Norm
AVG §69 Abs1Spruch
E10 410139-2/2012/10E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.09.2012, GZ. E10 410139-1/2009/13E abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 (1) 3 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.09.2012, GZ. E10 410139-1/2009/13E abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, (1) 3 AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
1. Bisheriger Verfahrenshergang
1.1. Die antragstellende Partei ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Aserbaidschan (in weiterer Folge "Aserbaidschan" genannt), brachte am 14.8.2009 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die antragstellende Partei im Verfahren vor der belangten Behörde im Wesentlichen vor, sie könne als Jude in Aserbaidschan nicht arbeiten. Außerdem hätte sie keinen Vater mehr.
Darüberhinaus hätte der Vater bei der Regierung gearbeitet und Probleme bekommen, worauf die Familie noch vor der Geburt der antragstellenden Partei nach Russland gefahren sei. 1993 sei die Familie nach Aserbaidschan zurückgekehrt. Im Anschluss hätte der Vater wiederum Probleme mit der Polizei bekommen. Damit von den Problemen die Familie nicht weiter betroffen ist, hätten sich die Eltern scheiden lassen. Die antragstellende Partei und die Mutter wären dann alleine gewesen, was wiederum ein Problem gewesen wäre.
Weiters wäre sei für den 26.12.2008 zur Polizei geladen worden. Dort hätte man ihr vorgeworfen, anlässlich einer Demonstration ein Auto beschädigt zu haben. Sie hätte dies bestritten, worauf sie geschlagen worden wäre. Am selben Tag hätte man sie wieder von der Polizeistation entlassen.
Für den 11.3.2009 wäre sie wieder geladen worden. Auf Rat ihres Stiefvaters hätte sie diese Ladung nicht befolgt. Deswegen hätte sie keine Schwierigkeiten bekommen.
Man hätte einige Monate später ihren Stiefvater "geraten" die antragstellende Partei einige Zeit außer Landes schicken, damit sich in seinem Haushalt keine politisch missliebige Person befinde.
Am 3.8.2009 hätte die antragstellende Partei schließlich Aserbaidschan verlassen.
1.2. Der unter 1.1. genannte Antrag wurde mit im Akt ersichtlichen Bescheid des BAA vom17.11.2009 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.).1.2. Der unter 1.1. genannte Antrag wurde mit im Akt ersichtlichen Bescheid des BAA vom17.11.2009 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
1.3. Gegen den abweislichen Bescheid innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
1.4. Mit im Spruch genannten Erkenntnis des ho. Gerichts wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
1.5. In weiterer Folge brachte die antragstellende Partei einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 (1) 3 AVG ein. Im Wesentlichen wurde dieser Antrag damit begründet, dass sie aufgrund einer ho. erfolgten Beweisaufnahme und damit verbundenen Einladung, ihr Vorbringen zu bescheinigen, 2 Ladungen an das ho. Gericht übermittelte. Diese Übermittlung erfolgte jedoch nicht innerhalb der seitens des Gerichts eingeräumten Frist, sodass zum Zeitpunkt des Einlanges das im Spruch genannte Erkenntnis bereits seitens der ho. Gericht expediert wurde.1.5. In weiterer Folge brachte die antragstellende Partei einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, (1) 3 AVG ein. Im Wesentlichen wurde dieser Antrag damit begründet, dass sie aufgrund einer ho. erfolgten Beweisaufnahme und damit verbundenen Einladung, ihr Vorbringen zu bescheinigen, 2 Ladungen an das ho. Gericht übermittelte. Diese Übermittlung erfolgte jedoch nicht innerhalb der seitens des Gerichts eingeräumten Frist, sodass zum Zeitpunkt des Einlanges das im Spruch genannte Erkenntnis bereits seitens der ho. Gericht expediert wurde.
