Norm
AsylG 2005 §7 Abs1Spruch
D7 230053-2/2011/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2011, Zahl 01 25.911-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2011, Zahl 01 25.911-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die Beschwerdeführerin reiste im November 2001 mit ihrer Familie unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am 07.11.2001 einen Asylantrag.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin reiste im November 2001 mit ihrer Familie unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am 07.11.2001 einen Asylantrag.
Die Beschwerdeführerin wurde am 14.11.2001 im Bundesasylamt einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2002, Zahl 01 25.911-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 8 leg. cit. für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2002, Zahl 01 25.911-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, leg. cit. für zulässig erklärt.
Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.12.2006, Zl. 230.053/0-VI/42/02, stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg. cit. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.12.2006, Zl. 230.053/0-VI/42/02, stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 12, leg. cit. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Am 05.07.2010 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch im Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten einvernommen. Im Zuge der Einvernahme bestätigte die Beschwerdeführerin die von ihrem Ehegatten getätigten Angaben über ihren Aufenthalt in Belarus vor ca. einem Jahr. Die Beschwerdeführerin sei ein einziges Mal dorthin gereist, habe weißrussische Grenzbeamte bestochen und in Belarus ihre Mutter und ihre Schwester getroffen. Auf den Vorhalt, wonach in ihrem Konventionsreisepass kein weißrussisches Visum ersichtlich sei, gab die Beschwerdeführerin an, ihre Schwester habe für sie die Ausstellung eines Reisepasses beantragt und dafür Geld bezahlt. Nach Belarus gereist sei sie mit diesem russischen Reisepass, den sie mittlerweile vernichtet habe. Nach Vorhalt von Informationen zur Passausstellung in der Russischen Föderation meinte die Beschwerdeführerin, dass man im Herkunftsstaat alles kaufen könne.
Am 01.10.2010 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2011, Zahl 01 25.911-BAL, wurde der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I. der mit Bescheid vom 15.12.2006, ZahlMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2011, Zahl 01 25.911-BAL, wurde der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins. der mit Bescheid vom 15.12.2006, Zahl
230053/0-VI/42/06, zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 3 leg. cit. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. In Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin "gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2" der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin nach in Österreich erfolgter Asylgewährung ein russischer Reisepass ausgestellt worden sei, wofür nach der Berichtslage ihre persönliche Anwesenheit im Herkunftsstaat erforderlich gewesen sei. Es könne keine Verfolgung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat festgestellt werden und auch keine sonstige Rückkehrgefährdung. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie den Reisepass nicht persönlich abgeholt habe, könne vor dem Hintergrund der Informationen zum Herkunftsstaat nicht überzeugen. Nach Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 29.04.2010 und des Verbindungsbeamten für die Russische Föderation vom 19.01. und 22.03.2010 müsse ein Auslandsreisepass persönlich abgeholt und in Gegenwart eines Angestellten der Behörde unterzeichnet werden. Es sei daher von einer Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat auszugehen. Durch die Verwendung ihres russischen Reisepasses habe die Beschwerdeführerin ihren Wunsch nach einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat zum Ausdruck gebracht, auch wenn sie Gegenteiliges behaupte. Es würden auch keine Gründe vorliegen, die die Freiwilligkeit und Nachhaltigkeit des Handelns der Beschwerdeführerin ausschließen würden. Die Beschwerdeführerin hätte auch ein Visum für ihre Einreise nach Belarus beantragen können und sei nicht auf die Ausstellung eines russischen Reisepasses angewiesen gewesen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach Pässe gekauft werden könnten, sei nicht nachvollziehbar. In der rechtlichen Beurteilung kam das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Reisepasses beantragt, diesen persönlich entgegengenommen und eine Absicht der Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat gehabt habe. Es sei kein Sachverhalt festgestellt worden, der auf mangelnde Freiwilligkeit hinweisen würde. Im Fall der Beschwerdeführerin seien die Umstände der Asylgewährung weggefallen. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat sei zulässig. Abschließend hielt das Bundesasylamt fest, dass von einer Ausweisung abzusehen gewesen sei, da in den Verfahren ihrer Kinder die Fremdenpolizei zur Entscheidung über die Ausweisung berufen sei.230053/0-VI/42/06, zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, leg. cit. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerdeführerin "gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2" der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin nach in Österreich erfolgter Asylgewährung ein russischer Reisepass ausgestellt worden sei, wofür nach der Berichtslage ihre persönliche Anwesenheit im Herkunftsstaat erforderlich gewesen sei. Es könne keine Verfolgung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat festgestellt werden und auch keine sonstige Rückkehrgefährdung. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie den Reisepass nicht persönlich abgeholt habe, könne vor dem Hintergrund der Informationen zum Herkunftsstaat nicht überzeugen. Nach Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 29.04.2010 und des Verbindungsbeamten für die Russische Föderation vom 19.01. und 22.03.2010 müsse ein Auslandsreisepass persönlich abgeholt und in Gegenwart eines Angestellten der Behörde unterzeichnet werden. Es sei daher von einer Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat auszugehen. Durch die Verwendung ihres russischen Reisepasses habe die Beschwerdeführerin ihren Wunsch nach einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat zum Ausdruck gebracht, auch wenn sie Gegenteiliges behaupte. Es würden auch keine Gründe vorliegen, die die Freiwilligkeit und Nachhaltigkeit des Handelns der Beschwerdeführerin ausschließen würden. Die Beschwerdeführerin hätte auch ein Visum für ihre Einreise nach Belarus beantragen können und sei nicht auf die Ausstellung eines russischen Reisepasses angewiesen gewesen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach Pässe gekauft werden könnten, sei nicht nachvollziehbar. In der rechtlichen Beurteilung kam das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Reisepasses beantragt, diesen persönlich entgegengenommen und eine Absicht der Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat gehabt habe. Es sei kein Sachverhalt festgestellt worden, der auf mangelnde Freiwilligkeit hinweisen würde. Im Fall der Beschwerdeführerin seien die Umstände der Asylgewährung weggefallen. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat sei zulässig. Abschließend hielt das Bundesasylamt fest, dass von einer Ausweisung abzusehen gewesen sei, da in den Verfahren ihrer Kinder die Fremdenpolizei zur Entscheidung über die Ausweisung berufen sei.
I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2011, Zahl 01 25.911-BAL, zugestellt am 07.03.2011, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 21.03.2011 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, sie sei ein Mal nach Belarus gereist, um ihre betagte Mutter und ihre Schwester, welche in Tschetschenien leben würden, zu treffen. Die Beschwerdeführerin wiederholte, dass sie den Reisepass über ihre Schwester gekauft habe. Die eingeholten Informationen des Verbindungsbeamten würden sicherlich zutreffen, mit Bezahlung von Schmiergeld sei die Ausstellung eines Reisepasses aber auch in Abwesenheit möglich, wie es bei ihr der Fall gewesen sei. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass das Bundesasylamt eine Auseinandersetzung mit ihren Fluchtgründen vermissen lasse. Der Beschwerdeführerin sei Asyl gewährt worden unter anderem wegen einer Gefährdung durch ihre Familie und jene ihres Mannes, die mit der Verbindung nicht einverstanden gewesen seien, was sich durch die in Österreich erfolgte Eheschließung noch verschärft habe. Zudem habe ihr Mann sie zwischenzeitig verlassen und sei unbekannten Aufenthaltes. Die Beschwerdeführerin habe Angst vor einer Trennung von ihren Kindern, welche nach der Tradition dem Ehemann bzw. der Familie des Ehemannes zustehen würden. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, die ersatzlose Behebung der Ausweisung, in eventu den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zu verweisen.römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2011, Zahl 01 25.911-BAL, zugestellt am 07.03.2011, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 21.03.2011 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, sie sei ein Mal nach Belarus gereist, um ihre betagte Mutter und ihre Schwester, welche in Tschetschenien leben würden, zu treffen. Die Beschwerdeführerin wiederholte, dass sie den Reisepass über ihre Schwester gekauft habe. Die eingeholten Informationen des Verbindungsbeamten würden sicherlich zutreffen, mit Bezahlung von Schmiergeld sei die Ausstellung eines Reisepasses aber auch in Abwesenheit möglich, wie es bei ihr der Fall gewesen sei. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass das Bundesasylamt eine Auseinandersetzung mit ihren Fluchtgründen vermissen lasse. Der Beschwerdeführerin sei Asyl gewährt worden unter anderem wegen einer Gefährdung durch ihre Familie und jene ihres Mannes, die mit der Verbindung nicht einverstanden gewesen seien, was sich durch die in Österreich erfolgte Eheschließung noch verschärft habe. Zudem habe ihr Mann sie zwischenzeitig verlassen und sei unbekannten Aufenthaltes. Die Beschwerdeführerin habe Angst vor einer Trennung von ihren Kindern, welche nach der Tradition dem Ehemann bzw. der Familie des Ehemannes zustehen würden. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, die ersatzlose Behebung der Ausweisung, in eventu den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zu verweisen.
Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 25.03.2011 langte am 29.03.2011 beim Asylgerichtshof ein. Gegenständliches Beschwerdeverfahren wurde der Gerichtsabteilung D/7 zugewiesen.
Mit Schreiben vom 09.08.2012 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine rasche Erledigung.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.3.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Unabhängige Bundesasylsenat war zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Unabhängige Bundesasylsenat war zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zahl 2005/20/0459) betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Der VwGH hat im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zahl 2005/20/0459) betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, 2002/20/315).Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, 2002/20/315).
Über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehende Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.3.2. Gemäß Art. 129c Z 1 B-VG, BGBl. I Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, erkennt nunmehr der Asylgerichtshof statt dem Unabhängigen Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide des Bundesasylamtes. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurömisch zwei.3.2. Gemäß Artikel 129 c, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, erkennt nunmehr der Asylgerichtshof statt dem Unabhängigen Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide des Bundesasylamtes. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu
§ 66 Abs. 2 AVG in Verfahren, die beim Unabhängigen Bundesasylsenat waren, lässt sich auch auf Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig sind, übertragen. Es ist nach wie vor ein zweiinstanzliches Asylverfahren vorgesehen. In Asylverfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag oder Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Beschwerdebehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll, abgesehen von der nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof (Art. 144a B-VG), nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden.Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verfahren, die beim Unabhängigen Bundesasylsenat waren, lässt sich auch auf Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig sind, übertragen. Es ist nach wie vor ein zweiinstanzliches Asylverfahren vorgesehen. In Asylverfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag oder Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Beschwerdebehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll, abgesehen von der nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof (Artikel 144 a, B-VG), nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden.
II.3.3. Gemäß § 75 Abs. 5 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.römisch zwei.3.3. Gemäß Paragraph 75, Absatz 5, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.
Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Gemäß Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat (Z 1), wenn sie die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat (Z 2), wenn sie eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat (Z 3), wenn sie sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat (Z 4), wenn die Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, wobei dies nicht auf Flüchtlinge anzuwenden ist, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen (Z 5) oder wenn sie staatenlos ist und die Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren, wobei dies nicht auf Personen anzuwenden ist, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen (Z 6).Gemäß Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat (Ziffer eins,), wenn sie die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat (Ziffer 2,), wenn sie eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat (Ziffer 3,), wenn sie sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat (Ziffer 4,), wenn die Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, wobei dies nicht auf Flüchtlinge anzuwenden ist, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen (Ziffer 5,) oder wenn sie staatenlos ist und die Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren, wobei dies nicht auf Personen anzuwenden ist, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen (Ziffer 6,).
