TE AsylGH Erkenntnis 2012/12/13 S1 430443-1/2012

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Veröffentlicht am 13.12.2012
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5

Spruch

S1 430.443-1/2012/8E

S1 430.444-1/2012/6E

S1 430.445-1/2012/6E

S1 430.446-1/2012/6E

S1 430.447-1/2012/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerden des 1.) XXXX alias XXXX alias XXXX, 2.) der XXXX alias XXXX, 3.) des mj. XXXX alias XXXX auch XXXX, 4.) des mj. XXXX alias XXXX auch XXXX und 5.) des mj. XXXX alias XXXX, alle StA der Russischen Föderation, 3.)-5.) vertreten durch die Mutter XXXX alias XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2012, Zl. 12 14.072-EAST Ost ad 1.), 12 14.074-EAST Ost ad 2.) 12 14.075-EAST Ost ad 3.) 12 14.076-EAST Ost ad 4.) und 12 14.077-EAST Ost ad 5.),Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerden des 1.) römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , 2.) der römisch 40 alias römisch 40 , 3.) des mj. römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 , 4.) des mj. römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 und 5.) des mj. römisch 40 alias römisch 40 , alle StA der Russischen Föderation, 3.)-5.) vertreten durch die Mutter römisch 40 alias römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2012, Zl. 12 14.072-EAST Ost ad 1.), 12 14.074-EAST Ost ad 2.) 12 14.075-EAST Ost ad 3.) 12 14.076-EAST Ost ad 4.) und 12 14.077-EAST Ost ad 5.),

zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3, 3. Satz AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3, Satz AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der 1.-Beschwerdeführer ist Ehemann der 2.-Beschwerdeführerin. Sie sind Eltern der minderjährigen 3.-5. Beschwerdeführer. Infolge durch EURODAC-Treffer belegte Asylantragsstellungen in Polen am 04.10.2012 (nach Einreise aus Weißrussland) wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer vom 05.10.2012 mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 29.10.2012 gemäß §§ 5, 10 AsylG als unzulässig zurück. Polen hatte entsprechende Zustimmungserklärungen nach Art. 16 Abs 1 lit. c VO 343/2003 übermittelt. Die Beschwerdeführer hatten im Verfahren zentral vorgebracht, in Polen von Feinden der Familie aus der Heimat Verfolgung zu fürchten, wogegen der polnische Staat keinen Schutz bieten könne. Aus Angst hätten sie in Polen und zunächst auch in Österreich falsche Identitäten angegeben. Zur entsprechenden Sicherheitslage in Polen enthalten die angefochtenen Bescheide keine Feststellungen. In der Beschwerde und in Beschwerdeergänzungen an den Asylgerichtshof wurde dieses Vorbringen (auch durch Beweismittel gestützt) weiter ausgeführt.1. Der 1.-Beschwerdeführer ist Ehemann der 2.-Beschwerdeführerin. Sie sind Eltern der minderjährigen 3.-5. Beschwerdeführer. Infolge durch EURODAC-Treffer belegte Asylantragsstellungen in Polen am 04.10.2012 (nach Einreise aus Weißrussland) wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer vom 05.10.2012 mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 29.10.2012 gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG als unzulässig zurück. Polen hatte entsprechende Zustimmungserklärungen nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, übermittelt. Die Beschwerdeführer hatten im Verfahren zentral vorgebracht, in Polen von Feinden der Familie aus der Heimat Verfolgung zu fürchten, wogegen der polnische Staat keinen Schutz bieten könne. Aus Angst hätten sie in Polen und zunächst auch in Österreich falsche Identitäten angegeben. Zur entsprechenden Sicherheitslage in Polen enthalten die angefochtenen Bescheide keine Feststellungen. In der Beschwerde und in Beschwerdeergänzungen an den Asylgerichtshof wurde dieses Vorbringen (auch durch Beweismittel gestützt) weiter ausgeführt.

2. Die hiergerichtlichen Beschwerdevorlagen erfolgten am 12.11.2012. Mit Beschluss vom 10.12.2012 wurde den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen jeweils Beschwerden gegen Entscheidungen nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur jeweiligen Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen jeweils Beschwerden gegen Entscheidungen nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur jeweiligen Entscheidung zuständig war.

Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2. Verfahrensgegenständlich bestehen keine Zweifel an der grundsätzlichen Zuständigkeit Polens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer, wobei sich die polnische Zuständigkeit materiell zunächst auf Art. 10 VO 343/2003 (infolge irregulärer Einreise aus dem Drittstaat Weißrussland) stützen konnte. Auch das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2. Verfahrensgegenständlich bestehen keine Zweifel an der grundsätzlichen Zuständigkeit Polens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer, wobei sich die polnische Zuständigkeit materiell zunächst auf Artikel 10, VO 343 aus 2003, (infolge irregulärer Einreise aus dem Drittstaat Weißrussland) stützen konnte. Auch das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

