Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A9 430.109-1/2012/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Vorsitzende und den Richter Dr. Pipal als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria alias Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2012, Zl. 11 12.684-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Vorsitzende und den Richter Dr. Pipal als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria alias Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2012, Zl. 11 12.684-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Absatz 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.1. Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.10.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er Englisch und Hausa spreche, Christ sei und der Volksgruppe der Jahoba angehöre. Er leide an keinen Krankheiten oder Beschwerden. Zu seiner Reiseroute gab der Beschwerdeführer an, dass er im Juni oder Juli 2008 mit circa 15 anderen sudanesischen Staatsbürgern illegal vom Sudan in den Tschad gefahren sei. Dort habe er sich dann eine Woche aufgehalten und sei dann zu Fuß in Richtung Libyen gegangen. Dies habe zwei bis drei Wochen gedauert und danach habe der Beschwerdeführer drei Jahre in der Stadt Tripolis gelebt. Er habe Libyen mit einem Containerschiff verlassen und sei anschließend mit einem Zug bis nach Österreich gefahren. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass eine moslemische Gruppe seine Eltern ermordet habe. Diese Gruppe wolle auch den Beschwerdeführer sowie seine Schwester umbringen. Im Sudan gebe es Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wo sich seine Schwester aufhalte (AS 23ff).
2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 16.07.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei. Er sei am XXXX im Dorf XXXX nahe der Stadt XXXX geboren. Seine Eltern seien im Jahr 2002 verstorben, als er neun Jahre alt gewesen sei, und seine Schwester lebe in Kenia. Er habe fünf Jahre die Grundschule in XXXX besucht. Danach sei der Beschwerdeführer zur Familie eines Freundes gezogen und habe zwei Jahre dort gewohnt. Danach, mit elf Jahren, sei er in den Tschad geflüchtet und nach einer Woche nach Libyen weitergereist. Dort habe er sich die letzten drei Jahre in der Stadt2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 16.07.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei. Er sei am römisch 40 im Dorf römisch 40 nahe der Stadt römisch 40 geboren. Seine Eltern seien im Jahr 2002 verstorben, als er neun Jahre alt gewesen sei, und seine Schwester lebe in Kenia. Er habe fünf Jahre die Grundschule in römisch 40 besucht. Danach sei der Beschwerdeführer zur Familie eines Freundes gezogen und habe zwei Jahre dort gewohnt. Danach, mit elf Jahren, sei er in den Tschad geflüchtet und nach einer Woche nach Libyen weitergereist. Dort habe er sich die letzten drei Jahre in der Stadt
XXXX aufgehalten und sich anschließend nach Österreich begeben. Er sei sudanesischer Staatsbürger und gehöre der Volksgruppe der Wohogroham an. Seine Muttersprache sei Hausa und er sei Zeuge Jehova. Auf den Vorhalt, dass seine zeitlichen Angaben nicht mit seinem Geburtsjahr übereinstimmen würden, gab der Beschwerdeführer an, dass er die Grundschule mit elf Jahren abgeschlossen habe. Dann sei er zwei Jahre im Sudan geblieben, mit 13 Jahren in den Tschad und anschließend nach Libyen gefahren, wo er sich drei Jahre aufgehalten habe. Arabisch spreche der Beschwerdeführer nicht. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, es sei nicht nachvollziehbar, dass er sich seit seinem 13. Lebensjahr in einem arabischsprachigen Land aufgehalten habe, aber kein Wort in dieser Sprache könne, woraufhin dieser angab, dass seine Muttersprache im Sudan Hausa sei. Auf die Frage, wie die Flagge vom Sudan aussehe, gab der Beschwerdeführer an, dass auf der linken Seite ein grünes Dreieck und dann von oben nach unten waagrechte Streifen in rot, weiß und schwarz seien. Weiters wurde er gefragt, wie die sudanesische Währung heiße und unterteilt werde, woraufhin dieser angab, Piaster, Dinar und Pfund. Die Telefonvorwahl des Sudans wisse der Beschwerdeführer nicht. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er in seiner Heimat von keinen Behörden gesucht werde, kein Mitglied einer politischen Partei gewesen sei, nicht aufgrund seiner Rasse, Religion, politischen Gesinnung, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei. Aufgrund der Probleme zwischen Christen und Moslems habe er seine Heimat verlassen. Wegen der allgemeinen schlechten Situation habe er den Sudan verlassen. Dort herrsche noch immer Krieg (AS 77ff).römisch 40 aufgehalten und sich anschließend nach Österreich begeben. Er sei sudanesischer Staatsbürger und gehöre der Volksgruppe der Wohogroham an. Seine Muttersprache sei Hausa und er sei Zeuge Jehova. Auf den Vorhalt, dass seine zeitlichen Angaben nicht mit seinem Geburtsjahr übereinstimmen würden, gab der Beschwerdeführer an, dass er die Grundschule mit elf Jahren abgeschlossen habe. Dann sei er zwei Jahre im Sudan geblieben, mit 13 Jahren in den Tschad und anschließend nach Libyen gefahren, wo er sich drei Jahre aufgehalten habe. Arabisch spreche der Beschwerdeführer nicht. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, es sei nicht nachvollziehbar, dass er sich seit seinem 13. Lebensjahr in einem arabischsprachigen Land aufgehalten habe, aber kein Wort in dieser Sprache könne, woraufhin dieser angab, dass seine Muttersprache im Sudan Hausa sei. Auf die Frage, wie die Flagge vom Sudan aussehe, gab der Beschwerdeführer an, dass auf der linken Seite ein grünes Dreieck und dann von oben nach unten waagrechte Streifen in rot, weiß und schwarz seien. Weiters wurde er gefragt, wie die sudanesische Währung heiße und unterteilt werde, woraufhin dieser angab, Piaster, Dinar und Pfund. Die Telefonvorwahl des Sudans wisse der Beschwerdeführer nicht. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er in seiner Heimat von keinen Behörden gesucht werde, kein Mitglied einer politischen Partei gewesen sei, nicht aufgrund seiner Rasse, Religion, politischen Gesinnung, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei. Aufgrund der Probleme zwischen Christen und Moslems habe er seine Heimat verlassen. Wegen der allgemeinen schlechten Situation habe er den Sudan verlassen. Dort herrsche noch immer Krieg (AS 77ff).
3. In der Folge wurde mit dem Beschwerdeführer eine Sprachanalyse durchgeführt und mit Sprachanalysebericht des XXXX vom 27.08.2012 festgestellt, dass der Beschwerdeführer Englisch auf Grundniveau beherrsche. Das vom Beschwerdeführer verwendete Englisch entspreche nicht der Variante, die in Khartum und im westlichen Teil des Sudans gesprochen werde. Der Beschwerdeführer könne kein Arabisch, dies sei die Verkehrssprache in XXXX im Südsudan. Er habe angegeben, dass seine Muttersprache Hausa sei. Laut Einschätzung des nigerianischen Experten sei die Sprachverwendung des Beschwerdeführers typisch für die in Nigeria gesprochene Variante des Englischen. Es werde eingeschätzt, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers mit sehr hoher Sicherheit in Nigeria liege (AS 111ff).3. In der Folge wurde mit dem Beschwerdeführer eine Sprachanalyse durchgeführt und mit Sprachanalysebericht des römisch 40 vom 27.08.2012 festgestellt, dass der Beschwerdeführer Englisch auf Grundniveau beherrsche. Das vom Beschwerdeführer verwendete Englisch entspreche nicht der Variante, die in Khartum und im westlichen Teil des Sudans gesprochen werde. Der Beschwerdeführer könne kein Arabisch, dies sei die Verkehrssprache in römisch 40 im Südsudan. Er habe angegeben, dass seine Muttersprache Hausa sei. Laut Einschätzung des nigerianischen Experten sei die Sprachverwendung des Beschwerdeführers typisch für die in Nigeria gesprochene Variante des Englischen. Es werde eingeschätzt, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers mit sehr hoher Sicherheit in Nigeria liege (AS 111ff).
4. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 04.10.2012 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Englisch im Wesentlichen an, dass er immer die Wahrheit gesagt habe und aus dem Sudan komme. Er spreche zwar kein Arabisch, aber seine Muttersprache bzw. sein Dialekt sei Hausa. Nigeria kenne er nicht und stamme nicht von dort. Er habe keine Fluchtgründe zu Nigeria (AS 151ff).
