Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S4 422.050-2/2012/19E
S4 422.050-3/2012/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. von Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes 1.) vom 28.12.2011, Zl. 11 09.433-EAST Ost, und 2.) vom 24.2.2012, Zl. 12 01.353- EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes 1.) vom 28.12.2011, Zl. 11 09.433-EAST Ost, und 2.) vom 24.2.2012, Zl. 12 01.353- EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2011,
Zl. 11 09.433-EAST Ost wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Zl. 11 09.433-EAST Ost wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.2.2012,
Zl. 12 01.353- EAST West, wird gem. § 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Zl. 12 01.353- EAST West, wird gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und - laut eigener Aussage vor der Bundespolizeidirektion Wien, Landespolizeikommando für Wien - ca. im Mai 2011 gemeinsam mit seinem Bruder XXXX, StA. Afghanistan, ho. Zahl: S4 422.114-2/2012, von Afghanistan schlepperunterstützt über den Iran, die Türkei per Schlauchboot nach Griechenland gereist, wo er und sein Bruder laut eigener Aussage daktyloskopiert worden sind. Nach einem 20-tägigen Aufenthalt in Athen hat er sich zusammen mit seinem Bruder schließlich auf dem Landweg nach Österreich begeben, wobei er eigenen Angaben zufolge nicht weiß, durch welche Länder er gereist ist. Der Beschwerdeführer wurde mit seinem Bruder in einer Gruppe afghanischer bzw. pakistanischer Asylwerber, die in zwei Vans von Serbien nach Ungarn und dann weiter nach Österreich gereist sind, aufgegriffen. Am 23.8.2011 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und - laut eigener Aussage vor der Bundespolizeidirektion Wien, Landespolizeikommando für Wien - ca. im Mai 2011 gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 , StA. Afghanistan, ho. Zahl: S4 422.114-2/2012, von Afghanistan schlepperunterstützt über den Iran, die Türkei per Schlauchboot nach Griechenland gereist, wo er und sein Bruder laut eigener Aussage daktyloskopiert worden sind. Nach einem 20-tägigen Aufenthalt in Athen hat er sich zusammen mit seinem Bruder schließlich auf dem Landweg nach Österreich begeben, wobei er eigenen Angaben zufolge nicht weiß, durch welche Länder er gereist ist. Der Beschwerdeführer wurde mit seinem Bruder in einer Gruppe afghanischer bzw. pakistanischer Asylwerber, die in zwei Vans von Serbien nach Ungarn und dann weiter nach Österreich gereist sind, aufgegriffen. Am 23.8.2011 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt hat Ungarn mit E-Mail via DubliNet vom 29.8.2011 ersucht, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. Ungarn hat sich mit Schreiben vom 20.9.2011 bereit erklärt, den Asylwerber auf der Grundlage des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen.Das Bundesasylamt hat Ungarn mit E-Mail via DubliNet vom 29.8.2011 ersucht, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. Ungarn hat sich mit Schreiben vom 20.9.2011 bereit erklärt, den Asylwerber auf der Grundlage des Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen.
Im Rahmen seiner Einvernahme vor der EAST Ost am 10.10.2011 erklärte der Beschwerdeführer nach Vorhalt, dass Konsultationen mit Ungarn eingeleitet worden seien und beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen, dass er die Reiseroute nicht kenne und Ungarn "nicht gesehen" habe bzw. nicht in Ungarn gewesen sei.
Das Bundesasylamt hat zunächst mit Bescheid vom 11.10.2011, Zahl: 11 09.433-EAST Ost, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gem. §§ 5, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG zurückgewiesen, und den Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.Das Bundesasylamt hat zunächst mit Bescheid vom 11.10.2011, Zahl: 11 09.433-EAST Ost, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gem. Paragraphen 5, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG zurückgewiesen, und den Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.
Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit ho. Beschluss vom 24.10.2011, Zahl: S22 422.050-1/2011-2Z, gem. § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit ho. Beschluss vom 24.10.2011, Zahl: S22 422.050-1/2011-2Z, gem. Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit ho. Erkenntnis vom 7.11.2011, Zahl: S22 422.050-1/2011-6E, wurde der Beschwerde schließlich gem. § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid vorwiegend auf Feststellungen zur relevanten Lage in Ungarn gestützt habe, die nicht mehr als aktuell zu bezeichnen seien. So würden etwa als notorisch anzusehende Quellen (wie etwa das Schreiben des UNHCR vom 17.10.2011, Bericht des Hungarian Helsinki Komitees vom April 2011 zu den Haftbedingungen in Ungarn, dieselbe Quelle, Serbia as a safe third country: a wrong presumption vom September 2011, Urteil des EGRM vom 20.9.2011, case of Lokpo an Toure v. Hungary, Application 10816/10) nicht berücksichtigt.Mit ho. Erkenntnis vom 7.11.2011, Zahl: S22 422.050-1/2011-6E, wurde der Beschwerde schließlich gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid vorwiegend auf Feststellungen zur relevanten Lage in Ungarn gestützt habe, die nicht mehr als aktuell zu bezeichnen seien. So würden etwa als notorisch anzusehende Quellen (wie etwa das Schreiben des UNHCR vom 17.10.2011, Bericht des Hungarian Helsinki Komitees vom April 2011 zu den Haftbedingungen in Ungarn, dieselbe Quelle, Serbia as a safe third country: a wrong presumption vom September 2011, Urteil des EGRM vom 20.9.2011, case of Lokpo an Toure v. Hungary, Application 10816/10) nicht berücksichtigt.
