TE AsylGH Beschluss 2012/11/23 E11 429571-2/2012

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Veröffentlicht am 23.11.2012
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

E11 429571-2/2012/4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. ASERBAIDSCHAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2012, Zl. 1215.377-EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ASERBAIDSCHAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2012, Zl. 1215.377-EAST West, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 iVmDie Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 iVm

§ 41a AsylG 2005 idgF rechtmäßig.Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger Aserbaidschans, reiste am 01.06.2012 illegal in das österr. Bundesgebiet ein und stellte nach Ankunft einen (ersten) Asylantrag.

Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 12.09.2012, Zl.: 12 06.742-BAT, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.).Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 12.09.2012, Zl.: 12 06.742-BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Die gegen den zugestellten Bescheid mit 24.09.2012 gegen alle Spruchpunkte fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom 16.10.2012, Zl. E11 429.571-1/2012/6E, in allen Spruchpunkten abgewiesen.

Das Erkenntnis erwuchs am 18.10.2012 in Rechtskraft.

2. Am 23.10.2012 stellte der Antragsteller beim Bundesasylamt einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz (auch: Folgeantrag).

Am 23.10.2012 wurde der Antragsteller durch die PI Traiskirchen EAST erstbefragt. In der Folge wurde er vom BAA am 08.11.2012 einer weiteren Einvernahme unterzogen.

Dabei gab er auf Befragen an, er habe keine neuen Antragsgründe, er habe jedoch nunmehr den christlichen Glauben angenommen und werde deswegen Schwierigkeiten in seiner Heimat haben. Etwa einen Monat nach seiner Einreise nach Österreich wäre er zur Überzeugung gekommen diesen Glauben anzunehmen.

Zu seinem Privat- und Familienleben gab er an, er habe seit dem Abschluss des Erstverfahrens in einem Heim gewohnt und erhält soziale Unterstützung in der Form, dass er für jede Person 150,- Euro und für jedes Kind 110,- seiner Familie erhalten würde. Er habe keine Verwandte oder Bekannte hier in Österreich. Er lebe im Heim und gehe ein Mal in der Woche in die protestantische Kirche. Für einen Deutschkurs hätte es noch keine Möglichkeit gegeben.

In der Folge wurden ihm länderkundliche Feststellungen zur aktuellen Lage in Aserbaidschan vorgelegt und ihm eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Der Antragsteller erklärte daraufhin, dass sich nichts geändert hätte.

3. Mit 08.11.2012 erfolgte die Mitteilung an den Antragsteller gemäß § 29 Abs. 3 AVG über die beabsichtigte Zurückweisung seines gg. Antrags wegen entschiedener Sache iSd § 68 AVG.3. Mit 08.11.2012 erfolgte die Mitteilung an den Antragsteller gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AVG über die beabsichtigte Zurückweisung seines gg. Antrags wegen entschiedener Sache iSd Paragraph 68, AVG.

4. Am 15.11.2012 erfolgte die weitere Einvernahme des Antragstellers in Anwesenheit eines Rechtsberaters zur Wahrung des Parteigehörs.

Dabei wurde vom Antragsteller erklärt, dass er nach Einreise seine Religion geändert hätte. Er habe bereits in Aserbaidschan konvertieren wollen. Er habe 2005 den Islam angenommen, nunmehr habe er jedoch konvertieren wollen, da der Islam befehle, dass Nichtmuslime getötet werden müssen und auch Frauen gesteinigt werden. Da er dachte, dass Gott so etwas nicht befehlen könne, habe er sich schon in Aserbaidschan von dieser Religion distanziert.

Weitere konkrete Angaben zu etwaigen Änderungen seiner Antragsgründe machte er nicht.

5. Im Rahmen dieser niederschriftlichen Einvernahme hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG mit mündlich verkündetem Bescheid auf und beurkundete diesen Bescheid in der Niederschrift.5. Im Rahmen dieser niederschriftlichen Einvernahme hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG mit mündlich verkündetem Bescheid auf und beurkundete diesen Bescheid in der Niederschrift.

