TE AsylGH Beschluss 2012/12/27 S7 431488-1/2012

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Veröffentlicht am 27.12.2012
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Spruch

S7 431.488-1/2012/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2012, Zl. 12 17.744-EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2012, Zl. 12 17.744-EAST West, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 (AsylG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 (AsylG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer brachte am 04.12.2012 beim Bundesasylamt den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Abs. 1 (c) iVm 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in diesen Staat ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei. Dagegen richtet sich die vorliegende rechtzeitig erhobene Beschwerde der Vertreterin (die eingebracht wurde, nachdem der Beschwerdeführer zuvor einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hatte).1. Der Beschwerdeführer brachte am 04.12.2012 beim Bundesasylamt den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Absatz eins, (c) in Verbindung mit 10 Absatz eins, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in diesen Staat ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei. Dagegen richtet sich die vorliegende rechtzeitig erhobene Beschwerde der Vertreterin (die eingebracht wurde, nachdem der Beschwerdeführer zuvor einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hatte).

2. Die Aktenvorlage erfolgte am 28.12.2012. Aus der Aktenlage ergibt sich gleichwohl, dass die Überstellung nach Italien bereits für den 03.01.2013 fix in Aussicht genommen ist, sohin noch innerhalb der 7-tägigen Frist gemäß § 37 Abs 1 AsylG.2. Die Aktenvorlage erfolgte am 28.12.2012. Aus der Aktenlage ergibt sich gleichwohl, dass die Überstellung nach Italien bereits für den 03.01.2013 fix in Aussicht genommen ist, sohin noch innerhalb der 7-tägigen Frist gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. § 37 Abs. 1 AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."1. Paragraph 37, Absatz eins, AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

2. Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK (hier: Art. 3 EMRK) bedeuten würde.2. Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK (hier: Artikel 3, EMRK) bedeuten würde.

Vollständigkeitshalber ist anzumerken: Der Umstand, dass ein Rechtsmittelverzicht abgegeben und dann kurz danach (innerhalb der Beschwerdefrist) eine Beschwerde dennoch eingebracht wird, macht die Beschwerde nicht von vorneherein jedenfalls unzulässig und erlaubte somit im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres den Schluss auf die Rechtskraft/sofortige Durchführbarkeit des Bescheides des Bundesasylamtes. Mit Erlassung des vorliegenden Beschlusses besteht jedenfalls bis auf weiteres keine Durchsetzbarkeit des Bescheides des Bundesasylamtes.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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