TE AsylGH Erkenntnis 2012/12/10 C2 413405-2/2010

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Veröffentlicht am 10.12.2012
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Spruch

C2 413405-2/2010/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.09.2010, FZ. 10 02.132-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.09.2010, FZ. 10 02.132-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein zum Antragszeitpunkt minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger, der der Ethnie der Hazara und der Konfession der Schiiten angehört, stellte am 8.3.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

In dieser Befragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater vor etwa fünf Jahren von den Taliban getötet worden sei. In weiterer Folge hätten die Dorfbewohner "uns" (gemeint wohl: die Familie des Beschwerdeführers) finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan verlassen, weil er dort finanzielle Probleme und als ältester Sohn für die Familie zu sorgen gehabt habe. Er sei nach Österreich gekommen, um Geld zu verdienen und seine Familie zu unterstützen.

Offenbar am 12.3.2010 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 9.4.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.

Auf die Frage nach den Gründen für seine Flucht führte der Beschwerdeführer aus: "Ich hatte dort Angst. Die Taliban sind überall." Über Aufforderung konkreter zu werden, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater für die Amerikaner als Koch und Reinigungskraft tätig gewesen und von den Taliban vor fünf Jahren getötet worden sei; dabei sei die Identitätskarte des Vaters in die Hände der Taliban gefallen. Dann seien die Taliban auf der Suche nach der Familie gewesen. Verlassen habe der Beschwerdeführer seine Heimat, da eines Tages ein einzelner Taleb gekommen sei und die Identitätskarte des Vaters hergezeigt habe; man habe diesem aber nicht gesagt, wo die Familie des Beschwerdeführers wohne. Die befragte Person habe das der Mutter des Beschwerdeführers erzählt.

Weder wisse der Beschwerdeführer, wo sein Vater genau gearbeitet habe noch wer der Mutter des Beschwerdeführers erzählt habe, dass sich ein Taleb nach der Familie erkundigt habe. Jedenfalls habe man nur einmal nach der Familie des Beschwerdeführers gefragt. Selbst sei der Beschwerdeführer nie mit den Taliban in Berührung gekommen.

Die noch im Heimatort befindliche Mutter und die beiden jüngeren Geschwister des Beschwerdeführers würden noch immer von ihren Grundstücken bzw. vom Erlös des Verkaufes eines Teils der Grundstücke leben.

Am Ende der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt und wurden ihm Länderfeststellungen vorgehalten.

Im Akt findet sich eine Kopie eines Obsorgebeschlusses des Bezirksgerichts Mödling, mit dem dem Land Niederösterreich die Obsorge über den minderjährigen Beschwerdeführer übertragen worden war.

Mit Schriftsatz vom 21.4.2010 nahm die beschwerdeführende Partei zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes Stellung und wies insbesondere auf die schlechte Lage der schiitischen Hazara hin.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit "Bescheid" des Bundesasylamtes vom 3.5.2010 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Nach rechtzeitiger Beschwerde wurde diese vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 6.9.2010, Zl. C2 413405-1/2010/2E, zurückgewiesen, da der oben genannte "Bescheid" einer nicht mit einer Zustellvollmacht ausgestatteten Vertreterin ausgefolgt worden war.

Mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 27.9.2010, erlassen am 28.9.2010, wurde der gegenständliche Antrag nunmehr hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde hinsichtlich der Abweisung des Hauptantrages begründend ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes glaubwürdig seien, diesem Vorbringen aber eine die Person des Beschwerdeführers betreffende Verfolgungshandlung nicht zu entnehmen sei. Einerseits sei nur einmal nach der Familie des Beschwerdeführers gesucht worden und andererseits stehe nicht fest, dass es sich hierbei um einen Taleb gehandelt habe.

Mit am 11.10.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.Mit am 11.10.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Begründend wurden vorerst die Fluchtgründe wiederholt und ausgeführt, dass die Nachfrage nach der Familie des Beschwerdeführers in kausalem und zeitlichem Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers stehe; dieser habe Angst um sein Leben gehabt. Auch würde die Suche nach der Familie nahelegen, dass die Taliban Verfolgungshandlungen geplant hätten; schließlich sei auch der Vater des Beschwerdeführers gezielt getötet worden. In Jaghori herrsche die meiste Furcht vor den Taliban in ganz Ghazni. Schließlich sei der Beschwerdeführer als Minderjähriger in Afghanistan besonders gefährdet.

