TE Vfgh Beschluss 1982/6/28 G23/82

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Veröffentlicht am 28.06.1982
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StVG §120
StVG §121
StVG §136 Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVG § 120 heute
  2. StVG § 120 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 120 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  4. StVG § 120 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  5. StVG § 120 gültig von 01.01.1972 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 480/1971
  1. StVG § 121 heute
  2. StVG § 121 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. StVG § 121 gültig von 01.07.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2015
  4. StVG § 121 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. StVG § 121 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2013
  6. StVG § 121 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. StVG § 121 gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  8. StVG § 121 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2006
  9. StVG § 121 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  10. StVG § 121 gültig von 01.01.1970 bis 31.12.2001
  1. StVG § 136 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 799/1993

Leitsatz

Art140 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung des §136 Strafvollzugsgesetz; keine Legitimation

Spruch

Der Antrag auf Gesetzesprüfung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit einer selbstverfaßten Eingabe führt der Einschreiter, er ist derzeit Strafgefangener in der Strafvollzugsanstalt Garsten, "Klage gegen die Republik Österreich wegen Verfassungsbruch, begangen durch den §136 des StVG", welches Vorbringen offensichtlich als Antragstellung gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG zu verstehen ist.

2. Wie der VfGH - beginnend mit seinem Beschluß VfSlg. 8009/1977 - ausgesprochen hat, hat eine Antragstellung gemäß Art140 Abs1 B-VG idF BGBl. 302/1975 zur Voraussetzung, daß das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Wie der VfGH weiters, ebenfalls in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, soll durch die Möglichkeit eines Individualantrages Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit gewährt werden, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (vgl. zB VfSlg. 8118/1977, 8210/1977).2. Wie der VfGH - beginnend mit seinem Beschluß VfSlg. 8009/1977 - ausgesprochen hat, hat eine Antragstellung gemäß Art140 Abs1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt 302 aus 1975, zur Voraussetzung, daß das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Wie der VfGH weiters, ebenfalls in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, soll durch die Möglichkeit eines Individualantrages Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit gewährt werden, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht vergleiche zB VfSlg. 8118/1977, 8210/1977).

Gemäß §136 Abs1 StVG sind Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt, in Stufen zu vollziehen. Über die Einreihung entscheidet der Anstaltsleiter. Demnach wird die bekämpfte Bestimmung dem Antragsteller gegenüber erst durch die Entscheidung des Anstaltsleiters wirksam, sodaß schon die Voraussetzung fehlt, daß in Rechte des Antragstellers durch die bekämpfte Bestimmung unmittelbar eingegriffen wird.

Dazu kommt, daß Strafgefangene gemäß §120 StVG gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren können. Richtet sich die Beschwerde gegen den Leiter einer Strafvollzugsanstalt, so entscheidet hierüber das Bundesministerium für Justiz (§121 StVG). Nach Ausschöpfung des solcher Art bestehenden Instanzenzuges steht dem Einschreiter die Möglichkeit offen, seine Bedenken gegen die von ihm bekämpfte Gesetzesstelle im Wege der Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts heranzutragen. Werden die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Frage stehenden Gesetzesstelle von diesen geteilt, so würde dies seitens des VwGH zu einer Antragstellung nach Art140 B-VG, seitens des VfGH zur amtswegigen Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens führen. Dem Einschreiter steht somit ein zumutbarer Weg zur Verfügung, die Überprüfung der von ihm als verfassungswidrig erachteten Bestimmung des StVG zu erreichen.

Daraus folgt aber, daß dem Antragsteller die Legitimation zur Stellung eines Individualantrages fehlt. Der Antrag war daher zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Strafvollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:G23.1982

Dokumentnummer

JFT_10179372_82G00023_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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