RS Vwgh 2005/10/24 2002/13/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §275;
BAO §276 Abs1;
BAO §279 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/13/0006

Rechtssatz

Die beschwerdeführende Partei war dem ihr hinsichtlich der Berufung vom 14. November 1995 mit Bescheid vom 27. Dezember 1995 erteilten Mängelbehebungsauftrag, zu dessen Befolgung die der Beschwerdeführerin gesetzte Frist am 29. Februar 1996 abgelaufen war, nicht nachgekommen, was verfahrensrechtlich schon der Erlassung jener Berufungsvorentscheidung vom 24. März 1997 entgegengestanden wäre, auf welche die beschwerdeführende Partei mit ihrem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 26. Mai 1997 reagiert hatte (Hinweis E 13. Dezember 1991, 91/13/0142). Nachdem die Berufung der beschwerdeführenden Partei vom 14. November 1995 durch ihren Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 26. Mai 1997 gemäß § 276 Abs. 1 BAO wieder als unerledigt galt, hatte die belangte Behörde angesichts des Unterbleibens einer fristgerechten Befolgung des Mängelbehebungsauftrages des Finanzamtes vom 27. Dezember 1995 durch die Beschwerdeführerin nach der sie zufolge § 279 Abs. 1 BAO treffenden Obliegenheit den Eintritt der in § 275 BAO statuierten Rechtsfolge der Rücknahmefiktion dieser Berufung auszusprechen. Zur inhaltlichen Erledigung dieser Berufung kam der belangten Behörde keine Zuständigkeit mehr zu (Hinweis E 21. Jänner 2004, 99/13/0120), was den angefochtenen Bescheid mit - von Amts wegen wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002130005.X02

Im RIS seit

18.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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