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.10.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.), der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.10.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
Das Bundesasylamt führte begründend aus, aufgrund des Sprachanalysegutachtens werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Nigeria sei. Der Beschwerdeführer pflege eine Aussprache des Englischen, welche dem Sudan nicht zuordenbar sei, jedoch seine sprachliche Färbung, der von Personen mit Hintergrund in Westafrika, insbesondere Nigeria, entsprechen würde. Somit sei das Vorbringen zur sudanesischen Herkunft in Zusammenhang mit den weiteren Unkenntnissen betreffend allgemeine Gegebenheiten in seiner Heimat als nicht glaubhaft einzustufen. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Muttersprache Hausa sei, welche eine der drei Hauptsprachen Nigerias darstelle. Weiters habe der Beschwerdeführer zu seiner Fluchtgeschichte widersprüchliche Angaben gemacht. Es sei mehr als offensichtlich, dass er durch seine falschen Angaben hinsichtlich seiner Identität und Nationalität versucht habe, sich in Österreich Rechtsvorteile zu verschaffen. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers in Nigeria sei nicht ersichtlich, womit auch subsidiärer Schutz nicht zu gewähren sei. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung (AS 155ff).
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das Bundesasylamt davon ausgehe, der Beschwerdeführer stamme aus Nigeria. Als Grundlage für diese Feststellung diene einzig und allein das Sprachgutachten des XXXX. Ein solcher Sprachanalyse-Bericht habe nicht die Qualität eines Gutachtens und könne von der Behörde nur im Rahmen einer ausreichenden Beweiswürdigung verwendet werden. Neben dieser Analyse seien keine Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers seitens der Behörde getroffen worden. Es handle sich also um eine nicht ausreichend begründete und dadurch mangelhafte Feststellung der Behörde. Der Beschwerdeführer habe nie angegeben, aus Nigeria zu stammen. Seine Aussagen bezüglich seiner Herkunft aus dem Sudan seien stets gleich und glaubhaft geblieben. Die Sprache Hausa sei zwar eine der Hauptsprachen in Nigeria, jedoch sei unbestritten, dass diese auch im Sudan gesprochen werde. Die Analyse sei auch in Englisch und nicht in der Muttersprache des Beschwerdeführers durchgeführt worden. Außerdem habe weder der Analyst noch der Linguist Hausa beherrscht. Beide würden über keine Fachkenntnisse über den Sudan verfügen. Es fehle auch eine Einschätzung zum Wahrscheinlichkeitsgrad, dass der Beschwerdeführer aus dem Sudan stamme. Durch die fehlerhafte Feststellung, der Beschwerdeführer stamme aus Nigeria, fehle es dem Bescheid an jeglichen Feststellungen zur Lage von Christen im Sudan und zur Tatsache, dass er dort asylrelevant verfolgt werde. Weiters würden auch Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr fehlen (AS 303ff).6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das Bundesasylamt davon ausgehe, der Beschwerdeführer stamme aus Nigeria. Als Grundlage für diese Feststellung diene einzig und allein das Sprachgutachten des römisch 40 . Ein solcher Sprachanalyse-Bericht habe nicht die Qualität eines Gutachtens und könne von der Behörde nur im Rahmen einer ausreichenden Beweiswürdigung verwendet werden. Neben dieser Analyse seien keine Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers seitens der Behörde getroffen worden. Es handle sich also um eine nicht ausreichend begründete und dadurch mangelhafte Feststellung der Behörde. Der Beschwerdeführer habe nie angegeben, aus Nigeria zu stammen. Seine Aussagen bezüglich seiner Herkunft aus dem Sudan seien stets gleich und glaubhaft geblieben. Die Sprache Hausa sei zwar eine der Hauptsprachen in Nigeria, jedoch sei unbestritten, dass diese auch im Sudan gesprochen werde. Die Analyse sei auch in Englisch und nicht in der Muttersprache des Beschwerdeführers durchgeführt worden. Außerdem habe weder der Analyst noch der Linguist Hausa beherrscht. Beide würden über keine Fachkenntnisse über den Sudan verfügen. Es fehle auch eine Einschätzung zum Wahrscheinlichkeitsgrad, dass der Beschwerdeführer aus dem Sudan stamme. Durch die fehlerhafte Feststellung, der Beschwerdeführer stamme aus Nigeria, fehle es dem Bescheid an jeglichen Feststellungen zur Lage von Christen im Sudan und zur Tatsache, dass er dort asylrelevant verfolgt werde. Weiters würden auch Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr fehlen (AS 303ff).
7. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 06.11.2012, Zl. A9 430.109-1/2012/2Z, wurde der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (OZ 2).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann (auch) der Asylgerichtshof, so der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann (auch) der Asylgerichtshof, so der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, dieser Gesetzesstelle kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen ist:Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen ist:
Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer an, Staatsangehöriger des Sudans zu sein und als Muttersprache Hausa zu sprechen. Im Verfahren ging das Bundesasylamt basierend auf dem durchgeführten XXXX-Sprachanalyse-Bericht von einer Staatsangehörigkeit Nigerias aus und nahm die inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich aller drei Spruchpunkte in Bezug auf Nigeria vor.
Das Bundesasylamt stützt seine Feststellungen, der Beschwerdeführer stamme nicht aus dem Sudan, sondern aus Nigeria, ausschließlich auf diesen Sprachanalyse-Bericht, der allerdings - wie die Beschwerde zu Recht rügt - nicht ausreichend schlüssig und daher als alleinige Entscheidungsgrundlage unzureichend ist: Schon der Ausschluss der Zuordnung des Sprachhintergrundes des Beschwerdeführers zum Sudan hält einer näheren Schlüssigkeitsprüfung nicht stand. Abgesehen davon, dass sich für den im Gutachten tätig gewordenen "XXXX" als Beschreibung nur die Bemerkung "mit Hintergrund im Sudan" findet, woraus nicht erkennbar ist, auf Grund welcher konkreten Qualifikation der Experte seine Begutachtungen abgibt, geht auch dessen Beurteilung fehl: Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben zufolge in "XXXX" aufgewachsen. Dementsprechend kommt allerdings dem vom Experten ins Treffen geführten Umstand, dass das vom Beschwerdeführer gesprochene Englisch nicht der Variante entspreche, die in Khartum und im westlichen Teil des Sudans gesprochen werde, für den Beschwerdefall keine Aussagekraft zu. Auch ist nicht erfindlich, warum das Interview nicht in jener Sprache geführt wurde, die der Beschwerdeführer als seine Muttersprache angegeben hat, nämlich in Hausa, welche Sprache im Übrigen auch im Sudan gesprochen wird, um eine korrekte sprachliche Zuordnung des Beschwerdeführers (bzw. einen Ausschluss) zu treffen. Weiters ist die zum Sudan offenbar durchgeführte "Kenntniskontrolle" (Punkt 3. des Berichts) in der vorliegenden Form nicht ausreichend begründet:
So werden zwar einzelne Aussagen des Beschwerdeführers wiedergegeben und bemerkt, der Beschwerdeführer habe "die meisten an ihn gestellten Fragen nicht beantworten" können, sowie "der Experte kann nicht bestätigen, was der Sprecher über XXXX erzählt", doch wird nicht näher ausgeführt, welche Fragen der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Herkunft, seines konkreten Erfahrungsschatzes bzw. seiner Ausbildung hätte beantworten müssen bzw. worin die geortete Unrichtigkeit einzelner Antworten liegt.So werden zwar einzelne Aussagen des Beschwerdeführers wiedergegeben und bemerkt, der Beschwerdeführer habe "die meisten an ihn gestellten Fragen nicht beantworten" können, sowie "der Experte kann nicht bestätigen, was der Sprecher über römisch 40 erzählt", doch wird nicht näher ausgeführt, welche Fragen der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Herkunft, seines konkreten Erfahrungsschatzes bzw. seiner Ausbildung hätte beantworten müssen bzw. worin die geortete Unrichtigkeit einzelner Antworten liegt.
Sollten dem Beschwerdeführer schlechte Schätzfähigkeiten (hier: Größe eines Gebietes, Entfernung von der Grenze) zum Vorwurf gemacht worden sein, so ist daraufhin zu weisen, dass die Fähigkeit zu (zutreffenden) Schätzungen vom Erfahrungsschatz und Bildungsgrad des Befragten abhängt und der Beschwerdeführer angegeben hat, das Herkunftsgebiet schon als Jugendlicher verlassen zu haben, sodass es bei der abschließenden Bewertung der Aussagen einer nachvollziehbaren Berücksichtigung solcher Umstände bedarf.
