Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
D13 412958-2/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2012, FZ. 12 12.189-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2012, FZ. 12 12.189-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, reiste im Februar 2004 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.09.2009 aus dem Stande der Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Hierzu wurde er am 03.09.2009 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass er im Jänner 2004 legal aus Georgien ausgereist und mit dem Flugzeug legal in Deutschland mit einem Visum eingereist sei. Danach sei er mit dem Auto nach Österreich gefahren. In Georgien habe es im Jahr 2003 eine Revolution gegeben und habe er aufgrund seiner politischen Gesinnung das Land verlassen müssen, widrigenfalls ihm der Tod gedroht hätte. Im Falle der Rückkehr würde ihm Gefängnis und die Todesstrafe drohen.
Am 10.09.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen Folgendes an:
Er leide an Hepatitis C und habe keine Galle mehr, da ihm diese operativ in Frankreich entfernt worden sei. Ansonsten habe er keine Erkrankungen.
In Österreich habe er eine Lebensgefährtin, welche zwar israelische Staatsbürgerin jedoch in Wien aufgewachsen sei. Er beabsichtige diese auch zu heiraten, habe mit dieser jedoch keine gemeinsamen Kinder. Er habe jedoch in Georgien fünf Kinder im Alter von 7 bis 24 Jahren.
Seit seiner Einreise im Februar 2004 in das österreichische Bundesgebiet habe er sich durchgehend in Österreich aufgehalten. In Österreich habe er sich einen gefälschten israelischen Reisepass beschafft und die Identität XXXX verwendet, weswegen er auch verurteilt worden sei.Seit seiner Einreise im Februar 2004 in das österreichische Bundesgebiet habe er sich durchgehend in Österreich aufgehalten. In Österreich habe er sich einen gefälschten israelischen Reisepass beschafft und die Identität römisch 40 verwendet, weswegen er auch verurteilt worden sei.
Georgien habe er verlassen, da es in der Regierung Menschen gebe, die gegen ihn persönlich Probleme hätten. Da diese Personen große Macht hätten, könnten sie ihm auch etwas Schlimmes antun. Weitere Fluchtgründe habe er keine. Im Falle der Rückkehr würde er sofort für sieben Jahre eingesperrt werden, da er bei den Kriminellen eine Autorität sei. Wenn er in Georgien ins Gefängnis kommen würde, könnte es auch sein, dass er getötet werde, da es in der Vergangenheit auch pro Monat acht Fälle gegeben habe, wo Personen wie er von Polizisten grundlos getötet worden seien. Er würde schon gerne nach Georgien zurückkehren, aber es bestehe wirklich die Gefahr, dass ihn diese Regierung vernichten werde. Sonst habe er keine Probleme, aber es gehe um diese Regierung, weil diese gegen ihn einen Hass habe, da er sich als Krimineller einen Namen gemacht habe. Er habe aber eigentlich gar nichts Kriminelles gemacht, doch sehe es die Regierung so, dass Personen mit so einem Ruf für sieben Jahre eingesperrt gehören.
In Österreich befinde er sich seit dem 16.09.2006 in Haft. Ein Krimineller, ein Freund von ihm, habe auf seinem Handy angerufen und über eine Erpressung gesprochen und sei dies auf seinem Handy festgestellt worden. Er habe sich damals in Spanien befunden und sei bei seiner Rückkehr am 16.09.2006 in Österreich sofort festgenommen worden. Auch in Georgien habe er eine Vorstrafe aus dem Jahr 1987 wegen Diebstahl. Deswegen sei er zwei Jahre in XXXX in Haft gewesen.In Österreich befinde er sich seit dem 16.09.2006 in Haft. Ein Krimineller, ein Freund von ihm, habe auf seinem Handy angerufen und über eine Erpressung gesprochen und sei dies auf seinem Handy festgestellt worden. Er habe sich damals in Spanien befunden und sei bei seiner Rückkehr am 16.09.2006 in Österreich sofort festgenommen worden. Auch in Georgien habe er eine Vorstrafe aus dem Jahr 1987 wegen Diebstahl. Deswegen sei er zwei Jahre in römisch 40 in Haft gewesen.
Er habe in Georgien keine politischen Probleme gehabt, doch hätten seine Freunde solche Probleme gehabt. Er sei daran aber nicht beteiligt gewesen. Wegen dieser Freunde sei er im Jahr 2002 in Georgien auch festgenommen, jedoch nach 40 Tagen wieder entlassen worden, da er unschuldig gewesen sei. Die Polizisten seien 2002 auch angezeigt worden und seien daher jetzt seine Feinde. Zudem sei einer der damaligen Polizisten, der ihn festgenommen habe, jetzt Chef der Polizei in Georgien. Im Falle der Rückkehr würde die georgische Regierung an ihm ein Exempel statuieren und ihn vernichten wollen, mit großer Wahrscheinlichkeit werde er im Gefängnis umgebracht werden, da der Innenminister ausgesprochen habe, dass er vernichtet werde. Er werde im Fernsehen und im Internet vom XXXX namentlich genannt, dass er vernichtet werde. XXXX sei persönlich in Österreich gewesen und habe seine Auslieferung verlangt. Dies habe die österreichische Justiz jedoch abgelehnt und habe der Innenminister dann eine Pressekonferenz abgehalten, in welcher er über seine Vernichtung gesprochen habe.Er habe in Georgien keine politischen Probleme gehabt, doch hätten seine Freunde solche Probleme gehabt. Er sei daran aber nicht beteiligt gewesen. Wegen dieser Freunde sei er im Jahr 2002 in Georgien auch festgenommen, jedoch nach 40 Tagen wieder entlassen worden, da er unschuldig gewesen sei. Die Polizisten seien 2002 auch angezeigt worden und seien daher jetzt seine Feinde. Zudem sei einer der damaligen Polizisten, der ihn festgenommen habe, jetzt Chef der Polizei in Georgien. Im Falle der Rückkehr würde die georgische Regierung an ihm ein Exempel statuieren und ihn vernichten wollen, mit großer Wahrscheinlichkeit werde er im Gefängnis umgebracht werden, da der Innenminister ausgesprochen habe, dass er vernichtet werde. Er werde im Fernsehen und im Internet vom römisch 40 namentlich genannt, dass er vernichtet werde. römisch 40 sei persönlich in Österreich gewesen und habe seine Auslieferung verlangt. Dies habe die österreichische Justiz jedoch abgelehnt und habe der Innenminister dann eine Pressekonferenz abgehalten, in welcher er über seine Vernichtung gesprochen habe.
Am 02.10.2009 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen Folgendes an:
Seine Lebensgefährtin heiße XXXX und habe er diese im Jahr 2004 kennengelernt und vor seiner Verhaftung auch bei dieser gewohnt. Er habe diese nunmehr auch nach jüdischem Ritus geheiratet und werde nach seiner Haftentlassung auch bei seiner Lebensgefährtin leben. Diesbezüglich lege er zwei Bestätigungen vor (vgl. Beilage Nr. 1 des Einvernahmeprotokolls).Seine Lebensgefährtin heiße römisch 40 und habe er diese im Jahr 2004 kennengelernt und vor seiner Verhaftung auch bei dieser gewohnt. Er habe diese nunmehr auch nach jüdischem Ritus geheiratet und werde nach seiner Haftentlassung auch bei seiner Lebensgefährtin leben. Diesbezüglich lege er zwei Bestätigungen vor vergleiche Beilage Nr. 1 des Einvernahmeprotokolls).
Im Jahr 2003 habe es in Georgien die Rosenrevolution gegeben und sei SAAKASHVILI an die Macht gekommen. Der Nachbar des Beschwerdeführers sei der XXXX, gewesen, und habe ihn dieser gewarnt, dass SAAKASHVILI ein Programm habe, dass die gekrönten Diebe in Georgien verhaftet werden. Diesbezüglich lege er einen Zeitungsbericht vor (vgl. Beilage Nr. 3 des Einvernahmeprotokolls), wobei er ausführen müsse, dass fast alle in diesem Artikel genannten Personen verhaftet worden seien. Er habe jedoch zuvor fliehen können. SAAKASHVILI habe Geld gebraucht und habe deswegen Kriminelle und Businessleute verhaften lassen, um von diesen Geld zu bekommen. Wenn diese zahlen, lasse er sie vielleicht wieder laufen. Das gesamte Budget von SAAKASHVILI lebe von diesem erpressten Geld. Im Jahr 2005 habe SAAKASHVILI ein neues Gesetz erlassen, dass alle gekrönten Diebe zu einer Haftstrafe verurteilt werden könnten (vgl. Beilage Nr. 4 der Einvernahmeprotokolls). Auch er sei ein solcher gekrönter Dieb. Er habe drei Kinder in XXXX. Polizeieinheiten seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten seiner Ex-Frau und seinen Kindern Angst gemacht. Deswegen habe er sich auch von seiner Ex-Frau scheiden lassen, damit diese keine Probleme habe. Es habe somit ein Terror gegen seine Familie begonnen und sei auch das Telefon abgehört worden.Im Jahr 2003 habe es in Georgien die Rosenrevolution gegeben und sei SAAKASHVILI an die Macht gekommen. Der Nachbar des Beschwerdeführers sei der römisch 40 , gewesen, und habe ihn dieser gewarnt, dass SAAKASHVILI ein Programm habe, dass die gekrönten Diebe in Georgien verhaftet werden. Diesbezüglich lege er einen Zeitungsbericht vor vergleiche Beilage Nr. 3 des Einvernahmeprotokolls), wobei er ausführen müsse, dass fast alle in diesem Artikel genannten Personen verhaftet worden seien. Er habe jedoch zuvor fliehen können. SAAKASHVILI habe Geld gebraucht und habe deswegen Kriminelle und Businessleute verhaften lassen, um von diesen Geld zu bekommen. Wenn diese zahlen, lasse er sie vielleicht wieder laufen. Das gesamte Budget von SAAKASHVILI lebe von diesem erpressten Geld. Im Jahr 2005 habe SAAKASHVILI ein neues Gesetz erlassen, dass alle gekrönten Diebe zu einer Haftstrafe verurteilt werden könnten vergleiche Beilage Nr. 4 der Einvernahmeprotokolls). Auch er sei ein solcher gekrönter Dieb. Er habe drei Kinder in römisch 40 . Polizeieinheiten seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten seiner Ex-Frau und seinen Kindern Angst gemacht. Deswegen habe er sich auch von seiner Ex-Frau scheiden lassen, damit diese keine Probleme habe. Es habe somit ein Terror gegen seine Familie begonnen und sei auch das Telefon abgehört worden.
Im Jahr 2006 sei der georgische XXXX zu einem Treffen von Innenministern nach Österreich gekommen und habe nach seiner Rückkehr nach Georgien eine Pressekonferenz veranstaltet, in welcher es darum gegangen sei, wie der Beschwerdeführer zurück nach Georgien gebracht werden könnte. Seine Telefongespräche seien auch von der österreichischen Polizei abgehört worden und habe er auch Abhörgeräte gefunden.Im Jahr 2006 sei der georgische römisch 40 zu einem Treffen von Innenministern nach Österreich gekommen und habe nach seiner Rückkehr nach Georgien eine Pressekonferenz veranstaltet, in welcher es darum gegangen sei, wie der Beschwerdeführer zurück nach Georgien gebracht werden könnte. Seine Telefongespräche seien auch von der österreichischen Polizei abgehört worden und habe er auch Abhörgeräte gefunden.
Der eingangs erwähnte XXXX, sei ein guter Freund von ihm gewesen, sei jedoch im Jahr 2005 an einer Gasvergiftung gestorben und sei er sich sicher, dass SAAKASHVILI dahinter stecke. SAAKASHVILI wisse auch, dass er von diesem Mord wisse. Im Jänner 2006 sei er nach Frankreich geflogen, wo er einen Freund getroffen und sich auch über XXXX unterhalten habe.Der eingangs erwähnte römisch 40 , sei ein guter Freund von ihm gewesen, sei jedoch im Jahr 2005 an einer Gasvergiftung gestorben und sei er sich sicher, dass SAAKASHVILI dahinter stecke. SAAKASHVILI wisse auch, dass er von diesem Mord wisse. Im Jänner 2006 sei er nach Frankreich geflogen, wo er einen Freund getroffen und sich auch über römisch 40 unterhalten habe.
Im Falle der Rückkehr würde er sofort verhaftet werden, da er viel zu viel wisse, wobei es sein könne, dass er es nicht einmal in das Gefängnis schaffe, da es durchaus sein könne, dass er zuvor von Beamten des Innenministeriums aus dem Fenster geworfen werde. Offiziell würde ihm § 223 georgisches StGB vorgeworfen werden.Im Falle der Rückkehr würde er sofort verhaftet werden, da er viel zu viel wisse, wobei es sein könne, dass er es nicht einmal in das Gefängnis schaffe, da es durchaus sein könne, dass er zuvor von Beamten des Innenministeriums aus dem Fenster geworfen werde. Offiziell würde ihm Paragraph 223, georgisches StGB vorgeworfen werden.
Er habe erst jetzt, kurz vor seinem Haftende, einen Asylantrag gestellt, da er nach Georgien ausgeliefert werden sollte. In Georgien sei er erstmals im Jahr 1987 wegen Diebstahls inhaftiert gewesen. Er habe einfach nach seiner eigenen Ordnung gelebt und sei immer nur gesagt worden, dass er ein Krimineller sei. Seit den 1990er Jahren sei er in XXXX ein "Dieb im Gesetz".Er habe erst jetzt, kurz vor seinem Haftende, einen Asylantrag gestellt, da er nach Georgien ausgeliefert werden sollte. In Georgien sei er erstmals im Jahr 1987 wegen Diebstahls inhaftiert gewesen. Er habe einfach nach seiner eigenen Ordnung gelebt und sei immer nur gesagt worden, dass er ein Krimineller sei. Seit den 1990er Jahren sei er in römisch 40 ein "Dieb im Gesetz".
Da er seine eigene Meinung habe und viel über die georgische Regierung wisse, werde er verfolgt. Im Falle der Rückkehr würde er liquidiert werden.
Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers XXXX machte Folgendes geltend:Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers römisch 40 machte Folgendes geltend:
Er beantrage die Herbeischaffung und Verlesung der Akten der Staatsanwaltschaft XXXX und des LG für XXXX, aus welchen sich ergebe, dass die österreichischen Justizbehörden eine Auslieferung des Beschwerdeführers nach Georgien aus rechtlichen Gründen abgelehnt hätten und dies auch im Asylverfahren Berücksichtigung finden müsse. Zudem sei gegen den Beschwerdeführer in seiner Abwesenheit in Georgien ein Strafverfahren nach Art. 223 2. Abschnitt StGB eingeleitet worden, doch handle es sich bei diesem Paragraphen um einen solchen, der erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers in Kraft getreten sei und daher auf diesen gemäß der EMRK und des geltenden Rückwirkungsverbotes keine Anwendung finden dürfte. Zudem widerspreche es dem Verbot der Doppelbestrafung, da der Beschwerdeführer bereits in Österreich rechtskräftig verurteilt worden sei. Weiters werde die Einvernahme der georgischen Rechtsanwältin des Beschwerdeführers XXXX beantragt. Zudem müsse ausgeführt werden, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer offensichtlich damit in Zusammenhang stehe, dass das georgische Regime befürchte, dass der Beschwerdeführer über wichtige Informationen hinsichtlich der Ermordung des Ministerpräsidenten verfüge, welche SAAKASHVILI schaden könnten. Weiters habe der Beschwerdeführer schon öfters um die Entlassung aus dem georgischen Staatsverband angesucht, doch sei diesem Ansuchen nicht entsprochen worden, was zeige, dass die georgische Staatsgewalt ein besonderes Interesse habe, der Person des Beschwerdeführers habhaft zu werden.Er beantrage die Herbeischaffung und Verlesung der Akten der Staatsanwaltschaft römisch 40 und des LG für römisch 40 , aus welchen sich ergebe, dass die österreichischen Justizbehörden eine Auslieferung des Beschwerdeführers nach Georgien aus rechtlichen Gründen abgelehnt hätten und dies auch im Asylverfahren Berücksichtigung finden müsse. Zudem sei gegen den Beschwerdeführer in seiner Abwesenheit in Georgien ein Strafverfahren nach Artikel 223, 2. Abschnitt StGB eingeleitet worden, doch handle es sich bei diesem Paragraphen um einen solchen, der erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers in Kraft getreten sei und daher auf diesen gemäß der EMRK und des geltenden Rückwirkungsverbotes keine Anwendung finden dürfte. Zudem widerspreche es dem Verbot der Doppelbestrafung, da der Beschwerdeführer bereits in Österreich rechtskräftig verurteilt worden sei. Weiters werde die Einvernahme der georgischen Rechtsanwältin des Beschwerdeführers römisch 40 beantragt. Zudem müsse ausgeführt werden, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer offensichtlich damit in Zusammenhang stehe, dass das georgische Regime befürchte, dass der Beschwerdeführer über wichtige Informationen hinsichtlich der Ermordung des Ministerpräsidenten verfüge, welche SAAKASHVILI schaden könnten. Weiters habe der Beschwerdeführer schon öfters um die Entlassung aus dem georgischen Staatsverband angesucht, doch sei diesem Ansuchen nicht entsprochen worden, was zeige, dass die georgische Staatsgewalt ein besonderes Interesse habe, der Person des Beschwerdeführers habhaft zu werden.
Im Zuge der Einvernahme vom 02.10.2009 legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:
(....)Nachdem das Bundesasylamt am 28.10.2009 eine Anfrage an die Grundsatz- und Dublinabteilung, Staatendokumentation, gestellt hatte, langten am 02.11.2009 zwei Anfragebeantwortungen (vom 30.10.2009 und vom 02.11.2009) beim Bundesasylamt ein, in welchen Folgendes ausgeführt wird:
Hinsichtlich der Haftbedingungen in georgischen Gefängnissen müsse angemerkt werden, dass in den letzten Jahren eine positive Entwicklung erkennbar sei. Ältere Gefängnisse werden abgerissen und neu aufgebaut bzw. renoviert und modernisiert. Der Verbindungsbeamte habe im Jahr 2009 im Zuge seiner Tätigkeit einen österreichischen Gefangenen in georgischer Haft betreuen müssen, wobei ihm bei dem Gefangenen keine Verletzungen und/oder blaue Flecken aufgefallen seien. Dieser habe auch angegeben, dass er gut behandelt und nicht misshandelt werde. In den Haftanstalten gebe es zudem Ärzte, die die Häftlinge betreuen. In der Regel sollten die Häftlinge einmal pro Tag Ausgang erhalten, doch werde das in manchen Haftanstalten nicht immer eingehalten. Auch könnten sich die Häftlinge nach dem Gesetz uneingeschränkt mit ihren Anwälten treffen, doch werde auch dies nicht immer zugelassen. Weiters sei die medizinische Versorgung in den Haftanstalten vielfach unzureichend, wobei dies in den jüngeren Haftanstalten tendenziell besser sei. Im Moment seien die meisten Haftanstalten überbelegt, Fälle von Misshandlungen seien jedoch merklich zurückgegangen.
Hinsichtlich der Frage, ob prominentere Häftlinge schlechter behandelt würden, wurde ausgeführt, dass der Verbindungsbeamte seit über zwei Jahren in Georgien tätig sei und im Zuge seiner Tätigkeit speziell die Situation bezüglich Menschenrechtsverletzungen und Entwicklung des Justiz- und Polizeisystems beobachtet habe. Ihm sei zwar bewusst gewesen, dass es ein eigenes Gefängnis für "Diebe im Gesetz" gebe, er habe dieses jedoch nicht namentlich gekannt (bis die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gesagt habe, dass es sich hiebei um das Gefängnis Nr. 7 handle). Während seiner gesamten Tätigkeit als Verbindungsbeamter in Georgien sei noch nie etwas über dieses spezielle Gefängnis berichtet worden, weder positiv noch negativ. Dem Verbindungsbeamten sei auch nicht bekannt, dass prominentere Häftlinge in anderen Gefängnissen schlechter behandelt würden als andere Häftlinge.
Die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers in Georgien, XXXX, ist vom Verbindungsbeamten befragt worden und hat diese im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht:Die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers in Georgien, römisch 40 , ist vom Verbindungsbeamten befragt worden und hat diese im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht:
Sie sei seit dem Jahr 2000 die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in Georgien gewesen. Es sei wahr, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, ein "Dieb im Gesetz" zu sein und er sich deswegen vor Gericht verantworten müsse. Zudem sei er noch wegen Erpressung angeklagt. Zu den Verdachtsmomenten gegen den Beschwerdeführer könne sie nur sagen, dass es zwar einige Zeugenaussagen gebe, die sich jedoch allesamt widersprechen würden. Ihrer Meinung nach erhalte der Beschwerdeführer in Georgien kein faires Verfahren, da er als "Dieb im Gesetz" angeklagt sei und es im Interesse der Regierung sei diese Leute wegzusperren. Zudem würden die Haftbedingungen nicht den Vorgaben von Art. 3 EMRK entsprechen und glaube sie auch, dass der Beschwerdeführer im Gefängnis misshandelt und schlimmstenfalls getötet werde. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass das Strafverfahren des Beschwerdeführers damit in Zusammenhang stehe, dass das georgische Regime befürchte, dass der Beschwerdeführer über wichtige Informationen über die Ermordung des früheren Ministerpräsidenten verfüge, könne sie nichts sagen. Sie glaube aber, dass der Beschwerdeführer mit diesem Ministerpräsidenten befreundet gewesen sei. Dies sei jedoch eine Privatsache ihres Klienten und mische sie sich in solche nicht ein, weswegen sie keinerlei Informationen darüber habe.Sie sei seit dem Jahr 2000 die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in Georgien gewesen. Es sei wahr, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, ein "Dieb im Gesetz" zu sein und er sich deswegen vor Gericht verantworten müsse. Zudem sei er noch wegen Erpressung angeklagt. Zu den Verdachtsmomenten gegen den Beschwerdeführer könne sie nur sagen, dass es zwar einige Zeugenaussagen gebe, die sich jedoch allesamt widersprechen würden. Ihrer Meinung nach erhalte der Beschwerdeführer in Georgien kein faires Verfahren, da er als "Dieb im Gesetz" angeklagt sei und es im Interesse der Regierung sei diese Leute wegzusperren. Zudem würden die Haftbedingungen nicht den Vorgaben von Artikel 3, EMRK entsprechen und glaube sie auch, dass der Beschwerdeführer im Gefängnis misshandelt und schlimmstenfalls getötet werde. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass das Strafverfahren des Beschwerdeführers damit in Zusammenhang stehe, dass das georgische Regime befürchte, dass der Beschwerdeführer über wichtige Informationen über die Ermordung des früheren Ministerpräsidenten verfüge, könne sie nichts sagen. Sie glaube aber, dass der Beschwerdeführer mit diesem Ministerpräsidenten befreundet gewesen sei. Dies sei jedoch eine Privatsache ihres Klienten und mische sie sich in solche nicht ein, weswegen sie keinerlei Informationen darüber habe.
