Bescheid war daher wegen Mangelhaftigkeit iSd Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in Stattgebung der Beschwerde zu beheben.
Unter Beachtung sämtlicher Umstände war daher nach § 41 Abs 3 2.Satz AsylG vorzugehen.Unter Beachtung sämtlicher Umstände war daher nach Paragraph 41, Absatz 3, 2.Satz AsylG vorzugehen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, geänderte Verhältnisse, Kassation, Konversion, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, ReligionZuletzt aktualisiert am
09.01.2013