Was die Zuordnung des Beschwerdeführers zu Nigeria betrifft, so wurde die Sprachanalyse durch den "XXXX" durchgeführt. Dieser Analyst wurde nach dem angegebenen Profil in Nigeria geboren und überprüft die Sprachen Englisch, Pidgin Englisch, Yoruba und Edo. Auch hier ist nicht erkennbar, warum die Sprachanalyse nicht in der vom Beschwerdeführer angegebenen Muttersprache durchgeführt wurde, zumal Hausa in Nigeria verbreitet ist und von den Experten festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer Englisch nur auf Grundniveau beherrscht. Ungeachtet dessen, dass der Experte aufgrund näher dargestellter Aussagen des Beschwerdeführers "phonologische Züge der in Nigeria gesprochenen Variante von Englisch" sowie (erg: auch) dort gebräuchliche bzw. typische Alltagswörter und Ausdrucksweisen erkannt hat und zum Ergebnis gelangte, dass der Sprachhintergrund des Beschwerdeführers mit sehr hohem Sicherheitsgrad Nigeria zuzuordnen sei, ist dieser Befund nicht ausreichend, dem Beschwerdeführer schlüssig einen sprachlichen Hintergrund (auch) im Sudan abzusprechen.
Obzwar dem Bundesasylamt einzuräumen ist, dass das Fehlen von Kenntnissen der Sprache Arabisch für tatsächlich aus dem südlichen Sudan stammende Menschen einen Erklärungsbedarf nach sich zieht, den der Beschwerdeführer decken muss, und die gezeigte Kenntnis von landesspezifischen Merkmalen (wie hier der Flagge und der Währung) auch durch nachträgliche Informationsbeschaffung erworben sein könnte, so bedarf es nach Auffassung des Asylgerichtshofes für den Ausschluss eines behaupteten Herkunftsstaates doch einer schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung auf der Grundlage einer zureichenden Sachverhaltsermittlung, die aber - wie oben ausgeführt - im Beschwerdefall nicht vorliegt.
Es ist daher im Fall des Beschwerdeführers auch noch nicht möglich, die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz bzw. für eine Ausweisung abschließend zu beurteilen.
Der Asylgerichtshof nimmt im gegenständlichen Fall von der ihm in § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit der unmittelbaren (weiteren) Beweisaufnahme schon deshalb nicht Gebrauch, weil damit - angesichts des Erfordernisses der Durchführung eines den Rechtsstaatsgrundsätzen genügenden weiteren Verfahrens unter Beiziehung des Beschwerdeführers - keinesfalls eine Ersparnis an Zeit und Kosten zu erwarten wäre (siehe zu den Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem UBAS insbesondere die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2002, Zahlen 2000/20/0084 und 2002/20/0315, wobei hier nicht nur auf die in diesen Entscheidungen getroffenen Ausführungen zur Frage der Gesamtverfahrensdauer sondern insbesondere auch auf die Unzulässigkeit der Verlagerung des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Berufungsbehörde, um ihre Rolle als Berufungsinstanz nicht auszuhöhlen, verwiesen wird; z.B. auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135; diese Rechtsprechung ist auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar).Der Asylgerichtshof nimmt im gegenständlichen Fall von der ihm in Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit der unmittelbaren (weiteren) Beweisaufnahme schon deshalb nicht Gebrauch, weil damit - angesichts des Erfordernisses der Durchführung eines den Rechtsstaatsgrundsätzen genügenden weiteren Verfahrens unter Beiziehung des Beschwerdeführers - keinesfalls eine Ersparnis an Zeit und Kosten zu erwarten wäre (siehe zu den Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem UBAS insbesondere die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2002, Zahlen 2000/20/0084 und 2002/20/0315, wobei hier nicht nur auf die in diesen Entscheidungen getroffenen Ausführungen zur Frage der Gesamtverfahrensdauer sondern insbesondere auch auf die Unzulässigkeit der Verlagerung des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Berufungsbehörde, um ihre Rolle als Berufungsinstanz nicht auszuhöhlen, verwiesen wird; z.B. auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135; diese Rechtsprechung ist auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
21.03.2013