Hinsichtlich der Bitte des Bundesasylamtes, Hintergrundinformationen über den Beschwerdeführer zu recherchieren, hat der Verbindungsbeamte einerseits ausmachen können, dass das Verfahren des Beschwerdeführers laut dessen Rechtsanwältin in der ersten Instanz beim XXXX anhängig sei. Andererseits habe er auf einer Internetseite Folgendes gefunden: Das Höchstgericht in Israel habe die Berufung der israelischen Staatsbürgerin XXXX gegen die Entscheidung des Innenministeriums, ihrem Ehemann XXXX das Einreisvisum zu verweigern, abgewiesen. Der polizeiliche Nachrichtendienst habe herausgefunden, dass der georgische Staatsbürger XXXX versucht habe, die israelische Staatsbürgerschaft durch die Hochzeit mit der israelischen Staatsbürgerin XXXX zu erhalten. Das Innenministerium habe dem Gericht unwiderlegbar beweisen können, dass XXXX, der im Moment eine dreijährige Haftstrafe in einem österreichischen Gefängnis absitze, eine Bedrohung für den Staat darstelle und versuche illegal ins Land zu gelangen. XXXX habe XXXX im März 2007 in Österreich geheiratet. Ein Monat später sei er wegen der Gründung einer kriminellen Gruppe verhaftet worden. Die Nachforschungen des Innenministeriums hätten ergeben, dass die Hochzeit illegal gewesen sei, da XXXX zu diesem Zeitpunkt noch mit XXXX verheiratet gewesen sei, von dem sie sich erst 14 Monate nach ihrer zweiten Hochzeit habe scheiden lassen. Nach Angaben der XXXX sei der XXXX einer der einflussreichsten "Diebe im Gesetz" in Westeuropa.Hinsichtlich der Bitte des Bundesasylamtes, Hintergrundinformationen über den Beschwerdeführer zu recherchieren, hat der Verbindungsbeamte einerseits ausmachen können, dass das Verfahren des Beschwerdeführers laut dessen Rechtsanwältin in der ersten Instanz beim römisch 40 anhängig sei. Andererseits habe er auf einer Internetseite Folgendes gefunden: Das Höchstgericht in Israel habe die Berufung der israelischen Staatsbürgerin römisch 40 gegen die Entscheidung des Innenministeriums, ihrem Ehemann römisch 40 das Einreisvisum zu verweigern, abgewiesen. Der polizeiliche Nachrichtendienst habe herausgefunden, dass der georgische Staatsbürger römisch 40 versucht habe, die israelische Staatsbürgerschaft durch die Hochzeit mit der israelischen Staatsbürgerin römisch 40 zu erhalten. Das Innenministerium habe dem Gericht unwiderlegbar beweisen können, dass römisch 40 , der im Moment eine dreijährige Haftstrafe in einem österreichischen Gefängnis absitze, eine Bedrohung für den Staat darstelle und versuche illegal ins Land zu gelangen. römisch 40 habe römisch 40 im März 2007 in Österreich geheiratet. Ein Monat später sei er wegen der Gründung einer kriminellen Gruppe verhaftet worden. Die Nachforschungen des Innenministeriums hätten ergeben, dass die Hochzeit illegal gewesen sei, da römisch 40 zu diesem Zeitpunkt noch mit römisch 40 verheiratet gewesen sei, von dem sie sich erst 14 Monate nach ihrer zweiten Hochzeit habe scheiden lassen. Nach Angaben der römisch 40 sei der römisch 40 einer der einflussreichsten "Diebe im Gesetz" in Westeuropa.
Hinsichtlich des Todes des ehemaligen Premierministers von Georgien, XXXX, hat der Verbindungsbeamte Folgendes recherchieren können: Der Fall tauche immer wieder in der Presse auf. XXXX sei am 03.02.2005 im Haus eines Freundes tot aufgefunden worden. Offensichtlich sei er an einer Gasvergiftung gestorben. Es scheine sich bei dem Tod um einen Unfall gehandelt zu haben, doch gebe es immer wieder Spekulationen über die bizarren Umstände seines Todes. Der Tod von XXXX sei im Fernsehen als Kohlenmonoxidvergiftung in einem eilig für geheime Treffen gemieteten Apartment verkündet worden. Die Ermittlungen in diesem Fall seien jedoch immer noch offen. Es sei XXXX, gewesen, der informiert habe, dass XXXX an Kohlenmonoxidvergiftung gestorben sei. Er habe auch berichtet, dass mit XXXX gemeinsam in dem Apartment ein junger Aktivist der Regierungspartei ebenfalls an Kohlenmonoxidvergiftung gestorben sei. Zweieinhalb Jahre nach dem Tod des XXXX habe der XXXX der Öffentlichkeit eine weitere Neuigkeit präsentiert. Er habe gesagt, dass XXXX ermordet worden sei und habe bemerkt, dass XXXX nicht in dem Apartment gestorben sei, das im Fernsehen gezeigt worden sei. Zudem habe sich herausgestellt, dass XXXX und seine Familie im Jänner 2005 Georgien verlassen hätten wollen. Seine Witwe habe gesagt, dass XXXX kurz vor seinem Tod Telefonanrufe und Warnungen erhalten habe, dass er bald sterben werde. Weiters behaupte ein Oppositionspolitiker, dass er Audio-Aufzeichnungen von Gesprächen von Spitzenpolitikern habe, aus welchen sich ergebe, dass XXXX nicht zufällig gestorben sei, sondern in der XXXX ermordet worden sei.Hinsichtlich des Todes des ehemaligen Premierministers von Georgien, römisch 40 , hat der Verbindungsbeamte Folgendes recherchieren können: Der Fall tauche immer wieder in der Presse auf. römisch 40 sei am 03.02.2005 im Haus eines Freundes tot aufgefunden worden. Offensichtlich sei er an einer Gasvergiftung gestorben. Es scheine sich bei dem Tod um einen Unfall gehandelt zu haben, doch gebe es immer wieder Spekulationen über die bizarren Umstände seines Todes. Der Tod von römisch 40 sei im Fernsehen als Kohlenmonoxidvergiftung in einem eilig für geheime Treffen gemieteten Apartment verkündet worden. Die Ermittlungen in diesem Fall seien jedoch immer noch offen. Es sei römisch 40 , gewesen, der informiert habe, dass römisch 40 an Kohlenmonoxidvergiftung gestorben sei. Er habe auch berichtet, dass mit römisch 40 gemeinsam in dem Apartment ein junger Aktivist der Regierungspartei ebenfalls an Kohlenmonoxidvergiftung gestorben sei. Zweieinhalb Jahre nach dem Tod des römisch 40 habe der römisch 40 der Öffentlichkeit eine weitere Neuigkeit präsentiert. Er habe gesagt, dass römisch 40 ermordet worden sei und habe bemerkt, dass römisch 40 nicht in dem Apartment gestorben sei, das im Fernsehen gezeigt worden sei. Zudem habe sich herausgestellt, dass römisch 40 und seine Familie im Jänner 2005 Georgien verlassen hätten wollen. Seine Witwe habe gesagt, dass römisch 40 kurz vor seinem Tod Telefonanrufe und Warnungen erhalten habe, dass er bald sterben werde. Weiters behaupte ein Oppositionspolitiker, dass er Audio-Aufzeichnungen von Gesprächen von Spitzenpolitikern habe, aus welchen sich ergebe, dass römisch 40 nicht zufällig gestorben sei, sondern in der römisch 40 ermordet worden sei.
Diese Anfragebeantwortungen der Grundsatz- und Dublinabteilung, Staatendokumentation, vom 30.10.2009 und vom 02.11.2009 wurden dem Beschwerdeführer am 03.11.2009 im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und diesem eine zweiwöchige Frist zur schriftlichen Stellungnahme geboten.
Am 19.11.2009 langte die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein, in welcher dieser im Wesentlichen Folgendes geltend machte:
Er schließe sich den Angaben seiner Rechtsanwältin in Georgien, XXXX, vollinhaltlich an, da diese bestätigt habe, dass die Haftbedingungen in Georgien nicht den Vorgaben von Art. 3 EMRK entsprechen würden und auch sie glaube, dass der Beschwerdeführer im Gefängnis in Georgien misshandelt und schlimmstenfalls getötet werde. Dennoch sei seinem Antrag einer zeugenschaftlichen Vernehmung von XXXX nicht entsprochen worden, obwohl eine solche unerlässlich sei, da XXXX die Angaben des Beschwerdeführers vollinhaltlich bestätigen könne und sie bei entsprechender Befragung diese Angaben wohl noch näher konkretisieren könnte. Weiters entspreche es nicht den Tatsachen, dass die nach religiösem Ritus durchgeführte Eheschließung des Beschwerdeführers mit Frau XXXX im März 2007 illegal gewesen sei, da Frau XXXX zu diesem Zeitpunkt bereits seit Jahren von ihrem früheren Ehemann XXXX geschieden gewesen sei. Es entspreche auch nicht den Tatsachen, dass sich der Beschwerdeführer die illegale Einreise nach Israel ermöglichen hätte wollen. Dem stehe bereits entgegen, dass er ganz offiziell bei den israelischen Behörden um Ausstellung eines Einreisevisums angesucht habe. Die diesbezüglich vom Verbindungsbeamten zitierten Quellen stellen den Sachverhalt daher unrichtig dar. Auch müsse den Ausführungen des Verbindungsbeamten betreffend angeblich verbesserte Haftbedingungen in Georgien entschieden widersprochen werden und werde zu diesem Zwecke auf verschiedene Berichte internationaler Organisationen verwiesen. Erneut beantragt werde die Beischaffung des Aktes der Staatsanwaltschaft XXXX und des Landesgerichtes für XXXX und die Einvernahme von XXXX.Er schließe sich den Angaben seiner Rechtsanwältin in Georgien, römisch 40 , vollinhaltlich an, da diese bestätigt habe, dass die Haftbedingungen in Georgien nicht den Vorgaben von Artikel 3, EMRK entsprechen würden und auch sie glaube, dass der Beschwerdeführer im Gefängnis in Georgien misshandelt und schlimmstenfalls getötet werde. Dennoch sei seinem Antrag einer zeugenschaftlichen Vernehmung von römisch 40 nicht entsprochen worden, obwohl eine solche unerlässlich sei, da römisch 40 die Angaben des Beschwerdeführers vollinhaltlich bestätigen könne und sie bei entsprechender Befragung diese Angaben wohl noch näher konkretisieren könnte. Weiters entspreche es nicht den Tatsachen, dass die nach religiösem Ritus durchgeführte Eheschließung des Beschwerdeführers mit Frau römisch 40 im März 2007 illegal gewesen sei, da Frau römisch 40 zu diesem Zeitpunkt bereits seit Jahren von ihrem früheren Ehemann römisch 40 geschieden gewesen sei. Es entspreche auch nicht den Tatsachen, dass sich der Beschwerdeführer die illegale Einreise nach Israel ermöglichen hätte wollen. Dem stehe bereits entgegen, dass er ganz offiziell bei den israelischen Behörden um Ausstellung eines Einreisevisums angesucht habe. Die diesbezüglich vom Verbindungsbeamten zitierten Quellen stellen den Sachverhalt daher unrichtig dar. Auch müsse den Ausführungen des Verbindungsbeamten betreffend angeblich verbesserte Haftbedingungen in Georgien entschieden widersprochen werden und werde zu diesem Zwecke auf verschiedene Berichte internationaler Organisationen verwiesen. Erneut beantragt werde die Beischaffung des Aktes der Staatsanwaltschaft römisch 40 und des Landesgerichtes für römisch 40 und die Einvernahme von römisch 40 .
Nachdem das Bundesasylamt am 03.12.2009 neuerlich eine Anfrage an die Grundsatz- und Dublinabteilung, Staatendokumentation, hinsichtlich der Haftbedingungen in georgischen Haftanstalten gestellt hatte, langte am 17.12.2009 die diesbezügliche Anfragebeantwortung vom 15.12.2009 beim Bundesasylamt ein und wird in dieser ergänzend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Reformen, die im Frühjahr 2009 eingeführt worden seien, hätten laut Aktivisten wenig greifbare Verbesserungen in den Gefängnissen gebracht, wohingegen die offizielle Seite betone, dass die Überholung des Gefängnissystems voranschreite. Zudem habe die Regierung im Februar 2009 auf die stetige Kritik mit der Schaffung einer neuen staatlichen Agentur reagiert, die das Gefängnissystem überwachen solle und welcher ein Budget von 110 Millionen Lari zur Verfügung gestellt worden seien, um die Reformen durchzusetzen und eine neues Strafgesetz aufzubauen. Die Überfüllung bleibe in den Gefängnissen jedoch eines der größten Probleme. In den letzten zehn Monaten seien jedoch fünf neue Gefängnisse fertig gestellt worden, wodurch das "vorübergehende" Problem der Überfüllung gelöst sein solle. 2010 sollen weitere Gefängnisse erbeut werden. Dennoch sei die Überfüllung Teil eines größeren, komplexeren Systems, nämlich der Notwendigkeit das gesamte Strafjustizsystem zu überholen. Obwohl die Polizeikräfte ihre Leistung seit die Regierung im Jahr 2004 die Hälfte des Personals im Zuge der Korruptionsbekämpfung entlassen habe, verbessert habe, beschuldige der Menschenrechtsombudsmann die Polizei wiederholt der Misshandlung und Folter von Gefangenen und bleiben auch die Haftbedingungen hart und miserabel. Es gebe Vorwürfe von Todesfällen durch die Anwendung exzessiver Gewalt durch Polizei und Gefängnisbeamte. Obwohl es weniger Vorwürfe von Folter und Misshandlung von Menschen in Haft gebe, halten sich Berichte über Misshandlungen durch die Polizei, vor allem während der Haft von Verdächtigen, hartnäckig. Drängende Probleme seien insbesondere:
Überfüllung, kleine Rationen und die Qualität der Nahrung, unzureichender Zugang zu natürlichem Licht und frischer Luft, unzureichende hygienische Bedingungen und die hohe Anzahl an Todesfällen, angeblich aufgrund der Haftbedingungen, die in manchen Haftanstalten zu Misshandlungen führen. Im Laufe des Jahres 2008 seien einige Gefängnisse abgerissen, neu aufgebaut oder saniert worden, trotzdem seien die Gefängnisse nach wie vor überbelegt und der Fortschritt bei einer systematischen Entwicklung gegen dieses Problem gering. In vielen Gefängnissen herrsche ein großer Mangel an medizinischen Einrichtungen, wie Ausstattung und Medikamente, und habe auch die Auslagerung der medizinischen Versorgung an eine private Versicherungsfirma im Jahr 2007 kaum Besserungen gebracht. Das berüchtigte Gefängnis Nr. 5 in Tiflis sei geschlossen und abgerissen worden. 10 Beamte seien wegen Disziplinarverletzungen entlassen worden, weitere 169 hätten mildere Strafen, wie Verweise, Rügen und Verwarnungen erhalten. Auch seien im Jahr 2008 12 Seminare für Strafverfolger und Vertreter der Gefängnisse mit Fokus auf internationale Menschenrechtsstandards und Jugendgerichte abgehalten worden. Auch gebe es Überwachungsgeräte, um die Bedingungen zu überwachen. Im Dezember 2007 sei ein neuer Verhaltenskodex für Gefängnispersonal verabschiedet worden.
Auch diese Anfragebeantwortung der Grundsatz- und Dublinabteilung, Staatendokumentation, vom 15.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer am 18.12.2009 im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und diesem eine zweiwöchige Frist zur schriftlichen Stellungnahme geboten.
Am 05.01.2010 langte die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein, in welcher dieser im Wesentlichen auf seine Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 18.11.2009 verwies und ansonsten Folgendes geltend machte:
Wenn der Verbindungsbeamte mitteile, dass er bei der Betreuung eines in Haft befindlichen österreichischen Staatsangehörigen augenscheinlich feststellen hätte können, dass dieser keine Verletzungen aufgewiesen habe, gut behandelt und nicht misshandelt worden sei, so möge dies zutreffen. Dies lasse aber keine Rückschlüsse darauf zu, wie georgische Staatsangehörige, insbesondere Menschen in der Situation des Beschwerdeführers, in georgischen Gefängnissen tatsächlich behandelt werden. Im Übrigen gehe auch aus den Unterlagen der Staatendokumentation hervor, dass die Situation in georgischen Gefängnissen den erforderlichen menschenrechtlichen Standards nicht entsprechen mag. Zudem habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch die Strafhaft und die Schubhaft erheblich verschlechtert. Es bestünden Nieren- und psychische Probleme und beantrage er die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Neurologie und Psychiatrie sowie Innere Medizin.
Am 22.02.2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zunächst der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers XXXX im Wesentlichen Folgendes an:Am 22.02.2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zunächst der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers römisch 40 im Wesentlichen Folgendes an:
Der Beschwerdeführer habe inzwischen die israelische Staatsbürgerin XXXX geheiratet. Weiters wolle der Beschwerdeführer einen Bericht über einen anderen "XXXX", XXXX, vorlegen, welcher am XXXX in einem georgischen Gefängnis verstorben sei. Die Todesursachen seien Folterungen durch Organe des georgischen Staates gewesen. Dies beweise, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Abschiebung nach Georgien Folter und unmenschliche Behandlung drohe. Häftlinge, die unter dem Vorwurf "XXXX" zu sein, ins Gefängnis kommen, werden in Georgien einer besonders schlechten Behandlung zugeführt, die einem menschenrechtlichen Standard nicht entspreche. Der Bericht stamme von XXXX, der georgischen Rechtsanwältin des Beschwerdeführers. Weiters werde darauf hingewiesen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in psychiatrischer Behandlung sei und dass der Beschwerdeführer an Hepatitis B und C leide, wobei medizinische Unterlagen nachgereicht werden.Der Beschwerdeführer habe inzwischen die israelische Staatsbürgerin römisch 40 geheiratet. Weiters wolle der Beschwerdeführer einen Bericht über einen anderen "XXXX", römisch 40 , vorlegen, welcher am römisch 40 in einem georgischen Gefängnis verstorben sei. Die Todesursachen seien Folterungen durch Organe des georgischen Staates gewesen. Dies beweise, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Abschiebung nach Georgien Folter und unmenschliche Behandlung drohe. Häftlinge, die unter dem Vorwurf "XXXX" zu sein, ins Gefängnis kommen, werden in Georgien einer besonders schlechten Behandlung zugeführt, die einem menschenrechtlichen Standard nicht entspreche. Der Bericht stamme von römisch 40 , der georgischen Rechtsanwältin des Beschwerdeführers. Weiters werde darauf hingewiesen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in psychiatrischer Behandlung sei und dass der Beschwerdeführer an Hepatitis B und C leide, wobei medizinische Unterlagen nachgereicht werden.
Der Beschwerdeführer führte aus, dass schon alles gesagt worden sei. Wenn man ihn in Österreich nicht habe wolle, gehe er nach Israel. Er habe seine georgische Staatsbürgerschaft bereits abgeben wollen, doch hätten die georgischen Behörden dies nicht zugelassen. Zudem habe er in Österreich eine aufenthaltsberechtigte Ehefrau, mit welcher er gemeinsam leben wolle, was gegen seine Ausweisung spreche. Er befürchte in Georgien im Gefängnis umgebracht oder zumindest unmenschlich behandelt zu werden, da er zu viel wisse. Er sei von Georgien aus schon gewarnt worden. Man habe auch von XXXX Informationen herausquetschen wollen und sei dieser nach drei Tagen tot gewesen.Der Beschwerdeführer führte aus, dass schon alles gesagt worden sei. Wenn man ihn in Österreich nicht habe wolle, gehe er nach Israel. Er habe seine georgische Staatsbürgerschaft bereits abgeben wollen, doch hätten die georgischen Behörden dies nicht zugelassen. Zudem habe er in Österreich eine aufenthaltsberechtigte Ehefrau, mit welcher er gemeinsam leben wolle, was gegen seine Ausweisung spreche. Er befürchte in Georgien im Gefängnis umgebracht oder zumindest unmenschlich behandelt zu werden, da er zu viel wisse. Er sei von Georgien aus schon gewarnt worden. Man habe auch von römisch 40 Informationen herausquetschen wollen und sei dieser nach drei Tagen tot gewesen.
Im Zuge dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:
(....)Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX, wurde am 22.02.2010 vom Bundesasylamt als Zeugin einvernommen und gab im Wesentlichen Folgendes an:(....)Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers, römisch 40 , wurde am 22.02.2010 vom Bundesasylamt als Zeugin einvernommen und gab im Wesentlichen Folgendes an:
Sie kenne den Beschwerdeführer bereits seit fünf Jahren und hätten sie am XXXX standesamtlich geheiratet. Sie habe ihn in einem Lokal in XXXX kennengelernt und würden sie nunmehr auch in gemeinsamen Haushalt leben. Zu dessen Problemen in Georgien könne sie hingegen nichts sagen. Ihr Mann leide jedoch an Hepatitis B und C, habe psychische Probleme und Probleme mit den Nieren. Es sei richtig, dass sie nach Israel hätten reisen wollen. Dann sei ihr Mann von Interpol inhaftiert worden, da Israel offenbar mit Georgien gesprochen habe. Die Israeli hätten von Georgien dann einen Brief erhalten, dass ihr Mann gefährlich sei.Sie kenne den Beschwerdeführer bereits seit fünf Jahren und hätten sie am römisch 40 standesamtlich geheiratet. Sie habe ihn in einem Lokal in römisch 40 kennengelernt und würden sie nunmehr auch in gemeinsamen Haushalt leben. Zu dessen Problemen in Georgien könne sie hingegen nichts sagen. Ihr Mann leide jedoch an Hepatitis B und C, habe psychische Probleme und Probleme mit den Nieren. Es sei richtig, dass sie nach Israel hätten reisen wollen. Dann sei ihr Mann von Interpol inhaftiert worden, da Israel offenbar mit Georgien gesprochen habe. Die Israeli hätten von Georgien dann einen Brief erhalten, dass ihr Mann gefährlich sei.
