TE AsylGH Erkenntnis 2012/12/6 E5 428945-2/2012

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Veröffentlicht am 06.12.2012
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Norm

AVG §69 Abs2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

E5 428.945-2/2012-5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über den Antrag vom 06.11.2012 des XXXX auch XXXX, StA. Irak, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.10.2012, Zl. E5 428.945-1/2012-8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über den Antrag vom 06.11.2012 des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Irak, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.10.2012, Zl. E5 428.945-1/2012-8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.10.2012, Zl. E5 428.945-1/2012-8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 2 AVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.10.2012, Zl. E5 428.945-1/2012-8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1.1. Der Wiederaufnahmewerber, ein irakischer Staatsbürger kurdischer Abstammung, stellte am 08.05.2012, nachdem er am 07.05.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.1. Der Wiederaufnahmewerber, ein irakischer Staatsbürger kurdischer Abstammung, stellte am 08.05.2012, nachdem er am 07.05.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 08.05.2012 brachte er dazu im Rahmen der Erstbefragung zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass es ihm im Irak grundsätzlich gut gegangen sei und er einen Job als Minenkontrolleur gehabt habe. Nach Beginn des arabischen Frühlings habe er begonnen, Artikel zu schreiben. Dabei habe es sich um regierungskritische Artikel gehandelt und sei er dabei von der Opposition unterstützt worden. Von Regierungsseite sei er gewarnt worden, dass er nichts mehr schreiben solle. Er habe jedoch mit dem Schreiben nicht aufgehört und sei er in der Folge per SMS und Telefon bedroht worden. Auch habe er am 06.04.2012 vor der Haustüre einen Drohbrief gefunden. Im blutverschmierten Kuvert hätten sich drei Kugeln und ein kaputter Kugelschreiber befunden. Nach Rücksprache mit seinem Vater habe dieser für den Wiederaufnahmewerber die Ausreise aus dem Irak organisiert. Bei einer Rückkehr in den Irak habe er keine Angst vor einer staatlichen Verfolgung. Er fürchte sich hingegen vielmehr vor den Parteianhängern.

Am 09.08.2012 gab der Wiederaufnahmewerber bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt zur Begründung seiner Ausreise an, dass er kritisch über die Regierungsparteien berichtet habe, indem er an Demonstrationen teilgenommen, Interviews gegeben und Berichte im Internet und in Zeitschriften verfasst habe. Seine journalistische Tätigkeit habe so ausgesehen, dass er den genannten Medien, sie würden zur Oppositionspartei namens Goran gehören, Beiträge geschickt habe, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Zwei Mal habe er Droh-SMS erhalten, die er jedoch nicht ernst genommen habe. Am 05.05.2012 sei an seiner Tür geläutet worden. Beim Öffnen habe er nur einen schwarzen BMW wegfahren sehen. Gleichzeitig habe er einen Briefumschlag mit drei Patronen und einem zerbrochenen Kugelschreiber gefunden, dessen Inhalt er als Drohung verstanden habe, weshalb er drei Tage später das Land verlassen habe. An die Sicherheitsbehörden habe er sich deshalb nicht gewandt, da ihm auf seine Rückfrage ein Rechtsanwalt gesagt habe, dass man, wenn man niemanden verdächtigen könne, keine Anzeige machen könne. Wer ihn bedroht habe, wisse er nicht, er habe jedoch den Verdacht, dass die Regierungsparteien dahinterstecken würden.

Der Antrag auf internationalen Schutz des Wiederaufnahmewerbers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2012, Zl. 12 05.602-BAG, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (autonomes Kurdengebiet) abgewiesen; in Spruchpunkt III. wurde der Wiederaufnahmewerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak (autonomes Kurdengebiet) ausgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz des Wiederaufnahmewerbers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2012, Zl. 12 05.602-BAG, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (autonomes Kurdengebiet) abgewiesen; in Spruchpunkt römisch drei. wurde der Wiederaufnahmewerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak (autonomes Kurdengebiet) ausgewiesen.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 14.08.2012 wurde gemäß § 66 Abs. 1 AsylG dem Wiederaufnahmewerber amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 14.08.2012 wurde gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG dem Wiederaufnahmewerber amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Dieser Bescheid wurde dem Wiederaufnahmewerber am 17.08.2012 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 23.08.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Im Wesentlichen wurde darin das bisher Vorgetragene wiederholt. Ergänzend wurde festgehalten, dass anlässlich der Erstbefragung der Dolmetscher einen anderen kurdischen Dialekt gesprochen habe, als ihn der Wiederaufnahmewerber spreche. Des Weiteren wurden Ausführungen zu den vom Bundesasylamt aufgeworfenen Widersprüchen getätigt. Letztlich wurde auf auszugsweise zitierte Berichte hingewiesen, die das Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers untermauern würden. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, da der Wiederaufnahmewerber im bisherigen Verfahren nicht die Chance gehabt habe, sein gesamtes Vorbringen auszuführen.

