TE AsylGH Erkenntnis 2012/12/19 D1 267463-2/2012

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Veröffentlicht am 19.12.2012
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Spruch

D1 267463-2/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2012, Zl. 12 11.112-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2012, Zl. 12 11.112-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, brachte am 12.10.2004 in Österreich einen Asylantrag ein, nachdem er am Tag zuvor gemeinsam mit seiner Frau illegal in das Bundesgebiet gelangt war.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, brachte am 12.10.2004 in Österreich einen Asylantrag ein, nachdem er am Tag zuvor gemeinsam mit seiner Frau illegal in das Bundesgebiet gelangt war.

2. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 19.10.2004 begründete der Beschwerdeführer seinen Asylantrag damit, dass er Probleme habe, seit sein Cousin im ersten Tschetschenienkrieg getötet worden sei. Alle männlichen Mitglieder der Familie würden nun von den russischen Sicherheitsbehörden verdächtigt, ebenfalls die Rebellen unterstützt zu haben. Im Oktober 2003 sei sein Haus von maskierten Männern gestürmt worden, man habe ihn verschleppt und auf einer Polizeistation 48 Stunden lang gefoltert. Es sei dann zwar seinen Eltern gelungen, ihn freizukaufen, er habe sich in der Folge aber ein Jahr und sieben Monate lang nachts jeweils bei Bekannten versteckt gehalten, während er tagsüber zu Hause gewesen sei. Zum Zeitpunkt, als seine Frau schwanger geworden sei und er auch über die finanziellen Mittel verfügt habe, habe er sich dann entschlossen, das Land zu verlassen, da auch die Monate zuvor gezielt nach ihm gesucht worden sei.

