Norm
AVG §66 Abs4Spruch
D1 418900-2/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2012, Zl. 12 06.682-EAST-WEST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2012, Zl. 12 06.682-EAST-WEST, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 09.01.2011 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem sie zuvor illegal in das Bundesgebiet eingereist war.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 09.01.2011 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem sie zuvor illegal in das Bundesgebiet eingereist war.
2. Im Rahmen der am selben Tag stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, dass sie weißrussische Staatsangehörige sei, den im Spruch angeführten Namen trage und zuletzt in der Stadt Grodno gelebt habe. Über ihren Fluchtgrund befragt, führte die Beschwerdeführerin an, von ihrem Ex-Ehemann misshandelt worden zu sein. Zwar sei sie von diesem schon längere Zeit geschieden, habe mit ihm aber aus finanziellen Gründen weiterhin in einer gemeinsamen Wohnung leben müssen. Ihr Ex-Ehemann sei ihr gegenüber mehrmals gewalttätig geworden und habe sie auch vergewaltigt. Obwohl sie bereits versucht habe, zu ihrer Mutter und ihrer Schwester zu flüchten, sei sie von ihrem Ex-Ehemann jedes Mal "gefunden" worden. Nachdem dieser sie am Neujahrstag beinahe mit einer Axt erschlagen hätte, habe sie sich entschlossen, ihre Heimat zu verlassen.
3. Am 13.01.2011 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese kurz zusammengefasst an, dass sie ihren Herkunftsstaat Weißrussland deshalb verlassen habe, da sie von ihrem alkoholsüchtigen Ex-Ehemann verfolgt worden sei. Zwar sei sie von diesem bereits seit 1995 geschieden, habe aber weiterhin mit ihm zusammengelebt. Ihr Ex-Ehemann habe ihr das Geld abgenommen, sie geschlagen und vergewaltigt. Für den Fall, dass sie ihn verlasse, habe er sie mit dem Umbringen bedroht. Am Abend des 01.01.2011, nachdem er wieder einmal den ganzen Tag lang getrunken gehabt habe, sei er plötzlich mit einer Spitzhacke vor ihr gestanden und habe auf sie gezielt, sodass sie schreiend aus der Wohnung gelaufen sei. Natürlich habe sie sich mit ihren Problemen an die Sicherheitsbehörden ihres Herkunftsstaates gewandt und habe es diesbezüglich auch mehrere Gerichtsverhandlungen gegeben, in denen ihr Ex-Ehemann auch verurteilt worden sei. Auf die abschließende Frage, ob sie sämtliche Gründe geschildert habe, die sie zur Stellung des Antrages auf internationalen Schutz veranlasst hätten, gab die Beschwerdeführerin an, dass der einzige Grund für ihre Antragstellung die gegen sie gerichtete Gewalt durch ihren Ex-Ehemann sei.
4. Nach Zulassung des Verfahrens und Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde die Beschwerdeführerin am 08.02.2011 durch eine Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, zu ihren Fluchtgründen einvernommen. Dabei hielt diese ihr bisheriges Vorbringen aufrecht und gab darüber hinaus an, dass sie mit ihrem Ex-Ehemann zehn Jahre lang verheiratet gewesen und die einvernehmliche Scheidung im Jahre 1995 vollzogen worden sei. Da sie jedoch nur "ganz wenig" verdient und daher keine Möglichkeit gehabt habe, woanders zu wohnen, hätten sie und ihr Ex-Ehemann bis 2011 hinein weiterhin zusammengelebt. Zwar habe sie zwischenzeitig bei ihrer Mutter und auch ihrer Schwester gewohnt, ihr Ex-Ehemann habe sie aber jedes Mal "gefunden". 2007 und 2008 habe sie die Misshandlungen ihres Ex-Ehemannes zur Anzeige gebracht, woraufhin dieser gerichtlich verurteilt worden sei. Zuvor habe sie gegen ihn deshalb nichts unternommen, da sie zu große Angst gehabt habe. Nachdem ihr Ex-Ehemann sie am 01.01.2011 mit einer Axt attackiert habe, sei sie aus der Wohnung geflüchtet und habe zufällig einen fremden Mann getroffen, der ihr die Möglichkeit vorgeschlagen habe, das Land zu verlassen. Nachdem sie dann etwa eine Woche lang bei einer Freundin übernachtet habe, sei sie dann in einen von dem fremden Mann organisierten Kleinbus gestiegen und gegen Zahlung von USD 800,- bis nach Österreich gebracht worden.
