TE AsylGH Erkenntnis 2012/11/27 B6 409688-1/2009

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Veröffentlicht am 27.11.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

B6 409.688-1/2009/2E

B6 409.690-1/2009/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2009, FZ. 09 03.381-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2009, FZ. 09 03.381-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2009, FZ. 09 03.380-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2009, FZ. 09 03.380-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheiden vom 01.10.2009 hatte das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien vom 18.03.2009 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihnen den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Weiters erkannte es gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den beschwerdeführenden Parteien den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat aus (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheiden vom 01.10.2009 hatte das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien vom 18.03.2009 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihnen den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Weiters erkannte es gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den beschwerdeführenden Parteien den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat aus (Spruchpunkt römisch drei.).

2. Dagegen wurden innerhalb offener Frist Beschwerden erhoben.

3. Wie vom Bundesasylamt zutreffend festgestellt wurde, gehören die beschwerdeführenden Parteien als zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige unverheiratete Kinder der Kernfamilie von XXXX an und sind beide deren Familienangehörige (i.S.d. § 2. Abs. 1 Z 22 AsylG).3. Wie vom Bundesasylamt zutreffend festgestellt wurde, gehören die beschwerdeführenden Parteien als zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige unverheiratete Kinder der Kernfamilie von römisch 40 an und sind beide deren Familienangehörige (i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG).

4. Dem Asylantrag der oben genannten Familienangehörigen wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2005, FZ. 05 01.282-BAT, gemäß § 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2003/101 stattgegeben und ihr in Österreich Asyl gewährt sowie gemäß § 12 leg.cit. festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.4. Dem Asylantrag der oben genannten Familienangehörigen wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2005, FZ. 05 01.282-BAT, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 stattgegeben und ihr in Österreich Asyl gewährt sowie gemäß Paragraph 12, leg.cit. festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2008, FZ. 05 01.283-BAT, wurde die Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesasylamts vom 12.12.2005, FZ. 05 01.282-BAT, abgeschlossenen Asylverfahrens der oben genannten Familienangehörigen gemäß § 69 Abs. 3 AVG verfügt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Asylantrag der oben genannten Familienangehörigen gem. § 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2003/101 (Spruchpunkt II.) abgewiesen und festgestellt, dass deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat Republik Kosovo gem. § 8 Abs. 1 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt III.) sowie die Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. ausgesprochen. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. B6 257.986-2/2008/11E, stattgegeben und der Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 69 Abs. 1 AVG 1991 BGBl. Nr. 51 i.d.g.F. ersatzlos behoben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2008, FZ. 05 01.283-BAT, wurde die Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesasylamts vom 12.12.2005, FZ. 05 01.282-BAT, abgeschlossenen Asylverfahrens der oben genannten Familienangehörigen gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG verfügt (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Asylantrag der oben genannten Familienangehörigen gem. Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und festgestellt, dass deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat Republik Kosovo gem. Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) sowie die Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. ausgesprochen. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. B6 257.986-2/2008/11E, stattgegeben und der Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, AVG 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 51 i.d.g.F. ersatzlos behoben.

Somit kommt der oben genannten Familienangehörigen nach wie vor die Flüchtlingseigenschaft zu, wie sie ihr mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2005, FZ. 05 01.282-BAT, zuerkannt wurde.

5. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife der Sache nicht mehr erforderlich.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 50/2012) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 122/2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, gilt, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, gemäß § 75 Abs. 5 AsylG der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.Einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, gilt, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, gemäß Paragraph 75, Absatz 5, AsylG der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.

2.2. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.2.2. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.

Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22 AsylG) von (Z 1) einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; (Z 2) einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) zuerkannt worden ist oder (Z 3) einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn (Z 1) dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); (Z 2) die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; (Z 3) gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9).Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG) von (Ziffer eins,) einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; (Ziffer 2,) einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG) zuerkannt worden ist oder (Ziffer 3,) einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn (Ziffer eins,) dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); (Ziffer 2,) die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; (Ziffer 3,) gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,).

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

2.3. Wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, kommt der oben genannten Familienangehörigen (i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG) der beschwerdeführenden Parteien der Status einer Asylberechtigten zu. Da die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 2 AsylG erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.2.3. Wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, kommt der oben genannten Familienangehörigen (i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG) der beschwerdeführenden Parteien der Status einer Asylberechtigten zu. Da die Voraussetzungen nach Paragraph 34, Absatz 2, AsylG erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2.4. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den beschwerdeführenden Parteien damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2.4. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den beschwerdeführenden Parteien damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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