TE AsylGH Erkenntnis 2012/11/26 A10 430260-1/2012

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Veröffentlicht am 26.11.2012
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Norm

AVG §66 Abs4
AVG §71
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A10 430.260-1/2012/4E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Mali, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2012, GZ 12 05.051-BAW/WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Mali, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2012, GZ 12 05.051-BAW/WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Der Beschwerdeführer brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe seinen Herkunftsstaat wegen des Bürgerkrieges verlassen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2012 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mali gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2012 wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mali gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali ausgewiesen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.07.2012 durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 ZustG zugestellt.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.07.2012 durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, ZustG zugestellt.

Der Beschwerdeführer war laut Zentralem Melderegister in Österreich zuletzt vom 25. bis 26.06.2012 beim Verein Ute BOCK obdachlos gemeldet und sodann vom 26. bis 28.06.2012 in der Justizanstalt XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. In der Folge war der Beschwerdeführer laut Zentralem Melderegister überhaupt nicht gemeldet, erst ab dem 27.08.2012 scheint wieder eine Obdachlosenmeldung des Beschwerdeführers auf und seit dem 10.10.2012 besteht wiederum eine Hauptwohnsitzmeldung, und zwar in der Justizanstalt XXXX. In der Grundversorgung ist der Beschwerdeführer ab dem 10.08.2012 wieder gemeldet.Der Beschwerdeführer war laut Zentralem Melderegister in Österreich zuletzt vom 25. bis 26.06.2012 beim Verein Ute BOCK obdachlos gemeldet und sodann vom 26. bis 28.06.2012 in der Justizanstalt römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. In der Folge war der Beschwerdeführer laut Zentralem Melderegister überhaupt nicht gemeldet, erst ab dem 27.08.2012 scheint wieder eine Obdachlosenmeldung des Beschwerdeführers auf und seit dem 10.10.2012 besteht wiederum eine Hauptwohnsitzmeldung, und zwar in der Justizanstalt römisch 40 . In der Grundversorgung ist der Beschwerdeführer ab dem 10.08.2012 wieder gemeldet.

Laut Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 19.09.2012 sprach der Beschwerdeführer an diesem Tag bei der Behörde vor. Es wurde ihm mitgeteilt, dass sein Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen sei, und er wurde für den 20.09.2012 zwecks Ausfolgung einer Bescheidkopie wiederbestellt.

Laut Übernahmebestätigung vom 20.09.2012 wurde dem Beschwerdeführer an diesem Tag eine Kopie des Bescheides ausgefolgt.

Am 04.10.2012 wurde per Telefax der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2012 eingebracht und darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis 21.07.2012 eine Kontaktadresse beim Verein Ute BOCK gehabt habe.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2012 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Antrag verspätet sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2012 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Antrag verspätet sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 24.10.2012, in welcher ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer beim Verein Ute BOCK gemeldet gewesen sei.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2012 dem Beschwerdeführer am 12.07.2012 rechtswirksam durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 ZustG zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer sprach am 19.09.2012 beim Bundesasylamt vor, wobei ihm lediglich mitgeteilt wurde, dass sein Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei, und er wurde für den 20.09.2012 zwecks Ausfolgung einer Bescheidkopie wiederbestellt.Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2012 dem Beschwerdeführer am 12.07.2012 rechtswirksam durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, ZustG zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer sprach am 19.09.2012 beim Bundesasylamt vor, wobei ihm lediglich mitgeteilt wurde, dass sein Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei, und er wurde für den 20.09.2012 zwecks Ausfolgung einer Bescheidkopie wiederbestellt.

Erst am 20.09.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie des Bescheides ausgefolgt. Am 04.10.2012 wurde per Telefax der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33 AVG lautet:Paragraph 33, AVG lautet:

"(1) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden."

§ 8 ZustG lautet:Paragraph 8, ZustG lautet:

"(1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann."

§ 23 ZustG lautet:Paragraph 23, ZustG lautet:

"(1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.

(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt."

§ 19a Abs. 1 bis 4 Meldegesetz 1991 lautet:Paragraph 19 a, Absatz eins bis 4 Meldegesetz 1991 lautet:

"(1) Die Meldebehörde hat einem Obdachlosen auf Antrag nach dem Muster der Anlage D in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn er

1. glaubhaft macht, dass er seit mindestens einem Monat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ausschließlich im Gebiet dieser Gemeinde hat, und

2. im Gebiet dieser Gemeinde eine Stelle bezeichnen kann, die er regelmäßig aufsucht (Kontaktstelle).

(2) Die Kontaktstelle gilt als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist.(2) Die Kontaktstelle gilt als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist.

