Norm
AVG §69 Abs1Spruch
E11 423.747-2/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über den Antrag des XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. REICHENVATER, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.02.2012, Zl.: E11 423747-1/2012/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über den Antrag des römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. REICHENVATER, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.02.2012, Zl.: E11 423747-1/2012/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.02.2012, Zl.: E11 423747-1/2012/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.02.2012, Zl.: E11 423747-1/2012/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Armenien, reiste gemeinsam mit seiner Gattin unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet ein und stellte am 20.08.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, dass er seit 2007 Mitglied einer oppositionellen Partei Armeniens wäre. Er hätte am 1.3.2008 an einer Demonstration teilgenommen und wäre dann für drei Tage festgenommen worden. In der Folge wäre es dann 1 bis 1,5 Jahre lang zu Ermittlungen der Polizei gekommen. Ab 2011 wäre die Polizei wieder gekommen und er wäre (mit anderen) für ungefähr 15 Tage eingesperrt worden. Im Mai wäre er freigekommen und er hätte sich daher dann mit seiner Ehefrau zu seiner Mutter in die Berge begeben und dort die Flucht vorbereitet.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 20.12.2011, FZ. 11 09.205-BAG, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 20.12.2011, FZ. 11 09.205-BAG, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt stellte fest, dass das Vorbringen nicht glaubwürdig wäre. Der Antragsteller wäre in keiner Phase der Befragung in der Lage gewesen, konkrete, detaillierte, widerspruchsfreie und substantiierte Angaben darzulegen.
Im Rahmen der Refoulementprüfung führte die Erstbehörde begründend aus, dass im Falle des Antragstellers - aus näher dargelegten, auch die "real risk"-Judikatur des EGMR und VwGH mit einbeziehenden Gründen - keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr nach Armenien, einerseits Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder andererseits in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.
Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass einerseits die gesamte Familie von der Ausweisung betroffen sei und andererseits kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden oder eine besondere Integration in Österreich vorliege.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 27.12.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurden darin Verfahrensmängel des BAA gerügt und auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliegen würde. Richtigstellen möchte der ASt, dass er nicht im Jahre 2005 seine Wohnadresse verlassen hätte, sondern lediglich die letzten drei Monate. Aufgrund seiner Demonstrationsteilnahme am 1.3.2008 wäre er drei Tage festgehalten worden. Anfang April 2008 wäre er für drei Monate im Keller des KGB festgehalten worden. Nach der Freilassung wäre er jedoch neuerlich im Juni 2008 für einen Monat festgenommen worden. Nach diesen Festnahmen erfolgte die Verfolgung in der Weise, dass er nach der Überschwemmung des Sevansees keinerlei Schadenswiedergutmachung erhielt. Er wäre damit ebenso wegen seiner politischen Aktivität bestraft worden und daher Diskriminierung und Isolierung ausgesetzt gewesen. Der fluchtauslösende Vorfall wäre dahingehend gewesen, dass er gezwungen werden sollte, einen Verzicht auf Schadenersatz zu unterschreiben. Da er dem nicht nachgekommen wäre, wäre er neuerlich bedroht und verfolgt worden.
Unrichtig wäre auch die Feststellung der Behörde, dass er bei der Erstbefragung keinerlei gesundheitliche Probleme gehabt hätte, da er an diesem Tage in das Krankenhaus eingeliefert und dort vom XXXX bis XXXX aufhältig gewesen wäre. Zu der gesundheitlichen Situation wird ausgeführt, dass er einen bösartigen Darmtumor habe und regelmäßige Chemotherapie am LKH habe. In Armenien habe er eine solche medizinische Versorgung nicht. Er habe sich in Armenien bereits in Behandlung befunden, jedoch stellte erst der Arzt in Österreich die richtige Diagnose. Weiters wäre unrichtig, dass in Armenien eine kostenlose medizinische Versorgung gegeben wäre.Unrichtig wäre auch die Feststellung der Behörde, dass er bei der Erstbefragung keinerlei gesundheitliche Probleme gehabt hätte, da er an diesem Tage in das Krankenhaus eingeliefert und dort vom römisch 40 bis römisch 40 aufhältig gewesen wäre. Zu der gesundheitlichen Situation wird ausgeführt, dass er einen bösartigen Darmtumor habe und regelmäßige Chemotherapie am LKH habe. In Armenien habe er eine solche medizinische Versorgung nicht. Er habe sich in Armenien bereits in Behandlung befunden, jedoch stellte erst der Arzt in Österreich die richtige Diagnose. Weiters wäre unrichtig, dass in Armenien eine kostenlose medizinische Versorgung gegeben wäre.
