TE AsylGH Erkenntnis 2012/12/21 A15 427758-1/2012

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Veröffentlicht am 21.12.2012
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Spruch

A15 427758-1/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.6.2012, Zahl: 11 13.612-BAS, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.6.2012, Zahl: 11 13.612-BAS, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Die Beschwerdeführerin, eine staatenlose Kurdin jezidischen Glaubens aus Syrien, reiste ihren Angaben zufolge am 11.11.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Am 11.11.2011 fand ihre Einvernahme vor der Polizeiinspektionrömisch eins. Die Beschwerdeführerin, eine staatenlose Kurdin jezidischen Glaubens aus Syrien, reiste ihren Angaben zufolge am 11.11.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Am 11.11.2011 fand ihre Einvernahme vor der Polizeiinspektion

St. Georgen im Attergau und am 18.11.2011 sowie am 2.2.2012 fanden ihre Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 20.6.2012, Zahl: 11 13.612-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abSt. Georgen im Attergau und am 18.11.2011 sowie am 2.2.2012 fanden ihre Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 20.6.2012, Zahl: 11 13.612-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab

(= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß(= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß

§ 8 Abs. 6 AsylG nicht zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner verfügte das Bundesasylamt gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet (= Spruchteil III.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 4.7.2012 fristgerecht eine Beschwerde.Paragraph 8, Absatz 6, AsylG nicht zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); ferner verfügte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet (= Spruchteil römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 4.7.2012 fristgerecht eine Beschwerde.

Bereits in ihrer Einvernahme vor der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau am 11.11.2011 gab die Beschwerdeführerin als Fluchtgrund Folgendes an:

Die Muslime hätten ihren Mann und ihren Schwiegervater geschlagen; sie hätten auch die Frauen mitnehmen wollen, aber ihr Schwiegervater habe dies nicht erlaubt bzw. verhindern können. Ihr Sohn XXXX habe gesehen, wie ihr Schwiegervater geschlagen worden sei, seitdem hätte ihr Sohn viel Angst bekommen. Die Muslime hätten auch ihren Mann mitnehmen wollen, deswegen habe ihr Schwiegervater geraten, dass die ganze Familie nach Europa gehen solle. Die ganze Familie habe in Syrien keine Staatsbürgerschaft und keine Dokumente gehabt.Die Muslime hätten ihren Mann und ihren Schwiegervater geschlagen; sie hätten auch die Frauen mitnehmen wollen, aber ihr Schwiegervater habe dies nicht erlaubt bzw. verhindern können. Ihr Sohn römisch 40 habe gesehen, wie ihr Schwiegervater geschlagen worden sei, seitdem hätte ihr Sohn viel Angst bekommen. Die Muslime hätten auch ihren Mann mitnehmen wollen, deswegen habe ihr Schwiegervater geraten, dass die ganze Familie nach Europa gehen solle. Die ganze Familie habe in Syrien keine Staatsbürgerschaft und keine Dokumente gehabt.

Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 18.11.2011 beim Bundesasylamt wiederholte die Beschwerdeführerin die bisherigen Angaben zu ihrem Asylantrag. Dazu näher befragt, gab die Beschwerdeführerin folgende Antworten:

Auf die Frage, wie oft die Muslime zu ihnen gekommen seien, gab sie an, die Muslime seien monatlich fünf bis sechs Mal gekommen. Auf die Frage, was passiert sei, wenn die Muslime gekommen seien, sagte die Beschwerdeführerin, dass die Muslime ihren Mann und ihren Schwiegervater geschlagen hätten und die Frauen weggenommen hätten. Auf die weitere Frage, welche Frauen von den Muslimen mitgenommen worden seien, sagte sie, die Muslime hätten auch sie mitnehmen wollen, doch habe es ihr Schwiegervater nicht erlaubt; sie hätten dann andere Frauen mitgenommen. Auf die darauffolgende Frage, was mit diesen Frauen passiert sei, gab sie an, die Muslime hätten die Frauen mitgenommen, manchmal seien sie von ihren Ehemännern wieder abgeholt worden und manchmal seien sie nicht mehr zurückgekommen.

Bei der Einvernahme am 2.2.2012 beim Bundesasylamt wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihren bereits genannten Fluchtgrund. Im Zuge dieser Einvernahme gab die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Wohnortes XXXX und ihrer Lebensweise in Syrien wörtlich Folgendes an:Bei der Einvernahme am 2.2.2012 beim Bundesasylamt wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihren bereits genannten Fluchtgrund. Im Zuge dieser Einvernahme gab die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Wohnortes römisch 40 und ihrer Lebensweise in Syrien wörtlich Folgendes an:

"Frage: Aus welchem Dorf kommen Sie genau?

Antwort: XXXX.Antwort: römisch 40 .

Frage: In welcher Provinz bzw welchem Distrikt liegt das Dorf?

Antwort: In XXXX.Antwort: In römisch 40 .

Frage: Leben Sie gemeinsam mit Ihrer Familie innerhalb einer geschlossenen Gemeinschaft der Jeziden? Wie viele jedzinischen Familien leben in Ihrem Dorf?

Antwort: Ja, es waren nicht nur Jeziden sondern auch Moslemen und andere Kurmanji.

Frage: Wie groß war das Dorf ungefähr?

Antwort: Das weiß ich nicht, es war ein Dorft halt.

(...)

Frage: Sie sind laut Ihren Angaben staatenlose Syrerin. So müssten Sie einen Familienregisterauszug, einer Identitätsausweis, eine Geburtsurkunde, irgendeine Bestätigung vom Bürgermeister von Ihrem Wohnort oder sonst ein Schreiben aus Syrien haben so dass nachvollziehbar wird, dass Sie aus Syrien stammen. Haben Sie derartige Dokumente?

Antwort: Nein, so etwas habe ich nicht.

(...)

Frage: Wie heißen die nächstgelegenen Dörfer bei XXXX?

Antwort: XXXX.Antwort: römisch 40 .

Anmerkung: Die Antwort kommt wie aus der Pistole geschossen.

Anmerkung: Aussprache für EL wahrnehmbar sehr untypisch.

Frage: Was ist das nächstgelegene Dorf und wie weit entfernt ist es?

Antwort: Das weiß ich nicht.

Frage: Wie ist die Provinzhauptstadt Ihrer Provinz, Sie nannten allgemein bekannte Städte?

Antwort: So etwas weiß ich auch nicht. Ich weiß, dass eine Stadt in der Nähe von uns XXXX heißt.Antwort: So etwas weiß ich auch nicht. Ich weiß, dass eine Stadt in der Nähe von uns römisch 40 heißt.

Frage: Wie oft waren Sie in Ihrem Leben in XXXX oder XXXX?Frage: Wie oft waren Sie in Ihrem Leben in römisch 40 oder XXXX?

Antwort: Ich war nie dort.

Frage: Ihr Sohn ist krank. Sie waren nie bei einem Arzt?

Antwort: Nein, einmal brachte ihn mein Schwiegervater zum Arzt. Er wurde auch am Weg geschlagen. Der hat gesagt, dass der Arzt gesagt hat, dass wir keine Papiere haben.

Frage: Welche Währung gibt es in Syrien, wie heißt das Geld dort?

Antwort: Lira.

Frage: Welche Banknoten gibt es da?

Antwort: Das weiß ich nicht, ich habe es nie gesehen.

Frage: Sie sind Hausfrau. Was hat ein Kilo Mehl bei ihnen im Dorf gekostet?

Antwort. Mein Schwiegervater hat das besorgt. Ich weiß es nicht.

Frage: Sie haben Gemüse angebaut. Haben Sie da auch etwas verkauft?

Antwort: Nein, mein Schwiegervater hat ausreichend für uns eingekauft.

