Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S5 424.818-1/2012/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2012, Zl. 12 01.004-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2012, Zl. 12 01.004-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am XXXX geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Afghanistans, beantragte am 23.01.2012 die Gewährung internationalen Schutzes.Der am römisch 40 geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Afghanistans, beantragte am 23.01.2012 die Gewährung internationalen Schutzes.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der Polizeiinspektion Kittsee vom 23.01.2012 gab der Antragsteller auf Befragen zu seiner Reiseroute bzw. der Einreise nach Österreich zentral zu Protokoll, im Jahr 1994 in den Iran gegangen zu sein und habe er vor 9 Monaten den Iran Richtung Türkei verlassen. In der Folge habe er sich nach Griechenland begeben und von dort aus nach Mazedonien und Serbien. In der Folge sei er mit einem Kastenwagen bis nach Österreich gebracht worden. Die Frage nach Familienangehörigen im Raum der Europäischen Union verneinte der Beschwerdeführer.
Das Bundesasylamt hat Ungarn mit E-Mail via DubliNet vom 25.01.2012 unter Darlegung der angegebenen Reiseroute sowie Anschluss der Reiseangaben ersucht, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. Ungarn hat sich mit Schreiben vom 31.01.2012 bereit erklärt, den Asylwerber auf der Grundlage des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) - dies unter Hinweis weiterer vorliegender Indizien sowie Aussagen von mutmaßlichen gemeinschaftlich mit dem Antragsteller reisenden Personen - aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen.Das Bundesasylamt hat Ungarn mit E-Mail via DubliNet vom 25.01.2012 unter Darlegung der angegebenen Reiseroute sowie Anschluss der Reiseangaben ersucht, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. Ungarn hat sich mit Schreiben vom 31.01.2012 bereit erklärt, den Asylwerber auf der Grundlage des Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) - dies unter Hinweis weiterer vorliegender Indizien sowie Aussagen von mutmaßlichen gemeinschaftlich mit dem Antragsteller reisenden Personen - aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen.
Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 14.01.2012 verneinte der nunmehrige Beschwerdeführer verwandtschaftliche Bindungen in Österreich bzw. dem Raum der Europäischen Union bzw. verneinte er auch das Bestehen sonstiger Personen, mit welchen er in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft stehe. Auf Vorhalt des Ergebnisses des eingeleiteten Konsultationsverfahrens mit Ungarn, der vorliegenden Zustimmung Ungarns zur Übernahme des Antragstellers und der geplanten weiteren Vorgangsweise, gab der Antragsteller wörtlich zu Protokoll: "Ich möchte nicht zurück nach Ungarn. Ich ziehe vor, nach
Afghanistan zurückkehren, aber nicht nach Ungarn... Ich habe keine
Informationen über Ungarn. Ich kann über Ungarn nichts sagen. Ich war auch nicht dort."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2012, Zl. 12 01.004-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.01.2012 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wurde gemäß Art. 10. Abs. 1 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates Ungarn für zuständig erklärt sowie wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen sowie seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2012, Zl. 12 01.004-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.01.2012 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wurde gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung EG Nr. 343 aus 2003, des Rates Ungarn für zuständig erklärt sowie wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen sowie seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.
Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren, die jenen entsprechen, die dem Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zur Kenntnis gebracht worden waren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes im Sinne des § 60 AsylG 2005; zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren, die jenen entsprechen, die dem Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zur Kenntnis gebracht worden waren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes im Sinne des Paragraph 60, AsylG 2005; zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Es ergibt sich daraus, dass in Ungarn durch das Büro für Immigration und Nationalität (OIN) ein Asylverfahren durchgeführt wird. Gegen die Entscheidung dieser Behörde existiert eine Beschwerdemöglichkeit vor einem Gericht, wobei die Beschwerde (im Normalverfahren immer) aufschiebende Wirkung hat. Das Verfahren beginnt mit einem "vorläufigen Begutachtungsverfahren", auch zur Überprüfung der Zuständigkeit Ungarns, anschließend folgt bei Zulässigkeit des Antrages das "ordentliche Verfahren". Im vorläufigen Begutachtungsverfahren sind die Asylbewerber in einem Unterbringungszentrum aufhältig, das sie nur mit besonderer Erlaubnis verlassen dürfen; anschließend gibt es auch die Möglichkeit einer privaten Unterkunft. Es werden verschiedene medizinische Untersuchungen durchgeführt und ist jedenfalls ein verpflichtendes Interview vorgesehen. Rechtlich ist die Beachtung des Refoulementgebotes vorgeschrieben. Im Zusammenhang mit der Schubhaftpraxis wird ausgeführt, dass die Verwaltungsbehörde die Befugnis hat, Haft anzuordnen, um die Ausreise oder die Dublin-Überstellung sicher zu stellen, wenn bestimmte Gründe vorliegen. Es kann zu einer Haftdauer bis zu einem Jahr für Asylbewerber kommen, wobei es allerdings regelmäßige gerichtliche Überprüfungsmöglichkeiten gibt. Wegen Kapazitätsproblemen seien 2010 verschiedene "temporäre Hafteinrichtungen" geschaffen worden, welche aber zumeist im April 2011 schon wieder geschlossen waren. Bezüglich der Haftbedingungen wird ferner festgestellt, dass ein Schreiben von UNHCR an den österreichischen Asylgerichtshof vom 17.10.2011 zu ungünstigeren Resultaten komme als tatsächlich vorlägen. Diese Aussage stützt sich im Besonderen auf eine Information der Leiterin der ungarischen Asylbehörde vom 11.11.2011. Demnach seien die Kapazitätsprobleme im Zusammenhang mit Administrativhaft gelöst. Die ungarischen Behörden wären grundsätzlich zur Verhinderung unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung von Inhaftierten verpflichtet. Von der Polizei geführte Haftzentren garantierten die Sicherheit der Insassen und der Bediensteten. Strenge Hausordnungen in den bewachten Unterkünften seien inzwischen gelockert worden. Die Verwendung von Handschellen sei laut aktuellen Gesetzen eine Maßnahme zur Fluchtverhinderung, welche auf Anordnung des kommandierenden Offiziers außerhalb des Aufnahmelagers angewendet werden könne. Jeder Insasse habe auch ein persönliches Gesundheitsprofil. Die Verabreichung von Medikamenten erfolge nur aufgrund umfassender ärztlicher Begründung. Die unzulässige Verabreichung von Medikamenten sei daher nicht möglich. Bei der Inhaftierung würden besondere Maßnahmen bei vulnerablen Personengruppen unternommen. Einschränkungen der persönlichen Freiheit unterlägen laufender judizieller Beobachtung und auch dem Monitoring der Staatsanwaltschaft. Es handle sich hier keinesfalls nur um einen formalen Akt. Bezüglich behaupteter schlechter Verhältnisse in der Haft könnte der Betroffene einen speziellen Rechtsbehelf nutzen. Jede Beschwerde eines Häftlings werde überprüft. Es könnten aus der Haft auch NGOs, beziehungsweise die Regionalvertretung des UNHCR, erreicht werden. Die Asylwerber würden über ihre Rechten und Pflichten informiert.
Im Jahr 2010 wären 11.646 Eingaben von Häftlingen eingereicht worden, wobei aber nur in sieben Fällen persönliches Unrecht, das seien Beschwerden im Zusammenhang mit Verpflegung, Tagesordnung oder Misshandlung, behauptet worden sei. In den ersten zehn Monaten 2011 seien 7129 Eingaben eingereicht worden, davon 15 Fälle wegen behaupteten persönlichen Unrechts. In drei Fällen seien diesbezüglich noch anhängige Strafverfahren gegen Staatsorgane eingeleitet worden. Alle Eingaben könnten zu einem in der Tagesordnung festgelegten Zeitpunkt eingebracht werden und würden gegebenenfalls an die zuständige Behörde weitergeleitet.