I.1.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.10.2012, Zl. E5 428.945-1/2012-8E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.10.2012, Zl. E5 428.945-1/2012-8E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Asylgerichtshof stellte dazu fest, dass der Wiederaufnahmewerber Staatsangehöriger des Irak, kurdischer Abstammung sowie moslemischen Glaubens sei, dieser bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern, seinen beiden Brüdern und einer Schwester in einem gemeinsamen Haushalt in Sulaimanyia gelebt habe, seine Angehörigen dort noch immer leben würden, er mit diesen auch nach wie vor in telefonischen Kontakt stehe und er seinen Lebensunterhalt im Irak durch seine Tätigkeit für eine britische Minenentsorgungsfirma bestritten habe.

Der Asylgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Wiederaufnahmewerber im Irak einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt sei bzw im Falle seiner Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre bzw dass dem Wiederaufnahmewerber im Irak die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Für den Asylgerichthof haben sich auch nach Prüfung gemäß Art. 8 EMRK keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe ergeben.Der Asylgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Wiederaufnahmewerber im Irak einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt sei bzw im Falle seiner Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre bzw dass dem Wiederaufnahmewerber im Irak die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Für den Asylgerichthof haben sich auch nach Prüfung gemäß Artikel 8, EMRK keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe ergeben.

Dieses Erkenntnis wurde dem Wiederaufnahmewerber am 25.10.2012 ordnungsgemäß durch persönliche Übernahme zugestellt und erwuchs somit in Rechtskraft.

I.1.3. Der Wiederaufnahmewerber stellte mit Schriftsatz vom 06.11.2012, beim Bundesasylamt eingelangt am 07.11.2012, einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 AVG.römisch eins.1.3. Der Wiederaufnahmewerber stellte mit Schriftsatz vom 06.11.2012, beim Bundesasylamt eingelangt am 07.11.2012, einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG.

Darin brachte der Wiederaufnahmewerber vor, dass er bereits in der Beschwerde vom 23.08.2012 die Vorlage eines TV-Interviews (TV-Diskussion) angekündigt habe und ihm dieses nunmehr auf CD/DVD vorliege. Ebenso seien auf der CD/DVD nunmehr Aufnahmen seiner regierungskritischen Rede während der Demonstrationen gegen die Regionalregierung enthalten, welche am 17.02.2011 von XXXX aus begonnen hätten. Zu den Unruhen, welche sich gerade auch gegen die fehlende freie Berichterstattung im Nordirak gerichtet hätten, verweise der Wiederaufnahmewerber auf einen Bericht von Tim Stricker vom 22.02.2011 sowie auf die Accord-Anfragebeantwortung vom 18.04.2011, welche im Internet abrufbar seien. Zudem brachte der Wiederaufnahmewerber eine CD/DVD mit einem Fernsehbericht zur Situation von Journalisten in Kurdistan in Vorlage. Weiters verfüge er über drei Fotos, auf der die Freundin und Journalistin XXXX zu sehen sei, welche nur einige Tage nach der TV-Diskussion von Unbekannten entführt und misshandelt worden sei. Zudem bringe er zwei von ihm verfasste Texte in der irakisch-kurdischen Zeitschrift "NSE", 2. und 3. Ausgabe des Jahres 2009, in Vorlage.Darin brachte der Wiederaufnahmewerber vor, dass er bereits in der Beschwerde vom 23.08.2012 die Vorlage eines TV-Interviews (TV-Diskussion) angekündigt habe und ihm dieses nunmehr auf CD/DVD vorliege. Ebenso seien auf der CD/DVD nunmehr Aufnahmen seiner regierungskritischen Rede während der Demonstrationen gegen die Regionalregierung enthalten, welche am 17.02.2011 von römisch 40 aus begonnen hätten. Zu den Unruhen, welche sich gerade auch gegen die fehlende freie Berichterstattung im Nordirak gerichtet hätten, verweise der Wiederaufnahmewerber auf einen Bericht von Tim Stricker vom 22.02.2011 sowie auf die Accord-Anfragebeantwortung vom 18.04.2011, welche im Internet abrufbar seien. Zudem brachte der Wiederaufnahmewerber eine CD/DVD mit einem Fernsehbericht zur Situation von Journalisten in Kurdistan in Vorlage. Weiters verfüge er über drei Fotos, auf der die Freundin und Journalistin römisch 40 zu sehen sei, welche nur einige Tage nach der TV-Diskussion von Unbekannten entführt und misshandelt worden sei. Zudem bringe er zwei von ihm verfasste Texte in der irakisch-kurdischen Zeitschrift "NSE", 2. und 3. Ausgabe des Jahres 2009, in Vorlage.