Frage: Sie bzw Ihr Mann gaben an, dass es Ihnen finanziell schlecht ging und das Geld nicht reichte und Ihre Kinder sogar über zwei bis drei Tage nichts zu essen bekommen konnten. Sie hatten Tiere, Kühe, wie kann es sein, dass es da nichts zu essen gegeben hätte?

Antwort: Ich weiß es nicht, auf alle Fälle gab es Phasen, wo wir kein Geld für Lebensmittel hatten. Wir hatten immer Angst gehabt raus zu gehen. Mein Schwiegervater hat diese Sachen organisiert. Ich weiß es nicht.

Frage: Nachdem Sie aus Syrien stammen und die Staatssprache Arabisch ist, wird der Dolmetscher mit Ihnen ein paar Worte in Arabisch wechseln. Er wird Sie in Arabisch bestimmte Sachen fragen, die Sie beantworten sollen. Haben Sie das verstanden?

Antwort: Ich kann kein Arabisch sprechen.

Frage: Gab es gegen Sie persönlich konkret jemals Übergriffe durch diese Leute?

Antwort: Sie haben versucht mit und unsere Frauen mitzunehmen. Mein Schwiegervater kam dazwischen. Sie haben ihn und meinen Mann geschlagen.

Frage: Somit kam es gegen Sie persönlich nie zu Übergriffen und Sie wurden selbst nie entführt?

Antwort: Nein, nein. Sie haben meinen Mann und meinen Schwiegervater geschlagen. Ich ging nie raus.

(...)

Frage: Können Sie die unterschiedlichen Schichten der Jeziden sagen?

Antwort: Wie meinen sie.

Anmerkung Frage wird wiederholt und erklärt.

Antwort: Ich weiß es nicht.

Frage: Zu welcher Schicht gehören Sie?

Antwort: Nein, ich bin Kurmanji.

Frage. Sie sind verheiratet, wie funktioniert das, dürfen die Schichten untereinander heiraten?

Antwort: Unsere Eltern haben uns miteinander heiraten lassen.

Frage: War eine religiöse Persönlichkeit bei der Hochzeit?

Antwort: Nein.

Frage: Was sind die wesentlichen Feste der Jeziden?

Antwort: Ein Fest, das Fest der Jeziden XXXX.Antwort: Ein Fest, das Fest der Jeziden römisch 40 .

Anmerkung: Die schlechte Aussprache ist abermals auffällig.

Frage: Wo ist die heilige Stätte der Jeziden?

Antwort: Wo meinen sie, Lalesch, aber ich weiß nicht wo es ist.

Frage: Wer steht im Mittelpunkt Ihrer Religion, an wen glauben Sie?

Antwort: XXXX.Antwort: römisch 40 .

Frage: Welche Farbe tragen Jeziden grundsätzlich nicht?

Antwort: Ja, sie tragen kein schwarz.

Anmerkung: AW trägt eine blaue Jean."

Im Auftrag des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, führte das Institut XXXX die Beschwerdeführerin betreffend eine Sprachanalyse durch und zwar auf der Grundlage einer Direktaufnahme der Kurmandschi sprechenden Beschwerdeführerin, welche eine Länge von 21 Minuten hatte. In dieser Sprachanalyse vom 7.3.2012 war im Wesentlichen Folgendes festgehalten worden:Im Auftrag des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, führte das Institut römisch 40 die Beschwerdeführerin betreffend eine Sprachanalyse durch und zwar auf der Grundlage einer Direktaufnahme der Kurmandschi sprechenden Beschwerdeführerin, welche eine Länge von 21 Minuten hatte. In dieser Sprachanalyse vom 7.3.2012 war im Wesentlichen Folgendes festgehalten worden:

Die Sprache Kurmandschi sei "muttersprachlich" gesprochen. (Zu Morphologie und Syntax:) Laut der in Syrien gesprochenen Variante von Kurmandschi sei das Kurmandschi der Sprecherin grammatikalisch falsch. (Zu lexikalischen Merkmalen der Sprache:) Die Sprecherin verwende gewisse Wörter und Begriffe, die für mehrere Varianten von Kurmandschi gemeinsam seien. Die Sprecherin verwende gewisse Wörter und Begriffe, die sich dem Sprachgebrauch der Jesiden zuordnen ließen.

Im Zuge der "Kenntniskontrolle" zum angegebenen Herkunftsgebiet war in der Sprachanalyse im Wesentlichen festgehalten worden, dass die Sprecherin fehlerhafte und vage Kenntnisse zu Syrien besitze.

Die Analytiker von XXXX kamen auf dieser Grundlage zu folgendem Resultat: Das von der Sprecherin gesprochene Kurmandschi lasse sich nicht Syrien zuordnen. Der sprachliche Hintergrund der Sprecherin lasse sich mit sehr hoher Sicherheit nicht in Syrien zuordnen. Der angegebene sprachliche Hintergrund der Sprecherin habe daher einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad.Die Analytiker von römisch 40 kamen auf dieser Grundlage zu folgendem Resultat: Das von der Sprecherin gesprochene Kurmandschi lasse sich nicht Syrien zuordnen. Der sprachliche Hintergrund der Sprecherin lasse sich mit sehr hoher Sicherheit nicht in Syrien zuordnen. Der angegebene sprachliche Hintergrund der Sprecherin habe daher einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad.

Auf Anfrage von XXXX, ob man die Herkunft der Sprache der Beschwerdeführerin weiter untersuchen wolle, teilte der Organwalter des Bundesasylamtes mit, es genüge zu wissen, dass die Beschwerdeführerin nicht aus Syrien stamme (AS. 117 des Verwaltungsaktes).Auf Anfrage von römisch 40 , ob man die Herkunft der Sprache der Beschwerdeführerin weiter untersuchen wolle, teilte der Organwalter des Bundesasylamtes mit, es genüge zu wissen, dass die Beschwerdeführerin nicht aus Syrien stamme (AS. 117 des Verwaltungsaktes).

Am 24.4.2012 fand eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt, in der ihr das Bundesasylamt Parteiengehör zur durchgeführten Sprachanalyse gewährte und sie davon in Kenntnis setzte, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien stamme bzw. dass ausgeschlossen sei, dass sie aus XXXX, in Syrien stamme. Als Antwort beteuerte die Beschwerdeführerin, aus Syrien und aus XXXX zu stammen. Auf ihre mangelnden Kenntnisse zu regionalen Fragen angesprochen, gab die Beschwerdeführerin in dieser Einvernahme an, dass sie sich bei Flüssen und dergleichen nicht auskenne, das Krankenhaus liege in der Stadt und nicht im Dorf und dass sie die Nachbardörfer XXXX kenne. Im Anschluss an diese Antwort hielt der Einvernehmende der Beschwerdeführerin vor, warum sie diese Orte nicht beim ersten Interview genannt habe, und gab die Beschwerdeführerin dazu ausdrücklich die Antwort: "Doch, ich habe es gewusst." (siehe AS 151 des Verwaltungsaktes).Am 24.4.2012 fand eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt, in der ihr das Bundesasylamt Parteiengehör zur durchgeführten Sprachanalyse gewährte und sie davon in Kenntnis setzte, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien stamme bzw. dass ausgeschlossen sei, dass sie aus römisch 40 , in Syrien stamme. Als Antwort beteuerte die Beschwerdeführerin, aus Syrien und aus römisch 40 zu stammen. Auf ihre mangelnden Kenntnisse zu regionalen Fragen angesprochen, gab die Beschwerdeführerin in dieser Einvernahme an, dass sie sich bei Flüssen und dergleichen nicht auskenne, das Krankenhaus liege in der Stadt und nicht im Dorf und dass sie die Nachbardörfer römisch 40 kenne. Im Anschluss an diese Antwort hielt der Einvernehmende der Beschwerdeführerin vor, warum sie diese Orte nicht beim ersten Interview genannt habe, und gab die Beschwerdeführerin dazu ausdrücklich die Antwort: "Doch, ich habe es gewusst." (siehe AS 151 des Verwaltungsaktes).