Im Zusammenhang mit der besonderen Situation von Rückkehrern nach der Dublin-II-VO wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass jemand, der aus einem Dublin-Staat nach Ungarn rücküberstellt werde, die Möglichkeit habe, einen Asylantrag einzubringen. Es gebe zwar eine "generelle Schubhaft" für Dublin-Rückkehrer (abgesehen insbesondere von Minderjährigen), es werde jedoch stets die ungarische Asylbehörde befragt, ob eine Abschiebung überhaupt denkbar wäre. Wenn das nicht der Fall ist, würde der Asylwerber sofort aus der Schubhaft entlassen. Für Dublin-Rückkehrer bestünde voller Zugang zum Asylsystem und zur Versorgung.
Es finden sich sodann im angefochtenen Bescheid umfangreiche Feststellungen zur Situation von Folgeantragstellern; jene Fälle, in denen Fremde in Ungarn einen Asylantrag gestellt hätten, dann nach Österreich gegangen seien, das Verfahren zwischenzeitlich in Ungarn eingestellt und nunmehr in Ungarn ein neuer Antrag gestellt worden wäre, seien solche Folgeanträge. Eine inhaltliche Überprüfung bei Folgeanträgen hänge vom Einzelfall ab: Habe beispielsweise noch keine inhaltliche Befragung stattgefunden, welche genügt den Fall zu beurteilen, so gäbe es keinen Unterschied zu einem Erstantrag. Das Verfahren werde "normal" durchgeführt und der Antrag inhaltlich überprüft. Die Außerlandesbringung von Folgeantragstellern sei mangels aufschiebender Wirkung theoretisch möglich, dies könne aber auf gerichtliche Anordnung abgeändert werden. Eine Refoulemententscheidung könne jedenfalls nur nach inhaltlicher Begutachtung erfolgen.
Zur Frage des Zugangs zum ordentlichen Verfahren wurde, basierend insbesondere auf einer Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten bei der österreichischen Botschaft Budapest vom 21.11.2011, ausgeführt, dass 2011 bis Ende Oktober 1284 Asylanträge registriert worden seien, wovon 353 nach dem vorläufigen Begutachtungsverfahren abgelehnt worden seien. Diese Zahl beinhalte alle unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Asylanträge. Gegen die Entscheidung der Unzulässigkeit sei eine Beschwerde an die ordentliche Gerichtsinstanz möglich. Das Stellen eines ersten Asylantrages habe aufschiebende Wirkung auf eine davor angeordnete Außerlandesbringung bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichtes. Bis 30.10.2011 hätten 270 Personen gegen ablehnende Entscheidungen im vorläufigen Begutachtungsverfahren Beschwerde eingelegt, wobei in acht Fällen das ordentliche Verfahren gerichtlich angeordnet wurde. In 18 Fällen sei die Durchführung eines neuen Verfahrens angewiesen worden. Diese Feststellungen wurden auch durch die Mitteilung der Leiterin der ungarischen Asylbehörde vom 11.11.2011 bestätigt. Aus dieser geht hervor, dass die Aussage von UNHCR in seinem Schreiben an den Asylgerichtshof vom 17.10.2011, wonach es nur in 20 % der Verfahren zu inhaltlichen Verfahren komme, falsch wäre. Tatsächlich seien 2010 75 % und 2011 bislang 65 % der Asylbewerber einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen worden. 2010 sei nur in 5 % der Fälle eine Unzulässigkeitsentscheidung ergangen, in den ersten neun Monaten des Jahres 2011 wäre dies in 20 bis 25 % der Fälle erfolgt. Die übrigen Verfahren wären entweder eingestellt worden oder seien zum Jahresende noch offen gewesen. Sofern UNHCR ausgeführt habe, dass ungarische Gerichte Entscheidungen der ersten Instanz, Serbien als sicheres Drittland zu betrachten, ohne weitere Untersuchung übernähmen, sei dies falsch. Es fände jedenfalls eine genaue gerichtliche Überprüfung statt. Nach Griechenland würden jedenfalls keine Rücküberstellungen erfolgen.
