Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
D16 420180-1/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2011, FZ. 11 02.679-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2011, FZ. 11 02.679-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idF BGBl Irömisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 38/2011 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.Nr. 38 aus 2011, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 5 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 38/2011 stattgegeben und Spruchpunkt III. wird mit der Maßgabe abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat: "Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ist auf Dauer unzulässig."römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei. wird mit der Maßgabe abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat: "Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ist auf Dauer unzulässig."
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und moslemischen Glaubens. Sie reiste schlepperunterstützt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.03.2011 unter Vorlage eines russischen Inlandsreisepasses und von Diplomen einen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz, wobei sie als Fluchtgrund angab, ihre Eltern hätten sie ohne ihre Zustimmung einem Mann als Ehefrau versprochen. Sie habe epileptische Anfälle bekommen und sei deswegen im Jänner 2011 einige Wochen im Krankenhaus gewesen und hätten die Ärzte ihrem Vater geraten, das Problem mit der Hochzeit so schnell wie möglich zu lösen. Deshalb habe sie ihren Lebensgefährten, welcher schon längere Zeit in Österreich lebe, nach moslemischem Recht geheiratet, wobei er selbst nicht anwesend gewesen sei. Die Familie des Mannes, welchem sie versprochen gewesen sei, sei dadurch sehr beleidigt und seien diese zu ihrem Vater gekommen und hätten ihm gesagt, dass sie sie dafür umbringen würden, worauf ihr Mann ihr gesagt habe, dass sie so schnell wie möglich ausreisen solle.
Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 11.05.2011 in Anwesenheit von XXXX, ausgewiesen durch ein österreichisches Konventionsdokument vom 29.11.2007, brachte sie im Wesentlichen auf Russisch vor, an Epilepsie zu leiden und bei Anfällen Injektionen zu bekommen, ansonsten jedoch keine Medikamente einzunehmen. Ihr Mann halte sich schon seit 2004 in Österreich auf, sie hätte ihn vor etwa drei Jahren kennengelernt und hätte ihn im Februar dieses Jahres geheiratet. Weil ihr Mann nicht zurückfahren könne, seien sie per Internet und Skype in Kontakt gestanden. Einen Heiratsvertrag habe sie nicht, solche würden bei ihnen nicht ausgestellt. Als Fluchtgrund gab sie an, man habe sie zwangsverheiraten wollen. Die Familie des Bräutigams sei beleidigt, weil die Hochzeit nicht stattgefunden habe, und hätte zu ihrem Vater gesagt, dass man sie dafür umbringen solle. Zusätzlich wäre es ein Schlag für die beleidigte Familie, dass sie einen anderen Mann geheiratet habe. Das sei von ihrem Vater ausgegangen. Dadurch sei es ihr gesundheitlich immer schlechter gegangen. Konkrete Angriffe gegen ihre Familie habe es nicht gegeben. Von staatlicher Seite habe sie nichts zu befürchten. Sie könne sich in der Heimat nicht an die Polizei oder an die Frauenschutzorganisation wenden, es sei eine familieninterne Angelegenheit. Im Fall ihrer Tötung würden die Täter nicht zur Verantwortung gezogen, weil es sich um Bräuche handle.Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 11.05.2011 in Anwesenheit von römisch 40 , ausgewiesen durch ein österreichisches Konventionsdokument vom 29.11.2007, brachte sie im Wesentlichen auf Russisch vor, an Epilepsie zu leiden und bei Anfällen Injektionen zu bekommen, ansonsten jedoch keine Medikamente einzunehmen. Ihr Mann halte sich schon seit 2004 in Österreich auf, sie hätte ihn vor etwa drei Jahren kennengelernt und hätte ihn im Februar dieses Jahres geheiratet. Weil ihr Mann nicht zurückfahren könne, seien sie per Internet und Skype in Kontakt gestanden. Einen Heiratsvertrag habe sie nicht, solche würden bei ihnen nicht ausgestellt. Als Fluchtgrund gab sie an, man habe sie zwangsverheiraten wollen. Die Familie des Bräutigams sei beleidigt, weil die Hochzeit nicht stattgefunden habe, und hätte zu ihrem Vater gesagt, dass man sie dafür umbringen solle. Zusätzlich wäre es ein Schlag für die beleidigte Familie, dass sie einen anderen Mann geheiratet habe. Das sei von ihrem Vater ausgegangen. Dadurch sei es ihr gesundheitlich immer schlechter gegangen. Konkrete Angriffe gegen ihre Familie habe es nicht gegeben. Von staatlicher Seite habe sie nichts zu befürchten. Sie könne sich in der Heimat nicht an die Polizei oder an die Frauenschutzorganisation wenden, es sei eine familieninterne Angelegenheit. Im Fall ihrer Tötung würden die Täter nicht zur Verantwortung gezogen, weil es sich um Bräuche handle.
Nach der Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 30.05.2011 durch das Bundesasylamt abermals einvernommen. Zu ihren gesundheitlichen Problemen befragt, wiederholte sie, an Epilepsie zu leiden, aber noch keinen Arzt aufgesucht zu haben. Sie sei seit 2006 vorbeugend in Kasachstan in der Stadt XXXX in einer privaten Praxis und zwei Wochen in XXXX vom 15.12.2010 bis 05.01.2011 wegen Anfällen in Behandlung gewesen. Dies hätte 1996 in XXXX begonnen. Ihre Fluchtgründe habe sie bereits bei der letzten Einvernahme vollständig erzählt. In Österreich habe sie nach moslemischem Recht geheiratet und sie glaube, schwanger zu sein. Sie habe in Kasachstan studiert und daneben auch gearbeitet. Ihr Vater habe sie aufgefordert, zu ihnen nach XXXX zu kommen, und beschlossen sie zu verheiraten, worauf sie im Dezember 2010 nach XXXX zurückgekehrt sei. Anfang 2009 hätten ihre Freundin und "seine" Cousine sie vorgestellt und sie hätten ihre Telefonnummern ausgetauscht. Ihre Freundin sei "seine" Cousine und habe ihr Fotos gezeigt. Er habe sie zuerst angerufen, danach hätten sie über Skype Mail.ru und icq Kontakt gehabt. Mit der Heirat hätten sie noch gewartet, bis er sich hier habe frei bewegen können und die Staatsbürgerschaft erhalten habe. Ende 2011 hätten sie beschlossen, zu heiraten. Sie hätte gedacht, dass sie zu "ihm" fahren und eine Familie gründen werde, aber ihr Vater habe das so schnell organisiert. Ihr Onkel habe ihr gesagt, was sie sagen solle. Eine Schwester und ein Bruder würden in Kasachstan arbeiten, der jüngere Bruder wohne bei den Eltern in XXXX. Zur Hochzeit in XXXX am 05.02.2011 sei ein Mullah gekommen, welcher mit ihrem Mann telefonisch gesprochen habe, ihr Vater habe sie dem Mann übergeben und die Verwandten ihres Mannes hätten sie abgeholt, danach sei sie bis 16.03.2011 in seinem Elternhaus in Dagestan in XXXX gewesen. Die Dörfer seien ca. 20 Minuten voneinander entfernt. Ihr Vater habe sie von dort abgeholt und ihr Onkel habe sie auf die Reise gebracht. Ihr Lebensgefährte habe eine Tochter, welche bei ihrer Mutter wohne. Es gebe keine moslemische Scheidung, man sage einfach, dass man nicht mehr zusammen lebe und sei geschieden. Ihre Eltern hätten anlässlich ihrer Rückkehr 2009 nach Tschetschenien eine Familie kennengelernt und beschlossen ihre Kinder zu verheiraten. Im September 2010 habe ihr Vater seine Zustimmung zur Heirat gegeben und darum ihre Rückkehr angeordnet. Dieser Mann sei am Tag ihrer Rückkehr zu ihr gekommen, aber er habe ihr nicht gefallen. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihn nicht heiraten werde. Ihre Mutter habe auf der Hochzeit beharrt, wegen der psychischen Belastung sei sie ins Krankenhaus gekommen. Die Ärzte hätten ihrem Vater mitgeteilt, dass ihre gesundheitlichen Probleme mit der Hochzeit zusammenhingen, worauf ihr ihr Vater gesagt habe, wenn sei jemanden anderen hätte, solle sie schnell diesen heiraten. Sie habe XXXX angerufen und ihm gesagt, sie sollten schnell heiraten, ihr Vater sei einverstanden. Am 05.02.2011 seien seine Verwandten erstmals zu ihnen gekommen, als sie geheiratet hätten. Die Familie des anderen Mannes sei zu ihrem Vater gekommen, sie selbst sei nicht bedroht worden. Die Familie des anderen Mannes hätte versucht, sie vor ihrer Ausreise doch noch von ihrem Vater ausgehändigt zu bekommen. Nun sei sie schwanger, sie würden sie nicht mehr zurückfordern. Bei den Gesprächen zwischen der Familie und ihrem Vater sei sie nicht dabei gewesen. Im Fall der Rückkehr wisse sie nicht, was sie zu befürchten habe, weil sei ein Kind erwarte. Sie habe Angst, dass es zu Streitigkeiten komme. Ihr Lebensgefährte lebe in Österreich, mit welchem sie seit ihrer Einreise zusammenlebe. Weitere Verwandte habe sie in Österreich nicht. Sie habe noch keine privaten Interessen in Österreich, sei in keinen Vereinen tätig und besuche keine Kurse oder Ausbildung. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie durch die Unterstützung ihres Mannes, berufstätig sei sie derzeit nicht. Zu den ihr vorgehaltenen Länderberichten brachte sie vor, dass es in der Russischen Föderation auch zu Unordnung kommen könne, es gebe rassistische Äußerungen von Abgeordneten und Korruption. Auf dem Markt in Dagestan habe es oft Explosionen gegeben und keine Berichte in den Medien. Die Medien würden unterdrückt, in den Krankenhäusern nehme man Geld, sonst bekomme man nichts, auch für einen Job müsse man bezahlen. Die rückübersetzte Niederschrift sei so in Ordnung. Der vorgelegten Heiratsurkunde ist zu entnehmen, dass diese am 26.05.2011 in XXXX ausgestellt wurde, und sind darin die Beschwerdeführerin und XXXX als Eheleute samt zwei Zeugen jeweils mit Unterschriften angeführt.Nach der Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 30.05.2011 durch das Bundesasylamt abermals einvernommen. Zu ihren gesundheitlichen Problemen befragt, wiederholte sie, an Epilepsie zu leiden, aber noch keinen Arzt aufgesucht zu haben. Sie sei seit 2006 vorbeugend in Kasachstan in der Stadt römisch 40 in einer privaten Praxis und zwei Wochen in römisch 40 vom 15.12.2010 bis 05.01.2011 wegen Anfällen in Behandlung gewesen. Dies hätte 1996 in römisch 40 begonnen. Ihre Fluchtgründe habe sie bereits bei der letzten Einvernahme vollständig erzählt. In Österreich habe sie nach moslemischem Recht geheiratet und sie glaube, schwanger zu sein. Sie habe in Kasachstan studiert und daneben auch gearbeitet. Ihr Vater habe sie aufgefordert, zu ihnen nach römisch 40 zu kommen, und beschlossen sie zu verheiraten, worauf sie im Dezember 2010 nach römisch 40 zurückgekehrt sei. Anfang 2009 hätten ihre Freundin und "seine" Cousine sie vorgestellt und sie hätten ihre Telefonnummern ausgetauscht. Ihre Freundin sei "seine" Cousine und habe ihr Fotos gezeigt. Er habe sie zuerst angerufen, danach hätten sie über Skype Mail.ru und icq Kontakt gehabt. Mit der Heirat hätten sie noch gewartet, bis er sich hier habe frei bewegen können und die Staatsbürgerschaft erhalten habe. Ende 2011 hätten sie beschlossen, zu heiraten. Sie hätte gedacht, dass sie zu "ihm" fahren und eine Familie gründen werde, aber ihr Vater habe das so schnell organisiert. Ihr Onkel habe ihr gesagt, was sie sagen solle. Eine Schwester und ein Bruder würden in Kasachstan arbeiten, der jüngere Bruder wohne bei den Eltern in römisch 40 . Zur Hochzeit in römisch 40 am 05.02.2011 sei ein Mullah gekommen, welcher mit ihrem Mann telefonisch gesprochen habe, ihr Vater habe sie dem Mann übergeben und die Verwandten ihres Mannes hätten sie abgeholt, danach sei sie bis 16.03.2011 in seinem Elternhaus in Dagestan in römisch 40 gewesen. Die Dörfer seien ca. 20 Minuten voneinander entfernt. Ihr Vater habe sie von dort abgeholt und ihr Onkel habe sie auf die Reise gebracht. Ihr Lebensgefährte habe eine Tochter, welche bei ihrer Mutter wohne. Es gebe keine moslemische Scheidung, man sage einfach, dass man nicht mehr zusammen lebe und sei geschieden. Ihre Eltern hätten anlässlich ihrer Rückkehr 2009 nach Tschetschenien eine Familie kennengelernt und beschlossen ihre Kinder zu verheiraten. Im September 2010 habe ihr Vater seine Zustimmung zur Heirat gegeben und darum ihre Rückkehr angeordnet. Dieser Mann sei am Tag ihrer Rückkehr zu ihr gekommen, aber er habe ihr nicht gefallen. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihn nicht heiraten werde. Ihre Mutter habe auf der Hochzeit beharrt, wegen der psychischen Belastung sei sie ins Krankenhaus gekommen. Die Ärzte hätten ihrem Vater mitgeteilt, dass ihre gesundheitlichen Probleme mit der Hochzeit zusammenhingen, worauf ihr ihr Vater gesagt habe, wenn sei jemanden anderen hätte, solle sie schnell diesen heiraten. Sie habe römisch 40 angerufen und ihm gesagt, sie sollten schnell heiraten, ihr Vater sei einverstanden. Am 05.02.2011 seien seine Verwandten erstmals zu ihnen gekommen, als sie geheiratet hätten. Die Familie des anderen Mannes sei zu ihrem Vater gekommen, sie selbst sei nicht bedroht worden. Die Familie des anderen Mannes hätte versucht, sie vor ihrer Ausreise doch noch von ihrem Vater ausgehändigt zu bekommen. Nun sei sie schwanger, sie würden sie nicht mehr zurückfordern. Bei den Gesprächen zwischen der Familie und ihrem Vater sei sie nicht dabei gewesen. Im Fall der Rückkehr wisse sie nicht, was sie zu befürchten habe, weil sei ein Kind erwarte. Sie habe Angst, dass es zu Streitigkeiten komme. Ihr Lebensgefährte lebe in Österreich, mit welchem sie seit ihrer Einreise zusammenlebe. Weitere Verwandte habe sie in Österreich nicht. Sie habe noch keine privaten Interessen in Österreich, sei in keinen Vereinen tätig und besuche keine Kurse oder Ausbildung. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie durch die Unterstützung ihres Mannes, berufstätig sei sie derzeit nicht. Zu den ihr vorgehaltenen Länderberichten brachte sie vor, dass es in der Russischen Föderation auch zu Unordnung kommen könne, es gebe rassistische Äußerungen von Abgeordneten und Korruption. Auf dem Markt in Dagestan habe es oft Explosionen gegeben und keine Berichte in den Medien. Die Medien würden unterdrückt, in den Krankenhäusern nehme man Geld, sonst bekomme man nichts, auch für einen Job müsse man bezahlen. Die rückübersetzte Niederschrift sei so in Ordnung. Der vorgelegten Heiratsurkunde ist zu entnehmen, dass diese am 26.05.2011 in römisch 40 ausgestellt wurde, und sind darin die Beschwerdeführerin und römisch 40 als Eheleute samt zwei Zeugen jeweils mit Unterschriften angeführt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2011 wurde unter Spruchteil I. der Antrag vom 20.03.2011 gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil II. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 AsylG 2005 nicht zuerkannt und unter Spruchteil III. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2011 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag vom 20.03.2011 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil römisch zwei. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 nicht zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität, Nationalität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin feststünden und sie möglicherweise schwanger sei. Sie sei im Heimatland wegen Epilepsie in Behandlung gewesen. Sie sei in Abwesenheit ihres Lebensgefährten zu Hause moslemisch getraut worden, um mit diesem in Österreich eine Familie gründen zu können. Ihr Onkel habe ihr gesagt, was sie in Österreich aussagen sollte. Ihr Vorbringen, dass sie in der Heimat jemand anderen hätte heiraten sollen, entspreche nicht der Wahrheit. Sie sei im Herkunftsstaat nie bedroht worden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie einer Bedrohung ausgesetzt werde. Die russischen nationalen Behörden seien willens und fähig, die Bevölkerung zu schützen, eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin habe nicht festgestellt werden können. Eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts hätten nicht festgestellt werden können. Sie lebe mit ihrem Lebensgefährten XXXX, zusammen, welchem im Zuge des Familienverfahrens nach seiner Tochter Asyl gewährt worden sei. Im Herkunftsland würden noch ihre Eltern und Geschwister sowie weitere Verwandte leben, Abschiebungshindernisse lägen nicht vor, sie gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach.Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität, Nationalität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin feststünden und sie möglicherweise schwanger sei. Sie sei im Heimatland wegen Epilepsie in Behandlung gewesen. Sie sei in Abwesenheit ihres Lebensgefährten zu Hause moslemisch getraut worden, um mit diesem in Österreich eine Familie gründen zu können. Ihr Onkel habe ihr gesagt, was sie in Österreich aussagen sollte. Ihr Vorbringen, dass sie in der Heimat jemand anderen hätte heiraten sollen, entspreche nicht der Wahrheit. Sie sei im Herkunftsstaat nie bedroht worden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie einer Bedrohung ausgesetzt werde. Die russischen nationalen Behörden seien willens und fähig, die Bevölkerung zu schützen, eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin habe nicht festgestellt werden können. Eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts hätten nicht festgestellt werden können. Sie lebe mit ihrem Lebensgefährten römisch 40 , zusammen, welchem im Zuge des Familienverfahrens nach seiner Tochter Asyl gewährt worden sei. Im Herkunftsland würden noch ihre Eltern und Geschwister sowie weitere Verwandte leben, Abschiebungshindernisse lägen nicht vor, sie gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach.
In der Beweiswürdigung zu ihren Fluchtgründen wurde ausgeführt, dass ihr Vater sie trotz seiner Absicht, sie mit einem anderen Mann zu verheiraten, mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten verheiratet hätte. Die behauptete Zwangsheirat mit einem anderen Mann sei unglaubwürdig. Ihre Angaben, dass ihr Onkel ihr gesagt habe, was sie in Österreich aussagen solle, spreche von einer ausgesuchten Fluchtgeschichte. Ihre Angaben, dass sie schon länger beabsichtigt hätte, ihren Freund zu heiraten, sprächen für eine lang geplante Einreise unter Umgehung der Einreisebestimmungen. Ihre Angaben, dass der Arzt ihren Vater infolge der epileptischen Anfälle wegen der ungewollten Heirat umgestimmt hätte, seien unglaubwürdig. Insgesamt seien ihre Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen unglaubwürdig.