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 20.6.2012 zunächst fest:

Die Identität der Beschwerdeführerin stehe nicht fest. Der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin und die daraus abgeleitete Staatsangehörigkeit bzw. der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Beschwerdeführerin könnte im gegenständlichen Verfahren nicht festgestellt werden. Der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts wäre nicht Syrien und die Beschwerdeführerin sei demzufolge auch keine staatenlose syrische Kurdin bzw. syrische Staatsangehörige. Festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin mit sehr hoher Sicherheit nicht aus Syrien komme. Die Beschwerdeführerin sei Zugehörige der kurdischen Volksgruppe, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführerin alleine aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit eine Verfolgung drohe. Es habe nicht zweifelsfrei festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin jesidischen Glaubens sei. Es habe demzufolge auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit eine Verfolgung drohe.

Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin hätten keinerlei Feststellungen erstellt werden müssen, da der tatsächliche Herkunftsstaat nicht bekannt sei und die Beschwerdeführerin entgegen der vorliegenden Tatsachen auf der Herkunft aus Syrien beharre.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt darin im Wesentlichen aus:

Die Person sowie Nationalität der Beschwerdeführerin stehe mangels Vorlage geeigneter und als echt qualifizierter nationaler Dokumente oder anderer gleichwertiger Bescheinigungsmittel im gegenständlichen Verfahren nicht fest. Mangels Vorlage geeigneter Dokumente und aufgrund der detailarmen Schilderungen zum behaupteten Herkunftsstaat Syrien hätte die Beschwerdeführerin die behauptete Herkunft als staatenlose Kurdin aus Syrien nicht glaubhaft vorbringen können.

Dies begründe sich insbesondere aus der Tatsache, dass sie elementarste Grundkenntnisse zu Syrien nicht hätte. Die Beschwerdeführerin hätte nicht ansatzweise die Stückelung des national syrischen Geldes, deren Motive auf den Banknoten und die Bezeichnung im Alltag nennen können. Sie hätte auch nicht die elementarsten regionalen Kenntnisse betreffend der Umgebung von dem Dorf XXXX, aus dem die Beschwerdeführerin zu stammen behaupte, und hätte auch keinerlei Angaben zu Syrien machen können. Wenn es zu detaillierten Fragestellungen gekommen sei, die sie als über 22 Jahre in Syrien lebende Frau zweifelsfrei beantworten hätte können müssen, habe sich die Beschwerdeführerin pauschal immer damit gerechtfertigt, dass immer alles ihr Mann und ihr Schwiegervater gemacht hätten. So habe sie nicht auf die konkrete Befragung die Provinz, die Provinzhauptstadt, ja nicht einmal die Nachbardörfer benennen können. So habe die Beschwerdeführerin auch in der Einvernahme am 2.2.2012 angegeben, dass sie die Nachbardörfer nicht benennen könnte. Weiter wäre es ihr nicht möglich zu beschreiben, wie groß das Dorf sei, wie viele Häuser es dort gebe, wie viele Einwohner in etwa dort leben würden bzw. wie groß die Anzahl der dort lebenden Jesiden sei. Auf Detailfragen sei immer wieder die Antwort gekommen, dass alles ihr Schwiegervater gemacht hätte. Dem sei zu entgegnen, dass ein überwiegender Teil der staatenlosen syrischen Kurdinnen unter ähnlichen bis gleichen Verhältnissen leben würden, jedoch durchwegs die elementarsten Kenntnisse besitzen würden. Es sei entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin notorisch wie auch aus allen vorangegangenen Verfahren mit kurdischen Syrern bekannt, dass staatenlose syrische Kurden einerseits gut über ihr regionales Umfeld, die Probleme aus ihrer ethnischen Abstammung und andererseits auch hinreichende Kenntnisse über die fundamentalsten Informationen zu Syrien verfügen würden. Auch wegen verschiedenster Wege des Alltagslebens habe die Beschwerdeführerin immer angegeben, nie von zu Hause weggekommen zu sein, was als nicht glaubhaft zu qualifizieren wäre, zumal die Beschwerdeführerin als Viehzüchterin bzw. Viehhüterin mit den Schafen in der Umgebung unterwegs gewesen sein müsste, was die Beschwerdeführerin dann auch so geschildert hätte, sodass es logisch nicht nachvollziehbar sei, dass sie keinerlei Kenntnisse von ihrer näheren Umgebung hätte. Befragt nach dem Einkauf für das tägliche Leben, habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass das immer ihr Schwiegervater erledigt hätte. Auch die notwendigen Arztbesuche mit den Kindern wären nicht durch die Beschwerdeführerin, sondern durch den Schwiegervater durchgeführt worden. Es wäre der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, ihre mangelnden Kenntnisse über die genannten fundamentalsten Grundkenntnisse vor dem Bundesasylamt logisch und schlüssig nachvollziehbar zu rechtfertigen. So habe sie etwa weder die Entfernung ihres behaupteten Heimatdorfes XXXX von der Bezirkshauptstadt XXXX oder der allgemein bei Kurden bekannten Stadt XXXX oder gar den Nachbardörfern angeben können. Auch wäre es ihr nicht möglich gewesen, das nächstgelegene Dorf, die Preise gängigster Lebensmittel bzw. der von ihr verkauften Schafe und des angebauten Gemüses zu benennen. Das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin auch in Bezug auf das später dargestellte eigentliche Fluchtvorbringen wäre von Detailarmut und nicht schlüssig nachvollziehbaren Darstellungen und auch Widersprüchen in Bezug auf die Entführung von Frauen bzw. der Person der Beschwerdeführerin durch fremde, ihr nicht bekannte Männer geprägt, sodass der Beschwerdeführerin die gesamte Glaubwürdigkeit in Bezug auf ihr gesamtes Vorbringen - insbesondere unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Sprachanalyse in Bezug auf ihren Ehemann - abgesprochen werden müsse.Dies begründe sich insbesondere aus der Tatsache, dass sie elementarste Grundkenntnisse zu Syrien nicht hätte. Die Beschwerdeführerin hätte nicht ansatzweise die Stückelung des national syrischen Geldes, deren Motive auf den Banknoten und die Bezeichnung im Alltag nennen können. Sie hätte auch nicht die elementarsten regionalen Kenntnisse betreffend der Umgebung von dem Dorf römisch 40 , aus dem die Beschwerdeführerin zu stammen behaupte, und hätte auch keinerlei Angaben zu Syrien machen können. Wenn es zu detaillierten Fragestellungen gekommen sei, die sie als über 22 Jahre in Syrien lebende Frau zweifelsfrei beantworten hätte können müssen, habe sich die Beschwerdeführerin pauschal immer damit gerechtfertigt, dass immer alles ihr Mann und ihr Schwiegervater gemacht hätten. So habe sie nicht auf die konkrete Befragung die Provinz, die Provinzhauptstadt, ja nicht einmal die Nachbardörfer benennen können. So habe die Beschwerdeführerin auch in der Einvernahme am 2.2.2012 angegeben, dass sie die Nachbardörfer nicht benennen könnte. Weiter wäre es ihr nicht möglich zu beschreiben, wie groß das Dorf sei, wie viele Häuser es dort gebe, wie viele Einwohner in etwa dort leben würden bzw. wie groß die Anzahl der dort lebenden Jesiden sei. Auf Detailfragen sei immer wieder die Antwort gekommen, dass alles ihr Schwiegervater gemacht hätte. Dem sei zu entgegnen, dass ein überwiegender Teil der staatenlosen syrischen Kurdinnen unter ähnlichen bis gleichen Verhältnissen leben würden, jedoch durchwegs die elementarsten Kenntnisse besitzen würden. Es sei entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin notorisch wie auch aus allen vorangegangenen Verfahren mit kurdischen Syrern bekannt, dass staatenlose syrische Kurden einerseits gut über ihr regionales Umfeld, die Probleme aus ihrer ethnischen Abstammung und andererseits auch hinreichende Kenntnisse über die fundamentalsten Informationen zu Syrien verfügen würden. Auch wegen verschiedenster Wege des Alltagslebens habe die Beschwerdeführerin immer angegeben, nie von zu Hause weggekommen zu sein, was als nicht glaubhaft zu qualifizieren wäre, zumal die Beschwerdeführerin als Viehzüchterin bzw. Viehhüterin mit den Schafen in der Umgebung unterwegs gewesen sein müsste, was die Beschwerdeführerin dann auch so geschildert hätte, sodass es logisch nicht nachvollziehbar sei, dass sie keinerlei Kenntnisse von ihrer näheren Umgebung hätte. Befragt nach dem Einkauf für das tägliche Leben, habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass das immer ihr Schwiegervater erledigt hätte. Auch die notwendigen Arztbesuche mit den Kindern wären nicht durch die Beschwerdeführerin, sondern durch den Schwiegervater durchgeführt worden. Es wäre der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, ihre mangelnden Kenntnisse über die genannten fundamentalsten Grundkenntnisse vor dem Bundesasylamt logisch und schlüssig nachvollziehbar zu rechtfertigen. So habe sie etwa weder die Entfernung ihres behaupteten Heimatdorfes römisch 40 von der Bezirkshauptstadt römisch 40 oder der allgemein bei Kurden bekannten Stadt römisch 40 oder gar den Nachbardörfern angeben können. Auch wäre es ihr nicht möglich gewesen, das nächstgelegene Dorf, die Preise gängigster Lebensmittel bzw. der von ihr verkauften Schafe und des angebauten Gemüses zu benennen. Das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin auch in Bezug auf das später dargestellte eigentliche Fluchtvorbringen wäre von Detailarmut und nicht schlüssig nachvollziehbaren Darstellungen und auch Widersprüchen in Bezug auf die Entführung von Frauen bzw. der Person der Beschwerdeführerin durch fremde, ihr nicht bekannte Männer geprägt, sodass der Beschwerdeführerin die gesamte Glaubwürdigkeit in Bezug auf ihr gesamtes Vorbringen - insbesondere unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Sprachanalyse in Bezug auf ihren Ehemann - abgesprochen werden müsse.