Die antragstellende Partei stelle daher nunmehr den genannten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahren, da mit den genannten Ladungen nunmehr Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der der bP nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Im Verlauf des weiteren Verfahrens stellte sich heraus, dass die Ladungsformulare sichtlich noch aus der Zeit der UdSSR stammen, jedoch in der aserbaidschanischen Sprache ausgestellt wurden. Ermittlungen über die Staatendokumentation des Bundesaylamtes ergaben, dass es im fraglichen Zeitraum möglich war, dass seitens der Polizei derartige Formulare verwendet werden. Ob die Ladungen echt und authentisch sind, konnte nicht ermittelt werden. Auf der Polizeistation, welche auf den Ladungen genannt wird, ist ein Polizeibeamter tätig, dessen Name mit jenem identisch ist, der die Ladungen unterfertigte.
2. Beweiswürdigung
Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
Mangels Beweisbarkeit des Gegenteils geht das ho. Gericht von der Echtheit der vorgelegten Ladungen aus.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Zuständigkeit
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der AsylGH über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und hat hierbei gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden. Aus einer Zusammenschau in Bezug auf die genannten Bestimmungen ist ersichtlich, dass der AsylGH über die Verfügung der Wiederaufnahme eines von ihm rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens zu entscheiden hat.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der AsylGH über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und hat hierbei gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden. Aus einer Zusammenschau in Bezug auf die genannten Bestimmungen ist ersichtlich, dass der AsylGH über die Verfügung der Wiederaufnahme eines von ihm rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens zu entscheiden hat.
2. Entscheidung im Senat
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Auch wenn in § 61 (3) AsylG eine Entscheidung gem. § 69 (1) AsylG nicht genannt ist, ist hieraus aus teleologischen Erwägungen nicht per se abzuleiten, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens stets vom Senat zu verfügen ist, sondern ist aufgrund systematischer Überlegungen davon auszugehen, dass die amtswegige Wiederaufnahme vom selben Spruchkörper zu verfügen ist, welcher den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens inhaltlich verfügte.Auch wenn in Paragraph 61, (3) AsylG eine Entscheidung gem. Paragraph 69, (1) AsylG nicht genannt ist, ist hieraus aus teleologischen Erwägungen nicht per se abzuleiten, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens stets vom Senat zu verfügen ist, sondern ist aufgrund systematischer Überlegungen davon auszugehen, dass die amtswegige Wiederaufnahme vom selben Spruchkörper zu verfügen ist, welcher den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens inhaltlich verfügte.
Im gegenständlichen Verfahren wurde das Verfahren durch einen Senat des AsylGH inhaltlich rechtskräftig abgeschlossen, weshalb die amtswegige Wiederaufnahme ebenfalls vom Senat zu verfügen ist.
3. Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF lautet:Paragraph 69, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF lautet:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem."
Vorerst ist zu prüfen, ob die genannten Ladungen ohne Verschulden der antragstellende Partei im Verfahren nicht vorlegt wurden. Im genannten Antrag bringt sie vor, sie hätte diese bisher nicht vorlegen können, weil sie "über diese nicht verfügte" und auch "in [ihrer] Heimat nicht erlangen konnte". Weiters verwies die bP auf die im Akt ersichtliche Stellungnahme vom 24.9.2012, wo sie angab, sie hätte ihre "Mutter anlässlich des Schreibens des AsylGH [Anm. vom 31.8.2012] gebeten, noch einmal auf irgendeinem Weg zu versuchen, die Ladungen zu erhalten. Da [sie] nicht abschätzen konnte, ob dies überhaupt möglich ist, und daher auch keinen Zeitpunkt nennen konnte, an dem die Vorlage erfolgen kann, habe [sie] darauf nicht Bezug genommen."
Das an die antragstellende Partei gerichtete Schreiben vom 31.8.2012
enthielt ua. Folgendes: " ... Sollten Ihnen gegenwärtig die oa.