Ebenfalls am 22.02.2010 wurde auch die georgische Rechtsanwältin, XXXX, als Zeugin vom Bundesasylamt einvernommen und gab diese im Wesentlichen Folgendes an:Ebenfalls am 22.02.2010 wurde auch die georgische Rechtsanwältin, römisch 40 , als Zeugin vom Bundesasylamt einvernommen und gab diese im Wesentlichen Folgendes an:
Sie sei seit dem Jahr 2002 die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers. Damals sei dieser in Georgien in Untersuchungshaft gewesen, sei jedoch freigesprochen und noch im Gerichtssaal enthaftet worden. Weiters sei sie auch die Rechtsanwältin der Familie von XXXX und wolle sie Fotos des Verstorbenen vorlegen. Die Leiche sei zur Familie gebracht worden und gehe aus den Fotos eindeutig hervor, dass dieser in der Haft gefoltert worden sei. Der Beschwerdeführer stehe vor der gleichen Situation wie XXXX, da auch dieser ein "XXXX" gewesen und aus Georgien geflüchtet, jedoch wieder zurückgeschoben worden sei. Die Misshandlungen seien XXXX in der Haft zugefügt worden. Er sei noch an der Grenze festgenommen worden und sei sie sich ganz sicher, dass dem Beschwerdeführer das Gleiche widerfahren würde. Sehr gefährlich sei es auch für Personen, die Freundschaften zu Politikern hätten. XXXX sei ein Freund des ehemaligen XXXX gewesen, der nunmehr politischer Flüchtling in Frankreich sei. In Georgien sei es ein offenes Geheimnis, dass der Beschwerdeführer mit XXXX befreundet gewesen sei. Der Beschwerdeführer wisse viel, könne es aber nicht sagen, da alles zu gefährlich sei. Für "XXXX" gebe es im Innenministerium im Parterre eine Haftanstalt, welche man besser als Konzentrationslager bezeichnen sollte. Erst eineinhalb Monate nach einer Verhaftung sei die erste Kontaktaufnahme mit den Häftlingen möglich. Es gebe immer wieder Informationen, dass Verhaftete misshandelt und geschlagen werden und sei auch an die Richter geschrieben worden, dass unabhängige Experten die Hafträume besichtigten dürfen. Dies sei jedoch abgelehnt worden. Ob Verwandte den Häftling besuchen dürfen, hänge von der Laune des Gefängnisdirektors ab. Zumeist sei jedoch eine Glaswand zwischen Verwandten und Häftling. In dem Gefängnis gebe es keinen medizinischen Standard. Sie arbeite schon seit dem Jahr 1989 für die Menschenrechte und gebe es zwar Ärzte in den Haftanstalten, doch würden die zum Beispiel im Falle von Schmerzen eines Häftlings diesem erst zwei Wochen später Schmerzmittel zukommen lassen. Sollte sich ein Häftling beschweren, werde er von den Wärtern geschlagen. Hinsichtlich chronischer Erkrankungen würden Häftlingen überhaupt keine Medikamente bekommen. Dies insbesondere deswegen, da es für 18 Haftanstalten in Georgien nur ein einziges kleines Krankenhaus gebe. Den Häftlingen könnten auch keine Medikamente in die Haftanstalten gebracht werden. Zudem kenne sie einen Fall, bei welchem ein eigentlich haftunfähiger Mann, welcher an Halskrebs erkrankt sei, nicht entlassen worden sei, da dieser "Dieb im Gesetz" gewesen sei. Die hygienischen Verhältnisse im Gefängnis seien äußerst schlecht und müsse man nach einem Besuch im Gefängnis die Kleidung wechseln. Diese Informationen habe sie aus persönlichem Kontakt mit Häftlingen und deren Familienangehörigen sowie von Menschenrechtsorganisationen. Der Beschwerdeführer habe Georgien im Jahr 2004 legal verlassen, das Gesetz über die "Diebe im Gesetz" sei im Jahr 2005 in Kraft getreten. Der Beschwerdeführer habe in Georgien keine strafbaren Handlungen begangen. Alle gegen ihn gestellten Anschuldigungen seien abstrakt, es gebe keine Fakten, dass er strafbare Handlungen begangen habe. Sie sei sich ganz sicher, dass die georgische Regierung den Beschwerdeführer bei der ersten Möglichkeit liquidiere.Sie sei seit dem Jahr 2002 die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers. Damals sei dieser in Georgien in Untersuchungshaft gewesen, sei jedoch freigesprochen und noch im Gerichtssaal enthaftet worden. Weiters sei sie auch die Rechtsanwältin der Familie von römisch 40 und wolle sie Fotos des Verstorbenen vorlegen. Die Leiche sei zur Familie gebracht worden und gehe aus den Fotos eindeutig hervor, dass dieser in der Haft gefoltert worden sei. Der Beschwerdeführer stehe vor der gleichen Situation wie römisch 40 , da auch dieser ein "XXXX" gewesen und aus Georgien geflüchtet, jedoch wieder zurückgeschoben worden sei. Die Misshandlungen seien römisch 40 in der Haft zugefügt worden. Er sei noch an der Grenze festgenommen worden und sei sie sich ganz sicher, dass dem Beschwerdeführer das Gleiche widerfahren würde. Sehr gefährlich sei es auch für Personen, die Freundschaften zu Politikern hätten. römisch 40 sei ein Freund des ehemaligen römisch 40 gewesen, der nunmehr politischer Flüchtling in Frankreich sei. In Georgien sei es ein offenes Geheimnis, dass der Beschwerdeführer mit römisch 40 befreundet gewesen sei. Der Beschwerdeführer wisse viel, könne es aber nicht sagen, da alles zu gefährlich sei. Für "XXXX" gebe es im Innenministerium im Parterre eine Haftanstalt, welche man besser als Konzentrationslager bezeichnen sollte. Erst eineinhalb Monate nach einer Verhaftung sei die erste Kontaktaufnahme mit den Häftlingen möglich. Es gebe immer wieder Informationen, dass Verhaftete misshandelt und geschlagen werden und sei auch an die Richter geschrieben worden, dass unabhängige Experten die Hafträume besichtigten dürfen. Dies sei jedoch abgelehnt worden. Ob Verwandte den Häftling besuchen dürfen, hänge von der Laune des Gefängnisdirektors ab. Zumeist sei jedoch eine Glaswand zwischen Verwandten und Häftling. In dem Gefängnis gebe es keinen medizinischen Standard. Sie arbeite schon seit dem Jahr 1989 für die Menschenrechte und gebe es zwar Ärzte in den Haftanstalten, doch würden die zum Beispiel im Falle von Schmerzen eines Häftlings diesem erst zwei Wochen später Schmerzmittel zukommen lassen. Sollte sich ein Häftling beschweren, werde er von den Wärtern geschlagen. Hinsichtlich chronischer Erkrankungen würden Häftlingen überhaupt keine Medikamente bekommen. Dies insbesondere deswegen, da es für 18 Haftanstalten in Georgien nur ein einziges kleines Krankenhaus gebe. Den Häftlingen könnten auch keine Medikamente in die Haftanstalten gebracht werden. Zudem kenne sie einen Fall, bei welchem ein eigentlich haftunfähiger Mann, welcher an Halskrebs erkrankt sei, nicht entlassen worden sei, da dieser "Dieb im Gesetz" gewesen sei. Die hygienischen Verhältnisse im Gefängnis seien äußerst schlecht und müsse man nach einem Besuch im Gefängnis die Kleidung wechseln. Diese Informationen habe sie aus persönlichem Kontakt mit Häftlingen und deren Familienangehörigen sowie von Menschenrechtsorganisationen. Der Beschwerdeführer habe Georgien im Jahr 2004 legal verlassen, das Gesetz über die "Diebe im Gesetz" sei im Jahr 2005 in Kraft getreten. Der Beschwerdeführer habe in Georgien keine strafbaren Handlungen begangen. Alle gegen ihn gestellten Anschuldigungen seien abstrakt, es gebe keine Fakten, dass er strafbare Handlungen begangen habe. Sie sei sich ganz sicher, dass die georgische Regierung den Beschwerdeführer bei der ersten Möglichkeit liquidiere.
Die Zeugin XXXX legte ein Konvolut an Fotos vor, welche einen toten Mann mit offensichtlichen Misshandlungsspuren (blaue Flecken, Krusten, Schwellungen) und (Obduktions?)Narben auf Bauch, Brust und Kopf zeigen.Die Zeugin römisch 40 legte ein Konvolut an Fotos vor, welche einen toten Mann mit offensichtlichen Misshandlungsspuren (blaue Flecken, Krusten, Schwellungen) und (Obduktions?)Narben auf Bauch, Brust und Kopf zeigen.
Mit Bescheid vom 12.04.2010, Zahl: 09 10.629-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (= Spruchpunkt I.) und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zu (= Spruchpunkt II.) und wies diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (= Spruchpunkt III.). In diesem Bescheid stellte das Bundesasylamt zunächst fest, dass gegen den Beschwerdeführer in Georgien am 17.12.2008 ein Haftbefehl erlassen worden sei und ihm im Falle der Rückkehr ein Verfahren gemäß § 223 georgisches Strafgesetzbuch und eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren drohe. Eine asylrelevante Verfolgung habe der Beschwerdeführer hingegen nicht glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer habe Georgien im Jänner 2004 legal verlassen, um in Europa insbesondere Österreich kriminelle Handlungen zu begehen. Begründend führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer seine Furcht, bei einer Rückkehr nach Georgien um sein Leben fürchten zu müssen, nicht glaubhaft machen habe können. Vielmehr habe er während der Einvernahmen den Eindruck erweckt, dass er eine Verfolgungsgeschichte aufbauen habe wollen. Der Sachverhalt sei von ihm vage geschildert worden und habe sich auf Allgemeinplätze beschränkt. Trotz mehrmaliger Nachfrage habe sich das Vorbringen auf das Argument reduziert, dass er in Georgien von der Polizei getötet werden könnte. Bei einer objektiven Betrachtung der Länderinformationen könne diesem Vorbringen jedoch nicht gefolgt werden. Vielmehr sei der Beschwerdeführer offensichtlich dazu beraten worden, dass der bloße Umstand, im Herkunftsstaat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, nicht zur Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz führen könne. Zur Ehefrau des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass diese zwar die familiären bzw. persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers bestätigen habe können, zu dessen Fluchtgründen jedoch keinerlei Angaben habe machen können. Zu Frau XXXX sei auszuführen, dass diese die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers in Georgien sei und deren Angaben und Schlussfolgerungen in keiner Weise als objektiv zu werten seien. Vielmehr seien diese eindeutig subjektiv und spekulativ. Dies gehe auch eindeutig daraus hervor, dass diese einen Vergleich zwischen dem Beschwerdeführer und dem angeblich von der Polizei misshandelten XXXX herstellen habe wollen, dessen Fotos sie vorgelegt habe. Die Angaben von XXXX hätten jedoch auf keinen Fall dazu beigetragen, die Angaben bzw. Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers glaubhafter erscheinen zu lassen. Zum Vorbringen des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers, dass es einen Beschluss der österreichischen Justiz gebe, dass eine Auslieferung des Beschwerdeführers nach Georgien nicht zulässig wäre, sei auszuführen, dass eine Einsicht, in die beantragten Akten ergeben habe, dass es keinen gerichtlichen Beschluss oder dergleichen gebe, der die Außerlandesschaffung für nicht zulässig erklärt habe. Vielmehr sei das Verfahren eingestellt worden, da die georgischen Behörden kein Auslieferungsersuchen gestellt hätten. Soweit der Rechtsanwalt eine eventuelle Doppelbestrafung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr relativiert habe, sei auszuführen, dass es in Georgien keine Doppelbestrafung gebe, sondern Strafverfahren, die im Ausland geführt worden seien, in Georgien akzeptiert werden. Soweit der Beschwerdeführer angegeben habe, an gesundheitlichen Problemen zu leiden, sei auszuführen, dass er keinerlei Bescheinigungsmittel in Vorlage gebracht habe, obwohl er dazu mehrmals aufgefordert worden sei. Daraus könne nur der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohenden Krankheit leide. Andere gesundheitliche Beeinträchtigungen seien in Georgien ohnehin behandelbar. Zudem sei in keiner Weise plausibel nachvollziehbar, weswegen der Beschwerdeführer - sollte er tatsächlich eine Verfolgung in Georgien fürchten - seinen Asylantrag nicht bereits früher gestellt habe. Er habe sich mehr als fünf Jahre in Österreich aufgehalten, bevor er um Asyl angesucht habe. Erst als seine Haftstrafe sich dem Ende geneigt habe und die Fremdenpolizei begonnen habe, fremdenpolizeiliche Maßnahmen gegen ihn zu setzen, habe der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt. Es sei augenscheinlich, dass der Beschwerdeführer den Asylantrag dazu benutze, um die fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu verhindern. Ein weiteres Indiz, dass gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spreche, sei dessen persönliches Verhalten in Österreich. Nach seiner Einreise in Österreich habe er eine kriminelle Organisation aufgebaut, der er im Wesentlichen vorgestanden sei. Diesbezüglich sei er rechtskräftig verurteilt worden. Unmittelbar nach Verbüßung der Haft sei der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen worden, aus welcher er am 06.11.2009 wegen Haftunfähigkeit entlassen worden sei. Bereits am 16.03.2010 sei der Beschwerdeführer erneut wegen des Verdachtes eines Verbrechens nach § 278a StGB festgenommen worden. Daraus ergebe sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen sei, um hier strafbare Handlungen zu begehen und nicht um Schutz vor Verfolgung zu finden. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass in Georgien ein Haftbefehl bezüglich der Person des Beschwerdeführers erlassen worden sei und ihm in Falle der Rückkehr ein Verfahren gemäß § 223 georgisches Strafgesetzbuch und eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren drohe. Eine darüber hinausgehende Bedrohungssituation in Georgien könne kein Glauben geschenkt werden. Dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer in Georgien ein Strafverfahren und eine Haftstrafe drohen, könne keine asylrelevante Gefährdung entnommen werden. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung führte das Bundesasylamt im o. a. Bescheid aus, dass dem Umstand, dass der Beschwerdeführer legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, sich hier über fünf Jahre aufhalte und mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Frau verheiratet sei, entgegen zu halten sei, dass er wegen Verbrechen nach dem StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden sei und mittlerweile wegen Verdachts einer kriminellen Handlung erneut in Haft genommen worden sei. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen sei die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien trotz privater und familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt. Es überwiege im gegenständlichen Fall eindeutig das öffentliche Interesse.Mit Bescheid vom 12.04.2010, Zahl: 09 10.629-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (= Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zu (= Spruchpunkt römisch zwei.) und wies diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (= Spruchpunkt römisch drei.). In diesem Bescheid stellte das Bundesasylamt zunächst fest, dass gegen den Beschwerdeführer in Georgien am 17.12.2008 ein Haftbefehl erlassen worden sei und ihm im Falle der Rückkehr ein Verfahren gemäß Paragraph 223, georgisches Strafgesetzbuch und eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren drohe. Eine asylrelevante Verfolgung habe der Beschwerdeführer hingegen nicht glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer habe Georgien im Jänner 2004 legal verlassen, um in Europa insbesondere Österreich kriminelle Handlungen zu begehen. Begründend führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer seine Furcht, bei einer Rückkehr nach Georgien um sein Leben fürchten zu müssen, nicht glaubhaft machen habe können. Vielmehr habe er während der Einvernahmen den Eindruck erweckt, dass er eine Verfolgungsgeschichte aufbauen habe wollen. Der Sachverhalt sei von ihm vage geschildert worden und habe sich auf Allgemeinplätze beschränkt. Trotz mehrmaliger Nachfrage habe sich das Vorbringen auf das Argument reduziert, dass er in Georgien von der Polizei getötet werden könnte. Bei einer objektiven Betrachtung der Länderinformationen könne diesem Vorbringen jedoch nicht gefolgt werden. Vielmehr sei der Beschwerdeführer offensichtlich dazu beraten worden, dass der bloße Umstand, im Herkunftsstaat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, nicht zur Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz führen könne. Zur Ehefrau des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass diese zwar die familiären bzw. persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers bestätigen habe können, zu dessen Fluchtgründen jedoch keinerlei Angaben habe machen können. Zu Frau römisch 40 sei auszuführen, dass diese die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers in Georgien sei und deren Angaben und Schlussfolgerungen in keiner Weise als objektiv zu werten seien. Vielmehr seien diese eindeutig subjektiv und spekulativ. Dies gehe auch eindeutig daraus hervor, dass diese einen Vergleich zwischen dem Beschwerdeführer und dem angeblich von der Polizei misshandelten römisch 40 herstellen habe wollen, dessen Fotos sie vorgelegt habe. Die Angaben von römisch 40 hätten jedoch auf keinen Fall dazu beigetragen, die Angaben bzw. Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers glaubhafter erscheinen zu lassen. Zum Vorbringen des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers, dass es einen Beschluss der österreichischen Justiz gebe, dass eine Auslieferung des Beschwerdeführers nach Georgien nicht zulässig wäre, sei auszuführen, dass eine Einsicht, in die beantragten Akten ergeben habe, dass es keinen gerichtlichen Beschluss oder dergleichen gebe, der die Außerlandesschaffung für nicht zulässig erklärt habe. Vielmehr sei das Verfahren eingestellt worden, da die georgischen Behörden kein Auslieferungsersuchen gestellt hätten. Soweit der Rechtsanwalt eine eventuelle Doppelbestrafung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr relativiert habe, sei auszuführen, dass es in Georgien keine Doppelbestrafung gebe, sondern Strafverfahren, die im Ausland geführt worden seien, in Georgien akzeptiert werden. Soweit der Beschwerdeführer angegeben habe, an gesundheitlichen Problemen zu leiden, sei auszuführen, dass er keinerlei Bescheinigungsmittel in Vorlage gebracht habe, obwohl er dazu mehrmals aufgefordert worden sei. Daraus könne nur der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohenden Krankheit leide. Andere gesundheitliche Beeinträchtigungen seien in Georgien ohnehin behandelbar. Zudem sei in keiner Weise plausibel nachvollziehbar, weswegen der Beschwerdeführer - sollte er tatsächlich eine Verfolgung in Georgien fürchten - seinen Asylantrag nicht bereits früher gestellt habe. Er habe sich mehr als fünf Jahre in Österreich aufgehalten, bevor er um Asyl angesucht habe. Erst als seine Haftstrafe sich dem Ende geneigt habe und die Fremdenpolizei begonnen habe, fremdenpolizeiliche Maßnahmen gegen ihn zu setzen, habe der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt. Es sei augenscheinlich, dass der Beschwerdeführer den Asylantrag dazu benutze, um die fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu verhindern. Ein weiteres Indiz, dass gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spreche, sei dessen persönliches Verhalten in Österreich. Nach seiner Einreise in Österreich habe er eine kriminelle Organisation aufgebaut, der er im Wesentlichen vorgestanden sei. Diesbezüglich sei er rechtskräftig verurteilt worden. Unmittelbar nach Verbüßung der Haft sei der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen worden, aus welcher er am 06.11.2009 wegen Haftunfähigkeit entlassen worden sei. Bereits am 16.03.2010 sei der Beschwerdeführer erneut wegen des Verdachtes eines Verbrechens nach Paragraph 278 a, StGB festgenommen worden. Daraus ergebe sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen sei, um hier strafbare Handlungen zu begehen und nicht um Schutz vor Verfolgung zu finden. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass in Georgien ein Haftbefehl bezüglich der Person des Beschwerdeführers erlassen worden sei und ihm in Falle der Rückkehr ein Verfahren gemäß Paragraph 223, georgisches Strafgesetzbuch und eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren drohe. Eine darüber hinausgehende Bedrohungssituation in Georgien könne kein Glauben geschenkt werden. Dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer in Georgien ein Strafverfahren und eine Haftstrafe drohen, könne keine asylrelevante Gefährdung entnommen werden. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung führte das Bundesasylamt im o. a. Bescheid aus, dass dem Umstand, dass der Beschwerdeführer legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, sich hier über fünf Jahre aufhalte und mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Frau verheiratet sei, entgegen zu halten sei, dass er wegen Verbrechen nach dem StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden sei und mittlerweile wegen Verdachts einer kriminellen Handlung erneut in Haft genommen worden sei. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen sei die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien trotz privater und familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt. Es überwiege im gegenständlichen Fall eindeutig das öffentliche Interesse.