Die bei dem allgemein anerkannten Institut XXXX mit der Beschwerdeführerin durchgeführte Sprachanalyse habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit aus Syrien komme. Die beiden Analytiker seien insgesamt zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beschwerdeführerin zwar Kurdisch Kurmandschi spreche, aber aufgrund ihres sprachlichen Hintergrundes, der ausführlich analysiert und aufgrund der Aussprache einzelner Worte dokumentiert worden sei, ein sehr geringer Wahrscheinlichkeitsgrad der behaupteten Herkunft aus Syrien vorliege.Die bei dem allgemein anerkannten Institut römisch 40 mit der Beschwerdeführerin durchgeführte Sprachanalyse habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit aus Syrien komme. Die beiden Analytiker seien insgesamt zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beschwerdeführerin zwar Kurdisch Kurmandschi spreche, aber aufgrund ihres sprachlichen Hintergrundes, der ausführlich analysiert und aufgrund der Aussprache einzelner Worte dokumentiert worden sei, ein sehr geringer Wahrscheinlichkeitsgrad der behaupteten Herkunft aus Syrien vorliege.

Abschließend sei zusammengefasst anzumerken, dass die Beschwerdeführerin durch keinerlei Bescheinigungsmittel und auch nicht durch schlüssig nachvollziehbare Schilderungen ihre Herkunft aus Syrien glaubhaft machen hätte können. Vielmehr würden alle Indizien, insbesondere das mangelnde Wissen der Beschwerdeführerin über die fundamentalsten Kenntnisse zum syrischen Gesellschaftsleben, das mangelnde Wissen über die regionalen Gegebenheiten in XXXX und die gleichfalls negativ ausgefallene Sprachanalyse des Ehemannes der Beschwerdeführerin dafür sprechen, dass die Beschwerdeführerin, wie auch in der Analyse mit sehr hoher Sicherheit festgestellt worden sei, nicht aus Syrien stamme.Abschließend sei zusammengefasst anzumerken, dass die Beschwerdeführerin durch keinerlei Bescheinigungsmittel und auch nicht durch schlüssig nachvollziehbare Schilderungen ihre Herkunft aus Syrien glaubhaft machen hätte können. Vielmehr würden alle Indizien, insbesondere das mangelnde Wissen der Beschwerdeführerin über die fundamentalsten Kenntnisse zum syrischen Gesellschaftsleben, das mangelnde Wissen über die regionalen Gegebenheiten in römisch 40 und die gleichfalls negativ ausgefallene Sprachanalyse des Ehemannes der Beschwerdeführerin dafür sprechen, dass die Beschwerdeführerin, wie auch in der Analyse mit sehr hoher Sicherheit festgestellt worden sei, nicht aus Syrien stamme.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus:

Für die Asylgewährung komme es nicht auf die subjektive Einschätzung einer Situation an, sondern darauf, ob nach objektiven Kriterien aus den vom Asylwerber vorgetragenen Umständen die Gefahr einer Verfolgung glaubhaft gemacht worden sei, was durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin keineswegs gegeben wäre. Die Beschwerdeführerin habe durch ihre vagen, oft sehr oberflächlich und großteils nicht nachvollziehbaren Schilderungen und den im Widerspruch zu den Erkenntnissen aus der in ihrem konkreten Fall durchgeführten Sprachanalyse sowie der notorisch bekannten Umstände und demzufolge insgesamt - wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt - nicht glaubhaften Schilderungen und Ausführungen in Bezug auf den vorgebrachten Sachverhalt diesen nicht schlüssig, plausibel und dementsprechend nachvollziehbar darstellen können, um diesen mit dem gebotenen Maß an Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen.

So wäre es dem Bundesasylamt, insbesondere infolge der bewussten Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin nicht möglich, den wahren Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zu ermitteln, um in Bezug auf diesen Staat eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zu prüfen und zu erkennen. Da die Beschwerdeführerin eine behauptete Verfolgung alleine in Bezug auf Syrien geltend gemacht habe, diese jedoch wie geschildert als nicht glaubhaft qualifiziert worden sei, da der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin mit sehr hoher Sicherheit - wie es in der Sprachanalyse eingestuft worden sei - nicht Syrien sei, wäre das von der Beschwerdeführerin in Bezug auf Syrien vorgebrachte Fluchtvorbringen insgesamt nicht glaubhaft und eine weitere Prüfung mangels Feststellbarkeit des wahren Herkunftsstaates der Beschwerdeführerin nicht möglich. Es sei demzufolge offensichtlich nicht möglich, den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin bzw. das Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts und somit das Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung iSd GFK glaubhaft zu machen.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005

(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:(= Spruchteil römisch zwei.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Im konkreten Fall habe der Herkunftsstaat mangels Mitwirkung von Seiten der Beschwerdeführerin und auch amtswegig mangels geeigneter Anknüpfungspunkte nicht festgestellt werden können, sodass es zur Anwendung der Sonderbestimmung des § 8 Abs. 6 AsylG komme. Unter Berücksichtigung sämtlicher rechtlicher Vorgaben des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 infolge der Nichtfeststellbarkeit des Herkunftsstaates wäre die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des subsidiären Schutzes ex lege - ohne jeglichen Ermessensspielraum - abzuweisen. Eine zielstaatsorientierte Prüfung erübrige sich ungeachtet dessen nach dem Gesetzeswortlaut.Im konkreten Fall habe der Herkunftsstaat mangels Mitwirkung von Seiten der Beschwerdeführerin und auch amtswegig mangels geeigneter Anknüpfungspunkte nicht festgestellt werden können, sodass es zur Anwendung der Sonderbestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG komme. Unter Berücksichtigung sämtlicher rechtlicher Vorgaben des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 infolge der Nichtfeststellbarkeit des Herkunftsstaates wäre die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des subsidiären Schutzes ex lege - ohne jeglichen Ermessensspielraum - abzuweisen. Eine zielstaatsorientierte Prüfung erübrige sich ungeachtet dessen nach dem Gesetzeswortlaut.