Daher sei der Beschwerdeführer in Afghanistan asylrelevant gefährdet.

Weiters habe das Bundesasylamt die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bei der Bewertung seiner Aussagen nicht berücksichtigt und sei der Beschwerdeführer als Hazara auf Grund des Erstarkens der Taliban asylrelevant verfolgt.

Schließlich sei noch auszuführen, dass die Staatsgewalt in Afghanistan nicht funktioniere und wurde auf verschiedene sicherheitsrelevante (mit dem Beschwerdeführer nicht in Zusammenhang stehende) Vorfälle hingewiesen. Zuletzt wurde noch auf die Kinderrechtskonvention und die dem Beschwerdeführer (nach seiner Meinung) daraus erwachsenden Rechte hingewiesen.

Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer gemäß § 3 den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

Nach entsprechendem Antrag wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 30.10.2011, Zl. C2 413 405-2/2010/3Z, eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 10.10.2012, Zl.:

C2 413405-2/2010/4Z, wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen, unten genannten Länderberichte zu Afghanistan mit der Möglichkeit, zu diesen Stellung zu nehmen, vorgehalten. Auch wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen und allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun. Weiters wurde er aufgefordert, allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen bekanntzugeben und dieser wurde darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.

Unter einem wurden die unten genannten Länderberichte auch dem Bundesasylamt mit der Möglichkeit, sich zu diesen zu äußern, vorgehalten.

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

(Deutsches) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand Jänner 2012), 10.01.2012;

Human Rights Watch: World Report 2012; Afghanistan, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2011, 22. Januar 2012;

Afghanistan NGO Safety Office, Quarterly Data Report, Q. 2 2012, Juli 2012;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 11.10.2011 und

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, 20.2.2012.

Mit Schriftsatz vom 18.10.2012 wurde vom Beschwerdeführer ein Konvolut von Dokumenten und Bestätigungen vorgelegt, die seine Integration in Österreich beweisen sollten; unter anderem wurden Zeugnisse - auch zum Hauptschulabschluss - vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 29.10.2012 nahm die beschwerdeführende Partei zu den vorgelegten Länderdokumenten Stellung und gab bekannt, dass die Mutter des Beschwerdeführer die Heimatadresse verlassen habe; es hätten sich vor wenigen Wochen Taliban nach dem Beschwerdeführer und seiner Familie erkundigt. Die Mutter lebe derzeit in Kabul und werde vom Beschwerdeführer finanziell unterstützt. Selbst in Kabul sei es für die Familie zu gefährlich und verfüge diese dort über keine Lebensgrundlage. Glaublich sei die Familie auf dem Weg nach Pakistan oder plane die Flucht dorthin. Unter Hinweis auf die Länderdokumente wurde dargelegt, dass die Lage in Kabul auch sehr gefährlich sei; darüber hinaus sei der Beschwerdeführer in Österreich inzwischen sehr stark integriert.

Mit Schriftsatz vom 14.11.2012 wurden von der beschwerdeführenden Partei zwei (in Österreich aufgenommene) Fotos vorgelegt.

II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:

II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein (gerade noch) minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger ist, der der Ethnie der Hazara und der Konfession der Schiiten angehört und dessen Identität nicht feststeht.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist.

Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Eltern hat.

Die Staatsangehörigkeit, das Alter, die ethnische sowie konfessionelle Zugehörigkeit und das Fehlen von Angehörigen ergibt sich jeweils aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers; mangels eines hinreichend unbedenklichen Identitätsdokuments steht aber die Identität des Beschwerdeführers nicht (mit der nötigen Sicherheit) fest.

Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einer am 8.11.2012 durchgeführten Strafregisterauskunft.

II.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ermordung seines Vaters dem Erkenntnis zu Grunde gelegt wird.

Auch das Bundesasylamt ausgegangen ist davon ausgegangen.

Es wird weiters festgestellt, dass es nicht glaubhaft ist, dass die Taliban im Distrikt XXXX - wo die Familie des Beschwerdeführers nach seinen Angaben gelebt hat - in der Lage bzw. Willens sind, eine Familie eines einfachen Kochs bzw. einer einfachen Reinigungskraft bei den Amerikanern zu verfolgen.Es wird weiters festgestellt, dass es nicht glaubhaft ist, dass die Taliban im Distrikt römisch 40 - wo die Familie des Beschwerdeführers nach seinen Angaben gelebt hat - in der Lage bzw. Willens sind, eine Familie eines einfachen Kochs bzw. einer einfachen Reinigungskraft bei den Amerikanern zu verfolgen.