Dazu wurde ausgeführt, dass sämtliche der genannten, nunmehr vom Wiederaufnahmewerber zur Vorlage gebrachten Dokumente und Datenträger geeignet seien, eine anders lautende Entscheidung im Sinne der Rechtsprechung des VwGH und iSd § 69 AVG herbeizuführen, zumal von Seiten des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 23.10.2012 nicht zuletzt auch die Glaubwürdigkeit in Bezug auf die journalistische und oppositionelle Tätigkeit des Wiederaufnahmewerbers grundlegend in Abrede gestellt worden sei. Die nunmehr vorgelegten Beweismittel seien ein Beleg für die kritische und auch nach außen hin kundgetane Haltung des Wiederaufnahmewerbers gegenüber der Regierung im Nordirak und dessen wiederholte Kritik an dieser und der politischen Lage im Nordirak in diversen Medien. Durch die nunmehr vorgelegten Beweismittel werde das Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers gerade auch in diesem Punkt untermauert und seine oppositionelle Aktivität klar dargelegt, was jedoch dazu führe, dass nunmehr auch sein darauf aufbauendes Vorbringen einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen sei.Dazu wurde ausgeführt, dass sämtliche der genannten, nunmehr vom Wiederaufnahmewerber zur Vorlage gebrachten Dokumente und Datenträger geeignet seien, eine anders lautende Entscheidung im Sinne der Rechtsprechung des VwGH und iSd Paragraph 69, AVG herbeizuführen, zumal von Seiten des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 23.10.2012 nicht zuletzt auch die Glaubwürdigkeit in Bezug auf die journalistische und oppositionelle Tätigkeit des Wiederaufnahmewerbers grundlegend in Abrede gestellt worden sei. Die nunmehr vorgelegten Beweismittel seien ein Beleg für die kritische und auch nach außen hin kundgetane Haltung des Wiederaufnahmewerbers gegenüber der Regierung im Nordirak und dessen wiederholte Kritik an dieser und der politischen Lage im Nordirak in diversen Medien. Durch die nunmehr vorgelegten Beweismittel werde das Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers gerade auch in diesem Punkt untermauert und seine oppositionelle Aktivität klar dargelegt, was jedoch dazu führe, dass nunmehr auch sein darauf aufbauendes Vorbringen einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen sei.

Weiters führte der Wiederaufnahmewerber zu seinem Antrag aus, dass hinzukomme, dass er die genannten Beweismittel, nachdem sie ihm zur Verfügung gestanden seien, auch an die für ihn und sein Quartier zuständige Regionalbetreuerin der Caritas Steiermark, Frau Sonja Pichelbauer, welche er auch als Zeugin anführe, weitergeleitet und diese gebeten habe, sie möge diese umgehend an den Asylgerichtshof senden. Entgegen ihrer Zusage sei dies jedoch nicht rechtzeitig geschehen und somit nicht mehr, bevor dem Wiederaufnahmewerber das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.10.2012 in seinem Quartier zugestellt worden sei. Davon, dass die genannten Beweismittel nie zur Vorlage an den Asylgerichtshof gelangt seien, und somit von den Gründen für eine Wiederaufnahme, habe er jedoch erst durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erfahren. Die Frist des § 69 Abs. 2 AVG erscheine somit gewahrt. Die nun zur Vorlage gebrachten Beweismittel lägen dem Wiederaufnahmewerber nun vor, welche dieser aus den soeben genannten Gründen ohne sein Verschulden nicht mehr vor Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 23.10.2012 vorlegen habe können, sodass die Entscheidung des Asylgerichtshofes ohne Berücksichtigung der für sein Verfahren äußerst relevanten Beweismittel ergangen sei. Ergänzend werde darauf verwiesen, dass sein Nachname korrekt XXXX laute und nicht XXXX, wie vom Asylgerichtshof zuletzt im Erkenntnis angeführt worden sei.Weiters führte der Wiederaufnahmewerber zu seinem Antrag aus, dass hinzukomme, dass er die genannten Beweismittel, nachdem sie ihm zur Verfügung gestanden seien, auch an die für ihn und sein Quartier zuständige Regionalbetreuerin der Caritas Steiermark, Frau Sonja Pichelbauer, welche er auch als Zeugin anführe, weitergeleitet und diese gebeten habe, sie möge diese umgehend an den Asylgerichtshof senden. Entgegen ihrer Zusage sei dies jedoch nicht rechtzeitig geschehen und somit nicht mehr, bevor dem Wiederaufnahmewerber das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.10.2012 in seinem Quartier zugestellt worden sei. Davon, dass die genannten Beweismittel nie zur Vorlage an den Asylgerichtshof gelangt seien, und somit von den Gründen für eine Wiederaufnahme, habe er jedoch erst durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erfahren. Die Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG erscheine somit gewahrt. Die nun zur Vorlage gebrachten Beweismittel lägen dem Wiederaufnahmewerber nun vor, welche dieser aus den soeben genannten Gründen ohne sein Verschulden nicht mehr vor Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 23.10.2012 vorlegen habe können, sodass die Entscheidung des Asylgerichtshofes ohne Berücksichtigung der für sein Verfahren äußerst relevanten Beweismittel ergangen sei. Ergänzend werde darauf verwiesen, dass sein Nachname korrekt römisch 40 laute und nicht römisch 40 , wie vom Asylgerichtshof zuletzt im Erkenntnis angeführt worden sei.