3. Nach Zulassung des Verfahrens und Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde der Beschwerdeführer am 19.12.2005 durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er im Hinblick auf sein Ausreisemotiv im Wesentlichen vor, dass er sich bereits ein halbes Jahr vor seiner letztlich Anfang Oktober 2004 erfolgten Ausreise dazu entschlossen hätte, seine Heimat zu verlassen, da er sechs oder sieben Monate zuvor vom FSB entführt, anschließend zwei Tage lang in einem Keller festgehalten und erst nach Zahlung eines Bestechungsgeldes freigelassen worden sei. Etwa einen Monat vor seiner Flucht sei dann sein Elternhaus von maskierten Männern gestürmt worden, wobei er allerdings noch aus dem Haus fliehen habe können und sich sofort nach XXXX begeben habe. Bei der Ausreise im Oktober 2004 hätten seine Frau und er an den Grenzen keine Probleme gehabt. Lediglich die Grenze von der Ukraine zur Slowakei und die österreichische Staatsgrenze hätten sie illegal überqueren müssen, ihre Inlandspässe hätten seine Frau und er in der Ukraine zurückgelassen und sich erst später von dort schicken lassen. Warum er vom FSB gesucht werde bzw. worden sei, könne er nicht angeben, es würden aber alle Leute, die Kämpfer unterstützt hätten vom FSB gesucht und er habe "1997 oder 1998 (...) den Kämpfern Nahrung gebracht". Nochmals nach dem konkreten Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, im März oder April 2004 von acht oder neun maskierten Männern in der Wohnung seines Halbbruders in "XXXX" abgeholt und "in den Keller eines FSB Gebäudes" gebracht worden zu sein, wo er über Waffen und eine allfällige Tätigkeit als Widerstandskämpfer befragt worden sei. Man habe ihn weiters beschimpft und körperlich misshandelt und hätte ihn zur Unterzeichnung eines Geständnisses nötigen wollen, was er jedoch verweigert habe. Nach etwa eineinhalb Stunden habe dann das Telefon geläutet und er sei in eine Zelle gebracht worden, wo er "die restlichen zwei Tage" verbracht habe. Dann sei er von seinem Vater, seinem Onkel und dem Sippenältesten abgeholt worden und habe erfahren, dass man für seine Freilassung USD 1000,- bezahlt hätte. Abschließend habe man ihn noch gewarnt, dass man ihn weiter beobachten werde. Er habe darum in der Folge bis zur Ausreise ständig bei Verwandten und Bekannten genächtigt. Etwa zwei Wochen vor seiner Flucht habe er bei seinem Vater übernachtet, als plötzlich Personen in dessen Wohnung eingedrungen seien und nach ihm gefragt hätten. Als er den Lärm vernommen habe, sei er jedoch gleich aus der Wohnung geflohen und nach XXXX gefahren, wo er sich bis zur Ausreise beim Onkel seiner Mutter versteckt gehalten habe.3. Nach Zulassung des Verfahrens und Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde der Beschwerdeführer am 19.12.2005 durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er im Hinblick auf sein Ausreisemotiv im Wesentlichen vor, dass er sich bereits ein halbes Jahr vor seiner letztlich Anfang Oktober 2004 erfolgten Ausreise dazu entschlossen hätte, seine Heimat zu verlassen, da er sechs oder sieben Monate zuvor vom FSB entführt, anschließend zwei Tage lang in einem Keller festgehalten und erst nach Zahlung eines Bestechungsgeldes freigelassen worden sei. Etwa einen Monat vor seiner Flucht sei dann sein Elternhaus von maskierten Männern gestürmt worden, wobei er allerdings noch aus dem Haus fliehen habe können und sich sofort nach römisch 40 begeben habe. Bei der Ausreise im Oktober 2004 hätten seine Frau und er an den Grenzen keine Probleme gehabt. Lediglich die Grenze von der Ukraine zur Slowakei und die österreichische Staatsgrenze hätten sie illegal überqueren müssen, ihre Inlandspässe hätten seine Frau und er in der Ukraine zurückgelassen und sich erst später von dort schicken lassen. Warum er vom FSB gesucht werde bzw. worden sei, könne er nicht angeben, es würden aber alle Leute, die Kämpfer unterstützt hätten vom FSB gesucht und er habe "1997 oder 1998 (...) den Kämpfern Nahrung gebracht". Nochmals nach dem konkreten Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, im März oder April 2004 von acht oder neun maskierten Männern in der Wohnung seines Halbbruders in "XXXX" abgeholt und "in den Keller eines FSB Gebäudes" gebracht worden zu sein, wo er über Waffen und eine allfällige Tätigkeit als Widerstandskämpfer befragt worden sei. Man habe ihn weiters beschimpft und körperlich misshandelt und hätte ihn zur Unterzeichnung eines Geständnisses nötigen wollen, was er jedoch verweigert habe. Nach etwa eineinhalb Stunden habe dann das Telefon geläutet und er sei in eine Zelle gebracht worden, wo er "die restlichen zwei Tage" verbracht habe. Dann sei er von seinem Vater, seinem Onkel und dem Sippenältesten abgeholt worden und habe erfahren, dass man für seine Freilassung USD 1000,- bezahlt hätte. Abschließend habe man ihn noch gewarnt, dass man ihn weiter beobachten werde. Er habe darum in der Folge bis zur Ausreise ständig bei Verwandten und Bekannten genächtigt. Etwa zwei Wochen vor seiner Flucht habe er bei seinem Vater übernachtet, als plötzlich Personen in dessen Wohnung eingedrungen seien und nach ihm gefragt hätten. Als er den Lärm vernommen habe, sei er jedoch gleich aus der Wohnung geflohen und nach römisch 40 gefahren, wo er sich bis zur Ausreise beim Onkel seiner Mutter versteckt gehalten habe.

4. Mit Bescheid vom 21.12.2005, Zl. 04 20.862-BAI, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 12.10.2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wies diesen unter einem gemäß § 8 Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid vom 21.12.2005, Zl. 04 20.862-BAI, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 12.10.2004 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies diesen unter einem gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.).

