Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
S6 431.197-1/2012/3Z
S6 431.198-1/2012/2Z
S6 431.199-1/2012/2Z
S6 431.200-1/2012/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerden
1.) des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2012, Zahl 12 16.401-EAST West,1.) des römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2012, Zahl 12 16.401-EAST West,
2.) der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2012, Zahl 12 16.402-EAST West,2.) der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2012, Zahl 12 16.402-EAST West,
3) des mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2012, Zahl 12 16.403-EAST West,3) des mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2012, Zahl 12 16.403-EAST West,
4) des mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2012, Zahl 12 16.404-EAST West4) des mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2012, Zahl 12 16.404-EAST West
alle StA der Russischen Föderation, zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG idF BGBL Nr. 100/2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG in der Fassung BGBL Nr. 100 aus 2005, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
1) Das Bundesasylamt hat mit den im Spruch angeführten Bescheiden, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.1) Das Bundesasylamt hat mit den im Spruch angeführten Bescheiden, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.
2) Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen einer Woche ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.1. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen einer Woche ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach herrschender Literatur ist hier auch Art. 8 EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anm. zur - analogen - Regelung des § 37 Abs. 1 AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K3 zu § 37 Abs. 1 AsylG, 512 undf K8 zu § 38 AsylG, 522f; vlg. Auch Fahrner/Premiszl, "Das Fristensystem im Dublinverfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).Nach herrschender Literatur ist hier auch Artikel 8, EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anmerkung zur - analogen - Regelung des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K3 zu Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 512 undf K8 zu Paragraph 38, AsylG, 522f; vlg. Auch Fahrner/Premiszl, "Das Fristensystem im Dublinverfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).
Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, AsylG ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach Paragraph 5, verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.
2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Familienverfahren. Der Erstbeschwerdeführer war das letzte Mal am 04.12.2012 in stationärer Behandlung im Krankenhaus XXXX, wo ein Lymphdrüsenkrebs im weit fortgeschrittenen Erkrankungsstadium festgestellt und eine dringende Behandlungsindikation angeraten wurde.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Familienverfahren. Der Erstbeschwerdeführer war das letzte Mal am 04.12.2012 in stationärer Behandlung im Krankenhaus römisch 40 , wo ein Lymphdrüsenkrebs im weit fortgeschrittenen Erkrankungsstadium festgestellt und eine dringende Behandlungsindikation angeraten wurde.
Im vorliegenden individuellen Fall eines potentiell vulnerablen Beschwerdeführers, kann, abgesehen von einer erforderlichen näheren Prüfung der Rechtslage, bei aktueller Aktenlage nicht hinreichend ausgeschlossen werden, dass eine Überstellung des Erstbeschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten könnte. Der Asylgerichtshof ist hier gehalten, weitere Ermittlungen zu pflegen und wird sodann nach näheren Erhebungen über diese Beschwerden entscheiden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
18.01.2013