Für den Fall, dass sich - entgegen seiner zuvor getroffenen Ausführungen - herausstellen sollte, dass die Frist des § 69 Abs. 2 AVG nicht gewahrt sei, ergehe in eventu der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG in Hinblick auf die Versäumung der zweiwöchigen Frist zur Stellung des Wiederaufnahmeantrages. Dieser werde damit begründet, dass es dem Wiederaufnahmewerber bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes gar nicht bekannt gewesen sei, dass die Beweismittel von der ansonsten stets zuverlässigen Regionalbetreuerin der Caritas nicht zur Vorlage gebracht worden seien, wovon er erst durch die Zustellung des abweisenden Erkenntnisses des Asylgerichtshofes erfahren habe. Sollte die Frist des § 69 Abs. 2 AVG aus welchen Gründen immer als versäumt erachtet werden, so sei auch dies, wie bereits ausgeführt, ohne das Verschulden des Wiederaufnahmewerbers und eben durch die für diesen keinesfalls vorhersehbare Nichtweiterleitung der Unterlagen durch seine ansonsten sehr zuverlässige Betreuerin, welche den von Seiten der betreuten Personen an sie herangetragenen Ersuchen ansonsten stets verlässlich und gewissenhaft nachkomme, geschehen. Im Übrigen werde zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages auf die zuvor zum Wiederaufnahmeantrag getroffenen Ausführungen verwiesen und werde auf den gemäß § 71 Abs. 3 AVG gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag auszuführenden zuvor gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verwiesen.Für den Fall, dass sich - entgegen seiner zuvor getroffenen Ausführungen - herausstellen sollte, dass die Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG nicht gewahrt sei, ergehe in eventu der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG in Hinblick auf die Versäumung der zweiwöchigen Frist zur Stellung des Wiederaufnahmeantrages. Dieser werde damit begründet, dass es dem Wiederaufnahmewerber bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes gar nicht bekannt gewesen sei, dass die Beweismittel von der ansonsten stets zuverlässigen Regionalbetreuerin der Caritas nicht zur Vorlage gebracht worden seien, wovon er erst durch die Zustellung des abweisenden Erkenntnisses des Asylgerichtshofes erfahren habe. Sollte die Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG aus welchen Gründen immer als versäumt erachtet werden, so sei auch dies, wie bereits ausgeführt, ohne das Verschulden des Wiederaufnahmewerbers und eben durch die für diesen keinesfalls vorhersehbare Nichtweiterleitung der Unterlagen durch seine ansonsten sehr zuverlässige Betreuerin, welche den von Seiten der betreuten Personen an sie herangetragenen Ersuchen ansonsten stets verlässlich und gewissenhaft nachkomme, geschehen. Im Übrigen werde zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages auf die zuvor zum Wiederaufnahmeantrag getroffenen Ausführungen verwiesen und werde auf den gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag auszuführenden zuvor gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verwiesen.

Gleichzeitig mit dem gegenständlichen Antrag wurden die in diesem genannten Beweismittel in Vorlage gebracht.