Amtsbekannt ist, dass die Provinz Ghazni eine der gefährlichsten Provinzen in Afghanistan ist (siehe etwa den ins Verfahren eingebrachten ANSO-Bericht); jedoch ist auch amtsbekannt, dass die Gefährdungslage gerade in der Provinz Ghazni erheblich unterschiedlich ist. Gerade etwa in XXXX - woher der Beschwerdeführer nach seinen Angaben stammt - lebt eine homogene Hazara-Bevölkerung und ist dieser Distrikt daher - abgesehen von den (jedenfalls nicht asylrelevanten und nicht behaupteten) Problemen mit Kuchi-Nomaden - alleine in der Hand der Hazara. Eine Aktion in XXXX ist für die Taliban daher mit einem erheblichen Planungsaufwand und Ausführungsrisiko verbunden.Amtsbekannt ist, dass die Provinz Ghazni eine der gefährlichsten Provinzen in Afghanistan ist (siehe etwa den ins Verfahren eingebrachten ANSO-Bericht); jedoch ist auch amtsbekannt, dass die Gefährdungslage gerade in der Provinz Ghazni erheblich unterschiedlich ist. Gerade etwa in römisch 40 - woher der Beschwerdeführer nach seinen Angaben stammt - lebt eine homogene Hazara-Bevölkerung und ist dieser Distrikt daher - abgesehen von den (jedenfalls nicht asylrelevanten und nicht behaupteten) Problemen mit Kuchi-Nomaden - alleine in der Hand der Hazara. Eine Aktion in römisch 40 ist für die Taliban daher mit einem erheblichen Planungsaufwand und Ausführungsrisiko verbunden.

Wiewohl es durchaus vorstellbar ist, dass die Taliban eine bei den Amerikanern arbeitenden Hilfskraft, derer sie (außerhalb XXXX) zufällig habhaft werden, töten, ist nicht zu sehen, warum die Taliban die in XXXX lebende Familie dieser Hilfskraft - beim Vater des Beschwerdeführers handelte es sich weder um einen Polizisten noch um einen Soldaten - verfolgen sollten.Wiewohl es durchaus vorstellbar ist, dass die Taliban eine bei den Amerikanern arbeitenden Hilfskraft, derer sie (außerhalb römisch 40 ) zufällig habhaft werden, töten, ist nicht zu sehen, warum die Taliban die in römisch 40 lebende Familie dieser Hilfskraft - beim Vater des Beschwerdeführers handelte es sich weder um einen Polizisten noch um einen Soldaten - verfolgen sollten.

Dass daher in XXXX eine diesbezügliche aktuelle, hinreichend real drohende Verfolgungsgefahr vorliegt, ist selbst unter Bedachtnahme auf die (unbelegten) Äußerungen in der Stellungnahme vom 29.10.2012, nach denen die Mutter des Beschwerdeführers die Heimatadresse verlassen habe, da sich "vor wenigen Wochen" Taliban nach dem Beschwerdeführer und seiner Familie erkundigt hätten, nicht glaubhaft.Dass daher in römisch 40 eine diesbezügliche aktuelle, hinreichend real drohende Verfolgungsgefahr vorliegt, ist selbst unter Bedachtnahme auf die (unbelegten) Äußerungen in der Stellungnahme vom 29.10.2012, nach denen die Mutter des Beschwerdeführers die Heimatadresse verlassen habe, da sich "vor wenigen Wochen" Taliban nach dem Beschwerdeführer und seiner Familie erkundigt hätten, nicht glaubhaft.

Illustrierend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung die aktuelle Verfolgung durch die Taliban bzw. die Frage nach der Familie des Beschwerdeführers durch einen (einzelnen) Taleb in keinem Wort erwähnt hat, obwohl er nach den Gründen für seine Ausreise gefragt wurde.

Schließlich wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung steht.

