TE AsylGH Erkenntnis 2012/12/11 S4 407729-2/2012

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Veröffentlicht am 11.12.2012
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S4 407.729-3/2012/2E

S4 407.729-2/2012/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über den Antrag des XXXX, StA. von Afghanistan, vom 29.11.2012 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 3.10.2012, Zahl S4 407.729-2/2012/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens sowie über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.9.2012, Zahl: 12 09.767-EAST West, beschlossen/zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 , StA. von Afghanistan, vom 29.11.2012 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 3.10.2012, Zahl S4 407.729-2/2012/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens sowie über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.9.2012, Zahl: 12 09.767-EAST West, beschlossen/zu Recht erkannt:

1.)

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG stattgegeben.Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stattgegeben.

2.)

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer wurde im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) erstmals am 23.9.2008 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt (Abnahme der Fingerabdrücke), in der Folge reiste er unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte dort laut Eurodac-Treffermeldung seinen ersten Asylantrag am 27.3.2009, der nach unbeantwortet gebliebenen Konsultationen mit Griechenland und der letztlich seitens Griechenland erfolgten Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers gem. Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO mit ho. Erkenntnis vom 25.7.2009, Zahl: S14 407.729-1/2009/2E, gem. §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde. Am 28.8.2009 wurde der Beschwerdeführer nach Griechenland überstellt, wo er am selben Tag erneut einen Asylantrag stellte. Im September 2009 reiste der Beschwerdeführer auf illegalem Weg nach Ungarn, wo er laut Eurodac-Treffermeldung am 23.9.2011 (Anm: laut Schreiben der ungarischen Dublin-Behörde am 12.9.2011) einen Asylantrag stellte. Im Juli 2012 begab sich der Beschwerdeführer weiter nach Österreich, wo er am 30.7.2012 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der Beschwerdeführer wurde im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) erstmals am 23.9.2008 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt (Abnahme der Fingerabdrücke), in der Folge reiste er unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte dort laut Eurodac-Treffermeldung seinen ersten Asylantrag am 27.3.2009, der nach unbeantwortet gebliebenen Konsultationen mit Griechenland und der letztlich seitens Griechenland erfolgten Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers gem. Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO mit ho. Erkenntnis vom 25.7.2009, Zahl: S14 407.729-1/2009/2E, gem. Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde. Am 28.8.2009 wurde der Beschwerdeführer nach Griechenland überstellt, wo er am selben Tag erneut einen Asylantrag stellte. Im September 2009 reiste der Beschwerdeführer auf illegalem Weg nach Ungarn, wo er laut Eurodac-Treffermeldung am 23.9.2011 Anmerkung, laut Schreiben der ungarischen Dublin-Behörde am 12.9.2011) einen Asylantrag stellte. Im Juli 2012 begab sich der Beschwerdeführer weiter nach Österreich, wo er am 30.7.2012 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Bei seiner diesbezüglichen Erstbefragung am 30.7.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er nach Österreich gegangen sei, weil ihm die ungarischen Ärzte geraten hätten, Ungarn zu verlassen. Er sei sehr vergesslich und nehme Medikamente. Er sei in Ungarn in ärztlicher Behandlung gestanden.

Das Bundesasylamt richtete am 1.8.2012 unter Mitteilung des angegebenen Reiseweges und der Chronologie der Antragstellungen des Beschwerdeführers ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit Schreiben (Fax) vom 2.8.2012 stimmte Ungarn dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO zu und führte in der Zustimmungserklärung ausdrücklich aus, dass der Beschwerdeführer in Ungarn am 12.9.2011 einen Asylantrag gestellt habe, der am 17.1.2012 abgelehnt worden sei. Dem dagegen erhobenen Rechtsmittel sei mit Entscheidung der Rechtsmittelinstanz vom 1.6.2012 nicht stattgegeben worden.Das Bundesasylamt richtete am 1.8.2012 unter Mitteilung des angegebenen Reiseweges und der Chronologie der Antragstellungen des Beschwerdeführers ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit Schreiben (Fax) vom 2.8.2012 stimmte Ungarn dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO zu und führte in der Zustimmungserklärung ausdrücklich aus, dass der Beschwerdeführer in Ungarn am 12.9.2011 einen Asylantrag gestellt habe, der am 17.1.2012 abgelehnt worden sei. Dem dagegen erhobenen Rechtsmittel sei mit Entscheidung der Rechtsmittelinstanz vom 1.6.2012 nicht stattgegeben worden.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 17.8.2012 gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein eines Rechtsberaters im Wesentlichen an, dass er in Österreich keine Verwandte habe, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Er habe große psychische Probleme, er leide unter Vergesslichkeit. Er sei in Ungarn bei einem Facharzt gewesen, der ihn gründlich untersucht habe. Dieser habe bestätigt, dass er psychische Probleme habe und habe er von diesem auch Unterlagen bekommen.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 6.9.2012 erklärte der Beschwerdeführer nach Vorhalt, dass Ungarn für seinen in Österreich gestellten Asylantrag zuständig und beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und seine Ausweisung nach Ungarn zu veranlassen, dass Ungarn ihn einsperren würde. Er sei sicher für ein Jahr im Gefängnis und würde dann sicher nach Afghanistan überstellt werden. Er habe keine fixe Bleibe. Die ungarischen Polizisten hätten ihn mit Holzstücken geschlagen und hätten ihn mit Tränengas "beruhigt".