5. Am 28.02.2011 erstattete der Facharzt für Neurologie Dr. XXXX im Auftrag des Bundesasylamtes ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten bezüglich der Beschwerdeführerin. Danach leide diese an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion (ICD-F43.2).5. Am 28.02.2011 erstattete der Facharzt für Neurologie Dr. römisch 40 im Auftrag des Bundesasylamtes ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten bezüglich der Beschwerdeführerin. Danach leide diese an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion (ICD-F43.2).
6. Die Ergebnisse dieses Sachverständigengutachtens wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 06.04.2011 vorgehalten. Zu ihren Fluchtgründen gab diese an, ihre bisher getätigten Angaben inhaltlich aufrechtzuerhalten und bekräftigte, nicht in ihre Heimat zurückkehren zu wollen.
7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2011, Zl. 11 00.212-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom "15.09.2010" (richtig: 09.01.2011) bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt III.).7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2011, Zl. 11 00.212-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom "15.09.2010" (richtig: 09.01.2011) bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Gründe, die sie zum Verlassen ihrer Heimat bewogen hätten, keinen asylrechtlich relevanten Hintergrund aufgewiesen hätten und auch "aus den sonstigen Umständen" keine asylrelevante Verfolgungsgefahr ableitbar gewesen sei. Die belangte Behörde legte den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalt zwar der Entscheidung zu Grunde, kam jedoch zum Ergebnis, dass diese der von ihr befürchteten Verfolgung durch ihren alkoholkranken Ex-Ehemann durch Übersiedlung zu einer ihrer zahlreichen Verwandten oder durch Erwerb einer eigenen Wohnung entgehen hätte können. Nachvollziehbar sei auch nicht, dass die Beschwerdeführerin die Geldstrafen, zu denen ihr Ex-Ehemann von weißrussischen Gerichten/Behörden verurteilt worden sei, selbst bezahlt habe, da dieser ansonsten in Haft genommen worden wäre und sie dann zumindest vorübergehend Ruhe vor diesem gehabt hätte.
8. Gegen den der Beschwerdeführerin per Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.
9. Mit Schriftsatz vom 13.10.2011 teilte die Beschwerdeführerin dem Asylgerichtshof mit, dass sie an einem Deutschkurs für AsylwerberInnen - Stufe 3 des Vereins "Begegnung - Arcobaleno" teilgenommen habe.
