TE AsylGH Erkenntnis 2012/12/10 C2 412494-2/2010

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Veröffentlicht am 10.12.2012
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Spruch

C2 412494-2/2010/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.09.2010, FZ. 0911.191-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.09.2010, FZ. 0911.191-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 15.9.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 15.9.2009 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 21.9.2009, 9.11.2009, 9.3.2010 und 25.5.2010 jeweils einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. In diesen Einvernahmen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gleichlautend vor, dass er vier Jahre als Fahrer für die Polizeibehörde gearbeitet und Waren an Sicherheitsposten in der Provinz Kunar geliefert habe. Seine beiden Brüder hätten als Dolmetscher für die Amerikaner gearbeitet. Nachdem der Beschwerdeführer bzw. dessen Vater in zwei Briefen davor gewarnt worden sei, diese Tätigkeit weiterzuführen, sei er Anfang 2009 von fünf Taliban angehalten und festgenommen worden. Man habe den Beschwerdeführer eine Woche angehalten und misshandelt. Dabei sei sein rechter Arm gebrochen worden und mangels hinreichender ärztlicher Versorgung schlecht zusammengewachsen. Da er kein Polizist gewesen sei, habe man den Beschwerdeführer schließlich mit der Warnung, nicht mehr für die Polizei zu arbeiten, freigelassen. Eine Meldung an die Polizei habe nichts gebracht. Darüber hinaus sei das Haus der Familie des Beschwerdeführers angegriffen worden. Ein Bruder des Beschwerdeführers, der in Kabul gearbeitet habe und zu Hause auf Urlaub gewesen sei, sei dabei erschossen worden; der Beschwerdeführer sei geflüchtet und zu einem Onkel nach Pakistan gereist.

Der Beschwerdeführer gab abschließend an, dass sich seine "Besitztümer" in Kunar befänden und er daher nirgendwo anders in Afghanistan leben könne; insbesondere in den großen Städten könne er sich die Miete und die teuren Lebensmittel nicht leisten.

Eine am 10.11.2009 vom Bundesasylamt veranlasste Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren ergab, dass der Beschwerdeführer an einer milden Anpassungsstörung und einer nichtorganischen Schlafstörung leide, aber therapeutische oder medizinische Maßnahmen zu diesem Zeitpunkt nicht zwingend erforderlich seien, wenn auch eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen sei. Weiters findet sich im Verwaltungsakt neben Befunden hinsichtlich einer ausgeheilten Lungenentzündung im Wesentlichen ein Befund eines Facharztes für Radiologie und Ultraschalldiagnostik, nach dem sich am rechten Ellbogen- und Oberarmknochen des Beschwerdeführers eine alte, knöchern durchbaute Fraktur des distalen Oberarms fände, wobei das Ellbogengelenk nicht betroffen sei.

Vom Beschwerdeführer wurde ein auf ihn lautender afghanischer Personalausweis, der vom Bundeskriminalamt im Wesentlichen als authentisch bezeichnet wurde sowie eine Warnung der Generaldirektion für nationale Sicherheit der Islamischen Republik Afghanistan vor drohender Verfolgung durch die Taliban als Beweismittel vorgelegt.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 15.9.2010, erlassen am 16.9.2010, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr hinsichtlich seines Herkunftsstaates glaubhaft gemacht habe; jedoch auf Grund der instabilen Sicherheitslage in Afghanistan ein Abschiebungshindernis vorläge. Beweiswürdigend wurde vorgebracht, dass zwar die Anhaltung durch die Taliban auf Grund der Warenlieferungen an die Sicherheitsposten glaubhaft sei, jedoch der Beschwerdeführer lediglich von örtlich agierenden Taliban bedroht worden sei und dem Beschwerdeführer ein Wohnsitzwechsel nach Kabul möglich gewesen wäre.

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt das Bundesasylamt hinsichtlich der Abweisung des Status des Asylberechtigten aus, dass nur eine das gesamte Gebiet des Heimatlandes betreffende Verfolgung Asylrelevanz habe; es stehe dem Beschwerdeführer die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in dem er frei von Furcht leben könne und sei ihm dies zumutbar. Daher bedürfte er des asylrechtlichen Schutzes nicht.

Zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führt der Bescheid (wortwörtlich) aus:

"Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht."Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.

Gem. § 8 Abs. 3a AsylG hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gem. § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.Gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliegt.

In Ihrem Fall ging die Behörde von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation des BAA, eine aktuelle allgemeine instabile Sicherheitslage in Afghanistan erkennbar ist.

