TE AsylGH Erkenntnis 2012/11/20 A11 318828-3/2012

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Veröffentlicht am 20.11.2012
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Spruch

A11 318.828-3/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.9.2012, Zahl: 12 03.461-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.9.2012, Zahl: 12 03.461-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG wird der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG wird der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

Der aus Nigeria stammende Beschwerdeführer beantragte erstmals am 19.9.2007 internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass sein Vater ein "Ritualist" gewesen sei und ihn für Rituale in seiner Gruppe habe verwenden wollen. Sein Vater habe bereits zuvor seinen Bruder umgebracht, sodass er, der Beschwerdeführer, um sein Leben habe laufen müssen.

Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 10.3.2008, Zl. 07 08.665-BAW gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG ab, stellte damit unter einem fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei und wies ihn nach Nigeria aus. Die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.4.2008, Zl. 318.828-1/2E-III/07/08, gem. §§ 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen - unter Darlegung näherer Erwägungen - ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig war.Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 10.3.2008, Zl. 07 08.665-BAW gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG ab, stellte damit unter einem fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei und wies ihn nach Nigeria aus. Die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.4.2008, Zl. 318.828-1/2E-III/07/08, gem. Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen - unter Darlegung näherer Erwägungen - ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig war.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.9.2008, Zl. 2008/20

/0377, wurde die Behandlung der gegen diese Entscheidung des UBAS erhobenen Bescheidbeschwerde abgelehnt.

Der Beschwerdeführer ist nach Beendigung seines Asylverfahrens im Bundesgebiet nach Polen weitergereist, von wo er in der Folge im Jahr 2009 nachweislich nach Nigeria abgeschoben worden ist. Im März 2012 ist er seinen Angaben zufolge erneut ins Bundesgebiet eingereist und hat am 22.3.2012 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Begründend führte er diesbezüglich aus, dass er nach seiner Rückkehr nach Nigeria ca. 2 Monate lang inhaftiert gewesen sei. Nach seiner Haftentlassung habe er auf der Straße ein Ehepaar getroffen, das er um Hilfe gebeten habe. Er habe dann bei diesen Leuten, die "ihn wie ihr Kind aufgenommen" hätten, gewohnt. Im Jänner 2012 hätte das Ehepaar an einem Meeting teilgenommen und sei dabei von der Gruppe Boko Haram erschossen worden. Im Falle seine Rückkehr befürchte er nach wie vor Gefahr von Seiten seines Vaters, sowie eine Verfolgung seitens der Boko Haram "wegen dieser Leute", sowie auch eine Gefährdung seitens der Familie des Ehepaares, das ihm geholfen habe, da die Familie glauben könnte, dass das Ehepaar vielleicht deshalb von Boko Haram erschossen worden sei, weil sie ihn in ihr Haus aufgenommen hätten.

Dieser neuerliche Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2012, Zl. 12 03.461-EAST Ost, wegen entschiedener Sache gem. §§ 68 AVG zurückgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Dieser neuerliche Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2012, Zl. 12 03.461-EAST Ost, wegen entschiedener Sache gem. Paragraphen 68, AVG zurückgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Begründend führte das Bundesasylamt in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, dass dieses neue Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei, und da behauptete Sachverhaltsänderungen zumindest einen glaubhaften Kern enthalten müssten, dem Asylrelevanz zukommt und an dem eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen könne, sei der Antrag somit wegen res iudicata zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und führte aus, dass er von Polen nach Nigeria abgeschoben worden sei, weshalb ein Vorliegen von res iudicata denkunmöglich sei.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.6.2012, Zl. A11 318.828-2/2012/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idgF (AsylG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.6.2012, Zl. A11 318.828-2/2012/3Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 idgF (AsylG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit ho. Erkenntnis vom 25.6.2012, Zahl: A11 318.828-2/2012/4E, wurde der Beschwerde gem. § 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Mit ho. Erkenntnis vom 25.6.2012, Zahl: A11 318.828-2/2012/4E, wurde der Beschwerde gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Begründend wurde Folgendes ausgeführt:

"Das Bundesasylamt übersieht in seiner Entscheidung, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009, somit nach rechtskräftiger Beendigung seines ersten Asylverfahrens, nachweislich nach Nigeria abgeschoben worden ist und nunmehr zum Teil völlig neue Umstände vorbringt, die mit seinem früheren Vorbringen in keinerlei Zusammenhang stehen.

