Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 414158-1/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2010, FZ. 09 13.518-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2010, FZ. 09 13.518-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt III gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch drei gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Paschtunen und der Konfession der Sunniten angehört, stellte am 31.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
Einleitend gab er an, aus der Provinz "Nengarhar" (gemeint: Nangarhar) zu stammen und dort als Landarbeiter seinen Lebensunterhalt bestritten zu haben.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie mit Personen aus seinem Dorf eine Feindschaft habe und auch der Vater deshalb getötet worden sei. Daher habe der Beschwerdeführer flüchten müssen. Seine Frau habe er nicht mitgenommen, weil der Weg sehr beschwerlich gewesen sei. Im Falle der Rückkehr wäre das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr.
Am 5.11.2009 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 14.6.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte und ergänzte, dass nunmehr auch sein Bruder vor drei Monaten getötet worden sei. Grund für die Streitigkeiten seien Grundstückstreitigkeiten und die "allgemeine Situation mit den Taliban". Die Grundstückstreitigkeiten würden schon seit den "Zeiten" des Großvaters bestehen. Der Beschwerdeführer sei nunmehr am meisten von diesen Streitigkeiten betroffen, da er die Grundstücke bewirtschaftet habe; man habe vorgehabt, den Beschwerdeführer zu töten.
Die Gattin des Beschwerdeführers lebe an der Grenze zu Pakistan.
In Afghanistan habe der Beschwerdeführer lediglich drei bis vier Jahre die Schule besucht, keinen Beruf erlernt und als Landwirt gearbeitet.
Der Beschwerdeführer legte die Kopie einer auf ihn lautenden Geburtsurkunde vor.
Im Akt findet sich eine mit 3.5.2010 datierte Anfragebeantwortung zur Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 16.6.2010, erlassen am 21.6.2010, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei, im Falle von dessen Rückkehr nach Afghanistan keine Bedrohung festzustellen sei und das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich einer Ausweisung nicht entgegenstehe.
Mit am 2.7.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft werde. Dem Beschwerdeführer sei daher Asyl oder zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. Zudem greife die Ausweisung in die Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK ein und sei daher mangels eines öffentlichen Interesses an der Ausweisung des Beschwerdeführers rechtswidrig.Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft werde. Dem Beschwerdeführer sei daher Asyl oder zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. Zudem greife die Ausweisung in die Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 8, EMRK ein und sei daher mangels eines öffentlichen Interesses an der Ausweisung des Beschwerdeführers rechtswidrig.
Handschriftlich wurden weiters die Fluchtgründe wiederholt und wurde auf die (allgemeinen) Probleme mit den Taliban hingewiesen. Auch sei der Beschwerdeführer krank; man habe ihn in Villach operiert. Die Familie des Beschwerdeführers habe sich von seiner Frau und seinen Kindern getrennt, die darunter sehr leiden würden.
Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen und jedenfalls die Ausweisung ersatzlos zu beheben.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 27.9.2012, Zl.: C2 414158-1/2010/2Z, wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt die unten genannten Länderberichte vorgehalten und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer wurde weiters aufgefordert, die Namen aller in Afghanistan lebenden Verwandten zu nennen und akute psychische und physische Erkrankungen darzutun.
Vom Bundesasylamt wurde keine Stellungnahme erstattet.
Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 11.10.2012 (deutsche Übersetzung vom 31.10.2012) an, dass er seit fünf Monaten nicht mehr wisse, wo sich seine Familie aufhalte; diese sei verzogen und er habe keine neue Nachricht erhalten. Er wisse nur, dass sich seine Gattin samt den gemeinsamen Kindern in XXXX aufhalte. Weiters wurde ein Arztbrief über eine am 22.1.2010 problemlos durchgeführte Blinddarmoperation samt Spitals-Aufenthaltsbestätigung vorgelegt.Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 11.10.2012 (deutsche Übersetzung vom 31.10.2012) an, dass er seit fünf Monaten nicht mehr wisse, wo sich seine Familie aufhalte; diese sei verzogen und er habe keine neue Nachricht erhalten. Er wisse nur, dass sich seine Gattin samt den gemeinsamen Kindern in römisch 40 aufhalte. Weiters wurde ein Arztbrief über eine am 22.1.2010 problemlos durchgeführte Blinddarmoperation samt Spitals-Aufenthaltsbestätigung vorgelegt.
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
(Deutsches) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand Jänner 2012), 10.01.2012;
Human Rights Watch: World Report 2012; Afghanistan, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2011, 22. Januar 2012;
Afghanistan NGO Safety Office, Quarterly Data Report, Q. 2 2012, Juli 2012;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 11.10.2011 und
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, 20.2.2012.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger ist, der der Ethnie der Paschtunen und der Volksgruppe der Sunniten, angehört und dessen Identität nicht feststeht.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist.
Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat.
Das Alter, die Staatsangehörigkeit, die ethnische und konfessionelle Zugehörigkeit sowie das Fehlen von Angehörigen im Bundesgebiet ergeben sich jeweils aus den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers, von denen auch das Bundesasylamt ausgegangen ist.