Ferner wurden unter anderem folgende Feststellungen zur Russischen Föderation/Republik Tschetschenien und Dagestan getroffen:
Allgemeine Lage
Politik / Wahlen
Die Russische Föderation (Russland, russisch: Rossiiskaja Federazija, Rossija) erstreckt sich über eine Fläche von über 17 Millionen km² und hat fast 142 Millionen Einwohner. In der Hauptstadt Moskau leben etwa 10,5 Millionen Menschen.
Russlands Bevölkerung setzt sich aus 160 ethnischen Gruppen zusammen (Stand 2003): 79,8% Russen, 3,8% Tataren, 2,0% Ukrainer, 1,1% Tschuwaschen, 1,1% Baschkiren, 0,8%
Armenier, 0,4% Russlanddeutsche.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation, Stand März 2010,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01- Nodes_Uebersichtsseiten/RussischeFoederation_node.html, Zugriff 01.02.2011) Administrativ ist die Russische Föderation in 83 Föderationssubjekte geteilt: 46 Gebiete (oblastey), 21 Republiken (respublik), 4 autonome Kreise (avtonomnykh okrugov), 9 Regionen (krayev), 2 Städte föderalen Ranges (Moskau und St. Petersburg, goroda) und ein autonomes Gebiet (avtonomnaya oblast).
(CIA World Factbook: Russia, Stand 14.2.2011, https://www.cia.gov/library/publications/theworld-factbook/geos/rs.html, Zugriff 21.02.2011) Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik.
Am 7. Mai 2008 übernahm Dmitri Anatoljewitsch Medwedew das Amt des Präsidenten von seinem Vorgänger Wladimir Putin, nachdem er aus den Wahlen am 2. März 2008 mit über 70 Prozent der Stimmen als deutlicher Sieger hervorgegangen war. Medwedew schlug am Tag seines Amtsantritts seinen Vorgänger Putin als Ministerpräsidenten vor, das Parlament bestätigte diesen am 8. Mai 2008 mit großer Mehrheit. Präsident Medwedew stellt seine Präsidentschaft unter das Ziel einer umfassenden Modernisierung des Landes. Wichtigste erklärte Ziele sind dabei die Bekämpfung der Korruption, die Förderung des Rechtsstaates, die Stärkung der Mittelklasse und die Verbesserung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit Russlands jenseits des Rohstoffsektors.
Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad und Bezeichnungen (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte) besteht. Die Föderationssubjekte verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive. Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus.
Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 166 Mitgliedern. Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative in den Föderationsrat.
Durch Präsidialdekret vom Juli 2000 wurden die zunächst sieben, seit Februar 2010 acht Föderalbezirke geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der ebenfalls durch Präsidialdekret (September 2000) geschaffene Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 01.02.2011)
Gemäß der Verfassung von 1993 ist das Amt des Präsidenten sehr stark, dieser entlässt und ernennt, vorbehaltlich der Zustimmung des Parlaments, den Premierminister. Im derzeitigen politischen System ist Premierminister Putin durch seine persönliche Macht und die Machtbasis in den Sicherheitskräften die dominante Figur in der Exekutive.
Die Föderalversammlung besteht aus der Staatsduma (450 Sitze) und dem Oberhaus, dem Föderationsrat (166 Sitze). Seit 2007 werden die Sitze in der Duma durch Parteilisten gewählt.
Parteien müssen mindestens 7% der Wählerstimmen gewinnen, um in der Duma vertreten zu sein. Wahlbündnisse können nicht geschlossen werden. Um als Partei registriert zu werden, muss eine Partei mindestens 50.000 Mitglieder haben und in der Hälfte der 83 Föderationssubjekte vertreten sein. Diese neuen Bestimmungen machen es - zusammen mit den streng kontrollierten Medien, dem Missbrauch administrativer Ressourcen, darunter auch der Gerichte - für Oppositionsparteien schwer, eine Vertretung zu gewinnen. Die Hälfte der Mitglieder des Oberhauses wird von den Gouverneuren ernannte, die andere Hälfte durch die Regionalparlamente, üblicherweise ist der föderale Einfluss groß. Nachdem die Gouverneure früher gewählt wurden, werden sie seit 2004 vom Präsidenten ernannt.
Nach Verfassungsänderungen 2008 beträgt die Amtszeit des Präsidenten ab nun sechs Jahre (vormals vier), die Einschränkung von maximal zwei Amtsperioden in Folge bleibt bestehen. Die Amtszeit der Duma wurde von vier auf fünf Jahre verlängert.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)
Mit 315 von 450 Sitzen verfügt die regierungsnahe Fraktion "Einiges Russland" über eine Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am 2. Dezember 2007 wurde erstmals das in den letzten Jahren veränderte Wahlrecht angewandt. Danach werden alle Abgeordneten ausnahmslos über Parteilisten nach Verhältniswahlrecht gewählt. Darüber hinaus wurde die Sperrklausel von fünf auf sieben Prozent angehoben. Neben "Einiges Russland" haben die Kommunisten mit 57 Sitzen und die "Liberaldemokraten" des Rechtspopulisten Schirinowski mit 40 Sitzen den erneuten Einzug in die Duma geschafft. Die linksorientierte Partei "Gerechtes Russland" konnte 38 Mandate erringen.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender /Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 01.02.2011)
Wahlen
Im Oktober 2009 fanden in vielen Regionen Kommunalwahlen statt, ebenso wie Regionalwahlen in der Stadt Moskau. Die Partei "Einiges Russland" errang eine überwältigende Mehrheit (Moskau: Einiges Russland 66,25 %, KPRF 13,30 %, Wahlbeteiligung 35,25 %) Aus einer Reihe von Regionen (u. a. Moskau und Dagestan) wurden Wahlbehinderungen und Fälschungen gemeldet.
(Länder-Analysen.de: Russland Analyse 190, 23.10.2009)
Im März 2010 fanden Regionalwahlen statt. Laut offizieller Ergebnisse erzielte "Einiges Russland" in sieben der acht Regionen, in denen ein neues Regionalparlament gewählt wurde, deutlich weniger Stimmen als bei den Wahlen zur Staatsduma Ende 2007. Die Verluste reichen von ganzen 25 Prozent im südöstlichen Gebiet Altai bis zwölf Prozent in der pazifischen Region Chabarowsk. Demnach sackte die Partei in mehreren Regionen auf unter 45 Prozent ab. Die Kommunisten erreichten zwischen 18 und 24 Prozent. Auch zwei andere Parteien schafften den Einzug in die Parlamente. Die Wahlbeteiligung lag bei nur 43 Prozent. (Die Presse: Russland - Schlappe für Putin-Partei, 15.03.2010, http://diepresse.com/home/ politik/aussenpolitik/546510/index.do?from=gl.home_politik, Zugriff 01.02.2011)
In acht Regionen wurden im März 2010 Parlamente, in vielen Städten Bürgermeister gewählt. Wie die Generalstaatsanwaltschaft am Montag mitteilte, hatte es am Wahltag einige Verstöße gegen das Wahlgesetz in den Gebieten Brjansk, Moskau, Smolensk, Rjasan, Tambow, Twer und Jaroslawl gegeben. Vor allem gehe es um "rechtswidrige Agitation" sowie die "Nichteinhaltung der geltenden Abstimmungs-Richtlinien". In allen acht Regionen, wo Parlamente gewählt wurden, hat die regierungstreue Partei "Geeintes Russland" gewonnen. (Ria Novosti:
Regionalwahlen: Kreml-Partei siegt trotz "roter Stimmung", 15.03.2010, http://de.rian.ru/russia/20100315/125479319.html, Zugriff 01.02.2011)
Bei den am 10.10.2010 stattgefundenen Kommunal- und Regionalwahlen verteidigte Putins Partei "Geeintes Russland" trotz zunehmender Kritik aus der Bevölkerung ihre Führungsposition. "Geeintes Russland" erhielt in den verschiedenen Gebieten laut Wahlkommission zwischen 44 und 78 Prozent der Stimmen. Insgesamt erhielt die Kreml-Partei 57,6% der Stimmen und verbesserte damit ihr Ergebnis vom März um sieben Prozent. Die Kommunistische Partei wurde von 17% der Wähler in den Regionen unterstützt, die Liberaldemokratische Partei erhielt rund 10%. Die kleineren Parteien, die in der Staatsduma nicht vertreten sind (Patrioten Russlands, Rechte Sache, Jabloko), verpassten den Einzug in die Regionalparlamente. Dennoch konnten sie laut Angaben der Wahlkommission ihre Ergebnisse verbessern. Die Opposition beklagte Manipulationen, wie Bestechung oder Bedrohung von Wählern.
(Der Standard: Putin-Partei führt bei Kommunalwahlen, 11.10.2011, http://derstandard.at/1285200526126/Putin-Partei-fuehrt-bei-Kommunalwahlen, Zugriff 02.02.2011 / Ria Novosti: Regionalwahlen: Kreml-Partei festigt Macht - "RBC Daily", 12.10.2010, http://de.rian.ru/russia/20101012/257429970.html, Zugriff 02.02.2011 / The Moscow Times: United Russia Claims Landslide Win, 12.10.2010, http://www.themoscowtimes.com/news/article/united-russia-claims-landslide-in/419679.html, Zugriff 02.02.2011)
Allgemeine Sicherheitslage
Am 26.11.2009 entgleisten nach einem Bombenanschlag auf der Strecke von St. Petersburg nach Moskau mehrere Waggons des Zuges "Newski-Ekspress". Mindestens 26 Menschen sterben, darunter mehrere hochrangige russische Beamte. Über hundert Passagiere werden zum Teil schwer verletzt. Dokku Umarow bekannte sich zu dem Anschlag. Am 29.03.2010 sprengten sich in der Moskauer U-Bahn zwei aus Dagestan stammende Selbstmordattentäterinnen in die Luft. Die Anschläge kosteten mindestens 40 Menschen das Leben, Dutzende wurden verletzt. Auch zu diesem Anschlag bekannte sich der selbsternannte Emir des Kaukasischen Emirats, Dokku Umarow.
(Die Presse: Zugunglück in Russland: Der Terror kehrt zurück, 29.11.2009,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/524932/index.do?direct=525072&_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/525072/index.do&selChannel=, Zugriff 01.02.2011 / RFE/RL: NewsProfile: Who Is Doku Umarov?, 01.04.2010, http://www.rferl.org/articleprintview/1999886.html, Zugriff 01.02.2011/ Human Rights Watch: World Report 2011 - Russia, 24.01.2011)http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/524932/index.do?direct=525072&_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/525072/index.do&selChannel=, Zugriff 01.02.2011 / RFE/RL: NewsProfile: Who römisch eins s Doku Umarov?, 01.04.2010, http://www.rferl.org/articleprintview/1999886.html, Zugriff 01.02.2011/ Human Rights Watch: World Report 2011 - Russia, 24.01.2011)
Am 24.01.2011 kam es zu einem Anschlag in der Empfangshalle des internationalen Flughafens Domodedowo in Moskau, bei dem mindestens 35 Menschen ums Leben kamen, darunter auch zwei Österreicher. 120 bis 170 Personen wurden verletzt. Nach derzeitigem Ermittlungsstand handelte es sich bei dem Täter um einen Selbstmordanschlag eines 20jährigen Mannes aus dem Nordkaukasus.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 21, 31.01.2011 / DerStandard: Anschlag auf Flughafen: Spur führt nach Dagestan, 31.01.2011,
http://derstandard.at/1295571250488/Anschlag-auf-Flughafen-Spur-fuehrt-nach-Dagestan, Zugriff 01.02.2011)
Regionale Problemzonen
Präsident Medwedew erklärte am 16. April 2009 den "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Seit der Regierung und Präsidentschaft Ramsan Kadyrows sind erhebliche Zeichen der Normalisierung festzustellen, jedoch finden weiterhin kleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften statt. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates" im gesamten Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Teile des Gebietes Stawropol) anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan, verlagert haben. Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist nicht eingetreten. Im August und September 2009 kam es zu zwei Selbstmordanschlägen in Grozny. Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: u. a. 10.000 - 20.000 getötete Zivilisten (belastbare Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind).
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 04.04.2010)
Der islamistische Aufstand im Nordkaukasus war 2010 weiterhin aktiv. In ihrem Kampf gegen diesen begingen die Exekutiv- und Sicherheitsbehörden weiterhin schwere Menschenrechtsverletzungen wie Folter, "Veschwindenlassen" und außergerichtliche Hinrichtungen. Die Anwendung ungesetzlicher Methoden zur Aufstandbekämpfung gingen einher mit weit verbreiteter Straffreiheit für Missbräuche, bringen die Menschen in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan auf und vergrößern die Diskrepanz zwischen Bevölkerung und Regierung.
(Human Rights Watch: World Report 2011 - Russia, 24.01.2011)
Der von Moskau schon mehrmals für beendet erklärte Krieg im Kaukasus geht nicht nur immer weiter, sondern nimmt sogar wieder an Intensität zu. Der stellvertretende Generalstaatsanwalt Iwan Sydoruk sprach Ende des Jahres davon, dass die Zahl der Terrorakte in der nordkaukasischen Region im vergangenen Jahr im Vergleich zum Jahr 2009 um einhundert Prozent zugenommen habe. Das russische Innenministerium zählte insgesamt 609 Anschläge im vergangenen Jahr, bei denen 242 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet und 620 verletzt wurden. Aus der Zivilbevölkerung wurden 127 Menschen getötet und 536 verletzt.
(FAZ: Russlands Zone der Ohnmacht, 25.01.2011,
http://www.faz.net/s/RubDDBDABB9457A437BAA85A49C26FB23A0/Doc~E9B1C845A000449F3993BBEB62468FEDA~ATpl~Ecommon~Scontent.html, Zugriff 01.02.2011)
Dem stellvertretenden Innenminister und Oberbefehlshaber der Russischen Inneren Truppen, Nikolai Rogoschkin, zufolge sind im gesamten Nordkaukasus 500 bis 800 Rebellen auf freiem Fuß. Diese Zahl wird von russischen Generälen seit Jahren zitiert.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 20, 28.01.2011)
Auch 2009 trafen aus Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan Berichte über widerrechtliche Tötungen, außergerichtliche Hinrichtungen, exzessive Gewaltanwendung, Fälle von "Verschwindenlassen", Folter und andere Misshandlungen im Gewahrsam sowie willkürliche Inhaftierungen ein. Bewaffnete Gruppen waren für die Tötung von Vertretern der Staatsorgane verantwortlich. Bei Selbstmordattentaten kamen Angehörige der Polizeikräfte und Zivilisten ums Leben. Opfer von Menschenrechtsverstößen, die ihr Recht einforderten, mussten mit Repressalien rechnen.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2010 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 28.05.2010)
Menschenrechte
Allgemein
In Russland werden die Grundrechte in der Verfassung garantiert. Russland ist internationalen Menschenrechtskonventionen beigetreten. Regierung und Präsident bekennen sich unzweideutig zur Einhaltung der Menschenrechte. Es besteht aber ein Widerspruch zwischen verfassungsrechtlichen Normen und Rechtswirklichkeit; Menschenrechte werden durch Behörden und Sicherheitskräfte verletzt.
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Die rechtlichen Grundlagen für den Menschenrechtsschutz haben sich seit Beginn der 90er Jahre erheblich verbessert. Die Umsetzung vieler rechtlicher Normen lässt aber weiterhin zu wünschen übrig. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, übt in seinen Jahresberichten abgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik u. a. an Missständen im Gerichtswesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insbesondere hinsichtlich Gewaltakten gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 04.04.2010)
Im Europarat bemüht sich Russland um Erfüllung seiner mit dem Beitritt 1996 eingegangenen Verpflichtungen, setzt aber nicht genügend Mittel und Energie zur Umsetzung ein. 1998 ratifizierte die Duma die Europäische Menschenrechtskonvention, die Anti-Folter-Konvention und die Konvention zum Schutz nationaler Minderheiten. Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Ein großer Teil der vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg anhängigen Individualbeschwerden betreffen Russland. Bezogen auf die Bevölkerungszahl lag die Russische Föderation 2007 aber an 19. Stelle. Die russische Ratifizierung des Zusatzprotokolls Nr. 6 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Europäischen Menschenrechtskonvention steht weiterhin aus.
Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems."Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems."
Russland ist folgenden VN-Übereinkommen beigetreten: ¿ Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969); ¿ Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991); ¿ Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973); ¿ Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004);
¿ Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1987); ¿ Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001).
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 04.04.2010)
Am 15. Jänner 2010 stimmte die erste Kammer der Duma mit einer Mehrheit von 392 von 450 Abgeordneten für die Annahme des 14. Protokolls zur EMRK. Nach langer Verzögerung
ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll (als letzter der 47 Mitgliedstaaten) am 18.2.2010,
dieses tritt somit am 1.6.2010 in Kraft.
(EMRK.at: EGMR - Aktuelles, ohne Datum, http://www.emrk.at/aktuelles.htm, Zugriff 16.02.2011 / Wiener Zeitung: Russland ratifiziert 14. Protokoll zur EMRK, 19.01.2010,
http://www.wienerzeitung.at/DesktopDefault.aspx?TabID=4468&Alias=wzo&cob=462564,
Zugriff 16.02.2011)
Die Europäische Union sieht positive Entwicklungen im Bereich der Menschenrechte in Russland, ist jedoch über die "Atmosphäre der Straflosigkeit" im Nordkaukasus tief besorgt. Das sagte EU-Ratspräsident Herman Van Rompuy am 1. Juni auf dem Russland-EU-Gipfel in Rostow am Don. Mit der Ratifizierung des 14. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention sowie mit der Beibehaltung des Moratoriums für die Todesstrafe und der landesweiten Etablierung der Geschworenengerichte habe Russland wichtige Fortschritte gemacht. Dennoch erregten die Lage der Bürgerrechtler und Journalisten, aber auch die "Atmosphäre der Straflosigkeit, die in Tschetschenien und weiteren Regionen des Nordkaukasus herrscht", bei den Europäern weiterhin Besorgnis, sagte Van Rompuy.