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 21.12.2011 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Feststellungen der Staatendokumentation zu Ungarn zur Kenntnis gebracht und wurde ihm unter einem die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schreiben vom 23.12.2011 brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich im Wesentlichen vor, dass das "lapidare Bestreiten" der Ergebnisse des UNHCR durch die ungarischen Behörden den unbedenklichen Bericht des UNHCR vom 17.10.2011 nicht zu erschüttern vermöge. Die ungarischen Behörden würden die im Bericht des UNHCR dargestellten Umstände bloß verharmlosen, bestreiten und als Vergangenheit abtun.
Vorgelegt wurde unter einem ein Bericht des Hungarian Helsinki Committees vom Dezember 2011, "Access to Protection Jeopardised, Information note on the treatment of Dublin returnees in Hungary".
Das Bundesasylamt hat den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in weiterer Folge erneut mit Bescheid vom 28.12.2011, Zahl: 11 09.433-EAST Ost, im Bundesgebiet gem. §§ 5, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG zurückgewiesen und den Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.Das Bundesasylamt hat den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in weiterer Folge erneut mit Bescheid vom 28.12.2011, Zahl: 11 09.433-EAST Ost, im Bundesgebiet gem. Paragraphen 5, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG zurückgewiesen und den Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, die jedoch mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.1.2012, Zl. S4 422.050-2/2012/2E, gem. §§ 5, 10 AsylG abgewiesen worden ist.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, die jedoch mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.1.2012, Zl. S4 422.050-2/2012/2E, gem. Paragraphen 5, 10, AsylG abgewiesen worden ist.
Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde in der Folge seitens des Verfassungsgerichtshofes mit Erkenntnis vom 26.9.2012, Zlen. U 165/12-15; U 874/12-11, aufgehoben. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof (unter Bezugnahme auf sein Erkenntnis vom 27.6.2012, Zl. U 330/12) aus, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei.
Zwischenzeitig war am 30.1.2012 vom Beschwerdeführer ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.2.2012, Zl. 12 01.353-EAST West wegen res iudicata gem. § 68 AVG zurück gewiesen worden war. Die dagegen erhobene Beschwerde war mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.3.2012, Zl. S4 422.050-3/2012/2E, gem. § 68 Abs. 1 AVG iVm § 10 Abs .1 Z. 1 und § 41 Abs. 6 AsylG abgewiesen worden.Zwischenzeitig war am 30.1.2012 vom Beschwerdeführer ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.2.2012, Zl. 12 01.353-EAST West wegen res iudicata gem. Paragraph 68, AVG zurück gewiesen worden war. Die dagegen erhobene Beschwerde war mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.3.2012, Zl. S4 422.050-3/2012/2E, gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz Punkt eins, Ziffer eins und Paragraph 41, Absatz 6, AsylG abgewiesen worden.
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer ebenfalls Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die angefochtene Entscheidung mit gleichem Erkenntnis vom 26.9.2012, Zlen. U 165/12-15; U 874/12-11, aufhob. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof hiezu im Wesentlichen aus, dass aufgrund der ex tunc Wirkung der Aufhebung der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 19.1.2012, Zl. S4 422.050-2/2012/2E, allen Rechtsakten und faktischen "Vollzugsakten" , die während der Geltung der aufgehobenen Entscheidung auf deren Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Grundlage entzogen worden sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß § 10 Abs. 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Ad 1.)
Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Verfassungsgerichtshof weist in seinem aufhebenden Erkenntnis vom 26.9.2012, Zlen. U 165/12-15; U 874/12-11, darauf hin, dass er in seiner Entscheidung vom 27.6.20012, Zl. U 330/12, der ein vergleichbarer Fall zugrunde gelegen ist, ausgeführt hat, dass der Asylgerichtshof verpflichtet gewesen wäre, die entscheidungsrelevante Frage der Auslegung von Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO, in jenen Fällen, in welchen ein Beschwerdeführer erstmals über Griechenland in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist, sodann ohne Asylantragstellung in Griechenland das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (kurzfristig) wieder verlässt, um in der Folge erneut über einen anderen Mitgliedstaat einzureisen, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.Der Verfassungsgerichtshof weist in seinem aufhebenden Erkenntnis vom 26.9.2012, Zlen. U 165/12-15; U 874/12-11, darauf hin, dass er in seiner Entscheidung vom 27.6.20012, Zl. U 330/12, der ein vergleichbarer Fall zugrunde gelegen ist, ausgeführt hat, dass der Asylgerichtshof verpflichtet gewesen wäre, die entscheidungsrelevante Frage der Auslegung von Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO, in jenen Fällen, in welchen ein Beschwerdeführer erstmals über Griechenland in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist, sodann ohne Asylantragstellung in Griechenland das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (kurzfristig) wieder verlässt, um in der Folge erneut über einen anderen Mitgliedstaat einzureisen, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.