In den Länderfeststellungen werden keinerlei Begründungen und Ausführungen zur Aktivität der politischen Opposition getätigt. Er hätte aus wohlbegründeter Furcht sein Heimatland verlassen und wäre daher Flüchtling im Sinne der GFK. Die Behörde hätte lediglich auf die Staatendokumentation des BAA verwiesen und keinerlei Begründung oder Ausführung getätigt. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative wäre nicht gegeben. Bei einer Ausweisung würde außerdem in sein Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen werden.
2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1.2.2012, Zl.: E11 423747-1/2012/4E, wurde die damalige Beschwerde des Antragstellers abgewiesen. Das Fluchtvorbringen stellte sich aufgrund der aufgezeigten Widersprüchlichkeiten, Ungereimtheiten und vagen Ausführungen als unglaubwürdig dar. Der Asylgerichtshof ging daher von einer Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus. Nicht festgestellt werden konnte unter Zugrundelegung des Vorbringens des Antragstellers, dass diesem in Armenien Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde. Im gegenständlichen Fall seien nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK angeführten Gründe, nicht gegeben.
Zum Gesundheitszustand des Antragstellers wurde im bezughabenden Erkenntnis ausgeführt:
"Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass es unrichtig wäre, dass der BF bei der Erstbefragung keinerlei gesundheitliche Probleme gehabt hätte, da er an diesem Tage in das Krankenhaus eingeliefert und dort vom XXXX bis XXXX aufhältig gewesen wäre, ist vom Gerichtshof festzuhalten, dass der BF am Beginn der Einvernahme um"Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass es unrichtig wäre, dass der BF bei der Erstbefragung keinerlei gesundheitliche Probleme gehabt hätte, da er an diesem Tage in das Krankenhaus eingeliefert und dort vom römisch 40 bis römisch 40 aufhältig gewesen wäre, ist vom Gerichtshof festzuhalten, dass der BF am Beginn der Einvernahme um
17.48 Uhr nachweislich zu Beschwerden oder Krankheiten befragt wurde und erklärte, dass er keine habe. In der zweiten Einvernahme erklärte der BF, nach Vorhalt, dass er einen Antrag auf Pflegegeld gestellt hätte, da er nach seiner Einvernahme Fieber bekommen hätte und mehrmals ärztlich behandelt worden wäre. Über Nachfrage des einvernehmenden Organes, ob er in Armenien jemals behandelt worden wäre, erklärte dieser, er wäre in Armenien nicht im Krankenhaus gewesen.
Nunmehr wird in der Beschwerde ausgeführt, der BF habe sich in Armenien bereits in Behandlung befunden, jedoch stellte erst der Arzt in Österreich die richtige Diagnose. Zu der gesundheitlichen Situation wird ausgeführt, dass er einen bösartigen Darmtumor habe und regelmäßige Chemotherapie am LKH habe. In Armenien habe er eine solche medizinische Versorgung nicht. Weiters wäre unrichtig, dass in Armenien eine kostenlose medizinische Versorgung gegeben wäre. Für den erkennenden Senat ergibt sich daraus, dass der Asylantrag des BF lediglich dazu dient, in Österreich eine kostenlose medizinische Behandlung zu erfahren.
Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wird Folgendes ausgeführt:
Laut den im Verwaltungsakt inliegenden Arztbriefen des KH XXXX, Abteilung für Onkologie, vom XXXX (AS 199), KH XXXX, Abteilung Chirurgie, vom XXXX (AS 207) und des Landesklinikums XXXX vom XXXX befand sich der BF wegen Colonkarzinoms sowohl in stationärer als auch ambulanter Behandlung. Wie einer Anfragebeantwortung durch IOM Armenien vom 8.4.2009 zu entnehmen ist, wird in Armenien im Onkologischen Wissenschaftlichen Zentrum Krebs mittels radiologischen, chemischen, chirurgischen und anderen zeitgemäßen Behandlungsmethoden behandelt. Wie einem weiteren Sachverständigengutachten vom 3.10.2010 zu entnehmen ist, ist eine postoperative Behandlung mit Chemotherapie auch in Armenien möglich und gewährleistet. Aber auch eine neuerliche Operationsmöglichkeit ist auf medizinischem Sektor gegeben. Die Kosten einer derartigen Therapie werden aus dem Staatshaushalt gedeckt. Die medikamentöse Behandlung ist auch in Armenien möglich, wenngleich Präparate nicht unter gleichem Namen, jedoch als Ersatzmedikamente erhältlich sind, wobei die Kosten der Medikamente vom Patienten selbst zu tragen sind. Die Behandlung von Krebs kann bei sozial schwachen Gruppen im Rahmen eines staatlichen Programmes ausgeführt werden (IOM v. 8.4.2009). Gemäß den Länderberichten ist die medizinische Versorgung flächendeckend gewährleistet und es sind somit alle gängigen Erkrankungen - so wie sie auch beim BF bestehen - behandelbar. Auch nach IOM Jerewan ist die medizinische Versorgung der vom BF vorgebrachten Krankheiten gegeben und entsprechende Medikation vorhanden. Da sämtliche Krankheiten behandelbar sind, ist es dem BF auch zumutbar, diese dort in Anspruch zu nehmen. Bei mittellosen und nicht krankenversicherten Personen besteht außerdem die Möglichkeit, sich beim örtlichen Dienst für Soziale Sicherheit registrieren zu lassen, um von einer kostenlosen Behandlung profitieren zu können.Laut den im Verwaltungsakt inliegenden Arztbriefen des KH römisch 40 , Abteilung für Onkologie, vom römisch 40 (AS 199), KH römisch 40 , Abteilung Chirurgie, vom römisch 40 (AS 207) und des Landesklinikums römisch 40 vom römisch 40 befand sich der BF wegen Colonkarzinoms sowohl in stationärer als auch ambulanter Behandlung. Wie einer Anfragebeantwortung durch IOM Armenien vom 8.4.2009 zu entnehmen ist, wird in Armenien im Onkologischen Wissenschaftlichen Zentrum Krebs mittels radiologischen, chemischen, chirurgischen und anderen zeitgemäßen Behandlungsmethoden behandelt. Wie einem weiteren Sachverständigengutachten vom 3.10.2010 zu entnehmen ist, ist eine postoperative Behandlung mit Chemotherapie auch in Armenien möglich und gewährleistet. Aber auch eine neuerliche Operationsmöglichkeit ist auf medizinischem Sektor gegeben. Die Kosten einer derartigen Therapie werden aus dem Staatshaushalt gedeckt. Die medikamentöse Behandlung ist auch in Armenien möglich, wenngleich Präparate nicht unter gleichem Namen, jedoch als Ersatzmedikamente erhältlich sind, wobei die Kosten der Medikamente vom Patienten selbst zu tragen sind. Die Behandlung von Krebs kann bei sozial schwachen Gruppen im Rahmen eines staatlichen Programmes ausgeführt werden (IOM v. 8.4.2009). Gemäß den Länderberichten ist die medizinische Versorgung flächendeckend gewährleistet und es sind somit alle gängigen Erkrankungen - so wie sie auch beim BF bestehen - behandelbar. Auch nach IOM Jerewan ist die medizinische Versorgung der vom BF vorgebrachten Krankheiten gegeben und entsprechende Medikation vorhanden. Da sämtliche Krankheiten behandelbar sind, ist es dem BF auch zumutbar, diese dort in Anspruch zu nehmen. Bei mittellosen und nicht krankenversicherten Personen besteht außerdem die Möglichkeit, sich beim örtlichen Dienst für Soziale Sicherheit registrieren zu lassen, um von einer kostenlosen Behandlung profitieren zu können.
Unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitszustandes der BF vermag der Asylgerichtshof entscheidungsgegenwärtig nicht zu erkennen, warum dieser einer Überstellung nach Armenien entgegenstehen sollte. Trotz Vorliegens eines Karzinoms beim BF stellt dies für den Asylgerichtshof kein Hindernis für die Zulässigkeit der Ausweisung ins Heimatland dar. Sämtliche Krebserkrankungen sind auch nach den aktuellen Länderfeststellungen im Heimatstaat des BF behandelbar und kostenlos zugängig. Diese Feststellungen wurden dem BF auch seitens des BAA nachweislich zur Kenntnis gebracht.
Der Asylgerichtshof erachtet es in diesem Zusammenhang für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen:
Der EGMR hat in Bensaid v. Vereinigtes Königreich, 6.2.2001, der Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person als zulässig erklärt. Der EGMR sprach dabei aus, dass bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung eine Verletzung des Art 3 EMRK liegen kann, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände glaubhaft gemacht sind.Der EGMR hat in Bensaid v. Vereinigtes Königreich, 6.2.2001, der Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person als zulässig erklärt. Der EGMR sprach dabei aus, dass bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen kann, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände glaubhaft gemacht sind.
In Hukic v. Schweden, 27.9.2005, stellt der Gerichtshof fest, dass es betreffend das Down Syndrom Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien-Herzegowina gebe. Dass diese nicht den selben Standard hätten als in Schweden und kostenintensiv seien, könne nicht als Verletzung von Art 3 EMRK angesehen werden. Das Down Syndrom könne auch von der Schwere her nicht mit dem Fall D. v. Vereinigtes Königreich verglichen werden. Betreffend eine mit AIDS infizierte Person sprach der Gerichtshof in Ndangova v. Schweden am 22.6.2004 aus, dass die Krankheit noch gar nicht ausgebrochen sei und damit mit dem Fall D. v. Vereinigtes Königreich nicht zu vergleichen sei. Außerdem habe der Antragsteller familiäre Beziehungen im Heimatland, eine adäquate Behandlungsmöglichkeit sei gegeben. Dass diese mit erheblichen Kosten verbunden sei und dass es für den Betreffenden Schwierigkeiten geben werde, vom Land aus zur Behandlung zu gelangen und die Umstände schwieriger als in Schweden seien, führe nicht zu einer Verletzung von Art 2 oder 3 der Konvention.In Hukic v. Schweden, 27.9.2005, stellt der Gerichtshof fest, dass es betreffend das Down Syndrom Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien-Herzegowina gebe. Dass diese nicht den selben Standard hätten als in Schweden und kostenintensiv seien, könne nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK angesehen werden. Das Down Syndrom könne auch von der Schwere her nicht mit dem Fall D. v. Vereinigtes Königreich verglichen werden. Betreffend eine mit AIDS infizierte Person sprach der Gerichtshof in Ndangova v. Schweden am 22.6.2004 aus, dass die Krankheit noch gar nicht ausgebrochen sei und damit mit dem Fall D. v. Vereinigtes Königreich nicht zu vergleichen sei. Außerdem habe der Antragsteller familiäre Beziehungen im Heimatland, eine adäquate Behandlungsmöglichkeit sei gegeben. Dass diese mit erheblichen Kosten verbunden sei und dass es für den Betreffenden Schwierigkeiten geben werde, vom Land aus zur Behandlung zu gelangen und die Umstände schwieriger als in Schweden seien, führe nicht zu einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 der Konvention.
Soweit die Beschwerde die mit einer Behandlung im Kosovo verbundene finanzielle Belastung ins Treffen führt, wird kein im vorliegenden Fall unter dem Gesichtspunkt des Art 3 MRK wesentlicher Aspekt angesprochen. Dem Umstand schließlich, dass der Beschwerdeführer auch unter medizinischen Gesichtspunkten im Kosovo schwierigere Verhältnisse vorfinden würde als in Österreich, kommt unter dem Blickwinkel des Art 3 MRK keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. insbesondere das Urteil des EGMR vom 6.2.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Case of Bensaid v. The United Kingdom) (VwGH 7.10.2003, 2002/01/0379).Soweit die Beschwerde die mit einer Behandlung im Kosovo verbundene finanzielle Belastung ins Treffen führt, wird kein im vorliegenden Fall unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, MRK wesentlicher Aspekt angesprochen. Dem Umstand schließlich, dass der Beschwerdeführer auch unter medizinischen Gesichtspunkten im Kosovo schwierigere Verhältnisse vorfinden würde als in Österreich, kommt unter dem Blickwinkel des Artikel 3, MRK keine entscheidende Bedeutung zu vergleiche insbesondere das Urteil des EGMR vom 6.2.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Case of Bensaid v. The United Kingdom) (VwGH 7.10.2003, 2002/01/0379).