10. Mit Erkenntnis vom 05.04.2012, Zl. D1 418900-1/2011/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, als unbegründet ab.10. Mit Erkenntnis vom 05.04.2012, Zl. D1 418900-1/2011/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, als unbegründet ab.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Argumentation des Bundesasylamtes, wonach sich die Beschwerdeführerin den von ihr geschilderten Misshandlungen dadurch entziehen hätte können, dass sie zu einem ihrer zahlreichen Verwandten flüchtet bzw. sich eine eigene Wohnung gesucht hätte, von Seiten des erkennenden Senats des Asylgerichtshofes im Ergebnis nicht entgegengetreten werden könne, zumal das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang im Bescheid penibel sämtliche von der Beschwerdeführerin genannten in ihrem Herkunftsstaat lebenden Familienmitglieder und Verwandten angeführt habe, bei denen sie Wohnung nehmen hätte können und somit überzeugend dargelegt habe, dass es der Beschwerdeführerin - entgegen deren Behauptungen - jederzeit möglich gewesen sei, sich von ihrem Ex-Ehemann zu trennen und eine eigene Wohnung zu mieten. Soweit im Beschwerdeschriftsatz behauptet werde, dass der Beschwerdeführerin kein staatlicher Schutz gegen die Übergriffe ihres Ex-Ehemannes zuteil geworden bzw. möglich sei, so sei diesbezüglich - unbeschadet des sich auch aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ergebenden Umstandes, dass dezidierte gesetzliche Strafbestimmungen häusliche Gewalt betreffend in Weißrussland offenbar nicht existieren - auf deren eigene, sogar durch entsprechende Beweismittel untermauerte Angaben hinzuweisen, dass ihr Ex-Ehemann von weißrussischen Gerichten/Verwaltungsbehörden mehrmals zu Geldstrafen bzw. auch zu einer fünftägigen Administrativhaft verurteilt worden sei. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Folge aber die jeweils verhängten Strafen selbst bezahlt habe und ihren Ex-Ehemann wieder bei sich wohnen habe lassen, könne dem weißrussischen Staat nicht angelastet werden und könne diesbezüglich auch jedenfalls nicht von einer - aus asylrechtlich relevanten Gründen - verweigerten Schutzwilligkeit gesprochen werden. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz behaupteten Sachverhaltselements, dass ihr Ex-Ehemann "Kontakte zur Polizei" (gehabt) habe und es ihr deshalb nicht möglich sei, "unbemerkt" in ihren Herkunftsstaat zurückzureisen bzw. ihr auch deshalb staatlicher Schutz verwehrt worden sei, werde - unbeschadet der Tatsache, dass nicht dargelegt worden sei, welche "Kontakte" dies sein sollen - festgehalten, dass diese vagen Behauptungen weder mit den in Vorlage gebrachten Beweismitteln korrespondieren noch zu dem von der Beschwerdeführerin von ihrem Ex-Ehemann gezeichneten Bild passen würden, wonach dieser ein alkoholsüchtiger und seit über 15 Jahren arbeitsloser ehemaliger Bauarbeiter sei. Überdies habe die Beschwerdeführerin in ihren niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt diesbezüglich lediglich angegeben, dass ihr Ex-Ehemann in betrunkenem Zustand von guten Verbindungen zur Polizei geprahlt und sie dies geglaubt habe.
Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 11.04.2012 zugestellt.
11. Gegen diese Entscheidung brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein, welcher mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 05.10.2012, Zl. U 729/12-11, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
12. Am 31.05.2012 brachte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz zur Zl. 12 06.682-EAST-WEST beim Bundesasylamt ein. Im Rahmen der am 25.06.2012 stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie kurz zusammengefasst an, dass sie bereits einen zweiten negativen Bescheid bekommen habe und daher sehr aufgebracht gewesen sei. Sie könne auf keinen Fall in ihre Heimat zurück. Neue Fluchtgründe habe sie keine.
13. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 28.06.2012 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie an einer psychischen Erkrankung leide und daher Tabletten nehme. Als sie nach Österreich gekommen sei, habe sie diesbezüglich bereits Probleme gehabt. Als sie jedoch den negativen Bescheid bekommen habe, sei sie "nervlich abgestürzt bzw. zusammengebrochen" und habe einen Selbstmordversuch unternommen. Die Gründe, die sie im ersten Verfahren angegeben habe, seien noch aufrecht und würden auch für das gegenständliche Verfahren gelten.
14. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 03.07.2012 führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, es gehe ihr gesundheitlich sehr schlecht, sie nehme Tabletten und stehe auch in Behandlung.
15. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 12.07.2012 einer medizinischen Begutachtung zur Abklärung ihres gesundheitlichen Zustandes gemäß § 10 AsylG 2005 zugewiesen.15. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 12.07.2012 einer medizinischen Begutachtung zur Abklärung ihres gesundheitlichen Zustandes gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 zugewiesen.
