Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 416251-1/2010/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2010, FZ. 10 01.604-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2010, FZ. 10 01.604-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein zum Antragszeitpunkt nach seinen Angaben minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 22.2.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
Der Beschwerdeführer gab an, am XXXX geboren zu sein, aus Kandahar zu stammen und Afghanistan etwa neun Monate vor der Befragung (sohin etwa im Mai/Juni 2009) verlassen zu haben. Er habe in Afghanistan Probleme gehabt; die genauen Gründe wolle der Beschwerdeführer erst nennen, nachdem er in Traiskirchen mit seinen Landsleuten gesprochen habe. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er eine Verfolgung durch (einen) Nachbarn, der im Zusammenhang mit den Taliban stehe.Der Beschwerdeführer gab an, am römisch 40 geboren zu sein, aus Kandahar zu stammen und Afghanistan etwa neun Monate vor der Befragung (sohin etwa im Mai/Juni 2009) verlassen zu haben. Er habe in Afghanistan Probleme gehabt; die genauen Gründe wolle der Beschwerdeführer erst nennen, nachdem er in Traiskirchen mit seinen Landsleuten gesprochen habe. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er eine Verfolgung durch (einen) Nachbarn, der im Zusammenhang mit den Taliban stehe.
Am 26.2.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
In dieser gab der Beschwerdeführer an, am XXXX geboren zu sein und der Volksgruppe der Usbeken sowie der Konfession der Sunniten anzugehören. Als seine letzte Wohnadresse in Afghanistan nannte der Beschwerdeführer "XXXX".In dieser gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 geboren zu sein und der Volksgruppe der Usbeken sowie der Konfession der Sunniten anzugehören. Als seine letzte Wohnadresse in Afghanistan nannte der Beschwerdeführer "XXXX".
Weiters gab der Beschwerdeführer an, in der Erstbefragung falsche Angaben gemacht zu haben, da er übermüdet gewesen sei und Angst gehabt habe. Aus Afghanistan sei der Beschwerdeführer im März 2009 ausgereist und über den Iran und die Türkei sowie weitere unbekannte Länder nach Österreich gekommen.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater vor elf oder zwölf Jahren ein Grundstück gekauft habe und es deshalb nach einiger Zeit zu Auseinandersetzungen mit einem "XXXX" - einem Talibanangehörigen -gekommen sei. Vor etwa eineinhalb Jahren sei der Beschwerdeführer mit seinem Vater mit einem öffentlichen Bus unterwegs gewesen, den die Taliban angehalten hätten. Man habe den Vater aus dem Bus geholt und so schwer misshandelt, dass dessen Arm gebrochen sei und das Gesicht geblutet habe. Nur durch das Eingreifen der anderen Fahrgäste habe der Vater des Beschwerdeführers befreit werden können. Die Angreifer seien Angehörige des "XXXX" gewesen und der Beschwerdeführer habe gegen den Willen seines Vaters Anzeige bei einer Behörde erstattet. Nach einiger Zeit sei der Beschwerdeführer von unbekannten Personen mit seiner Ermordung bedroht worden; einige Tage nach dem Gespräch sei eine Bombe in der Moschee des Heimatortes des Beschwerdeführers expoldiert; "XXXX" und seine Gruppe seien in den letzten zwei Jahren für alle "Explosionen und Bombenattentäter" in der Heimatstadt des Beschwerdeführers verantwortlich. Hinsichtlich der Bedrohungen habe der Beschwerdeführer abermals Anzeige erstattet; man habe ihm gesagt, dass ihm in der Stadt nichts passieren könne. Dennoch fürchte er sich, da "XXXX" sehr einflussreich sei.
Über Nachfrage sagte der Beschwerdeführer zu, nach Möglichkeit Beweismittel beizuschaffen.
Am 26.2.2010 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 18.10.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
In dieser legte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel vor:
Eine auf den Beschwerdeführer lautende Geburtsurkunde, allerdings ohne aufgeklebtes Lichtbild;
eine Anzeigebestätigung der Polizei über den Angriff auf den Vater des Beschwerdeführers aus dem Jahr 1387, ausgestellt im Jahr 1388;
eine Bestätigung des Vaters des Beschwerdeführers über den Angriff auf dessen Person und die Bedrohungen gegen den Beschwerdeführer und
eine Bestätigung über den Abschluss der 9. Schulstufe.