In der Folge sind Feststellungen zur Versorgung von Asylbewerbern während des Verfahrens angeführt, welche umfassende Leistungen belegen. Selbiges gelte (sinngemäß) für die medizinische Versorgung.
Mit Schriftsatz vom 21.02.2012 erhob der Antragsteller Beschwerde und verwies zur Frage der Zuständigkeit Ungarns im Sinne der Dublin II VO zentral darauf, dass im vorliegenden Fall das Anknüpfungskriterium des Art. 10 Abs. 1 Dublin II VO erfüllt gewesen sei bzw. sei eine solche unter Verweis auf Art. 10 Abs. 2 leg. cit. nicht erloschen. Des Weiteren fänden sich weitere Erlöschungsgründe ausschließlich in Art. 16 Dublin II VO. Ein vorliegender Sachverhalt, dass in casu die sogenannte "Anknüpfungskette gerissen" sei, läge nicht vor. Anhaltspunkt für eine "nützliche Auslegung" des Art. 10 seien zwar gegeben, doch ließen diese nicht den Schluss zu, dass der Mitgliedstaat des ersten illegalen Grenzübertritts die Zuständigkeit behalte, solange der in Art. 10 Abs. 1 erwähnte Endigungsgrund der abgelaufenen 12 Monate-Frist bzw. etwaig auch die in Art. 16 genannten Gründen nicht vorliege. Im gegenständlichen Fall könne also nur von einer willkürlichen Vorgehensweise der belangten Behörde ausgegangen werden, deren Begründung ausschließlich im Wissen über die Verurteilung Griechenlands durch den EGMR und den daraus entstandenen und von der Behörde als nachteilig empfundenen Folgen für das österreichische Fremdenwesen gefunden werden könne. Sohin könne im gegenständlichen Fall auch von keiner "Heilung" der Mängel durch Zustimmung Ungarns ausgegangen werden. Es könne ebenfalls dem europäischen Gesetzgeber bzw. dem Inhalt der VO nicht die Absicht unterstellt werden, den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ungeklärte Anwendungsfragen durch Einholung von Zuständigkeitserklärungen anderer Mitgliedsstaaten zu lösen. In gegenständlicher Fallkonstellation, also bei Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedsstaaten nach Erfüllen des Tatbestandes des Art. 10 Abs. 1, sehe alleine Art. 16 Abs. 3 ein Erlöschen der Pflichten gem. § 16 Abs. 1 für den Fall vor, dass eine drei Monate übersteigende Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedsstaaten vorliege. Die Zuständigkeit selbst sei zumindest fiktiv bereits mit illegaler Grenzüberschreitung nach Griechenland begründet worden, weshalb gegenständlicher Fall auch unter Art. 16 zu subsumieren wäre. Ein Erlöschen im Sinne des Art. 16 Abs. 3 sei jedoch keinesfalls eingetreten.Mit Schriftsatz vom 21.02.2012 erhob der Antragsteller Beschwerde und verwies zur Frage der Zuständigkeit Ungarns im Sinne der Dublin römisch zwei VO zentral darauf, dass im vorliegenden Fall das Anknüpfungskriterium des Artikel 10, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO erfüllt gewesen sei bzw. sei eine solche unter Verweis auf Artikel 10, Absatz 2, leg. cit. nicht erloschen. Des Weiteren fänden sich weitere Erlöschungsgründe ausschließlich in Artikel 16, Dublin römisch zwei VO. Ein vorliegender Sachverhalt, dass in casu die sogenannte "Anknüpfungskette gerissen" sei, läge nicht vor. Anhaltspunkt für eine "nützliche Auslegung" des Artikel 10, seien zwar gegeben, doch ließen diese nicht den Schluss zu, dass der Mitgliedstaat des ersten illegalen Grenzübertritts die Zuständigkeit behalte, solange der in Artikel 10, Absatz eins, erwähnte Endigungsgrund der abgelaufenen 12 Monate-Frist bzw. etwaig auch die in Artikel 16, genannten Gründen nicht vorliege. Im gegenständlichen Fall könne also nur von einer willkürlichen Vorgehensweise der belangten Behörde ausgegangen werden, deren Begründung ausschließlich im Wissen über die Verurteilung Griechenlands durch den EGMR und den daraus entstandenen und von der Behörde als nachteilig empfundenen Folgen für das