16. Am 30.07.2012 erstattete die Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin Dr. XXXX im Auftrag des Bundesasylamtes eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren bezüglich der Beschwerdeführerin. Danach leide diese an gegenwärtigen mittelschweren rezidivierenden depressiven Episoden.16. Am 30.07.2012 erstattete die Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin Dr. römisch 40 im Auftrag des Bundesasylamtes eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren bezüglich der Beschwerdeführerin. Danach leide diese an gegenwärtigen mittelschweren rezidivierenden depressiven Episoden.
17. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 10.08.2012 brachte die Beschwerdeführerin nach Vorhalt der gutachtlichen Stellungnahme im Wesentlichen vor, dass sie keine Medizinerin sei, aber mit Sicherheit wisse, dass sie krank sei. Sie befinde sich in Behandlung und bekomme jeden Tag Tabletten. Eine Überstellung wäre für sie ein großes Problem, weil sie ihre in Österreich begonnene Behandlung nicht abbrechen sollte. In Weißrussland sei sie noch nie in Behandlung gewesen und wisse auch nicht, ob sie dort Zugang zu einer Behandlung habe.
18. Am 20.09.2012 wurde die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich befragt, wobei diese ihr bisheriges Vorbringen aufrecht erhielt und noch einmal darlegte, dass sie bisher in Weißrussland nicht in Behandlung gewesen sei und daher auch nicht wisse, ob es dort eine geeignete Behandlung für sie gebe.
19. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 06.11.2012 gab die Beschwerdeführerin an, dass sich nichts verändert habe und sie weiterhin in medizinischer Behandlung stehe. Sie werde intensiv behandelt und fühle sich sehr unwohl. Sie besuche mehrere Ärzte und gehe zum Psychologen. Sie befinde sich auch in psychiatrischer Behandlung und sei im Krankenhaus behandelt worden. Sie könne sich nicht vorstellen nach Weißrussland zurückzukehren und bevorzuge stattdessen hier zu sterben.
20. Mit Bescheid vom 09.11.2012, Zl. 12 06.682-EAST-WEST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.05.2012 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt II.).20. Mit Bescheid vom 09.11.2012, Zl. 12 06.682-EAST-WEST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.05.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können und leide die Beschwerdeführerin auch an keinen Erkrankungen die ihrer Überstellung in den Herkunftsstaat im Wege stehen würden. Die von ihr nunmehr vorgebrachten psychischen Erkrankungen würden keine Neuerung darstellen, zumal sie bereits im ersten Verfahren vorgebracht habe, an psychischen Problemen zu leiden und deswegen in (ständiger) ärztlicher Behandlung zu stehen. Zum Problem, dass die hier in Österreich verordneten Medikamente in Weißrussland nicht verfügbar seien, werde ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin möglich sei, Medikamente von Österreich aus unter Vorweisung des dazugehörigen Rezepts nach Weißrussland einzuführen. Zudem seien in Weißrussland andere, zu ihrem Krankheitsbild passende Medikamente vorhanden.
21. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter sowie unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung erhoben und begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes bzw. nach Abschluss des ersten Asylverfahrens zwei Selbstmordversuche, einen davon in der geschlossenen Abteilung einer Landesnervenklinik, unternommen habe, weshalb sich bereits daraus eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ergebe.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/Einzelrichterin.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, das gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, das gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist.
Auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH v. 21.03.1985, Zl. 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z. B. VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH v. 21.03.1985, Zl. 83/06/0023, u.a.). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z. B. VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH v. 08.09.1977, Zl. 2609/76).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH v. 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013; VwGH v. 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH v. 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013; VwGH v. 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).
Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Änderung des Sachverhalts als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH v. 22.05.2001, Zl. 2001/05/0075).
Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH v. 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH v. 24.08.2004; Zl. 2003/01/0431; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; VwGH v. 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH v. 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH v. 24.08.2004; Zl. 2003/01/0431; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; VwGH v. 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
3. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 31.05.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z. B. VwGH v. 23.01.1997, Zl. 95/09/0189; VwGH v. 06.03.1997, Zl. 94/09/0229). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH v. 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).3. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 31.05.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind vergleiche z. B. VwGH v. 23.01.1997, Zl. 95/09/0189; VwGH v. 06.03.1997, Zl. 94/09/0229). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH v. 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Für den Asylgerichtshof kann Prüfungsmaßstab zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung durch das Bundesasylamt nur jenes Vorbringen sein, das von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden ist.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Entschiedene Sache im Sinne der zitierten Bestimmung liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (s. z. B. VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (s. z.B. VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin im gegenständlichen (zweiten) Asylverfahren zwar keine neuen Fluchtgründe schildert, die zu einer Asylgewährung i.S.d.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Entschiedene Sache im Sinne der zitierten Bestimmung liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (s. z. B. VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (s. z.B. VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin im gegenständlichen (zweiten) Asylverfahren zwar keine neuen Fluchtgründe schildert, die zu einer Asylgewährung i.S.d.
§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.V.m. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK führen könnten, sondern an den im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geschilderten, jedoch als nicht asylrelevant befundenen Ausreisegründen festhält. Im Zuge des nunmehrigen (zweiten) Asylverfahrens sind jedoch Umstände hervorgekommen, die für die Frage, ob der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, relevant sind. Das Bundesasylamt hat den (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz dennoch gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dem Vorbringen betreffend der Erkrankungen der Beschwerdeführerin (Selbstmordversuche, posttraumatische Belastungsstörung, schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen) die grundsätzliche Behandelbarkeit im Herkunftsstaat (Weißrussland) entgegengehalten. Den vorliegenden ärztlichen Einschätzungen, wonach bei der Beschwerdeführerin weiterhin eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen sowie eine posttraumatische Belastungsstörung mit sehr geringer emotionaler Belastbarkeit bestehe, die bei einer Abschiebung mit einer hohen Gefahr der Retraumatisierung und somit mit einem hohen Suizidrisiko verbunden sei, trat das Bundesasylamt lediglich durch Zitierung mehrerer EGMR-Entscheidungen entgegen, wonach auch Drohungen mit Selbstmord einer Rückschiebung unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht entgegenstünden.Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK führen könnten, sondern an den im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geschilderten, jedoch als nicht asylrelevant befundenen Ausreisegründen festhält. Im Zuge des nunmehrigen (zweiten) Asylverfahrens sind jedoch Umstände hervorgekommen, die für die Frage, ob der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu gewähren ist, relevant sind. Das Bundesasylamt hat den (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz dennoch gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dem Vorbringen betreffend der Erkrankungen der Beschwerdeführerin (Selbstmordversuche, posttraumatische Belastungsstörung, schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen) die grundsätzliche Behandelbarkeit im Herkunftsstaat (Weißrussland) entgegengehalten. Den vorliegenden ärztlichen Einschätzungen, wonach bei der Beschwerdeführerin weiterhin eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen sowie eine posttraumatische Belastungsstörung mit sehr geringer emotionaler Belastbarkeit bestehe, die bei einer Abschiebung mit einer hohen Gefahr der Retraumatisierung und somit mit einem hohen Suizidrisiko verbunden sei, trat das Bundesasylamt lediglich durch Zitierung mehrerer EGMR-Entscheidungen entgegen, wonach auch Drohungen mit Selbstmord einer Rückschiebung unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK nicht entgegenstünden.