Zu den Fluchtgründen befragt wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das am 26.2.2010 Angegebene, wobei er weiter ausführte, dass der "XXXX" beim Angriff auf seinen Vater selbst anwesend gewesen sei und der Beschwerdeführer versucht habe, diesen mit "einem Stein zu schlagen" (wohl gemeint im Sinne von angreifen). Der Beschwerdeführer sei nach diesem Vorfall mehrmals von "XXXX" bedroht worden, weil er diesen mit einem Stein habe bewerfen wollen.
Schließlich wurde der Beschwerdeführer zu seiner Situation in Österreich befragt und ihm wurden Feststellungen zu Afghanistan vorgehalten.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 18.10.2010, erlassen am 25.10.2010, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt habe, sein Vorbringen nicht habe glaubhaft machen können - insbesondere seien afghanische Urkunden auf Grund der zahlreichen echten Urkunden falschen Inhalts nicht in der Lage, ein das Vorbringen stützendes Beweismittel darzustellen - und - hinsichtlich der Situation des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr - dass diesem subsidiärer Schutz erteilt werde.
Mit am 3.11.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.Mit am 3.11.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass entgegen der Ansicht der den Bescheid erlassenden Behörde der Beschwerdeführer die Voraussetzungen erfülle, Asyl gewährt zu erhalten.
Weiters führte der Beschwerdeführer an:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich bedanke mich für Österreich und für das österreichische Volk, dass ich den Status des Subsidiär schutzberechtigten anerkannt habe. Ab jetzt kann ich den Deutschkurs besuchen und arbeiten gehen, das ist sehr wichtig für mich und zur Integration.
Als ich Subsidiärschutz bekam, benachrichtete ich meinen Vater.
Mein Vater erzählte mir, dass auch unsere Feinde (aus unserer Provinz) mit der Taliban Beziehungen haben und die Feinde oft meinen Vater gefragt haben, wo ich mich befinde. Ich habe von meinem Vater erfahren, dass die Taliban in unserer Provinz aktiv sind und unsere Feinde sich mit der Taliban gebündet haben.
Aus diesem Grund kann ich behaupten, dass mein Leben in Gefahr ist, wenn ich nach Afghanistan abgeschoben werde. Ich bitte Sie um eine persönliche Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.
Mit freundlichen Grüßen"
In der Beschwerde wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde oder dass Spruchpunkt I "ersatzlos" zu beheben sei, oder dass die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen werde.In der Beschwerde wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde oder dass Spruchpunkt römisch eins "ersatzlos" zu beheben sei, oder dass die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen werde.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 24.10.2011, Zl.:
C2 416251-1/2010/3Z, wurde den Verfahrensparteien der (immer noch aktuelle) Bericht des UK Home Office vom 11.10.2011 mit der Möglichkeit, sich zu diesem zu äußern, zur Kenntnis gebracht.
Entsprechende Stellungnahmen gingen beim Asylgerichtshof nicht ein.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die in dem im Spruch bezeichneten Bescheid genannten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt.
Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte - insbesondere in den vorgehaltenen Bericht des UK Home Office - davon überzeugt, dass die vom Bundesasylamt herangezogenen Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die weiteren eingesehenen Berichte sind:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Januar 2012;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, 20.2.2012;
Human Rights Watch World Report 2012 (Zugriff am 24. Januar 2012) und
ANSO, Afghanistan NGO Safety Office, Quaterly Data Report Q.2 2012, Jan 1st - Jun 30th 2012.
Am 31.10.2012 langte beim Asylgerichtshof ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers ein, nachdem es am 26.10.2012 einen Selbstmordanschlag in der Provinz des Beschwerdeführers gegeben habe, bei dem zahlreiche Personen verletzt und Mitglieder seiner Familie getötet worden seien. Der Beschwerdeführer wolle derzeit mit seinem Anwalt sprechen, er leide sehr unter seinen Problemen.
Darüber hinaus wurden im Verfahren die im Verfahrensgang dargestellten Beweismittel eingesehen und in die Entscheidung miteinbezogen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger ist, der der Ethnie der Usbeken und der Konfession der Sunniten angehört und dessen Identität feststeht.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist.
Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat.