österreichische Fremdenwesen gefunden werden könne. Sohin könne im gegenständlichen Fall auch von keiner "Heilung" der Mängel durch Zustimmung Ungarns ausgegangen werden. Es könne ebenfalls dem europäischen Gesetzgeber bzw. dem Inhalt der VO nicht die Absicht unterstellt werden, den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ungeklärte Anwendungsfragen durch Einholung von Zuständigkeitserklärungen anderer Mitgliedsstaaten zu lösen. In gegenständlicher Fallkonstellation, also bei Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedsstaaten nach Erfüllen des Tatbestandes des Artikel 10, Absatz eins,, sehe alleine Artikel 16, Absatz 3, ein Erlöschen der Pflichten gem. Paragraph 16, Absatz eins, für den Fall vor, dass eine drei Monate übersteigende Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedsstaaten vorliege. Die Zuständigkeit selbst sei zumindest fiktiv bereits mit illegaler Grenzüberschreitung nach Griechenland begründet worden, weshalb gegenständlicher Fall auch unter Artikel 16, zu subsumieren wäre. Ein Erlöschen im Sinne des Artikel 16, Absatz 3, sei jedoch keinesfalls eingetreten.
Zur Situation in Ungarn wurde ausgeführt, dass der Antragsteller befürchte, im Fall seiner Abschiebung nach Ungarn nach einem anderen unsicheren Staat, entweder Griechenland oder Serbien weitergeschoben zu werden. In diesem Zusammenhang wurde auf eine aktuelle Entscheidung des AsylGH vom 07.02.2012, welcher ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liege, verwiesen. In diesem Fall sei der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gem. § 41 Abs. 3 AsylG behoben worden.Zur Situation in Ungarn wurde ausgeführt, dass der Antragsteller befürchte, im Fall seiner Abschiebung nach Ungarn nach einem anderen unsicheren Staat, entweder Griechenland oder Serbien weitergeschoben zu werden. In diesem Zusammenhang wurde auf eine aktuelle Entscheidung des AsylGH vom 07.02.2012, welcher ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liege, verwiesen. In diesem Fall sei der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG behoben worden.
Selbst unter der Annahme der tatsächlichen formellen Zuständigkeit Ungarns im Sinne der Dublin II VO hätte Österreich im Hinblick auf die menschenrechtlich bedenkliche Situation von Dublin-Rückkehrern in Ungarn und einer drohenden Ausweisung nach Serbien vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Seit dem Einlangen der Anfragebeantwortung des UNHCR über die Situation von Asylsuchenden in Ungarn am 17.10.2011 habe der Asylgerichtshof allen anhängigen Beschwerden gegen Zurückweisungsbescheide nach Ungarn aufschiebende Wirkung gewährt bzw. die Sache aufgrund mangelnder Sachverhaltsfeststellungen an das Bundesasylamt zurückverwiesen. So habe der Asylgerichtshof dementsprechend festgehalten, dass die angeführten Länderfeststellungen mangels Aktualität der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden könnten.Selbst unter der Annahme der tatsächlichen formellen Zuständigkeit Ungarns im Sinne der Dublin römisch zwei VO hätte Österreich im Hinblick auf die menschenrechtlich bedenkliche Situation von Dublin-Rückkehrern in Ungarn und einer drohenden Ausweisung nach Serbien vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Seit dem Einlangen der Anfragebeantwortung des UNHCR über die Situation von Asylsuchenden in Ungarn am 17.10.2011 habe der Asylgerichtshof allen anhängigen Beschwerden gegen Zurückweisungsbescheide nach Ungarn aufschiebende Wirkung gewährt bzw. die Sache aufgrund mangelnder Sachverhaltsfeststellungen an das Bundesasylamt zurückverwiesen. So habe der Asylgerichtshof dementsprechend festgehalten, dass die angeführten Länderfeststellungen mangels Aktualität der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden könnten.