Zu beachten ist allerdings, dass der EGMR die Auffassung, wonach ein drohender Selbstmord der beabsichtigten Abschiebung nicht entgegenstehe, nicht ohne Einschränkung vertritt. Vielmehr hat der EGMR in der Zulässigkeitsentscheidung vom 02.02.2008, Nr. 8594/04 (A.A. gegen Schweden), seinen Standpunkt bekräftigt, dass die Selbstmorddrohung einer Person, deren Abschiebung angeordnet wurde, den Vertragsstaat nicht dazu zwingt, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass konkrete Maßnahmen ergriffen werden, um die Ausführung der Selbstmorddrohung zu verhindern. Der EGMR verweist diesbezüglich auf die Zulässigkeitsentscheidung in der Sache Dragan u. a. gegen Deutschland vom 07.10.2004, Nr. 33743/03, und auf die Zulässigkeitsentscheidung in der Sache Owdienko gegen Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid jedoch in keiner Weise dargelegt, ob und in welcher Weise im Falle einer Abschiebung geeignete Maßnahmen ergriffen würden, um die Beschwerdeführerin von der Ausführung ihrer Selbstmorddrohung abzuhalten. Der vom Bundesasylamt im nunmehr angefochtenen Bescheid erfolgte Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu § 30 AsylG 2005 greift dabei im gegenständlichen Fall zu kurz. Überdies ist die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht bloß durch eine Selbstmorddrohung für den Fall der Abschiebung, sondern auch durch zwei bereits erfolgte Selbstmordversuche sowie durch weitere Erkrankungen, insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung und eine gegenwärtige schwere rezidivierende depressive Störung mit psychotischen Symptomen, die auf die Psyche der Beschwerdeführerin Auswirkungen haben, gekennzeichnet. Es wäre demnach auf die konkrete gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin im Einzelnen einzugehen gewesen. Insbesondere wäre ihre psychische Verfassung unter Berücksichtigung der Selbstmorddrohungen durch Einholung eines geeigneten Sachverständigengutachtens abzuklären. Sollte sich aus diesem psychiatrischen Gutachten ergeben, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich akut selbstmordgefährdet ist, so wäre für den Fall, dass subsidiärer Schutz verweigert und die Ausweisung angeordnet wird, im Einzelnen darzulegen, durch welche Maßnahmen die Beschwerdeführerin an der Ausführung ihrer Drohungen gehindert werden könnte. Sollte sich ergeben, dass die momentane psychische Verfassung unter Berücksichtigung der Selbstmorddrohungen und sonstiger bestehender Erkrankungen (posttraumatische Belastungsstörung, depressive Reaktion) eine Ausweisung derzeit, insbesondere wegen unmittelbar drohender Lebensgefahr, nicht zulässt, so wäre der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG 2005, zumindest jedoch - sollte es sich bloß um einen vorübergehenden Zustand handeln - ein Durchführungsaufschub i.S.d. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 zu gewähren.Zu beachten ist allerdings, dass der EGMR die Auffassung, wonach ein drohender Selbstmord der beabsichtigten Abschiebung nicht entgegenstehe, nicht ohne Einschränkung vertritt. Vielmehr hat der EGMR in der Zulässigkeitsentscheidung vom 02.02.2008, Nr. 8594/04 (A.A. gegen Schweden), seinen Standpunkt bekräftigt, dass die Selbstmorddrohung einer Person, deren Abschiebung angeordnet wurde, den Vertragsstaat nicht dazu zwingt, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass konkrete Maßnahmen ergriffen werden, um die Ausführung der Selbstmorddrohung zu verhindern. Der EGMR verweist diesbezüglich auf die Zulässigkeitsentscheidung in der Sache Dragan u. a. gegen Deutschland vom 07.10.2004, Nr. 33743/03, und auf die Zulässigkeitsentscheidung in der Sache Owdienko gegen Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid jedoch in keiner Weise dargelegt, ob und in welcher Weise im Falle einer Abschiebung geeignete Maßnahmen ergriffen würden, um die Beschwerdeführerin von der Ausführung ihrer Selbstmorddrohung abzuhalten. Der vom Bundesasylamt im nunmehr angefochtenen Bescheid erfolgte Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu Paragraph 30, AsylG 2005 greift dabei im gegenständlichen Fall zu kurz. Überdies ist die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht bloß durch eine Selbstmorddrohung für den Fall der Abschiebung, sondern auch durch zwei bereits erfolgte Selbstmordversuche sowie durch weitere Erkrankungen, insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung und eine gegenwärtige