Vorgelegt wurde weiters ein in Ungarn seitens der "XXXX" am XXXX erstelltes psychiatrisches Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie, in welchem zusammenfassend Folgendes ausgeführt wird:Vorgelegt wurde weiters ein in Ungarn seitens der "XXXX" am römisch 40 erstelltes psychiatrisches Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie, in welchem zusammenfassend Folgendes ausgeführt wird:

"Der Patient leidet an einer schweren, chronischen Belastungsstörung, in der derzeit Symptome wie erhöhte Wachsamkeit dominieren. Eine weitere medikamentöse Behandlung und eine supportive Therapie sind notwendig. Dies wird von uns fortgesetzt."

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.9.2012, Zahl: 12 09.767-EAST West, wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.9.2012, Zahl: 12 09.767-EAST West, wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, die jedoch mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 3.10.2012, Zl. S4 407.729-2/2012/3E, abgewiesen wurde. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichthof erhoben.

Mit Schriftsatz vom 29.11.2012, beim Asylgerichtshof eingelangt am 10.12.2012, begehrte der Beschwerdeführer gem. § 69 AVG die Wiederaufnahme seines rechtskräftig beendeten Asylverfahrens.Mit Schriftsatz vom 29.11.2012, beim Asylgerichtshof eingelangt am 10.12.2012, begehrte der Beschwerdeführer gem. Paragraph 69, AVG die Wiederaufnahme seines rechtskräftig beendeten Asylverfahrens.

Begründend brachte der Antragsteller - sinngemäß zusammengefasst - vor, dass er nunmehr die ungarische Rechtsmittelentscheidung in seinem dortigen Asylverfahren vorlegen könne, aus welcher sich ergebe, dass seine bereits in Ungarn von der XXXX festgestellte schwere posttraumatische Belastungsstörung im dortigen Verfahren keinerlei Berücksichtigung gefunden habe. Auch seien offensichtliche Verletzungs(Folter)Spuren nicht untersucht worden. Sein Verfahren sei in Ungarn abgewiesen worden, wobei in seinem Fall eben eine massiv rechtswidrige Verfahrensgestaltung vorgelegen sei. Ungarn habe ihm trotz asylrelevanter Verfolgung Schutz verwehrt.Begründend brachte der Antragsteller - sinngemäß zusammengefasst - vor, dass er nunmehr die ungarische Rechtsmittelentscheidung in seinem dortigen Asylverfahren vorlegen könne, aus welcher sich ergebe, dass seine bereits in Ungarn von der römisch 40 festgestellte schwere posttraumatische Belastungsstörung im dortigen Verfahren keinerlei Berücksichtigung gefunden habe. Auch seien offensichtliche Verletzungs(Folter)Spuren nicht untersucht worden. Sein Verfahren sei in Ungarn abgewiesen worden, wobei in seinem Fall eben eine massiv rechtswidrige Verfahrensgestaltung vorgelegen sei. Ungarn habe ihm trotz asylrelevanter Verfolgung Schutz verwehrt.