(BAMF/Informationszentrum Asyl und Migration - Russische Föderation Länderinformationen/Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus, August 2010)
Im Februar 2010 setzte Medwedew den Präsidentiellen Rat zur Förderung von zivilgesellschaftlichen und Menschenrechtsinstitutionen (Menschenrechtsrat) wieder ein, mit Ella Pamfilova als Vorsitzende. Dieser kooperierte mit NRO. Mitglieder sind weiterhin auch prominente Menschenrechtsaktivisten, die der Menschenrechtsbilanz der Regierung sehr kritisch gegenüberstehen. Treffen zwischen dem Rat und Medwedew fanden im April und November statt.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)
Als Nachfolger von Pamfilowa wurde im Oktober 2010 der bisherige Sekretär des Journalistenverbands Russlands Michail Fedetow von Medwedew zum Vorsitzenden des Menschenrechtsrates ernannt.
(RIA Novosti: EIL- Michail Fedotow wird Präsidentenberater und Chef des Menschenrechtsrats, 12.10.2010, http://de.rian.ru/russia/20101012/257429335.html, Zugriff 16.02.2011)
Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Es mangelt jedoch häufig an der praktischen Umsetzung. Menschenrechtler bewerten die Lage weiterhin kritisch und beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Repressive Traditionen und ein Mangel an Rechtsstaatskultur verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Respekt für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen schwierige materielle Rahmenbedingungen, das Fehlen einer unabhängigen Judikative, sowie die weit verbreitete Korruption. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung insbesondere im Nordkaukasus sind auch autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Trotz vermehrter Reformbemühungen insb. im Strafvollzugsbereich hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2010, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos /RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.02.2011)
Todesstrafe
Die Todesstrafe bleibt ausgesetzt. Sie ist zwar trotz des Beitritts zum Europarat bisher nicht abgeschafft worden. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch am 19.10.2009 entschieden, dass die Todesstrafe in Russland auch weiterhin nicht mehr angewendet werden kann. Damit ist das seit 1996 bestehende Moratorium gegen die Todesstrafe höchstrichterlich und ohne zeitliche oder inhaltliche Beschränkung bestätigt worden.
Das Strafgesetzbuch sieht seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen (Mord, Völkermord und versuchten Mord an bestimmten Funktionsträgern) die Todesstrafe vor. Seit 1996 galt jedoch ein Moratorium des Staatspräsidenten gegen die Verhängung der Todesstrafe. Der mit Beitritt zum Europarat entstandenen Verpflichtung, bis spätestens 1999 auch dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten, ist Russland bisher nicht nachgekommen. Eine Gesetzesvorlage zur Ratifikation des Protokolls ist seit Dezember 2001 in der Duma anhängig, wurde aber bisher nicht zur Abstimmung gebracht, weil sich keine Mehrheit abzeichnet. Die Bevölkerung ist mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe (nach verschiedenen Umfragen zwischen 60 % und 80 %).
Angesichts dieses de-iure-Fortbestehens der Todesstrafe entschied das Verfassungsgericht 1999, dass solange keine Todesurteile verhängt und/oder vollstreckt werden dürfen, bis im ganzen Land Geschworenengerichte eingeführt sind. Dies ergibt sich aus Art. 20 Abs. 2 der russischen Verfassung, der jedem Angeklagten bei Verfahren mit drohender Todesstrafe das Recht garantiert, die Verhandlung vor einem Geschworenengericht zu verlangen. Zwar wurde diese Voraussetzung zum 01.01.2010 erfüllt, als auch in Tschetschenien die Geschworenengerichte ihre Arbeit aufnahmen. Jedoch hat das russische Verfassungsgericht am 19.11.2009 entschieden, dass die Todesstrafe in Russland auch weiterhin nicht verhängt werden darf. Da Russland 1997 das 6. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention unterzeichnet habe und der Ratifizierungsprozess dazu andauere, dürften nach Art. 18 des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens keine Maßnahmen getroffen werden, die den Zweck des Zusatzprotokolls vereiteln. Dies ergebe sich überdies aus den beim EuR-Beitritt angenommenen Verpflichtungen. Außerdem sei die seit einem Jahrzehnt andauernde Nichtanwendung der Todesstrafe ein unumkehrbarer Prozess hin zu ihrer Abschaffung. Das Verfahren vor dem Verfassungsgericht geht auf einen Antrag des Obersten Gerichtshofs zurück. Der Oberste Gerichtshof ersuchte um eine Erläuterung, welche Auswirkung die nunmehr landesweite Einführung der Geschworenengerichtsbarkeit auf das bisherige Todesstrafenmoratorium habe. Bei der Anhörung vor dem Verfassungsgericht am 09.11.2009 hatten sich die Vertreter von Präsident, Regierung, Föderationsrat und Duma einhellig gegen eine Wiederanwendung der Todesstrafe ausgesprochen.Angesichts dieses de-iure-Fortbestehens der Todesstrafe entschied das Verfassungsgericht 1999, dass solange keine Todesurteile verhängt und/oder vollstreckt werden dürfen, bis im ganzen Land Geschworenengerichte eingeführt sind. Dies ergibt sich aus Artikel 20, Absatz 2, der russischen Verfassung, der jedem Angeklagten bei Verfahren mit drohender Todesstrafe das Recht garantiert, die Verhandlung vor einem Geschworenengericht zu verlangen. Zwar wurde diese Voraussetzung zum 01.01.2010 erfüllt, als auch in Tschetschenien die Geschworenengerichte ihre Arbeit aufnahmen. Jedoch hat das russische Verfassungsgericht am 19.11.2009 entschieden, dass die Todesstrafe in Russland auch weiterhin nicht verhängt werden darf. Da Russland 1997 das 6. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention unterzeichnet habe und der Ratifizierungsprozess dazu andauere, dürften nach Artikel 18, des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens keine Maßnahmen getroffen werden, die den Zweck des Zusatzprotokolls vereiteln. Dies ergebe sich überdies aus den beim EuR-Beitritt angenommenen Verpflichtungen. Außerdem sei die seit einem Jahrzehnt andauernde Nichtanwendung der Todesstrafe ein unumkehrbarer Prozess hin zu ihrer Abschaffung. Das Verfahren vor dem Verfassungsgericht geht auf einen Antrag des Obersten Gerichtshofs zurück. Der Oberste Gerichtshof ersuchte um eine Erläuterung, welche Auswirkung die nunmehr landesweite Einführung der Geschworenengerichtsbarkeit auf das bisherige Todesstrafenmoratorium habe. Bei der Anhörung vor dem Verfassungsgericht am 09.11.2009 hatten sich die Vertreter von Präsident, Regierung, Föderationsrat und Duma einhellig gegen eine Wiederanwendung der Todesstrafe ausgesprochen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)
Im November entschied das Verfassungsgericht, das 1999 erlassene Hinrichtungsmoratorium zu verlängern, und empfahl, die Todesstrafe völlig abzuschaffen. Das Moratorium hätte nach der Einführung von Schwurgerichten in allen Regionen auslaufen sollen. Dies war für Januar 2010 geplant. Das Verfassungsgericht erklärte, der Weg zur Abschaffung der Todesstrafe sei unumkehrbar.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2010 - Zur weltweiten Lage der
Menschenrechte, 28.05.2010)
Rechtsschutz
Justiz
Das Gerichtswesen besteht aus dem Obersten Gerichtshof, einem Schiedsgericht (Handelsgericht), sowie einem Bundesverfassungsgerichtshof. Gerichte allgemeiner Rechtssprechung, also Bezirks- und Regionalgerichte, sowie auch die Militärgerichte sind dem Obersten Gerichtshof untergeordnet. Die Entscheidungen der Gerichte der unteren Instanzen können bei der nächst höheren Instanz berufen werden, es sei denn Verfassungsrecht ist betroffen. Friedensrichter sind in allen Regionen mit Ausnahme von Tschetschenien tätig, und entscheiden über Strafrechtsfälle, die maximal weniger als drei Jahre Gefängnisstrafe nach sich ziehen können, sowie über einige Zivilrechtsfälle.
Das Gesetz sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Dennoch konnte die Justiz nicht immer als notwendiges Gegengewicht zu anderen staatlichen Stellen agieren. Richter wurden von der Exekutive, dem Militär und Sicherheitskräften beeinflusst, vor allem in politisch sensiblen Fällen oder solchen mit großer Öffentlichkeitswirkung. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2009 - Russia,
11.03.2010)
Der Justiz mangelt es teilweise an Unabhängigkeit von der Exekutive, da Richter in Bezug auf Boni und Beförderungen von den Gerichtsvorsitzenden abhängen, und den Vorstellungen des Kremls gerecht werden müssen um weiterzukommen. Zwei Mitglieder des Verfassungsgerichts wurden bestraft, nachdem sie die mangelhafte Unabhängigkeit der Richter kritisiert hatten, einer der Richter wurde im Dezember 2009 zum Rücktritt gezwungen. Das Justizsystem wurde auch von den zwei politisch brisanten Fällen getrübt: Michail Chodorwski, der 2009 kurz vor Ende seiner Haft erneut angeklagt wurde, und Anna Politkowskaja, deren Mörder noch immer nicht gefunden wurden.
Nach Justizreformen 2002 wurden in Bezug auf faire und zügige Gerichtsverfahren Fortschritte gemacht, obwohl Medwedew beklagte, dass diese nicht genügend wären. Seit 2003 gibt es Geschworenengerichte, deren Urteile werden jedoch häufig von den Berufungsinstanzen aufgehoben. Seit 2008 sind in Terrorismusfällen Geschworenengerichte nicht mehr möglich. Zahlreiche russische Staatsbürger sind der Meinung keine faire Verhandlung zu bekommen und wandten sich zusehends an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Einige strafrechtliche Probleme, wie die schlechten Haftbedingungen, illegale Verhaftungen oder die Anwendung von Folter wurden nicht genügend behandelt. In einigen Fällen kam die ehemalige sowjetische Methode der Einweisung in die Psychiatrie als Bestrafung zur Anwendung.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)
Medwedew verfolgt einen vorsichtigen innenpolitischen Modernisierungskurs mit den erklärten Prioritäten effektive Bekämpfung der Korruption, Rechtstaatlichkeit, politische Partizipation und zivilgesellschaftliches Engagement, betont dabei jedoch auch die grundsätzliche Kontinuität mit der Politik seines Amtsvorgängers. Es ist davon auszugehen, dass die Bemühungen, Missstände im Justizsystem durch eine umfassende Justiz- und Rechtsreform zu beheben (bisher u. a. neue Straf- und Zivilprozessordnungen, Reform des Strafgesetzbuches), fortgesetzt werden. Auch wenn die Strafprozessreform aus den Jahren 2002 und 2004 die Stellung der Richter deutlich gestärkt hat, bleibt die Macht der Staatsanwaltschaft beträchtlich. Im September 2007 ist eine weitere Reform der Strafprozessordnung in Kraft getreten, die Aufgaben der Staatsanwaltschaft im Vorfeld der Hauptverhandlung (Ermittlungen, Verfahrenseinstellungen, Anklageerhebung) einem neu geschaffenen Untersuchungskomitee überträgt. Auch wenn das Untersuchungskomitee formal der Generalstaatsanwaltschaft unterstellt bleibt, zeigt sich in der Praxis ein erhebliches Konkurrenzverhältnis zwischen den Institutionen.
Vor allem in der Provinz wird die Mehrzahl der Strafprozesse durch Politik, Interessensgruppen und Prozessparteien unzulässig beeinflusst. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Richter und Justizbehörden ist gering.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 04.04.2010)
Die Prozesse vor den russischen Gerichten entsprachen häufig nicht den internationalen Standards für faire Verfahren. In einigen Fällen gab es Befürchtungen, dass die Behandlung der Tatverdächtigen politisch motiviert war. Im September 2009 forderte die Parlamentarische Versammlung des Europarats die Russische Föderation u. a. dazu auf, Reformen einzuleiten, um die Unabhängigkeit der Justiz zu stärken und die Schikanen gegen die Verteidiger von Angeklagten zu beenden.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2010 - Zur weltweiten Lage der
Menschenrechte, 28.05.2010)
Im April 2010 wurde ein ranghoher Richter, der für seinen Einsatz gegen Rechtsradikale bekannt war, in Moskau vor seiner Haustür erschossen. Der 47-jährige Eduard Tschuwaschow war nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Sowa Center bereits häufiger wegen seiner Urteile für rassistisch motivierte Verbrechen auf rechtsradikalen und nationalistischen Internetseiten bedroht worden.
(BAMF: Briefing Notes, 19.04.2010 / NZZ: Mord an Richter in Moskau, 13.04.2010 (Osif
13.04.2010)
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind zuständig für den Gesetzesvollzug. Der Sicherheitsdienst ist mit Fragen der Sicherheit, Spionage und des Antiterrorismus betraut, hat aber auch weitere Funktionen wie Verbrechens und Korruptionsbekämpfung. Der Sicherheitsdienst arbeitete unter nur eingeschränkter Aufsicht der Generalstaatsanwaltschaft und der Gerichte.
Die nationale Polizei (Miliz) untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Korruption ist trotz diesbezüglicher Verbotsgesetze weit verbreitet, es kam zu wenigen Vorgehen gegen illegale Polizeiaktivitäten.
Laut der Untersuchungsabteilung der Generalstaatsanwaltschaft war die Anzahl an Fällen, die gegen Exekutivbeamte wegen Machtmissbrauchs eröffnet wurden in den ersten neun Monaten 2009 höher als im Vergleichszeitraum 2008.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2009 - Russia,
11.03.2010)
Die von den russischen Medien bereits als "radikalste Umstellungen der letzten Jahre" getauften Reformen in den russischen Innenbehörden kosten u. a. die stellvertretenden Innenminister Nikolai Owtschinnikow und Arkadi Jedelew den Posten. Letztgenannter war verantwortlich für die schwierige Kaukasus-Region. Seine Bemühungen zur Verbesserung der Lage dort waren wenig erfolgreich, weshalb seine Entlassung seit Längerem erwartet wurde. Insgesamt wurden 16 regionale Leiter der Innenbehörden gefeuert, außer einem sind sie allesamt Generäle der Miliz. Unter ihnen sind die Innenminister der Teilrepubliken Tywa, Karatschajewo-Tscherkessien und Burjatien.
(Russland-News: Reform im Innenministerium: Medwedew lässt Köpfe rollen, 18.02.2010,
http://www.russland-news.de/reform_im_innenministerium_medwedew_laesst_koepfe_rollen _26345.html, Zugriff 02.02.2011)
Im Zuge der Reform des Innenministeriums nahm die Staatsduma, das Unterhaus des russischen Parlaments, am 28.1.2011 in dritter Lesung das Gesetz "Über die Polizei" an, das eine grundlegende Reform der derzeitigen Miliz beinhaltet. Das Dokument entstand im Rahmen einer Umgestaltung der russischen Organe für Inneres. Für den Gesetzentwurf stimmten alle 315 Abgeordneten von der regierenden Partei "Geeintes Russland". 130 Abgeordnete der Opposition stimmten dagegen.
Das Hauptproblem in den Augen der Kritiker des Gesetzes ist weniger die Absicht, die dahintersteckt, als die Unmöglichkeit, allein mittels einer neuen Paragrafensammlung den repressiven Charakter der Sicherheitsorgane zu verändern. Die neue Behörde soll nicht mehr "Miliz", sondern "Polizei" heißen. Das neue "Branding" - bei Linken umstritten, weil es an die deutsche "Polizei" in den Besatzungszonen des Zweiten Weltkriegs erinnere - ist bestes Beispiel dafür. Das unterbezahlte, oft ungebildete Personal bleibt auch nach dem Wechsel der Bezeichnung dasselbe. Es muss aber künftig ein Namensschild tragen, sich bei Fehlverhalten entschuldigen und einem Festgenommenen dessen Rechte vortragen. Diesem wird auch das Recht eines Anrufs bei Verwandten und Freunden innerhalb von drei Stunden nach der Inhaftierung gewährt. Diese Neuerungen zielen auf die Humanisierung des Polizeiwesens ab.
(Ria Novosti: Russland wandelt seine Miliz radikal in Polizei um, 28.01.2011, http://de.rian.ru/politics/20110128/258203564.html, Zugriff 02.02.2011 / NZZ: Umstrittenes Polizeigesetz in Russland verabschiedet, 29.01.2011, http://epaper.nzz.ch/nzz.asp?ticket=ST- 164223-jw70KKvc6hJd1fadrRGgfA1E9Gn9hT9fzb5-20, Osif 31.1.2011)
Einem im Juli verabschiedeten Gesetz zufolge werden die Befugnisse des Sicherheitsdienstes FSB ausgeweitet: Der FSB bekommt das Recht, einen Bürger zu verwarnen, dessen Handlungen eine Straftat nach sich ziehen könnten. Zudem kann der FSB Vorbeugungsmaßnahmen gegenüber natürlichen und juristischen Personen treffen. FSBMitarbeiter können von den Bürgern und juristischen Personen fordern, ihre Tätigkeit einzustellen, weil sie Rechtsverstöße verursachen könnte. Dabei handelt es sich um verbindliche Forderungen. Im Fall einer Nichteinhaltung der Vorschriften werden die Bürger eine Strafe in Höhe von 500 bis 1000 Rubel (1 Euro = ca. 39 Rubel) zahlen oder für bis zu 15 Tagen festgenommen werden. Für Amtspersonen ist eine Strafe von 1000 bis 3000 Rubel vorgesehen, für juristische Personen von 10.000 bis 50.000 Rubel. Das vom russischen Präsidenten gebilligte Gesetz traf auf ein geteiltes Echo in der Gesellschaft.
(Ria Novosti: Umstritten: Medwedew gibt FSB mehr Macht, 02.08.2010, http://de.rian.ru/comments_interviews/20100802/127343814.html, Zugriff 02.02.2011)
Die russische Miliz wurde im Zuge der Reformen 2011 auf Polizei umgetauft.
(Der Standard: "Miliz" wird "Polizei", 03.02.2011, http://derstandard.at/
1296696283783/Polizeireform-in-Russland-Miliz-wird-Polizei, Zugriff 16.02.2011)
Polizeigewalt / Folter
Folter ist gesetzlich verboten. Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisiert, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft dennoch immer wieder zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und Ermittlungsbehörden kommt. Besonders kritisch sieht der Menschenrechtsbeauftragte die Situation vor Beginn von Strafverfahren im Rahmen der sog. "operativen Ermittlungstätigkeit".
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)
Folter und unmenschliche Behandlung sind gesetzlich verboten. Es gab jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung, und Gewaltanwendung um Geständnisse zu erzwingen, verwickelt waren, und dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zog. Berichte kamen besonders zahlreich in Zusammenhang mit dem Nordkaukasuskonflikt. Obwohl Folter auch in der Verfassung verboten ist, ist sie weder im Gesetz noch im Strafrecht definiert. Daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder leichter Körperverletzung angeklagt werden.