Einleitend ist auszuführen, dass in Afghanistan - also auch in Kabul - die Sicherheits- und Versorgungslage nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten Jahren in Afghanistan nicht eine solche ist, in der jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09], Z. 84 samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."], EGMR, Urteil N. gegen SchwedenEinleitend ist auszuführen, dass in Afghanistan - also auch in Kabul - die Sicherheits- und Versorgungslage nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten Jahren in Afghanistan nicht eine solche ist, in der jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK zu erleiden (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09], Ziffer 84, samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."], EGMR, Urteil N. gegen Schweden

vom 20. Juli 2010 [Nr. 23505/09], Z. 52 [aus dem Urteil: "... 52.vom 20. Juli 2010 [Nr. 23505/09], Ziffer 52, [aus dem Urteil: "... 52.

Whilst being aware of the reports of serious human rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil . J.H. gegen Vereinigtes Königreich vom 20.12.2011 [Nr. 48839/09], Z.

55 [aus dem Urteil: "... 55. In considering whether the applicant

has established that he would be at real risk of illtreatment in Afghanistan, the Court observes, as a preliminary matter, that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. In that regard, the Court notes that the applicant did not dispute the findings of the AIT's country guideline determination GS (set out at paragraph 26 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. The Court further observes that the applicant did not submit any evidence to the Court regarding the general security situation or levels of violence in Afghanistan. In the circumstances, the Court considers that there are no indications that the general situation of violence in Afghanistan, and in particular Kabul to where the applicant would be returned, is at present of sufficient intensity to create a real risk of ill-treatment simply by virtue of his being exposed to such violence on return. ..."]). Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan - insbesondere in Kabul - aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft; dies deshalb, da hinsichtlich "unauffälliger" Bürger (im Sinne von nicht regimefeindlich eingestellten Personen), insbesondere in Bezug auf die in Regierungshand befindlichen Städte, keine Berichte vorliegen, die auf systematische Folter oder Polizeigewalt hindeuten würden. Dabei verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass die staatlichen Stellen durchaus zu Art. 2, 3 EMRK widersprechenden Mitteln greifen, jedoch werden diese nicht willkürlich eingesetzt, sondern gegen Personen, die als Regimegegner oder Oppositionelle in das Blickfeld der Behörden geraten sind. Dies ist aber im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen und liegt hier nicht vor.has established that he would be at real risk of illtreatment in Afghanistan, the Court observes, as a preliminary matter, that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. In that regard, the Court notes that the applicant did not dispute the findings of the AIT's country guideline determination GS (set out at paragraph 26 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. The Court further observes that the applicant did not submit any evidence to the Court regarding the general security situation or levels of violence in Afghanistan. In the circumstances, the Court considers that there are no indications that the general situation of violence in Afghanistan, and in particular Kabul to where the applicant would be returned, is at present of sufficient intensity to create a real risk of ill-treatment simply by virtue of his being exposed to such violence on return. ..."]). Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan - insbesondere in Kabul - aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 2, und/oder 3 EMRK trifft; dies deshalb, da hinsichtlich "unauffälliger" Bürger (im Sinne von nicht regimefeindlich eingestellten Personen), insbesondere in Bezug auf die in Regierungshand befindlichen Städte, keine Berichte vorliegen, die auf systematische Folter oder Polizeigewalt hindeuten würden. Dabei verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass die staatlichen Stellen durchaus zu Artikel 2, 3, EMRK widersprechenden Mitteln greifen, jedoch werden diese nicht willkürlich eingesetzt, sondern gegen Personen, die als Regimegegner oder Oppositionelle in das Blickfeld der Behörden geraten sind. Dies ist aber im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen und liegt hier nicht vor.

Auch ist insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden (also etwa in Kabul), die Sicherheitssituation zwar angespannt, aber nicht so schlecht, dass sich die Annahme, praktisch jede Zivilperson würde einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterliegen, rechtfertigen ließe; dies ergibt sich etwa aus dem Bericht des U.K. Home Office, S. 49 ff, aber etwa auch aus dem ANSO-Bericht (hinsichtlich Kabuls) und dem aus der Berichterstattung über die Medien und der Erfahrung aus zahlreichen anderen Verfahren hervorgekommenen Amtswissen.

Darauf, dass es in Afghanistan zu willkürlichen (formal gesetzmäßigen) Hinrichtungen kommt, gibt es keinen Hinweis.