Gegen den o.a. Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 26.04.2010 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht und auf sein gesamtes vor dem Bundesasylamt erstattetes Vorbringen verwies. Weiters verwies er auf die Aussagen seiner georgischen Rechtsanwältin. Bei richtiger rechtlicher Würdigung seines Vorbringens hätte ihm Asyl gewährt werden müssen, jedenfalls hätte ihm aber subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen. Aus den Beweisergebnissen ergebe sich, dass er im Falle der Rückkehr nach Georgien sofort festgenommen und unter Bedingungen inhaftiert würde, die den Vorgaben des Art. 3 EMRK widersprechen. Er müsste um sein Leben und seine körperliche Integrität fürchten. Dies ergebe sich insbesondere aus den vorgelegten Unterlagen über einen Parallelfall und die bekannten desolaten Haftbedingungen in Georgien. Aufgrund seiner Ehe mit einer Langzeitaufenthaltsberechtigten sowie seines angeschlagenen Gesundheitszustandes sei seine Ausweisung nach Georgien dauerhaft unzulässig und würde eine solche gegen Art. 8 EMRK verstoßen. Die strafgerichtliche Verurteilung stelle keinen Asylausschließungsgrund dar. Die mit 01.01.2010 in Kraft getretene Neuregelung sei auf seinen Fall nicht anwendbar und würde auch dem strafrechtlichen Rückwirkungsverbot widersprechen. Er verweise nochmals darauf, dass er in Georgien rückwirkend wegen einer Straftat angeklagt würde, die im Zeitpunkt, als er Georgien verlassen habe, nicht in Kraft gewesen sei und überdies in Österreich nicht strafbar sei. Ihm drohe daher in Georgien eine strafrechtliche Verfolgung, die mit den Vorgaben der EMRK nicht vereinbar sei. Insbesondere auch aus diesem Grunde hätten die österreichischen Strafverfolgungsbehörden seine Auslieferung für unzulässig erklärt.Gegen den o.a. Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 26.04.2010 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht und auf sein gesamtes vor dem Bundesasylamt erstattetes Vorbringen verwies. Weiters verwies er auf die Aussagen seiner georgischen Rechtsanwältin. Bei richtiger rechtlicher Würdigung seines Vorbringens hätte ihm Asyl gewährt werden müssen, jedenfalls hätte ihm aber subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen. Aus den Beweisergebnissen ergebe sich, dass er im Falle der Rückkehr nach Georgien sofort festgenommen und unter Bedingungen inhaftiert würde, die den Vorgaben des Artikel 3, EMRK widersprechen. Er müsste um sein Leben und seine körperliche Integrität fürchten. Dies ergebe sich insbesondere aus den vorgelegten Unterlagen über einen Parallelfall und die bekannten desolaten Haftbedingungen in Georgien. Aufgrund seiner Ehe mit einer Langzeitaufenthaltsberechtigten sowie seines angeschlagenen Gesundheitszustandes sei seine Ausweisung nach Georgien dauerhaft unzulässig und würde eine solche gegen Artikel 8, EMRK verstoßen. Die strafgerichtliche Verurteilung stelle keinen Asylausschließungsgrund dar. Die mit 01.01.2010 in Kraft getretene Neuregelung sei auf seinen Fall nicht anwendbar und würde auch dem strafrechtlichen Rückwirkungsverbot widersprechen. Er verweise nochmals darauf, dass er in Georgien rückwirkend wegen einer Straftat angeklagt würde, die im Zeitpunkt, als er Georgien verlassen habe, nicht in Kraft gewesen sei und überdies in Österreich nicht strafbar sei. Ihm drohe daher in Georgien eine strafrechtliche Verfolgung, die mit den Vorgaben der EMRK nicht vereinbar sei. Insbesondere auch aus diesem Grunde hätten die österreichischen Strafverfolgungsbehörden seine Auslieferung für unzulässig erklärt.
Am 15.06.2010 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Er sei im Falle der Abschiebung nach Georgien ernsthaft gefährdet und verweise auf die zeugenschaftlichen Angaben seiner georgischen Rechtsanwältin und die Darlegungen eines Parallelfalles, der zeige, dass er für den Fall seiner Abschiebung nach Georgien sofort verhaftet und unter unmenschlichen Bedingungen in georgischen Gefängnissen angehalten würde. Ihm drohe Gefahr für Leib und Leben. Die Haftbedingungen in georgischen Gefängnissen würden, insbesondere was die Haftung von vermeintlichen "Dieben im Gesetz" betreffe, nicht den durch die EMRK vorgegebenen Standards entsprechen. Er habe, was auch seine georgische Rechtsanwältin bestätigt habe, Georgien als unbescholtener Bürger verlassen. Der Tatbestand des "Diebes im Gesetz" sei erst nach seiner Ausreise aus Georgien in das georgische Strafrecht übernommen worden. Nach den menschenrechtlichen Standards dürfe eine Anklage und Verurteilung wegen dieses Deliktes nicht erfolgen. Dies sei mit ein Grund dafür gewesen, dass die Staatsanwaltschaft XXXX seine Auslieferung nach Georgien verweigert habe.Er sei im Falle der Abschiebung nach Georgien ernsthaft gefährdet und verweise auf die zeugenschaftlichen Angaben seiner georgischen Rechtsanwältin und die Darlegungen eines Parallelfalles, der zeige, dass er für den Fall seiner Abschiebung nach Georgien sofort verhaftet und unter unmenschlichen Bedingungen in georgischen Gefängnissen angehalten würde. Ihm drohe Gefahr für Leib und Leben. Die Haftbedingungen in georgischen Gefängnissen würden, insbesondere was die Haftung von vermeintlichen "Dieben im Gesetz" betreffe, nicht den durch die EMRK vorgegebenen Standards entsprechen. Er habe, was auch seine georgische Rechtsanwältin bestätigt habe, Georgien als unbescholtener Bürger verlassen. Der Tatbestand des "Diebes im Gesetz" sei erst nach seiner Ausreise aus Georgien in das georgische Strafrecht übernommen worden. Nach den menschenrechtlichen Standards dürfe eine Anklage und Verurteilung wegen dieses Deliktes nicht erfolgen. Dies sei mit ein Grund dafür gewesen, dass die Staatsanwaltschaft römisch 40 seine Auslieferung nach Georgien verweigert habe.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.09.2010, GZ. D13 412958-1/2010/5E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Beweiswürdigend wurde Folgendes ausgeführt:Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.09.2010, GZ. D13 412958-1/2010/5E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Beweiswürdigend wurde Folgendes ausgeführt:
"Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid vom 12.04.2010 bereits in seiner Beweiswürdigung völlig schlüssig dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation aufgrund der sehr oberflächlichen und vagen Angaben absolut unglaubwürdig ist und als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden muss. Wie das Bundesasylamt zu Recht ausgeführt hat, kann an dem Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich als glaubwürdig gewertet werden, dass dieser in Georgien als "Dieb im Gesetz" gesucht wird und gegen diesen bereits Anklage erhoben und ein Haftbefehl erlassen wurde. Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kann insbesondere deswegen Glauben geschenkt werden, da die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in dem von ihm vorgelegten Brief des "XXXX" Bestätigung finden, in welchem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer seit den 1990er Jahren an kriminellen Vereinigungen beteiligt gewesen ist, gegen diesen am 15.12.2008 Anklage wegen eines Deliktes gemäß § 223 georgisches Strafgesetzbuch erhoben und am 17.12.2008 gegen diesen ein Haftbefehl erlassen wurde. Sämtlichen vom Beschwerdeführer angegebenen darüber hinausgehenden Bedrohungen durch georgische Behörden kann hingegen kein Glauben geschenkt werden und kann auch der zuständige Senat des Asylgerichtshofes lediglich zu dem Schluss gelangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, in Georgien einer über die allgemeine Strafverfolgung hinausgehenden Verfolgung ausgesetzt zu sein, nicht den Tatsachen entspricht und zwar aus folgenden Gründen:"Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid vom 12.04.2010 bereits in seiner Beweiswürdigung völlig schlüssig dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation aufgrund der sehr oberflächlichen und vagen Angaben absolut unglaubwürdig ist und als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden muss. Wie das Bundesasylamt zu Recht ausgeführt hat, kann an dem Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich als glaubwürdig gewertet werden, dass dieser in Georgien als "Dieb im Gesetz" gesucht wird und gegen diesen bereits Anklage erhoben und ein Haftbefehl erlassen wurde. Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kann insbesondere deswegen Glauben geschenkt werden, da die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in dem von ihm vorgelegten Brief des "XXXX" Bestätigung finden, in welchem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer seit den 1990er Jahren an kriminellen Vereinigungen beteiligt gewesen ist, gegen diesen am 15.12.2008 Anklage wegen eines Deliktes gemäß Paragraph 223, georgisches Strafgesetzbuch erhoben und am 17.12.2008 gegen diesen ein Haftbefehl erlassen wurde. Sämtlichen vom Beschwerdeführer angegebenen darüber hinausgehenden Bedrohungen durch georgische Behörden kann hingegen kein Glauben geschenkt werden und kann auch der zuständige Senat des Asylgerichtshofes lediglich zu dem Schluss gelangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, in Georgien einer über die allgemeine Strafverfolgung hinausgehenden Verfolgung ausgesetzt zu sein, nicht den Tatsachen entspricht und zwar aus folgenden Gründen:
Zunächst ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben im Februar 2004 in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, er jedoch erst am 03.09.2009, somit über 5 (!) Jahre nach seiner Einreise, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Diesbezüglich ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich seit 18.09.2006 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befunden hat und sein Haftende mit dem 15.09.2009 angesetzt war. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatten die österreichischen Behörden bereits Konsultationen mit den georgischen Behörden hinsichtlich der Auslieferung des Beschwerdeführers nach Georgien geführt und drohte dem Beschwerdeführer nach Verbüßung seiner Haft in Österreich somit die Abschiebung nach Georgien. Für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes stellt es sich daher so dar, dass der Beschwerdeführer nicht aus Furcht vor Verfolgung einen Asylantrag gestellt hat, sondern das Asylwesen in Österreich lediglich zur Aufenthaltslegalisierung missbraucht hat, um einer sofortigen Abschiebung nach Verbüßen seiner Haft entgegen zu wirken. Dies findet auch darin seine Bestätigung, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am XXXX auf die Frage, warum er erst jetzt, kurz vor seinem Haftende einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, geltend gemacht hat, dass er nach Georgien ausgeliefert werden hätte sollen (siehe AS 181 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Bereits diesen Angaben des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass dieser in Georgien in keiner Weise einer asylrelevanten Verfolgung, die über die normale Strafverfolgung hinausgeht, ausgesetzt ist, andernfalls er wohl bereits viel früher einen Asylantrag gestellt hätte. Das Verhalten des Beschwerdeführers, erst über fünf Jahre nach seiner Einreise in Österreich und knapp zwei Wochen vor seiner Haftentlassung und der damit drohenden Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet, einen Asylantrag zu stellen, lässt aus Sicht des erkennenden Senates lediglich den Schluss zu, dass dem Beschwerdeführer in Georgien keinesfalls eine asylrelevante Verfolgung droht. Dem kann auch nicht mit dem Umstand entgegen getreten werden, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, die ihm in Georgien drohende Verfolgung, nämlich ein Strafverfahren nach § 223 georgisches Strafgesetzbuch und die damit einhergehende, Art. 3 EMRK widersprechende, menschenunwürdige Behandlung in der Haft, habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2004 noch gar keinen Bestand gehabt, da § 223 erst am 28.04.2006 in Kraft getreten ist, und seine Asylantragstellung somit zum Zeitpunkt seiner Einreise ihrer Grundlage entbehrt hätte. Selbst wenn dem so gewesen sein sollte, hätte der Beschwerdeführer jedoch spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Paragraphen, einen Asylantrag stellen können, um einer etwaigen Bedrohung in Georgien entgegen zu wirken. Zudem ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch damit entgegen zu treten, dass dieser in seiner Einvernahme am XXXX einen Zeitungsartikel von Jänner 2004 vorgelegt hat, in welchem dieser - XXXX anderen Personen - bereits als "Dieb im Gesetz" bezeichnet wird, und der Beschwerdeführer diesbezüglich ausgeführt hat, dass viele dieser Personen bereits verhaftet worden seien, ihm jedoch die Flucht gelungen sei (siehe AS 177 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Dem Beschwerdeführer war daher offensichtlich bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise bewusst, dass ihm das Delikt des "Diebes im Gesetz" zur Last gelegt und er deswegen in naher Zukunft einer Strafverfolgung ausgesetzt sein wird. Angesichts dessen ist es jedoch umso weniger nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer dennoch erst über fünf Jahre nach seiner Flucht und der Einreise in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, weswegen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer, wäre er in Georgien tatsächlich einer über die Strafverfolgung hinausgehenden Bedrohung ausgesetzt, bereits früher einen Asylantrag gestellt hätte.Zunächst ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben im Februar 2004 in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, er jedoch erst am 03.09.2009, somit über 5 (!) Jahre nach seiner Einreise, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Diesbezüglich ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich seit 18.09.2006 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befunden hat und sein Haftende mit dem 15.09.2009 angesetzt war. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatten die österreichischen Behörden bereits Konsultationen mit den georgischen Behörden hinsichtlich der Auslieferung des Beschwerdeführers nach Georgien geführt und drohte dem Beschwerdeführer nach Verbüßung seiner Haft in Österreich somit die Abschiebung nach Georgien. Für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes stellt es sich daher so dar, dass der Beschwerdeführer nicht aus Furcht vor Verfolgung einen Asylantrag gestellt hat, sondern das Asylwesen in Österreich lediglich zur Aufenthaltslegalisierung missbraucht hat, um einer sofortigen Abschiebung nach Verbüßen seiner Haft entgegen zu wirken. Dies findet auch darin seine Bestätigung, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am römisch 40 auf die Frage, warum er erst jetzt, kurz vor seinem Haftende einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, geltend gemacht hat, dass er nach Georgien ausgeliefert werden hätte sollen (siehe AS 181 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Bereits diesen Angaben des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass dieser in Georgien in keiner Weise einer asylrelevanten Verfolgung, die über die normale Strafverfolgung hinausgeht, ausgesetzt ist, andernfalls er wohl bereits viel früher einen Asylantrag gestellt hätte. Das Verhalten des Beschwerdeführers, erst über fünf Jahre nach seiner Einreise in Österreich und knapp zwei Wochen vor seiner Haftentlassung und der damit drohenden Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet, einen Asylantrag zu stellen, lässt aus Sicht des erkennenden Senates lediglich den Schluss zu, dass dem Beschwerdeführer in Georgien keinesfalls eine asylrelevante Verfolgung droht. Dem kann auch nicht mit dem Umstand entgegen getreten werden, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, die ihm in Georgien drohende Verfolgung, nämlich ein Strafverfahren nach Paragraph 223, georgisches Strafgesetzbuch und die damit einhergehende, Artikel 3, EMRK widersprechende, menschenunwürdige Behandlung in der Haft, habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2004 noch gar keinen Bestand gehabt, da Paragraph 223, erst am 28.04.2006 in Kraft getreten ist, und seine Asylantragstellung somit zum Zeitpunkt seiner Einreise ihrer Grundlage entbehrt hätte. Selbst wenn dem so gewesen sein sollte, hätte der Beschwerdeführer jedoch spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Paragraphen, einen Asylantrag stellen können, um einer etwaigen Bedrohung in Georgien entgegen zu wirken. Zudem ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch damit entgegen zu treten, dass dieser in seiner Einvernahme am römisch 40 einen Zeitungsartikel von Jänner 2004 vorgelegt hat, in welchem dieser - römisch 40 anderen Personen - bereits als "Dieb im Gesetz" bezeichnet wird, und der Beschwerdeführer diesbezüglich ausgeführt hat, dass viele dieser Personen bereits verhaftet worden seien, ihm jedoch die Flucht gelungen sei (siehe AS 177 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Dem Beschwerdeführer war daher offensichtlich bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise bewusst, dass ihm das Delikt des "Diebes im Gesetz" zur Last gelegt und er deswegen in naher Zukunft einer Strafverfolgung ausgesetzt sein wird. Angesichts dessen ist es jedoch umso weniger nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer dennoch erst über fünf Jahre nach seiner Flucht und der Einreise in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, weswegen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer, wäre er in Georgien tatsächlich einer über die Strafverfolgung hinausgehenden Bedrohung ausgesetzt, bereits früher einen Asylantrag gestellt hätte.
Zentrales Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers war, dass ihm als "gekrönter Dieb" bzw. "Dieb im Gesetz" in Georgien eine Strafverfolgung, die über das normale Maß hinausgehe, und in der Haft eine Art. 3 EMRK widersprechende unmenschliche Behandlung drohe, die zu seinem Tod führen könne, bzw. sei seine Liquidierung von den georgischen Behörden ohnehin geplant. Diesem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers kann der erkennende Senat des Asylgerichtshofes jedoch keinerlei Glauben schenken.Zentrales Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers war, dass ihm als "gekrönter Dieb" bzw. "Dieb im Gesetz" in Georgien eine Strafverfolgung, die über das normale Maß hinausgehe, und in der Haft eine Artikel 3, EMRK widersprechende unmenschliche Behandlung drohe, die zu seinem Tod führen könne, bzw. sei seine Liquidierung von den georgischen Behörden ohnehin geplant. Diesem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers kann der erkennende Senat des Asylgerichtshofes jedoch keinerlei Glauben schenken.
So ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, dass Präsident Micheil SAAKASHVILI im Jahr 2005 ein Gesetz erlassen habe, welches ermögliche, alle "gekrönten Diebe" bzw. "Diebe im Gesetz" zu einer Haftstrafe zu verurteilen. Liest man diese Angaben des Beschwerdeführers im Kontext seiner Einvernahme am 02.10.2009, so erwecken diese den Anschein, als habe der Beschwerdeführer damit zum Ausdruck bringen wollen, dass unbescholtene Personen, die als von den Behörden einfach als "Diebe im Gesetz" bezeichnet werden, ohne Weiteres und ohne, dass diese Straftaten begangen hätten, inhaftiert werden könnten. Dies entspricht jedoch in keiner Weise der Realität. Vielmehr wurde § 223 georgisches StGB von der Regierung SAAKASHVILI's deswegen eingeführt, um den in Georgien herrschenden mafiösen Gruppierungen einen Riegel vorzuschieben und gegen diese wirkungsvolle Strafverfolgungsinstrumente zur Verfügung zu haben. Dieser Paragraph stellt somit auf Personen ab, die sich seit Jahren in solch mafiösen Gruppierungen bewegen und als Teil dieser massiv strafwidriges Verhalten gesetzt haben. Es ist eine notorische Tatsache, dass als "Dieb im Gesetz" nicht rechtschaffene und die Strafgesetze einhaltende Bürger bezeichnet werden, sondern lediglich solche, die über Jahre hinweg im Strukturgebilde der - mittlerweile europaweit agierenden - kriminellen und mafiösen Vereinigungen in den ehemaligen Staaten der Sowjetunion hohe Positionen eingenommen haben. Weiters ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer sogar selbst als einen solch "gekrönter Dieb" bzw. "Dieb im Gesetz" bezeichnet (siehe AS 179 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes "Ich bin so ein gekrönter Dieb.") und angibt, er sei seit den 1990er Jahren in der Region XXXX in diesen Mafiakreisen tätig (siehe AS 181 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Angesichts dessen, dass - wie eben ausgeführt - nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Gesetzestreue zum "gekrönten Dieb" wurde, sondern ihm diese "Krönung" im Rahmen dieser mafiösen Gruppierung wohl als Anerkennung seiner "Leistung" zuteil wurde, kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Georgien zu Recht strafwidriges Verhalten zur Last gelegt wird, das eine Strafverfolgung im Sinne des § 223 georgisches StGB erforderlich macht. Mit anderen Worten, es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als unbescholtener Bürger von den georgischen Behörden als "Dieb im Gesetz" gesucht wird, sondern steht für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer nicht erst in Österreich im Rahmen einer kriminellen Vereinigung straffällig geworden ist, sondern bereits in Georgien massiv strafwidriges Verhalten gesetzt hat, das ihm die Krönung zum "Dieb im Gesetz" verschafft und den Haftbefehl gemäß § 223 georgisches StGB ausgelöst hat. Soweit die georgische Rechtsanwältin des Beschwerdeführers, XXXX, in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, dass der Beschwerdeführer in Georgien keinerlei strafbare Handlungen begangen hat und es gegen ihn "keine Fakten gebe", ist auszuführen, dass diesem Vorbringen der Zeugin kein Glauben geschenkt werden kann. Dies einerseits deswegen, da - wie bereits vom Bundesasylamt zu Recht ausgeführt - davon auszugehen ist, dass die von der Zeugin XXXX gemachten Aussagen eine subjektive und "pro-Beschwerdeführer" gefärbte Note beinhalten. Andererseits trägt das vom Beschwerdeführer in Österreich wiederholt gesetzte, massiv strafwidrige Verhalten nicht dazu bei, ihm dahingehend Glauben zu schenken, in Georgien bisher einen gesetzestreuen Lebenswandel geführt zu haben.So ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, dass Präsident Micheil SAAKASHVILI im Jahr 2005 ein Gesetz erlassen habe, welches ermögliche, alle "gekrönten Diebe" bzw. "Diebe im Gesetz" zu einer Haftstrafe zu verurteilen. Liest man diese Angaben des Beschwerdeführers im Kontext seiner Einvernahme am 02.10.2009, so erwecken diese den Anschein, als habe der Beschwerdeführer damit zum Ausdruck bringen wollen, dass unbescholtene Personen, die als von den Behörden einfach als "Diebe im Gesetz" bezeichnet werden, ohne Weiteres und ohne, dass diese Straftaten begangen hätten, inhaftiert werden könnten. Dies entspricht jedoch in keiner Weise der Realität. Vielmehr wurde Paragraph 223, georgisches StGB von der Regierung SAAKASHVILI's deswegen eingeführt, um den in Georgien herrschenden mafiösen Gruppierungen einen Riegel vorzuschieben und gegen diese wirkungsvolle Strafverfolgungsinstrumente zur Verfügung zu haben. Dieser Paragraph stellt somit auf Personen ab, die sich seit Jahren in solch mafiösen Gruppierungen bewegen und als Teil dieser massiv strafwidriges Verhalten gesetzt haben. Es ist eine notorische Tatsache, dass als "Dieb im Gesetz" nicht rechtschaffene und die Strafgesetze einhaltende Bürger bezeichnet werden, sondern lediglich solche, die über Jahre hinweg im Strukturgebilde der - mittlerweile europaweit agierenden - kriminellen und mafiösen Vereinigungen in den ehemaligen Staaten der Sowjetunion hohe Positionen eingenommen haben. Weiters ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer sogar selbst als einen solch "gekrönter Dieb" bzw. "Dieb im Gesetz" bezeichnet (siehe AS 179 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes "Ich bin so ein gekrönter Dieb.") und angibt, er sei seit den 1990er Jahren in der Region römisch 40 in diesen Mafiakreisen tätig (siehe AS 181 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Angesichts dessen, dass - wie eben ausgeführt - nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Gesetzestreue zum "gekrönten Dieb" wurde, sondern ihm diese "Krönung" im Rahmen dieser mafiösen Gruppierung wohl als Anerkennung seiner "Leistung" zuteil wurde, kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Georgien zu Recht strafwidriges Verhalten zur Last gelegt wird, das eine Strafverfolgung im Sinne des Paragraph 223, georgisches StGB erforderlich macht. Mit anderen Worten, es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als unbescholtener Bürger von den georgischen Behörden als "Dieb im Gesetz" gesucht wird, sondern steht für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer nicht erst in Österreich im Rahmen einer kriminellen Vereinigung straffällig geworden ist, sondern bereits in Georgien massiv strafwidriges Verhalten gesetzt hat, das ihm die Krönung zum "Dieb im Gesetz" verschafft und den Haftbefehl gemäß Paragraph 223, georgisches StGB ausgelöst hat. Soweit die georgische Rechtsanwältin des Beschwerdeführers, römisch 40 , in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, dass der Beschwerdeführer in Georgien keinerlei strafbare Handlungen begangen hat und es gegen ihn "keine Fakten gebe", ist auszuführen, dass diesem Vorbringen der Zeugin kein Glauben geschenkt werden kann. Dies einerseits deswegen, da - wie bereits vom Bundesasylamt zu Recht ausgeführt - davon auszugehen ist, dass die von der Zeugin römisch 40 gemachten Aussagen eine subjektive und "pro-Beschwerdeführer" gefärbte Note beinhalten. Andererseits trägt das vom Beschwerdeführer in Österreich wiederholt gesetzte, massiv strafwidrige Verhalten nicht dazu bei, ihm dahingehend Glauben zu schenken, in Georgien bisher einen gesetzestreuen Lebenswandel geführt zu haben.