Der Asylgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auch auf das jüngste Erkenntnis des VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, wo das Höchstgericht eine "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK konstatiert, d.h. nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK, etwa wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt wird unter qualvollen Umständen zu sterben.Der Asylgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auch auf das jüngste Erkenntnis des VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, wo das Höchstgericht eine "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK konstatiert, d.h. nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK, etwa wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt wird unter qualvollen Umständen zu sterben.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk.
Dass ein Transport des Beschwerdeführers in das Herkunftsland aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, ist vor dem Hintergrund der vorhin gemachten Überlegungen auszuschließen. Auch ist in diesem Fall durch die für die Außerlandesschaffung zuständige Fremdenpolizeibehörde gewährleistet, dass bei Bedarf eine medizinisch geschulte Transportbegleitung beigezogen werden kann.
Gesamthaft betrachtet hat der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht bzw. kann keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland erkannt werden."
Das Erkenntnis erwuchs durch Zustellung am 07.02.2012 in Rechtskraft
3. Gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.09.2012 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
4. Mit Eingabe vom 17.07.2012 an das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, stellte der Antragsteller gemäß § 69 AVG einen Antrag auf Wiederaufnahme betreffend sein Asylverfahren, das mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 1.2.2012, Zl.: E11 423747-1/2012/4E, (zugestellt am 07.02.2012) negativ entschieden worden war.4. Mit Eingabe vom 17.07.2012 an das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, stellte der Antragsteller gemäß Paragraph 69, AVG einen Antrag auf Wiederaufnahme betreffend sein Asylverfahren, das mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 1.2.2012, Zl.: E11 423747-1/2012/4E, (zugestellt am 07.02.2012) negativ entschieden worden war.
Als Wiederaufnahmegründe wurde geltend gemacht, dass der Antragsteller nunmehr im Besitz eines entsprechenden Dokumentes des Ministeriums für Gesundheitswesen der Republik Armeniens wäre, wonach die zur medikamentösen Behandlung notwendigen Medikamente nicht registriert wären. Dies würde bedeuten, dass eine adäquate mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare Behandlung in Armenien nicht möglich wäre, sodass unter Berücksichtigung dieser Urkunde eine Wiederaufnahmegrund vorliege.
Es werde deshalb der Antrag gestellt, dass das Verfahren wieder aufgenommen werde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 und wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Das gegenständliche Verfahren war daher im Senat durchzuführen.
2. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
Z 1 der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oderZiffer eins, der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
Z 2 neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oderZiffer 2, neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
Z 3 der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.Ziffer 3, der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 1.2.2012, Zl.: E11 423747-1/2012/4E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel und der Tatsache im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wieder aufnehmen solle.Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 1.2.2012, Zl.: E11 423747-1/2012/4E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel und der Tatsache im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder aufnehmen solle.
Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195). Die Voraussetzung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens liegt im verfahrensgegenständlichen Fall vor, da der Asylgerichtshof als letzte Instanz entschieden hat, dagegen ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig.Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195). Die Voraussetzung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens liegt im verfahrensgegenständlichen Fall vor, da der Asylgerichtshof als letzte Instanz entschieden hat, dagegen ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig.
