Norm
AsylG 2005 §12a Abs3Spruch
A5 252.005-2/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2012, Zl. 12 12.494-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2012, Zl. 12 12.494-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 12a Abs. 4, Abs. 3 AsylG 2005 ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 12 a, Absatz 4,, Absatz 3, AsylG 2005 ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 12.07.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tage seinen (ersten) Asylantrag.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 12.07.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tage seinen (ersten) Asylantrag.
Hiezu wurde der Genannte am 14.07.2004 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er, befragt zu seinen Fluchtgründen, im Wesentlichen an, eine moslemische Frau geschwängert zu haben und vom Vater der Betreffenden aufgefordert worden zu sein, zum moslemischen Glauben überzutreten, um sie dann heiraten zu können. Dies habe der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt. Nachdem die Situation für seine Freundin immer schwieriger geworden wäre, sei sie vor ihren Eltern davon gelaufen. Der Vater des Mädchens sei der Meinung gewesen, der Beschwerdeführer hielte die Tochter in seinem Heimatdorf versteckt und habe aus diesem Grund die OPC mobilisiert. Es seien nunmehr Profikiller auf den Beschwerdeführer angesetzt worden und sein Bruder sei in der Nacht von 26. auf 27. Mai getötet worden. Am darauf folgenden Tag sei die Tante des Beschwerdeführers festgenommen und in das Heimatdorf gebracht worden. Sie habe vor Ort bestätigt, dass die Freundin des Beschwerdeführers nicht dort aufhältig sei und habe dem Genannten nach ihrer Freilassung geraten, so rasch als möglich das Land zu verlassen.
I.2. Diesen (ersten) Asylantrag hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 26.07.2004, Zl. 04 14.196 EAST Ost, gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I. Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass die vom Genannten ins Treffen geführten Verfolgungshandlungen durch den Vater der verschwundenen Freundin strafbare Handlungen darstellten, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Nigerias bei Kenntnis verfolgt und geahndet würden. Eine Billigung dieser Übergriffe durch die Behörden seines Heimatstaates könne nicht erkannt werden. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer landesweit mit behördlichen Schwierigkeiten zu rechnen habe und diese, falls überhaupt, nur in seiner unmittelbaren Umgebung, somit in einem äußerst begrenzten, lokalen Rahmen, stattfänden. Selbst im Fall einer tatsächlichen lokalen Bedrohung stünde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, durch Verlegung des Wohnsitzes einer potentiellen Gefahr aus dem Weg zu gehen.römisch eins.2. Diesen (ersten) Asylantrag hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 26.07.2004, Zl. 04 14.196 EAST Ost, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass die vom Genannten ins Treffen geführten Verfolgungshandlungen durch den Vater der verschwundenen Freundin strafbare Handlungen darstellten, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Nigerias bei Kenntnis verfolgt und geahndet würden. Eine Billigung dieser Übergriffe durch die Behörden seines Heimatstaates könne nicht erkannt werden. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer landesweit mit behördlichen Schwierigkeiten zu rechnen habe und diese, falls überhaupt, nur in seiner unmittelbaren Umgebung, somit in einem äußerst begrenzten, lokalen Rahmen, stattfänden. Selbst im Fall einer tatsächlichen lokalen Bedrohung stünde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, durch Verlegung des Wohnsitzes einer potentiellen Gefahr aus dem Weg zu gehen.
I.3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 03.08.2004 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde).römisch eins.3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 03.08.2004 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde).
I.4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid der XXXX vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen. Anlass bildete eine weitere strafgerichtliche Verurteilung des Genannten vom XXXX wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz.römisch eins.4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen. Anlass bildete eine weitere strafgerichtliche Verurteilung des Genannten vom römisch 40 wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz.