Weiters hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass ihm in Georgien nicht nur ein Strafverfahren und Haft drohe, sondern dass ihm mitunter noch vor seinem Strafverfahren die Liquidierung drohen könne. Diesbezüglich muss zunächst ausgeführt werden, dass diese angebliche Liquidierung des Beschwerdeführers durch georgische Behörden, von diesem zunächst lediglich in den Raum gestellt wurde, ohne dies durch nachvollziehbare Angaben untermauern zu können (siehe AS 181 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes, "Sobald ich nach Georgien zurückkomme, werde ich verhaftet werden. Ich weiß nicht, ob ich es überhaupt bis in das Gefängnis schaffe. Es könnte durchaus sein, dass ich schon vorher von den Innenministeriumsbeamten aus dem Fenster geworfen werde. Die Regierung mag mich nicht".) und dieser abstrakten Darstellung des Beschwerdeführers, der ihm im Falle der Rückkehr drohenden Gefahren, allein deswegen schon vom zuständigen Senat keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann. Zudem muss diesbezüglich auch ausgeführt werden, dass es auch sonst keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer in Georgien kein nach rechtsstaatlichen Prinzipien abgehaltenes Verfahren, keine seinen Taten angemessene Haftstrafe und keine menschenrechtsgetreuen und der EMRK entsprechenden Haftbedingungen geboten würden. Diesbezüglich muss insbesondere auch auf § 223 Abs. 2 georgisches StGB verwiesen werden, aus welchem sich lediglich entnehmen lässt, dass "Diebe im Gesetz" mit einer Freiheitsstrafe von sieben bis zehn Jahren mit oder ohne Geldstrafe zu bestrafen seien. Davon, dass diesen eine übermäßig harte Strafe oder vielleicht sogar der Tod drohen würde, war den Materialien hingegen nicht zu entnehmen. Auch den Länderfeststellungen ist eine solche "Liquidierung" von "Dieben im Gesetz" in keiner Weise zu entnehmen. Vielmehr hat der Verbindungsbeamte in seiner Anfragebeantwortung vom 30.10.2009 ausgeführt, dass ihm in seiner mehr als zweijährigen Tätigkeit in Georgien, in welcher er speziell die Situation bezüglich Menschenrechtsverletzungen und die Entwicklung des Justiz- und Polizeisystems zu beobachten hat, nie etwas bekannt geworden sei, dass "Dieben im Gesetz" eine andere Behandlung zuteil werden sollte, als anderen Straftätern und Häftlingen. Nun ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zwar zuzugestehen, dass sich der Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten vom 15.12.2009 schon entnehmen lässt, dass sich die Haftbedingungen in georgischen Gefängnissen aufgrund von Überfüllung zum Teil als problematisch darstellen und es mitunter auch vorkommen kann, dass Häftlinge misshandelt werden, doch ist dem entgegen zu halten, dass sich dieser Anfragebeantwortung auf der anderen Seite auch entnehmen lässt, dass sich die Haftbedingungen in Georgien in den letzten zwei Jahren - nicht zuletzt wegen des Baus mehrere neuer Gefängnisse und der Verschärfung der für das Personal geltenden Regeln - massiv gebessert haben und es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass bestimmte Häftlinge gezielt schlechtere Behandlungen als andere erfahren würden. Weiters ist dem auch entgegen zu halten, dass in der Anfragebeantwortung zwar die Rede davon ist, dass Häftlinge in Georgien aufgrund der Gefängnisüberfüllungen Misshandlungen erfahren können, doch lässt sich weder dieser Anfragebeantwortung noch den im o. a. Bescheid festgehaltenen Länderfeststellungen entnehmen, dass Straftäter in Georgien durch georgische Polizei- oder Justizwachebeamte liquidiert werden. Dass dem Beschwerdeführer in Georgien in der Haft der Tod oder sonst eine "Liquidierung" durch Beamte des Innenministeriums aufgrund dessen, dass er "zuviel wisse", droht, kann vom erkennenden Senat vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt eingeholten Anfragebeantwortungen der Grundsatz- und Dublinabteilung, Staatendokumentation, und der Länderfeststellungen daher in keiner Weise als glaubhaft gewertet werden.Weiters hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass ihm in Georgien nicht nur ein Strafverfahren und Haft drohe, sondern dass ihm mitunter noch vor seinem Strafverfahren die Liquidierung drohen könne. Diesbezüglich muss zunächst ausgeführt werden, dass diese angebliche Liquidierung des Beschwerdeführers durch georgische Behörden, von diesem zunächst lediglich in den Raum gestellt wurde, ohne dies durch nachvollziehbare Angaben untermauern zu können (siehe AS 181 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes, "Sobald ich nach Georgien zurückkomme, werde ich verhaftet werden. Ich weiß nicht, ob ich es überhaupt bis in das Gefängnis schaffe. Es könnte durchaus sein, dass ich schon vorher von den Innenministeriumsbeamten aus dem Fenster geworfen werde. Die Regierung mag mich nicht".) und dieser abstrakten Darstellung des Beschwerdeführers, der ihm im Falle der Rückkehr drohenden Gefahren, allein deswegen schon vom zuständigen Senat keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann. Zudem muss diesbezüglich auch ausgeführt werden, dass es auch sonst keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer in Georgien kein nach rechtsstaatlichen Prinzipien abgehaltenes Verfahren, keine seinen Taten angemessene Haftstrafe und keine menschenrechtsgetreuen und der EMRK entsprechenden Haftbedingungen geboten würden. Diesbezüglich muss insbesondere auch auf Paragraph 223, Absatz 2, georgisches StGB verwiesen werden, aus welchem sich lediglich entnehmen lässt, dass "Diebe im Gesetz" mit einer Freiheitsstrafe von sieben bis zehn Jahren mit oder ohne Geldstrafe zu bestrafen seien. Davon, dass diesen eine übermäßig harte Strafe oder vielleicht sogar der Tod drohen würde, war den Materialien hingegen nicht zu entnehmen. Auch den Länderfeststellungen ist eine solche "Liquidierung" von "Dieben im Gesetz" in keiner Weise zu entnehmen. Vielmehr hat der Verbindungsbeamte in seiner Anfragebeantwortung vom 30.10.2009 ausgeführt, dass ihm in seiner mehr als zweijährigen Tätigkeit in Georgien, in welcher er speziell die Situation bezüglich Menschenrechtsverletzungen und die Entwicklung des Justiz- und Polizeisystems zu beobachten hat, nie etwas bekannt geworden sei, dass "Dieben im Gesetz" eine andere Behandlung zuteil werden sollte, als anderen Straftätern und Häftlingen. Nun ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zwar zuzugestehen, dass sich der Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten vom 15.12.2009 schon entnehmen lässt, dass sich die Haftbedingungen in georgischen Gefängnissen aufgrund von Überfüllung zum Teil als problematisch darstellen und es mitunter auch vorkommen kann, dass Häftlinge misshandelt werden, doch ist dem entgegen zu halten, dass sich dieser Anfragebeantwortung auf der anderen Seite auch entnehmen lässt, dass sich die Haftbedingungen in Georgien in den letzten zwei Jahren - nicht zuletzt wegen des Baus mehrere neuer Gefängnisse und der Verschärfung der für das Personal geltenden Regeln - massiv gebessert haben und es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass bestimmte Häftlinge gezielt schlechtere Behandlungen als andere erfahren würden. Weiters ist dem auch entgegen zu halten, dass in der Anfragebeantwortung zwar die Rede davon ist, dass Häftlinge in Georgien aufgrund der Gefängnisüberfüllungen Misshandlungen erfahren können, doch lässt sich weder dieser Anfragebeantwortung noch den im o. a. Bescheid festgehaltenen Länderfeststellungen entnehmen, dass Straftäter in Georgien durch georgische Polizei- oder Justizwachebeamte liquidiert werden. Dass dem Beschwerdeführer in Georgien in der Haft der Tod oder sonst eine "Liquidierung" durch Beamte des Innenministeriums aufgrund dessen, dass er "zuviel wisse", droht, kann vom erkennenden Senat vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt eingeholten Anfragebeantwortungen der Grundsatz- und Dublinabteilung, Staatendokumentation, und der Länderfeststellungen daher in keiner Weise als glaubhaft gewertet werden.
Dem kann auch nicht damit entgegen getreten werden, dass der Beschwerdeführer vorgebracht hat, er sei der Nachbar des ehemaligen XXXX, gewesen, welcher im Jahr 2005 unter ungeklärten Umständen verstorben sei, wobei die offizielle Version sei, dass dieser in einer Wohnung an einer Kohlenmonoxidvergiftung aufgrund einer undichten Gastherme ums Leben gekommen sei. Der Beschwerdeführer wisse jedoch um dessen tatsächliche Todesursache, nämlich dass XXXX auf Anordnung von XXXX ermordet worden sei. Deswegen wolle ihn XXXX liquidieren. Diesem Vorbringen muss zum einen entgegen gehalten werden, dass es sich um ein offenes Geheimnis handelt, dass über den Tod von XXXX Zurab zahlreiche Spekulationen kursieren und die von der Regierung als offizielle Todesursache bekanntgegebene Gasvergiftung als nicht unbedingt der Wahrheit entsprechend gewertet wird. Das vom Beschwerdeführer als reine Behauptung in den Raum gestellte "Wissen", XXXX sei gar nicht an einer Gasvergiftung verstorben, kann dieser daher ohne Weiteres aus den Medien bezogen habe, ohne dass es sich hiebei tatsächlich um eine persönliche Erfahrung handeln muss. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch lediglich vorgebracht, er wisse, dass SAAKASHVILI hinter diesem Mord stecke und dass XXXX ermordet worden sei, ohne diese mit weiteren Ausführungen untermauern zu können (siehe AS 179 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Andererseits muss dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auch entgegen gehalten werden, dass weder dessen Ehefrau, XXXX, noch dessen georgische Rechtsanwältin, XXXX, bestätigen konnten, dass der Beschwerdeführer mit XXXX befreundet gewesen ist und etwas über dessen genauen Todesursachen wisse. Diesbezüglich ist auch auszuführen, dass Frau XXXX im Zuge ihrer Befragung durch den Verbindungsbeamten in Georgien, auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in Georgien gefährdet sei, da er über wichtige Informationen über den Tod von XXXX verfüge, ausgeführt hat, dass sie diesbezüglich keine Angaben machen könne. Sie glaube zwar, dass der Beschwerdeführer mit dem ehemaligen Premierminister befreundet gewesen sei, mische sich in dessen Privatsachen jedoch nicht ein (siehe AS 441 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes bzw. Seite 3 der Anfragebeantwortung vom 30.10.2009). Im Zuge ihrer Zeugeneinvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.02.2010 hat es Frau XXXX hingegen plötzlich so dargestellt, dass es in Georgien ein offenes Geheimnis sei, dass der Beschwerdeführer mit XXXX befreundet gewesen sei. Diese unterschiedlichen Angaben der Zeugin XXXX erwecken eher den Anschein, dass diese ihre Zeugenangaben vor ihrer Einvernahme nunmehr mit dem Beschwerdeführer abgesprochen hat - was ihr zum Zeitpunkt der Befragung durch den Verbindungsbeamten offensichtlich nicht möglich gewesen ist -, ohne dass diese auch nur ansatzweise der Wahrheit entsprechen. Zudem muss in diesem Zusammenhang auch ausgeführt werden, dass die diesbezüglich widersprüchlichen Angaben von Frau XXXX nicht zu deren Glaubwürdigkeit beitragen. Dass der Beschwerdeführer somit über die wahren Hintergründe des Todes von XXXX Bescheid weiß, kann vom zuständigen Senat somit absolut ausgeschlossen werden, weswegen auch nicht als glaubhaft gewertet werden kann, dass dieser aufgrund dieses Wissens einer erhöhten Gefährdung in Georgien ausgesetzt sein soll.Dem kann auch nicht damit entgegen getreten werden, dass der Beschwerdeführer vorgebracht hat, er sei der Nachbar des ehemaligen römisch 40 , gewesen, welcher im Jahr 2005 unter ungeklärten Umständen verstorben sei, wobei die offizielle Version sei, dass dieser in einer Wohnung an einer Kohlenmonoxidvergiftung aufgrund einer undichten Gastherme ums Leben gekommen sei. Der Beschwerdeführer wisse jedoch um dessen tatsächliche Todesursache, nämlich dass römisch 40 auf Anordnung von römisch 40 ermordet worden sei. Deswegen wolle ihn römisch 40 liquidieren. Diesem Vorbringen muss zum einen entgegen gehalten werden, dass es sich um ein offenes Geheimnis handelt, dass über den Tod von römisch 40 Zurab zahlreiche Spekulationen kursieren und die von der Regierung als offizielle Todesursache bekanntgegebene Gasvergiftung als nicht unbedingt der Wahrheit entsprechend gewertet wird. Das vom Beschwerdeführer als reine Behauptung in den Raum gestellte "Wissen", römisch 40 sei gar nicht an einer Gasvergiftung verstorben, kann dieser daher ohne Weiteres aus den Medien bezogen habe, ohne dass es sich hiebei tatsächlich um eine persönliche Erfahrung handeln muss. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch lediglich vorgebracht, er wisse, dass SAAKASHVILI hinter diesem Mord stecke und dass römisch 40 ermordet worden sei, ohne diese mit weiteren Ausführungen untermauern zu können (siehe AS 179 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Andererseits muss dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auch entgegen gehalten werden, dass weder dessen Ehefrau, römisch 40 , noch dessen georgische Rechtsanwältin, römisch 40 , bestätigen konnten, dass der Beschwerdeführer mit römisch 40 befreundet gewesen ist und etwas über dessen genauen Todesursachen wisse. Diesbezüglich ist auch auszuführen, dass Frau römisch 40 im Zuge ihrer Befragung durch den Verbindungsbeamten in Georgien, auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in Georgien gefährdet sei, da er über wichtige Informationen über den Tod von römisch 40 verfüge, ausgeführt hat, dass sie diesbezüglich keine Angaben machen könne. Sie glaube zwar, dass der Beschwerdeführer mit dem ehemaligen Premierminister befreundet gewesen sei, mische sich in dessen Privatsachen jedoch nicht ein (siehe AS 441 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes bzw. Seite 3 der Anfragebeantwortung vom 30.10.2009). Im Zuge ihrer Zeugeneinvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.02.2010 hat es Frau römisch 40 hingegen plötzlich so dargestellt, dass es in Georgien ein offenes Geheimnis sei, dass der Beschwerdeführer mit römisch 40 befreundet gewesen sei. Diese unterschiedlichen Angaben der Zeugin römisch 40 erwecken eher den Anschein, dass diese ihre Zeugenangaben vor ihrer Einvernahme nunmehr mit dem Beschwerdeführer abgesprochen hat - was ihr zum Zeitpunkt der Befragung durch den Verbindungsbeamten offensichtlich nicht möglich gewesen ist -, ohne dass diese auch nur ansatzweise der Wahrheit entsprechen. Zudem muss in diesem Zusammenhang auch ausgeführt werden, dass die diesbezüglich widersprüchlichen Angaben von Frau römisch 40 nicht zu deren Glaubwürdigkeit beitragen. Dass der Beschwerdeführer somit über die wahren Hintergründe des Todes von römisch 40 Bescheid weiß, kann vom zuständigen Senat somit absolut ausgeschlossen werden, weswegen auch nicht als glaubhaft gewertet werden kann, dass dieser aufgrund dieses Wissens einer erhöhten Gefährdung in Georgien ausgesetzt sein soll.
Soweit der Beschwerdeführer bzw. seine georgische Rechtsanwältin, XXXX, in diesem Zusammenhang zum Beweis dessen, dass dem Beschwerdeführer in Georgien die "Liquidierung" drohe, geltend gemacht haben, dass die Leiche eines anderen "Diebes im Gesetz", XXXX in einem Krankenhaus in XXXX identifiziert worden sei, wobei seine Todesursache bis heute ungeklärt sei, der Beschwerdeführer und Frau XXXX jedoch davon ausgehen, dass XXXX von Polizisten zu Tode geprügelt worden sei, ist auszuführen, dass es für diese Spekulationen des Beschwerdeführers und Frau XXXX keinerlei Belege gibt und dem zudem entgegen zu halten ist, dass selbst wenn XXXX aufgrund von Misshandlungen durch Polizeibeamte gestorben ist, dies keine Rückschlüsse auf den Fall des Beschwerdeführers zulässt. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich zwar zwei Berichte und Fotos einer offensichtlich misshandelten Leiche, welche blaue Flecken und Schürfwunden aufweist, vorgelegt, doch muss diesbezüglich ausgeführt werden, dass einer dieser vorgelegten Berichte von Frau XXXX stammt. Diese ist jedoch nicht nur die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers in Georgien sondern war auch die Anwältin von XXXX und vertritt diese dessen Familie nach wie vor rechtsfreundlich. Wie bereits oben kurz ausgeführt und wie vom Bundesasylamt zu Recht angemerkt, kann von der Zeugin XXXX daher in keiner Weise eine objektive Darstellung der Bedrohung des Beschwerdeführers in Georgien noch ein den Fakten entsprechender Bericht über den Tod von XXXX erwartet werden. Vielmehr erwecken die Angaben der Zeugin XXXX den Anschein, dass diese um jeden Preis einen Vergleich zwischen dem Tod von XXXX und den angeblich dem Beschwerdeführer in Georgien drohenden Misshandlungen herstellen möchte, ohne dies mit plausiblen und nachvollziehbaren Angaben und Belegen untermauern zu können.Soweit der Beschwerdeführer bzw. seine georgische Rechtsanwältin, römisch 40 , in diesem Zusammenhang zum Beweis dessen, dass dem Beschwerdeführer in Georgien die "Liquidierung" drohe, geltend gemacht haben, dass die Leiche eines anderen "Diebes im Gesetz", römisch 40 in einem Krankenhaus in römisch 40 identifiziert worden sei, wobei seine Todesursache bis heute ungeklärt sei, der Beschwerdeführer und Frau römisch 40 jedoch davon ausgehen, dass römisch 40 von Polizisten zu Tode geprügelt worden sei, ist auszuführen, dass es für diese Spekulationen des Beschwerdeführers und Frau römisch 40 keinerlei Belege gibt und dem zudem entgegen zu halten ist, dass selbst wenn römisch 40 aufgrund von Misshandlungen durch Polizeibeamte gestorben ist, dies keine Rückschlüsse auf den Fall des Beschwerdeführers zulässt. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich zwar zwei Berichte und Fotos einer offensichtlich misshandelten Leiche, welche blaue Flecken und Schürfwunden aufweist, vorgelegt, doch muss diesbezüglich ausgeführt werden, dass einer dieser vorgelegten Berichte von Frau römisch 40 stammt. Diese ist jedoch nicht nur die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers in Georgien sondern war auch die Anwältin von römisch 40 und vertritt diese dessen Familie nach wie vor rechtsfreundlich. Wie bereits oben kurz ausgeführt und wie vom Bundesasylamt zu Recht angemerkt, kann von der Zeugin römisch 40 daher in keiner Weise eine objektive Darstellung der Bedrohung des Beschwerdeführers in Georgien noch ein den Fakten entsprechender Bericht über den Tod von römisch 40 erwartet werden. Vielmehr erwecken die Angaben der Zeugin römisch 40 den Anschein, dass diese um jeden Preis einen Vergleich zwischen dem Tod von römisch 40 und den angeblich dem Beschwerdeführer in Georgien drohenden Misshandlungen herstellen möchte, ohne dies mit plausiblen und nachvollziehbaren Angaben und Belegen untermauern zu können.
Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch entgegen zu halten, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten sowie die im Internet kursierenden Berichte über den Tod von XXXX entweder von der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers Frau XXXX oder von einem Nachrichtensender namens "XXXX" und dessen Journalisten XXXX stammen, der diese Informationen dann offensichtlich an andere Nachrichtendienste weitergegeben hat (siehe den diesbezüglich vorgelegten Bericht von Frau XXXX, AS 681 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Weder ist ersichtlich, woher Herr XXXX seine Informationen bezüglich des angeblichen Todes von XXXX erhalten haben will, noch was ihn zu der Schlussfolgerung bewogen hat, dass XXXX von Polizisten zu Tode geprügelt worden sein soll. Mit anderen Worten können auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten und im Internet kursierenden Berichte über den Tod XXXXnicht als Beleg dafür gewertet werden, dass dieser tatsächlich aufgrund von Misshandlungen durch Polizisten verstorben ist, da die, diesen Berichten zugrunde liegende Information von einem Journalisten stammt, dessen Informationsquelle wiederum in keiner Weise bekannt ist.Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch entgegen zu halten, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten sowie die im Internet kursierenden Berichte über den Tod von römisch 40 entweder von der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers Frau römisch 40 oder von einem Nachrichtensender namens "XXXX" und dessen Journalisten römisch 40 stammen, der diese Informationen dann offensichtlich an andere Nachrichtendienste weitergegeben hat (siehe den diesbezüglich vorgelegten Bericht von Frau römisch 40 , AS 681 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Weder ist ersichtlich, woher Herr römisch 40 seine Informationen bezüglich des angeblichen Todes von römisch 40 erhalten haben will, noch was ihn zu der Schlussfolgerung bewogen hat, dass römisch 40 von Polizisten zu Tode geprügelt worden sein soll. Mit anderen Worten können auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten und im Internet kursierenden Berichte über den Tod XXXXnicht als Beleg dafür gewertet werden, dass dieser tatsächlich aufgrund von Misshandlungen durch Polizisten verstorben ist, da die, diesen Berichten zugrunde liegende Information von einem Journalisten stammt, dessen Informationsquelle wiederum in keiner Weise bekannt ist.
Lediglich am Rande sei hier bemerkt, dass Frau XXXX in ihrer Einvernahme am 22.02.2010 jenen Journalisten, der den Fall um XXXX recherchiert haben will, nicht wie in ihrem Bericht mit XXXX bezeichnet, sondern den Namen XXXX nennt, weswegen der erkennende Senat des Asylgerichtshofes deren Angaben aufgrund erneut aufgetretener Widersprüche prinzipiell in Zweifel ziehen muss.Lediglich am Rande sei hier bemerkt, dass Frau römisch 40 in ihrer Einvernahme am 22.02.2010 jenen Journalisten, der den Fall um römisch 40 recherchiert haben will, nicht wie in ihrem Bericht mit römisch 40 bezeichnet, sondern den Namen römisch 40 nennt, weswegen der erkennende Senat des Asylgerichtshofes deren Angaben aufgrund erneut aufgetretener Widersprüche prinzipiell in Zweifel ziehen muss.
Weiters muss in diesem Zusammenhang ausgeführt werden, dass nicht nur die Ausführungen von Frau XXXX bezüglich des Todes von XXXX äußerst spekulativ sind, sondern auch die in den Internetberichten angestellten Ausführungen lediglich als abstrakte Annahmen gewertet werden können. Sämtliche Berichte sprechen davon, dass XXXX einige Tage vor seinem Tod, bei dem Versuch die türkisch-georgische Grenze Richtung Georgien zu überqueren, von der Polizei festgenommen worden sei. Am XXXX habe das Krankenhaus in XXXX dann XXXX Familie über dessen Tod informiert. Was zwischen der Festnahme und dem Tod von XXXX geschehen ist, ist jedoch weitestgehend unbekannt. So könnte man aus Sicht des zuständigen Senates - so wie auch die Berichte über dessen Tod durch Misshandlung reine Theorieannahmen sind - auch die Spekulation anstellen, dass XXXX bereits kurz nach seiner Festnahme wieder entlassen worden ist und seine tödlichen Verletzungen im Zuge seiner kriminellen Machenschaften als "Dieb im Gesetz" zugefügt bekommen hat und letztlich im Krankenhaus verstorben ist. Der Umstand, dass XXXX von der Polizei festgenommen und von seiner Familie tot im Krankenhaus aufgefunden wurde, lässt aus Sicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes nicht zwingend den Schluss zu, dass dieser durch Misshandlungen durch Polizeibeamte ums Leben gekommen ist und sind bei diesem Todesfall zu viele Fragen offen, als daraus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Schluss gezogen werden kann, dass "Diebe im Gesetz" in Georgien uni sono "liquidiert" würden.Weiters muss in diesem Zusammenhang ausgeführt werden, dass nicht nur die Ausführungen von Frau römisch 40 bezüglich des Todes von römisch 40 äußerst spekulativ sind, sondern auch die in den Internetberichten angestellten Ausführungen lediglich als abstrakte Annahmen gewertet werden können. Sämtliche Berichte sprechen davon, dass römisch 40 einige Tage vor seinem Tod, bei dem Versuch die türkisch-georgische Grenze Richtung Georgien zu überqueren, von der Polizei festgenommen worden sei. Am römisch 40 habe das Krankenhaus in römisch 40 dann römisch 40 Familie über dessen Tod informiert. Was zwischen der Festnahme und dem Tod von römisch 40 geschehen ist, ist jedoch weitestgehend unbekannt. So könnte man aus Sicht des zuständigen Senates - so wie auch die Berichte über dessen Tod durch Misshandlung reine Theorieannahmen sind - auch die Spekulation anstellen, dass römisch 40 bereits kurz nach seiner Festnahme wieder entlassen worden ist und seine tödlichen Verletzungen im Zuge seiner kriminellen Machenschaften als "Dieb im Gesetz" zugefügt bekommen hat und letztlich im Krankenhaus verstorben ist. Der Umstand, dass römisch 40 von der Polizei festgenommen und von seiner Familie tot im Krankenhaus aufgefunden wurde, lässt aus Sicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes nicht zwingend den Schluss zu, dass dieser durch Misshandlungen durch Polizeibeamte ums Leben gekommen ist und sind bei diesem Todesfall zu viele Fragen offen, als daraus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Schluss gezogen werden kann, dass "Diebe im Gesetz" in Georgien uni sono "liquidiert" würden.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotoausdrucke kann lediglich ausgeführt werden, dass es keinerlei Belege dafür gibt, dass es sich bei dieser, offensichtlich misshandelten Leiche tatsächlich um XXXX handelt, weswegen auch diesen Fotoausdrucken keinerlei Indizwirkung oder Beweiskraft beigemessen werden kann.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotoausdrucke kann lediglich ausgeführt werden, dass es keinerlei Belege dafür gibt, dass es sich bei dieser, offensichtlich misshandelten Leiche tatsächlich um römisch 40 handelt, weswegen auch diesen Fotoausdrucken keinerlei Indizwirkung oder Beweiskraft beigemessen werden kann.
Dass der Beschwerdeführer in Georgien keiner über die Strafverfolgung hinausgehenden Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt ist, lässt sich aber auch daraus schlussfolgern, dass die georgischen Behörden offensichtlich kein vermehrtes Interesse an der Auslieferung des Beschwerdeführers nach Georgien gehabt haben. Diesbezüglich muss ausgeführt werden, dass sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Brief des "XXXX" zwar ergibt, dass die georgischen Behörden an der Auslieferung des Beschwerdeführers interessiert wären, ein offizielles Auslieferungsersuchen wurde von diesen jedoch nie gestellt, weswegen das Auslieferungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft XXXX auch eingestellt worden ist. Dies lässt aus Sicht des erkennenden Senates jedoch den Schluss zu, dass die georgischen Behörden kein sehr großes Interesse an der Person des Beschwerdeführers haben, widrigenfalls sie wohl alles daran gesetzt hätten, dass dieser nach Verbüßung seiner Haft in Österreich nach Georgien überstellt würde. Der Umstand, dass die georgischen Behörden kein Auslieferungsbegehren gestellt haben, lässt daher darauf schließen, dass der Beschwerdeführer in Georgien keiner besonderen Gefährdung und keiner über die Strafverfolgung hinausgehenden Bedrohung ausgesetzt ist.Dass der Beschwerdeführer in Georgien keiner über die Strafverfolgung hinausgehenden Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt ist, lässt sich aber auch daraus schlussfolgern, dass die georgischen Behörden offensichtlich kein vermehrtes Interesse an der Auslieferung des Beschwerdeführers nach Georgien gehabt haben. Diesbezüglich muss ausgeführt werden, dass sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Brief des "XXXX" zwar ergibt, dass die georgischen Behörden an der Auslieferung des Beschwerdeführers interessiert wären, ein offizielles Auslieferungsersuchen wurde von diesen jedoch nie gestellt, weswegen das Auslieferungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 auch eingestellt worden ist. Dies lässt aus Sicht des erkennenden Senates jedoch den Schluss zu, dass die georgischen Behörden kein sehr großes Interesse an der Person des Beschwerdeführers haben, widrigenfalls sie wohl alles daran gesetzt hätten, dass dieser nach Verbüßung seiner Haft in Österreich nach Georgien überstellt würde. Der Umstand, dass die georgischen Behörden kein Auslieferungsbegehren gestellt haben, lässt daher darauf schließen, dass der Beschwerdeführer in Georgien keiner besonderen Gefährdung und keiner über die Strafverfolgung hinausgehenden Bedrohung ausgesetzt ist.
Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass gegen ihn gemäß § 223 georgisches Strafgesetzbuch Anklage erhoben wurde und er nunmehr als "Dieb im Gesetz" gesucht werde, dies jedoch dem in der EMRK verankerten Rückwirkungsverbot widerspreche, da dieser Paragraph erst am 28.04.2006 und somit nach seiner Ausreise in Kraft getreten ist, er somit wegen eines Verhaltens angeklagt worden sei, dass zum Tatzeitpunkt noch nicht in diesem Ausmaß strafrechtlich geahndet wurde, ist auszuführen, dass vor dem Hintergrund der im o.a. Bescheid festgehaltenen Länderfeststellungen keinerlei Hinweise vorliegen, dass die georgische Strafgesetzgebung den Prinzipien der EMRK zuwiderlaufen würde und der Beschwerdeführer in einer, der EMRK widersprechenden Weise strafrechtlich verfolgt oder das ihm zur Last gelegte Delikt dem Rückwirkungsverbot der EMRK widersprechen würde. Zudem ist in diesem Zusammenhang auch auf die eingangs gemachten Ausführungen zu verweisen, wonach der erkennende Senat nicht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer schuldlos als "Dieb im Gesetz" in Georgien angeklagt wurde bzw. § 223 georgisches StGB lediglich ein "Auffangparagraph" für Delikte darstellt, die Personen im Rahmen einer kriminellen oder mafiösen Vereinigung begangen haben, ohne dass dadurch in Frage gestellt wird, ob das vom Täter begangene Grunddelikt nicht bereits seit Jahrzehnten strafbar gewesen ist.Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass gegen ihn gemäß Paragraph 223, georgisches Strafgesetzbuch Anklage erhoben wurde und er nunmehr als "Dieb im Gesetz" gesucht werde, dies jedoch dem in der EMRK verankerten Rückwirkungsverbot widerspreche, da dieser Paragraph erst am 28.04.2006 und somit nach seiner Ausreise in Kraft getreten ist, er somit wegen eines Verhaltens angeklagt worden sei, dass zum Tatzeitpunkt noch nicht in diesem Ausmaß strafrechtlich geahndet wurde, ist auszuführen, dass vor dem Hintergrund der im o.a. Bescheid festgehaltenen Länderfeststellungen keinerlei Hinweise vorliegen, dass die georgische Strafgesetzgebung den Prinzipien der EMRK zuwiderlaufen würde und der Beschwerdeführer in einer, der EMRK widersprechenden Weise strafrechtlich verfolgt oder das ihm zur Last gelegte Delikt dem Rückwirkungsverbot der EMRK widersprechen würde. Zudem ist in diesem Zusammenhang auch auf die eingangs gemachten Ausführungen zu verweisen, wonach der erkennende Senat nicht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer schuldlos als "Dieb im Gesetz" in Georgien angeklagt wurde bzw. Paragraph 223, georgisches StGB lediglich ein "Auffangparagraph" für Delikte darstellt, die Personen im Rahmen einer kriminellen oder mafiösen Vereinigung begangen haben, ohne dass dadurch in Frage gestellt wird, ob das vom Täter begangene Grunddelikt nicht bereits seit Jahrzehnten strafbar gewesen ist.
Soweit der Beschwerdeführer ausgeführt hat, dass er befürchte in Georgien ein weiteres Mal wegen der in Österreich gesetzten strafbaren Handlungen verurteilt zu werden, obwohl er diesbezüglich bereits in Österreich rechtskräftig verurteilt worden sei, und dies dem Doppelbestrafungsverbot widersprechen würde, ist auszuführen, dass in den im o.a. Bescheid festgehaltenen Länderfeststellungen eindeutig ausgeführt wird, dass es ein solches Verbot der Doppelbestrafung auch in Georgien gibt. Strafverfahren, die im Ausland geführt werden, werden jedenfalls in Georgien akzeptiert und werden Personen, die etwa in Österreich ihre Strafe verbüßt haben, in Georgien nicht nochmals für das gleiche Delikt zur Rechenschaft gezogen. Die diesbezüglich vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken können daher als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden.
Letztlich muss dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm in Georgien Misshandlungen, ein nicht rechtsstaatlichen Prinzipien entsprechendes Verfahren bzw. unter Umständen sogar der Tod drohen könne, aber - wie vom Bundesasylamt bereits zu Recht ausgeführt - insbesondere sein massiv und wiederholt straffälliges Verhalten entgegen gehalten werden. So ist der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben im Februar 2004 in das österreichische Bundesgebiet eingereist, hat hier offensichtlich eine kriminelle Organisation aufgebaut - oder jene aus Georgien fortgesetzt - und ist bereits im September 2006 festgenommen und bis zum 15.09.2009 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft gewesen. Unmittelbar nach Verbüßung der Strafhaft ist der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen worden, aus welcher er am 06.11.2009 wieder entlassen werden musste. Bereits am 16.03.2010, somit knapp vier Monate nach seiner Entlassung, ist der Beschwerdeführer erneut wegen eines Verbrechens nach § 278a StGB festgenommen worden und befindet sich zurzeit in Untersuchungshaft. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers lässt aus Sicht des zuständigen Senates lediglich den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer in Georgien nicht in der von ihm vorgebrachten Weise einer Gefährdung ausgesetzt ist. Wäre der Beschwerdeführer in Georgien tatsächlich einer über die allgemeine Strafverfolgung hinausgehenden Bedrohung ausgesetzt, so könnte wohl davon ausgegangen werden, dass dieser alles daran setzen würde, um die österreichische Rechtsordnung einzuhalten, um die Chance zu haben hier Schutz vor Verfolgung finden zu können. Das vom Beschwerdeführer in Österreich gesetzte Verhalten erweckt hingegen vielmehr den Eindruck - wie vom Bundesasylamt dem Beschwerdeführer zu Recht vorgeworfen -, dass dieser nur deshalb nach Österreich gekommen ist, um seine kriminellen Tätigkeiten auch in Europa fortsetzen zu können.Letztlich muss dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm in Georgien Misshandlungen, ein nicht rechtsstaatlichen Prinzipien entsprechendes Verfahren bzw. unter Umständen sogar der Tod drohen könne, aber - wie vom Bundesasylamt bereits zu Recht ausgeführt - insbesondere sein massiv und wiederholt straffälliges Verhalten entgegen gehalten werden. So ist der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben im Februar 2004 in das österreichische Bundesgebiet eingereist, hat hier offensichtlich eine kriminelle Organisation aufgebaut - oder jene aus Georgien fortgesetzt - und ist bereits im September 2006 festgenommen und bis zum 15.09.2009 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft gewesen. Unmittelbar nach Verbüßung der Strafhaft ist der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen worden, aus welcher er am 06.11.2009 wieder entlassen werden musste. Bereits am 16.03.2010, somit knapp vier Monate nach seiner Entlassung, ist der Beschwerdeführer erneut wegen eines Verbrechens nach Paragraph 278 a, StGB festgenommen worden und befindet sich zurzeit in Untersuchungshaft. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers lässt aus Sicht des zuständigen Senates lediglich den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer in Georgien nicht in der von ihm vorgebrachten Weise einer Gefährdung ausgesetzt ist. Wäre der Beschwerdeführer in Georgien tatsächlich einer über die allgemeine Strafverfolgung hinausgehenden Bedrohung ausgesetzt, so könnte wohl davon ausgegangen werden, dass dieser alles daran setzen würde, um die österreichische Rechtsordnung einzuhalten, um die Chance zu haben hier Schutz vor Verfolgung finden zu können. Das vom Beschwerdeführer in Österreich gesetzte Verhalten erweckt hingegen vielmehr den Eindruck - wie vom Bundesasylamt dem Beschwerdeführer zu Recht vorgeworfen -, dass dieser nur deshalb nach Österreich gekommen ist, um seine kriminellen Tätigkeiten auch in Europa fortsetzen zu können.
Abschließend muss noch darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer zwar mehrfach angegeben hat, an Hepatitis B und C und anderen gesundheitlichen Problemen zu leiden, er diesbezüglich trotz mehrmaliger Aufforderung jedoch keine ärztlichen Bestätigungen in Vorlage bringen konnte, weswegen davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer an keinerlei Krankheiten leidet, die einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien entgegenstehen würden.
Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass es der erkennende Senat des Asylgerichtshofes zwar als gegeben ansieht, dass der Beschwerdeführer in Georgien aufgrund verschiedener Delikte gemäß § 223 georgisches Strafgesetzbuch angeklagt und gegen diesen ein Haftbefehl erlassen wurde, jedoch letztlich klar auf der Hand liegt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte, über die allgemeine Strafverfolgung hinausgehende Bedrohung durch die georgischen Behörden, eine asylzweckbezogene "Fluchtgeschichte" bzw. Bedrohungssituation ohne jeglichen Wahrheitsgehalt darstellt.Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass es der erkennende Senat des Asylgerichtshofes zwar als gegeben ansieht, dass der Beschwerdeführer in Georgien aufgrund verschiedener Delikte gemäß Paragraph 223, georgisches Strafgesetzbuch angeklagt und gegen diesen ein Haftbefehl erlassen wurde, jedoch letztlich klar auf der Hand liegt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte, über die allgemeine Strafverfolgung hinausgehende Bedrohung durch die georgischen Behörden, eine asylzweckbezogene "Fluchtgeschichte" bzw. Bedrohungssituation ohne jeglichen Wahrheitsgehalt darstellt.
Das Bundesasylamt ist daher zu Recht von einem unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen."
Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2010, Zl. U 2469/10-3, abgelehnt.
Der Beschwerdeführer stellte am 07.09.2012 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Er werde am 14.09.2012 aus der Strafhaft entlassen und habe neue Beweise, die seine Verfolgung bestätigen. Der Beschwerdeführer legte dem schriftlichen Asylantrag die Kopie seiner Heiratsurkunde, ausgestellt am XXXX vom Standesamt XXXX, bei.Der Beschwerdeführer stellte am 07.09.2012 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Er werde am 14.09.2012 aus der Strafhaft entlassen und habe neue Beweise, die seine Verfolgung bestätigen. Der Beschwerdeführer legte dem schriftlichen Asylantrag die Kopie seiner Heiratsurkunde, ausgestellt am römisch 40 vom Standesamt römisch 40 , bei.