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 4.9.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.4.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031; 7.4.2000, 96/19/2240, 20.6.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.2.1992, 90/12/0224 u.a.). Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 2 AVG (zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes) ist auszuführen, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Frist maßgeblichen Angaben enthalten muss (vgl. VwGH 19.5.1993, 91/13/0099; 25.1.1996, 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen, was bedeutet, dass dieser die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages trägt (VwGH 3.9.1998, 98/06/0086; 8.7.2005, 2005/02/0040; 14.11.2006, 2005/05/0260). Den Antragsteller trifft somit die Pflicht, die Einhaltung der gesetzlichen Frist mit Datum oder sonst genau anzugeben (VwGH 7.3.1996, 96/09/0015; 3.9.1998, 98/06/0086).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 4.9.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.4.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") vergleiche VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031; 7.4.2000, 96/19/2240, 20.6.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.2.1992, 90/12/0224 u.a.). Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz 2, AVG (zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes) ist auszuführen, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Frist maßgeblichen Angaben enthalten muss vergleiche VwGH 19.5.1993, 91/13/0099; 25.1.1996, 95/19/0003). Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen, was bedeutet, dass dieser die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages trägt (VwGH 3.9.1998, 98/06/0086; 8.7.2005, 2005/02/0040; 14.11.2006, 2005/05/0260). Den Antragsteller trifft somit die Pflicht, die Einhaltung der gesetzlichen Frist mit Datum oder sonst genau anzugeben (VwGH 7.3.1996, 96/09/0015; 3.9.1998, 98/06/0086).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das nunmehr vorgelegte Schreiben des armenischen Ministeriums für das Gesundheitswesen bereits am 27.04.2012 über Ersuchen des Antragstellers vom 19.04.2012 ausgefertigt wurde und somit anzunehmen ist, dass dieses dann unmittelbar dem Antragsteller zugegangen ist.
Somit musste der Wiederaufnahmegrund schon mehr als zwei Wochen vor nunmehriger Antragstellung (17.08.2012) bekannt gewesen sein.
Für den erkennenden Senat ist schon aus diesem Grunde die Rechtzeitigkeit des Antrages (zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes) nicht gegeben.
Unabhängig davon ist auch noch festzustellen, dass bereits im rechtskräftigen Verfahren des Asylgerichtshofes festgestellt wurde, dass eine medikamentöse Behandlung in Armenien möglich ist, wenngleich die Präparate nicht unter gleichem Namen wie in Österreich, jedoch Ersatzmedikamente für die Behandlung zur Verfügung stehen. Dem nunmehr vorgelegten Schreiben ist nur zu entnehmen, dass die an den Antragsteller in Österreich verabreichten Medikamente in Armenien unter diesen Arzneinamen nicht registriert wären. Für eine entsprechende Behandlung des Antragstellers ist es jedoch nicht erforderlich, dass Medikamente gleichen namens im Herkunftsland erhältlich sind. Vielmehr ist eine Behandlungsmöglichkeit der von ihm vorgebrachten Symptome im Herkunftsstaat maßgeblich. Hinsichtlich dieser wurde bereits ausführlich im bezughabenden (rechtskräftigen) Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgesprochen.
In diesem Zusammenhang darf auf die Rechtsprechung des VfGH verwiesen werden, wonach sich aus den Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).In diesem Zusammenhang darf auf die Rechtsprechung des VfGH verwiesen werden, wonach sich aus den Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Aus der Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
Unabhängig davon, dass die Beurteilung der Erfüllung der formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages iSd § 69 Abs. 1 und 2 AVG im gegenständlichen Fall anzuzweifeln ist, erfüllt der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag somit auch die inhaltlichen Anforderungen an ein Wiederaufnahmebegehren nicht. Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nämlich ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.Unabhängig davon, dass die Beurteilung der Erfüllung der formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages iSd Paragraph 69, Absatz eins und 2 AVG im gegenständlichen Fall anzuzweifeln ist, erfüllt der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag somit auch die inhaltlichen Anforderungen an ein Wiederaufnahmebegehren nicht. Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nämlich ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Das im Antrag auf Wiederaufnahme erstattete Vorbringen und das in Vorlage gebrachte Schreiben lassen aus Sicht des erkennenden Senates in Summe deshalb in keiner Weise den Schluss zu, dass diese "einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid" herbeiführen könnte. Dem Antragsteller ist es jedenfalls nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass er, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14).
Zusammengefasst war der Antrag auf Wiederaufnahme mangels Vorhandensein der Voraussetzungen des § 69 AVG daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.Zusammengefasst war der Antrag auf Wiederaufnahme mangels Vorhandensein der Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs. 4 AVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG abgesehen werden.
Schlagworte
Behandlungsmöglichkeiten, Bescheinigungsmittel, Fristen, gesundheitliche Beeinträchtigung, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
09.01.2013