(3) Die Hauptwohnsitzbestätigung wird ungültig, wenn der Betroffene gemäß §§ 3 oder 5 bei einer Meldebehörde angemeldet wird oder wenn von einer anderen Meldebehörde eine Bestätigung gemäß Abs. 1 ausgestellt wird. § 4 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der Abmeldung die Ungültigkeit zu bestätigen ist.(3) Die Hauptwohnsitzbestätigung wird ungültig, wenn der Betroffene gemäß Paragraphen 3, oder 5 bei einer Meldebehörde angemeldet wird oder wenn von einer anderen Meldebehörde eine Bestätigung gemäß Absatz eins, ausgestellt wird. Paragraph 4, Absatz 4, gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der Abmeldung die Ungültigkeit zu bestätigen ist.

(4) Für Zwecke des 2. Abschnittes sind Bestätigungen gemäß Abs. 1 Anmeldungen und die Ungültigkeitserklärung gemäß Abs. 3 Abmeldungen gleichzuhalten."(4) Für Zwecke des 2. Abschnittes sind Bestätigungen gemäß Absatz eins, Anmeldungen und die Ungültigkeitserklärung gemäß Absatz 3, Abmeldungen gleichzuhalten."

§ 23 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 lautet seit 01.01.2010 folgendermaßen:Paragraph 23, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, lautet seit 01.01.2010 folgendermaßen:

"Die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft, in der der Asylwerber versorgt wird, sind Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982. Eine Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 2 MeldeG ist in Verfahren nach diesem Bundesgesetz keine Abgabestelle im Sinne des ZustG.""Die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft, in der der Asylwerber versorgt wird, sind Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Eine Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, MeldeG ist in Verfahren nach diesem Bundesgesetz keine Abgabestelle im Sinne des ZustG."

Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben ist:Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der Beschwerde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben ist:

Vorerst ist zur Rechtswirksamkeit der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12.07.2012 durch Hinterlegung im Akt gemäß § 8 ZustG am 12.07.2012 Folgendes zu bemerken:Vorerst ist zur Rechtswirksamkeit der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12.07.2012 durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 8, ZustG am 12.07.2012 Folgendes zu bemerken:

Der Beschwerdeführer war laut Zentralem Melderegister zwischen dem 29.06.2012 und dem 26.08.2012 in Österreich überhaupt nicht gemeldet. Dass er zum Zeitpunkt der Hinterlegung am 12.07.2012 über eine Abgabestelle verfügt hätte, behauptet er auch selbst nicht. Soweit in der Beschwerde unrichtigerweise behauptet wird, es sei zu diesem Zeitpunkt eine Kontaktstelle des Beschwerdeführers vorhanden gewesen, ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer bereits am 26.06.2012 beim Verein Ute BOCK abgemeldet wurde. Außerdem wäre gemäß § 23 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 eine Kontaktstelle im Sinn des § 19a Abs. 2 MeldeG für einen Asylwerber in Verfahren nach dem Asylgesetz 2005 keine Abgabestelle im Sinn des Zustellgesetzes. Der Beschwerdeführer war auch in der Grundversorgung zwischen dem 26.05.2012 und dem 09.08.2012 nicht gemeldet.Der Beschwerdeführer war laut Zentralem Melderegister zwischen dem 29.06.2012 und dem 26.08.2012 in Österreich überhaupt nicht gemeldet. Dass er zum Zeitpunkt der Hinterlegung am 12.07.2012 über eine Abgabestelle verfügt hätte, behauptet er auch selbst nicht. Soweit in der Beschwerde unrichtigerweise behauptet wird, es sei zu diesem Zeitpunkt eine Kontaktstelle des Beschwerdeführers vorhanden gewesen, ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer bereits am 26.06.2012 beim Verein Ute BOCK abgemeldet wurde. Außerdem wäre gemäß Paragraph 23, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 eine Kontaktstelle im Sinn des Paragraph 19 a, Absatz 2, MeldeG für einen Asylwerber in Verfahren nach dem Asylgesetz 2005 keine Abgabestelle im Sinn des Zustellgesetzes. Der Beschwerdeführer war auch in der Grundversorgung zwischen dem 26.05.2012 und dem 09.08.2012 nicht gemeldet.