Dazu wurde der Beschwerdeführer am 10.09.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, dass er Österreich seit der letzten Antragstellung nicht verlassen habe, da er sich seit 15.03.2010 im Gefängnis befinde. Befragt, warum er neuerlich einen Asylantrag stelle, sagte der Beschwerdeführer, er sei in Österreich verurteilt worden, weil er laut Polizei der Chef einer Bande sei. Das Gericht habe ihm keine Tat nachweisen können. Der Beschwerdeführer glaube, dass es die Initiative der georgischen Regierung gewesen sei, ihn hier in Österreich einzusperren. Man wolle ihn weg haben. Er könne das auch beweisen. Maria FEKTER habe sich beim georgischen Staat für diese Operation bedankt. Die ganze Presse sei derzeit nicht unabhängig. Die georgische Regierung zwinge die Talkshows im Fernsehen über den Beschwerdeführer zu reden. Es werde die Falschinformation im Fernsehen verbreitet, dass er die Opposition finanziert habe. Der Präsident habe persönlich über den Beschwerdeführer gesprochen und gesagt, dass er sein Feind sei, dass er kriminell sei und vorgehabt habe, einen Putsch gegen den Präsidenten geplant zu haben. Deswegen wäre die Abschiebung sein Todesurteil. Bei der Operation "JAVA" seien 140 Personen festgenommen worden, 23 davon in Österreich. Vier Personen seien als Bosse beschuldigt worden. Der Beschwerdeführer sei einer davon gewesen. Angeblich haben sie den Sturz von Präsident SAAKASCHWILI geplant und die Opposition finanziert. Die Staatsanwaltschaft habe diesen Akt, wo es konkret darum gegangen sei, dass er Probleme mit der Regierung in Georgien habe, nicht berücksichtigt. Dieser Akt sei geheim. Dieser Akt sei in Georgien, das österreichische Gericht habe ihn auch. Das Gericht wolle jedoch von seinen politischen Problemen nichts wissen. Ihm drohe deshalb in Georgien die Todesstrafe. In Georgien habe ein Prozess gegen ihn begonnen. Keiner seiner Dolmetscher sei beeidet gewesen. Es seien georgische Polizisten, die dieses Material in Georgien verwendet haben. Sein Rechtsanwalt habe nachgefragt. Es seien keine Namen genannt, aber bestätigt worden, dass die Dolmetscher nicht beeidet gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe zahlreiche Zeitungsartikel über die politische Lage in Georgien, z.B. XXXX, Artikel XXXX. Man warte auf die Rückkehr des Beschwerdeführers um ihn deshalb zu verurteilen. Er habe auch Fotos vom Tod seines Freundes XXXX. Er werde die Fotos bei seiner Befragung beim Asylamt vorlegen. Er befürchte, qualvoll wie sein Freund zu sterben. Die Fotos von seinem Freund seien der Beweis, wie man zu Tode komme. Pro Jahr sterben in georgischen Gefängnissen 110 Personen durch Gewalt. Das sei die offizielle Statistik. Im Falle seiner Rückkehr werde körperliche Gewalt gegen ihn ausgeübt. Er werde zu 100% sterben. In Georgien müsse er Beschlüsse, die durch das österreichische Gericht fallen gelassen werden, absitzen. Er werde direkt vom Flughafen in ein georgisches Gefängnis gebracht. Befragt, seit wann ihm die Änderung der Situation/ seiner Fluchtgründe bekannt sei, sagte der Beschwerdeführer, dies sei ihm von Anfang an bekannt. Er sei zu Unrecht verurteilt und eingesperrt worden. Sein erster Asylantrag sei zu Unrecht negativ entschieden worden. Ein Abschiebetermin sei ihm noch nicht mitgeteilt worden. Er werde am 14.09.2012 aus der Haft entlassen.Dazu wurde der Beschwerdeführer am 10.09.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, dass er Österreich seit der letzten Antragstellung nicht verlassen habe, da er sich seit 15.03.2010 im Gefängnis befinde. Befragt, warum er neuerlich einen Asylantrag stelle, sagte der Beschwerdeführer, er sei in Österreich verurteilt worden, weil er laut Polizei der Chef einer Bande sei. Das Gericht habe ihm keine Tat nachweisen können. Der Beschwerdeführer glaube, dass es die Initiative der georgischen Regierung gewesen sei, ihn hier in Österreich einzusperren. Man wolle ihn weg haben. Er könne das auch beweisen. Maria FEKTER habe sich beim georgischen Staat für diese Operation bedankt. Die ganze Presse sei derzeit nicht unabhängig. Die georgische Regierung zwinge die Talkshows im Fernsehen über den Beschwerdeführer zu reden. Es werde die Falschinformation im Fernsehen verbreitet, dass er die Opposition finanziert habe. Der Präsident habe persönlich über den Beschwerdeführer gesprochen und gesagt, dass er sein Feind sei, dass er kriminell sei und vorgehabt habe, einen Putsch gegen den Präsidenten geplant zu haben. Deswegen wäre die Abschiebung sein Todesurteil. Bei der Operation "JAVA" seien 140 Personen festgenommen worden, 23 davon in Österreich. Vier Personen seien als Bosse beschuldigt worden. Der Beschwerdeführer sei einer davon gewesen. Angeblich haben sie den Sturz von Präsident SAAKASCHWILI geplant und die Opposition finanziert. Die Staatsanwaltschaft habe diesen Akt, wo es konkret darum gegangen sei, dass er Probleme mit der Regierung in Georgien habe, nicht berücksichtigt. Dieser Akt sei geheim. Dieser Akt sei in Georgien, das österreichische Gericht habe ihn auch. Das Gericht wolle jedoch von seinen politischen Problemen nichts wissen. Ihm drohe deshalb in Georgien die Todesstrafe. In Georgien habe ein Prozess gegen ihn begonnen. Keiner seiner Dolmetscher sei beeidet gewesen. Es seien georgische Polizisten, die dieses Material in Georgien verwendet haben. Sein Rechtsanwalt habe nachgefragt. Es seien keine Namen genannt, aber bestätigt worden, dass die Dolmetscher nicht beeidet gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe zahlreiche Zeitungsartikel über die politische Lage in Georgien, z.B. römisch 40 , Artikel römisch 40 . Man warte auf die Rückkehr des Beschwerdeführers um ihn deshalb zu verurteilen. Er habe auch Fotos vom Tod seines Freundes römisch 40 . Er werde die Fotos bei seiner Befragung beim Asylamt vorlegen. Er befürchte, qualvoll wie sein Freund zu sterben. Die Fotos von seinem Freund seien der Beweis, wie man zu Tode komme. Pro Jahr sterben in georgischen Gefängnissen 110 Personen durch Gewalt. Das sei die offizielle Statistik. Im Falle seiner Rückkehr werde körperliche Gewalt gegen ihn ausgeübt. Er werde zu 100% sterben. In Georgien müsse er Beschlüsse, die durch das österreichische Gericht fallen gelassen werden, absitzen. Er werde direkt vom Flughafen in ein georgisches Gefängnis gebracht. Befragt, seit wann ihm die Änderung der Situation/ seiner Fluchtgründe bekannt sei, sagte der Beschwerdeführer, dies sei ihm von Anfang an bekannt. Er sei zu Unrecht verurteilt und eingesperrt worden. Sein erster Asylantrag sei zu Unrecht negativ entschieden worden. Ein Abschiebetermin sei ihm noch nicht mitgeteilt worden. Er werde am 14.09.2012 aus der Haft entlassen.
Der Beschwerdeführer wurde am 19.09.2012 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zu seiner gesundheitlichen Situation befragt an, dass er am rechten Auge sein Sehvermögen fast zur Gänze verloren habe. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer Befunde vor, die zum Akt genommen wurden. Seine bisherigen Angaben entsprechen der Wahrheit. Auch die Aussagen in der Erstbefragung seien richtig. Er könne alles beweisen. Seine Angaben seien komplett unglaubwürdig für alle europäischen Staatsbürger. Aber heute könne er alle seine Angaben mit Dokumenten belegen. Er begründe seinen neuen Antrag damit, dass er neue Beweismittel habe. Er sei am 15.03.2010 während der Operation JAVA festgenommen worden. Diese Operation sei durch die georgischen Behörden mit Hilfe aller europäischen Regierungen durchgeführt worden. Die Regierung habe sogenannte Kriminelle, eigentlich unschuldige anständige Leute, verdächtigt, eine Revolution geplant zu haben. Die Operation JAVA sei auch mit den Wahlen in der Ukraine verbunden. Diesbezüglich lege er einen Zettel vor (Schreiben Nr. 1). Dies sei ein Auszug eines Telefonates zwischen dem georgischen Präsidenten und der ukrainischen Präsidentschaftskandidatin TIMOSCHENKO. Der georgische Präsident verspreche ihr eine Spezialeinheit in die Ukraine zu schicken, um sie während der Wahlen zu unterstützen. Er müsse das erzählen, weil man sonst nicht verstehen könne, was ihn persönlich betreffe. Im Schreiben Nr. 2 sei ein Telefongespräch zwischen dem Innenminister und dem Vorsitzenden des georgischen Parlamentsausschusses des Sicherheitsrates zu lesen. Sie sprechen über 2000 Mitglieder einer Spezialeinheit, die sie mit dem Flugzeug in die Ukraine schicken, um dort Destabilisierung zu schaffen. Bei Schreiben Nr. 3 handle es sich um ein Gespräch zwischen dem Vorsitzenden des georgischen Parlamentsausschusses und einem gewissen XXXX. XXXX solle dafür sorgen, dass XXXX bei den Wahlen XXXX unterstütze. Er möchte aus dem Gespräch Folgendes zitieren (Zeilen im Schreiben markiert). Dieser XXXX sei nach der Operation JAVA als Anführer der kriminellen Organisation genannt worden, zu der der Beschwerdeführer angeblich gehöre. Der Beschwerdeführer kenne diesen Mann aber gar nicht. Laut Schreiben der XXXX (Zettel Nr. 4) beschuldige sie die österreichische Polizei, Geld für die georgische Opposition und den Umsturz gesammelt zu haben. Im Schreiben Nr. 5 werde der Beschwerdeführer persönlich genannt. Dort stehe, dass der Beschwerdeführer ein "Dieb im Gesetz" sei. Damit wolle der Beschwerdeführer sagen, dass gegen ihn in Georgien ein Strafverfahren laufe und dass er beschuldigt werde, in Georgien einen Umsturz zu planen. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass dies nichts Neues sei. Dies habe er bereits in seinem vorherigen Verfahren geltend gemacht. Der Beschwerdeführer entgegnete, dass er aber heute alle seine Angaben belegen könne. Er könne auch beweisen, dass Häftlinge in Georgien unmenschlich behandelt und durch Folter getötet werden. Er habe eine Stellungnahme des georgischen Ombudsmannes. Dieser berichte, dass ein "Dieb im Gesetz" von Russland nach Georgien abgeschoben, von der Polizei gefoltert und zu einem Geständnis gezwungen worden sei (Schreiben Nr. 6). Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass ihm das gleiche passiere. Er lege auch ein Schreiben seiner georgischen Anwältin vor, die die Lage in georgischen Gefängnissen beschreibe (Schreiben Nr. 7). Häftlinge werden gefoltert, getötet und unmenschlich behandelt. "Diebe im Gesetz" kommen in eine Sonderhaftanstalt. Der Beschwerdeführer habe auch ein Gutachten eines Gerichtssachverständigen, wie XXXX gefoltert worden sei (Unterlage Nr. 8). Er möchte den Behörden klar machen, dass er in Georgien zu Unrecht verfolgt werde. Er habe schon im ersten Verfahren ein Interview seiner Rechtsanwältin (Nr. 9) vorgelegt, die sagt, dass er bedroht sei. Er habe noch ein Beispiel. XXXX, ein Professor und Abgeordneter, sei unschuldig verurteilt worden und sei jetzt als politischer Häftling anerkannt (Schreiben Nr. 10). Er habe auch ein Schreiben eines Mannes, der sich an den IGH in Straßburg wendet (Schreiben Nr. 11). Damit möchte er sagen, dass die Gerichte in Georgien nicht unabhängig seien. Er habe auch noch mehrere Zeitungsartikel über die Situation in georgischen Gefängnissen. Diese werden zum Akt genommen. Die Artikel befassen sich mit TBC- Erkrankungen im Gefängnis, Folter an Häftlingen, Vergewaltigungen usw. Er lege auch noch österreichische Zeitungen vor, wonach sie beschuldigt worden seien, eine Revolution geplant zu haben. In Österreich sei der Beschwerdeführer zu Unrecht verurteilt worden, obwohl es keine Beweise gegeben habe. Es sei ein Komplott der georgischen Regierung. Vor Präsident SAAKASCHWILI habe es keine "Diebe im Gesetz" gegeben. Dies sei künstlich erfunden worden. Es gebe keine derartige Organisation. Der Beschwerdeführer habe auch nichts mit kriminellen Organisationen zu tun. Er sei ein Sündenbock und zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. In Georgien laufe eine schmutzige Kampagne gegen den Beschwerdeführer. Er werde sogar beschuldigt, mit dem XXXX in einer Zelle untergebracht zu sein (Schreiben Nr.12). In Georgien werden auch die Familienangehörigen des Beschwerdeführers verfolgt. Zwei Söhne sitzen in Haft, nur weil sie seine Söhne seien. Der Beschwerdeführer möchte auch eine Videoaufnahme vorlegen, die zeige, wie Häftlinge in Untersuchungshaft gefoltert werden. Es gebe auch noch weitere Videos auf YOUTUBE. Weiters lege der Beschwerdeführer eine CD vor. Dies sei ein Dokumentarfilm über den georgischen Präsidenten.Der Beschwerdeführer wurde am 19.09.2012 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zu seiner gesundheitlichen Situation befragt an, dass er am rechten Auge sein Sehvermögen fast zur Gänze verloren habe. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer Befunde vor, die zum Akt genommen wurden. Seine bisherigen Angaben entsprechen der Wahrheit. Auch die Aussagen in der Erstbefragung seien richtig. Er könne alles beweisen. Seine Angaben seien komplett unglaubwürdig für alle europäischen Staatsbürger. Aber heute könne er alle seine Angaben mit Dokumenten belegen. Er begründe seinen neuen Antrag damit, dass er neue Beweismittel habe. Er sei am 15.03.2010 während der Operation JAVA festgenommen worden. Diese Operation sei durch die georgischen Behörden mit Hilfe aller europäischen Regierungen durchgeführt worden. Die Regierung habe sogenannte Kriminelle, eigentlich unschuldige anständige Leute, verdächtigt, eine Revolution geplant zu haben. Die Operation JAVA sei auch mit den Wahlen in der Ukraine verbunden. Diesbezüglich lege er einen Zettel vor (Schreiben Nr. 1). Dies sei ein Auszug eines Telefonates zwischen dem georgischen Präsidenten und der ukrainischen Präsidentschaftskandidatin TIMOSCHENKO. Der georgische Präsident verspreche ihr eine Spezialeinheit in die Ukraine zu schicken, um sie während der Wahlen zu unterstützen. Er müsse das erzählen, weil man sonst nicht verstehen könne, was ihn persönlich betreffe. Im Schreiben Nr. 2 sei ein Telefongespräch zwischen dem Innenminister und dem Vorsitzenden des georgischen Parlamentsausschusses des Sicherheitsrates zu lesen. Sie sprechen über 2000 Mitglieder einer Spezialeinheit, die sie mit dem Flugzeug in die Ukraine schicken, um dort Destabilisierung zu schaffen. Bei Schreiben Nr. 3 handle es sich um ein Gespräch zwischen dem Vorsitzenden des georgischen Parlamentsausschusses und einem gewissen römisch 40 . römisch 40 solle dafür sorgen, dass römisch 40 bei den Wahlen römisch 40 unterstütze. Er möchte aus dem Gespräch Folgendes zitieren (Zeilen im Schreiben markiert). Dieser römisch 40 sei nach der Operation JAVA als Anführer der kriminellen Organisation genannt worden, zu der der Beschwerdeführer angeblich gehöre. Der Beschwerdeführer kenne diesen Mann aber gar nicht. Laut Schreiben der römisch 40 (Zettel Nr. 4) beschuldige sie die österreichische Polizei, Geld für die georgische Opposition und den Umsturz gesammelt zu haben. Im Schreiben Nr. 5 werde der Beschwerdeführer persönlich genannt. Dort stehe, dass der Beschwerdeführer ein "Dieb im Gesetz" sei. Damit wolle der Beschwerdeführer sagen, dass gegen ihn in Georgien ein Strafverfahren laufe und dass er beschuldigt werde, in Georgien einen Umsturz zu planen. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass dies nichts Neues sei. Dies habe er bereits in seinem vorherigen Verfahren geltend gemacht. Der Beschwerdeführer entgegnete, dass er aber heute alle seine Angaben belegen könne. Er könne auch beweisen, dass Häftlinge in Georgien unmenschlich behandelt und durch Folter getötet werden. Er habe eine Stellungnahme des georgischen Ombudsmannes. Dieser berichte, dass ein "Dieb im Gesetz" von Russland nach Georgien abgeschoben, von der Polizei gefoltert und zu einem Geständnis gezwungen worden sei (Schreiben Nr. 6). Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass ihm das gleiche passiere. Er lege auch ein Schreiben seiner georgischen Anwältin vor, die die Lage in georgischen Gefängnissen beschreibe (Schreiben Nr. 7). Häftlinge werden gefoltert, getötet und unmenschlich behandelt. "Diebe im Gesetz" kommen in eine Sonderhaftanstalt. Der Beschwerdeführer habe auch ein Gutachten eines Gerichtssachverständigen, wie römisch 40 gefoltert worden sei (Unterlage Nr. 8). Er möchte den Behörden klar machen, dass er in Georgien zu Unrecht verfolgt werde. Er habe schon im ersten Verfahren ein Interview seiner Rechtsanwältin (Nr. 9) vorgelegt, die sagt, dass er bedroht sei. Er habe noch ein Beispiel. römisch 40 , ein Professor und Abgeordneter, sei unschuldig verurteilt worden und sei jetzt als politischer Häftling anerkannt (Schreiben Nr. 10). Er habe auch ein Schreiben eines Mannes, der sich an den IGH in Straßburg wendet (Schreiben Nr. 11). Damit möchte er sagen, dass die Gerichte in Georgien nicht unabhängig seien. Er habe auch noch mehrere Zeitungsartikel über die Situation in georgischen Gefängnissen. Diese werden zum Akt genommen. Die Artikel befassen sich mit TBC- Erkrankungen im Gefängnis, Folter an Häftlingen, Vergewaltigungen usw. Er lege auch noch österreichische Zeitungen vor, wonach sie beschuldigt worden seien, eine Revolution geplant zu haben. In Österreich sei der Beschwerdeführer zu Unrecht verurteilt worden, obwohl es keine Beweise gegeben habe. Es sei ein Komplott der georgischen Regierung. Vor Präsident SAAKASCHWILI habe es keine "Diebe im Gesetz" gegeben. Dies sei künstlich erfunden worden. Es gebe keine derartige Organisation. Der Beschwerdeführer habe auch nichts mit kriminellen Organisationen zu tun. Er sei ein Sündenbock und zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. In Georgien laufe eine schmutzige Kampagne gegen den Beschwerdeführer. Er werde sogar beschuldigt, mit dem römisch 40 in einer Zelle untergebracht zu sein (Schreiben Nr.12). In Georgien werden auch die Familienangehörigen des Beschwerdeführers verfolgt. Zwei Söhne sitzen in Haft, nur weil sie seine Söhne seien. Der Beschwerdeführer möchte auch eine Videoaufnahme vorlegen, die zeige, wie Häftlinge in Untersuchungshaft gefoltert werden. Es gebe auch noch weitere Videos auf YOUTUBE. Weiters lege der Beschwerdeführer eine CD vor. Dies sei ein Dokumentarfilm über den georgischen Präsidenten.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 19.09.2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 19.09.2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 10.10.2012 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation, ob seitens der Staatendokumentation zu Haftbedingungen in Georgien neue Feststellungen getroffen worden seien, nachdem diesbezüglich kürzlich diverse Medienberichte erfolgt seien. Weiters wurde gefragt, inwieweit aus den kürzlich in Georgien stattgefundenen Wahlen eine veränderte Lage in Georgien festgestellt werden könne.
Einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema "Haftbedingungen, Folterskandal" vom 24.10.2012 ist Folgendes zu entnehmen: Die Länderfeststellungen zu Georgien vom Juli 2012 können auch in Anbetracht der im September 2012 bekannt gewordenen Vorfälle in georgischen Gefängnissen noch als gültig bezeichnet werden. Zu den im September bekannt gewordenen Vorfällen sei zu sagen, dass oppositionsnahe Fernsehsender am 18.09.2012 Videos ausgestrahlt haben, auf denen zu sehen sei, wie Gefangene im XXXX Gefängnis geschlagen und sexuell misshandelt worden seien. Tausende Personen haben daraufhin an Demonstrationen in XXXX teilgenommen. XXXX sei daraufhin zurückgetreten, ebenso der XXXX. Dutzende Gefängnismitarbeiter seien verhaftet worden. Gleichzeitig sei ein ehemaliger Wärter verhaftet worden, der das Videomaterial Journalisten übergeben habe. Beobachtern zufolge stammen einige Aufnahmen aus dem letzten Jahr und einige könnten noch älter sein. Daher scheine der Zeitpunkt der Veröffentlichung kurz vor den Wahlen absichtlich so gewählt worden zu sein. Giorgi TUGUSHI, der ehemalige Ombudsmann für Menschenrechte, sei zum Minister für Haftanstalten ernannt worden. Er habe früher die Zustände im Strafvollzug stark kritisiert. Der neue Minister für Strafvollzug gab bekannt, dass neue Beweise für die Folter und unmenschliche Behandlung von Gefangenen aufgetaucht seien. Zudem plane er die Einrichtung eines "unabhängigen Untersuchungsteams", das Menschenrechtsverletzungen in Haftanstalten in den letzten Jahren untersuchen sollen.Einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema "Haftbedingungen, Folterskandal" vom 24.10.2012 ist Folgendes zu entnehmen: Die Länderfeststellungen zu Georgien vom Juli 2012 können auch in Anbetracht der im September 2012 bekannt gewordenen Vorfälle in georgischen Gefängnissen noch als gültig bezeichnet werden. Zu den im September bekannt gewordenen Vorfällen sei zu sagen, dass oppositionsnahe Fernsehsender am 18.09.2012 Videos ausgestrahlt haben, auf denen zu sehen sei, wie Gefangene im römisch 40 Gefängnis geschlagen und sexuell misshandelt worden seien. Tausende Personen haben daraufhin an Demonstrationen in römisch 40 teilgenommen. römisch 40 sei daraufhin zurückgetreten, ebenso der römisch 40 . Dutzende Gefängnismitarbeiter seien verhaftet worden. Gleichzeitig sei ein ehemaliger Wärter verhaftet worden, der das Videomaterial Journalisten übergeben habe. Beobachtern zufolge stammen einige Aufnahmen aus dem letzten Jahr und einige könnten noch älter sein. Daher scheine der Zeitpunkt der Veröffentlichung kurz vor den Wahlen absichtlich so gewählt worden zu sein. Giorgi TUGUSHI, der ehemalige Ombudsmann für Menschenrechte, sei zum Minister für Haftanstalten ernannt worden. Er habe früher die Zustände im Strafvollzug stark kritisiert. Der neue Minister für Strafvollzug gab bekannt, dass neue Beweise für die Folter und unmenschliche Behandlung von Gefangenen aufgetaucht seien. Zudem plane er die Einrichtung eines "unabhängigen Untersuchungsteams", das Menschenrechtsverletzungen in Haftanstalten in den letzten Jahren untersuchen sollen.
Einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema "Lage nach Parlamentswahlen" vom 24.10.2012 ist kurz zusammengefasst Folgendes zu entnehmen: Präsident SAAKASCHWILI habe nach der Niederlage seiner Partei bei den jüngsten Parlamentswahlen einen friedlichen Regierungswechsel versprochen. Zwei Wochen nach den Wahlen haben er seinen Rivalen Bidsina IWANISCHWILI, Anführer der Koalition Georgischer Traum, zum Ministerpräsident ernannt. SAAKASCHWILI zufolge sei die Wahl Beweis dafür, dass die ehemalige Sowjetrepublik eine "normale europäische Demokratie" geworden sei. Einige ehemalige hochrangige Regierungsmitglieder und Beamte haben aber aus Angst vor möglicher Verfolgung durch die neuen Behörden das Land verlassen. Die neue Regierungskoalition möchte die neue Verfassung nicht wie geplant im Oktober 2013, sondern schon jetzt in Kraft setzen, um die Amtsbefugnisse von Präsident SAAKASCHWILI zu begrenzen. Es werde auch eine Ermittlungskommission eingesetzt, um "Verbrechen" des Regimes vom Präsident SAAKASCHWILI aufzuklären.