I.5. Die Magistratsabteilung 35 teilte mit Schreiben vom 02.07.2008 gemäß § 57 Abs 5AsylG 2005 mit, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich am 10.08.2008 die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin eingehen würde. Laut Erhebungen des Stadtpolizeikommandos XXXX hat der Beschwerdeführer am XXXX geheiratet und hat mit seiner nunmehrigen (österreichischen) Ehefrau eine im Jahr 2006 geborene gemeinsame Tochter.römisch eins.5. Die Magistratsabteilung 35 teilte mit Schreiben vom 02.07.2008 gemäß Paragraph 57, Absatz 5 A, s, y, l, G, 2005 mit, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich am 10.08.2008 die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin eingehen würde. Laut Erhebungen des Stadtpolizeikommandos römisch 40 hat der Beschwerdeführer am römisch 40 geheiratet und hat mit seiner nunmehrigen (österreichischen) Ehefrau eine im Jahr 2006 geborene gemeinsame Tochter.
I.6. Mit Erkenntnis vom 07.04.2009, Zl. A5 252.005-0/2008/9E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 03.08.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 ab, erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig und wies den Genannten aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus. In seinen Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof im Wesentlichen fest, dass sich keine Anhaltspunkte für die Annahme einer staatlichen Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit ergeben hätten und dem Beschwerdeführer, selbst ausgehend vom Wahrheitsgehalt seiner Angaben, jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden wäre. In Bezug auf die Refoulemententscheidung verwies der Asylgerichtshof darauf, dass sich während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt für die Annahme ergeben habe, einer der in § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 50 Abs. 2 FPG genannten Gründe stünde der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria entgegen. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wurde konstatiert, dass die Voraussetzungen für eine Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG vorlägen. An dieser Beurteilung vermöge auch die Eheschließung im Juli 2008 mit einer österreichischen Staatsbürgerin nichts zu ändern, zumal aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen das öffentliche Interesse an einer Ausreise im Fall des Beschwerdeführers dessen privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet deutlich übersteige.römisch eins.6. Mit Erkenntnis vom 07.04.2009, Zl. A5 252.005-0/2008/9E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 03.08.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab, erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig und wies den Genannten aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus. In seinen Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof im Wesentlichen fest, dass sich keine Anhaltspunkte für die Annahme einer staatlichen Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit ergeben hätten und dem Beschwerdeführer, selbst ausgehend vom Wahrheitsgehalt seiner Angaben, jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden wäre. In Bezug auf die Refoulemententscheidung verwies der Asylgerichtshof darauf, dass sich während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt für die Annahme ergeben habe, einer der in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG genannten Gründe stünde der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria entgegen. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wurde konstatiert, dass die Voraussetzungen für eine Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG vorlägen. An dieser Beurteilung vermöge auch die Eheschließung im Juli 2008 mit einer österreichischen Staatsbürgerin nichts zu ändern, zumal aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen das öffentliche Interesse an einer Ausreise im Fall des Beschwerdeführers dessen privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet deutlich übersteige.
I.7. Das letztgenannte Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 17.04.2009 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.römisch eins.7. Das letztgenannte Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 17.04.2009 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.
I.8. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 02.09.2012 im Zuge einer fremdenbehördlichen Kontrolle gegenüber den kontrollierenden Beamten mit einem spanischen Aufenthaltstitel ausgewiesen hatte, wurde der Genannte festgenommen und am 03.09.2012 vor der Landespolizeidirektion XXXX niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, zuletzt vor drei Monaten von Nigeria kommend nach Österreich eingereist zu sein. Zweck seiner Einreise sei der Besuch seines Kindes gewesen. Weitere Angaben zu seiner Frau und seinem Kind mache er keine mehr, da alle Daten im Computer gespeichert sein müssten. In Bezug auf seine spanische Aufenthaltsberechtigung führte er an, dass er im Jahr 2008 mit seiner Frau in Spanien gewesen sei und dort vier Monate geblieben wäre. Dabei hätte er die Aufenthaltsberechtigungskarte erhalten.römisch eins.8. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 02.09.2012 im Zuge einer fremdenbehördlichen Kontrolle gegenüber den kontrollierenden Beamten mit einem spanischen Aufenthaltstitel ausgewiesen hatte, wurde der Genannte festgenommen und am 03.09.2012 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, zuletzt vor drei Monaten von Nigeria kommend nach Österreich eingereist zu sein. Zweck seiner Einreise sei der Besuch seines Kindes gewesen. Weitere Angaben zu seiner Frau und seinem Kind mache er keine mehr, da alle Daten im Computer gespeichert sein müssten. In Bezug auf seine spanische Aufenthaltsberechtigung führte er an, dass er im Jahr 2008 mit seiner Frau in Spanien gewesen sei und dort vier Monate geblieben wäre. Dabei hätte er die Aufenthaltsberechtigungskarte erhalten.
