Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
S1 430.443-1/2012/6Z
S1 430.444-1/2012/4Z
S1 430.445-1/2012/4Z
S1 430.446-1/2012/4Z
S1 430.447-1/2012/4Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerden des 1.) XXXX alias XXXX, 2.) der XXXX alias XXXX, 3.) des mj. XXXX alias XXXX, 4.) des mj. XXXX alias XXXX, und 5.) des mj. XXXX alias XXXX, alle StA der Russischen Föderation, 3.)-5.) vertreten durch die Mutter XXXX alias XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2012, Zl. 12 14.072-EAST Ost ad 1.), 12 14.074-EAST Ost ad 2.) 12 14.075-EAST Ost ad 3.) 12 14.076-EAST Ost ad 4.) und 12 14.077-EAST Ost ad 5.), beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerden des 1.) römisch 40 alias römisch 40 , 2.) der römisch 40 alias römisch 40 , 3.) des mj. römisch 40 alias römisch 40 , 4.) des mj. römisch 40 alias römisch 40 , und 5.) des mj. römisch 40 alias römisch 40 , alle StA der Russischen Föderation, 3.)-5.) vertreten durch die Mutter römisch 40 alias römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2012, Zl. 12 14.072-EAST Ost ad 1.), 12 14.074-EAST Ost ad 2.) 12 14.075-EAST Ost ad 3.) 12 14.076-EAST Ost ad 4.) und 12 14.077-EAST Ost ad 5.), beschlossen:
Den Beschwerden wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 (AsylG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 (AsylG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
Die Beschwerdeführer brachten am 05.10.2012 beim Bundesasylamt die hier verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein. Mit den angefochtenen Bescheiden hat das Bundesasylamt diese Anträge jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in diesen Staat ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei. Dagegen richten sich die vorliegenden rechtzeitig erhobenen Beschwerden, zu denen am 07.12.2012 hiergerichtlich ergänzende Schriftsätze einlangten.Die Beschwerdeführer brachten am 05.10.2012 beim Bundesasylamt die hier verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein. Mit den angefochtenen Bescheiden hat das Bundesasylamt diese Anträge jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in diesen Staat ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei. Dagegen richten sich die vorliegenden rechtzeitig erhobenen Beschwerden, zu denen am 07.12.2012 hiergerichtlich ergänzende Schriftsätze einlangten.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
§ 37 Abs. 1 AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."Paragraph 37, Absatz eins, AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Im vorliegenden Fall/Familienverfahren kann (unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerde und den ergänzenden Schriftsätzen) ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer in den in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. § 37 Abs 4 AsylG gilt.Im vorliegenden Fall/Familienverfahren kann (unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerde und den ergänzenden Schriftsätzen) ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer in den in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Paragraph 37, Absatz 4, AsylG gilt.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
21.12.2012