Begründend führte die Behörde unter Zugrundelegung des oben dargestellten Verfahrensverlaufs sowie Vorbringens des Antragstellers aus, dass sich der für das gg. Verfahren maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht entscheidungsrelevant geändert habe, zumal der Antragsteller sein nunmehriges Begehren im Wesentlichen nur auf jene Umstände gestützt habe, über die bereits im ersten Verfahrensgang rechtskräftig abgesprochen wurde, weshalb vom Vorliegen der Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z. 2 AsylG auszugehen sei. So hätte der Antragsteller angegeben, dass er sich für den protestantischen Glauben bereits einen Monat nach seiner Einreise interessiert hätte. Da die Einreise am 1.6.2012 gewesen wäre, müsste der Glaubenswechsel bereits Anfang Juli 2012 bestanden haben. Dies wäre ein Zeitpunkt, der 3 Monate vor der erstinstanzlichen Entscheidung gewesen wäre. Da der AGH erst am 16.10.2012 entschieden hat, wären dies mehr als 4 Monate gewesen. Somit hätte der Antragsteller den Glaubenswechsel bereits im ersten Verfahren anführen können. Letztendlich sei auch anzuführen, dass er auch jetzt nicht getauft ist und er sich bereits seit 20 Jahren für diesen Glauben interessiere. Auch hinsichtlich der vorgenommenen Befragung zu seinem Wissen in Bezug auf den Glauben gab es große Widersprüche. Bezüglich der vorgelegten Unterlagen zu den Protestanten in Aserbaidschan bzw. der Aussage, dass Andersgläubige Probleme hätten, wird angeführt, dass der Antragsteller bereits im Erstverfahren am 5.9.2012 anführte, dass er ohne Bekenntnis (AS 85) wäre. Somit wäre er bereits zu diesem Zeitpunkt kein Moslem gewesen und hätte nicht der Staatsreligion angehört bzw. wäre sodann den Problemen ausgesetzt gewesen, die auch Andersgläubigen hätten. Da der Antragsteller jedoch im Verfahren niemals anführte, dass er wegen dem Glauben Probleme gehabt hätte und auch aserbaidschanische Staatsbürger in seinem Geschäft eingekauft haben, kann nicht davon gesprochen werden, dass Andersgläubige einer Diskriminierung unterliegen würden. Auch den vorgelegten E-Mails ist zu entnehmen, dass es in Aserbaidschan bereits 25 Baptistengemeinden gibt und diese ansteigend sind. Auch wenn jetzt angeführt wird, dass der Antragsteller vor 5 Jahren dem Islam beigetreten wäre, ist festzuhalten, dass er somit über längere Zeit ohne Bekenntnis in Aserbaidschan ohne Probleme aufhältig gewesen war.Begründend führte die Behörde unter Zugrundelegung des oben dargestellten Verfahrensverlaufs sowie Vorbringens des Antragstellers aus, dass sich der für das gg. Verfahren maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht entscheidungsrelevant geändert habe, zumal der Antragsteller sein nunmehriges Begehren im Wesentlichen nur auf jene Umstände gestützt habe, über die bereits im ersten Verfahrensgang rechtskräftig abgesprochen wurde, weshalb vom Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auszugehen sei. So hätte der Antragsteller angegeben, dass er sich für den protestantischen Glauben bereits einen Monat nach seiner Einreise interessiert hätte. Da die Einreise am 1.6.2012 gewesen wäre, müsste der Glaubenswechsel bereits Anfang Juli 2012 bestanden haben. Dies wäre ein Zeitpunkt, der 3 Monate vor der erstinstanzlichen Entscheidung gewesen wäre. Da der AGH erst am 16.10.2012 entschieden hat, wären dies mehr als 4 Monate gewesen. Somit hätte der Antragsteller den Glaubenswechsel bereits im ersten Verfahren anführen können. Letztendlich sei auch anzuführen, dass er auch jetzt nicht getauft ist und er sich bereits seit 20 Jahren für diesen Glauben interessiere. Auch hinsichtlich der vorgenommenen Befragung zu seinem Wissen in Bezug auf den Glauben gab es große Widersprüche. Bezüglich der vorgelegten Unterlagen zu den Protestanten in Aserbaidschan bzw. der Aussage, dass Andersgläubige Probleme hätten, wird angeführt, dass der Antragsteller bereits im Erstverfahren am 5.9.2012 anführte, dass er ohne Bekenntnis (AS 85) wäre. Somit wäre er bereits zu diesem Zeitpunkt kein Moslem gewesen und hätte nicht der Staatsreligion angehört bzw. wäre sodann den Problemen ausgesetzt gewesen, die auch Andersgläubigen hätten. Da der Antragsteller jedoch im Verfahren niemals anführte, dass er wegen dem Glauben Probleme gehabt hätte und auch aserbaidschanische Staatsbürger in seinem Geschäft eingekauft haben, kann nicht davon gesprochen werden, dass Andersgläubige einer Diskriminierung unterliegen würden. Auch den vorgelegten E-Mails ist zu entnehmen, dass es in Aserbaidschan bereits 25 Baptistengemeinden gibt und diese ansteigend sind. Auch wenn jetzt angeführt wird, dass der Antragsteller vor 5 Jahren dem Islam beigetreten wäre, ist festzuhalten, dass er somit über längere Zeit ohne Bekenntnis in Aserbaidschan ohne Probleme aufhältig gewesen war.

