TE AsylGH Erkenntnis 2012/11/26 S5 425143-1/2012

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Veröffentlicht am 26.11.2012
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S5 425.143-1/2012/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2012, Zl. 12 00.924-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2012, Zl. 12 00.924-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der am XXXX geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Afghanistans, beantragte am 21.01.2012 die Gewährung internationalen Schutzes.römisch eins. Der am römisch 40 geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Afghanistans, beantragte am 21.01.2012 die Gewährung internationalen Schutzes.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Polizeikommando Wels-Land vom 21.01.2012 gab der Antragsteller auf Befragen zu seiner Reiseroute bzw. der Einreise nach Österreich zentral zu Protokoll, mit Hilfe eines Schleppers nach Teheran und sodann zur iranisch-türkischen Grenze gebracht worden zu sein, welche er zu Fuß überquerte. In der Türkei habe sich auch sein Cousin XXXX befunden und seien sie gemeinsam nach Istanbul und in der Folge nach Griechenland gebracht worden. Sodann sei er mit seinem Cousin und fünf weiteren Afghanen in einen Container gestiegen und sei die Containertür erst in Österreich wieder geöffnet worden.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Polizeikommando Wels-Land vom 21.01.2012 gab der Antragsteller auf Befragen zu seiner Reiseroute bzw. der Einreise nach Österreich zentral zu Protokoll, mit Hilfe eines Schleppers nach Teheran und sodann zur iranisch-türkischen Grenze gebracht worden zu sein, welche er zu Fuß überquerte. In der Türkei habe sich auch sein Cousin römisch 40 befunden und seien sie gemeinsam nach Istanbul und in der Folge nach Griechenland gebracht worden. Sodann sei er mit seinem Cousin und fünf weiteren Afghanen in einen Container gestiegen und sei die Containertür erst in Österreich wieder geöffnet worden.

Das Bundesasylamt hat Ungarn mit E-Mail via DubliNet vom 24.01.2012 unter Darlegung der angegebenen Reiseroute sowie Anschluss der Reiseroute ersucht, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. Im Rahmen dieses Aufnahmegesuchs hat das Bundesasylamt folgende Informationen erteilt:

"On 17.01.201, there was starting a train with loading trucks from an Austria company so-called XXXX, the train was started from Greece/Sindos on 17.01.2012. The three numbers of the mention container, refrigerated trailer and plan trailer of company XXXX, who was on this train with nr. XXXX, are following: Container nr.:"On 17.01.201, there was starting a train with loading trucks from an Austria company so-called römisch 40 , the train was started from Greece/Sindos on 17.01.2012. The three numbers of the mention container, refrigerated trailer and plan trailer of company römisch 40 , who was on this train with nr. römisch 40 , are following: Container nr.:

XXXX and plan trail with nr. XXXX.römisch 40 and plan trail with nr. römisch 40 .

You could have a look at the route for the mention train and further for its stops on this way.

The train, XXXX, who was started in Greece on 17.01.2012, moved to Macedonia, Serbia, Hungary and Austria finally, where it was arriving on 20.01.2012, at the evening.The train, römisch 40 , who was started in Greece on 17.01.2012, moved to Macedonia, Serbia, Hungary and Austria finally, where it was arriving on 20.01.2012, at the evening.

It is a clearly fact that the mentioned train was leaving the territory of the European Union via Greece and went into the European Union via Hungary next to Subotica/Kelebia on 19.01.2012. On 20.01.2012, the train had its last stop at Sopron (Hungary),afterwards the train look to his destination Lambach/Upperaustria directly.römisch eins t is a clearly fact that the mentioned train was leaving the territory of the European Union via Greece and went into the European Union via Hungary next to Subotica/Kelebia on 19.01.2012. On 20.01.2012, the train had its last stop at Sopron (Hungary),afterwards the train look to his destination Lambach/Upperaustria directly.

We have made clear above the circumstances that on this train were thirteen people, who were moving illegally from Greece to Austria on this train. There are currently ten people identified as underage. At the moment, we are going to request you in accordance with article 10 (1) of Council Regulation 343/2003 in connection with only three people (XXXX).We have made clear above the circumstances that on this train were thirteen people, who were moving illegally from Greece to Austria on this train. There are currently ten people identified as underage. At the moment, we are going to request you in accordance with article 10 (1) of Council Regulation 343 aus 2003, in connection with only three people (römisch 40 ).

Concrete statement of Mr. XXXX on 21.01.2012, XXXXConcrete statement of Mr. römisch 40 on 21.01.2012, römisch 40

In his interview the applicant stated that he left his country of origin approximately the months ago.