Wegen des innerstaatlichen Konfliktes in Ihrer Heimat, ist Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal für Sie als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden kann.

Auf Basis dessen gelangte die Behörde zu der Ansicht, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan derzeit nicht zulässig ist."

Mit am 28.9.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides mit näherer Begründung Beschwerde erhoben und beantragt, dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Mit am 28.9.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides mit näherer Begründung Beschwerde erhoben und beantragt, dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 7.11.2011, Zl.: C2 412.494-2/2010/5Z, wurde dem Beschwerdeführer nach entsprechendem Antrag amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Januar 2012;

Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Afghanistan, 11.10. 2011;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, 20.2.2012;

Human Rights Watch World Report 2012 (Zugriff am 24. Januar 2012) und

ANSO, Afghanistan NGO Safety Office, Quaterly Data Report Q.2 2012, Jan 1st - Jun 30th 2012.

Darüber hinaus wurden im Verfahren die im Verfahrensgang genannten Beweismittel eingesehen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 15.9.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.römisch zwei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 15.9.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von § 66 siehe § 75 Abs. 15 und 16.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, siehe Paragraph 75, Absatz 15 und 16,

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 16.9.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 28.9.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

II.2.römisch zwei.2.

i. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Als Flüchtling im Sinne dieser Bestimmung ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.i. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Als Flüchtling im Sinne dieser Bestimmung ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Im bekämpften Bescheid ist das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit für die Regierung von den Taliban gefangengenommen und gefoltert wurde. Dass die vorgebrachte und als glaubhaft festgestellte Verfolgungshandlung einerseits ihrer Schwere nach asylrelevant ist - immerhin ist es zu einer einwöchigen Anhaltung gekommen und man hat dem Beschwerdeführer den Arm gebrochen - und andererseits auf einer (von den Taliban zumindest unterstellten) politischen Gesinnung fußt, steht für den Asylgerichtshof außer Frage.

Auch hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er die Polizei verständigt habe - das ist auch im Hinblick auf seine Tätigkeit für die Polizei nachvollziehbar - und diese nichts unternommen habe; diesbezüglich hat das Bundesasylamt keine Feststellungen getroffen. Da das Bundesasylamt den Beschwerdeführer aber im Wesentlichen auf eine innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen hat, ist vorläufig davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsgebiet (nicht im Herkunftsstaat) kein hinreichender staatlicher Schutz zukam (was im Hinblick auf die im aktuellen ANSO-Bericht als äußerst unsicher eingestufte Heimatprovinz des Beschwerdeführers auch nachvollziehbar ist). Damit wäre die glaubhaft gemachte Verfolgung auch dem Herkunftsstaat zurechenbar.

ii. Allerdings ist selbst bei Bestehen einer Verfolgungsgefahr im jeweiligen Herkunftsgebiet des Asylwerbers der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.ii. Allerdings ist selbst bei Bestehen einer Verfolgungsgefahr im jeweiligen Herkunftsgebiet des Asylwerbers der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes wurde vom Bundesasylamt weder behauptet noch ist ein solcher auch nur in Ansätzen zu erkennen.

iii. Der die innerstaatliche Fluchtalternative regelnde § 11 AsylG 2005 lautet:iii. Der die innerstaatliche Fluchtalternative regelnde Paragraph 11, AsylG 2005 lautet:

"Innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11, (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."

Eine Abweisung eines Antrag auf internationalen Schutz ist also nur dann zulässig, wenn dem betreffenden Asylwerber

in einem Teil seines Herkunftsstaates etwa vom Staat Schutz gewährleistet wird und

ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.