Die Feststellung der Staatsangehörigkeit, Volljährigkeit und ethnischer sowie konfessioneller Zugehörigkeit ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, die von der vorgelegten Geburtsurkunde gestützt werden. Auf Grund dieser Urkunde, die keine erkennbaren Fälschungsspuren aufweist, steht die Identität des Beschwerdeführers fest.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer am 17.10.2012 durchgeführten Strafregisteranfrage, das Fehlen von Angehörigen aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
II.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer von "XXXX" verfolgt wird, da der Beschwerdeführer versucht hat, einen Stein auf "XXXX" zu werfen.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus allenfalls lediglich auf Grund eines Grundstücksstreits seines Vaters mit "XXXX" Probleme haben würde.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, insbesondere in der Einvernahme am 18.10.2010. In dieser gab der Beschwerdeführer auch ausdrücklich an, dass er von "XXXX" verfolgt werde, weil er diesen mit einem Stein habe bewerfen wollen ("F: Warum werden Sie persönlich von XXXX bedroht? A: Weil ich ihn mit einem Stein bewerfen wollte, bedroht er mich.").Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, insbesondere in der Einvernahme am 18.10.2010. In dieser gab der Beschwerdeführer auch ausdrücklich an, dass er von "XXXX" verfolgt werde, weil er diesen mit einem Stein habe bewerfen wollen ("F: Warum werden Sie persönlich von römisch 40 bedroht? A: Weil ich ihn mit einem Stein bewerfen wollte, bedroht er mich.").
Weiters hat der Beschwerdeführer keine Verfolgungshandlungen gegen sich geschildert, die sich vor dem Vorfall mit seinem Vater bzw. vor dem versuchten Angriff des Beschwerdeführers gegen "XXXX" ereignet hätten.
Daher ist festzustellen, dass die (behauptete) Verfolgung des Beschwerdeführers durch "XXXX" alleine auf Grund seines versuchten Angriffs auf den Verfolger besteht.
II.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft verfolgt zu werden.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, in Afghanistan auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, verfolgt zu werden.
Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Usbeken und der Religionsgruppe der Sunniten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 132 ff, insbesondere S. 136 und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 122 ff) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft - der etwa 80 % der Afghanen angehören - einer Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 27) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich. Selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 31.10.2012 ist kein neuer asylrelevanter Verfolgungsgrund zu sehen; entweder war der Anschlag Folge der unsicheren Lage in Afghanistan - diese ist durch die Gewährung des subsidiären Schutzes hinreichend berücksichtigt - oder beruht auf der nicht asylrelevanten Verfolgung durch "XXXX".
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 22.2.2010 gestellt.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 22.2.2010 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 25.10.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 3.11.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird dem Erkenntnis im Rahmen einer Wahrunterstellung zu Grunde gelegt, sodass sich eine Befassung mit der (nicht nachvollziehbaren) pauschalen beweiswürdigenden Beurteilung der vorgelegten Beweismittel durch das Bundesasylamt erübrigt; allerdings ist anzumerken, dass nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einerseits zur Vorlage von Beweismitteln angehalten wird und andererseits diese pauschal als nicht geeignet zur Glaubhaftmachung des Vorbringens beurteilt werden. Dies umso mehr als jedenfalls eine kriminaltechnische Untersuchung geeignet gewesen wäre, allfällige Fälschungsspuren aufzudecken oder auf unübliche Ausstellungsmodalitäten (wie etwa ein nicht üblicher Herstellungsprozess des Formularvordrucks) hinzuweisen.
Allerdings ist das Vorbringen des Beschwerdeführers mangels eines asylrelevanten Verfolgungsgrundes nicht geeignet, zur Stattgebung der Beschwerde und zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu führen. Eine zu einer Verfolgung führende Handlung stellt im Normalfall - eine Ausnahme ist hier nicht zu sehen - keinen Verfolgungsgrund wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, Nationalität, Ethnie oder Konfession dar. Aber auch eine (allenfalls unterstellte) politische Gesinnung ist hier nicht zu sehen, da der Beschwerdeführer lediglich seinen Vater verteidigen wollte (und damit offenbar die Ehre des "XXXX" beleidigt hat); um eine politische Gesinnung darzustellen müsste erkennbar sein, dass die Handlung aus einem "höheren Zweck" - also in Verfolgung eines abstrakten Ziels - erfolgt sei. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall, da jede politische Meinung des Beschwerdeführers weggedacht werden kann, ohne dass der Grund für seine Handlung - die Verteidigung seines Vaters - wegfallen würde. Daher stellt alleine die Verfolgung auf Grund des (versuchten) Angriffs auf "XXXX" keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen dar.
Auch eine allenfalls wegen des Grundstücksstreits mit "XXXX" drohende Verfolgung hat vor allem den Grund in der (kriminellen) Bereicherungsabsicht des Verfolgers und ist somit nicht geeignet, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu begründen.
Daher ist die Beschwerde mangels asylrelevantem Verfolgungsgrund abzuweisen.
Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
III.3. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.römisch drei.3. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.
Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrechterhielt, wird dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu Grunde gelegt. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrechterhielt, wird dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu Grunde gelegt. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
kriminelle Delikte, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
15.02.2013