TE AsylGH Beschluss 2012/12/7 S4 430648-1/2012

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Veröffentlicht am 07.12.2012
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Norm

AsylG 2005 §22 Abs3
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S4 430.648-1/2012/5E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2012, Zahl: 12 11.836 EAST-Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2012, Zahl: 12 11.836 EAST-Ost, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 3 iVm Abs. 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 12, AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und am 2.9.2012 ins Bundesgebiet eingereist, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und am 2.9.2012 ins Bundesgebiet eingereist, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2012, Zahl: 12 11.836 EAST-Ost, gem. § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art 16 Abs 1 lit. c der Dublin II-VO Italien zuständig sei. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und wurde unter einem ausgesprochen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gem. § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2012, Zahl: 12 11.836 EAST-Ost, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Italien zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und wurde unter einem ausgesprochen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

Dieser Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer durch eigenhändige Übernahme am Montag, den 5.11.2012 rechtswirksam zugestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde per Telefax am 14.11.2012 Beschwerde eingebracht.

Am 21.11.2012 wurde die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt dem Asylgerichtshof vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 23.11.2012 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 27.11.2012 durch eigenhändige Übernahme) wurde dem Beschwerdeführer folgender Verspätungsvorhalt mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einer Woche übermittelt:

"In Angelegenheit Ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2012, Zl: 12 11.836-EAST Ost, wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass diese nach der Aktenlage verspätet eingebracht wurde.

Der obgenannte Bescheid wurde Ihnen am Montag, den 5.11.2012 nachweislich durch eigenhändige Übernahme zugestellt (Aktenseite 250 des Verwaltungsaktes). Die gem. § 22 Abs. 12 AsylG einwöchige Rechtsmittelfrist endete somit mit Ablauf des 12.11.2012.Der obgenannte Bescheid wurde Ihnen am Montag, den 5.11.2012 nachweislich durch eigenhändige Übernahme zugestellt (Aktenseite 250 des Verwaltungsaktes). Die gem. Paragraph 22, Absatz 12, AsylG einwöchige Rechtsmittelfrist endete somit mit Ablauf des 12.11.2012.

Sie haben Ihre Beschwerde, wie sich aus einer telefonischen Rücksprache vom 21.11.2012 mit dem XXXX der JA-XXXX ergibt, am 13.11.2012, nachmittags, persönlich an den XXXX, konkret XXXX, zur Weiterleitung übergeben. Diese hat die Beschwerde, nachdem ein Senden auf dem Faxwege am 13.11.2012 aufgrund technischer Fehler nicht möglich war, letztlich am 14.11.2012 per Fax erfolgreich an das Bundesasylamt übermittelt.Sie haben Ihre Beschwerde, wie sich aus einer telefonischen Rücksprache vom 21.11.2012 mit dem römisch 40 der JA-XXXX ergibt, am 13.11.2012, nachmittags, persönlich an den römisch 40 , konkret römisch 40 , zur Weiterleitung übergeben. Diese hat die Beschwerde, nachdem ein Senden auf dem Faxwege am 13.11.2012 aufgrund technischer Fehler nicht möglich war, letztlich am 14.11.2012 per Fax erfolgreich an das Bundesasylamt übermittelt.

Da Sie Ihre Beschwerde erst am 13.11.2012, somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 12.11.2012, zur Weiterleitung übergeben haben, erscheint Ihre Beschwerde verspätet.

Zur Wahrung des Parteiengehörs wird Ihnen nunmehr Gelegenheit geboten, binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens hiezu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Sollte innerhalb der Ihnen gesetzten Frist keine Stellungnahme erfolgen, die eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge hat, wird Ihre Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet zurückgewiesen."

Der Beschwerdeführer hat zu diesem Vorhalt keine Stellungnahme eingebracht. Die Frist zur Stellungnahme endete mit Ablauf des 4.12.2012.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG ergehen die Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG ergehen die Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 63 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerde vor Entscheidung erledigen.Gemäß Absatz 3, leg. cit. steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 63, AVG) anzugeben; Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 a, AVG durch Beschwerde vor Entscheidung erledigen.

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z. 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Die Übergabe einer Sendung an Anstaltsorgane eines Gefangenenhauses ist als Postaufgabe zu werten, weil diese aus Sicht der Häftlinge, wie aus § 14 ZustellG hervorgeht, wiederum als verlängerter Arm der Post anzusehen sind (VwSlg 11.734 A/1985; VwGH 9.9.1993, 93/01/0151; 7.4.2000, 96/21/0981, vgl. auch Ritz, ÖStZ 1985, 261).Die Übergabe einer Sendung an Anstaltsorgane eines Gefangenenhauses ist als Postaufgabe zu werten, weil diese aus Sicht der Häftlinge, wie aus Paragraph 14, ZustellG hervorgeht, wiederum als verlängerter Arm der Post anzusehen sind (VwSlg 11.734 A/1985; VwGH 9.9.1993, 93/01/0151; 7.4.2000, 96/21/0981, vergleiche auch Ritz, ÖStZ 1985, 261).

Der angefochtene Bescheid wurde mit 5.11.2012 durch eigenhändige Übernahme durch den Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 11.10.2012 in der JA-XXXX. Eine am 21.11.2012 von Amts wegen veranlasste telefonische Erhebung ergab weiters, dass der Beschwerdeführer seinen Beschwerdeschriftsatz am 13.11.2012, nachmittags, an den XXXX der Justizanstalt zur Übermittlung an das Bundesasylamt übergeben hatte.Der angefochtene Bescheid wurde mit 5.11.2012 durch eigenhändige Übernahme durch den Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 11.10.2012 in der JA-XXXX. Eine am 21.11.2012 von Amts wegen veranlasste telefonische Erhebung ergab weiters, dass der Beschwerdeführer seinen Beschwerdeschriftsatz am 13.11.2012, nachmittags, an den römisch 40 der Justizanstalt zur Übermittlung an das Bundesasylamt übergeben hatte.

Ausgehend vom Zustellungsdatum 5.11.2012 endete die gegenständliche Einbringungsfrist daher mit Ablauf des 12.11.2012, sodass bereits die seitens des Beschwerdeführers am 13.11.2012 erfolgte Übergabe des Beschwerdeschriftsatzes an den XXXX der JA-XXXX, wenn man den XXXX als "verlängerten Arm" der Post ansieht, und damit folglich auch die am nächsten Tag erfolgte Beschwerdeeinbringung per Telefax jedenfalls verspätet waren. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 12.11.2012 am 13.12.2012 in Rechtskraft erwachsen.Ausgehend vom Zustellungsdatum 5.11.2012 endete die gegenständliche Einbringungsfrist daher mit Ablauf des 12.11.2012, sodass bereits die seitens des Beschwerdeführers am 13.11.2012 erfolgte Übergabe des Beschwerdeschriftsatzes an den römisch 40 der JA-XXXX, wenn man den römisch 40 als "verlängerten Arm" der Post ansieht, und damit folglich auch die am nächsten Tag erfolgte Beschwerdeeinbringung per Telefax jedenfalls verspätet waren. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 12.11.2012 am 13.12.2012 in Rechtskraft erwachsen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtskraft, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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