Zu seinem aktuellen psychischen Zustand gab der Beschwerdeführer an, dass bei ihm ein sehr hoher Leidensdruck bestehe und er angesichts seiner kritischen Verfassung von seiner Vertreterin zum XXXX gebracht worden sei, von wo er in die Psychiatrische Abteilung des XXXX überwiesen und dort am 23.11.2012 stationär aufgenommen worden sei. Gegenwärtig sei er dort immer noch in stationärer Behandlung mit der Diagnose "schwere posttraumatische Reaktion" und "akute Suizidalität". Im bezughabenden Befundbericht vom 29.11.2012 des XXXX, werde ausgeführt, dass er trotz Akutmedikation nicht zur Ruhe komme, um destruktive Verhaltensmuster und Selbstmordgedanken einzudämmen. Derzeit sei noch nicht absehbar, wann eine Stabilisierung des beschriebenen Zustandsbildes voraussichtlich sei.Zu seinem aktuellen psychischen Zustand gab der Beschwerdeführer an, dass bei ihm ein sehr hoher Leidensdruck bestehe und er angesichts seiner kritischen Verfassung von seiner Vertreterin zum römisch 40 gebracht worden sei, von wo er in die Psychiatrische Abteilung des römisch 40 überwiesen und dort am 23.11.2012 stationär aufgenommen worden sei. Gegenwärtig sei er dort immer noch in stationärer Behandlung mit der Diagnose "schwere posttraumatische Reaktion" und "akute Suizidalität". Im bezughabenden Befundbericht vom 29.11.2012 des römisch 40 , werde ausgeführt, dass er trotz Akutmedikation nicht zur Ruhe komme, um destruktive Verhaltensmuster und Selbstmordgedanken einzudämmen. Derzeit sei noch nicht absehbar, wann eine Stabilisierung des beschriebenen Zustandsbildes voraussichtlich sei.

Wäre dem Asylgerichtshof die ungarische letztinstanzliche Entscheidung und die dortige, sohin massiv rechtswidrige Verfahrensgestaltung bekannt gewesen, so hätte seine Entscheidung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anders gelautet, weshalb beantragt werde, das Verfahren wieder aufzunehmen.

Unter einem legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:

ungarische Rechtsmittelentscheidung in ungarischer Sprache

eine diesbezügliche, sinngemäße inhaltliche Kurzübersetzung in englischer Sprache

Befundbericht XXXX, 9.11.2012Befundbericht römisch 40 , 9.11.2012

Klinisch-psychologischer Befund XXXX vom 16.11.2012Klinisch-psychologischer Befund römisch 40 vom 16.11.2012

Überweisung des XXXX vom 23.11.2012Überweisung des römisch 40 vom 23.11.2012

Aufenthaltsbestätigung des XXXX vom 23.11.2012 bis laufendAufenthaltsbestätigung des römisch 40 vom 23.11.2012 bis laufend

Befundbericht XXXX vom 29.11.2012Befundbericht römisch 40 vom 29.11.2012

Lebenslauf XXXX, FÄ für Psychiatrie in UngarnLebenslauf römisch 40 , FÄ für Psychiatrie in Ungarn

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Ad 1.)

Das dem Wiederaufnahmeantrag zugrundeliegende Verfahren ist durch Einzelrichter zu entscheiden, sodass auch der Beschluss über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 AVG durch Einzelrichter zu entscheiden ist.Das dem Wiederaufnahmeantrag zugrundeliegende Verfahren ist durch Einzelrichter zu entscheiden, sodass auch der Beschluss über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, AVG durch Einzelrichter zu entscheiden ist.

Gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Neu hervorgekommen ist eine Tatsache oder ein Beweismittel dann, wenn diese (bzw. dieses) bereits zur Zeit des noch offenen Verfahrens bestanden hat, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden kann. Hingegen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entstanden sind, nicht neu hervorgekommen im Sinne dieser Bestimmung.

Bei dem nunmehr ins Treffen geführten Umstand, dass die ungarische Rechtsmittelbehörde die bereits in Ungarn festgestellte schwere Traumatisierung des Beschwerdeführers im Verfahren sowie in ihrer Entscheidung völlig außer Acht gelassen hat, handelt es sich um einen neu hervorgekommenen Umstand, da dieser schon zur Zeit seines noch offenen Asylverfahrens bestanden hat, aber erst durch die vorgelegte Übersetzung der ungarischen Rechtsmittelentscheidung erkannt worden ist. Demgemäß konnte der Beschwerdeführer diesen Umstand auch nicht früher geltend machen.

Der Asylgerichtshof führt in seiner ständigen Judikatur aus, dass die Mitgliedstaaten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen hätten, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dass aber eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Relevant wäre etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO).Der Asylgerichtshof führt in seiner ständigen Judikatur aus, dass die Mitgliedstaaten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen hätten, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dass aber eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Relevant wäre etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO).