Die vom Bundesasylamt angezogene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach neues Vorbringen einen "glaubhaften Kern" aufweisen müsse, um allenfalls relevant zu sein, wurde in jenen Fällen entwickelt, in welchen Asylwerber ihrem neuerlichen Antrag zu einer bereits vormals als unglaubwürdig erkannten Fluchtgeschichte neu entstandene Folgeumstände zugrunde legten, sodass ein untrennbarer Zusammenhang zwischen dem vormaligen und dem neuen Vorbringen bestanden hat. Wenn schon das ursprüngliche Vorbringen unglaubwürdig gewesen ist, so erschiene prima vista naheliegend, dass auch jedes weitere, auf die unglaubwürdigen Angaben aufbauende neue Vorbringen zwangsläufig als unglaubwürdig zu qualifizieren wäre. In diesen Fällen wurde jedoch seitens des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt, dass dem neuen Vorbringen dennoch Relevanz zukommen kann, wenn dieses einen "glaubhaften Kern" aufweist - dies offensichtlich vor dem Hintergrund, dass damit allenfalls die vormalige Beweiswürdigung nunmehr in einer ex post Betrachtung relativiert erscheinen kann. Andernfalls käme man, wenn das neue Vorbringen, welches auf zuvor als unglaubwürdig erkannten Fluchtgründen aufbaut, (etwa sogar) bewiesen werden könnte, zu unbilligen Ergebnissen.

Die Judikatur, dass neues Vorbringen einen "glaubhaften Kern" samt Asylrelevanz und einer positiven Entscheidungsprognose aufweisen müsse, kann aber nun nicht so weit interpretiert werden, dass gleichsam jeder neue Antrag ausschließlich entweder in einer Stattgebung des Antrages mündet oder sonst aber wegen res iudicata zurückzuweisen wäre.

Liegt dem neuen Antrag jedenfalls ein unbestreitbarer, neuer Sachverhalt zugrunde, wie etwa im konkreten Fall der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner Abschiebung nach Nigeria im Jahr 2009 längere Zeit in Nigeria aufhältig war, so kann nicht gesagt werden, dass das gänzlich neue, auf diese Zeit bezogene Vorbringen von der vormaligen Entscheidung im Sinne einer res iudicata mitumfasst ist. In solchen Fällen ist der neuerliche Antrag zulässig, auch dann, wenn sich im Verfahren allenfalls herausstellen sollte, dass das neue Vorbringen wieder unglaubwürdig erscheint und wieder zu einer Abweisung des Antrages führt.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 22.3.2012 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.5.2012, Zl. 12 03.461 EAST-Ost, wegen res iudicata in casu nicht zu Recht erfolgt ist."

In der Folge wurde vor dem Bundesasylamt ein Einvernahmetermin für den 7.8.2012 festgesetzt, zu welchem der Asylwerber ordnungsgemäß geladen wurde. Dieser Termin konnte vom Asylwerber sodann nicht wahrgenommen werden, da dieser am selben Tag festgenommen und in die JA Josefstadt überstellt wurde (vgl. AIS-Auszug, Aktenseite 341).In der Folge wurde vor dem Bundesasylamt ein Einvernahmetermin für den 7.8.2012 festgesetzt, zu welchem der Asylwerber ordnungsgemäß geladen wurde. Dieser Termin konnte vom Asylwerber sodann nicht wahrgenommen werden, da dieser am selben Tag festgenommen und in die JA Josefstadt überstellt wurde vergleiche AIS-Auszug, Aktenseite 341).

In weiterer Folge wurde ein neuerlicher Einvernahmetermin für den 27.9.2012 festgesetzt.

Am 26.9.2012 langte beim Bundesasylamt per Fax ein mit eben diesem Datum datiertes Schreiben ein, in welchem der Beschwerdeführer durch seinen rechtlichen Vertreter (MigrantInnenverein St. Marx) mitteilte, dass er den Termin am 27.9.2012 "aufgrund Erkrankung" nicht wahrnehmen könne.

Einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 2.10.2012 zufolge wurde dieses Schriftstück zu einem anderen Verwaltungsakt gebündelt und erst mit diesem Tag zum gegenständlichen Akt genommen (Aktenseite 439).

Das Bundesasylamt wies in der Folge den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 22.3.2012 mit Bescheid vom 27.9.2012, Zahl: 12 03.461-BAW, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG ab, stellte damit unter einem fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei und wies ihn nach Nigeria aus. Begründend wurde im Wesentlichen - unter Darlegung näherer Erwägungen - ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig war.Das Bundesasylamt wies in der Folge den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 22.3.2012 mit Bescheid vom 27.9.2012, Zahl: 12 03.461-BAW, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG ab, stellte damit unter einem fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei und wies ihn nach Nigeria aus. Begründend wurde im Wesentlichen - unter Darlegung näherer Erwägungen - ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig war.

Weiters wurde wörtlich ausgeführt:

"[...] Die Ihnen gebotene Gelegenheit, nämlich in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 27.9.2012 Ihr oberflächliches und inhaltsleeres Vorbringen glaubhaft zu machen und die von Ihnen gehegten Befürchtungen in Bezug auf Nigeria plausibel und nachvollziehbar und somit glaubhaft darzulegen, haben Sie nicht genutzt; sind Sie doch Ihrem Ladungsbescheid zur Einvernahme unentschuldigt nicht nachgekommen bzw. blieben Sie der anberaumten Einvernahme in Ihrem Verfahren kommentarlos fern. Sie haben somit nicht konkret, detailgenau und vor allem nicht glaubhaft Ihre Fluchtgründe und Ihre angeblich gehegten Befürchtungen in Bezug auf Ihr Heimatland dargetan. [...] Durch Ihr Nichtbefolgen des Ladungsbescheides haben Sie nicht nur demonstriert, dass Sie kein Interesse an einer Asylerlangung bzw. an einem positiven Verfahrensausgang haben, sondern, dass Sie auch nicht gewillt sind, im Verfahren gemäß der Sie treffenden Mitwirkungspflicht zu handeln und Sie nicht willens sind, bestehende Rechtsnormen einzuhalten bzw. zu respektieren. [...]"

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen rechtlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei geltend gemacht, dass das Bundesasylamt seiner Verpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen wäre, da er nach der aufhebenden Entscheidung durch den AsylGH keine mündliche Einvernahme gehabt habe.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Gemäß § 19 Abs. 2 3. Satz AsylG 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesasylamt, soweit er nicht aufgrund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, 3. Satz AsylG 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesasylamt, soweit er nicht aufgrund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen.

Die Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer seinem Ladungsbescheid "unentschuldigt nicht nachgekommen" bzw. der anberaumten Einvernahme "kommentarlos" ferngeblieben wäre, erweisen sich schon vor dem Hintergrund, dass er das Bundesasylamt durch seinen rechtlichen Vertreter nachweislich am 26.9.2012, sohin bereits einen Tag vor dem anberaumten Einvernahmetermin per Telefax über seine Erkrankung und daher Verhinderung bezüglich des Wahrnehmens dieses Einvernahmetermins informiert hat und dieses Schriftstück in der Folge durch einen Mitarbeiter des Bundesasylamtes lediglich irrtümlich einem anderen Verwaltungsakt zugeordnet wurde, als haltlos.

Hieraus ergibt sich, dass der Asylwerber seine Mitwirkungspflicht am Verfahren nicht verletzt hat und ist ihm das Fernbleiben von dem Einvernahmetermin folglich nicht anzulasten.

Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch Unterlassen einer Einvernahme des Beschwerdeführers nach der kassatorischen ho. Entscheidung vom 25.6.2012 nicht ermittelt, sodass erneut gem. § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen war.Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch Unterlassen einer Einvernahme des Beschwerdeführers nach der kassatorischen ho. Entscheidung vom 25.6.2012 nicht ermittelt, sodass erneut gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, Ladungen, Rechtzeitigkeit

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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