In Bezug auf die verfügte Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG 2005In Bezug auf die verfügte Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005

(= Spruchteil III.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus:(= Spruchteil römisch drei.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus:

Mangels Vorliegens eines anderen Aufenthaltsrecht iSd § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG ergebe sich grundsätzlich unter dem bereits festgestellten Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 AsylG die Zulässigkeit einer nichtzielstaatsorientierten Ausweisung. Da der Beschwerdeführerin abgesehen des vorübergehenden Aufenthaltsrechts aus dem AsylG kein weiteres Aufenthaltsrecht zukomme und die Ausweisung keine Verletzung Art. 8 EMRK darstelle, da alle Familienangehörigen der Kernfamilie von einer gleichfalls abweisenden Entscheidung und Ausweisung betroffen seien, sei die Ausweisung nach § 8 Abs. 6 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet auszusprechen. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung der Beschwerdeführerin nach § 10 Abs. 3 AsylG seien im Verfahren gleichfalls nicht hervorgekommen.Mangels Vorliegens eines anderen Aufenthaltsrecht iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ergebe sich grundsätzlich unter dem bereits festgestellten Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG die Zulässigkeit einer nichtzielstaatsorientierten Ausweisung. Da der Beschwerdeführerin abgesehen des vorübergehenden Aufenthaltsrechts aus dem AsylG kein weiteres Aufenthaltsrecht zukomme und die Ausweisung keine Verletzung Artikel 8, EMRK darstelle, da alle Familienangehörigen der Kernfamilie von einer gleichfalls abweisenden Entscheidung und Ausweisung betroffen seien, sei die Ausweisung nach Paragraph 8, Absatz 6, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet auszusprechen. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG seien im Verfahren gleichfalls nicht hervorgekommen.

Wenn in weiterer Folge nach Rechtskraft der Entscheidung Informationen über die Herkunft oder Identität der Beschwerdeführerin bekannt werden sollten, so seien die zuständigen Fremdenpolizeibehörden gehalten, vor einer eventuellen Effektuierung der Ausweisung der Asylbehörde von Amts wegen Feststellungen zum eventuellen Vorliegen der Gründe des § 50 FPG festzustellen. Dieser Umstand hindere aber eine Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG nicht. Dies sei insbesondere auch aus den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 zu entnehmen, demnach verhindert werden solle, dass Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und offensichtlich einen falschen Herkunftsstaat angeben würden und demzufolge die Behörde über ihren wahren Herkunftsstaat im Unklaren ließen, einem anderen gegenüber, der wahre Angaben mache, besser gestellt würde. Die Beschwerdeführerin sei demzufolge nach § 10 AsylG nichtzielstaatsbezogen aus dem Bundesgebiet auszuweisen.Wenn in weiterer Folge nach Rechtskraft der Entscheidung Informationen über die Herkunft oder Identität der Beschwerdeführerin bekannt werden sollten, so seien die zuständigen Fremdenpolizeibehörden gehalten, vor einer eventuellen Effektuierung der Ausweisung der Asylbehörde von Amts wegen Feststellungen zum eventuellen Vorliegen der Gründe des Paragraph 50, FPG festzustellen. Dieser Umstand hindere aber eine Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG nicht. Dies sei insbesondere auch aus den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 zu entnehmen, demnach verhindert werden solle, dass Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und offensichtlich einen falschen Herkunftsstaat angeben würden und demzufolge die Behörde über ihren wahren Herkunftsstaat im Unklaren ließen, einem anderen gegenüber, der wahre Angaben mache, besser gestellt würde. Die Beschwerdeführerin sei demzufolge nach Paragraph 10, AsylG nichtzielstaatsbezogen aus dem Bundesgebiet auszuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 4.7.2012 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher sie Folgendes geltend machte:

Sie und ihre Familie hätten vorgebracht, dass sie Staatenlose aus Syrien seien. Sie seien in ihrem Herkunftsstaat Syrien von den Muslimen immer wieder geschlagen und bedroht worden, da sie kurdische Jesiden seien. Daher seien sie aus Furcht vor unmenschlicher und erniedrigender Behandlung nach Österreich geflüchtet.

Das Bundesasylamt gehe davon aus, dass sie keine Staatenlosen aus Syrien seien, diese Annahme sei unrichtig. Sie seien in Syrien geboren worden. Eine syrische Staatsbürgerschaft zu besitzen, wäre nicht möglich gewesen, da sie Maktuminen seien. Sie seien Staatenlose aus Syrien und gehörten der kurdischen Ethnie und der jesidischen Glaubensgemeinschaft an.

Der Organwalter des Bundesasylamtes treffe bezüglich der Staatsangehörigkeit der Familie des Beschwerdeführers keine Ermittlungen, sondern gründe seine Annahme lediglich auf die telefonische Sprachanalyse (vom 7.3.2012) und mutmaßliche Vermutungen. Insofern das Bundesasylamt die Meinung vertrete, dass diese Sprachanalyse zur Feststellung des Herkunftsstaates der Beschwerdeführerin und ihrer Familie ausreichend sei, verweise die Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.4.2012, Zl. A14 424.871-1/2012. Da die Frage der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Familie entscheidungswesentlich sei, hätte der Organwalter des Bundesasylamtes zur Klärung dieser Frage geeignete Ermittlungen durchführen müssen und sich nicht nur auf eigene Mutmaßungen stützen dürfen. Die Beschwerdeführerin beantrage diesbezüglich ausdrücklich ein weiteres Sprachanalysegutachten durch einen länderkundlichen Sachverständigen für die in Frage kommende Region Asiens.

Das Bundesasylamt halte der Familie der Beschwerdeführerin vor, dass es nicht plausibel und nachvollziehbar sei, dass sie kein Arabisch sprechen würden, wenn sie aus Syrien seien. Sie hätten - wie schon vor dem Bundesasylamt vorgebracht - kein Arabisch lernen können, da sie in Syrien nicht in die Schule gegangen seien.

Es wäre wegen ihrer Ethnie und Religionszugehörigkeit auch nicht möglich gewesen, ihr Dorf zu verlassen. Die Geschäfte des alltäglichen Lebens seien vom Schwiegervater der Beschwerdeführerin erledigt worden.

Unberücksichtigt habe das Bundesasylamt auch lassen, dass sie Analphabeten seien und deswegen auch ihre Regionalkenntnisse schwach seien. Weiters werfe ihnen das Bundesasylamt vor, dass sie Telefonnummern wie die Ländervorwahl und Provinzvorwahl nicht kennen würden. Dazu gebe die Beschwerdeführerin an, dass sie und ihre Familie in Syrien nie ein Telefon gehabt hätten und dass sie als Analphabeten sowieso nicht in der Lage gewesen wären, selber eine Telefonnummer zu wählen.

Die Beschwerdeführerin und ihre Familie hätten die Angaben zu ihren Herkunftsstaat Syrien wahrheitsgemäß geschildert.

Weiters führe das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann für eine Recherche vor Ort nicht hinreichende Informationen vorbringen hätte können. Die Begründung des Bundesasylamtes sei nicht schlüssig und nachvollziehbar, da der Ehemann der Beschwerdeführerin während den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass seine Eltern in Syrien leben würden. Daher wäre für das Bundesasylamt eine Recherche vor Ort auch möglich gewesen.