Vor dem Hintergrund, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, dass zum einen der Beschwerdeführer an einer so schweren traumatischen Belastungsstörung leidet, dass er stationär auf der Psychiatrischen Abteilung des SMZ-Süd aufgenommen worden ist, und zum anderen sich aus der - kursorischen - Übersetzung der ungarischen Rechtsmittelentscheidung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die massive psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers im ungarischen Asylverfahren und folglich in der abweisenden Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz berücksichtigt worden wäre, hat der Beschwerdeführer einen zumindest wahrscheinlichen Sachverhalt behauptet, wonach gerade in seinem individuellen Fall in Ungarn eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK gegeben wäre.Vor dem Hintergrund, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, dass zum einen der Beschwerdeführer an einer so schweren traumatischen Belastungsstörung leidet, dass er stationär auf der Psychiatrischen Abteilung des SMZ-Süd aufgenommen worden ist, und zum anderen sich aus der - kursorischen - Übersetzung der ungarischen Rechtsmittelentscheidung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die massive psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers im ungarischen Asylverfahren und folglich in der abweisenden Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz berücksichtigt worden wäre, hat der Beschwerdeführer einen zumindest wahrscheinlichen Sachverhalt behauptet, wonach gerade in seinem individuellen Fall in Ungarn eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 3, EMRK gegeben wäre.

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher stattzugeben, da die neu hervorgekommenen Umstände in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Ad 2.)

Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Angesichts des oben dargestellten Vorbringens des Beschwerdeführers zur mangelnden Berücksichtigung seines bereits in Ungarn festgestellten psychischen Zustandes in Ungarn in Verbindung mit dem Umstand, dass er sich aktuell in stationärer psychiatrischer Behandlung befindet, erscheint notwendig, die in ungarischer Sprache vorgelegte Rechtsmittelentscheidung amtswegig übersetzen zu lassen, um ermitteln zu können, ob die seitens des Beschwerdeführers erhobenen Vorwürfe, dass seine Traumatisierung bei der ungarischen Entscheidungsfindung völlig außer Acht gelassen worden sei, letztlich zutreffen. Die vom Beschwerdeführer übermittelte kursorische Kurz-Übersetzung der Rechtsmittelentscheidung in englischer Sprache ist zwar ein Indiz für die Richtigkeit seines Vorbringens, lässt aber eine abschließende Beurteilung nicht zu. Sollte sich dieser Vorwurf der massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung in Ungarn im konkreten Einzelfall des Beschwerdeführers als richtig herausstellen, so erschiene bei der offensichtlich vulnerablen Person des Beschwerdeführers der Selbsteintritt Österreichs zur Prüfung seines Antrages geboten.

Andernfalls wären jedenfalls angesichts der stationären Behandlung in der Psychiatrie und der akuten Suizidalität des Beschwerdeführers, wobei "derzeit noch nicht absehbar ist, wann eine Stabilisierung des beschriebenen Zustandsbildes voraussichtlich ist", überhaupt weitere Ermittlungen zu seiner Überstellungsfähigkeit und zu den Auswirkungen einer allfälligen Überstellung nach Ungarn (und allenfalls in weiterer Folge nach Afghanistan) auf seine gesundheitliche Situation im Hinblick auf Art. 3 EMRK, notwendig.Andernfalls wären jedenfalls angesichts der stationären Behandlung in der Psychiatrie und der akuten Suizidalität des Beschwerdeführers, wobei "derzeit noch nicht absehbar ist, wann eine Stabilisierung des beschriebenen Zustandsbildes voraussichtlich ist", überhaupt weitere Ermittlungen zu seiner Überstellungsfähigkeit und zu den Auswirkungen einer allfälligen Überstellung nach Ungarn (und allenfalls in weiterer Folge nach Afghanistan) auf seine gesundheitliche Situation im Hinblick auf Artikel 3, EMRK, notwendig.

Die Durchführung der beschriebenen Ermittlungen im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der engen Frist des § 37 Abs. 3 AsylG (Entscheidung binnen zwei Wochen) nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. § 41 Abs. 3 AsylG möglich war.Die Durchführung der beschriebenen Ermittlungen im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der engen Frist des Paragraph 37, Absatz 3, AsylG (Entscheidung binnen zwei Wochen) nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG möglich war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, Suizidgefahr, Überstellungsrisiko

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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