schwere rezidivierende depressive Störung mit psychotischen Symptomen, die auf die Psyche der Beschwerdeführerin Auswirkungen haben, gekennzeichnet. Es wäre demnach auf die konkrete gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin im Einzelnen einzugehen gewesen. Insbesondere wäre ihre psychische Verfassung unter Berücksichtigung der Selbstmorddrohungen durch Einholung eines geeigneten Sachverständigengutachtens abzuklären. Sollte sich aus diesem psychiatrischen Gutachten ergeben, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich akut selbstmordgefährdet ist, so wäre für den Fall, dass subsidiärer Schutz verweigert und die Ausweisung angeordnet wird, im Einzelnen darzulegen, durch welche Maßnahmen die Beschwerdeführerin an der Ausführung ihrer Drohungen gehindert werden könnte. Sollte sich ergeben, dass die momentane psychische Verfassung unter Berücksichtigung der Selbstmorddrohungen und sonstiger bestehender Erkrankungen (posttraumatische Belastungsstörung, depressive Reaktion) eine Ausweisung derzeit, insbesondere wegen unmittelbar drohender Lebensgefahr, nicht zulässt, so wäre der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, zumindest jedoch - sollte es sich bloß um einen vorübergehenden Zustand handeln - ein Durchführungsaufschub i.S.d. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 zu gewähren.
Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits im Zeitpunkt der rechtskräftigen Beendigung des (ersten) Asylverfahrens vorgelegen seien, können vom Asylgerichtshof nicht geteilt werden, zumal zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich noch keine Selbstmordgefahr vorlag und die Beschwerdeführerin erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens nachweislich zwei Selbstmordversuche unternommen hat.
Aus den dargestellten Gründen, nämlich im Hinblick auf die rechtliche Relevanz der vorliegenden Erkrankungen, die zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des (ersten) Asylverfahrens in dieser Schwere noch nicht vorgelegen haben, hätte das Bundesasylamt eine inhaltliche Prüfung des nunmehr entscheidungsgegenständlichen, neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen gehabt. Der vorliegende Bescheid, womit der (neuerliche) Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde, erweist sich demnach als nicht rechtmäßig und war gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt - wie oben dargelegt - ein medizinisches Sachverständigengutachten zu den psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin einzuholen haben. Auf dieser Grundlage wird zu beurteilen sein, ob subsidiärer Schutz bzw. ein Durchführungsaufschub zu gewähren ist.Aus den dargestellten Gründen, nämlich im Hinblick auf die rechtliche Relevanz der vorliegenden Erkrankungen, die zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des (ersten) Asylverfahrens in dieser Schwere noch nicht vorgelegen haben, hätte das Bundesasylamt eine inhaltliche Prüfung des nunmehr entscheidungsgegenständlichen, neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen gehabt. Der vorliegende Bescheid, womit der (neuerliche) Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde, erweist sich demnach als nicht rechtmäßig und war gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt - wie oben dargelegt - ein medizinisches Sachverständigengutachten zu den psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin einzuholen haben. Auf dieser Grundlage wird zu beurteilen sein, ob subsidiärer Schutz bzw. ein Durchführungsaufschub zu gewähren ist.
Dass sich die neuen, im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Umstände lediglich auf den subsidiären Schutz, nicht jedoch auf die Voraussetzungen der Asylgewährung beziehen, steht der neuerlichen Durchführung eines neuerlich inhaltlichen Verfahrens nicht entgegen. Im Anwendungsbereich des AsylG 2005 umfasst der Antrag auf internationalen Schutz vielmehr sowohl den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (VwGH v. 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344)
Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005).Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005).
Gegenständliche Beschwerde langte am 20.11.2012 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 20.11.2012 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Bescheidbehebung, Ermittlungspflicht, Gutachten, Suizidversuch, ZeitpunktZuletzt aktualisiert am
22.01.2013