In seiner Entscheidungsbegründung ging das Bundesasylamt von der Unglaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer dargebotenen Vorbringens aus. Dessen Angaben zu den Fluchtgründen seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar gewesen, wobei er insbesondere auch die Kernpunkte des Vorbringens unterschiedlich dargestellt habe. Beispielsweise habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner ersten Einvernahme mit keinem Wort erwähnt, dass er vom FSB gesucht werde, hätten Zeit und Ort seiner behaupteten Festnahme sowie der Ort der Anhaltung nicht übereingestimmt und habe er bei der ersten Einvernahme andere Personen genannt, die für seine Freilassung gesorgt hätten, als im Zuge der zweiten Einvernahme. Auch die Personen, die ihn festgenommen hätten, habe der Beschwerdeführer unterschiedlich beschrieben. Schließlich spreche auch noch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer legal und völlig problemlos aus seiner Heimatregion ausreisen habe können bzw. offenbar keine Bedenken gehabt hätte, sich zweimal einer Grenzkontrolle zu unterziehen und dabei seinen Inlandspass vorzuweisen, gegen die Behauptung, vom Geheimdienst gesucht zu werden.

5. Gegen den dem Beschwerdeführer am 29.12.2005 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Berufung (nunmehr als Beschwerde zu bezeichnen) erhoben, wobei "inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" geltend gemacht sowie die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt wurden.

6. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst; an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde das Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung D/7, aufgrund der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes für das Jahr 2011 letztlich der Gerichtsabteilung D/1 zugewiesen.

7. Am 12.04.2011 führte der Asylgerichtshof zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer und seine Ehefrau neuerlich zu den maßgeblichen Fluchtgründen bzw. ihrem Familien- und Privatleben sowie allfälligen Aspekten einer Integration befragt wurden. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung entschuldigt nicht.

8. Mit Beschluss vom 14.04.2011 bestellte der Asylgerichtshof den Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Univ. Prof. Dr. XXXX, zum Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Erstellung eines Gutachtens unter anderem zu den Fragen, ob beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine Krankheit vorliege bzw. dieser trotz allfälliger Krankheit in der Lage gewesen wäre, in den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof wahrheitsgemäße Angaben zu machen.8. Mit Beschluss vom 14.04.2011 bestellte der Asylgerichtshof den Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Univ. Prof. Dr. römisch 40 , zum Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Erstellung eines Gutachtens unter anderem zu den Fragen, ob beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine Krankheit vorliege bzw. dieser trotz allfälliger Krankheit in der Lage gewesen wäre, in den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

9. Am 27.05.2011 langte beim Asylgerichtshof das psychiatrisch-neurologische Sachverständigengutachten des Univ. Prof. Dr. XXXX ein, aus welchem im Wesentlichen hervorgeht, dass sich beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine leichtgradige Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.22) finde, dieser aber - unter Berücksichtigung der Problematik einer retrospektiven Betrachtung - in der Lage gewesen sein müsste, zu den angefragten Einvernahme- /Verhandlungsterminen wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen, da die festgestellte psychische Beeinträchtigung nicht die Fähigkeit, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, beeinträchtige.9. Am 27.05.2011 langte beim Asylgerichtshof das psychiatrisch-neurologische Sachverständigengutachten des Univ. Prof. Dr. römisch 40 ein, aus welchem im Wesentlichen hervorgeht, dass sich beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine leichtgradige Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.22) finde, dieser aber - unter Berücksichtigung der Problematik einer retrospektiven Betrachtung - in der Lage gewesen sein müsste, zu den angefragten Einvernahme- /Verhandlungsterminen wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen, da die festgestellte psychische Beeinträchtigung nicht die Fähigkeit, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, beeinträchtige.

10. Mit Erkenntnis vom 18.07.2011, Zl. D1 267463-0/2008/15E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 idF BGBl. I Nr. 101/2003, und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet ab.10. Mit Erkenntnis vom 18.07.2011, Zl. D1 267463-0/2008/15E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76, Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet ab.