Dokumente und Gegenstände nicht zugänglich sein, weil sie sich beispielsweise noch in Ihrem Herkunftsstaat befinden, werden sie eingeladen, ehestmöglich die erforderlichen Schritte zu setzen, damit Ihnen diese zugänglich werden und sie im Anschluss daran vorzulegen. In diesem Fall werden Sie auch aufgefordert, dem Asylgerichtshof innerhalb der oben angeführten Frist bekannt zu geben, welche Bescheinigungsmittel sie beabsichtigen vorzulegen, wo sich diese gegenwärtig befinden und wann mit deren Vorlage gerechnet werden kann. Ebenso werden Sie in diesem Fall aufgefordert, innerhalb der oa. Frist bekannt zu geben, warum Sie bis dato initiativ keine tauglichen Schritte zur Herbeischaffung und Vorlage dieser Bescheinigungsmittel setzten (§ 15 (1) 5 AsylG).Dokumente und Gegenstände nicht zugänglich sein, weil sie sich beispielsweise noch in Ihrem Herkunftsstaat befinden, werden sie eingeladen, ehestmöglich die erforderlichen Schritte zu setzen, damit Ihnen diese zugänglich werden und sie im Anschluss daran vorzulegen. In diesem Fall werden Sie auch aufgefordert, dem Asylgerichtshof innerhalb der oben angeführten Frist bekannt zu geben, welche Bescheinigungsmittel sie beabsichtigen vorzulegen, wo sich diese gegenwärtig befinden und wann mit deren Vorlage gerechnet werden kann. Ebenso werden Sie in diesem Fall aufgefordert, innerhalb der oa. Frist bekannt zu geben, warum Sie bis dato initiativ keine tauglichen Schritte zur Herbeischaffung und Vorlage dieser Bescheinigungsmittel setzten (Paragraph 15, (1) 5 AsylG).
Sollte Ihnen die Existenz von Bescheinigungsmitteln bekannt sein, sie darauf aber keinen Zugriff haben, werden Sie aufgefordert innerhalb der oa. Frist bekannt zu geben, um welche Bescheinigungsmittel es sich handelt, wo sich diese befinden und warum Sie hierauf keinen Zugriff haben. ..."
Abgesehen vom Inhalt des oa. Schreibens wurde die antragstellende Partei vom Anbeginn des Asylverfahrens wiederholt auf ihre Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren (insbes. mit der Ausfolgung eines Merkblattes anlässlich der Antragstellung und Manuduktionen im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen) und zur Bescheinigung ihres Vorbringens belehrt und ist daher davon auszugehen, dass sie über diese Obliegenheit während des gesamten Verfahrens im Bilde war.
Die antragstellende Partei legte in ihrem Antrag nicht dar, welche konkreten Gründe, die sie ohne ihr Verschulden daran hinderten die Ladungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt nach Österreich zu schaffen, nach der Zustellung des ho. Schreibens vom 31.8.2012 wegfielen und es ihr nunmehr möglich gewesen wäre, die Ladungen herbeizuschaffen und vorzulegen. So bestehen keine Hinweise, dass zuvor kein Kontakt zur Mutter in Aserbaidschan bestand oder dass sich etwa die logistischen Mitteln der Mutter nach Zustellung des oa. Schreibens verbessert hätten, bzw. dass die Kontaktaufnahme mit der Mutter der einzige Weg gewesen wäre, an die Ladungen heranzukommen. So zeigt sich etwa, dass die antragstellende Partei bereits im Asylverfahren von einer in Asylsachen versierten Person oder Organisation unterstützt wurde und es deutet nichts darauf hin, dass diese Person oder Organisation nicht gewillt oder befähigt gewesen wäre, die antragstellende Partei bei der Herbeischaffung der Ladungen zu unterstützten.
Ebenso legte sie nicht dar, was sie daran hinderte, der oben zitierten Aufforderung des ho. Gerichts nachzukommen und es darüber in Bilde zu setzen, dass sie versuche, an die Ladungen heranzukommen. Hätte die antragstellende Partei dieser Obliegenheit entsprochen, hätte das Gericht das Einlangen der Ladungen noch abwarten und im Verfahren berücksichtigen können.
Aus der Begründung des gegenständlichen Antrages und dem sonstigen Akteninhalt kann letztlich nicht abgeleitet werden, dass es der antragstellenden Partei ohne ihr Verschulden nicht möglich war, die Ladungen im Verfahren vorzulegen.