Weiters führt § 11 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 aus, dass nur dann der Schutz als gewährleistet zu sehen ist, wenn in Bezug auf den diesbezüglich in Anspruch genommenen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Weiters führt Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 aus, dass nur dann der Schutz als gewährleistet zu sehen ist, wenn in Bezug auf den diesbezüglich in Anspruch genommenen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Zwar geht der Asylgerichtshof davon aus, dass der afghanische Staat in Kabul durchaus in der Lage und - soweit nicht besondere Umstände vorliegen - auch willens ist, gegen Angriffe der Taliban zu schützen und herrscht gerade in Kabul keine solche Situation, dass jede sich dort aufhaltende Person dem realen Risiko schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen unterliegt; siehe diesbezüglich die in den letzten Jahren ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, aus der sich ergibt, dass dieses allgemeine, jedermann treffende Risiko trotz erheblicher Menschenrechtsverletzungen nicht besteht (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011, Fall Nr. 10611/09, insbesondere Z. 84 samt Überschrift; EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010, Nr. 23505/09, insbesondere Z. 52 und EGMR, Urteil . J.H. gegen Vereinigtes Königreich vom 20.12.2011, Nr. 48839/09, insbesondere Z. 55) sowie die dem Asylgerichtshof vorliegenden, oben zitierten Berichte, aus denen insbesondere nicht hervorgeht, dass jedermann, der sich in Kabul aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft; zwar mag auch in Kabul - auch nach den Anschlägen im April 2012, denen die Sicherheitskräfte effektiv begegnet sind - die Sicherheitssituation angespannt, aber nicht so schlecht sein, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe.Zwar geht der Asylgerichtshof davon aus, dass der afghanische Staat in Kabul durchaus in der Lage und - soweit nicht besondere Umstände vorliegen - auch willens ist, gegen Angriffe der Taliban zu schützen und herrscht gerade in Kabul keine solche Situation, dass jede sich dort aufhaltende Person dem realen Risiko schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen unterliegt; siehe diesbezüglich die in den letzten Jahren ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, aus der sich ergibt, dass dieses allgemeine, jedermann treffende Risiko trotz erheblicher Menschenrechtsverletzungen nicht besteht (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011, Fall Nr. 10611/09, insbesondere Ziffer 84, samt Überschrift; EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010, Nr. 23505/09, insbesondere Ziffer 52 und EGMR, Urteil . J.H. gegen Vereinigtes Königreich vom 20.12.2011, Nr. 48839/09, insbesondere Ziffer 55,) sowie die dem Asylgerichtshof vorliegenden, oben zitierten Berichte, aus denen insbesondere nicht hervorgeht, dass jedermann, der sich in Kabul aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 2, und/oder 3 EMRK trifft; zwar mag auch in Kabul - auch nach den Anschlägen im April 2012, denen die Sicherheitskräfte effektiv begegnet sind - die Sicherheitssituation angespannt, aber nicht so schlecht sein, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe.

Allerdings muss die innerstaatliche Fluchtalternative auch zumutbar sein.

Um von der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen, müssen

- neben der hier nicht problematischen Erreichbarkeit des die Fluchtalternative gewährenden Ortes- folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Der Antragsteller muss an diesem Ort sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen undDer Antragsteller muss an diesem Ort sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen und

an diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.

Derzeit ist zwar - wie oben ausgeführt - jedenfalls davon auszugehen, dass Kabul hinreichend sicher ist; jedoch hat sich das Bundesasylamt nicht mit der Frage beschäftigt, ob der Beschwerdeführer in Kabul seine Grundbedürfnisse befriedigen können wird oder ob dieser dort in einen hoffnungslose Lage kommen wird. Diesbezüglich sind insbesondere noch folgende Ermittlungen zu führen:

Ist der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf seine (zumindest behauptete und nicht sachverständig überprüfte) Behinderung am Arm durch die Schläge der Taliban hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit be- oder gehindert?

Hat der Beschwerdeführer im Lichte seiner Aussage, dass sein in Kabul lebender Bruder von den Taliban getötet worden sei, ein soziales Netz in Kabul?

Hat der Beschwerdeführer "Kabul-Erfahrung" (im Sinne eines erworbenen Wissens, wie man in einer afghanischen Großstadt an eine leistbare Wohnmöglichkeit und an leistbares Essen sowie vor allem an eine Arbeit kommt)?

Ohne Klärung dieser Fragen ist nicht feststellbar, ob die innerstaatliche Fluchtalternative "Kabul" für den Beschwerdeführer zumutbar ist.

iv. Gemäß § 66 Abs 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).iv. Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des § 28 AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des Paragraph 28, AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.

Im vorliegenden Fall ist nicht zu sehen, dass die Durchführung der Ermittlungen durch den Asylgerichtshof zu einer Ersparnis von Kosten und Zeit führen würde.

v. Im Übrigen ist der erkennende Senat des Asylgerichtshofes der Ansicht, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die ja bei Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch ausgeschlossen ist, einem Verweis auf die innerstaatliche Fluchtalternative hinsichtlich des Status des Asylberechtigten entgegensteht. Das Bundesasylamt wird daher insbesondere auch zu bedenken haben, dass die Absprache über die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

vi. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt (im Sinne der mangelhaften Ermittlungen des Bundesasylamtes) feststeht, ist trotz Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 ohne Durchführung einer solchen zu entscheiden.vi. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt (im Sinne der mangelhaften Ermittlungen des Bundesasylamtes) feststeht, ist trotz Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 ohne Durchführung einer solchen zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, innerstaatliche Fluchtalternative, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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