I.2. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die das Asylverfahren umfassenden Akte des Wiederaufnahmewerbers unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Wiederaufnahmewerbers vor dem Bundesasylamt, des bekämpften Bescheides, der Entscheidung des Asylgerichtshofes sowie dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.10.2012 nach ordnungsgemäßer Zustellung am 25.10.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens.römisch eins.2. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die das Asylverfahren umfassenden Akte des Wiederaufnahmewerbers unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Wiederaufnahmewerbers vor dem Bundesasylamt, des bekämpften Bescheides, der Entscheidung des Asylgerichtshofes sowie dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.10.2012 nach ordnungsgemäßer Zustellung am 25.10.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens.

II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:

II.1.1. In der gegenständlichen Rechtssache anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".römisch zwei.1.1. In der gegenständlichen Rechtssache anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

II.1.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erscheint.

II.1.3. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undrömisch zwei.1.3. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Die Bestimmung des § 69 AVG gilt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.Die Bestimmung des Paragraph 69, AVG gilt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.

II.2.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).römisch zwei.2.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] Paragraph 69, Rz 28).

"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).

Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 36 ff.).

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.).Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.).

Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).

Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).

Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die Paragraphen 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des Paragraph 69, Absatz 2, AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 55).

II.2.2. Der gegenständliche Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war aus folgenden Erwägungen nicht begründet:römisch zwei.2.2. Der gegenständliche Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war aus folgenden Erwägungen nicht begründet:

II.2.2.1. Zunächst lässt sich dem Antrag des Wiederaufnahmewerbers entnehmen, dass diesem die nun vorgelegten Beweismittel ursprünglich bereits vor rechtskräftigem Abschluss jenes Verfahrens, dessen Wiederaufnahme er begehrt, zur Verfügung gestanden sind und er diese auch rechtzeitig an die für ihn und sein Quartier zuständige und ansonsten stets zuverlässigen Regionalbetreuerin der Caritas Steiermark weitergeleitet und diese gebeten habe, die Beweismittel umgehend an den Asylgerichtshof zu senden, was jene Betreuerin jedoch entgegen ihrer Zusage tatsächlich nicht rechtzeitig gemacht habe und somit nicht mehr, bevor dem Wiederaufnahmewerber das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.10.2012 in seinem Quartier zugestellt worden sei. Von der nicht zeitgerechten Vorlage an den Asylgerichtshof hat der Wiederaufnahmewerber erst am 25.10.2012 mit der Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes erfahren.römisch zwei.2.2.1. Zunächst lässt sich dem Antrag des Wiederaufnahmewerbers entnehmen, dass diesem die nun vorgelegten Beweismittel ursprünglich bereits vor rechtskräftigem Abschluss jenes Verfahrens, dessen Wiederaufnahme er begehrt, zur Verfügung gestanden sind und er diese auch rechtzeitig an die für ihn und sein Quartier zuständige und ansonsten stets zuverlässigen Regionalbetreuerin der Caritas Steiermark weitergeleitet und diese gebeten habe, die Beweismittel umgehend an den Asylgerichtshof zu senden, was jene Betreuerin jedoch entgegen ihrer Zusage tatsächlich nicht rechtzeitig gemacht habe und somit nicht mehr, bevor dem Wiederaufnahmewerber das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.10.2012 in seinem Quartier zugestellt worden sei. Von der nicht zeitgerechten Vorlage an den Asylgerichtshof hat der Wiederaufnahmewerber erst am 25.10.2012 mit der Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes erfahren.

Im vorliegenden Fall erweist sich der am 07.11.2012 gestellte gegenständliche Wiederaufnahmeantrag unter Zugrundelegung der Angaben des Wiederaufnahmewerbers, erst mit der Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes am 25.10.2012 Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erfahren zu haben sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gestellter Antrag auf Wiederaufnahme als unzulässig zurückzuweisen (gewesen) wäre (VwSlg 1678 A/1950), als rechtzeitig.

Den weiteren Angaben des Wiederaufnahmewerbers zufolge waren die nun vorgelegten Beweismittel auch vor Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden, dem Wiederaufnahmewerber deren Verwertung jedoch erst nachträglich möglich.

II.2.2.2. Ungeachtet der Frage, ob im gegenständlichen Fall ein Verschulden des Wiederaufnahmewerbers iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG vorliegt oder nicht, können nach der genannten Bestimmung neu hervorgekommene Beweismittel jedoch nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen, wenn sie alleine oder in Verbindung mit einem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätten.römisch zwei.2.2.2. Ungeachtet der Frage, ob im gegenständlichen Fall ein Verschulden des Wiederaufnahmewerbers iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG vorliegt oder nicht, können nach der genannten Bestimmung neu hervorgekommene Beweismittel jedoch nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen, wenn sie alleine oder in Verbindung mit einem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätten.