Weiters wird auf den Umstand hingewiesen, dass dem Inhalt der Ladungen nicht entnehmbar ist, in welcher Eigenschaft die antragstellende Partei zur Polizeistation geladen wurde. Hierzu käme neben der möglichen Ladung als Verdächtiger ebenso die Ladung als Zeuge, Auskunftsperson oder sonstiger Beteiligter in Frage. Schon aus diesem Grund ist der Inhalt der Ladungen nicht geeignet, in einer Zusammenschau mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Erkenntnis des ho. Gerichts herbeizuführen.
Auch muss festgestellt werden, dass die antragstellende Partei selbst angab, durch die Nichtbefolgung des Ladungstermins hätte sie keine weiteren Probleme gehabt. Auch folgte keine weitere Ladung oder die zwangsweise Vorführung vor die Behörde oder eine unverhältnismäßige Bestrafung der antragstellenden Partei, weil sie den Ladungstermin nicht befolgte und dies, obwohl die antragstellende Partei nach dem nicht befolgten Ladungstermin mehrere Monate in Aserbaidschan aufhältig und für die Behörden greifbar war. Hier wird auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach Hausdurchsuchungen, Verhöre, kurzfristige Inhaftierungen (zu Verhören, Befragungen und einer dreitägigen Anhaltung vgl zB VwGH 10. 3. 1994, 94/19/0257; 22. 6. 1994, 93/01/0443), Vorladungen zur Polizei (VwGH 16. 12. 1992, 92/01/0600; 1. 7. 1992, 92/01/0140; 11. 11. 1998, 98/01/0312) für sich allein idR der nach der GFK geforderten Verfolgungsintensität insbesondere dann nicht genügen, wenn sie ohne weitere Folgen geblieben sind. Auch aus diesem Blickwinkel sind die vorgelegten Ladungen nicht geeignet, in einer Zusammenschau mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Erkenntnis des ho. Gerichts herbeizuführen.Auch muss festgestellt werden, dass die antragstellende Partei selbst angab, durch die Nichtbefolgung des Ladungstermins hätte sie keine weiteren Probleme gehabt. Auch folgte keine weitere Ladung oder die zwangsweise Vorführung vor die Behörde oder eine unverhältnismäßige Bestrafung der antragstellenden Partei, weil sie den Ladungstermin nicht befolgte und dies, obwohl die antragstellende Partei nach dem nicht befolgten Ladungstermin mehrere Monate in Aserbaidschan aufhältig und für die Behörden greifbar war. Hier wird auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach Hausdurchsuchungen, Verhöre, kurzfristige Inhaftierungen (zu Verhören, Befragungen und einer dreitägigen Anhaltung vergleiche zB VwGH 10. 3. 1994, 94/19/0257; 22. 6. 1994, 93/01/0443), Vorladungen zur Polizei (VwGH 16. 12. 1992, 92/01/0600; 1. 7. 1992, 92/01/0140; 11. 11. 1998, 98/01/0312) für sich allein idR der nach der GFK geforderten Verfolgungsintensität insbesondere dann nicht genügen, wenn sie ohne weitere Folgen geblieben sind. Auch aus diesem Blickwinkel sind die vorgelegten Ladungen nicht geeignet, in einer Zusammenschau mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Erkenntnis des ho. Gerichts herbeizuführen.
Im gegenständlichen Fall ist daher letztlich festzustellen, dass im Ermittlungsverfahren weder hervorkam, dass die Ladungen im Verfahren ohne Verschulden der antragstellenden Partei im Verfahren nicht vorgelegt werden konnten, noch, dass diese geeignet sind, in einer Zusammenschau mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Erkenntnis des ho. Gerichts herbeizuführen. Der Antrag war daher abzuweisen.
Ein Verhandlung konnte gem. § 41 Abs. 4 AsylG iVm § 67d Abs. 4 AVG unterblieben.Ein Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterblieben.
Eine Übersetzung des Spruchs, der Rechtsmittelbelehrung und des Hinweises kann im gegenständlichen Fall entfallen.
Schlagworte
Beweise, Ladungen, Verschulden, Vorladung, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
11.01.2013