Mangels Vorlage eines überprüfbaren Identitätsdokuments kann die Identität nicht als feststehend angesehen werden; alleine die Kopie einer afghanischen Geburtsurkunde ist diesbezüglich nicht hinreichen.
Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einer am 09.11.2012 durchgeführten Strafregisteranfrage.
II.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hat lediglich vorgebracht, aus Afghanistan wegen eines Grundstückstreits und wegen der allgemeinen Sicherheitslage ausgereist zu sein.
Das ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt.
II.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft verfolgt zu werden.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, in Afghanistan auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, verfolgt zu werden.
Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Paschunten und der Religionsgruppe der Sunniten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe - der größten in Afghanistan - oder Religionsgemeinschaft - der über 80 % der Afghanen angehören - einer Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 27) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
II.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:römisch zwei.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aus einem ländlichen Gebiet in der Provinz Nangarhar stammt, in dieser Provinz die Sicherheitslage schlecht ist, der Beschwerdeführer dort kein soziales Netz hat und diesem auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zukommt.
Die Herkunftsregion, die Unkenntnis des Aufenthalts der (Eltern-)Familie des Beschwerdeführers und der Wegzug seiner Frau und seiner Kinder nach XXXX ergeben sich aus dem nachvollziehbaren Vorbringen des Beschwerdeführers; aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Angehörigen, deren Aufenthalt er kennt, in Afghanistan mehr hat, ergibt sich, dass ihm im Falle der Rückkehr kein soziales Netz zur Verfügung steht.Die Herkunftsregion, die Unkenntnis des Aufenthalts der (Eltern-)Familie des Beschwerdeführers und der Wegzug seiner Frau und seiner Kinder nach römisch 40 ergeben sich aus dem nachvollziehbaren Vorbringen des Beschwerdeführers; aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Angehörigen, deren Aufenthalt er kennt, in Afghanistan mehr hat, ergibt sich, dass ihm im Falle der Rückkehr kein soziales Netz zur Verfügung steht.
Die extrem schlechte Sicherheitslage in Nangarhar ergibt sich aus den Länderberichten, insbesondere aus dem oben zitierten ANSO-Bericht.
Zwar sind die in Regierungshand befindlichen Städte in Afghanistan hinreichend sicher, allerdings steht dem Beschwerdeführer in einer solchen Stadt weder ein soziales Netz zur Verfügung noch hat dieser hinreichendes Vermögen, "Kabul"-Erfahrung (im Sinne der Erfahrung des Lebens in einer Großstadt) oder eine in einer Großstadt nachgefragte Berufserfahrung; somit besteht ein reales Risiko, dass der Beschwerdeführer in einer solchen Großstadt in eine hoffnungslose Lage geraten wird. Daher ist es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, eine der Großstädte Afghanistans als innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch zu nehmen.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 31.10.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 31.10.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von § 66 siehe § 75 Abs. 15 und 16.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, siehe Paragraph 75, Absatz 15 und 16,
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 21.6.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 2.7.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer hat lediglich eine Gefährdung durch Grundstückstreitigkeiten sowie allgemeine Probleme mit den Taliban ins Treffen geführt; amtswegig zu berücksichtigende Fluchtgründe sind nicht hervorgekommen.
Selbst wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers der Entscheidung als wahr unterstellt, ist auszuführen, dass weder der vorgebrachte Grundstückstreit - hier handelt es sich um einen Streit um Eigentum und es ist nicht zu erkennen, dass hier ein asylrelevanter Verfolgungsgrund vorliegt; auch der Verwaltungsgerichtshof sieht Grundstückstreitigkeiten grundsätzlich nicht als asylrelevant an (siehe etwa VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0571) - noch die allgemeine Gefährdung durch die Taliban - ein asylrelevanter Verfolgungsgrund wurde diesbezüglich nicht einmal behauptet - zur Gewährung des Status des Asylberechtigten führen könnte, da beiden Fluchtgründen kein asylrelevanter Verfolgungsgrund zu Grunde liegt.
Da auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Da auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
III.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.römisch drei.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Der Beschwerdeführer kommt aus einem der unsichersten Gebiete in Afghanistan; daher besteht bezüglich dieses Gebietes das reale Risiko, dass dieser als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterliegen würde. Da dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative auch nicht zur Verfügung steht und dieser in Österreich kein Verbrechen begangen hat, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt II stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.Der Beschwerdeführer kommt aus einem der unsichersten Gebiete in Afghanistan; daher besteht bezüglich dieses Gebietes das reale Risiko, dass dieser als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterliegen würde. Da dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative auch nicht zur Verfügung steht und dieser in Österreich kein Verbrechen begangen hat, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
III.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.römisch drei.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma zu beheben.Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt römisch drei des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma zu beheben.
III.5. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.römisch drei.5. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.
Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrechterhielt, wird dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde gelegt. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrechterhielt, wird dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde gelegt. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
alleinstehend, befristete Aufenthaltsberechtigung, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, ZumutbarkeitZuletzt aktualisiert am
11.02.2013