Debriefed to his exactly route the applicant claimed that he travelled supported by a refugee smuggler and with various means of transports via - Iran - Turkey illegally to Greece. Approximately four months the a. m. person stayed in Greece. The applicant said, that he claimed on a train in Saloniki-Greece afterwards, who has loaded with trucks, containers and further more. The a. m. person did know the route of the train with direction to Austria. When the train was stoping and they were able to leave the train, the police was grabbed the whole group.

The statement give us a further circumstan, that the applicant went on the train in Saloniki and left it in Austria on 20.01.2012 finally.

Due to the fact, that the train was not stopped after the train station at Sopron on 20.01.2012, at 10.56 o'clock, it was not possible for the thirteen people to claim the mention train earlier.

So the people are coming from Greece respectively the people stayed demonstrably in Hungary illegally, before they could move to Austria finally.

Therefore we deem Hungary as the responsible Member State according to Article 10.1 of the Council Regulation 343/2003."Therefore we deem Hungary as the responsible Member State according to Article 10.1 of the Council Regulation 343 aus 2003,."

Ungarn hat sich mit Schreiben vom 31.01.2012 bereit erklärt, den Asylwerber auf der Grundlage des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) - dies unter Hinweis weiterer vorliegender Indizien sowie Aussagen von mutmaßlichen gemeinschaftlich mit dem Antragsteller reisenden Personen - aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen.Ungarn hat sich mit Schreiben vom 31.01.2012 bereit erklärt, den Asylwerber auf der Grundlage des Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) - dies unter Hinweis weiterer vorliegender Indizien sowie Aussagen von mutmaßlichen gemeinschaftlich mit dem Antragsteller reisenden Personen - aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen.

Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 16.02.2012 verwies der nunmehrige Beschwerdeführer - befragt nach verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich bzw. dem Raum der Europäischen Union - auf seinen in Österreich befindlichen Cousin. Auf Vorhalt des Ergebnisses des eingeleiteten Konsultationsverfahrens mit Ungarn, der vorliegenden Zustimmung Ungarns zur Übernahme des Antragstellers und der geplanten weiteren Vorgangsweise, gab der Antragsteller zu Protokoll: Er habe keine Ahnung und habe er Ungarn nicht gesehen bzw. auch in Ungarn keine Fingerabdrücke abgegeben. Er habe hier seinen Cousin - gemeint jener Cousin, mit welchem er gemeinsam von der Türkei aus nach Österreich gereist ist, und wolle er deshalb hier bleiben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2012, Zl. 12 00.924-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.01.2012 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wurde gemäß Art. 10. Abs. 1 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates Ungarn für zuständig erklärt sowie wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen sowie seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2012, Zl. 12 00.924-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.01.2012 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wurde gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung EG Nr. 343 aus 2003, des Rates Ungarn für zuständig erklärt sowie wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen sowie seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.

Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren, die jenen entsprechen, die dem Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zur Kenntnis gebracht worden waren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes im Sinne des § 60 AsylG 2005; zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren, die jenen entsprechen, die dem Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zur Kenntnis gebracht worden waren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes im Sinne des Paragraph 60, AsylG 2005; zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Es ergibt sich daraus, dass in Ungarn durch das Büro für Immigration und Nationalität (OIN) ein Asylverfahren durchgeführt wird. Gegen die Entscheidung dieser Behörde existiert eine Beschwerdemöglichkeit vor einem Gericht, wobei die Beschwerde (im Normalverfahren immer) aufschiebende Wirkung hat. Das Verfahren beginnt mit einem "vorläufigen Begutachtungsverfahren", auch zur Überprüfung der Zuständigkeit Ungarns, anschließend folgt bei Zulässigkeit des Antrages das "ordentliche Verfahren". Im vorläufigen Begutachtungsverfahren sind die Asylbewerber in einem Unterbringungszentrum aufhältig, das sie nur mit besonderer Erlaubnis verlassen dürfen; anschließend gibt es auch die Möglichkeit einer privaten Unterkunft. Es werden verschiedene medizinische Untersuchungen durchgeführt und ist jedenfalls ein verpflichtendes Interview vorgesehen. Rechtlich ist die Beachtung des Refoulementgebotes vorgeschrieben. Im Zusammenhang mit der Schubhaftpraxis wird ausgeführt, dass die Verwaltungsbehörde die Befugnis hat, Haft anzuordnen, um die Ausreise oder die Dublin-Überstellung sicher zu stellen, wenn bestimmte Gründe vorliegen. Es kann zu einer Haftdauer bis zu einem Jahr für Asylbewerber kommen, wobei es allerdings regelmäßige gerichtliche Überprüfungsmöglichkeiten gibt. Wegen Kapazitätsproblemen seien 2010 verschiedene "temporäre Hafteinrichtungen" geschaffen worden, welche aber zumeist im April 2011 schon wieder geschlossen waren. Bezüglich der Haftbedingungen wird ferner festgestellt, dass ein Schreiben von UNHCR an den österreichischen Asylgerichtshof vom 17.10.2011 zu ungünstigeren Resultaten komme als tatsächlich vorlägen. Diese Aussage stützt sich im Besonderen auf eine Information der Leiterin der ungarischen Asylbehörde vom 11.11.2011. Demnach seien die Kapazitätsprobleme im Zusammenhang mit Administrativhaft gelöst. Die ungarischen Behörden wären grundsätzlich zur Verhinderung unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung von Inhaftierten verpflichtet. Von der Polizei geführte Haftzentren garantierten die Sicherheit der Insassen und der Bediensteten. Strenge Hausordnungen in den bewachten Unterkünften seien inzwischen gelockert worden. Die Verwendung von Handschellen sei laut aktuellen Gesetzen eine Maßnahme zur Fluchtverhinderung, welche auf Anordnung des kommandierenden Offiziers außerhalb des Aufnahmelagers angewendet werden könne. Jeder Insasse habe auch ein persönliches Gesundheitsprofil. Die Verabreichung von Medikamenten erfolge nur aufgrund umfassender ärztlicher Begründung. Die unzulässige Verabreichung von Medikamenten sei daher nicht möglich. Bei der Inhaftierung würden besondere Maßnahmen bei vulnerablen Personengruppen unternommen. Einschränkungen der persönlichen Freiheit unterlägen laufender judizieller Beobachtung und auch dem Monitoring der Staatsanwaltschaft. Es handle sich hier keinesfalls nur um einen formalen Akt. Bezüglich behaupteter schlechter Verhältnisse in der Haft könnte der Betroffene einen speziellen Rechtsbehelf nutzen. Jede Beschwerde eines Häftlings werde überprüft. Es könnten aus der Haft auch NGOs, beziehungsweise die Regionalvertretung des UNHCR, erreicht werden. Die Asylwerber würden über ihre Rechten und Pflichten informiert.

Im Jahr 2010 wären 11.646 Eingaben von Häftlingen eingereicht worden, wobei aber nur in sieben Fällen persönliches Unrecht, das seien Beschwerden im Zusammenhang mit Verpflegung, Tagesordnung oder Misshandlung, behauptet worden sei. In den ersten zehn Monaten 2011 seien 7129 Eingaben eingereicht worden, davon 15 Fälle wegen behaupteten persönlichen Unrechts. In drei Fällen seien diesbezüglich noch anhängige Strafverfahren gegen Staatsorgane eingeleitet worden. Alle Eingaben könnten zu einem in der Tagesordnung festgelegten Zeitpunkt eingebracht werden und würden gegebenenfalls an die zuständige Behörde weitergeleitet.

Im Zusammenhang mit der besonderen Situation von Rückkehrern nach der Dublin-II-VO wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass jemand, der aus einem Dublin-Staat nach Ungarn rücküberstellt werde, die Möglichkeit habe, einen Asylantrag einzubringen. Es gebe zwar eine "generelle Schubhaft" für Dublin-Rückkehrer (abgesehen insbesondere von Minderjährigen), es werde jedoch stets die ungarische Asylbehörde befragt, ob eine Abschiebung überhaupt denkbar wäre. Wenn das nicht der Fall ist, würde der Asylwerber sofort aus der Schubhaft entlassen. Für Dublin-Rückkehrer bestünde voller Zugang zum Asylsystem und zur Versorgung.

Es finden sich sodann im angefochtenen Bescheid umfangreiche Feststellungen zur Situation von Folgeantragstellern; jene Fälle, in denen Fremde in Ungarn einen Asylantrag gestellt hätten, dann nach Österreich gegangen seien, das Verfahren zwischenzeitlich in Ungarn eingestellt und nunmehr in Ungarn ein neuer Antrag gestellt worden wäre, seien solche Folgeanträge. Eine inhaltliche Überprüfung bei Folgeanträgen hänge vom Einzelfall ab: Habe beispielsweise noch keine inhaltliche Befragung stattgefunden, welche genügt den Fall zu beurteilen, so gäbe es keinen Unterschied zu einem Erstantrag. Das Verfahren werde "normal" durchgeführt und der Antrag inhaltlich überprüft. Die Außerlandesbringung von Folgeantragstellern sei mangels aufschiebender Wirkung theoretisch möglich, dies könne aber auf gerichtliche Anordnung abgeändert werden. Eine Refoulemententscheidung könne jedenfalls nur nach inhaltlicher Begutachtung erfolgen.