Der Wiederaufnahmewerber begründete seinen Antrag auf Wiederaufnahme damit, dass sämtliche der von ihm genannten und nunmehr von ihm gleichzeitig mit dem gegenständlichen Antrag zur Vorlage gebrachten Dokumente und Datenträger geeignet seien, eine anders lautende Entscheidung im Sinne der Rechtsprechung des VwGH und iSd § 69 AVG herbeizuführen, zumal von Seiten des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 23.10.2012 nicht zuletzt auch die Glaubwürdigkeit in Bezug auf die journalistische und oppositionelle Tätigkeit des Wiederaufnahmewerbers grundlegend in Abrede gestellt worden sei. Die nunmehr vorgelegten Beweismittel seien ein Beleg für die kritische und auch nach außen hin kundgetane Haltung des Wiederaufnahmewerbers gegenüber der Regierung im Nordirak und dessen wiederholte Kritik an dieser und der politischen Lage im Nordirak in diversen Medien. Durch die nunmehr vorgelegten Beweismittel werde das Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers gerade auch in diesem Punkt untermauert und seine oppositionelle Aktivität klar dargelegt, was jedoch dazu führe, dass nunmehr auch sein darauf aufbauendes Vorbringen einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen sei.Der Wiederaufnahmewerber begründete seinen Antrag auf Wiederaufnahme damit, dass sämtliche der von ihm genannten und nunmehr von ihm gleichzeitig mit dem gegenständlichen Antrag zur Vorlage gebrachten Dokumente und Datenträger geeignet seien, eine anders lautende Entscheidung im Sinne der Rechtsprechung des VwGH und iSd Paragraph 69, AVG herbeizuführen, zumal von Seiten des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 23.10.2012 nicht zuletzt auch die Glaubwürdigkeit in Bezug auf die journalistische und oppositionelle Tätigkeit des Wiederaufnahmewerbers grundlegend in Abrede gestellt worden sei. Die nunmehr vorgelegten Beweismittel seien ein Beleg für die kritische und auch nach außen hin kundgetane Haltung des Wiederaufnahmewerbers gegenüber der Regierung im Nordirak und dessen wiederholte Kritik an dieser und der politischen Lage im Nordirak in diversen Medien. Durch die nunmehr vorgelegten Beweismittel werde das Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers gerade auch in diesem Punkt untermauert und seine oppositionelle Aktivität klar dargelegt, was jedoch dazu führe, dass nunmehr auch sein darauf aufbauendes Vorbringen einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen sei.

Der Asylgerichtshof begründete in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 23.10.2012, Zl. E5 428.945-1/2012-8E, seine Entscheidung insbesondere wie folgt (Hervorhebungen nicht im Original):

"Der Beschwerdeführer behauptete, dass er für die Oppositionspartei journalistisch tätig gewesen sei. Aus diesem Grund habe er telefonische Drohungen und einen Briefumschlag mit Patronen und einem kaputten Kugelschreiber, den er ebenfalls als Drohung qualifiziert habe, erhalten.

Unabhängig von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens war festzuhalten, dass Voraussetzung für die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling ein Eingriff ist, der eine solche Intensität erreicht, dass es dem Beschwerdeführer unzumutbar ist, weiter im Heimatstaat zu verbleiben. Im konkreten Fall war jedoch gerade in Anbetracht der behaupteten Vorfälle - die auch überaus allgemein gehalten waren - die Verfolgung zu verneinen. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Beschwerdeführers zu verstehen. Je schwerer der drohende Eingriff, desto geringer ist die erforderliche Gefahrenneigung. Bei schwersten Eingriffen, etwa bei drohenden Eingriffen in Leben, Gesundheit oder Freiheit, ist darauf abzustellen, ob die Verfolgungsgefahr mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Die behaupteten Eingriffe in die Privatsphäre des Beschwerdeführers waren von geringer Intensität. Drohungen mögen wohl unangenehm sein, sind aber ein Vorgehen, das nicht das von der Genfer Flüchtlingskonvention geforderte Ausmaß einer Verfolgung erreicht. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass aufgrund der geringen Intensität der behaupteten Verfolgungshandlungen der Maßstab der erforderlichen Gefahrenneigung extrem hoch anzusetzen ist. Die Gefahrenneigung bzw. die Annahme, dass es bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nochmals zu solchen Vorfällen kommt, ist jedoch als nicht besonders groß anzusehen. Eine Verfolgungsgefahr wäre aber nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Dazu war auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nur Vermutungen anzustellen vermochte, von wem die Drohungen übermittelt worden seien.