Der Nichtregierungsorganisation "Nationales Antikorruptionskomitee" zufolge machte die Regierung positive Schritte zur Korruptions- und Gewaltbekämpfung durch Exekutivbeamte, etwa durch die Ausstattung der Streifenwagen mit Videokameras und dem Anbringen von Namensschildern an Polizeiuniformen.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2009 - Russia,
11.03.2010)
Im Januar nahmen die regionalen Kommissionen zur Kontrolle von Hafteinrichtungen ihre Arbeit auf. Die Einrichtung dieser Kommissionen in verschiedenen russischen Regionen ging auf ein Gesetz zurück, das im September 2008 verabschiedet worden war. Es gab zahlreiche Berichte über Folter und andere Misshandlungen in den Hafteinrichtungen, auch soll ärztliche Hilfe verweigert worden sein. Nur in wenigen Fällen führten diese Berichte dazu, dass Beamte mit Polizeibefugnissen wegen Amtsmissbrauch verurteilt wurden. Häufig wurde hingegen der Verdacht geäußert, dass die Behörden solche Vorwürfe nicht gründlich untersuchten.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2010 - Zur weltweiten Lage der
Menschenrechte, 28.05.2010)
Korruption
Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Obwohl Medwedew Ende 2008 ein Paket von Antikorruptionsmaßnahmen erließ, berichtete Transparency International über einen Anstieg an Bestechungsfällen 2009. Im November 2009 wurde ein Polizeioffizier entlassen und aufgrund von Amtsmissbrauch strafrechtlich verfolgt, nachdem er auf die weit verbreitete Polizeikorruption hingewiesen hatte. Russland liegt auf Platz 146 von 180 Ländern auf dem Corruption Perceptions Index 2008 von Transpareny International.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)
Korruption ist sowohl bei der Exekutive, als auch bei der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. In Korruption verwickelte Beamte gingen oft straffrei aus.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2009 - Russia,
11.03.2010)
Größere Anstrengungen investierte die Medwedew-Administration in die Bekämpfung der Korruption, die schon ein Anliegen Putins gewesen war, das Medwedew aufgegriffen hat. Bereits im Juli 2008 hatte man einen nationalen Plan zur Bekämpfung der Korruption verabschiedet, dem am 25. Dezember 2008 ein Gesetz zur Bekämpfung der Korruption folgte. Am 14. April wurde der nationale Plan zur Korruptionsbekämpfung erneuert und durch eine nationale Strategie ergänzt. Sie sieht eine ganze Reihe von Einzelmaßnahmen vor, darunter den Ausbau der Gesetzgebung, intensivere Strafverfolgung und Verbesserung des Rechtssystems, Anhebung der Einkommen im Staatsapparat, Verbesserung der Finanzaufsicht, Einbeziehung der Öffentlichkeit und Einbindung der russischen Korruptionsbekämpfung in einen internationalen Kontext. Dies sind sinnvolle Ansätze, deren Umsetzung aber längere Zeit erfordern wird. Eine kurzfristige Besserung ist nicht zu erwarten.
Im Rahmen der Initiativen zur Korruptionsbekämpfung verordnete der Präsident den Ministern und Gouverneuren, ihre Vermögenssituation offenzulegen. Medwedew und Putin gingen mit guten Beispiel voran, die Minister und viele führende Regionalpolitiker zogen nach. So erfuhr die Öffentlichkeit, dass der Präsident 2009 ein Einkommen von 3.335.281,39 Rubel und ein Bankguthaben von 3.574.747,34 Rubel hatte. Darüber hinaus besaß er eine Wohnung von 367,8 qm sowie eine Datscha mit 4.700 qm Grund. Seine Frau hatte praktisch kein Einkommen und fuhr einen VW Golf. Interessant an dieser Initiative war, dass sie Korruptionsbekämpfung zu einer Sache der Öffentlichkeit machte. Politiker, deren deklariertes Vermögen im Gegensatz zu ihrem tatsächlichem Lebensstil stand, gerieten so unter Rechtfertigungsdruck.
(Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa: Russlandanalysen Nr. 199, 23.04.2010) Dem Innenministerium zufolge verdoppelte sich die Höhe des durchschnittlichen Bestechungsgeldes in den ersten sechs Monaten 2010 fast - von 23.000 Rubel (760US$) auf 40.000 Rubel (1.320 US$). Aufgrund des Antikorruptionskampfes des Kremls würden kleinere Summen leichter zurückgewiesen, da Bestechung nunmehr gefährlicher geworden wäre. 2008 lag dem Innenministerium zufolge die durchschnittliche Höhe von Bestechungsgeldern bei 9.000 Rubel (300US$). Der Nichtregierungsorganisation Antikorruptionskomitee zufolge stieg das durchschnittliche Bestechungsgeld an, da das Innenministerium für seine Berechnungen jene Fälle heranzog, die vor Gericht landeten, und hier mittlerweile mehr hochrangige Beamte strafrechtlich verfolgt würden, die größere Bestechungsgelder annehmen würden als gewöhnliche Beamte. Jährlich würden rund 300 Milliarden US$ in Russland die Hände wechseln, rund 10% davon über gewöhnliche Beamte. Transparency International zufolge lag das durchschnittliche Bestechungsgeld 2008 bei 7.000 Rubel (230 US$) und 2009 bei 18.000 Rubel (600 US$), einer weiteren Berechnung des unabhängigen Levada Centers zufolge sei die Höhe des durchschnittlichen Bestechungsgeldes von 5.000 Rubel (165 US$) 2006 auf lediglich 9.000 Rubel (300 US$) 2010 angestiegen.
(The Moscow Times: Police: Cost of Bribe Nearly Doubles, 28.07.2010, http://www.themoscowtimes.com/news/article/police-cost-of-bribe-nearly-doubles/ 411159.html, Zugriff 16.02.2011)
Seine Rede vor dem Antikorruptionsrat im Jänner 2011 begann Präsident Medwedew mit den Worten, dass die diesbezüglichen Erfolge bislang begrenzt seien.
(The Jamestown Foundation: Corruption Rules in Russia Despite Medvedev's Exorcism,
17.01.2011.http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=37371 &tx_ttnews%5BbackPid%5D=27&cHash=82dc3aba9b, Zugriff 16.02.2011)
Russische Rechtschutzbehörden haben in den ersten sechs Monaten 2010 28.000 Korruptionsaffären aufgedeckt. Gegen mehr als 8.000 Personen wird wegen Korruption ermittelt. Wie der für Wirtschaftvergehen zuständige Chef-Fahnder Alexander Chasin in einem Interview für den Fernsehsender "Russland 24" am Mittwoch bekannt gab, sind bereits vier Vize-Gouverneure und drei regionale Minister, acht Abgeordnete der regionalen Parlamente, zwölf Bürgermeister und Vize-Bürgermeister sowie 15 kleinere Beamte zur Verantwortung gezogen worden.
(David gegen Goliath: Russland kämpft erbittert gegen Korruption, 18.08.2010, http://de.rian.ru/society/20100818/257128774.html, Zugriff 16.02.2011)
Nichtregierungsorganisationen
Das NRO-Gesetz 2006, das den Organisationen unter anderem mühsame Berichtspflichten auferlegt, gibt Beamten einen großen Ermessensspielraum, welche Organisationen sich registrieren lassen können und behindert die Aktivitäten in Bereichen, die der Staat für unangenehm erachtet. Das Gesetz sieht auch eingehende Kontrollen ausländischer Geldmittel vor. Im Juli 2008 hob Putin die Steuerfreiheit für die meisten ausländischen Stiftungen und NROen auf. 2009 änderte Medwedew das NRO-Gesetz ab, um es weniger hürdenreich zu machen, aber im Allgemeinen bleiben die Bedingungen für zivilgesellschaftliche Gruppen schwierig. Ein positives Beispiel ist ein Urteil des Gerichts von St. Petersburg, das eine polizeiliche Durchsuchung des Büros der NRO Memorial für illegal erklärte, und die Polizei anwies, konfiszierte Computer zurückzugeben.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)
Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen wird durch das im April 2006 verschärfte Gesetz über nichtkommerzielle Organisationen geregelt. Die Gesetzesänderung erlegt NRO erweiterte Berichtspflichten auf. Vertretungen ausländischer NRO mussten sich überdies in einem neuen Register registrieren lassen. Eine Gesetzesnovelle im Frühjahr 2009 hat die Registrierungsprozeduren vereinfacht und die Berichtspflichten für kleine inländische NROen wieder deutlich verringert. NRO, die Zuwendungen aus dem Ausland erhalten, bleiben jedoch von dieser Erleichterung ausgenommen.
In Einzelfällen wird auf NRO über Ermittlungs- und Gerichtsverfahren Druck ausgeübt. So musste sich das "Komitee für Menschenrechte" aus Noworossisk im September 2009 vor Gericht gegen den Antrag der Staatsanwaltschaft verteidigen, das Komitee wegen bei Demonstrationen verwendeter Losungen für "extremistisch" zu erklären und aufzulösen. Die Staatsanwaltschaft zog ihren Antrag im Lauf des Verfahrens zurück.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)
Öffentliche Organisationen müssen sich beim Justizministerium registrieren. Einige Organisationen waren gezwungen ihre Aktivitäten während der anhängigen Registrierung einzustellen. Restriktionen wurden diskriminierend und selektiv auf einige NRO angewandt, insbesondere auf jene, die ausländische Geldmittel erhielten und solche, die Belange der politischen Opposition oder in Menschenrechtsfragen involviert waren.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)
Trotz wiederholter Aussagen des Kremls über die Wichtigkeit normaler Arbeitsbedingungen für Nichtregierungsorganisationen, sind Menschenrechtsverteidiger weiterhin von Schikanen und Angriffen betroffen, jene die sich für ein Ende der Straffreiheit im Nordkaukasus einsetzen, sind besonderem Risiko ausgesetzt.
(Human Rights Watch: World Report 2011 - Russia, 24.01.2011)
Ombudsmann
Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, übt in seinen Jahresberichten abgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik u.a. an Missständen im Gerichtswesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insbesondere hinsichtlich Gewaltakten gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 04.04.2010)
Im Jänner 2009 wurde das Mandat des Ombudsmannes Wladimir Lukin für weitere fünf Jahre verlängert. Viele Menschenrechtsorganisationen stellten durchwegs fest, dass Lukin im Allgemeinen als offizieller Vertreter ihrer Anliegen effektiv sei, trotz der rechtlichen Einschränkungen seiner Position. Im Dezember berichtete das Büro des Ombudsmannes, dass es 2009 ungefähr 30.000 Beschwerden pro Monat erhalten hätte, und es in ungefähr 10% der Fälle gelungen sei, Hilfe zu leisten. Im Vergleich zu 2008 ist die Anzahl der Beschwerden um etwas mehr als 10% gestiegen. Die meisten Beschwerden bezogen sich auf Themen in Bezug auf Kinder, Wohnen und Arbeitsplätze. Nach Inkrafttreten eines neuen Gesetzes wurde ein Menschenrechtsbeauftragter (Aleksandr Muzikantskiy) für die Stadt Moskau ernannt. Im September ernannte Medwedew zudem einen Ombudsmann für Kinderrechte (Aleksey Golovan). In 25 Regionen gab es eigene Ombudsmänner für Kinder.
Lukin äußerte sich über verschiedene Menschenrechtsprobleme, wie Polizeigewalt, Haftbedingungen, die Behandlung von Kindern und Schikanen beim Militär. Während des Jahres kritisierte er Intoleranz und das Anwachsen von ethnischem, religiösem und soziopolitischem Hass. Unter Berufung auf die Verfassung verteidigte er die Rechte der Teilnehmer bei den Dissidentenmärschen.
In seinem im April veröffentlichten Jahresbericht stellte Lukin fest, dass seine Effektivität eingeschränkt sei, da er keine Vorschläge zur Menschenrechtsgesetzgebung machen könne. Zudem sei es schwierig, von einigen Regierungsbehörden Antworten auf seine Anfragen zu bekommen.
Die Rolle des Ombudsmannes ist weiterhin vorwiegend beratend und untersuchend, er hat keine Vollstreckungsbefugnisse. Mit September 2009 gab es in 47 der 83 Regionen regionale Menschenrechtsbeauftragte, deren Verantwortungsbereich jenem Lukins ähnlich war. Ihre Effektivität variierte beträchtlich.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2009 - Russia,
11.03.2010)
Rückkehrfragen
Grundversorgung
Seit dem Jahr 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung mehr als verdoppelt, ebenso stark ging die Armut zurück. Während im Jahr 2000 in Russland über 30 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze leben mussten, beläuft sich diese Kennziffer heute auf etwa 14 Prozent. Es gibt staatliche Unterstützung (z.B. Sozialhilfe für bedürftige Personen), die jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs ausreicht. Im Mai 2008 hat das Wirtschaftsministerium eine Entwicklungsprognose für die kommenden drei Jahre verkündet. Danach sollen die durchschnittlichen Löhne und Gehälter (derzeit bei monatlich 17.034 Rubel, ca. 400 Euro) in diesem Zeitraum um mindestens zehn Prozent jährlich steigen. Der Anteil der Bevölkerung mit einem unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen soll bis zum Jahr 2011 auf zehn Prozent verringert werden. Es ist zweifelhaft, dass diese optimistischen Ziele angesichts der Wirtschafts- und Finanzkrise, die Russland besonders schwer getroffen hat, noch realistisch sind. Im Jahr 2008 gab es eine deutliche Erhöhung der Arbeitslosenzahlen. Laut offizieller Statistik des Arbeitsministeriums waren Ende 2008 1.332.000 Arbeitslose bei den Arbeitsämtern registriert, Ende Juni 2009 waren es bereits 2.142.000 Arbeitslose. Im Jahreshaushalt 2009 ging man von 1,6 Millionen Arbeitslosen aus. Da sich jedoch nur ein Teil der Arbeitslosen bei den Arbeitsämtern registrieren lassen, liegt nach glaubhaften Schätzungen verschiedener Organisationen die tatsächliche Zahl der Arbeitslosen bei etwa acht Millionen.
Im Jahresbericht des Menschenrechtsbeauftragten Lukin wird auf die "beängstigende" Situation der Rentner hingewiesen. Danach lebt die überwiegende Mehrheit der 38 Millionen Rentner Russlands in sehr armen Verhältnissen. Die im Jahr 2007 erfolgte Erhöhung der Mindestrenten ist inzwischen durch die Preisinflation bei den Lebensmitteln wieder ausgeglichen. Zwar sind die Renten heute real 1,7 Mal so hoch wie vor acht Jahren, doch in absoluten Zahlen immer noch sehr niedrig: Die Arbeitsrente beträgt ca. 4200 Rubel (rund 100 Euro), die Sozialrente 2700 Rubel (rund 60 Euro).
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 04.04.2010)
Gegenüber dem Höchststand vom Februar 2009 (9,4%) reduzierte sich die Arbeitslosigkeit im Juli 2010 auf 7% (jeweils nach ILO-Methode) deutlich. Das russische Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung prognostiziert 6,5 Mio. Arbeitslose für Ende 2010, entsprechend einer Arbeitslosenquote von 8,9%. Für Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit wurden Anfang 2010 zusätzliche Mittel in Höhe von 36,3 Milliarden Rubel (ca. 892 Mio. Euro) für öffentliche Beschäftigung, Weiterqualifizierung, Mobilität und Existenzgründung, Beschäftigung für benachteiligte Gruppen, Praktika für Hochschulabsolventen sowie für die Auszahlung von mehr Arbeitslosengeld bereitgestellt. Diese und andere wirtschaftsfördernde Programme haben zu einer Konjunkturbelebung beigetragen, die dazu führen könnte, dass sowohl die Beschäftigungssituation günstiger als prognostiziert ausfällt und auch wieder mit einem leichten Anstieg der Reallöhne gerechnet werden kann.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender /Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 17.02.2011)
2010 stieg der Lebenshaltungskostenindex in Russland um 8,8%, vor allem aufgrund einer Dürre, die im Sommer fast 40% der Gesamternte zerstörte.
(Ria Novosti: Medvedev to discuss economy, anti-inflation measures Wed., 09.02.2011,
http://www.rianovosti.com/business/20110209/162516745.html, Zugriff 17.02.2011)
Zwischen Jänner und November 2010 wurde der so genannte "minimale Nahrungskorb" nach Angaben der Statistikbehörde Rosstat um 15,2 Prozent teurer. Die Bürger sind mit einem massiven Anstieg der Lebensmittel- und Kommunalausgaben konfrontiert. Dabei handelt es sich nicht um exotische, sondern um Grundnahrungsmittel wie Brot, Buchweizen, Nudelwaren, Milchprodukte, Obst und Gemüse, Fleisch und Fisch, Zucker, Eier, Tee, Salz etc. Die Ausgaben einer Moskauer Durchschnittsfamilie aus vier Personen für Gemüse sind beispielsweise in den zurückliegenden zwölf Monaten um 40 bis 200 Prozent gewachsen.
(Ria Novosti: Gefühlte Inflation in Russland nimmt dramatisch zu - "Nesawissimaja Gaseta", 09.11.2010, http://de.rian.ru/business/20101109/257608257.html, Zugriff 17.02.2011)
VB Monatsbericht November
Ab Oktober 2010 begann der Bürgermeister der Stadt Noworossijsk Lebensmittelkarten für Arme und Bedürftige auszugeben. Mit solchen Coupons können diese Menschen, die ihr geringes Einkommen nachweisen, monatlich kostenlos sechs Liter Milch und sechs Wecken Brot beziehen.
(Ria Novosti: Im Spiegel der Presse am 05. Oktober, 05.10.2010, http://de.rian.ru/papers/20101005/257387817.html, Zugriff 17.02.2011)
Die Zahl der sozial schwachen Einwohner Russlands, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegen, ist im ersten Quartal 2010 auf 20,6 Millionen gestiegen, das sind 14,7 Prozent von der gesamten russischen Bevölkerung, wie die russische Statistikbehörde mitteilte. Die Bevölkerung Russlands macht nach Angaben per 1. Mai [2010] insgesamt 141,9 Millionen aus.
Die von der russischen Regierung festgelegten durchschnittlichen Lebenshaltungskosten pro Kopf der Bevölkerung haben von Januar bis März 5.518 Rubel (umgerechnet 141,5 Euro) pro Monat betragen. Für die erwerbsfähigen Bürger lagen die Lebenshaltungskosten etwas höher, bei umgerechnet 152,7 Euro, für die Rentner bei 112,7 Euro, für die Kinder bei 136,2 Euro. Im vierten Quartal 2009 betrug die Zahl der sozial Schwachen in Russland 13,1 Prozent der Gesamtbevölkerung oder 18,5 Millionen Einwohner. Ihre Lebenshaltungskosten waren damals um 7,3 Prozent geringer.