Somit lagen am 12.07.2012 die Voraussetzungen für eine Hinterlegung des Bescheides im Akt gemäß § 8 ZustG vor: Der Beschwerdeführer hatte Kenntnis von dem - mit seinem Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten - Verfahren, er verfügte zuletzt von 26. bis 28.06.2012 über eine Abgabestelle in der Justizanstalt XXXX, er gab diese Abgabestelle am 28.06.2012 auf und unterließ es, diese Änderung seiner Abgabestelle der Behörde unverzüglich mitzuteilen, und schließlich konnte eine andere Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden, weil der Beschwerdeführer am 12.07.2012 über gar keine Abgabestelle verfügte, sondern erst ab dem 10.08.2012 wieder eine Abgabestelle hatte, nämlich eine Wohnung im Rahmen der Grundversorgung.Somit lagen am 12.07.2012 die Voraussetzungen für eine Hinterlegung des Bescheides im Akt gemäß Paragraph 8, ZustG vor: Der Beschwerdeführer hatte Kenntnis von dem - mit seinem Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten - Verfahren, er verfügte zuletzt von 26. bis 28.06.2012 über eine Abgabestelle in der Justizanstalt römisch 40 , er gab diese Abgabestelle am 28.06.2012 auf und unterließ es, diese Änderung seiner Abgabestelle der Behörde unverzüglich mitzuteilen, und schließlich konnte eine andere Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden, weil der Beschwerdeführer am 12.07.2012 über gar keine Abgabestelle verfügte, sondern erst ab dem 10.08.2012 wieder eine Abgabestelle hatte, nämlich eine Wohnung im Rahmen der Grundversorgung.

Da der Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2012 wirksam zugestellt wurde und der Beschwerdeführer erst am 04.10.2012 dagegen Beschwerde erhob, versäumte er eine Frist im Sinn des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG.Da der Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2012 wirksam zugestellt wurde und der Beschwerdeführer erst am 04.10.2012 dagegen Beschwerde erhob, versäumte er eine Frist im Sinn des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG.

Zur Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages wird ausgeführt:

Die Frist des § 71 Abs. 2 AVG zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages beginnt erst mit dem Wegfall des Hindernisses zu laufen. Die bloße Kenntnis von der Existenz eines abweisenden Bescheides ist dem Wegfall des Hindernisses dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Wiedereinsetzungswerber dadurch die maßgebenden Umstände, die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben, nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, eine Berufung mit einem im Sinn des § 63 Abs. 3 AVG ausreichenden Inhalt zu erheben (VwGH 15.09.1994, 94/19/0393).Die Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages beginnt erst mit dem Wegfall des Hindernisses zu laufen. Die bloße Kenntnis von der Existenz eines abweisenden Bescheides ist dem Wegfall des Hindernisses dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Wiedereinsetzungswerber dadurch die maßgebenden Umstände, die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben, nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, eine Berufung mit einem im Sinn des Paragraph 63, Absatz 3, AVG ausreichenden Inhalt zu erheben (VwGH 15.09.1994, 94/19/0393).

Im vorliegenden Fall sprach der Beschwerdeführer am 19.09.2012 beim Bundesasylamt vor, wobei ihm lediglich mitgeteilt wurde, dass sein Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei, und er wurde für den 20.09.2012 zwecks Ausfolgung einer Bescheidkopie wiederbestellt. Erst am 20.09.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie des Bescheides ausgefolgt.

Daher begann die Frist des § 71 Abs. 2 AVG erst am 20.09.2012 zu laufen und somit wurde der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig eingebracht, weshalb das Bundesasylamt über diesen Antrag eine inhaltliche Entscheidung zu treffen hat.Daher begann die Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG erst am 20.09.2012 zu laufen und somit wurde der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig eingebracht, weshalb das Bundesasylamt über diesen Antrag eine inhaltliche Entscheidung zu treffen hat.

Anzumerken ist allerdings, dass in dem Wiedereinsetzungsantrag ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinn des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, das den Beschwerdeführer gehindert hätte, die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2012 einzuhalten, wobei bloß ein minderer Grad des Versehens vorgelegen wäre, noch nicht dargelegt wurde. Der Beschwerdeführer war vielmehr nach dem 28.06.2012 wochenlang unbekannten Aufenthaltes und kümmerte sich aus nicht näher aufgezeigten Gründen bis zum 19.09.2012 nicht um sein offenes Asylverfahren.Anzumerken ist allerdings, dass in dem Wiedereinsetzungsantrag ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinn des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, das den Beschwerdeführer gehindert hätte, die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2012 einzuhalten, wobei bloß ein minderer Grad des Versehens vorgelegen wäre, noch nicht dargelegt wurde. Der Beschwerdeführer war vielmehr nach dem 28.06.2012 wochenlang unbekannten Aufenthaltes und kümmerte sich aus nicht näher aufgezeigten Gründen bis zum 19.09.2012 nicht um sein offenes Asylverfahren.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2012 wurde vom Asylgerichtshof mit Beschluss vom heutigen Tag, Zl. A10 430.260-2/2012, gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2012 wurde vom Asylgerichtshof mit Beschluss vom heutigen Tag, Zl. A10 430.260-2/2012, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Schlagworte

Entscheidungspflicht, Wiedereinsetzung, Zeitpunkt

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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