Weiters bezog sich der Beschwerdeführer darauf, dass gemäß UNHCR und HAC von einer generellen Inhaftierung von Asylsuchenden gesprochen werde und eine gerichtliche Überprüfung der Inhaftierung eine bloße Formalität sei sowie die Verlängerung der Haft auf die Maximaldauer ein quasi-automatischer Akt ohne individuelle Prüfung. Des Weiteren komme es zu Misshandlungen und Belästigungen durch Polizeikräfte. Im Rahmen der Dublin-II-VO rückübernommene Asylwerber würden als Folgeantragsteller angesehen werden, wodurch Rechtsmittel gegen sie betreffende negative Entscheidungen keine aufschiebende Wirkung ex lege hätten und die ungarischen Behörden jene Asylwerber, die über Serbien nach Ungarn gereist seien, nach Serbien als sicheren Drittstaat zurückschieben würden. Des Weiteren wurde auf die mangelnde Objektivität und Nachvollziehbarkeit der "neuen Quellen" verwiesen. Jedenfalls seien auch die in den Länderberichten neu angeführten Länderinformationen in keinster Weise geeignet, die massiven Vorwürfe des UNHCR-Berichtes sowie des Ungarischen Helsinki Komitees zu entkräften. So werde der Vorwurf, dass die Überprüfung durch den Haftrichter eine reine Formalität sei, durch das OIN als unbegründet zurückgewiesen, ohne selbst diese Aussage zu begründen. Zu den vorgeworfenen, fast alltäglichen Misshandlungen durch Polizeikräfte in Hafteinrichtungen enthalte die neue Sammlung von Länderberichten lediglich eine Anfragebeantwortung des OIN sowie werden in dessen Stellungnahme solche Vorkommnisse "indirekt eingeräumt". Der Vorwurf, Ungarn würde Serbien als sicheres Drittland betrachten, bleibe auch nach den neuen Länderberichten berechtigt. In diesem Zusammenhang wurde auf den Bericht HHC vom Juni 2011 verwiesen. Im Weiteren verwies die in Rede stehende Stellungnahme auf einen Zeitungsbericht "Der Standard" vom 13.01.2012; mit Verweis auf Einzelentscheidungen.
Eine Zurückweisung nach Ungarn stelle somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK dar, weshalb Österreich in jedem Fall von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen habe.Eine Zurückweisung nach Ungarn stelle somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK dar, weshalb Österreich in jedem Fall von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen habe.
Das ungarische UIN agiere im Rahmen einer Verteidigung und versuche die Behandlung von Asylwerbern, im Besonderen von Dublin-Rückkehrern im möglichst gutem Licht darzustellen. Die Objektivität dieser Quelle sei nicht gegeben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2012, Zl. S5 424.818-1/2012/2E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2012, Zl. S5 424.818-1/2012/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG abgewiesen.