(Ria Novosti: Immer mehr Russen leben unter der Armutsgrenze, 23.07.2010, http://de.rian.ru/society/20100723/127230379.html, Zugriff 06.08.2010)
Die Eigentumsrechte sind prekär. Aufgrund der staatlichen Übernahme von Schlüsselindustrien, zusammen mit Steuereintreibungen bei bestimmten Firmen scheint es, dass Eigentumsrechte ausgehöhlt werden und der Rechtsstaat politischen Erwägungen untergeordnet wird. Die Regierung änderte unter Zwang Vertragsbedingungen mit in Russland arbeitenden ausländischen Öl- und Gasfirmen.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)
Medizinische Versorgung
Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem ist ineffektiv. Die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist.
Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS breiten sich weiter aus. Besonders betroffen sind Gefängnisinsassen sowie Drogensüchtige. Bevölkerungsgruppen mit Anspruch auf kostenreduzierte und -freie Dienst- bzw. Sachleistungen sind immer wieder von Versorgungsengpässen betroffen. Im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, wurde das Gesundheitswesen modernisiert. So wurden 15 föderale medizinische, hochtechnologische Zentren errichtet und Transport sowie Versorgung für Unfallopfer verbessert. 2010 stehen in diesem Rahmen 114,4 Milliarden Rubel (rund 2,8 Milliarden Euro) zur Verfügung.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/ Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 17.02.2011)
Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Russische Bürger haben ein Recht auf eine kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis erfolgen zumindest aufwändigere Behandlungen erst nach privater Bezahlung. Dabei zeigt sich im Alltag häufig, dass von mittellosen und wenig verdienenden Personen nichts bzw. wenig an Zusatzzahlungen verlangt wird, bei normal bis gut verdienenden Personen hingegen mehr. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie bekommt rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Nur sieben bis acht Prozent sind durch ihre Arbeitgeber krankenversichert. Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei.
Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. Allerdings sind Medikamentenfälschungen relativ häufig. Die Finanzierung teurer Medikamente ist für Teile der Bevölkerung oft mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden.
Die Anzahl der Tuberkulose-Kranken betrug nach Angaben des Gesundheitsministeriums im Jahr 2007 118.367 (83,2 je 100.000 Einwohner). Insbesondere für Kinder aus schwierigen Verhältnissen fehlt es an prophylaktischen Maßnahmen gegen TBC. In Moskau sind unter den verwahrlosten Kindern und Jugendlichen 18 TBC-Kranke je 1000 untersuchte Personen registriert worden. Allerdings decken sich die Angaben des Gesundheitsministeriums nicht mit denen der Weltgesundheitsorganisation. Laut WHO-Bericht vom 2009 gab es in Russland im Jahre 2007 landesweit 157.000 neue TBC-Fälle.
Bei einem 2006 verabschiedeten Nationalen Gesundheitsprojekt wird neben dem Kampf gegen AIDS auch der Prophylaxe gegen Hepatitis besondere Priorität eingeräumt, da man von etwa acht Millionen Hepatitis-B- und drei bis vier Millionen Hepatitis-C-Kranken in Russland ausgeht.
Neben einem bis 2008 angelegten Impfprogramm, das 25 Millionen Menschen erfassen soll, ist nunmehr auch die kostenlose Impfung gegen Hepatitis im allgemeinen Impfkalender für Kinder und Jugendliche vorgesehen. Im Bezirk Wolgograd z.B. soll durch das Impfprogramm die Erkrankungsrate in den ersten 5 Monaten des Jahres 2008 bei Hepatitis A um 30%, bei Hepatitis B um 50% und bei Hepatitis C um 16% gegenüber dem gleichen Zeitraum des vergangenen Jahres zurückgegangen sein. Landesweite Statistiken hierzu liegen noch nicht vor.
Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die so genannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 04.04.2010)
Alle russischen Staatsbürger haben an ihrem Wohnort eine obligatorische Krankenversicherung. De-jure sind Behandlungen kostenlos, de-facto wird üblicherweise ein Bestechungsgeld bezahlt.
(Anfragebeantwortung durch IOM, per Email am 14.11.2008)
In der Russischen Föderation wird die medizinische Versorgung von staatlichen und privaten medizinischen Einrichtungen gewährleistet. Die Mehrheit der vorhandenen medizinischen Einrichtungen ist staatlich, aber der Privatsektor entwickelt sich rasch. Dennoch befindet sich das Gesundheitswesen in Russland in einer recht schwierigen Situation: Die staatliche Finanzierung ist unzureichend - laut Ministerium für Gesundheit und Soziale Entwicklung wird nur die Hälfte der erforderlichen Mittel gezahlt.
Ca. 80 % der staatlichen medizinischen Einrichtungen werden aus regionalen und/oder kommunalen Geldern finanziert; hier fehlt es an ausreichend finanziellen Mitteln, sodass keine hochwertige medizinische Versorgung gewährleistet werden kann. Die medizinische Ausstattung ist in der Regel überholt, Einrichtungen für die medizinische Grundversorgung sind unterbesetzt (nur 60 % der benötigen Stellen besetzt). Die Folge: Die Qualität der kostenlosen medizinischen Versorgung nimmt ab.
Alle russischen Bürger haben ein Recht auf eine kostenlose medizinische Vorsorge, die vom Staat über eine aus staatlichen Mitteln aller Ebenen, Steuereinnahmen und anderen Quellen finanzierten Krankenpflichtversicherung (OMS) gewährleistet wird (Krankenversicherungsgesellschaften werden in jeder Region vom Staat ausgewählt). Die kostenlose medizinische Versorgung umfasst folgende Dienste: Notfallmedizin, ambulante Versorgung einschließlich Präventivbehandlung, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Polikliniken, Krankenhausaufenthalt. Jede pflichtversicherte Person besitzt eine spezielle Plastik-Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer (sie wird auf der Grundlage eines Vertrags zwischen einer Person und einer Versicherungsgesellschaft ausgegeben; diesen Vertrag und die Plastikkarte erhalten Bürger, die im System registriert sind); die Karte gewährleistet den Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation, unabhängig vom Wohnort. Wenn man sich an eine Klinik wendet, muss man eine Plastik-Krankenversicherungskarte (oder einen Vertrag mit einer Versicherungsgesellschaft, der die Grundlage für die Ausgabe der Plastikkarte bildet) vorlegen; dies gilt nicht für notfallmedizinische Fälle, da alle Bürger der Russischen Föderation kostenlos ambulante Dienste in Anspruch nehmen können (die Kosten tragen die Kommunen).
Es gibt ein System für die kostenlose ärztliche Betreuung von Kindern im Alter von 0 bis 14 Jahren mit spezialisierten Polikliniken und Kliniken. Dieses System steht allen Kindern offen, die von der Krankenpflichtversicherung abgedeckt sind, auf die alle Kinder der Russischen Föderation ein Anrecht haben. Personen über dieser Altersgrenze werden in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene versorgt.
(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin? IRRICO II; Russian Federation, 13.11.2009)(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin? IRRICO römisch zwei; Russian Federation, 13.11.2009)
Alle russischen Bürger - sowohl die pflichtversicherten als auch die in anderen Versicherungssystemen Versicherten -, die gesetzlich keinen Anspruch auf Leistungen bei der Medikamentenversorgung haben, bezahlen Medikamente im Allgemeinen selbst. Es gibt jedoch bestimmte Gruppen, die kostenlos Medikamente erhalten. So haben beispielsweise russische Bürger, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Leistungen wie das Sozialpaket haben, je nach Art der Erkrankung Zugang zu kostenlosen Medikamenten. Auch Menschen mit bestimmten Erkrankungen kann das Recht auf Leistungen der medizinischen Versorgung eingeräumt werden, die mit regionalen Geldern finanziert wird. Anspruch auf kostenlose Medikamente haben Bürger der Russischen Föderation mit folgenden Erkrankungen: Makrogenitalismus, Multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebellare Ataxie, Parkinsonkrankheit, grüner Star, psychische Störungen, Nebenniereninsuffizenz, AIDS und HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemische chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus und rheumatoide Arthritis und Lupus erythematosus, Bechterew-Krankheit (Strümpell-Syndrom), Diabetes, Wachstumshormonmangel, zerebrale Kinderlähmung; hepatolentikuläre (progressive) Lentikular-Degeneration; Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, Krebserkrankungen, Blutkrankheiten, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronische urologische Erkrankungen, Syphilis, Patienten, die (in den vorangegangenen sechs Monaten) einen Herzinfarkt hatten, Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen sowie für Kinder mit Mukoviszidose, Kinder unter drei Jahren und Kinder unter sechs Jahren aus kinderreichen Familien. Bei bettlägerigen Patienten kann ein Verwandter oder ein Sozialarbeiter auf Vorlage eines Rezepts Medikamente bekommen.
Die Preise für Medikamente sind je nach Region oder sogar Lage der Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine festgesetzten Preise für Medikamente gibt. Ein Preis- Beispiel für ein häufig verwendetes Medikament wie Aspirin-Tabletten: In Moskauer Apotheken kosten sie zwischen 30 (0,70 Euro) und 135 Rubel (3 Euro).
(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin, IRRICO II; Russian Federation, 13.11.2009)(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin, IRRICO römisch zwei; Russian Federation, 13.11.2009)
Behandlung nach Rückkehr
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u. a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die eigentliche Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)
Dagestan
Politik/Wahlen
Dagestan ist mit rund 50.300 km² und - je nach Schätzung - 2,2 bis 2,7 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala.
Präsident Magomedali Magomedow, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Muchu Alijew abgelöst. Am 08. Februar 2010 ernannte Dmitri Medwedew Magomedsalam Magomedow, Sohn des Magomedali Magomedow, zum neuen Präsidenten von Dagestan. Der 45jährige war ab 2006 im dagestanischen Parlament vertreten, 2006-2007 war er Parlamentssprecher.
(RussiaTrek: Dagestan Republic, Russia (Daghestan), ohne Datum,
http://russiatrek.org/dagestan-republic, Zugriff 21.3.2011 / BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2011, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/ country_profiles/3659904.stm, Zugriff 21.3.2011)
Seit 2004 gibt es in Russland keine Volkswahl der regionalen Gouverneure/Präsidenten. Der russische Präsident schlägt dem lokalen Parlament einen Kandidaten als Regierungsspitze zur Zustimmung vor, bisher gab es noch keine Ablehnungen.
Anders als die anderen Regionen des Nordkaukasus hatte Dagestan davor nicht einen direkt gewählten regionalen Anführer. Stattdessen wurde ein komplexes Repräsentationssystem erarbeitet, in dem die zahlreichen ethnischen Gruppen der Republik vertreten sein sollten:
1994 wurde der Staatsrat (Gossovet), der so genannte "kollektive Präsident" Dagestans eingeführt.
Der Staatsrat bestand aus 14 Repräsentanten der größten ethnischen Gruppen. Magomedali Magomedow gelang es 12 Jahre lang, bis 2006, der primus inter pares zu bleiben. 2003 wurde das Amt des Präsidenten eingeführt, der Gossovet wurde jedoch erst einige Jahre danach aufgelöst, 2006 wurde Muchu Alijew von Putin ernannt und vom Regionalparlament als erster Präsident Dagestans bestätigt.
(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 28, 10.2.2010 / The St.
Petersburg Times: Mukhu Aliyev New President, 22.2.2006, http://www.times.spb.ru /index.php?action_id=2&story_id=16854, Zugriff 21.3.2011 /International Crisis Group: Russia¿s Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)
In Dagestan besteht ein ungeschriebenes Gesetz, demzufolge die Aufteilung von Führungspositionen in der Regierung unter den verschiedenen Nationalitäten erfolgt. Nachdem mit Muchu Alijew ab 2006 ein ethnischer Aware Präsident der Republik war, wurde der Posten des Premierministers gemeinhin einem Kumyken, und er des Parlamentssprechers einem Darginer übertragen.
(RFE/RL: Kumyks Stage Protest In Daghestan, 17.2.2010, http://www.rferl.org/content/
Kumyks_Stage_Protest_In_Daghestan/1960893.html, Zugriff 21.3.2011)
Nachdem 2010 mit Magomedow ein Darginer zum neuen Präsidenten ernannte wurde, wurde im März mit Magomed Abdullayev ein Aware zum Premierminister ernannt und vom Parlament bestätigt. Somit wurde das Amt von einem Kumyken (Shamil Zaynalova) auf einen Awaren übertragen.
(Vestnik Kavkaza: Why Magomed Abdullayev became Dagestan's prime minister, 5.3.2010,
http://vestnikkavkaza.net/analytics/politics/92.html, Zugriff 21.3.2011)
Die weitere ethnische Aufteilung der Regierungsposten löste der neue Präsident Magomedsalam Magomedow wie folgt: Mit Nizami Kaziyev behielt ein Lesgier den Posten des ersten stellvertretenden Premierministers. Ebenso behielten die anderen vier stellvertretenden Premierminister (Rizvan Gazimagomedov - Aware; Mukhtar Medjidov - Darginer; Murat Shikhsaidov - Kumyke; Antonina Idrisova - Russin) ihre Stellen. Die neue Position eines zweiten ersten stellvertretenden Premierministers wurde an einen ethnischen Laken, Rizvan Kurbanov, vergeben.
Mit März 2010 hielten Awaren fünf Ministerposten inne, Darginer und Lesgier je drei, Kumyken, Laken und Tabassaranen je zwei, und Russen einen. Mit zwei Ausnahmen wurde somit dieethnische Zusammensetzung der Republik in dem neuen Kabinett berücksichtigt: Den Aseris, die die siebentgrößte ethnische Gruppe in Dagestan sind, wurde kein Ministerposten übertragen, während Tabasaranen als achtgrößter Gruppe nunmehr zwei solche Posten haben.
Als zweite Ausnahme wurden die Kumyken (drittgrößte Gruppe nach Awaren und Darginern) nicht für den Verlust des Postens des Premierministers entschädigt, indem die Stelle des zweiten ersten Premierministers mit einem Kumyken besetzt worden wäre.
(RFE/RL: Daghestan's New Cabinet (More Or Less) Reflects Republic's Ethnic Composition,
7.3.2010,
http://www.rferl.org/content/Daghestans_New_Cabinet_More_Or_Less_ Reflects Republics_Ethnic_Composition/1976780.html, Zugriff 21.3.2011)
Im März 2010 wurde mit Magomedsultan Magomedow ein ethnischer Kumyke vom Parlament einstimmig als Parlamentssprecher bestätigt.
(RFE/RL: Daghestan's Leaders Move To Placate One Ethnic Group As Moscow Antagonizes ASecond, 25.3.2010, http://www.rferl.org/content/Daghestans_Leaders_Move_To_Placate_ One_Ethnic_Group_As_Moscow_Antagonizes_A_Second/1993806.html, Zugriff 21.3.2011)
Wahlen
Am 13.3.2011 fanden in 74 russischen Föderationssubjekten Regionalwahlen statt. In Dagestan wurde das Regionalparlament gewählt. Insgesamt traten 1.083 Kandidaten für Sitze in dem 90 Mitglieder zählenden Parlament an. Die Regierungspartei Einiges Russland gewann 66% der Stimmen, die Oppositionsparteien Patrioten Russlands und Gerechtes Russland erhielten je 11%, die Kommunisten 9% der Wählerstimmen. Andere angetretene Parteien, wie die Liberaldemokraten, die Partei Rechte Sache, erreichten nicht die notwendige Stimmenanzahl, um Sitze im Regionalparlament zu erhalten.
Es gab Berichte über Verletzungen der Wahlordnung. Im Vorfeld der Wahl wurde ein Anschlag auf einen Kandidaten, Alibulat Gasanov, verübt. Am Wahltag kam es zu mehreren Faustkämpfen in der Nähe von Wahlurnen, über Fälschungen von Wählerstimmen wurde sowohl während der Abstimmung als auch bei der Auszählung berichtet. Die Wahlbeteiligung war extrem niedrig, und lag tatsächlich vermutlich bei rund 10%
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue
52 - Voters' Low Interest in Elections Casts Doubt on Their
Legitimacy, 16.3.2011 / Ria Novosti: Millions of Russians vote in regional elections, 13.3.2011, http://www.rianovosti. com/russia/20110313/162980112.html, Zugriff 21.3.2011)
Im Oktober 2010 fanden in Dagestan Kommunalwahlen statt, die von Gewalt und Wahlbetrug geprägt waren. Im Bezirk Lewaschi kam ein Ortsvorsteher, Abdulmuslim Nurmagomedow, während eines Kampfes ums Leben, mehrere Personen wurden verletzt. Der Kampf war ausgebrochen, nachdem 4.500 Wahlzettel gestohlen worden waren.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 183, 12.10.2010)
Bereits im Vorfeld der Kommunalwahlen, die in mehr als 1.000 Ortschaften abgehalten wurden, waren aus Angst vor Gewaltausbrüchen zusätzlich föderale Truppen in Dagestan stationiert worden. In Dagestan sind Kommunalwahlen im Gegensatz zu anderen Föderationssubjekten immer noch wichtig. Es gab unbestätigte Berichte über die Übernahme von Stadtregierungen durch Islamisten. Das Aufstocken militärischer Einheiten könnte darauf abgezielt haben, die Wahlen zu beeinflussen und sicherzustellen, dass die gewählten Behörden ausreichend säkular und den Behörden in Moskau loyal sind.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 178, 4.10.2010)
Sicherheitslage
Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans. Die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan hat sich in den Jahren 2009 und 2010 deutlich verschlechtert. Der bewaffnete Konflikt schwelt seit dem Jahr 2000, vermischt mit CIan-Auseinandersetzungen, Korruption und organisierter Kriminalität. Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeiautos und -patrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Das Vorgehen der Behörden gegen die Rebellen ist hart und ungezielt. Nach glaubwürdigen Aussagen von NROs und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen bis hin zu extralegalen Tötungen. In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen: die NRO "Mütter Dagestans für die Menschenrechte" hat für die ersten acht Monate 2009 25 Entführungsfälle dokumentiert. Memorial hat im Gesamtjahr 2009 Berichte über 22 Entführungen mutmaßlich durch Angehörige verschiedener Sicherheitsdienste erhalten (gegenüber 11 im Vorjahr 2008). Neun dieser Entführten wurden später tot aufgefunden, vier blieben vermisst. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhaften Schilderungen zufolge kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan. die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 7.3.2011)
Dem Kreml zufolge liegt der Grund für die Gewalt nicht nur bei militanten Islamisten. Viele meinen, auch die organisierte Kriminalität, sowie Rivalitäten zwischen verschiedenen Klans und politischen Gruppen stellten einen wichtigen Faktor dar.