I.9. Am 03.09.2012 wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. Mit Schriftsatz vom 11.09.2012 informierte die Landespolizeidirektion XXXX das Bundesasylamt darüber, dass ein Abschiebetermin nach Nigeria intern seit 11.09.2012 für den 12.09.2012, um ca. 21:40 Uhr, feststünde und der Beschwerdeführer davon seit 11.09.2012, um 09:35 Uhr, in Kenntnis sei.römisch eins.9. Am 03.09.2012 wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. Mit Schriftsatz vom 11.09.2012 informierte die Landespolizeidirektion römisch 40 das Bundesasylamt darüber, dass ein Abschiebetermin nach Nigeria intern seit 11.09.2012 für den 12.09.2012, um ca. 21:40 Uhr, feststünde und der Beschwerdeführer davon seit 11.09.2012, um 09:35 Uhr, in Kenntnis sei.
I.10. Am 12.09.2012 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen der am Tag der Antragstellung stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein seines Rechtsvertreters damit begründete, dass er nach seinem ersten Asylverfahren Österreich verlassen habe. Er sei in Nigeria gewesen und sei immer wieder nach Österreich zurückgekehrt. Auch in Amsterdam habe er sich aufgehalten. Das letzte Mal sei er vor drei Monaten aus Nigeria zurückgekommen. Im Bundesgebiet habe er Frau und Kind, weshalb er nunmehr einen neuen Antrag gestellt hätte. An seiner Situation habe sich nichts geändert. In Nigeria habe er niemanden mehr. Er habe nicht gewusst, dass sein erster Antrag negativ entschieden worden sei und ersuche daher erneut um Asyl an, da ihm gestern mitgeteilt worden wäre, dass er abgeschoben würde. In Bezug auf seinen spanischen Aufenthaltstitel führte der Beschwerdeführer an, dass er diesen erhalten hätte, nachdem sich seine Frau dort niedergelassen habe. Nunmehr sei seine Frau in Österreich operiert worden und hätten sie nach ihrer gesundheitlichen Besserung wieder nach Spanien reisen wollen. Am Ende der Befragung legte der Rechtsvertreter ein Schreiben der Fremdenpolizei XXXX vom 06.09.2012 vor, in welchem der Beschwerdeführer einer freiwilligen Ausreise nach Spanien zugestimmt habe. Der Rechtsvertreter führte aus, dass eine Abschiebung nach Nigeria unzulässig sei, da der Beschwerdeführer Angehöriger zweier österreichischer Staatsbürger wäre und er keine Gefahr für die Öffentlichkeit darstelle. Gemäß Dublin II-Vertrag sei allenfalls seine Abschiebung nach Spanien zu prüfen. Die Erlassung eines Mandatsbescheides sei in diesem Fall unzulässig.römisch eins.10. Am 12.09.2012 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen der am Tag der Antragstellung stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein seines Rechtsvertreters damit begründete, dass er nach seinem ersten Asylverfahren Österreich verlassen habe. Er sei in Nigeria gewesen und sei immer wieder nach Österreich zurückgekehrt. Auch in Amsterdam habe er sich aufgehalten. Das letzte Mal sei er vor drei Monaten aus Nigeria zurückgekommen. Im Bundesgebiet habe er Frau und Kind, weshalb er nunmehr einen neuen Antrag gestellt hätte. An seiner Situation habe sich nichts geändert. In Nigeria habe er niemanden mehr. Er habe nicht gewusst, dass sein erster Antrag negativ entschieden worden sei und ersuche daher erneut um Asyl an, da ihm gestern mitgeteilt worden wäre, dass er abgeschoben würde. In Bezug auf seinen spanischen Aufenthaltstitel führte der Beschwerdeführer an, dass er diesen erhalten hätte, nachdem sich seine Frau dort niedergelassen habe. Nunmehr sei seine Frau in Österreich operiert worden und hätten sie nach ihrer gesundheitlichen Besserung wieder nach Spanien reisen wollen. Am Ende der Befragung legte der Rechtsvertreter ein Schreiben der Fremdenpolizei römisch 40 vom 06.09.2012 vor, in welchem der Beschwerdeführer einer freiwilligen Ausreise nach Spanien zugestimmt habe. Der Rechtsvertreter führte aus, dass eine Abschiebung nach Nigeria unzulässig sei, da der Beschwerdeführer Angehöriger zweier österreichischer Staatsbürger wäre und er keine Gefahr für die Öffentlichkeit darstelle. Gemäß Dublin II-Vertrag sei allenfalls seine Abschiebung nach Spanien zu prüfen. Die Erlassung eines Mandatsbescheides sei in diesem Fall unzulässig.