Der Beschwerdeführer wurde am 06.11.2012 von Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache und in Anwesenheit der Rechtsberaterin und einer Vertrauensperson vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer lege noch einen Brief eines österreichischen Staatsbürgers vor, welcher in einem georgischen Gefängnis inhaftiert gewesen sei und darüber berichte. Alles was der Beschwerdeführer bereits vorgelegt habe, habe dieser Mann mit eigenen Worten beschrieben. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, zur Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 19.09.2012 Stellung zu beziehen. Der Beschwerdeführer sagte, dass er beschuldigt werde, eine Revolution in Georgien finanziert zu haben. Das seien die neuen Gründe. Befragt, was der Regierungswechsel in Georgien für den Beschwerdeführer persönlich bedeute, sagte dieser, dass seines Wissens nach keiner der alten Regierung bestraft worden sei. Auch der Präsident sei immer noch da und es habe sich nichts geändert. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er sich im gegenständlichen Verfahren auf die gleichen Gründe wie im abgeschlossenen ersten Verfahren beziehe. Die Anfrage an die Staatendokumentation habe nicht ergeben, dass eine Verschlechterung der allgemeinen Lage und der persönlichen Lage des Beschwerdeführers vorliege. Der Beschwerdeführer entgegnete, dass er damals keine Videobeweise einbringen habe können. Jetzt könne er aber alles beweisen. Es gebe auch in Georgien Mord auf Bestellung. Ein tschetschenischer Bürger habe alles erzählt, wen er umbringen solle, wer Geld dafür bezahlt habe und so weiter. Ein Minister habe einen Mord in Auftrag gegeben. Er habe einen Mann namens XXXX umbringen wollen. Der Beschwerdeführer habe diesen Mann gekannt. Er sei genauso wie der Beschwerdeführer beschuldigt worden. Deswegen hängen sie zusammen. Der Tschetschene habe sich geweigert und dann sei der Geldbote festgenommen worden. Er habe dann alles erzählt. Das sei der Bruder des Ministers gewesen. Der Beschwerdeführer habe Angst, dass auch gegen ihn jemand einen Mordauftrag erteile. Alle Minister seien derzeit auf der Flucht. Das seien alles Verbrecher. Der Beschwerdeführer möchte auch noch erklären, was Dieb im Gesetz bedeute. Dieser Ausdruck sei schon in der Kommunistenzeit erfunden worden. Es habe nie eine kriminelle Organisation gegeben. Er selbst sei kein Krimineller. Menschen seien zu ihnen und nicht zur Polizei gekommen um Hilfe zu bekommen. Das sei von der Regierung kriminalisiert worden. SAAKASCHWILI habe Leute wie den Beschwerdeführer ins Gefängnis gesteckt.Der Beschwerdeführer wurde am 06.11.2012 von Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache und in Anwesenheit der Rechtsberaterin und einer Vertrauensperson vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer lege noch einen Brief eines österreichischen Staatsbürgers vor, welcher in einem georgischen Gefängnis inhaftiert gewesen sei und darüber berichte. Alles was der Beschwerdeführer bereits vorgelegt habe, habe dieser Mann mit eigenen Worten beschrieben. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, zur Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 19.09.2012 Stellung zu beziehen. Der Beschwerdeführer sagte, dass er beschuldigt werde, eine Revolution in Georgien finanziert zu haben. Das seien die neuen Gründe. Befragt, was der Regierungswechsel in Georgien für den Beschwerdeführer persönlich bedeute, sagte dieser, dass seines Wissens nach keiner der alten Regierung bestraft worden sei. Auch der Präsident sei immer noch da und es habe sich nichts geändert. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er sich im gegenständlichen Verfahren auf die gleichen Gründe wie im abgeschlossenen ersten Verfahren beziehe. Die Anfrage an die Staatendokumentation habe nicht ergeben, dass eine Verschlechterung der allgemeinen Lage und der persönlichen Lage des Beschwerdeführers vorliege. Der Beschwerdeführer entgegnete, dass er damals keine Videobeweise einbringen habe können. Jetzt könne er aber alles beweisen. Es gebe auch in Georgien Mord auf Bestellung. Ein tschetschenischer Bürger habe alles erzählt, wen er umbringen solle, wer Geld dafür bezahlt habe und so weiter. Ein Minister habe einen Mord in Auftrag gegeben. Er habe einen Mann namens römisch 40 umbringen wollen. Der Beschwerdeführer habe diesen Mann gekannt. Er sei genauso wie der Beschwerdeführer beschuldigt worden. Deswegen hängen sie zusammen. Der Tschetschene habe sich geweigert und dann sei der Geldbote festgenommen worden. Er habe dann alles erzählt. Das sei der Bruder des Ministers gewesen. Der Beschwerdeführer habe Angst, dass auch gegen ihn jemand einen Mordauftrag erteile. Alle Minister seien derzeit auf der Flucht. Das seien alles Verbrecher. Der Beschwerdeführer möchte auch noch erklären, was Dieb im Gesetz bedeute. Dieser Ausdruck sei schon in der Kommunistenzeit erfunden worden. Es habe nie eine kriminelle Organisation gegeben. Er selbst sei kein Krimineller. Menschen seien zu ihnen und nicht zur Polizei gekommen um Hilfe zu bekommen. Das sei von der Regierung kriminalisiert worden. SAAKASCHWILI habe Leute wie den Beschwerdeführer ins Gefängnis gesteckt.
Mit Bescheid vom 23.11.2012, FZ 12 12.189-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück (Spruchpunk I) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt II). Das Bundesasylamt stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest, traf aktuelle Länderfeststellungen zu Georgien vom Juli 2012 und zitierte die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 24.10.2012 zu den Themen "Lage nach den Parlamentswahlen" sowie "Haftbedingungen, Folterskandal". Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren zur Gänze auf die Angaben stützen, welche er bereits im Vorverfahren getätigt habe. Bereits im Vorverfahren seien seine geschilderten Fluchtgründe als glaubwürdig aber nicht asylrelevant gewertet worden. Im gegenständlichen Verfahren habe er zwar diverse Zeitungsberichte zu den Haftbedingungen und Protokolle bezüglich der gegen ihn erhobenen Vorwürfe vorgelegt, jedoch beziehen sich diese nach wie vor auf dieselben Gründe, welche bereits Thema im ersten Asylverfahren gewesen seien. Die Feststellung, dass er im gegenständlichen Verfahren keinen nach rechtkräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe, ergebe sich somit aus seinen Angaben. Er habe sowohl bei der Erstbefragung als auch im Zuge seiner Einvernahmen angegeben, im ersten Asylverfahren sämtliche Fluchtgründe angegeben zu haben und dass sich seine ursprünglichen Fluchtgründe im Wesentlichen auch nicht geändert haben. Als neue Gründe habe er lediglich die miserablen Haftbedingungen in Georgien angeführt. Dazu sei jedoch auf die Feststellungen zu Georgien zu verweisen, wonach die vom Beschwerdeführer angesprochenen Haftbedingungen in Georgien und dem von ihm dargestellten Folterskandal zu weitreichenden Folgen in Georgien geführt haben und daher auch eine Verschlechterung der Lage nun in Georgien nicht erkannt werden können. Da sich die Fluchtgründe erneut auf dieselben Beweggründe wie im bereits rechtkräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahrensgang beziehen, sei festzuhalten, dass seine Angaben einen unveränderten Sachverhalt darstellen, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien ebenfalls keine Änderung ergeben habe und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet werde. Es könne daher kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalte geändert habe und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke. Die erkennende Behörde könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege sohin entschiedene Sache im Sinn des § 68 AVG vor.Mit Bescheid vom 23.11.2012, FZ 12 12.189-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück (Spruchpunk römisch eins) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch zwei). Das Bundesasylamt stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest, traf aktuelle Länderfeststellungen zu Georgien vom Juli 2012 und zitierte die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 24.10.2012 zu den Themen "Lage nach den Parlamentswahlen" sowie "Haftbedingungen, Folterskandal". Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren zur Gänze auf die Angaben stützen, welche er bereits im Vorverfahren getätigt habe. Bereits im Vorverfahren seien seine geschilderten Fluchtgründe als glaubwürdig aber nicht asylrelevant gewertet worden. Im gegenständlichen Verfahren habe er zwar diverse Zeitungsberichte zu den Haftbedingungen und Protokolle bezüglich der gegen ihn erhobenen Vorwürfe vorgelegt, jedoch beziehen sich diese nach wie vor auf dieselben Gründe, welche bereits Thema im ersten Asylverfahren gewesen seien. Die Feststellung, dass er im gegenständlichen Verfahren keinen nach rechtkräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe, ergebe sich somit aus seinen Angaben. Er habe sowohl bei der Erstbefragung als auch im Zuge seiner Einvernahmen angegeben, im ersten Asylverfahren sämtliche Fluchtgründe angegeben zu haben und dass sich seine ursprünglichen Fluchtgründe im Wesentlichen auch nicht geändert haben. Als neue Gründe habe er lediglich die miserablen Haftbedingungen in Georgien angeführt. Dazu sei jedoch auf die Feststellungen zu Georgien zu verweisen, wonach die vom Beschwerdeführer angesprochenen Haftbedingungen in Georgien und dem von ihm dargestellten Folterskandal zu weitreichenden Folgen in Georgien geführt haben und daher auch eine Verschlechterung der Lage nun in Georgien nicht erkannt werden können. Da sich die Fluchtgründe erneut auf dieselben Beweggründe wie im bereits rechtkräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahrensgang beziehen, sei festzuhalten, dass seine Angaben einen unveränderten Sachverhalt darstellen, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien ebenfalls keine Änderung ergeben habe und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet werde. Es könne daher kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalte geändert habe und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke. Die erkennende Behörde könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege sohin entschiedene Sache im Sinn des Paragraph 68, AVG vor.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 05.12.2012 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelnder und unrichtiger Bescheidbegründung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Der Beschwerdeführer gab bekannt, dass er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt habe und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerdeführer monierte, er habe umfangreiche neue Tatsachen angegeben, welche die Asylantragstellung rechtfertigen bzw. habe er auch entsprechend nachprüfbare und nachvollziehbare Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, dass er seine Angaben durch Dokumente belegen könne und habe entsprechende Beweismittel zur Vorlage gebracht. Er habe Dokumente vorgelegt, in denen er persönlich genannt werde. Er habe nachvollziehbar dargelegt, dass in Georgien ein Strafverfahren gegen ihn laufe und er völlig zu Unrecht beschuldigt werde, in Georgien Destabilisierung und den Umsturz der Regierung mit zu planen. Er fürchte, dass er im Falle der Verhaftung in Georgien, wie auch dutzende andere Häftlinge, durch Folter ums Leben gebracht werde. In diesem Zusammenhang werde auf ein Schreiben seiner georgischen Anwältin verwiesen, welches die Situation in den Gefängnissen in Georgien konkret beschreibe. Der Beschwerdeführer habe auch angeführt, dass zwei seiner Söhne wegen ihm in Haft sitzen. Er habe auch Videoaufnahmen vorgelegt, welche die Häftlinge in Untersuchungshaft zeigen, wie sie gefoltert werden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte es der Einholung eines Sachverständigengutachtens für Georgien und/ oder der Beiziehung eines Vertrauensanwaltes bedurft, um die belangte Behörde erkennen zu lassen, dass die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben der Richtigkeit entsprechen. Es liege entgegen der Meinung des Bundesasylamtes sehr wohl ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest, welcher hätte festgestellt werden müssen, da der Beschwerdeführer aktuelle Unterlagen zur Vorlage gebracht habe, diverse Zeugen und Beweise genannt habe und leide das gegenständliche Verfahren daher an Mangelhaftigkeit. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens für Georgien und/ oder der Beiziehung eines Vertrauensanwaltes. Die belangte Behörde verweise auf die allgemeine Lage in Georgien und stelle selbst fest, dass aus den Anfragen zur Staatendokumentation betreffend die Haftbedingungen und Folterskandale hervorgehe, dass Gefangene in Gefängnissen geschlagen und auch sexuell misshandelt würden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien die Ausführungen zu Georgien recht allgemein gehalten und werde nicht auf das individuelle Vorbringen der Person des Beschwerdeführers eingegangen. Entgegen den weiteren Feststellungen der belangten Behörde stützen sich die Angaben nicht auf solche, welche er bereits im Vorverfahren getätigt habe sondern habe dieser glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, dass ihm nunmehr auch angesichts seiner Verurteilung in Österreich Widrigkeiten gegen Leib und Leben in Georgien drohen würden.
Während seines Asylverfahrens war der Beschwerdeführer - wie folgt - strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Mit Urteil des XXXX, war der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen §§ 278a, 125, 12 (2. Fall), 144 Abs. 1, 223 Abs. 2, 224, 107 Abs. 1 und 107 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden.Mit Urteil des römisch 40 , war der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Paragraphen 278 a, 125, 12, (2. Fall), 144 Absatz eins, 223, Absatz 2, 224, 107, Absatz eins und 107 Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden.
Mit Urteil des XXXX, war der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen § 165 (5) 1.Fall StGB, § 278a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden.Mit Urteil des römisch 40 , war der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Paragraph 165, (5) 1.Fall StGB, Paragraph 278 a, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden.
Gegen den Beschwerdeführer war mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 09.02.2009, XXXX, rechtskräftig ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden.Gegen den Beschwerdeführer war mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 09.02.2009, römisch 40 , rechtskräftig ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden.
Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, iVm. § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gem. § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4, leg. cit.;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, leg. cit. sowie
wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gem. § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.
Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969; VfSlg 7240/1973; VwGH 08.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, 1265 mwH)."Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969; VfSlg 7240 aus 1973,; VwGH 08.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, 1265 mwH).
Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des zweiten Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, 1433 mwH).
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z. B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z. B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gegenständlich stellt sich die Lage so dar, dass der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren im Wesentlichen die gleichen Fluchtgründe wie im ersten Verfahren geltend gemacht hat, nämlich dass er in Georgien zu Unrecht als "Dieb im Gesetz" bezeichnet werde und ihm dort Gefängnis drohe. Auch die strafrechtlichen Verurteilungen in Österreich seien zu Unrecht erfolgt und von den georgischen Behörden veranlasst worden. Der Beschwerdeführer legte im gegenständlichen Verfahren ein Konvolut an Zeitungsberichten und Protokollen vor, die seine Angaben bestätigen sollen und wies auf die schlechten Haftbedingungen in Georgien hin.
Das Bundesasylamt kam im gegenständlich angefochtenen Bescheid zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe und sich die neu vorgelegten Beweismittel nur auf dieselben Gründe, welche bereits Thema im ersten Asylverfahren gewesen seien, bezogen haben.
Die belangte Behörde führte auch Folgendes an: "Als neue Gründe führten Sie lediglich die miserablen Haftbedingungen in Georgien aus. Dazu ist jedoch auf die Feststellungen zu Georgien zu verweisen, wonach die von Ihnen angesprochenen Haftbedingungen in Georgien und dem von Ihnen dargestellten Folterskandal zu weitreichenden Folgen in Georgien geführt haben und daher auch eine Verschlechterung der Lage nun in Georgien nicht erkannt werden kann"(Bescheid Seite 46). Dieser Argumentation kann der erkennende Einzelrichter des Asylgerichtshofes nicht gänzlich nachvollziehen bzw. liegen Mängel der Erstbehörde vor, die eine Behebung des Bescheides notwendig erscheinen lassen. Der angefochtene Bescheid enthält nämlich Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Georgien vom Juli 2012 sowie zwei Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 24.10.2012 zur Lage nach den Parlamentswahlen und zu den Haftbedingungen und den bekannt gewordenen Misshandlungen von Gefangenen im September 2012. In letzterer Anfragebeantwortung heißt es: "Die Feststellungen zu Georgien vom Juli 2012 können auch in Anbetracht der im September 2012 bekannt gewordenen Vorfälle in georgischen Gefängnissen noch als gültig betrachtet werden"(Bescheid Seite 30). Nun ist aber zu sagen, dass die Länderfeststellungen vom Juli 2012 keinerlei Aussagen über die Haftbedingungen in georgischen Gefängnissen enthalten. Auch die Anfragebeantwortung ist lediglich ein Situationsbericht über die im September 2012 bekannt gewordenen Misshandlungsfälle in georgischen Gefängnissen und die Reaktionen darauf, nämlich der darauf folgende Protest der Bevölkerung und die Rücktritte der verantwortlichen Minister, die Entlassung der Gefängnismitarbeiter sowie die Ernennung des ehemaligen Ombudsmannes für Menschenrechte zum neuen Minister für Haftanstalten. Wie sich die Lage in georgischen Gefängnissen derzeit darstellt, also wie die Zustände in den Haftanstalten sind, die Haftbedingungen und so weiter, ist den Länderfeststellungen vom Juli 2012 und auch der Anfragebeantwortung vom 24.10.2012 mit keinem Wort zu entnehmen. Da den Länderfeststellungen somit keine inhaltlichen Informationen zu den momentanen Verhältnissen in georgischen Gefängnissen zu entnehmen sind, kann auch nicht gesagt werden, ob sich die Lage in den Haftanstalten seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens verbessert oder verschlechtert hat oder unverändert geblieben ist und es kann daher nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass gegenständlich ein neuer wesentlicher entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegt.
Bereits im ersten Verfahren wurden Anfragebeantwortungen zu den Haftbedingungen in georgischen Gefängnissen eingeholt, zumal der Beschwerdeführer bereits damals erzählt hat, dass ihm Haft drohe, er als "Dieb im Gesetz" beschuldigt werde und ihm aufgrund dieses "Deliktes" schlechtere Behandlung als "normalen" Häftlingen im Gefängnis drohe. Insoweit sind die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten miserablen Haftbedingungen in Georgien auch keine neuen Gründe, da er dies bereits im ersten Verfahren geltend gemacht hat. Das Bundesasylamt wird aber im fortgesetzten Verfahren aktuelle Länderberichte zu den momentanen Haftbedingungen in georgischen Gefängnissen einzuholen und diese ihrer Entscheidung insbesondere dahingehend zugrunde zu legen zu haben, ob sich die Haftbedingungen seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens geändert haben oder nicht und ob diesbezüglich ein neuer wesentlicher entscheidungsrelevanter Sachverhalte oder entschiedene Sache vorliegt.
Weiters sind die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Beweismittel (Zeitungsartikel, Telefonprotokolle usw.) zu erwähnen. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er seine bisherigen Angaben aus dem ersten Verfahren aufrecht halte und sein Vorbringen nunmehr mit Dokumenten belegen könne. Der Beschwerdeführer sagt zwar selbst, dass sich die Beweismittel auf sein Vorbringen aus dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren beziehen und es sich insoweit um denselben Sachverhalt handelt. Da die vom Beschwerdeführer vorgelegten (Großteils georgischen) Zeitungsartikel und Schreiben aber teilweise überhaupt nicht in die deutsche Sprache übersetzt sind bzw. lediglich eine (offenbar mittels Übersetzungsprogrammen aus dem Internet) unzureichende Übersetzung vorliegt, hält es der erkennende Einzelrichter für notwendig, dass das Bundesasylamt die vorgelegten Dokumente erneut gewissenhaft sichtet, die relevanten, insbesondere vom Beschwerdeführer in den Zeitungsartikeln angekreuzten Stellen durch einen beglaubigten Dolmetscher übersetzen lässt um festzustellen, ob den Beweismitteln ein neuer asylrelevanter Sachverhalt zu entnehmen ist oder nicht.
Schließlich wird auch eine neue Recherche über den Verbindungsbeamten in Georgien zur konkreten Causa des Beschwerdeführers notwendig sein, zumal der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren angedeutet hat, dass sich seine zwei Söhne wegen der Probleme des Beschwerdeführers derzeit in Georgien in Haft befinden. Außerdem muss in Erfahrung gebracht werden, wie sich die geänderten politischen Verhältnisse nach den letzten Parlamentswahlen im Oktober 2012 auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers auswirken.
Im Ergebnis konnte daher nicht ausgeschlossen werden, dass gegenständlich ein neuer wesentlicher entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, weswegen der Beschwerde stattzugeben ist.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der vorliegende festgestellte Sachverhalt hat sich im Sinne des § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der vorliegende festgestellte Sachverhalt hat sich im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war.
Die Erstbehörde wird daher im fortgesetzten Verfahren - wie bereits erwähnt - aktuelle Länderberichte zu den momentanen Haftbedingungen in georgischen Gefängnissen einzuholen haben, eine Länderrecherche im Herkunftsstaat in Auftrag zu geben haben und die vorgelegten Beweismittel zu sichten und übersetzen lassen müssen. Die Ergebnisse wird sie im fortgesetzten Verfahren den Feststellungen zu Grunde zu legen haben und dem Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Einvernahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG vorzuhalten haben und ihm die Möglichkeit zu geben haben, dazu Stellung zu nehmen. In eventu wird die belangte Behörde den Beschwerdeführer auch nochmals zu den vorgebrachten Fluchtgründen zu befragen haben. Die Ermittlungsergebnisse müssen einem neuerlichen Bescheid zugrunde gelegt werden.Die Erstbehörde wird daher im fortgesetzten Verfahren - wie bereits erwähnt - aktuelle Länderberichte zu den momentanen Haftbedingungen in georgischen Gefängnissen einzuholen haben, eine Länderrecherche im Herkunftsstaat in Auftrag zu geben haben und die vorgelegten Beweismittel zu sichten und übersetzen lassen müssen. Die Ergebnisse wird sie im fortgesetzten Verfahren den Feststellungen zu Grunde zu legen haben und dem Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Einvernahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vorzuhalten haben und ihm die Möglichkeit zu geben haben, dazu Stellung zu nehmen. In eventu wird die belangte Behörde den Beschwerdeführer auch nochmals zu den vorgebrachten Fluchtgründen zu befragen haben. Die Ermittlungsergebnisse müssen einem neuerlichen Bescheid zugrunde gelegt werden.
Wird gegen einen mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005).Wird gegen einen mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005).
Da innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes spruchgemäß entschieden wurde, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
anonymisierte Version, Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, geänderte Verhältnisse, Haft, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
08.02.2013