Bei richtiger Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und richtiger Beweiswürdigung hätte das Bundesasylamt von deren Glaubwürdigkeit ausgehen müssen. Damit sich der Asylgerichtshof von ihrer Glaubwürdigkeit persönlich überzeugen könne, beantrage sie die Anberaumung einer Verhandlung.

I. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch eins. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag im Wesentlichen damit begründet, dass sie und ihre Familie als staatenlose Maktumine in Syrien unter einfachsten Verhältnissen gelebt hätten, dass ihr Ehemann dort von Muslimen geschlagen und unterdrückt worden seien und dass sie persönlich bei so einem Vorfall von den Muslimen mitgenommen werden hätte sollen, was aber von ihrem Schwiegervater verhindert werden hätte können.

Das Bundesasylamt gelangt in o.a. Bescheid gestützt auf eine Sprachanalyse von XXXX vom 7.3.2012 zu den Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin keine staatenlose syrische Kurdin sei, dass der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin nicht Syrien gewesen sei bzw. dass die Beschwerdeführerin mit sehr hoher Sicherheit nicht aus Syrien komme. Zum "Herkunftsstaat" der Beschwerdeführerin hat das Bundesasylamt im o.a. Bescheid keinerlei Feststellungen erstellt, da der "tatsächliche Herkunftsstaat" der Beschwerdeführerin nicht bekannt sei und die Beschwerdeführerin entgegen der vorliegenden Tatsachen auf der Herkunft aus Syrien beharrt hätte.Das Bundesasylamt gelangt in o.a. Bescheid gestützt auf eine Sprachanalyse von römisch 40 vom 7.3.2012 zu den Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin keine staatenlose syrische Kurdin sei, dass der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin nicht Syrien gewesen sei bzw. dass die Beschwerdeführerin mit sehr hoher Sicherheit nicht aus Syrien komme. Zum "Herkunftsstaat" der Beschwerdeführerin hat das Bundesasylamt im o.a. Bescheid keinerlei Feststellungen erstellt, da der "tatsächliche Herkunftsstaat" der Beschwerdeführerin nicht bekannt sei und die Beschwerdeführerin entgegen der vorliegenden Tatsachen auf der Herkunft aus Syrien beharrt hätte.

Die Sprachanalyse vom 7.3.2012 beruht auf einer Direktaufnahme der Kurmandschi sprechenden Beschwerdeführerin. Die Analytiker kommen zu dem Resultat, dass die Sprache der Beschwerdeführerin zwar ein Muttersprachenniveau habe, dass aber dieses Kurmandschi sich nicht Syrien zuordnen ließe.

Bedenkt man, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann Analphabeten sind, dass sie nie eine staatliche Schule besucht haben und dass sie unter ärmsten Bedingungen gelebt haben, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ein einfacher Schafhirte war, dessen Vater die alltäglichen Besorgungen für die Familie übernommen hat, können die von der Beschwerdeführerin gemachten (und von den Analytikern als unkorrekt gewerteten) Angaben bei der Kenntniskontrolle nicht als Indiz dafür herangezogen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht aus Syrien stammt. Glaubt man der Beschwerdeführerin ihren persönlichen Hintergrund, nämlich dass sie sich als Ehefrau eines Schafhirten bis zu ihrer Ausreise aus Syrien nur in ihrem Heimatdorf XXXX (in einer Lehmhütte) aufgehalten hat und dass sie mit anderen Dorfbewohnern kaum in Kontakt gekommen ist, da ihr Schwiegervater als Familienoberhaupt die Besorgungen für das alltägliche Leben gemacht hat, dann entsprechen die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben bei der Kenntniskontrolle einfach ihrem persönlichen Wissensstand und entsprechen für sie der Wahrheit. So lässt es sich zum Beispiel erklären, dass die Beschwerdeführerin neben der Hauptstadt Syriens, Damaskus, nur die Stadt XXXX, in deren Nähe ihr Heimatort liegt, kennt. Für den zuständigen Senat ist es durchaus nachvollziehbar, dass eine Analphabetin, die nie eine Schule besucht hat, die außerhalb ihrer Familie keinerlei Kontakte gepflegt hat, nur diese zwei Städte nennen kann. So lässt es sich ebenso erklären, dass die Beschwerdeführerin nur jene Gruppe von staatenlosen Kurden in Syrien kennt, welcher sie selbst angehört, nämlich die Gruppe der Maktuminen, nicht aber die andere Gruppe von staatenlosen Kurden in Syrien, nämlich jene Gruppe, die in Besitz von Dokumenten und von Aufenthaltsgenehmigungen sind, und zwar die Gruppe der Aschnabi. Die Beschwerdeführerin weiß als Analphabetin offensichtlich nur derartige Dinge, die ihr von ihrem Ehemann oder ihrem Schwiegervater zu Hause beigebracht bzw. gesagt wurden.Bedenkt man, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann Analphabeten sind, dass sie nie eine staatliche Schule besucht haben und dass sie unter ärmsten Bedingungen gelebt haben, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ein einfacher Schafhirte war, dessen Vater die alltäglichen Besorgungen für die Familie übernommen hat, können die von der Beschwerdeführerin gemachten (und von den Analytikern als unkorrekt gewerteten) Angaben bei der Kenntniskontrolle nicht als Indiz dafür herangezogen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht aus Syrien stammt. Glaubt man der Beschwerdeführerin ihren persönlichen Hintergrund, nämlich dass sie sich als Ehefrau eines Schafhirten bis zu ihrer Ausreise aus Syrien nur in ihrem Heimatdorf römisch 40 (in einer Lehmhütte) aufgehalten hat und dass sie mit anderen Dorfbewohnern kaum in Kontakt gekommen ist, da ihr Schwiegervater als Familienoberhaupt die Besorgungen für das alltägliche Leben gemacht hat, dann entsprechen die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben bei der Kenntniskontrolle einfach ihrem persönlichen Wissensstand und entsprechen für sie der Wahrheit. So lässt es sich zum Beispiel erklären, dass die Beschwerdeführerin neben der Hauptstadt Syriens, Damaskus, nur die Stadt römisch 40 , in deren Nähe ihr Heimatort liegt, kennt. Für den zuständigen Senat ist es durchaus nachvollziehbar, dass eine Analphabetin, die nie eine Schule besucht hat, die außerhalb ihrer Familie keinerlei Kontakte gepflegt hat, nur diese zwei Städte nennen kann. So lässt es sich ebenso erklären, dass die Beschwerdeführerin nur jene Gruppe von staatenlosen Kurden in Syrien kennt, welcher sie selbst angehört, nämlich die Gruppe der Maktuminen, nicht aber die andere Gruppe von staatenlosen Kurden in Syrien, nämlich jene Gruppe, die in Besitz von Dokumenten und von Aufenthaltsgenehmigungen sind, und zwar die Gruppe der Aschnabi. Die Beschwerdeführerin weiß als Analphabetin offensichtlich nur derartige Dinge, die ihr von ihrem Ehemann oder ihrem Schwiegervater zu Hause beigebracht bzw. gesagt wurden.

All die Angaben der Beschwerdeführerin zu Dingen, mit denen sie in Berührung gekommen ist bzw. sie selbst betreffen, wie z.B. eine staatenlose Maktuminin zu sein, sprechen für den zuständigen Senat dafür, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie tatsächlich aus Syrien stammen. Der zuständige Senat ist überzeugt davon, dass eine Analphabetin, die nie eine Schule besucht hat, nicht in der Lage gewesen wäre, zu den sie selbst betreffenden Umständen korrekte Angaben zu machen.

Demzufolge lassen sich die fehlenden oder fehlerhaften Kenntnisse der Beschwerdeführerin zu Syrien einfach mit dem mangelnden Wissensstand einer Analphabetin erklären und lassen sich nicht als Argumentation dafür heranziehen, dass die staatenlose Beschwerdeführerin nicht aus Syrien stammt.