I.11. Sodann wurde am 12.09.2012 mit (am selben Tag zugestellten) Mandatsbescheid des Bundesasylamtes gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 59 Abs. 1 AVG idgF festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Folgeantrag in Kenntnis der bevorstehenden Abschiebung bei Bestehen einer aufrechten Ausweisung gestellt habe und im Zeitpunkt der Antragstellung von einer Amtshandlung im Sinne des § 12a Abs. 3 Z. 3 AsylG betroffen gewesen sei, weshalb ihm der faktische Abschiebeschutz ex lege nicht zukäme. Abschließend stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer den Folgeantrag zur ungerechtfertigten Verhinderung bzw. Verzögerung seiner Abschiebung gestellt habe.römisch eins.11. Sodann wurde am 12.09.2012 mit (am selben Tag zugestellten) Mandatsbescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, AVG idgF festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Folgeantrag in Kenntnis der bevorstehenden Abschiebung bei Bestehen einer aufrechten Ausweisung gestellt habe und im Zeitpunkt der Antragstellung von einer Amtshandlung im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, Ziffer 3, AsylG betroffen gewesen sei, weshalb ihm der faktische Abschiebeschutz ex lege nicht zukäme. Abschließend stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer den Folgeantrag zur ungerechtfertigten Verhinderung bzw. Verzögerung seiner Abschiebung gestellt habe.
I.12. Der Beschwerdeführer wurde am 12.09.2012 auf dem Luftweg nach Nigeria abgeschoben.römisch eins.12. Der Beschwerdeführer wurde am 12.09.2012 auf dem Luftweg nach Nigeria abgeschoben.
I.13. Gegen den Mandatsbescheid vom 12.09.2012 wurde durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht am 26.09.2012 Vorstellung erhoben. Darin wurde neuerlich betont, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer spanischen Niederlassungsbewilligung sei und für seinen Asylantrag daher Spanien zuständig wäre. Daher hätte das Bundesasylamt nach Konsultationen mit Spanien seine Ausweisung dorthin anordnen müssen. Keinesfalls sei es rechtmäßig gewesen, ihn nach Nigeria abzuschieben.römisch eins.13. Gegen den Mandatsbescheid vom 12.09.2012 wurde durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht am 26.09.2012 Vorstellung erhoben. Darin wurde neuerlich betont, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer spanischen Niederlassungsbewilligung sei und für seinen Asylantrag daher Spanien zuständig wäre. Daher hätte das Bundesasylamt nach Konsultationen mit Spanien seine Ausweisung dorthin anordnen müssen. Keinesfalls sei es rechtmäßig gewesen, ihn nach Nigeria abzuschieben.
I.14. Auf die Vorstellung hin wurden seitens des Bundesasylamtes die vorhandenen Unterlagen (etwa auch Reisepasskopien) bei der Fremdenpolizei angefordert.römisch eins.14. Auf die Vorstellung hin wurden seitens des Bundesasylamtes die vorhandenen Unterlagen (etwa auch Reisepasskopien) bei der Fremdenpolizei angefordert.