Dieses Erkenntnis wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2012, Zl. U 389/12-15, wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Der Verfassungsgerichtshof beschränkte sich in der Erkenntnisbegründung darauf, auf die Entscheidungsgründe des zu U 330/12 am 27.06.2012 gefällten Erkenntnisses zu verweisen; Tenor der zitierten Vorentscheidung des Verfassungsgerichtshofes bildete die Aussage, dass der Asylgerichtshof somit entgegen der Anordnung des Art. 267 AEUV eine vorlagepflichtige Frage der Auslegung des Unionsrechts im EuGH nicht zur Vorabentscheidung vorgelegt, sowie den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt hat.Dieses Erkenntnis wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2012, Zl. U 389/12-15, wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Der Verfassungsgerichtshof beschränkte sich in der Erkenntnisbegründung darauf, auf die Entscheidungsgründe des zu U 330/12 am 27.06.2012 gefällten Erkenntnisses zu verweisen; Tenor der zitierten Vorentscheidung des Verfassungsgerichtshofes bildete die Aussage, dass der Asylgerichtshof somit entgegen der Anordnung des Artikel 267, AEUV eine vorlagepflichtige Frage der Auslegung des Unionsrechts im EuGH nicht zur Vorabentscheidung vorgelegt, sowie den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt hat.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
§ 10 Abs. 7 AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Laut Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Laut Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung kann abweichend von Absatz eins, jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.In den Artikel 5 f, f, Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der Beschwerde stattzugeben ist:
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt nach ständiger Rechtsprechung beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Ungarns ergäbe, und zwar gemäß Art. 10 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 3 Dublin-Verordnung.Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt nach ständiger Rechtsprechung beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Ungarns ergäbe, und zwar gemäß Artikel 10, Absatz eins und Artikel 4, Absatz 3, Dublin-Verordnung.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012, U 330/12-12, dem Asylgerichtshof zugestellt am 09.07.2012, wurde nunmehr ausgesprochen, dass (unter anderem) die Auslegung der Zuständigkeitsbestimmung des Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung hinsichtlich eines Sachverhaltes, bei dem ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal in das Gebiet der Europäischen Union ein- und ohne Asylantragstellung wieder ausreist und sodann innerhalb von drei Monaten über einen anderen Mitgliedstaat wieder einreist, vom Gerichtshof der Europäischen Union durch Vorabentscheidung zu klären wäre.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012, U 330/12-12, dem Asylgerichtshof zugestellt am 09.07.2012, wurde nunmehr ausgesprochen, dass (unter anderem) die Auslegung der Zuständigkeitsbestimmung des Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung hinsichtlich eines Sachverhaltes, bei dem ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal in das Gebiet der Europäischen Union ein- und ohne Asylantragstellung wieder ausreist und sodann innerhalb von drei Monaten über einen anderen Mitgliedstaat wieder einreist, vom Gerichtshof der Europäischen Union durch Vorabentscheidung zu klären wäre.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat eine Behörde, wenn in einem bei ihr anhängigen Fall eine Frage entscheidungsrelevant ist, die vom Gerichtshof der Europäischen Union zu klären und von diesem noch nicht entschieden ist, das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über ein bereits erfolgtes Vorabentscheidungsersuchen abzuwarten oder diese Frage selbst dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen (VfGH 13.12.2000, B 490/00).
Da dem vorliegenden Fall ein ähnlicher Sachverhalt wie dem im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012, U 330/12, behandelten zugrunde liegt, kann die Beurteilung, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren zuständig ist, nunmehr erst nach Vorliegen der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über dieses Vorabentscheidungsersuchen vorgenommen werden, wobei erfahrungsgemäß mit einer Verfahrensdauer vor dem Gerichtshof der Europäischen Union von über einem Jahr gerechnet werden muss.
Eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der getroffenen Zuständigkeitsentscheidung wird daher erst in rund einem Jahr möglich sein, sodass vor einer neuerlichen Entscheidung die Wiederholung der Einvernahme im Sinn des § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 unvermeidlich erscheint. Aus diesem Grund wird das Verfahren vorerst an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.Eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der getroffenen Zuständigkeitsentscheidung wird daher erst in rund einem Jahr möglich sein, sodass vor einer neuerlichen Entscheidung die Wiederholung der Einvernahme im Sinn des Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG 2005 unvermeidlich erscheint. Aus diesem Grund wird das Verfahren vorerst an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.
Schlagworte
Kassation, Mitgliedstaat, Vorabentscheidungsersuchen, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
03.01.2013