Weiters ist der zuständige Senat der Ansicht, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, dem Sprachinstitut XXXX vorab die wesentliche Information zukommen zu lassen, dass es sich bei der Sprecherin auf dem Band um eine Analphabetin handelt, die nie eine Schule besucht hat. Es ist nämlich durchaus denkbar, dass die Sprachanalyse mit einer solchen Vorabinformation anders ausgefallen wäre.Weiters ist der zuständige Senat der Ansicht, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, dem Sprachinstitut römisch 40 vorab die wesentliche Information zukommen zu lassen, dass es sich bei der Sprecherin auf dem Band um eine Analphabetin handelt, die nie eine Schule besucht hat. Es ist nämlich durchaus denkbar, dass die Sprachanalyse mit einer solchen Vorabinformation anders ausgefallen wäre.

Der Vollständigkeit halber sei hinsichtlich der durchgeführten Sprachanalyse erwähnt, dass von den beiden hier herangezogenen Analytikern überhaupt nur einer einen Bezug zu Syrien hat und dass nicht ersichtlich ist, ob tatsächlich beide Analytiker zusammen oder nur ein einzelner von ihnen für bestimmte Teile für die Erstellung des Gutachtens verantwortlich gewesen sind bzw. ist. Bemerkenswert erscheint hier zudem, dass einer der Analytiker (ein Arabisch sprechender Dolmetscher aus dem Irak) laut der von XXXX angeschlossenen Beschreibung Analysen der Sprachen "Arabisch, Sorani und Badini" macht, die Sprache der Beschwerdeführerin, nämlich Kurmandschi, ist ausdrücklich nicht angeführt. Dieser Analytiker wird in seiner bisherigen Laufbahn auch vorrangig mit Menschen konfrontiert gewesen sein, die sowohl Arabisch als auch Kurmandschi sprechen können, was auf all jene staatenlosen Kurden in Syrien zutrifft, die eine Schule besucht haben. Interessanterweise ist dieser eine Analytiker (ein Arabisch sprechender Dolmetscher aus dem Irak) als Person ident mit jenem Analytiker, der für die Erstellung der den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden Sprachanalyse vom 23.2.2012 verantwortlich war.Der Vollständigkeit halber sei hinsichtlich der durchgeführten Sprachanalyse erwähnt, dass von den beiden hier herangezogenen Analytikern überhaupt nur einer einen Bezug zu Syrien hat und dass nicht ersichtlich ist, ob tatsächlich beide Analytiker zusammen oder nur ein einzelner von ihnen für bestimmte Teile für die Erstellung des Gutachtens verantwortlich gewesen sind bzw. ist. Bemerkenswert erscheint hier zudem, dass einer der Analytiker (ein Arabisch sprechender Dolmetscher aus dem Irak) laut der von römisch 40 angeschlossenen Beschreibung Analysen der Sprachen "Arabisch, Sorani und Badini" macht, die Sprache der Beschwerdeführerin, nämlich Kurmandschi, ist ausdrücklich nicht angeführt. Dieser Analytiker wird in seiner bisherigen Laufbahn auch vorrangig mit Menschen konfrontiert gewesen sein, die sowohl Arabisch als auch Kurmandschi sprechen können, was auf all jene staatenlosen Kurden in Syrien zutrifft, die eine Schule besucht haben. Interessanterweise ist dieser eine Analytiker (ein Arabisch sprechender Dolmetscher aus dem Irak) als Person ident mit jenem Analytiker, der für die Erstellung der den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden Sprachanalyse vom 23.2.2012 verantwortlich war.

Vergleicht man die die Beschwerdeführerin betreffende Sprachanalyse vom 7.3.2012 mit jener vom 23.2.2012, die ihren Ehemann betrifft, so fällt insbesondere auf, dass in der gegenständlichen Sprachanalyse das Hauptargument in der den Ehemann betreffenden Sprachanalyse, nämlich dass alle in Syrien Kurmandschi sprachigen Menschen beim Sprechen arabische Wörter verwenden, nicht vorkommt. Auch daraus ergibt sich in der gegenständlichen Sprachanalyse eine Unschlüssigkeit.

In der gegenständlichen Sprachanalyse vom 7.3.2012 heißt es u.a., dass das Kurmandschi der Sprecherin laut der in Syrien gesprochenen Variante von Kurmandschi falsch sei, ob die Analytiker damit meinen, dass der Sprache des Kurmandschi der Beschwerdeführerin arabische Wörter fehlen, ist zwar nicht ersichtlich, aber zu vermuten. Im Falle des Zutreffens dieser Vermutung bleibt festzuhalten, dass es für den zuständigen Senat durchaus vorstellbar ist, dass es darüber hinaus in Syrien staatenlose Kurden wie der Beschwerdeführerin und ihre Familie gibt, die mangels Schulbesuch und mangels sonstigem Kontakt mit Arabisch sprechenden Menschen eine reine Kurmandschi-Sprache (d.h. ohne Verwendung von arabischen Wörtern) verwenden.

Aus diesen Gründen erweist sich die bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Sprachanalyse mit dem Ergebnis, der sprachliche Hintergrund der Beschwerdeführerin lasse sich mit sehr hoher Sicherheit nicht Syrien zuordnen, als unschlüssiges Sachverständigengutachten. Dabei gilt es noch zu beachten, dass XXXX selbst offenbar mit einer Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens (hinsichtlich des Herkunftsstaates) ausgegangen ist, der vom Bundesasylamt zu Unrecht nicht nachgekommen wurde.Aus diesen Gründen erweist sich die bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Sprachanalyse mit dem Ergebnis, der sprachliche Hintergrund der Beschwerdeführerin lasse sich mit sehr hoher Sicherheit nicht Syrien zuordnen, als unschlüssiges Sachverständigengutachten. Dabei gilt es noch zu beachten, dass römisch 40 selbst offenbar mit einer Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens (hinsichtlich des Herkunftsstaates) ausgegangen ist, der vom Bundesasylamt zu Unrecht nicht nachgekommen wurde.

Das Bundesasylamt hat sich im o.a. Bescheid aber nicht nur auf ein unschlüssiges Sprachgutachten gestützt, sondern sind die darin getroffenen Begründungen großteils aus folgenden Gründen mangelhaft:

Dass die Beschwerdeführerin keine staatenlose Kurdin aus Syrien sei, begründet das Bundesasylamt insbesondere mit der Tatsache, dass sie elementarste Grundkenntnisse zu Syrien nicht hätte (siehe S. 36f des o. a. Bescheides). Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführerin Grundkenntnisse zu Syrien fehlen bzw. ihre Kenntnisse fehlerhaft sind, doch lassen sich diese fehlenden bzw. fehlerhaften Kenntnisse der Beschwerdeführerin - wie bereits oben erwähnt - einfach damit erklären, dass sie als Analphabetin außerhalb ihrer Familie praktisch nie in Kontakt mit anderen Dorfbewohnern getreten ist. Es verwundert nicht, dass die unter ärmsten Verhältnissen lebende Analphabetin keine genauen Angaben zum Heimatdorf XXXX (z.B. Größe des Ortes, Aufzählung der im Ort lebenden ethnischen Gruppen etc.) und zu dessen Entfernung zu der Stadt XXXX machen hat können. Ebenso wenig verwundert es, dass die Beschwerdeführerin nur den Begriff bzw. die Gruppe der Maktuminen und nicht die Gruppe der Aschnabi kennt (vgl. S. 39 des o.a. Bescheides), wie bereits oben an anderer Stelle erwähnt. Demzufolge vermag auch all dies nicht für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin sprechen.Dass die Beschwerdeführerin keine staatenlose Kurdin aus Syrien sei, begründet das Bundesasylamt insbesondere mit der Tatsache, dass sie elementarste Grundkenntnisse zu Syrien nicht hätte (siehe S. 36f des o. a. Bescheides). Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführerin Grundkenntnisse zu Syrien fehlen bzw. ihre Kenntnisse fehlerhaft sind, doch lassen sich diese fehlenden bzw. fehlerhaften Kenntnisse der Beschwerdeführerin - wie bereits oben erwähnt - einfach damit erklären, dass sie als Analphabetin außerhalb ihrer Familie praktisch nie in Kontakt mit anderen Dorfbewohnern getreten ist. Es verwundert nicht, dass die unter ärmsten Verhältnissen lebende Analphabetin keine genauen Angaben zum Heimatdorf römisch 40 (z.B. Größe des Ortes, Aufzählung der im Ort lebenden ethnischen Gruppen etc.) und zu dessen Entfernung zu der Stadt römisch 40 machen hat können. Ebenso wenig verwundert es, dass die Beschwerdeführerin nur den Begriff bzw. die Gruppe der Maktuminen und nicht die Gruppe der Aschnabi kennt vergleiche S. 39 des o.a. Bescheides), wie bereits oben an anderer Stelle erwähnt. Demzufolge vermag auch all dies nicht für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin sprechen.