Daher droht dem Beschwerdeführer in Kabul auf Grund der allgemeinen Lage keine Verletzung relevanter Rechte.

Dass die Taliban von der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul erfahren und diesen dort verfolgen würden, ist einerseits auf Grund der Anzahl der in Kabul befindlichen Personen und auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer noch nie mit den Taliban zusammengetroffen ist und andererseits auf Grund des Planungsaufwandes und des Ausführungsrisikos, den Beschwerdeführer in Kabul anzugreifen, hinreichend unwahrscheinlich. Daher ist eine diesbezügliche Bedrohung auch nicht glaubhaft gemacht worden.

Schließlich übersieht der Asylgerichtshof auch nicht, dass der Beschwerdeführer (gerade noch) minderjährig ist und möglicherweise keine Verwandten in Kabul hat; ob sich die Mutter noch in Kabul aufhält, ist dem Beschwerdeführer unbekannt. Es ist jedoch auf Grund der inzwischen in Österreich genossenen Ausbildung - der Beschwerdeführer spricht nunmehr sowohl Deutsch als auch Englisch und befindet sich in Österreich im Berufsleben - nicht hinreichend wahrscheinlich, dass dieser in Kabul einem realen Risiko unterliegt, in eine hoffnungslose Lage zu kommen. Er wird in Kabul etwa als Dolmetscher oder - laut den vorgelegten Zeugnissen hat der Beschwerdeführer auch eine Informatikausbildung - als Bürokraft eine Anstellung finden können, da gerade nach Personen mit Sprach- und Computerkenntnissen am Kabuler Arbeitsmarkt nach dem Amtswissen eine hinreichende Nachfrage besteht. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in Österreich auch eine grundlegende handwerkliche Ausbildung im Schulfach Technisches Werken erhalten und wird daher mit hinreichender Sicherheit in der Lage sein, in Kabul eine Arbeit und in weiterer Folge eine (jedenfalls mit einem beheizbaren Zelt vergleichbare) Unterkunft zu erhalten, sodass er dort - selbst wenn seine Mutter inzwischen "weitergewandert" wäre - nicht in eine hoffnungslose Lage geraten wird.

Daher steht dem Beschwerdeführer Kabul als zumutbare, hinreichend sichere innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

II.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft verfolgt zu werden.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, in Afghanistan auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, verfolgt zu werden.

Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgruppe der Schiiten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - ist - insbesondere unter Bedachtnahme, dass diese aus XXXX stammt - nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Amtswissen noch aus den Länderberichten ergibt, dass Hazara oder Schiiten im ausschließlich von Hazara bewohnten XXXX (seit dem Sturz der Taliban) wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt waren oder sein werden.Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgruppe der Schiiten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - ist - insbesondere unter Bedachtnahme, dass diese aus römisch 40 stammt - nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Amtswissen noch aus den Länderberichten ergibt, dass Hazara oder Schiiten im ausschließlich von Hazara bewohnten römisch 40 (seit dem Sturz der Taliban) wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt waren oder sein werden.

Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 27) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 8.3.2010 gestellt.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 8.3.2010 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 28.9.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 11.10.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer hat eine aktuelle, ihm in XXXX drohende Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen. Darüber hinaus steht dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung, wo ihm weder eine asylrelevante Verfolgung noch ein reales Risiko einer Gefährdung derDer Beschwerdeführer hat eine aktuelle, ihm in römisch 40 drohende Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen. Darüber hinaus steht dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung, wo ihm weder eine asylrelevante Verfolgung noch ein reales Risiko einer Gefährdung der

Art. 2, 3 EMRK, des 6. oder 13. ZPEMRK droht und er auch nicht als Zivilperson einer ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterliegen würde.Artikel 2, 3, EMRK, des 6. oder 13. ZPEMRK droht und er auch nicht als Zivilperson einer ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterliegen würde.

Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

III.3. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.römisch drei.3. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.

Darüber hinaus steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers, den Länderberichten und dem Amtswissen fest und wurden die relevanten Beweismittel - so sie nicht vom Beschwerdeführer vorgelegt wurden - dem Parteiengehör unterzogen. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Darüber hinaus steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers, den Länderberichten und dem Amtswissen fest und wurden die relevanten Beweismittel - so sie nicht vom Beschwerdeführer vorgelegt wurden - dem Parteiengehör unterzogen. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aktuelle Gefahr, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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