Maßgebliche Begründung für die Abweisung der Beschwerde war die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens, dies unter anderem auch deshalb, weil sich im Kernpunkt des Vorbringens mehrere gravierende Widersprüche und Ungereimtheiten befanden, die der Beschwerdeführer auch im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht aufzuklären im Stande war.

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 22.07.2011 zugestellt.

11. Am 22.08.2012 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen und somit zweiten Antrag auf internationalen Schutz zur Zl. 12 11.112-EAST Ost beim Bundesasylamt ein. Im Rahmen der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er kurz zusammengefasst an, dass seine bisherigen Gründe immer noch aufrecht seien und sich seine Lage dahingehend verschlechtert habe, indem nunmehr nicht nur er alleine sondern auch sein Vater verfolgt werde. Sein Vater sei nach Aserbaidschan geflüchtet, da dieser zuhause nicht mehr sicher gewesen sei. Er selbst habe eine Vorladung zu einer Befragung bei der tschetschenischen Polizei bekommen. Bei einer Rückkehr würde er festgenommen, er könne aber nicht genau sagen, was ihm passieren würde. Jedenfalls werde er von der Polizei gesucht. Er habe auch einen Bekannten beauftragt, ihm diese Vorladung zu übersenden.

12. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 28.08.2012 und 01.10.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er könne nicht in die Heimat zurückkehren, weil er Probleme mit der Polizei habe. Der Grund für die neuerliche Antragstellung seien vier Vorladungen zur Einvernahme in der Ermittlungsabteilung des Ermittlungskomitees der Russischen Föderation in der Tschetschenischen Republik, die sein Vater für ihn übernommen habe. Die letzte Ladung für den 05.05.2012, die er nunmehr in Kopie vorlege, sei am 03.05.2012 von seinem Vater übernommen worden.

13. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 24.10.2012 einer medizinischen Begutachtung zur Abklärung seines gesundheitlichen Zustandes gemäß § 10 AsylG 2005 zugewiesen.13. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 24.10.2012 einer medizinischen Begutachtung zur Abklärung seines gesundheitlichen Zustandes gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 zugewiesen.

14. Mit Schriftsatz des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 30.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer die im Zuge des Zulassungsverfahrens erstattete gutachterliche Stellungnahme mit der Möglichkeit, sich dazu bis zum 16.11.2012 zu äußern, übermittelt.

15. Mit Bescheid vom 27.11.2012, Zl. 12 11.112-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.08.2012 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).15. Mit Bescheid vom 27.11.2012, Zl. 12 11.112-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.08.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können, da sich die bereits im Erstverfahren festgestellte Unglaubwürdigkeit auch im gegenständlichen Verfahren fortsetze. Die Angaben im gegenständlichen Verfahren würden sich grundsätzlich auf Ausführungen, die der Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren getätigt habe, stützen und habe dieser seine Fluchtgründe lediglich "durch eine neue Entwicklung" weitergeführt.

16. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben und begründend ausgeführt, dass sich der gegenständliche Antrag hauptsächlich auf die nunmehr vom Beschwerdeführer vorgelegte Ladung zu einer Einvernahme vor den tschetschenischen Sicherheitsbehörden stütze, womit die Behörde erster Instanz schon aufgrund des bisher erstatteten Vorbringens vom Vorliegen eines geänderten und damit neuen Sachverhaltes auszugehen gehabt habe.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/Einzelrichterin.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, das gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, das gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist.

Auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH v. 21.03.1985, Zl. 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z. B. VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH v. 21.03.1985, Zl. 83/06/0023, u.a.). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z. B. VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH v. 08.09.1977, Zl. 2609/76).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH v. 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013; VwGH v. 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH v. 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013; VwGH v. 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).

Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Änderung des Sachverhalts als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH v. 22.05.2001, Zl. 2001/05/0075).

Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH v. 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH v. 24.08.2004; Zl. 2003/01/0431; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; VwGH v. 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH v. 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH v. 24.08.2004; Zl. 2003/01/0431; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; VwGH v. 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

3. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 22.08.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z. B. VwGH v. 23.01.1997, Zl. 95/09/0189; VwGH v. 06.03.1997, Zl. 94/09/0229). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH v. 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).3. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 22.08.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind vergleiche z. B. VwGH v. 23.01.1997, Zl. 95/09/0189; VwGH v. 06.03.1997, Zl. 94/09/0229). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH v. 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).

Für den Asylgerichtshof kann Prüfungsmaßstab zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung durch das Bundesasylamt nur jenes Vorbringen sein, das von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden ist.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.08.2012 dargelegt, er könne nicht in seine Heimat zurückkehren, da er Probleme mit der Polizei habe und in diesem Zusammenhang ein Beweismittel in Form einer Ladungskopie vorgelegt (AS 51). Dieses vom Bundesasylamt zum Akt genommene Beweismittel wurde im weiteren Ermittlungsverfahren lediglich als Fortsetzung eines bereits als unglaubwürdig bewerteten Sachverhaltes gewertet. Das Bundesasylamt hat sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens in keiner Weise mit dem vorgelegten Beweismittel auseinandergesetzt und auch im nunmehr angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen hinsichtlich der vorgelegten Ladung getroffen, sondern sich lediglich auf die Ausführung beschränkt, dass der vom Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren vorgetragene Sachverhalt als unglaubwürdig bewertet wurde. Aufgrund des Ladungsdatums (05.05.2012) und der Angaben des Beschwerdeführers ist jedoch augenscheinlich erkennbar, dass die nunmehr vorgelegte Ladung erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens (22.07.2011) entstanden ist und somit im ersten Asylverfahren noch gar nicht vorgelegen haben kann. Die belangte Behörde führt im nunmehr angefochtenen Bescheid - ohne darzulegen, ob sie dem nunmehr vorgelegten Beweismittel Authentizität zubilligt oder nicht - an, dass lediglich die auf eine Ladung gestützte Gefahr bzw. Verfolgung nicht ausreichend sei, zumal aus der in Vorlage gebrachten Kopie der Ladung nicht hervorgehe, dass dem Beschwerdeführer Gefahr bzw. Verfolgung in der Heimat drohe. Diese Einschätzung lässt sich anhand der vorgelegten Ladungskopie, deren Original der Beschwerde nunmehr beigelegt wurde, keinesfalls aufrechterhalten, zumal der Beschwerdeführer, im Falle der Echtheit der Ladung, als "Verdächtiger in einem Strafverfahren" vorgeladen wurde.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der vorliegende Sachverhalt hat sich im Sinne des § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war; demgemäß ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 zugelassen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer Zurückverweisung in Folge des § 43 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 das Bundesasylamt im Falle einer neuerlichen zurückweisenden Entscheidung (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht des Asylgerichtshofes gebunden ist (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 550).Der vorliegende Sachverhalt hat sich im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war; demgemäß ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 zugelassen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer Zurückverweisung in Folge des Paragraph 43, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 das Bundesasylamt im Falle einer neuerlichen zurückweisenden Entscheidung (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht des Asylgerichtshofes gebunden ist vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 550).

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen im Hinblick auf das nunmehr vorgelegte Beweismittel anzustellen und dabei insbesondere durch eine neuerliche ausführliche Befragung und allenfalls auch durch Befassung eines geeigneten Sachverständigen festzustellen haben, ob der vom Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylverfahren vorgelegten Ladung Authentizität zu gebilligt wird oder nicht.

In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Art. 129c Z 1 B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, BGBl. I 1/1930 in der Fassung BGBl. 2/2008, neu eingefügten Art. 144a B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Artikel 129 c, Ziffer eins, B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt 2 aus 2008,, neu eingefügten Artikel 144 a, B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).

Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005).Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005).

Gegenständliche Beschwerde langte am 17.12.2012 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 17.12.2012 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Befragung, Beweise, Ermittlungspflicht, Kassation, Ladungen, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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