[...]

Des Weiteren wurde in der Beschwerde auf auszugsweise zitierte Berichte verwiesen, die vor allem Journalisten und deren Schicksal im Irak betreffen würden. Dies solle, genauso wie die beiden beigelegten vom Beschwerdeführer verfassten Gedichte, eine staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers ob seiner journalistischen Tätigkeit im Irak untermauern. Dazu war Zweierlei festzuhalten: Ob der Beschwerdeführer tatsächlich als Journalist für die Opposition im Irak tätig war, ist für den Asylgerichtshof mehr als zweifelhaft. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer bisher nur Gedichte, jedoch keine Artikel in Vorlage gebracht hat, darüber hinaus erst kurzer Zeit diese Aktivitäten verfolge (seit Beginn des arabischen Frühlings) und dies nur nebenbei, er habe hauptberuflich für eine britische Minenentsorgungsfirma gearbeitet, gemacht habe. Die darüber hinaus in der Beschwerde angekündigten weiteren Beweismittel (ein Mitschnitt eines Fernsehinterviews und einer Rede anlässlich einer Demonstration) sind bis zum Entscheidungszeitpunkt beim Asylgerichtshof nicht in Vorlage gebracht worden. Dessen ungeachtet ist jedoch auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens - abgesehen von der fehlenden asylrelevanten Intensität - festzuhalten, dass im Irak Personen aus bestimmten Berufsgruppen bzw. mit bestimmten Aufgaben, wie etwa Polizisten, Journalisten oder Friseure, zu einer besonders gefährdeten Gruppe gehören können. Zum Vorliegen einer Gruppe müssen jedoch noch weitere Kriterien hinzutreten, um die Gruppe als soziale Gruppe im Sinne der Statusrichtlinie sehen zu können und damit in weiterer Folge einen asylrelevanten Sachverhalt darzustellen.

Unter Berücksichtigung der einschlägigen Judikatur sowie des Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie könnte die Gruppe der Journalisten im Irak nun über die berufliche Tätigkeit (als Merkmal) und in weiterer Folge als soziale Gruppe über einen Anknüpfungspunkt iSd Genfer Flüchtlingskonvention verfügen. Selbst das Vorliegen eines "unverzichtbaren" Merkmales reicht aber nur dann, wenn als weitere Voraussetzung angenommen werden muss, dass die Personen mit diesem Merkmal in der sozialen Wahrnehmung der Gesellschaft als bestimmte Gruppe erkannt werden. Im Sinne der restriktiven Auslegung des Begriffes einer sozialen Gruppe, der gegenüber darüber hinaus von der Gesellschaft auch noch bestimmte Verfolgungshandlungen gegenüber erbracht werden müssen, ist dieser Verfolgungsgrund einer strikten Prüfung zu unterziehen (vgl. zu diesen Prüfkriterien auch die Ausführungen in Feßl/Holzschuster, Kommentar zum Asylgesetz 2005, 106f).Unter Berücksichtigung der einschlägigen Judikatur sowie des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Statusrichtlinie könnte die Gruppe der Journalisten im Irak nun über die berufliche Tätigkeit (als Merkmal) und in weiterer Folge als soziale Gruppe über einen Anknüpfungspunkt iSd Genfer Flüchtlingskonvention verfügen. Selbst das Vorliegen eines "unverzichtbaren" Merkmales reicht aber nur dann, wenn als weitere Voraussetzung angenommen werden muss, dass die Personen mit diesem Merkmal in der sozialen Wahrnehmung der Gesellschaft als bestimmte Gruppe erkannt werden. Im Sinne der restriktiven Auslegung des Begriffes einer sozialen Gruppe, der gegenüber darüber hinaus von der Gesellschaft auch noch bestimmte Verfolgungshandlungen gegenüber erbracht werden müssen, ist dieser Verfolgungsgrund einer strikten Prüfung zu unterziehen vergleiche zu diesen Prüfkriterien auch die Ausführungen in Feßl/Holzschuster, Kommentar zum Asylgesetz 2005, 106f).