Zudem seien keine stichhaltigen Hinweise auf eine drohende Verletzung der Rechtssphäre des Antragstellers iSd § 12a Abs. 2 Z. 3 hervorgekommen.Zudem seien keine stichhaltigen Hinweise auf eine drohende Verletzung der Rechtssphäre des Antragstellers iSd Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, hervorgekommen.

Auch im Hinblick auf eine (neuerliche) Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Aserbaidschan seien keine neuen Umstände hervorgekommen, die dieser unter Bezugnahme auf Art. 8 EMRK entgegenstehen würden.Auch im Hinblick auf eine (neuerliche) Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Aserbaidschan seien keine neuen Umstände hervorgekommen, die dieser unter Bezugnahme auf Artikel 8, EMRK entgegenstehen würden.

6. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 21.11.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung E11 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß

§ 41 a Abs. 2 AsylG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Paragraph 41, a Absatz 2, AsylG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

7. Nach Durchsicht des Aktes durch den verfahrensführenden Richter wurde festgestellt, dass eine Überprüfung des mündlichen Bescheides der Behörde in der letzten Einvernahme ergab, dass dieser als rechtmäßig anzusehen sei.

II. Rechtlich folgt:römisch zwei. Rechtlich folgt:

1. Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 sind die §§12 a, 22 Abs.12, 31 Abs.4, 34 Abs.6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.1. Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, sind die §§12 a, 22 Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.

Gegenständlicher Folgeantrag wurde am 23.10.2012 gestellt, wodurch die in § 75 Abs. 9 AsylG genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.Gegenständlicher Folgeantrag wurde am 23.10.2012 gestellt, wodurch die in Paragraph 75, Absatz 9, AsylG genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.

2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

3. Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG idgF entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG idgF entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß

§ 41a AsylG.Paragraph 41 a, AsylG.

4. Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG gestellt hat, aufheben, wenn4. Gemäß Paragraph 12 a, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäßGemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß

§ 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG gilt sinngemäß.

Gemäß § 41 a Abs. 2 AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäßGemäß Paragraph 41, a Absatz 2, AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß

§ 12 a Abs. 2 AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs.1 AsylG getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG binnen acht Wochen zu entscheiden.

5. Im gegenständlichen Fall liegt in Ansehung des Bescheides vom 15.11.2012 im Vorverfahren zu Zl. 12 06.742-BAT ein zuletzt rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren vor, welches in Spruchpunkt II eine Ausweisung des Antragstellers nach Aserbaidschan beinhaltete. Nachdem der Antragsteller auch im gg. Verfahren durchwegs behauptete, seither Österreich nicht verlassen zu haben, war vom Vorliegen der Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z. 1 AsylG in Form einer aufrechten Ausweisung auszugehen.5. Im gegenständlichen Fall liegt in Ansehung des Bescheides vom 15.11.2012 im Vorverfahren zu Zl. 12 06.742-BAT ein zuletzt rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren vor, welches in Spruchpunkt römisch zwei eine Ausweisung des Antragstellers nach Aserbaidschan beinhaltete. Nachdem der Antragsteller auch im gg. Verfahren durchwegs behauptete, seither Österreich nicht verlassen zu haben, war vom Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG in Form einer aufrechten Ausweisung auszugehen.