3. Die Beschwerdeführer haben dem zentral eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK wegen befürchteter Übergriffe Dritter in Polen (wogegen kein staatlicher Schutz bestehe) entgegengesetzt (die im Hinblick auf die sogenannte "zwingende Anwendung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 VO 343/2003" relevant sein könnte) und dieses Vorbringen in einer Gesamtschau des Verfahrens auch in Ansätzen substantiiert, weshalb sich die Verwaltungsbehörde damit auseinanderzusetzen gehabt hätte. Dies ist jedoch nicht geschehen und hat das Bundesasylamt in seiner Bescheidbegründung insbesondere auch nicht etwa klar dargelegt, dass es die entsprechenden Einlassungen des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin für unglaubwürdig erachtete, was bei gegenwärtiger Aktenlage auch sonst für den Asylgerichtshof nicht eindeutig ableitbar ist. Insofern gleicht der Fall - entscheidungsrelevant - jenem dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.04.2009 zu Zl. S11 406053-1/2009 zugrunde gelegten Sachverhalt.3. Die Beschwerdeführer haben dem zentral eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK wegen befürchteter Übergriffe Dritter in Polen (wogegen kein staatlicher Schutz bestehe) entgegengesetzt (die im Hinblick auf die sogenannte "zwingende Anwendung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, VO 343/2003" relevant sein könnte) und dieses Vorbringen in einer Gesamtschau des Verfahrens auch in Ansätzen substantiiert, weshalb sich die Verwaltungsbehörde damit auseinanderzusetzen gehabt hätte. Dies ist jedoch nicht geschehen und hat das Bundesasylamt in seiner Bescheidbegründung insbesondere auch nicht etwa klar dargelegt, dass es die entsprechenden Einlassungen des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin für unglaubwürdig erachtete, was bei gegenwärtiger Aktenlage auch sonst für den Asylgerichtshof nicht eindeutig ableitbar ist. Insofern gleicht der Fall - entscheidungsrelevant - jenem dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.04.2009 zu Zl. S11 406053-1/2009 zugrunde gelegten Sachverhalt.

Folgende dort getätigten Ausführungen des erkennenden Gerichtshofes müssen daher auch verfahrensgegenständlich gelten:

"Feststellungen zur Situation in Polen wurden im Bescheid jedoch nur insoweit ausgeführt, als die die Versorgungsleistung von Asylwerbern in Polen und die medizinische Versorgung betreffen. Eine der zentralen Fragen des gegenständlichen Falles, mögliche Übergriffe auf Tschetschenen in Polen durch Landsleute und die Frage eventueller sicherheitspolizeilicher Schutzmaßnahmen wurden jedoch nicht angeschnitten."

Den Beschwerdeführern wurde vorliegend zwar schon in den Einvernahmen Vorhalte zur Lage in Polen gemacht, [respektive ihnen eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt], die den Feststellungen der angefochtenen Bescheide entsprechen, diese beschäftigen sich aber mit den eben zuletzt angesprochenen Fragen ebenso wenig.

Daher gilt, sinngemäß, ferner: "Da der BF im Rahmen der Einvernahmen jedoch ein relevantes Vorbringen erstattete, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Polen über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahmen hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere verfahrensrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, führt dies seitens des Asylgerichtshofes zu einer massiven Beanstandung, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers unter Umständen zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte." (...)

"Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde nach Durchführung des ergänzten Beweisverfahrens (nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe aus Polen, Vorhalt aktueller Länderfeststellungen insbesondere zu den sicherheitspolizeilichen Aspekten, Wahrung des Parteiengehörs) die daraus gewonnenen Erkenntnisse der neuerlichen Entscheidung mit einer entsprechenden Würdigung zugrunde zu legen haben."

4. In der nunmehr, dem Asylgerichtshof zur Verfügung stehenden, 2-wöchigen Entscheidungsfrist können diese ergänzenden Verfahrensschritte durch den Asylgerichtshof nicht geleistet werden und war daher zwingend nach § 41 Abs 3 3. Satz AsylG vorzugehen. Die insbesondere im Verfahren des (behauptermaßen primär bedrohten) 1.-Beschwerdeführers potentiell entscheidungsrelevante Mangelhaftigkeit schlägt infolge der Familienverfahrenskonstellation auf alle Verfahren durch, die somit spruchgemäß gleich zu entscheiden waren.4. In der nunmehr, dem Asylgerichtshof zur Verfügung stehenden, 2-wöchigen Entscheidungsfrist können diese ergänzenden Verfahrensschritte durch den Asylgerichtshof nicht geleistet werden und war daher zwingend nach Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG vorzugehen. Die insbesondere im Verfahren des (behauptermaßen primär bedrohten) 1.-Beschwerdeführers potentiell entscheidungsrelevante Mangelhaftigkeit schlägt infolge der Familienverfahrenskonstellation auf alle Verfahren durch, die somit spruchgemäß gleich zu entscheiden waren.

5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Sinne des § 41 Abs 4 AsylG Abstand genommen werden.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Sinne des Paragraph 41, Absatz 4, AsylG Abstand genommen werden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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