Als gemeinsames Merkmal wäre somit die berufliche Betätigung zu sehen, wobei es sich jedoch weder um ein angeborenes Merkmal, noch um einen Hintergrund handelt, der nicht - beispielsweise durch einen Berufswechsel - verändert werden könnte. Darüber hinaus ist hinsichtlich dieser Gruppe auch nicht davon auszugehen, dass deren Mitglieder ein Merkmal oder eine Glaubensüberzeugung teilen würden, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen wäre, dass der Beschwerdeführer nicht dazu gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Schließlich hat gerade die Gruppe der Journalisten letztlich keine deutlich ausgeprägte Identität, die sie innerhalb der irakischen Gesellschaft - und nicht nur von anderen irakischen Berufsgruppen - deutlich abgegrenzt erscheinen lassen würde. Alleine durch die Tätigkeit als Journalist wird der Beschwerdeführer auch noch nicht von der ihm umgebenden Gesellschaft als "andersartig" betrachtet, und unterliegen gemäß den Länderfeststellungen mehrere, wohl gerade wohlhabende Personenkreise mit bestimmten Berufen einer gleichartigen Gefährdung.

Mangels Vorliegens einer Verfolgung aufgrund der Angehörigkeit zu einer sozialen Gruppe war daher eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, was - wie oben bereits ausgeführt - darin mündete, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die notwendige Intensität fehlt, um von einer asylrelevanten Verfolgung ausgehen zu können."

Die vom Wiederaufnahmewerber im gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel sollen seinen Angaben zufolge ausschließlich seine journalistische und oppositionelle Tätigkeit belegen. Wie jedoch aus der zuvor (auszugsweise) zitierten Begründung des Asylgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 23.10.2012 klar ersichtlich ist, verwies der Asylgerichtshof in dieser jedoch mit näherer Begründung explizit darauf, dass im Falle des Wiederaufnahmewerbers unabhängig von der Frage, ob dieser tatsächlich als Journalist politisch oppositionell tätig war oder nicht, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten nicht vorlagen. Der Wiederaufnahmewerber brachte hingegen keinerlei Bescheinigungsmittel in Vorlage, welche sein Vorbringen gestützt hätten, einer unmittelbaren und persönlichen und solchen intensiven Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, die es für ihn unzumutbar gemacht hätte, weiter in seinem Heimatstaat zu verbleiben oder einer solchen Gefährdung in einem über die bloße Möglichkeit hinausgehenden Ausmaß ausgesetzt (gewesen) zu sein.

Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591), der im vorliegenden Fall jedoch aufgrund der Schutzfähigkeit und -willigkeit des türkischen Staates nicht gegeben ist.Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591), der im vorliegenden Fall jedoch aufgrund der Schutzfähigkeit und -willigkeit des türkischen Staates nicht gegeben ist.

Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt zwar keine Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte (VwGH vom 27.09.2005, 2002/01/0206). Es kann davon im vorliegenden Fall jedoch nicht einmal mit einiger Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Ein in diesem Sinn wahrscheinlich anders lautendes Ergebnis - eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten - ließe sich im vorliegenden Fall angesichts des der Entscheidung vom 23.10.2012 zugrunde liegenden Sachverhaltes nicht prognostizieren.Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt zwar keine Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte (VwGH vom 27.09.2005, 2002/01/0206). Es kann davon im vorliegenden Fall jedoch nicht einmal mit einiger Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Ein in diesem Sinn wahrscheinlich anders lautendes Ergebnis - eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten - ließe sich im vorliegenden Fall angesichts des der Entscheidung vom 23.10.2012 zugrunde liegenden Sachverhaltes nicht prognostizieren.

Die Argumente im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens waren somit nicht geeignet, Gründe für eine Wiederaufnahme iSd § 69 AVG darzustellen. Daher war der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abzuweisen.Die Argumente im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens waren somit nicht geeignet, Gründe für eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, AVG darzustellen. Daher war der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abzuweisen.

II.3. Da im vorliegenden Fall von der fristgerechten Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme ausgegangen wurde, war auf den vom Wiederaufnahmewerber lediglich in eventu gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG in Hinblick auf die Versäumung der zweiwöchigen Frist zur Stellung des Wiederaufnahmeantrages nicht näher einzugehen.römisch zwei.3. Da im vorliegenden Fall von der fristgerechten Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme ausgegangen wurde, war auf den vom Wiederaufnahmewerber lediglich in eventu gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG in Hinblick auf die Versäumung der zweiwöchigen Frist zur Stellung des Wiederaufnahmeantrages nicht näher einzugehen.

Schlagworte

Intensität, mangelnde Asylrelevanz, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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