Wenn das Bundesasylamt die angebliche Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin u.a. damit begründet, dass sie auch in der Einvernahme am 2.2.2012 die Nachbardörfer ihres Heimatdorfes XXXX nicht benennen hätte können (siehe S. 37 des o.a. Bescheides), so ist darauf hinzuweisen, dass diese Begründung aktenwidrig ist, zumal die Beschwerdeführerin selbst die nächstgelegenen Dörfer bei XXXX ausdrücklich genannt hat (siehe S. 12 der Niederschrift vom 2.2.2012, AS. 91 des Verwaltungsaktes).Wenn das Bundesasylamt die angebliche Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin u.a. damit begründet, dass sie auch in der Einvernahme am 2.2.2012 die Nachbardörfer ihres Heimatdorfes römisch 40 nicht benennen hätte können (siehe S. 37 des o.a. Bescheides), so ist darauf hinzuweisen, dass diese Begründung aktenwidrig ist, zumal die Beschwerdeführerin selbst die nächstgelegenen Dörfer bei römisch 40 ausdrücklich genannt hat (siehe S. 12 der Niederschrift vom 2.2.2012, AS. 91 des Verwaltungsaktes).

Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid keinerlei Länderfeststellungen zu Syrien getroffen, was zwar in rechtlicher Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG zu Recht erfolgt ist, aber gleichzeitig einen Mangel im Ermittlungsverfahren darstellt. Hätte das Bundesasylamt zur derzeitigen Situation in Syrien, insbesondere zur dortigen Situation staatenloser Kurden (z.B. BMF, Informationszentrum Asyl und Migartion, Syrien, April 2011, dortiger Punkt 3.3. Beschaffung von Identitätsdokumenten für staatenlose Personen; ACCORD-Anfragebeantwortung vom 29.8.2011, Syrien, Arabische Republik: Informationen zu Gesetzesreform zur Einbürgerung Staatenloser), Jesiden und Analphabeten entsprechende Feststellungen getroffen, so hätte das Bundesasylamt zu einem anderen Ergebnis gelangen können, nämlich dass der Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes bzw. der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sehr wohl Syrien sein kann.Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid keinerlei Länderfeststellungen zu Syrien getroffen, was zwar in rechtlicher Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG zu Recht erfolgt ist, aber gleichzeitig einen Mangel im Ermittlungsverfahren darstellt. Hätte das Bundesasylamt zur derzeitigen Situation in Syrien, insbesondere zur dortigen Situation staatenloser Kurden (z.B. BMF, Informationszentrum Asyl und Migartion, Syrien, April 2011, dortiger Punkt 3.3. Beschaffung von Identitätsdokumenten für staatenlose Personen; ACCORD-Anfragebeantwortung vom 29.8.2011, Syrien, Arabische Republik: Informationen zu Gesetzesreform zur Einbürgerung Staatenloser), Jesiden und Analphabeten entsprechende Feststellungen getroffen, so hätte das Bundesasylamt zu einem anderen Ergebnis gelangen können, nämlich dass der Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes bzw. der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sehr wohl Syrien sein kann.

Als maßgebender Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren hinsichtlich des Herkunftsstaates der staatenlosen Beschwerdeführerin schwere Mängel aufgetreten sind, die von mangelhaften oder fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Begründungen im erstinstanzlichen Bescheid reichen.

Um im gegenständlichen Fall den mangelhaften Sachverhalt zu klären und den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin abschließend feststellen zu können, hat das Bundesasylamt die notwendigen zusätzlichen Ermittlungen zu tätigen. In diesem Zusammenhang wird angeregt, ein weiteres Sprachanalysegutachten einzuholen und zwar unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine staatenlose Maktuminin und um eine Analphabetin, die nie eine Schule besucht hat, handelt. Darüber hinaus wird das Bundesasylamt zur spezifischen Situation der Beschwerdeführerin entsprechendes Länderdokumentationsmaterial in die Ermittlungen einzubeziehen haben.

2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes rechtlich Folgendes:

2.1. Gemäß § 23 AsylGHG idgF sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes2.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes

ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof, so der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof, so der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.

(...)

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ,unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ,unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285).""Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."

Was damals für den Unabhängigen Bundesasylsenat zu gelten hatte, gilt seit 1.7.2008 gleichermaßen für den Asylgerichtshof.

2.4. Der Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus dem Spruch und der tragenden Begründung des Bescheides (vgl. VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069).2.4. Der Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus dem Spruch und der tragenden Begründung des Bescheides vergleiche VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069).

Wie oben unter 1. dargelegt, hat es im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt hinsichtlich des Herkunftsstaates des staatenlosen Beschwerdeführers schwere Mängel gegeben, welche von mangelhaften oder fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Begründungen im erstinstanzlichen Bescheid reichen.

Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist - im Gegensatz zum Bundesasylamt - zu der Auffassung gelangt, dass die Beschwerdeführerin ihren Fähigkeiten als Analphabetin entsprechend sehr wohl am Asylverfahren mitgewirkt hat und dass das Bundesasylamt zu Unrecht ohne hinreichende Tatsachengrundlage den § 8 Abs. 6 AsylG zur Anwendung gebracht hat. Im Fall der Beschwerdeführerin ist nach Ansicht des zuständigen Senates auch nicht offensichtlich ein unrichtiger Herkunftsstaat angegeben worden, sondern liegen konkrete Anhaltspunkte im Asylverfahren vor, die dafür sprechen, dass der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Beschwerdeführerin Syrien war; siehe zum Offensichtlichkeitskalkül und zur Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit § 8 Abs. 6 AsylG Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, Stand 10.2.2012, S. 332 E14 und E15.Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist - im Gegensatz zum Bundesasylamt - zu der Auffassung gelangt, dass die Beschwerdeführerin ihren Fähigkeiten als Analphabetin entsprechend sehr wohl am Asylverfahren mitgewirkt hat und dass das Bundesasylamt zu Unrecht ohne hinreichende Tatsachengrundlage den Paragraph 8, Absatz 6, AsylG zur Anwendung gebracht hat. Im Fall der Beschwerdeführerin ist nach Ansicht des zuständigen Senates auch nicht offensichtlich ein unrichtiger Herkunftsstaat angegeben worden, sondern liegen konkrete Anhaltspunkte im Asylverfahren vor, die dafür sprechen, dass der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Beschwerdeführerin Syrien war; siehe zum Offensichtlichkeitskalkül und zur Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, Stand 10.2.2012, S. 332 E14 und E15.

Hätte das Bundesasylamt die notwendigen weiteren Ermittlungsschritte zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Syrien, getroffen, hätte es im gegenständlichen Fall zu einem anderen Ergebnis gelangen müssen.

Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die Prüfung des Herkunftsstaates der staatenlosen Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt durchzuführen ist, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.

Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Begründungspflicht, Ermittlungspflicht, Gutachten, Herkunftsstaat, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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