I.15. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2012, Zl. 12 12.494, wurde sodann (erneut) festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt. Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass sämtliche Voraussetzungen der § 12a Abs. 3 und 4 AsylG vorgelegen seien. So sei der gestellte Antrag als Folgeantrag zu qualifizieren und habe der Beschwerdeführer diesen in Kenntnis der bevorstehenden Abschiebung gestellt, wobei er von einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung betroffen gewesen sei. Die im Vorverfahren ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht, da der Beschwerdeführer zwar Österreich zwischenzeitlich verlassen habe, jedoch immer wieder zurückgekehrt sei. Zudem bestünde gegen ihn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot. Schließlich habe sich auch die objektive Lage in seinem Herkunftsstaat seit der letzten Entscheidung in seinem Verfahren nicht wesentlich geändert.römisch eins.15. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2012, Zl. 12 12.494, wurde sodann (erneut) festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt. Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass sämtliche Voraussetzungen der Paragraph 12 a, Absatz 3 und 4 AsylG vorgelegen seien. So sei der gestellte Antrag als Folgeantrag zu qualifizieren und habe der Beschwerdeführer diesen in Kenntnis der bevorstehenden Abschiebung gestellt, wobei er von einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung betroffen gewesen sei. Die im Vorverfahren ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht, da der Beschwerdeführer zwar Österreich zwischenzeitlich verlassen habe, jedoch immer wieder zurückgekehrt sei. Zudem bestünde gegen ihn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot. Schließlich habe sich auch die objektive Lage in seinem Herkunftsstaat seit der letzten Entscheidung in seinem Verfahren nicht wesentlich geändert.
I.16. Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Entscheidung der belangten Behörde im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht mittels Beschwerde. Darin betonte er abermals, im Besitz einer spanischen Niederlassungsbewilligung zu sein, weshalb für seinen Asylantrag Spanien zuständig sei. Seine Ausweisung hätte daher nach Spanien angeordnet werden müssen. Jedenfalls sei es nicht rechtmäßig, den faktischen Abschiebeschutz abzuerkennen und ihn nach Nigeria abzuschieben.römisch eins.16. Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Entscheidung der belangten Behörde im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht mittels Beschwerde. Darin betonte er abermals, im Besitz einer spanischen Niederlassungsbewilligung zu sein, weshalb für seinen Asylantrag Spanien zuständig sei. Seine Ausweisung hätte daher nach Spanien angeordnet werden müssen. Jedenfalls sei es nicht rechtmäßig, den faktischen Abschiebeschutz abzuerkennen und ihn nach Nigeria abzuschieben.
II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung. Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF der Novelle BGBl. I. Nr. 135/2009, in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 leg. cit. sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, leg. cit. sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Zur Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch die belangte Behörde:
Gemäß § 12a Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 kommt einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt hat, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum AntragszeitpunktGemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, kommt einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt hat, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,
2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und
3. darüber hinaus
a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 oder 3 FPG iVm § 39 Abs. 2 Z 1 FPG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 FPG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, FPG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
Gemäß § 4 leg. cit. hat das Bundesasylamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wennGemäß Paragraph 4, leg. cit. hat das Bundesasylamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2. sich seit der letzen Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen. Gemäß § 57 Abs. 2 AVG kann gegen einen Mandatsbescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen 2 Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat daraufhin gemäß Abs. 3 binnen 2 Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid zur Gänze außer Kraft tritt.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen. Gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG kann gegen einen Mandatsbescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen 2 Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat daraufhin gemäß Absatz 3, binnen 2 Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid zur Gänze außer Kraft tritt.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. beginnt abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz.Gemäß Absatz 5, leg. cit. beginnt abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz.
Der vorliegende Folgeantrag wurde am 12.09.2012 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur (Nicht)Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 4 iVm Abs. 3 AsylG 2005 idgF im konkreten Fall Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 12.09.2012 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur (Nicht)Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, AsylG 2005 idgF im konkreten Fall Anwendung finden.