(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2011,
http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm, Zugriff 21.3.2011)
Während der Staat die islamistischen Gruppen als größte Gefahr sieht, betont die Menschenrechtsorganisation Memorial die Bedeutung krimineller Gruppen, die oft entlang ethnischer Linien organisiert und gut im Staatsapparat verankert sind - nicht der islamistische Terror ist die größte Gefahr, sondern das weitverzweigte System krimineller Clans, welche die Regierungs- und Sicherheitsstrukturen durchdringen.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage - Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan, 25.11.2009)
In Dagestan wurde Ende 2010 eine neue, ausschließlich aus gebürtigen Dagestanern bestehende militärische Einheit eingerichtet, die zunächst aus 300 Mann bestand und im Laufe der Zeit auf 700 Mann aufgestockt werden soll. Diese Einheit sollte - ähnlich wie in Tschetschenien durch die so genannte "Tschetschenisierung" - durch bessere Ortskenntnisse effizienter den Widerstand bekämpfen können.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 210, 18.11.2010 / Ria Novosti: Dagestan plans to use 'ethnic' military units to fight militants, 13.08.2010, http://en.rian.ru/russia/20100813/160183792-print.html, Zugriff 21.3.2011)
Der Gewaltlevel stieg in Dagestan 2010 an. Im September 2010 wurden die russischen Streitkräfte in Dagestan aufgestockt. Ab diesem Zeitpunkt änderte sich auch das militärische Vorgehen gegen Terrorismusverdächtige: Das Militär begann, Verdächtige in größeren Gruppen zu töten, wobei oft fraglich blieb, wer diese wirklich waren.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)
Widerstandsbewegung
Bei den heftigen Kämpfen erlitt der Widerstand in Dagestan bedeutende Verluste, mindestens drei wichtige Anführer wurden Ende 2009 und 2010 getötet: Umalat Magomedov (Chassawjurt), dessen Witwe Dzhannet Abdurakhmanova offizieller Information zufolge eine der beiden Selbstmordattentäterinnen bei dem Anschlag auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 werden sollte; Ibragim Gadzhidadaev (Bezirk Untsukul); und Magomedali Vagabov (Gubden), dessen Ehefrau Mariam Sharipova die zweite Selbstmordattentäterin im März 2010 gewesen sein soll.
Die Führung des dagaestanischen Aufstands soll hernach im August 2010 Israpil Velidzhanov (Emir Khasan) übernommen haben. Emir Khasan stammt aus dem südlichen Derbent und ethnischer Darginer.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)
Zahlen
Dem Caucasian Knot zufolge kamen 2010 in Dagestan insgesamt 683 Personen bei Angriffen ums Leben oder wurden verletzt, darunter Zivilisten, Regierungsbehörden, Aufständische und Polizisten. Es kam 2010 zu fünf Selbstmordattentaten, 112 Bombenexplosionen, sowie zu mindestens 128 bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften. 2010 starben bei Angriffen 78 Zivilisten, 124 Sicherheitskräfte und 176 vermeintliche Aufständische. Exekutivkräfte werden verdächtigt, mutmaßliche Aufständische zu entführen. 2010 verschwanden mindestens 18 Personen in Dagestan, von denen später 5 tot aufgefunden wurden. 4 kehrten nach Hause zurück, die übrigen werden weiterhin vermisst. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 26, 7.2.2011)
Gemäß dem russischen Nationalen Anti-Terror-Komitee fanden 2010 mehr als die Hälfte aller terroristischen Angriffe im Nordkaukasus in Dagestan statt.
(Ria Novosti: Tax police official killed in Russia's North Caucasus, 6.12.2010, http://www.rianovosti.com/russia/20101206/161644938.html, Zugriff 21.3.2011)
Amnestie
Präsident Magomedow und andere Mitglieder der dagestanischen Lokalregierung (z.B. der Vizepremierminister Riswan Kurbanow) boten 2010 Rebellen, die ihre Waffen niederlegen, Amnestien an. Im November wurde eine Kommission eingerichtet, die jenen, die sich für eine solche Amnestie entschieden, den Übergang zu einem friedlichen Leben erleichtern sollte. Jedoch blieben die Kompetenzen dieser Kommission im Unklaren. Zudem ergeben sich Rebellen eher aufgrund des Einwirkens von Verwandten, die ihn überreden aufzugeben.
(Caucasian Knot: Dagestan: special commission will return former militants to peaceful life, 2.11.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/15060/, Zugriff 22.3.2011 / RFE/RL: Controversial Daghestan Government Commission Holds First Session, 15.11.2010,
http://www.rferl.org/content/Controversial_Daghestan_Government_Commission_Holds_First_Session/2220995.html, Zugriff 22.3.2011 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 205, 11.11.2010)
Aufrufe von Präsident Magomedow, die Waffen niederzulegen, wurden von Widerstandskämpfern in Dagestan ignoriert. Im Dezember 2010 hatte der russische Präsident Medwedew bei einem "Kongress der Völker Dagestans" einen Aufruf gemacht, sich ergebenden Kämpfern eine Amnestie zu gewähren. Dagestanische Widerstandskämpfer wiesen es aber zurück, den Dschihad aufzugeben und boten der Regierung im Gegenzug drei Alternativen an:
Die Waffen niederzulegen, aufzuhören den Widerstand zu bekämpfen und den Islam anzunehmen; ihren Glauben zu bewahren aber zuzustimmen, nach der Scharia zu leben und Abgaben zu zahlen; oder riskieren zerstört zu werden.
(RFE/RL: Daghestan's President Suffers Further Rebuff, 06.01.2011, http://www.rferl.org/content/daghestan_president_further_rebuff/2268673.html, Zugriff 21.3.2011)
Menschenrechte
Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Jahres 2010 hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Tschetschenien, Inguschetien und insbesondere in Dagestan weiter angespannt.
Präsident Medwedew erklärte am 16. April 2009 den "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates" im gesamten Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Teile des Gebietes Stawropol) anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan, verlagert haben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 7.3.2011)
Im August 2009 wurde der Journalist Malik Achmedilow in Dagestan tot aufgefunden. Er war stellvertretender Herausgeber der in awarischer Sprache erscheinenden Zeitung "Chakikat" und Chefredakteur der monatlich erscheinenden awarischen Zeitschrift "Sogratl". Achmedilow war ein Kritiker der russischen und dagestanischen Sicherheitskräfte, denen er vorwarf, religiöse und politische Kritiker unter dem Deckmantel der Extremismusbekämpfung zu unterdrücken. Die Ursachen seines Todes sind ungeklärt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 4.4.2010)
Die Menschenrechtslage hat sich 2009 in Dagestan besonders stark verschlechtert. Am 20. August 2009 wurde in der Hauptstadt Machatschkala das Büro der NRO "Mothers of Dagestan for Human Rights" durch einen Brandanschlag komplett zerstört. 2008 und 2009 kam es mit drei Fällen zu einer Häufung von gezielten Tötungen von Journalisten. Im März 2008 wurde der Chef der staatlichen Rundfunk- und Fernsehanstalt Gadschi Abaschilow vor einem Geschäft in der Hauptstadt Dagestans erschossen. Ebenfalls in Machatschkala wurde ein halbes Jahr später der TV-Journalist Telman Alishajew in seinem Auto und im August 2009 der Redakteur Abdulmalik Achmedilow vor seinem Haus erschossen.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage - Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan, 25.11.2009)
In Dagestan stieg 2009 die Anzahl an außergerichtlichen Hinrichtungen und "Verschwundenen" merklich an, ebenso wie die der Angriffe auf Exekutivbehörden. Behörden im Nordkaukasus scheinen oft ohne Kontrolle der föderalen Regierung zu agieren. Im September 2009 warfen Menschenrechtsgruppen vor, dass sich in Dagestan Todesschwadronen gebildet hätten, die Personen und insbesondere junge Männer entführen, foltern und in illegalen Anhaltezentren halten würden, unabhängig davon, ob diese in bedrohliche Aktivitäten involviert gewesen seien. Den Vorwürfen zufolge wären diese Anhaltezentren von den lokalen Behörden eingerichtet worden.
Der NRO MAShR zufolge verschwanden in Dagestan 2009 31 Personen. Es gab Berichte über Entführungen, Schläge und Folter um Geständnisse zu erzwingen, und darüber, dass Entführungen aus politischen Gründen getätigt wurden. Kriminelle Gruppen führten ebenfalls Entführungen durch.
Im August 2009 wurde eine Demonstration gegen Verschwinden und andere Missbräuche von der Polizei unter Gewaltanwendung aufgelöst.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian Federation, 11.03.2010)
Ethnische Gruppen
EDM 7/26, 7.2.2011: Sudden Death of Ethnic Minority Champion in Dagestan Raises Suspicions - Didoi-Volk von 15.-30.000 will zu Georgien.
In Dagestan gibt es 14 größere und einige Dutzend kleinere ethnische Gruppen. Historisch bedeuteten die Nationalitäten wenig, jedoch gewannen sie durch das Vakuum, das der Kollaps der Sowjetunion hinterließ, an Bedeutung. Lokale Klans bauten politische Macht entlang ethnischer Grenzen auf.
(NY Times: In Dagestan, Laugh Track Echoes Across Mountains, 16.2.2010,
http://www.nytimes.com/2010/02/17/world/europe/17dagestan.html?ref=global-home,Zugriff 21.3.2011)
Dagestan ist jenes Gebiet der Russischen Föderation mit der größten ethnischen Diversität. Die größte ethnische Gruppe in Dagestan sind die Awaren. Weitere größere Gruppen sind Darginer, Kumyken und Lesgier. Des Weiteren leben ethnische Russen, Laken, Tabasaran und Nogaier in Dagestan. Der Schutz der Interessen der Völker Dagestans stellt ein Grundprinzip der Verfassung der Republik dar. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert.
(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2010, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm, Zugriff 21.3.2011)
Weitere ethnische Gruppen in Dagestan sind gemäß der Verfassung von 1994: Nogaier, Tschetschenen (Akkiner), Agulen (auch: Agulier), Zachuren, Rutulen, Tabassaren und Aseri. Diese Gruppen stellen nur einen kleinen Prozentsatz der Bevölkerung dar, können aber in gewissen Situationen wichtige Rollen spielen, etwa bei Fragen des Zugangs zu Land, politischer Teilhabe und Mitsprache in der Wirtschaft. Zachuren, Rutulen und Agulen leben vorwiegend im Süden Dagestans, die Nogaier bewohnen die nördlichen Steppen. Tschetschenen leben historisch an der Grenze der Republik zu Tschetschenien.
(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)
Es gibt in vielen Bezirken einzelne Dörfer, die ethnisch komplett unterschiedlich zusammengesetzt sind als die Mehrheitsbevölkerung dieses Bezirks. Seit dem Ende der Sowjetunion kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen, etwa zwischen Kumyken und Awaren, Kumyken und Laken, Aseri und Lesginen, Awaren und Tschetschenen und Kumyken und Darginern. Hierbei handelt es sich zumeist um Landstreitigkeiten, oder um Streitigkeiten über die Besetzung bestimmter Ämter mit Vertretern ethnischer Gruppen. Jüngste Beispiele wären Auseinandersetzungen zwischen Tschetschenen und Laken im Bezirk Novolakski im Mai 2007, oder zwischen Kumyken und Darginern im März/April 2007.
(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)
Religion / Wahhabiten
Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 7.3.2011)
Dutzende von muslimischen Gruppen siedelten sich über die Jahrhunderte hinweg in Dagestan an, auch heute noch sind die meisten Einwohner Muslime.
(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2011,
http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm, Zugriff 21.3.2011)
Dem dagestanischen Religionsgesetz 1998 zufolge ist je Konfession nur eine Dachorganisation erlaubt - im Falle des Islam ist diese das "Geistliche Direktorat der Muslime Dagestans".
Sowohl religiöse Bildungsmaterialien, als auch Studien im Ausland müssen vom Direktorat genehmigt werden. Dem Anti-Wahhabismus-Gesetz 1999 zufolge muss jeder der Religion unterrichtet - selbst privat - eine Genehmigung der Dachorganisation haben. Lokale Gesetze schränken also die religiöse Bildung ein, aber auch die Bandbreite verfügbarer islamischer Literatur, und tragen so zum Monopol des "Geistlichen Direktorats der Muslime Dagestans" bei.
Die Einschränkungen rühren daher, dass man der Meinung ist, ausländischer Einfluss könnte den lokalen islamistischen Aufstand schüren. Viele, die sich dem Aufstand anschließen, würden ihren Weg dorthin in islamischen Einrichtungen im Ausland beginnen.
(Forum 18: Dagestan's controls on Islamic education, 02.06.2010, http://www.forum18.org/Archive.php?article_id=1453, Zugriff 21.3.2011)
Die meisten Mitglieder islamistischer Gruppen kommen aus den ethnischen Gruppen der Awaren, Laken, Kumyken und Darginer, vor allem in Machatschkala, Chassawjurt, Isberbasch und Bujnaksk, und insbesondere aus den Bezirken Tsuntinski, Botlich und Kasbekowski. Am meisten vom Konflikt betroffene Gebiete sind Bujnaksk, Chassawjurt und Machatschkala.
(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 03.06.2008)
Ursprünglich kam der Sufi Islam über religiösen Führer aus dem Irak über Aserbaidschan nach Dagestan. Das Gedankengut des Wahhabismus/Salafi Islam kam erst Ende der 1980er Jahre mit der Information aus Saudi-Arabien. Dagestan stellt einen wichtigen Teil des Kaukasischen Emirats dar. Wahhabismus wird in Dagestan stark akzeptiert, vor allem unter jungen Menschen. Nicht alle Wahhabi sind Terroristen, aber radikales Gedankengut breitet sich schnell aus. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken sind nicht nur militärische, sondern auch andere Maßnahmen, wie etwa Bildung notwendig.
Die Wahhabiten bezeichnen sich selbst als Salafi ("zurück zu den Wurzeln"), was im Allgemeinen das Gleiche ist. Es gibt ein gewisses Engagement von Saudi-Arabien, vor allem im Bildungsbereich. Der Wahhabismus im Nordkaukasus stellt jedoch eine neue Form dar, eine vereinfachte, modernisierte und militarisierte Version des Wahhabismus, eine für die junge Generation besser verständliche Form.
(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies: Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)
Nach Einschätzung einer tschetschenischen Menschenrechtsaktivistin genießen die Islamisten in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung und können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht in der Öffentlichkeit bewegen, während dies in Dagestan durchaus möglich ist. Besonders unruhige Bezirke sind hier Chassawjurt, Sergokalinsky und Karabudachkensky.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage -
Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan, 25.11.2009)
Am 25. Mai 2009 wurde der stellvertretende Leiter des dagestanischen spirituellen Direktorats der Muslime, Achmad Tagajew, in Machatschkala von Unbekannten getötet, vermutlich aufgrund seiner Opposition zum radikalen Islam.
(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report 2009 - Russia, 26.10.2009)
Am 15. Juli 2010 wurde der Pastor Artur Suleimanow der dagestanischen Hosanna Kirche, der größten Pfingstkirche in Dagestan, in Machatschkala erschossen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7/137, 16.07.2010)
Gelegentlich kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern des Wahhabismus und
Anhängern des Sufismus.
(Caucasian Knot: Last week, armed conflict in Northern Caucasus took away 12 lives, 16.2.2011,
http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16151/, Zugriff 22.3.2011)
In einigen Dörfern in Dagestan unterstützen Geistliche das verpflichtende Tragen von Hidschabs für Schulmädchen und geschlechtergetrennten Schulunterricht. In dem Ort Gubden sollen Hunderte Mädchen aus religiösen Gründen überhaupt nicht die Schule besuchen. Im September 2010 wurde eine Schuldirektorin erschossen, die zuvor verboten hatte, dass Mädchen in ihrer Schule Hidschab tragen.
(Caucasian Knot: MIA of Dagestan does not exclude that schoolmaster was killed by religious extremists, 24.09.2010, http://dagestan.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14574/, Zugriff 22.3.2011)
Anti-Wahhabismus-Gesetz
Erste Auseinandersetzungen zwischen Sufi Muslimen und Salafiten in Dagestan wurden 1994-95 registriert. Bereits 1997 forderten Unterstützer des Sufi Islam in Dagestan ein Verbot jeglicher salafitischer Aktivitäten. Diese wurden daraufhin tatsächlich im Dezember 1997 rechtlich eingeschränkt. 1998 kam es zu einem Angriff radikaler Islamisten in Machatschkala und der Ausrufung eines "Speziellen Islamischen Territoriums" auf dem Gebiet dreier Siedlungen in Dagestan.
(CSIS: Radical Islam in the North Caucasus; Evolving Threats, Challenges, and Prospects,
29.11.2010)
1999 wurde in Dagestan das so genannte Anti-Wahhabismusgesetz erlassen, das den Wahhabismus offiziell verbot. Dieses wird dafür kritisiert, aggressive und diskriminierende Formulierungen zu enthalten, die Polizei und Sicherheitskräfte anführten, um praktizierende Muslime die sie der Mitgliedschaft oder Sympathie mit dem islamischen Aufstand verdächtigten, zu jagen und sogar zu töten. Immer wieder sprechen sich auch hochrangige Politiker gegen das Gesetz aus.
(RFE/RL: Further Call For Repealing Daghestan's Controversial 'Anti-Wahhabism' Law, 24.03.2010, http://www.rferl.org/content/Further_Call_For_Repealing_Daghestans_ Controversial_ AntiWahhabism_Law/1992631.html, Zugriff 21.3.2011 / Window on Eurasia: Daghestan's Ban on Wahhabism Should Be Repealed, Khasavyurt Mayor Says, 06.11.2009, http://windowoneurasia.blogspot.com/2009/11/window-on-eurasia-daghestans-ban-on.html, Zugriff 21.3.2011)
Wirtschaftliche und soziale Lage
2010 wurden 75% des Budgets von Dagestan durch direkte Geldspritzen aus Moskau finanziert. 2009 waren es noch 82% des Budgets gewesen. Der Rückgang ist nicht auf eine verbesserte Wirtschaftsleistung der Republik zurückzuführen, sondern auf den allgemeinen Rückgang der Subventionen aus Moskau von 1,5 Mrd. $ 2009 auf 1,1 Mrd. $ 2010. Die eigenen Einnahmen Dagestans stiegen in dieser Zeit um nur 90 Millionen $ an. Die Einkommen sind in Dagestan sehr ungleich verteilt, 70% der Bevölkerung leben dem dagestanischen Soziologen Enver Kisriev zufolge in Armut.