Zur Frage des Zugangs zum ordentlichen Verfahren wurde, basierend insbesondere auf einer Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten bei der österreichischen Botschaft Budapest vom 21.11.2011, ausgeführt, dass 2011 bis Ende Oktober 1284 Asylanträge registriert worden seien, wovon 353 nach dem vorläufigen Begutachtungsverfahren abgelehnt worden seien. Diese Zahl beinhalte alle unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Asylanträge. Gegen die Entscheidung der Unzulässigkeit sei eine Beschwerde an die ordentliche Gerichtsinstanz möglich. Das Stellen eines ersten Asylantrages habe aufschiebende Wirkung auf eine davor angeordnete Außerlandesbringung bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichtes. Bis 30.10.2011 hätten 270 Personen gegen ablehnende Entscheidungen im vorläufigen Begutachtungsverfahren Beschwerde eingelegt, wobei in acht Fällen das ordentliche Verfahren gerichtlich angeordnet wurde. In 18 Fällen sei die Durchführung eines neuen Verfahrens angewiesen worden. Diese Feststellungen wurden auch durch die Mitteilung der Leiterin der ungarischen Asylbehörde vom 11.11.2011 bestätigt. Aus dieser geht hervor, dass die Aussage von UNHCR in seinem Schreiben an den Asylgerichtshof vom 17.10.2011, wonach es nur in 20 % der Verfahren zu inhaltlichen Verfahren komme, falsch wäre. Tatsächlich seien 2010 75 % und 2011 bislang 65 % der Asylbewerber einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen worden. 2010 sei nur in 5 % der Fälle eine Unzulässigkeitsentscheidung ergangen, in den ersten neun Monaten des Jahres 2011 wäre dies in 20 bis 25 % der Fälle erfolgt. Die übrigen Verfahren wären entweder eingestellt worden oder seien zum Jahresende noch offen gewesen. Sofern UNHCR ausgeführt habe, dass ungarische Gerichte Entscheidungen der ersten Instanz, Serbien als sicheres Drittland zu betrachten, ohne weitere Untersuchung übernähmen, sei dies falsch. Es fände jedenfalls eine genaue gerichtliche Überprüfung statt. Nach Griechenland würden jedenfalls keine Rücküberstellungen erfolgen.

In der Folge sind Feststellungen zur Versorgung von Asylbewerbern während des Verfahrens angeführt, welche umfassende Leistungen belegen. Selbiges gelte (sinngemäß) für die medizinische Versorgung.

Mit Schriftsatz vom 06.03.2012 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zentral ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem minderjährigen Cousin über Griechenland in das Gebiet der Europäischen Union gereist sei. So sei er über Griechenland in das Gebiet der Europäischen Union eingereist und habe die weitere Flucht - glaube man den Ausführungen bzw. Schlussfolgerungen des Bundesasylamtes - über Mazedonien und Serbien sowie Ungarn nach Österreich geführt. Nicht belegen hätte die belangte Behörde können, dass der Beschwerdeführer trotz der bedenklichen Berichtslage nicht in der Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung wäre. Im Gegenteil sprächen die aktuellen Berichte davon, dass aus Serbien eingereiste Flüchtlinge nach Serbien zurückgeschoben würden und somit der Kettenabschiebung in unsichere Dritt- und Heimatländer ausgeliefert seien. Der Beschwerdeführer habe de facto keine Möglichkeit gehabt zu der Berichtslage zu Ungarn ausreichend Stellung zu nehmen und komme hinzu, dass die vom Bundesasylamt verwendeten "Feststellungen" nur positiv ausgelegte Informationen beinhalten würden, die kritischen Berichte, wie etwa von UNHCR und dem Helsinki Komitee würden gänzlich ausgeklammert werden. Es könne daher nicht von einer ausgewogenen Zusammenstellung gesprochen werden. Die belangte Behörde sei daher der Verpflichtung zu einer objektiven und vollständigen Länderdokumentation nicht nachgekommen, zumal der AsylGH auf ausgewogene Feststellungen zur komplexen Lage Ungarns und ausreichender Stellungnahmemöglichkeit großen Wert gelebt habe. Übersehen werde des Weiteren, dass der Beschwerdeführer als afghanischer Flüchtling mit dem Hintergrund eines im Sinne der GFK relevanten Fluchtvorbringens einer besonders vulnerablen Personengruppe angehöre sowie werde weiters übersehen, dass der AsylGH schon längst nicht mehr die Auffassung vertrete, dass Zurückschiebungen bzw. Abschiebungen nach Ungarn (generell) zulässig seien. Es werde auf die aktuelle Judikatur und auf das erwähnte Erkenntnis S15 415.754-4/2012/4E vom 06.02.2012 verwiesen. Der Beschwerdeführer habe familiäre Bindungen zu Österreich durch seine Verwandtschaft und das enge Verhältnis zu seinem Cousin. Die beiden seien wie Brüder und hätten sie die Flucht gemeinsam von der Türkei aus gestartet.

Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.03.2012, Zl. S5 425.143-1/2012/2E, gemäß §§ 5, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.03.2012, Zl. S5 425.143-1/2012/2E, gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG abgewiesen.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde in der Folge mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.09.2012, Zl. U 886/12-13, aufgehoben. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof (unter Bezugnahme auf sein Erkenntnis vom 27.06.2012, Zl. U 330/12) aus, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden sei, weil es der Asylgerichtshof als vorlagepflichtiges Gericht iSd Art. 267 Abs. 3 AEUV verabsäumt habe, eine entscheidungsrelevante Frage der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen.Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde in der Folge mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.09.2012, Zl. U 886/12-13, aufgehoben. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof (unter Bezugnahme auf sein Erkenntnis vom 27.06.2012, Zl. U 330/12) aus, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden sei, weil es der Asylgerichtshof als vorlagepflichtiges Gericht iSd Artikel 267, Absatz 3, AEUV verabsäumt habe, eine entscheidungsrelevante Frage der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß § 10 Abs. 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

In vergleichbaren Fällen hat der Asylgerichtshof wiederholt, etwa in seinen Entscheidungen vom 29.8.2012, Zlen. S3 424.089-2/2012/5E, S3 427.145-1/2012/4E, bereits folgende Erwägungen, die auch für das gegenständliche Verfahren gelten, ausgeführt:

"Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012, U 330/12-12, dem Asylgerichtshof zugestellt am 09.07.2012, wurde nunmehr ausgesprochen, dass (unter anderem) die Auslegung der Zuständigkeitsbestimmung des Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung hinsichtlich eines Sachverhaltes, bei dem ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal in das Gebiet der Europäischen Union ein- und ohne Asylantragstellung wieder ausreist und sodann innerhalb von drei Monaten über einen anderen Mitgliedstaat wieder einreist, vom Gerichtshof der Europäischen Union durch Vorabentscheidung zu klären wäre."Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012, U 330/12-12, dem Asylgerichtshof zugestellt am 09.07.2012, wurde nunmehr ausgesprochen, dass (unter anderem) die Auslegung der Zuständigkeitsbestimmung des Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung hinsichtlich eines Sachverhaltes, bei dem ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal in das Gebiet der Europäischen Union ein- und ohne Asylantragstellung wieder ausreist und sodann innerhalb von drei Monaten über einen anderen Mitgliedstaat wieder einreist, vom Gerichtshof der Europäischen Union durch Vorabentscheidung zu klären wäre.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat eine Behörde, wenn in einem bei ihr anhängigen Fall eine Frage entscheidungsrelevant ist, die vom Gerichtshof der Europäischen Union zu klären und von diesem noch nicht entschieden ist, das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über ein bereits erfolgtes Vorabentscheidungsersuchen abzuwarten oder diese Frage selbst dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen (VfGH 13.12.2000, B 490/00).

Da dem vorliegenden Fall ein ähnlicher Sachverhalt wie dem im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012, U 330/12-12, behandelten zugrunde liegt, kann die Beurteilung, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren zuständig ist, nunmehr erst nach Vorliegen der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über dieses Vorabentscheidungsersuchen vorgenommen werden, wobei erfahrungsgemäß mit einer Verfahrensdauer vor dem Gerichtshof der Europäischen Union von über einem Jahr gerechnet werden muss.

Eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der getroffenen Zuständigkeitsentscheidung wird daher erst in rund einem Jahr möglich sein, sodass vor einer neuerlichen Entscheidung die Wiederholung der Einvernahme im Sinn des § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 unvermeidlich erscheint. Aus diesem Grund wird das Verfahren vorerst an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.Eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der getroffenen Zuständigkeitsentscheidung wird daher erst in rund einem Jahr möglich sein, sodass vor einer neuerlichen Entscheidung die Wiederholung der Einvernahme im Sinn des Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG 2005 unvermeidlich erscheint. Aus diesem Grund wird das Verfahren vorerst an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen."Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen."

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, Mitgliedstaat, Vorabentscheidungsersuchen, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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