RS Vwgh 2005/11/3 2002/15/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.2005
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §8 Abs4;
FamLAG 1967 §8 Abs5;
FamLAG 1967 §8 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/14/0139 E 21. Februar 2001 RS 3

Stammrechtssatz

Ein ärztliches Zeugnis hat, soll damit eine Behinderung iSd FamLAG dargetan werden, Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (vgl zum Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe ua das Erkenntnis des VwGH vom 30. Juni 1994, 92/15/0215).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002150168.X01

Im RIS seit

13.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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