Der Asylgerichtshof stimmt mit dem Bundesasylamt insofern überein, als der am 12.09.2012 gestellte Antrag auf internationalen Schutz als ein Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 zu qualifizieren ist. Darüber hinaus wurde der Folgeantrag noch am selben Tage, somit binnen achtzehn Tagen vor dem bereits für den 12.09.2012 festgelegten Abschiebetermin gestellt. In Entsprechung der gesetzlichen Bestimmung würde dem Beschwerdeführer aber nur dann kein faktischer Abschiebeschutz zukommen, wenn unter anderem eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Aus nachfolgenden Erwägungen ist jedoch das Vorliegen bereits dieser ersten Voraussetzung zu verneinen:Der Asylgerichtshof stimmt mit dem Bundesasylamt insofern überein, als der am 12.09.2012 gestellte Antrag auf internationalen Schutz als ein Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 zu qualifizieren ist. Darüber hinaus wurde der Folgeantrag noch am selben Tage, somit binnen achtzehn Tagen vor dem bereits für den 12.09.2012 festgelegten Abschiebetermin gestellt. In Entsprechung der gesetzlichen Bestimmung würde dem Beschwerdeführer aber nur dann kein faktischer Abschiebeschutz zukommen, wenn unter anderem eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Aus nachfolgenden Erwägungen ist jedoch das Vorliegen bereits dieser ersten Voraussetzung zu verneinen:
Zur Frage, wann eine "aufrechte Ausweisung" vorliegt, verweisen die Erläut. zur RV des FrÄG 2009 betreffend § 12 a Abs. 3 AsylG 2005 auf jene zu § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 und diese wiederum auf jene zu § 12 a Abs. 1 AsylG 2005: Wörtlich heißt es dort (330 BlgNR 24. GP, 12):Zur Frage, wann eine "aufrechte Ausweisung" vorliegt, verweisen die Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009 betreffend Paragraph 12, a Absatz 3, AsylG 2005 auf jene zu Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 und diese wiederum auf jene zu Paragraph 12, a Absatz eins, AsylG 2005: Wörtlich heißt es dort (330 BlgNR 24. GP, 12):
"Gemäß Z 1 muss gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung bestehen. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früheren asylrechtlichen Bestimmungen handelt. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fremdengesetz 1997) erlassen wurde, kommt dafür in Betracht. Eine aufrechte Ausweisung besteht jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, die Ausweisung also nicht konsumiert wurde; eine Ausweisung gemäß § 10 iVm der vorgeschlagenen Bestimmung des neuen Abs. 6, aber auch dann, wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist und zwar 18 Monate ab dieser Ausreise. Dies gilt auch für Ausweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erlassen wurden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Ausreise freiwillig erfolgte oder zwangsweise durchgesetzt wurde (siehe dazu auch § 10 Abs. 6).""Gemäß Ziffer eins, muss gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung bestehen. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früheren asylrechtlichen Bestimmungen handelt. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fremdengesetz 1997) erlassen wurde, kommt dafür in Betracht. Eine aufrechte Ausweisung besteht jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, die Ausweisung also nicht konsumiert wurde; eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit der vorgeschlagenen Bestimmung des neuen Absatz 6,, aber auch dann, wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist und zwar 18 Monate ab dieser Ausreise. Dies gilt auch für Ausweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erlassen wurden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Ausreise freiwillig erfolgte oder zwangsweise durchgesetzt wurde (siehe dazu auch Paragraph 10, Absatz 6,)."
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. In den Erläut. zur RV des FrÄG 2009 (330 BlgNR 24. GP, 10) heißt es hiezu:Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. In den Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009 (330 BlgNR 24. GP, 10) heißt es hiezu:
"Durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet wird eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert. Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß § 10 mehr Nachdruck verliehen und eine aus systematischen Gründen sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zur fremdenpolizeilichen Ausweisung vorgenommen, welche lediglich den Auftrag enthält, das Bundesgebiet zu verlassen und sich auf keinen bestimmten Staat bezieht. Die Ausweisung soll demnach 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleiben und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt ist. Weiters ist unbeachtlich, ob der Fremde nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat schadet nicht. Selbstverständlich bleiben Ausweisungen weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Fremde seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. [...] Die neue Regelung des Abs. 6 gilt naturgemäß auch für Ausweisungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung schon erlassen waren, auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist.""Durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet wird eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert. Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß Paragraph 10, mehr Nachdruck verliehen und eine aus systematischen Gründen sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zur fremdenpolizeilichen Ausweisung vorgenommen, welche lediglich den Auftrag enthält, das Bundesgebiet zu verlassen und sich auf keinen bestimmten Staat bezieht. Die Ausweisung soll demnach 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleiben und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt ist. Weiters ist unbeachtlich, ob der Fremde nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat schadet nicht. Selbstverständlich bleiben Ausweisungen weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Fremde seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. [...] Die neue Regelung des Absatz 6, gilt naturgemäß auch für Ausweisungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung schon erlassen waren, auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist."