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Im vorliegenden Verfahren hat es das Bundesasylamt verabsäumt, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen.Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Im vorliegenden Verfahren hat es das Bundesasylamt verabsäumt, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen.
Das Bundesasylamt hat die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Fall der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 auf Art. 1 Abschnitt C Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention gestützt.Das Bundesasylamt hat die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Fall der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, der Genfer Flüchtlingskonvention gestützt.
Seiner Ermittlungspflicht ist das Bundesasylamt im Hinblick auf den genannten Aberkennungstatbestand nicht ausreichend nachgekommen.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Ansicht vertreten, dass die Beschwerdeführerin persönlich im Herkunftsstaat zur Ausstellung eines Reisepasses gewesen sei. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, diesen über eine Verwandte mittels Zahlung von Bestechungsgeld erhalten zu haben, ist das Bundesasylamt nicht gefolgt. Die Begründung des Bundesasylamtes erweist sich nach einer Analyse der Staatendokumentation vom 24.08.2010 und einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20.09.2012, wonach Korruption im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sehr verbreitet sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dass Auslandsreisepässe entgegen den gesetzlichen Bestimmungen auch ohne persönliche Anwesenheit des (zukünftigen) Passinhabers beantragt und abgeholt werden können, als ungenügend.
Zudem hat das Bundesasylamt im vorliegenden Fall das Bestehen des Willens der Beschwerdeführerin, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren, angenommen, ohne die Beschwerdeführerin dazu einvernommen zu haben. Im angefochtenen Bescheid wird - gestützt auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.1995, 94/20/0546 - ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe freiwillig gehandelt bzw. sei kein Sachverhalt hervorgekommen, der auf ein Fehlen der Freiwilligkeit ihres Handelns hinweisen würde. Die Begründung im angefochtenen Bescheid greift aber zu kurz, ist doch nach der jüngeren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur "Unterschutzstellung" durch Beantragung eines Reisepasses neben den Voraussetzungen des tatsächlichen Erhaltes des Schutzes und der Freiwilligkeit seiner Inanspruchnahme auch das im Schrifttum einhellig vertretene Erfordernis eines - im Sinne einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat - auf die Unterschutzstellung als solche abzielenden Willens maßgeblich. Aus der erwähnten dritten Voraussetzung folgt auch das Erfordernis einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat (vgl. dazu VwGH 03.12.2003, 2001/01/0547 mwN).Zudem hat das Bundesasylamt im vorliegenden Fall das Bestehen des Willens der Beschwerdeführerin, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren, angenommen, ohne die Beschwerdeführerin dazu einvernommen zu haben. Im angefochtenen Bescheid wird - gestützt auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.1995, 94/20/0546 - ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe freiwillig gehandelt bzw. sei kein Sachverhalt hervorgekommen, der auf ein Fehlen der Freiwilligkeit ihres Handelns hinweisen würde. Die Begründung im angefochtenen Bescheid greift aber zu kurz, ist doch nach der jüngeren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur "Unterschutzstellung" durch Beantragung eines Reisepasses neben den Voraussetzungen des tatsächlichen Erhaltes des Schutzes und der Freiwilligkeit seiner Inanspruchnahme auch das im Schrifttum einhellig vertretene Erfordernis eines - im Sinne einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat - auf die Unterschutzstellung als solche abzielenden Willens maßgeblich. Aus der erwähnten dritten Voraussetzung folgt auch das Erfordernis einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat vergleiche dazu VwGH 03.12.2003, 2001/01/0547 mwN).
Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, dass es zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, wenn der Flüchtling darauf besteht, sich für Zwecke, für die das Konventionsdokument ausreichen würde, eines Passes seines Heimatstaates zu bedienen oder durch die Beantragung eines solchen Passes Vorteile, die an die Staatsangehörigkeit gebunden sind, zu erlangen. Davon abgesehen ist aber wie bereits ausgeführt ein auf die Unterschutzstellung als solche abzielender Wille maßgeblich. Ein Wille zur Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und der Wunsch des bisherigen Flüchtlings, die Vertretung seiner Interessen - insbesondere gegenüber dem Aufenthaltsstaat - wieder in die Hände des Heimatstaates zu legen, werden in der Regel fehlen, solange im Heimatstaat selbst (insbesondere: staatliche) Verfolgung droht (VwGH 15.05.2003, 2001/01/0499).
Unter Missachtung der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das Bundesasylamt die Voraussetzungen der Aberkennung nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abschließend ermittelt und festgestellt. Diese Voraussetzungen zu erforschen, wäre Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt die versäumten Ermittlungsschritte nachzuholen haben, die Beschwerdeführerin zu den Gründen für ihr Verhalten und ihre Motive einzuvernehmen und - wie die Beschwerdeführerin in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde zu Recht betont - auch die Gründe für die Asylgewährung ins Verfahren einbeziehen müssen, um den Sachverhalt zu erhellen. Im vorliegenden Fall reicht die Begründung des Bundesasylamtes nicht aus, um daraus abzuleiten, die Beschwerdeführerin habe eine Kumulation von "Schutz" durch den Herkunfts- und den Aufnahmestaat angestrebt oder sich im Bewusstsein der Bedeutung ihres Verhaltens für Ersteres entschieden.Unter Missachtung der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das Bundesasylamt die Voraussetzungen der Aberkennung nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abschließend ermittelt und festgestellt. Diese Voraussetzungen zu erforschen, wäre Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt die versäumten Ermittlungsschritte nachzuholen haben, die Beschwerdeführerin zu den Gründen für ihr Verhalten und ihre Motive einzuvernehmen und - wie die Beschwerdeführerin in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde zu Recht betont - auch die Gründe für die Asylgewährung ins Verfahren einbeziehen müssen, um den Sachverhalt zu erhellen. Im vorliegenden Fall reicht die Begründung des Bundesasylamtes nicht aus, um daraus abzuleiten, die Beschwerdeführerin habe eine Kumulation von "Schutz" durch den Herkunfts- und den Aufnahmestaat angestrebt oder sich im Bewusstsein der Bedeutung ihres Verhaltens für Ersteres entschieden.
Schließlich wird das Bundesasylamt unter Wahrung von Parteiengehör Feststellungen treffen und daraus die rechtlichen Konsequenzen ziehen müssen, um dem Asylgerichtshof seine Kontrollfunktion möglich zu machen und die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht beim Asylgerichtshof beginnen und enden zu lassen.
II.3.4. Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren ist - wie unter Punkt II.3.3. dargestellt - mangelhaft geblieben. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden, welcher einer weiteren Einvernahme der Beschwerdeführerin bedarf. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt zu dem Schluss, dass eine Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsrechtlich normierten Funktion des Asylgerichtshofes als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, darstellen würde und die Wahrnehmung der umfassenden Kontrollbefugnis des Asylgerichtshofes nicht möglich wäre, weshalb nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen war.römisch zwei.3.4. Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren ist - wie unter Punkt römisch zwei.3.3. dargestellt - mangelhaft geblieben. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden, welcher einer weiteren Einvernahme der Beschwerdeführerin bedarf. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt zu dem Schluss, dass eine Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsrechtlich normierten Funktion des Asylgerichtshofes als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, darstellen würde und die Wahrnehmung der umfassenden Kontrollbefugnis des Asylgerichtshofes nicht möglich wäre, weshalb nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen war.
Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand, Asylendigungsgründe, Begründungspflicht, Ermittlungspflicht, Kassation, Rechtsanschauung des VwGH, UnterschutzstellungZuletzt aktualisiert am
11.01.2013