2010 hatte Dagestan im Vergleich zu den anderen Republiken des Nordkaukasus die niedrigste Verhältniszahl des Durchschnittseinkommens zu dem Mindestkorb an Gütern und
Dienstleistungen.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)
79% des dagestanischen Budgets stammen aus Moskau. Lediglich die föderalen Budgetspritzen verhinderten, dass die Wirtschaft der Republik im Vergleich zu Restrussland weiter zurückfiel. In den letzen Jahren ging die Industrieproduktion um 30% zurück. Die Produktivität in Dagestan ist 2,3 Mal niedriger als jene des russischen Durchschnitts, die Durchschnittslöhne in Dagestan sind die niedrigsten im gesamten Föderationskreis Nordkaukasus.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7/130, 07.07.2010)
Der offiziellen Statistik zufolge sind 20% der arbeitsfähigen Bevölkerung arbeitslos. 50.000 junge Menschen erreichen jedes Jahr das arbeitsfähige Alter. Der Durchschnittslohn in Dagestan liegt mit rund 300 US$ pro Monat bei rund der Hälfte des russischen Durchschnittsgehaltes.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 116, 16.06.2010)
Die offizielle Arbeitslosenrate liegt zwischen 16 und 18%. Der Lebensstandard in Dagestan zählt zu den niedrigsten in der Russischen Föderation, Korruption ist selbst für nordkaukasische Verhältnisse hoch. Landwirtschaft macht 28,5% des BIP aus, ein Drittel der erwerbstätigen Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Es gibt rund 36.000 Bauernhöfe und 900 landwirtschaftliche Unternehmen. 67% der gesamten Produktion werden im privaten Sektor erwirtschaftet.
Es gibt 1.663 Bildungseinrichtungen, und über 400.000 Schüler. Zudem gibt es sechs Einrichtungen für höhere Bildung und 33 Zweige, mit rund 104.000 Schülern. Weiters gibt es 35 Sekundarschulen mit fast 25.000 Schülern, 14 Internate, vier Kinderheime, 23 berufsbildende Schulen, vier pädagogische Hochschulen und eine landwirtschaftliche Hochschule.
In Dagestan gibt es 36 zentrale Regionalkrankenhäuser (3.979 Betten), drei interregionale Krankenhäuser (215 Betten), 102 Bezirkskrankenhäuser (1.979 Betten), vier Dorfkrankenhäuser (180 Betten), fünf zentrale, regionale Polikliniken, 175 Polikliniken, sowie 1.076 Feldscher- und Geburtshilfekliniken. Spezialisierte medizinische Versorgung wird in zehn Bezirks und 48 republikanischen medizinischen Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Des Weiteren gibt es fünf Sanatorien, zwei Kinderpflegezentren, drei Stellen für Hämotransfusion, und sieben eigenständige Notfallstellen, sowie 50 in anderen medizinischen Einrichtungen vorhandene Notfallstellen.
(IOM: Returning to the Russian Federation - Country Information, 13.11.2009)
Von den rund 1,7 Millionen Dagestanern im arbeitsfähigen Alter haben nur rund 1,1 Millionen einen Arbeitsplatz. Tausende migrieren temporär aus den Bergen ins Flachland, um Weidflächen für ihr Vieh zu haben. Chloponin zufolge arbeiten mehr als 40% der Bevölkerung Dagestans im öffentlichen Sektor.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 187, 18.10.2010)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit.
Allen russischen Staatsbürgern steht das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u. a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen. Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 7.3.2011)
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet, Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und Migration jedoch ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder Zentralasien wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian
Federation, 11.03.2010)
Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenensind verpflichtet, ihren Inlandsreispass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.
(Freedom House, Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)."
Rechtlich wurde ausgeführt, dass ihr Vorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung als unwahr erachtet worden sei und darin auch kein asylrelevanter Sachverhalt zu erblicken sei. Sie selbst sei nie bedroht worden, ihr Vater sei bedroht worden. Dieser könne unbeschadet mit seiner Familie im Heimatstaat bleiben, was ebenfalls für ein erfundenes Vorbringen spreche. Auch ihr selbst drohe bei einer Rückkehr keine Gefahr, weil eine Rückforderung durch die andere Familie, nachdem sie mit einem anderen verheiratet und schwanger sei, nicht mehr in Frage komme. Wirtschaftliche Gründe würden die Gewährung von Asyl nicht rechtfertigen. Sie habe keine individuellen Umstände vorgebracht, welche dafür sprechen würden, dass sie bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine extreme Notlage geraten würde, welche eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde und hätten sich auch sonst keine Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung iSd § 50 FPG ergeben. Dass eine allfällige Behandlung in der Russischen Föderation allenfalls nicht denselben Standard wie in Österreich haben oder nicht kostenlos sein möge, stelle keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar, verfüge sie noch über Eltern und Geschwister im Herkunftsstaat, sei sie grundsätzlich arbeitsfähig und könne wieder einer Erwerbstätigkeit als Juristin nachgehen. Zu ergänzen sei noch, dass ihre Angehörigen offensichtlich ohne relevante Probleme in der Russischen Föderation leben würden; von einer existenzgefährdenden Situation ihrer Eltern, Schwiegereltern, Geschwister und Verwandten habe sie nichts berichtet.Rechtlich wurde ausgeführt, dass ihr Vorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung als unwahr erachtet worden sei und darin auch kein asylrelevanter Sachverhalt zu erblicken sei. Sie selbst sei nie bedroht worden, ihr Vater sei bedroht worden. Dieser könne unbeschadet mit seiner Familie im Heimatstaat bleiben, was ebenfalls für ein erfundenes Vorbringen spreche. Auch ihr selbst drohe bei einer Rückkehr keine Gefahr, weil eine Rückforderung durch die andere Familie, nachdem sie mit einem anderen verheiratet und schwanger sei, nicht mehr in Frage komme. Wirtschaftliche Gründe würden die Gewährung von Asyl nicht rechtfertigen. Sie habe keine individuellen Umstände vorgebracht, welche dafür sprechen würden, dass sie bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine extreme Notlage geraten würde, welche eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde und hätten sich auch sonst keine Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung iSd Paragraph 50, FPG ergeben. Dass eine allfällige Behandlung in der Russischen Föderation allenfalls nicht denselben Standard wie in Österreich haben oder nicht kostenlos sein möge, stelle keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK dar, verfüge sie noch über Eltern und Geschwister im Herkunftsstaat, sei sie grundsätzlich arbeitsfähig und könne wieder einer Erwerbstätigkeit als Juristin nachgehen. Zu ergänzen sei noch, dass ihre Angehörigen offensichtlich ohne relevante Probleme in der Russischen Föderation leben würden; von einer existenzgefährdenden Situation ihrer Eltern, Schwiegereltern, Geschwister und Verwandten habe sie nichts berichtet.
Zur Ausweisung wurde ausgeführt, dass diese einen Eingriff in das Recht auf Familienleben mit ihrem Lebensgefährten darstelle. Zu ihrem Privatleben wurde ausgeführt, dass sie seit März 2011 in Österreich lebe und daher ein schützenswertes Privatleben vorliege. Ihr Aufenthalt sei durch illegale Einreise und durch das Stellen unberechtigter Asylanträge begründet worden. Da sie den Großteil ihres Lebens in der Russischen Föderation verbracht habe, überwögen die öffentlichen Interessen ihre Interessen am Verbleib in Österreich. Es bleibe ihr trotz Ausweisung unbenommen, vom Ausland her einen Aufenthaltstitel zu beantragen. In Österreich lebe ihr Lebensgefährte, im Heimatland die Eltern, Großeltern und Geschwister und eine große Anzahl an Verwandten. Ihr Lebensgefährte habe seinen Asylstatus über seine Tochter zugesprochen erhalten und die Beschwerdeführerin habe ihr Privat- und Familienleben erst zu einem Zeitpunkt begründet, als sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes habe bewusst sein müssen. Sie sei strafrechtlich unbescholten, in keinem Verein tätig, besuche keine Kurse oder Ausbildungen und gehe noch keiner Beschäftigung nach.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des Bescheides, worin die Beschwerdeführerin durch ihre nunmehr bevollmächtigte Vertreterin ausführt, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert begründet habe, weshalb hinsichtlich ihres Vorbringens, dass sie in Tschetschenien zwangsverheiratet hätte werden sollen, Unglaubwürdigkeit anzunehmen sei. Als einziges inhaltliches Argument sei angegeben worden, dass ihr ihr Onkel gesagt habe, was sie in Österreich hätte sagen sollen, was für eine ausgesuchte Geschichte spräche. Dagegen wurde ausgeführt, dass dies allein kein Indiz dafür sei, dass es sich um eine rein konstruierte Geschichte handle. Im Gegensatz zur Ansicht der Behörde sei es sehr gut nachvollziehbar, dass der behandelnde Arzt im Krankenhaus ihren Vater wegen der geplanten Heirat umgestimmt habe. Ihr Vorbringen, dass ihr Vater ihr gesagt habe, sie solle ihre Arbeit beenden, weil er sie verheiraten habe wollen, sei unter Beachtung des hohen Stellenwerts der Tradition in Tschetschenien sehr wohl glaubwürdig. Es sei in ihrer Heimat nach wie vor verbreitet üblich, dass innerhalb zweier Familien eine Zwangsheirat arrangiert werde. Die Folgen, wenn eine junge Frau dem nicht folge, seien verheerend und durchaus lebensbedrohlich, weil die Weigerung der Frau für die Familie des verschmähten Ehemannes eine beträchtliche Ehrverletzung darstelle. Noch größer sei die Schande, wenn ein anderer Mann geheiratet und eine Familie gegründet werde. Die Familie des bloßgestellten Mannes räche sich an der Frau und bedrohe sie, wie im Fall der Beschwerdeführerin, mit dem "Leben". Ein Leben unter normalen Umständen sei für eine schwangere Frau aus diesem Grund nicht möglich. Zur Untermauerung dieser Argumentation wurde auf die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 13.01.2011, a-7488 "Russische Föderation: Zwangsheirat (Tschetschenien, Inguschetien, Dagestan)" und auf den im Juli 2010 veröffentlichen Bericht von Amnesty International verwiesen, in dem die verstärkte Gefährdung junger Mädchen, Opfer von Zwangsverheiratung zu werden, thematisiert wurde; insbesondere finde sich der Hinweis, dass das neue Russische Strafgesetz den Schutz von Zwangsverheiratung junger Mädchen deutlich einschränken werde. Im Bericht von BBC im August 2010 werde geschildert, wie eine junge Frau auf dem Heimweg von der Universität entführt worden sei. Die Behörden der Teilrepubliken würden die Augen davor verschließen und es als romantische, inszenierte Tradition interpretieren. Gerade in den letzten Jahren sei diese Tradition in Tschetschenien in gewissen Bevölkerungsgruppen neu belebt worden. In ihrem Vorbringen fänden sich keine objektiven Widersprüche, welche die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens der angedrohten Zwangsverheiratung in Tschetschenien rechtfertigen würden. Die Tatsache, dass sie sich in einen anderen Mann verliebt hätte und diesen traditionell geheiratet habe, sei in der Realität durchaus üblich und spreche auch nicht für die Unglaubwürdigkeit. Ihr nunmehriger Ehemann XXXX, sei seit 2007 in Österreich anerkannter Flüchtling. Er gehe einer regelmäßigen, sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nach und könne so für den gemeinsamen Unterhalt in Österreich aufkommen. Ferner erwarte sie ein Kind von ihm, wozu sie auf den Mutter-Kind-Pass verweise. Ihr Mann könne als anerkannter Flüchtling nicht in die Russische Föderation, nach Tschetschenien, zurückkehren. Eine Trennung ihrer Familie würde einen Verstoß gegen Art. 8 EMKR darstellen. Es sei nicht richtig, dass sie ihren Asylantrag gestellte hätte, um die Einreisebestimmungen zu umgehen. Ihr Ehemann habe Arbeit, sie würden in Österreich standesamtlich heiraten und so sei die Familienzusammenführung entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen möglich. Ihr Fluchtgrund sei jedoch gewesen, dass sie Repressalien der Familie des Mannes, mit welchem sie zwangsverheiratet hätte werden sollen, ausgesetzt gewesen sei. Das Bundesasylamt hätte den Sachverhalt detaillierter erheben müssen, um eine umfassende Beurteilung abgeben zu können.Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des Bescheides, worin die Beschwerdeführerin durch ihre nunmehr bevollmächtigte Vertreterin ausführt, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert begründet habe, weshalb hinsichtlich ihres Vorbringens, dass sie in Tschetschenien zwangsverheiratet hätte werden sollen, Unglaubwürdigkeit anzunehmen sei. Als einziges inhaltliches Argument sei angegeben worden, dass ihr ihr Onkel gesagt habe, was sie in Österreich hätte sagen sollen, was für eine ausgesuchte Geschichte spräche. Dagegen wurde ausgeführt, dass dies allein kein Indiz dafür sei, dass es sich um eine rein konstruierte Geschichte handle. Im Gegensatz zur Ansicht der Behörde sei es sehr gut nachvollziehbar, dass der behandelnde Arzt im Krankenhaus ihren Vater wegen der geplanten Heirat umgestimmt habe. Ihr Vorbringen, dass ihr Vater ihr gesagt habe, sie solle ihre Arbeit beenden, weil er sie verheiraten habe wollen, sei unter Beachtung des hohen Stellenwerts der Tradition in Tschetschenien sehr wohl glaubwürdig. Es sei in ihrer Heimat nach wie vor verbreitet üblich, dass innerhalb zweier Familien eine Zwangsheirat arrangiert werde. Die Folgen, wenn eine junge Frau dem nicht folge, seien verheerend und durchaus lebensbedrohlich, weil die Weigerung der Frau für die Familie des verschmähten Ehemannes eine beträchtliche Ehrverletzung darstelle. Noch größer sei die Schande, wenn ein anderer Mann geheiratet und eine Familie gegründet werde. Die Familie des bloßgestellten Mannes räche sich an der Frau und bedrohe sie, wie im Fall der Beschwerdeführerin, mit dem "Leben". Ein Leben unter normalen Umständen sei für eine schwangere Frau aus diesem Grund nicht möglich. Zur Untermauerung dieser Argumentation wurde auf die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 13.01.2011, a-7488 "Russische Föderation: Zwangsheirat (Tschetschenien, Inguschetien, Dagestan)" und auf den im Juli 2010 veröffentlichen Bericht von Amnesty International verwiesen, in dem die verstärkte Gefährdung junger Mädchen, Opfer von Zwangsverheiratung zu werden, thematisiert wurde; insbesondere finde sich der Hinweis, dass das neue Russische Strafgesetz den Schutz von Zwangsverheiratung junger Mädchen deutlich einschränken werde. Im Bericht von BBC im August 2010 werde geschildert, wie eine junge Frau auf dem Heimweg von der Universität entführt worden sei. Die Behörden der Teilrepubliken würden die Augen davor verschließen und es als romantische, inszenierte Tradition interpretieren. Gerade in den letzten Jahren sei diese Tradition in Tschetschenien in gewissen Bevölkerungsgruppen neu belebt worden. In ihrem Vorbringen fänden sich keine objektiven Widersprüche, welche die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens der angedrohten Zwangsverheiratung in Tschetschenien rechtfertigen würden. Die Tatsache, dass sie sich in einen anderen Mann verliebt hätte und diesen traditionell geheiratet habe, sei in der Realität durchaus üblich und spreche auch nicht für die Unglaubwürdigkeit. Ihr nunmehriger Ehemann römisch 40 , sei seit 2007 in Österreich anerkannter Flüchtling. Er gehe einer regelmäßigen, sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nach und könne so für den gemeinsamen Unterhalt in Österreich aufkommen. Ferner erwarte sie ein Kind von ihm, wozu sie auf den Mutter-Kind-Pass verweise. Ihr Mann könne als anerkannter Flüchtling nicht in die Russische Föderation, nach Tschetschenien, zurückkehren. Eine Trennung ihrer Familie würde einen Verstoß gegen Artikel 8, EMKR darstellen. Es sei nicht richtig, dass sie ihren Asylantrag gestellte hätte, um die Einreisebestimmungen zu umgehen. Ihr Ehemann habe Arbeit, sie würden in Österreich standesamtlich heiraten und so sei die Familienzusammenführung entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen möglich. Ihr Fluchtgrund sei jedoch gewesen, dass sie Repressalien der Familie des Mannes, mit welchem sie zwangsverheiratet hätte werden sollen, ausgesetzt gewesen sei. Das Bundesasylamt hätte den Sachverhalt detaillierter erheben müssen, um eine umfassende Beurteilung abgeben zu können.
Am XXXX teilte die Beschwerdeführerin die Geburt ihrer Tochter XXXX am XXXXmit und legte eine Geburtsurkunde sowie eine Meldebestätigung vor. Am XXXX wurde weiters der die Tochter der Beschwerdeführerin betreffende Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach ihrem Vater XXXX, vorgelegt.Am römisch 40 teilte die Beschwerdeführerin die Geburt ihrer Tochter römisch 40 am XXXXmit und legte eine Geburtsurkunde sowie eine Meldebestätigung vor. Am römisch 40 wurde weiters der die Tochter der Beschwerdeführerin betreffende Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach ihrem Vater römisch 40 , vorgelegt.
II. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:
1. Zur Person:
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX in der Russischen Föderation in XXXX geboren, ist Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und Moslemin. Sie hat seit ihrem Studium bis Dezember 2010 in Kasachstan gelebt, war dort auch berufstätig, und kehrte dann wieder nach Tschetschenien zu ihren ebenfalls nach XXXX zurückgekehrten Eltern zurück.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 in der Russischen Föderation in römisch 40 geboren, ist Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und Moslemin. Sie hat seit ihrem Studium bis Dezember 2010 in Kasachstan gelebt, war dort auch berufstätig, und kehrte dann wieder nach Tschetschenien zu ihren ebenfalls nach römisch 40 zurückgekehrten Eltern zurück.
Sie gelangte illegal und schlepperunterstützt ins Bundesgebiet und stellte am 20.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu den von ihr geltend gemachten Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Sie leidet nach ihren Angaben an Epilepsie und befand sich diesbezüglich schon im Herkunftsstaat in Behandlung, nicht jedoch in Österreich. Sie ist ausgebildete Juristin, hat keine Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit geltend gemacht und verfügt noch über Eltern, Geschwister und sonstige Verwandte in Tschetschenien.
Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Die Beschwerdeführerin lebt aktuell in Österreich mit ihrem Ehemann nach moslemischem Recht im gemeinsamen Haushalt und wird von diesem finanziell unterstützt. Diesem kommt nach seiner asylberechtigten Tochter aus einer früheren Beziehung im Rahmen des Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten zu. Am XXXX wurde die Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX, im Bundesgebiet geboren, welcher im Rahmen des Familienverfahrens nach ihrem Vater ebenfalls der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Beschwerdeführerin geht im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach, besucht keinen Deutschkurs, spricht die deutsche Sprache nicht und ist zwar unbescholten, jedoch ist eine besondere Integration in Österreich nicht erkennbar.Die Beschwerdeführerin lebt aktuell in Österreich mit ihrem Ehemann nach moslemischem Recht im gemeinsamen Haushalt und wird von diesem finanziell unterstützt. Diesem kommt nach seiner asylberechtigten Tochter aus einer früheren Beziehung im Rahmen des Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten zu. Am römisch 40 wurde die Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , im Bundesgebiet geboren, welcher im Rahmen des Familienverfahrens nach ihrem Vater ebenfalls der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Beschwerdeführerin geht im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach, besucht keinen Deutschkurs, spricht die deutsche Sprache nicht und ist zwar unbescholten, jedoch ist eine besondere Integration in Österreich nicht erkennbar.