Das Bundesasylamt hat in der nunmehr bekämpften Entscheidung ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Erlassung der Ausweisung am 17.04.2009, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.04.2009 ausgesprochen wurde, das österreichische Bundesgebiet mehrmals verlassen habe. Dass der Beschwerdeführer Österreich tatsächlich nach dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens verlassen hatte, ergibt sich eindeutig aus dem Akteninhalt, und zwar sowohl aus der im Verwaltungsakt aufliegenden Reisepasskopie, in welcher Ein- und Ausreisevermerke aus den Niederlanden und Nigeria aufscheinen, als auch der spanischen Aufenthaltsberechtigungskarte sowie den niederschriftlichen Befragungen des Beschwerdeführers. Wann der Beschwerdeführer tatsächlich in Spanien war, kann dahingestellt bleiben, da er laut den Vermerken im Reisepass jedenfalls am 02.05.2010 in Amsterdam aufhältig war.
Davon ausgehend, musste der Beschwerdeführer aber spätestens an diesem Tag Österreich erstmals tatsächlich verlassen haben. Die 18-monatige Frist (beginnend mit der Ausreise am 02.05.2010) war jedoch bereits abgelaufen, als der Beschwerdeführer am 12.09.2012 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte, weshalb die Ausweisung zu diesem Zeitpunkt konsumiert und nicht mehr aufrecht war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer immer wieder nach Österreich zurückgekehrt ist.
Insoweit die belangte Behörde in Bezug auf das Bestehen einer aufrechten Ausweisung ohne nähere Ausführungen auch auf das gegen den Beschwerdeführer am XXXX erlassene Aufenthaltsverbot verweist, ist Folgendes anzumerken: Selbst für den Fall, dass die dem Aufenthaltsverbot inhärente Ausweisung als aufrechte Ausweisung im Sinne des § 12a Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 anzusehen sein sollte, reiste der Beschwerdeführer nach Verhängung des Aufenthaltsverbotes in die Niederlande bzw. nach Nigeria und ist daher davon auszugehen, dass auch diese fremdenpolizeiliche Ausweisung damit konsumiert wurde.Insoweit die belangte Behörde in Bezug auf das Bestehen einer aufrechten Ausweisung ohne nähere Ausführungen auch auf das gegen den Beschwerdeführer am römisch 40 erlassene Aufenthaltsverbot verweist, ist Folgendes anzumerken: Selbst für den Fall, dass die dem Aufenthaltsverbot inhärente Ausweisung als aufrechte Ausweisung im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 anzusehen sein sollte, reiste der Beschwerdeführer nach Verhängung des Aufenthaltsverbotes in die Niederlande bzw. nach Nigeria und ist daher davon auszugehen, dass auch diese fremdenpolizeiliche Ausweisung damit konsumiert wurde.
Die Frage, ob der Beschwerdeführer nun richtigerweise nach Spanien und nicht nach Nigeria abgeschoben werden hätte müssen - wie im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht wird -, ist für das gegenständliche Verfahren von keiner Relevanz, zumal nunmehr lediglich zu prüfen war, ob das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer entsprechend der gesetzlichen Bestimmung den faktischen Abschiebeschutz nicht zuerkannt hat.
Mangels Vorliegens einer aufrechten Ausweisung bzw. einer erlassenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist die belangte Behörde jedoch zu Unrecht nach den Bestimmungen der §§ 12a Abs. 3 und 4 AsylG 2005 vorgegangen, sodass sich der bekämpfte Bescheid als rechtswidrig erweist und daher aufzuheben war.Mangels Vorliegens einer aufrechten Ausweisung bzw. einer erlassenen Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist die belangte Behörde jedoch zu Unrecht nach den Bestimmungen der Paragraphen 12 a, Absatz 3 und 4 AsylG 2005 vorgegangen, sodass sich der bekämpfte Bescheid als rechtswidrig erweist und daher aufzuheben war.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Aufenthaltsrecht, Bescheidbehebung, Bescheidqualität, MitgliedstaatZuletzt aktualisiert am
15.03.2013