6. Im Zuge der Überprüfung des erstinstanzlichen, in der Einvernahme vom 15.11.2012 mündlich verkündeten Bescheides über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG kommt der zuständige Einzelrichter des AsylGH - in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Behörde - auch zum Ergebnis, dass der Antragsteller seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz lediglich auf Gründe stützte, die im entscheidungswesentlichen Umfang bereits im Vorverfahren vorlagen, mithin auf einen Sachverhalt, der von der Rechtskraft des oben genannten Bescheides des Bundesasylamtes, mit dem der erste Antrag rechtskräftig abgewiesen wurden, umfasst war. Einer neuerlichen Sachentscheidung im gg. zweiten Verfahrensgang steht daher die Rechtskraft dieses Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf Erkenntnis vom 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).6. Im Zuge der Überprüfung des erstinstanzlichen, in der Einvernahme vom 15.11.2012 mündlich verkündeten Bescheides über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG kommt der zuständige Einzelrichter des AsylGH - in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Behörde - auch zum Ergebnis, dass der Antragsteller seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz lediglich auf Gründe stützte, die im entscheidungswesentlichen Umfang bereits im Vorverfahren vorlagen, mithin auf einen Sachverhalt, der von der Rechtskraft des oben genannten Bescheides des Bundesasylamtes, mit dem der erste Antrag rechtskräftig abgewiesen wurden, umfasst war. Einer neuerlichen Sachentscheidung im gg. zweiten Verfahrensgang steht daher die Rechtskraft dieses Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf Erkenntnis vom 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).

Daran vermögen auch die jeweiligen Ausführungen des Antragstellers vor dem Bundesasylamt im Einzelnen nichts zu ändern, da diese keine maßgebliche Änderung des bereits im ersten Verfahrensgang dargelegten Sachverhalts beinhalteten, an die allenfalls eine Entscheidungsprognose im Sinne der Antragstellung zu knüpfen wäre. Dies trifft sowohl auf die Behauptung des Antragstellers zu, dass er im Falle der Rückkehr wegen eines Glaubenswechsels mit Diskriminierungen zu rechnen hätte, hat er doch bereits in seinem früheren Leben zweitweise ohne Bekenntnis gelebt und wurde nicht diskriminiert bzw. hat er sich doch bereits schon in seinem Herkunftsstaat mit dem neuen Glauben (seit 20 Jahren) "angefreundet". In beiderlei Hinsicht lässt sich daraus insgesamt eben keine der Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde im vorherigen Verfahrensgang gegenüber maßgeblich geänderten Entscheidungsgrundlage sowie -prognose für das gg. Verfahren ableiten.

Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes ist daher auch aus Sicht des AsylGH nicht eingetreten und wird der Folgeantrag des Antragstellers voraussichtlich gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sein, womit auch vom Vorliegen der Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z. 2 AsylG auszugehen war.Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes ist daher auch aus Sicht des AsylGH nicht eingetreten und wird der Folgeantrag des Antragstellers voraussichtlich gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen sein, womit auch vom Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auszugehen war.

7. In der Entscheidung über den vorausgegangenen Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers wurde bereits implizit - im Rahmen zugleich zu prüfender allfälliger subsidiärer Schutzgründe - festgestellt, dass dieser im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.7. In der Entscheidung über den vorausgegangenen Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers wurde bereits implizit - im Rahmen zugleich zu prüfender allfälliger subsidiärer Schutzgründe - festgestellt, dass dieser im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Auch im gg. Verfahren vor dem Bundesasylamt sind begründete Hinweise für das Vorliegen einer solchen Bedrohung nicht hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich im Vergleich zu der in der Entscheidung über den ersten Antrag festgestellten Situation nicht entscheidungswesentlich zum Nachteil des Antragstellers verändert.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Somit war auch vom Vorliegen der Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG auszugehen warDie Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Somit war auch vom Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG auszugehen war

8. Auch hinsichtlich des Familien- und Privatlebens des Antragstellers hat sich unter Beachtung aller bekannten Umstände zum Vorverfahren nichts geändert.

9. Da in Ansehung dieser Erwägungen alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorlagen, ist der in diesem Sinne mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2012 gemäß § 41a AsylG als rechtmäßig anzusehen.9. Da in Ansehung dieser Erwägungen alle Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorlagen, ist der in diesem Sinne mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2012 gemäß Paragraph 41 a, AsylG als rechtmäßig anzusehen.

Schlagworte

aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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