In vergleichbaren Fällen hat der Asylgerichtshof wiederholt, etwa in seinen Entscheidungen vom 29.8.2012, Zlen. S3 424.089-2/2012/5E, S3 427.145-1/2012/4E, bereits folgende Erwägungen, die auch für das gegenständliche Verfahren gelten, ausgeführt:
"Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012, U 330/12-12, dem Asylgerichtshof zugestellt am 09.07.2012, wurde nunmehr ausgesprochen, dass (unter anderem) die Auslegung der Zuständigkeitsbestimmung des Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung hinsichtlich eines Sachverhaltes, bei dem ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal in das Gebiet der Europäischen Union ein- und ohne Asylantragstellung wieder ausreist und sodann innerhalb von drei Monaten über einen anderen Mitgliedstaat wieder einreist, vom Gerichtshof der Europäischen Union durch Vorabentscheidung zu klären wäre."Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012, U 330/12-12, dem Asylgerichtshof zugestellt am 09.07.2012, wurde nunmehr ausgesprochen, dass (unter anderem) die Auslegung der Zuständigkeitsbestimmung des Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung hinsichtlich eines Sachverhaltes, bei dem ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal in das Gebiet der Europäischen Union ein- und ohne Asylantragstellung wieder ausreist und sodann innerhalb von drei Monaten über einen anderen Mitgliedstaat wieder einreist, vom Gerichtshof der Europäischen Union durch Vorabentscheidung zu klären wäre.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat eine Behörde, wenn in einem bei ihr anhängigen Fall eine Frage entscheidungsrelevant ist, die vom Gerichtshof der Europäischen Union zu klären und von diesem noch nicht entschieden ist, das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über ein bereits erfolgtes Vorabentscheidungsersuchen abzuwarten oder diese Frage selbst dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen (VfGH 13.12.2000, B 490/00).
Da dem vorliegenden Fall ein ähnlicher Sachverhalt wie dem im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012, U 330/12-12, behandelten zugrunde liegt, kann die Beurteilung, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren zuständig ist, nunmehr erst nach Vorliegen der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über dieses Vorabentscheidungsersuchen vorgenommen werden, wobei erfahrungsgemäß mit einer Verfahrensdauer vor dem Gerichtshof der Europäischen Union von über einem Jahr gerechnet werden muss.
Eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der getroffenen Zuständigkeitsentscheidung wird daher erst in rund einem Jahr möglich sein, sodass vor einer neuerlichen Entscheidung die Wiederholung der Einvernahme im Sinn des § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 unvermeidlich erscheint. Aus diesem Grund wird das Verfahren vorerst an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen."Eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der getroffenen Zuständigkeitsentscheidung wird daher erst in rund einem Jahr möglich sein, sodass vor einer neuerlichen Entscheidung die Wiederholung der Einvernahme im Sinn des Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG 2005 unvermeidlich erscheint. Aus diesem Grund wird das Verfahren vorerst an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen."
Ad 2.)
Durch die Aufhebung der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 19.1.2012, Zl. S4 422.050-2/2012/2E, die ex tunc wirkt, lag eine rechtskräftige Entscheidung über den Erstantrag des Beschwerdeführers niemals vor, sodass das Bundesasylamt (im Nachhinein betrachtet, sodass ihm die Fehlerhaftigkeit seiner Entscheidung subjektiv nicht vorwerfbar ist) den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 30.1.2012 zu Unrecht mit Bescheid vom 24.2.2012, Zl. 12 01 353-EAST West gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat. Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde war daher gem. § 68 Abs. 1 AVG mangels Vorliegen von res iudicata stattzugeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben.Durch die Aufhebung der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 19.1.2012, Zl. S4 422.050-2/2012/2E, die ex tunc wirkt, lag eine rechtskräftige Entscheidung über den Erstantrag des Beschwerdeführers niemals vor, sodass das Bundesasylamt (im Nachhinein betrachtet, sodass ihm die Fehlerhaftigkeit seiner Entscheidung subjektiv nicht vorwerfbar ist) den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 30.1.2012 zu Unrecht mit Bescheid vom 24.2.2012, Zl. 12 01 353-EAST West gem. Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat. Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde war daher gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG mangels Vorliegen von res iudicata stattzugeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, Mitgliedstaat, VorabentscheidungsersuchenZuletzt aktualisiert am
03.01.2013