2. Zur Lage in der Russischen Föderation:
Diesbezüglich wird auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen, unter Pkt. I. wiedergegebenen Länderfeststellungen verwiesen. Die Beschwerdeführerin hat dazu zwar Anmerkungen erstattet (Es gebe Korruption, rassistische Äußerungen von Abgeordneten, Explosionen in Dagestan, Unterdrückung der Medien und in den Krankenhäusern werde Geld genommen und auch für einen Job müsse man zahlen.), hat aber grundsätzlich keine Einwendungen dagegen erhoben, sodass diese der Entscheidung des Asylgerichtshofes ebenfalls zu Grunde gelegt werden. Im Übrigen werden die von der Beschwerdeführerin genannten bzw. zitierten Berichte zum Thema der Zwangsverheiratung von Frauen in Tschetschenien der Entscheidung zu Grunde gelegt.Diesbezüglich wird auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen, unter Pkt. römisch eins. wiedergegebenen Länderfeststellungen verwiesen. Die Beschwerdeführerin hat dazu zwar Anmerkungen erstattet (Es gebe Korruption, rassistische Äußerungen von Abgeordneten, Explosionen in Dagestan, Unterdrückung der Medien und in den Krankenhäusern werde Geld genommen und auch für einen Job müsse man zahlen.), hat aber grundsätzlich keine Einwendungen dagegen erhoben, sodass diese der Entscheidung des Asylgerichtshofes ebenfalls zu Grunde gelegt werden. Im Übrigen werden die von der Beschwerdeführerin genannten bzw. zitierten Berichte zum Thema der Zwangsverheiratung von Frauen in Tschetschenien der Entscheidung zu Grunde gelegt.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen dargestellt.
Die Feststellungen zur Identität und ethnischen Abstammung sowie zum Religionsbekenntnis der Beschwerdeführerin gründen sich auf ihre Angaben und Sprachkenntnisse sowie auf den vorgelegten Inlandsreisepass. Die Feststellungen über ihr Studium und ihre Erwerbstätigkeit in Kasachstan ergeben sich aus ihren -durch Diplome belegten- Angaben, ebenso jene zu ihrer Rückkehr nach Tschetschenien. Ihre Angaben über das Bestehen einer Epilepsie und deren Behandlung im Herkunftsstaat werden der Entscheidung zu Grunde gelegt, obwohl sie diesbezüglich weder angab, in Österreich behandelt worden zu sein, noch ein Attest vorlegen konnte. Ihre plausiblen Angaben über ihren Beruf und ihre Verwandten in Tschetschenien werden ebenfalls der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die von ihr geltend gemachten Fluchtgründe sind jedoch nicht plausibel bzw. widersprüchlich.
So brachte die Beschwerdeführerin ursprünglich anlässlich der Antragstellung vor, die Familie des zurückgewiesenen Ehemannes sei zu ihrem Vater gekommen und hätte ihm gesagt, dass sie sie dafür umbringen würde, worauf ihr Vater ihr gesagt habe, dass sie so schnell wie möglich ausreisen solle. Am 11.05.2011 brachte sie vor, die Familie des zurückgewiesenen Ehemannes sei zu ihrem Vater gekommen und hätte diesen aufgefordert, sie umzubringen. Hingegen gab sie am 30.05.2011 dazu an, die Familie des anderen Mannes sei zu ihrem Vater gekommen, sie selbst sei nicht bedroht worden. Diese Familie hätte versucht, sie vor ihrer Ausreise doch noch ausgehändigt zu bekommen. Nun sei sie schwanger und sie würden sie nicht mehr zurückfordern. Bei den Gesprächen zwischen der Familie und ihrem Vater sei sie nicht dabei gewesen. Im Fall der Rückkehr wisse sie nicht, was sie zu befürchten habe, weil sie ein Kind erwarte. Sie habe Angst, dass es zu Streitigkeiten komme. Ihr Vorbringen in Bezug auf eine Bedrohung ihrer Person ist widersprüchlich bzw. nicht gleichbleibend und ist damit auch nicht glaubwürdig.
Abgesehen davon ist nicht plausibel nachvollziehbar, dass eine Zwangsverheiratung beabsichtigt gewesen ist, zumal ihr Vater nach ihrem Vorbringen der Heirat eines anderen Mannes zugestimmt haben soll, wenn auch nach einer angeblichen Epilepsie-Erkrankung, für welche die Beschwerdeführerin aber überhaupt keine Beweismittel beibringen konnte und derentwegen sie auch nach ihren Angaben in Österreich im Gegensatz zur behaupteten Behandlung in Kasachstan keine Behandlung in Anspruch genommen hat. Es ist nicht glaubhaft, dass ihr Vater durch seine Zustimmung zu einer anderen Heirat die (Familie der) Beschwerdeführerin einer derartigen Gefahr ausgesetzt hätte. Zudem hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich angegeben, dass es keine Übergriffe auf ihre Familie gegeben habe und hat ihre Familie offenbar auch keine Probleme, da diese nach ihren Angaben nach wie vor in Tschetschenien aufhältig ist. Sie gab aber auch an, selbst nicht bedroht worden zu sein.
Außerdem sind ihre Angaben darüber, dass sie in Tschetschenien ihren nunmehrigen Lebensgefährten geheiratet habe, nicht glaubhaft, weil sie im Gegensatz dazu am 30.05.2011 eine in Österreich am 26.05.2011 ausgestellte Bescheinigung über eine moslemische Eheschließung vorlegte. Es fehlt daher auch ihrem Fluchtvorbringen, dass sie wegen der Heirat eines anderen Mannes als jenen von ihrem Vater vorgesehenen in Tschetschenien bedroht werde, der Grundlage. Abgesehen davon ist nicht plausibel nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin, nachdem sie der Familie ihres nunmehrigen Lebensgefährten übergeben worden sein soll, dann vom eigenen Vater von dort wieder abgeholt und vom Onkel auf die Reise gebracht worden sein soll, wie sie am 30.05.2011 behauptet.
Zusammenfassend ist auch nach Auffassung des Asylgerichtshofes nicht von der Glaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens auszugehen. Abgesehen davon beinhaltet das Vorbringen der Beschwerdeführerin - wie das Bundesasylamt zutreffend ausgeführt hat- letztlich keine konkret gegen ihre Person gerichtete Verfolgung mehr. So gab sie am 30.05.2011 selbst an, sie würde wegen ihrer Schwangerschaft nicht mehr zurückgefordert werden, bzw. dass sie nicht wisse, was sie im Fall der Rückkehr zu befürchten habe,...sie habe Angst, dass es zu Streitigkeiten komme.
Die Feststellung über die Asylgewährung an ihre Tochter im Zuge eines Familienverfahrens nach ihrem Vater basiert auf dem bezughabenden Bescheid des Bundesasylamtes. Die Feststellung über das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts mit ihrem Lebensgefährten basiert auf ihren Angaben, ebenso wie jene über ihre persönlichen Umstände in Österreich bzw. die Einsichtnahme in die entsprechenden amtlichen Register.
Aus diesem Grund ist auch in diesem Fall der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu folgen, dass keine Darlegung einer asylrelevanten Verfolgung der Beschwerdeführerin oder ausweglosen Lage bzw. des Nichtvorhandenseins der Lebensgrundlage erfolgte.
Es ist davon auszugehen, dass Verwandte nach wie vor im Herkunftsstaat leben und die Möglichkeit besteht, wieder bei den Eltern zu wohnen und selbst erwerbstätig zu sein bzw. zumindest Hilfsarbeiten oder Gelegenheitsarbeiten nachzugehen.
Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
VI. Rechtliche Beurteilung:römisch sechs. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 61 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG 2005 vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgesehen ist.
§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 besagt:Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 besagt:
Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in
dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (z.B. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Es ist nicht erforderlich, dass eine tatsächliche Verfolgung bereits stattgefunden hat, sondern es reicht, dass auf Grund der äußeren Umstände und allenfalls bereits geschehener Ereignisse die Gefahr einer Verfolgung gegeben ist. Dabei ist auch die allgemeine Situation im Herkunftsland zu berücksichtigen (K 9 zu § 3AsylG 2005, Frank/Anerinhof/Filzwieser Stand 1.7.2010)Es ist nicht erforderlich, dass eine tatsächliche Verfolgung bereits stattgefunden hat, sondern es reicht, dass auf Grund der äußeren Umstände und allenfalls bereits geschehener Ereignisse die Gefahr einer Verfolgung gegeben ist. Dabei ist auch die allgemeine Situation im Herkunftsland zu berücksichtigen (K 9 zu Paragraph 3 A, s, y, l, G, 2005, Frank/Anerinhof/Filzwieser Stand 1.7.2010)
Im hier vorliegenden Fall wurde keine aktuelle Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch die Beschwerdeführerin glaubhaft geltend gemacht.
Der Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher nicht Folge zu geben.Der Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher nicht Folge zu geben.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eineGemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine
ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Abs. 3 leg.cit sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Absatz 3, leg.cit sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Entsprechend der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele VwGH 27.02.2001, 98/21/0427) hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt "[d]ie bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, [...] nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen GefahrEntsprechend der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele VwGH 27.02.2001, 98/21/0427) hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Artikel 3, EMRK in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt "[d]ie bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, [...] nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr
ausgesetzt sein würde (Hinweis E 1.7.1999, 97/21/0804, ergangen zum FrG 1993). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und / oder Abs. 2 FrG 1997 (nunmehr § 50 FPG 2005) glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und / oder Absatz 2, FrG 1997 (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Wie bereits bei der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG 2005 vorliegt.Wie bereits bei der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 vorliegt.
Im gesamten Asylverfahren finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG 2005 ausgesetzt sein würde.Im gesamten Asylverfahren finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 ausgesetzt sein würde.
Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Nach ihren eigenen Angaben handelt es sich bei der beschwerdeführenden Partei um eine Person, die auch vor ihrer Ausreise als ausgebildete Juristin ihren Lebensunterhalt durch unselbständige Erwerbstätigkeit in Kasachstan bestritten hatte und welche im Herkunftsstaat zumindest über Eltern verfügt, wo sie zuletzt vor ihrer Ausreise aufhältig war und dort zumindest vorübergehend wieder Unterkunft erhalten könnte. Die Beschwerdeführerin ist somit selbsterhaltungsfähig.
Die beschwerdeführende Partei leidet nach ihren Angaben an Epilepsie, weswegen sie auch schon im Herkufntsstaat in Behandlung gestanden sei, nimmt jedoch keine laufende Behandlung in Anspruch.
Es ist auch auf Grund der oa. Länderfeststellungen davon auszugehen, dass derartige Leiden in der Russischen Föderation, wenn auch nicht immer kostenlos, behandelbar sind.
Hiezu wird auch auf die Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK verwiesen, wonach hinsichtlich einer drohenden Verletzung von Artikel 3 EMRK stets ein reales Risiko des drohenden Eingriffs erforderlich ist. Aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, in der der Gerichtshof seine im Fall D begründete Linie aufrecht erhalten hat, dabei aber freilich wiederholt zu erkennen gegeben hat, dass es die konkret vorliegenden außergewöhnlichen Umstände waren, die ihn im Fall D. v. The United Kingdom zum Ergebnis einer Verletzung von Art. 3 EMRK haben kommen lassen, ergeben sich folgende Rechtssprechungslinien:Hiezu wird auch auf die Judikatur des EGMR zu Artikel 3, EMRK verwiesen, wonach hinsichtlich einer drohenden Verletzung von Artikel 3 EMRK stets ein reales Risiko des drohenden Eingriffs erforderlich ist. Aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, in der der Gerichtshof seine im Fall D begründete Linie aufrecht erhalten hat, dabei aber freilich wiederholt zu erkennen gegeben hat, dass es die konkret vorliegenden außergewöhnlichen Umstände waren, die ihn im Fall D. v. The United Kingdom zum Ergebnis einer Verletzung von Artikel 3, EMRK haben kommen lassen, ergeben sich folgende Rechtssprechungslinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend.
In der Entscheidung Hukic gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Entscheidung Ramadan & Ahjredini gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
Der Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, Newsletter 2001, 96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).Der Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, Newsletter 2001, 96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK.Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK.
Wie in dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Fall Hukic gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05, so bestehen auch im vorliegenden Fall nach den (angegebenen) Länderfeststellungen in der Russischen Föderation grundsätzlich Möglichkeiten zur Behandlung aller Leiden, auch wenn diese nicht kostenlos sein mögen.
Gemessen an dieser Rechtslage ist im vorliegenden Fall eine reale Gefahr, die der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation drohen könnte, somit außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, nicht erkennbar. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation bei einer Rückverbringung in die Russische Föderation eine - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.Gemessen an dieser Rechtslage ist im vorliegenden Fall eine reale Gefahr, die der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation drohen könnte, somit außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, nicht erkennbar. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation bei einer Rückverbringung in die Russische Föderation eine - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Es bestehen somit keine ausreichenden Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation zwangsweise in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich von Art 3 EMRK fiele.Es bestehen somit keine ausreichenden Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation zwangsweise in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich von Artikel 3, EMRK fiele.
Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls nicht Folge zu geben.Der Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls nicht Folge zu geben.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiäre Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiäre Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwendenGemäß Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden
auf Familienangehörige, die EWR-Bürger sind;
auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Gemäß § 73 Abs. 8 AsylG 2005 idgF tritt § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 135/2009 mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz 8, AsylG 2005 idgF tritt Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
Die Beschwerdeführerin hat am 20.03.2011 den Antrag auf internationalen Schutz gestellt, also nach dem Inkrafttreten der Bestimmung des § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005, weshalb sie als Familienangehörige ihrer im Familienverfahren asylberechtigten minderjährigen Tochter, (gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005) von der Anwendung der Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 ausgeschlossen ist und eine Gewährung von Asyl im Rahmen des Familienverfahrens an sie nicht in Betracht kommt.Die Beschwerdeführerin hat am 20.03.2011 den Antrag auf internationalen Schutz gestellt, also nach dem Inkrafttreten der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005, weshalb sie als Familienangehörige ihrer im Familienverfahren asylberechtigten minderjährigen Tochter, (gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005) von der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 ausgeschlossen ist und eine Gewährung von Asyl im Rahmen des Familienverfahrens an sie nicht in Betracht kommt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).
§ 10 Abs. 5 AsylG 2005 besagt:Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 besagt:
Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert somit eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert somit eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Dieser Kriterien bediente sich auch der Gesetzgeber bei seiner in § 10 Abs. 2 lit a) bis i) AsylG festgehaltenen, demonstrativen Aufzählung, der bei der Entscheidung, ob eine Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK unzulässig ist, jedenfalls zu berücksichtigenden Tatbestände.Dieser Kriterien bediente sich auch der Gesetzgeber bei seiner in Paragraph 10, Absatz 2, Litera a,) bis i) AsylG festgehaltenen, demonstrativen Aufzählung, der bei der Entscheidung, ob eine Ausweisung im Lichte des Artikel 8, EMRK unzulässig ist, jedenfalls zu berücksichtigenden Tatbestände.
Ihrer minderjährigen Tochter wurde Asyl nach ihrem ebenfalls im Familienverfahren asylberechtigten Vater im Rahmen des Familienverfahrens gewährt.
Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer minderjährigen Tochter und deren Vater im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt.
Unstrittig ist aus diesem Grund, dass eine Ausweisung in das Familienleben der Beschwerdeführerin, insbesondere zu ihrer minderjährigen Tochter, eingreifen würde.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben einer/eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn eine/ein Fremde/Fremder den größten Teil ihres/seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben einer/eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn eine/ein Fremde/Fremder den größten Teil ihres/seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Die Behörde hat im Falle eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben in einem weiteren Schritt somit die Zulässigkeit der Ausweisung im Sinne von "notwendig gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK" zu prüfen.Die Behörde hat im Falle eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben in einem weiteren Schritt somit die Zulässigkeit der Ausweisung im Sinne von "notwendig gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK" zu prüfen.
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis 2007/01/0479 vom 26.06.2007 entschieden, dass eine Ausweisung nicht erlassen werden darf, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die vom Asylgerichtshof vorgenommene individuelle Abwägung im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs im konkreten Einzelfall ergibt Folgendes:
Der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten wurde jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin würde daher einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben darstellen. Ihre Trennung von der Kernfamilie widerspräche unter diesen Umständen den Intentionen des Gesetzgebers und wäre dies ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.Der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten wurde jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin würde daher einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben darstellen. Ihre Trennung von der Kernfamilie widerspräche unter diesen Umständen den Intentionen des Gesetzgebers und wäre dies ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.
Angesichts der starken familiären Bindungen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet wäre die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK, weshalb deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet für unzulässig zu erklären war.Angesichts der starken familiären Bindungen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet wäre die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK, weshalb deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet für unzulässig zu erklären war.
Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Familienlebens der Beschwerdeführerin auch auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Somit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer unzulässig ist.Somit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer unzulässig ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art II Abs 2 Z 43a EGVG idF BGBl 28/1998 kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0308, VwGH vom 08.06.2000, 98/20/0510, u.v.a.m.). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.B. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0455). Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 28 aus 1998, kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0308, VwGH vom 08.06.2000, 98/20/0510, u.v.a.m.). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.B. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0455). Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579).
Im Zuge der Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde die soeben zitierte Bestimmung in der EGVG aufgehoben, jedoch wortgleich in § 41 Abs 7 AsylG 2005 übernommen, sodass von der weiteren Anwendbarkeit der soeben dargelegten Rechtssprechung auszugehen ist.Im Zuge der Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde die soeben zitierte Bestimmung in der EGVG aufgehoben, jedoch wortgleich in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 übernommen, sodass von der weiteren Anwendbarkeit der soeben dargelegten Rechtssprechung auszugehen ist.
Da somit im vorliegenden Fall im Sinne des § 41 Abs 7 AsylG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und eine schlüssige Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt erfolgte, konnte von einer Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werdenDa somit im vorliegenden Fall im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und eine schlüssige Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt erfolgte, konnte von einer Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werden
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung dauernd unzulässig, Behandlungsmöglichkeiten, bestehendes Familienleben, EMRK, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
15.01.2013