Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
D1 302072-5/2012/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2012, Zl. 12 05.677-EAST-Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2012, Zl. 12 05.677-EAST-Ost, beschlossen:
Gemäß § 37 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Weißrussland, gelangte am 19.01.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 20.01.2006 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Weißrussland, gelangte am 19.01.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 20.01.2006 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
2. Am 20.01.2006 gab der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung bei der Grenzpolizeiinspektion Gmünd an, dass er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, weil er Werbung gegen Präsident Lukaschenko gemacht habe und deshalb von den Behörden und der Polizei verfolgt worden sei.
3. Am 24.01.2006 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zu seinen Fluchtgründen und zu seinem Fluchtweg befragt. Hierbei führte er im Wesentlichen aus, Anfang Dezember 2005 von Polizeibeamten aufgesucht worden zu sein, welche ihn aufgefordert hätten, mitzukommen, weil er Literatur gegen den weißrussischen Präsidenten verbreitet habe. Er sei zwei Mal festgenommen worden, wobei er beim zweiten Mal von Polizisten zusammengeschlagen worden sei. Die Flugblätter, die sich gegen die schlechte wirtschaftliche Lage, die Arbeitsplatzsituation und das Handeln des Präsidenten gewandt hätten, habe er von einem Freund namens Sergej bekommen.
4. Am 09.05.2006 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt neuerlich einvernommen. Dabei wurden ihm Fragen allgemeiner Natur zu Weißrussland gestellt. Ferner gab der Beschwerdeführer an, sich nicht für Politik zu interessieren, sondern die Flugblätter nur des Geldes wegen verteilt zu haben. Die genauen Zeitpunkte der Festnahmen durch die Polizei, den Namen des Auftraggebers sowie die Dauer seiner Tätigkeit vermochte er nicht bekannt zu geben. Der Beschwerdeführer gab jedoch an, dass er Ende November bzw. Anfang Dezember 2005 zwei Mal inhaftiert worden sei. Bei der ersten Festnahme sei er gleich wieder freigelassen worden, während er im Zuge der zweiten Einvernahme zur Polizei in XXXX gebracht, dort zusammengeschlagen und erst vierundzwanzig Stunden später freigelassen worden sei.4. Am 09.05.2006 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt neuerlich einvernommen. Dabei wurden ihm Fragen allgemeiner Natur zu Weißrussland gestellt. Ferner gab der Beschwerdeführer an, sich nicht für Politik zu interessieren, sondern die Flugblätter nur des Geldes wegen verteilt zu haben. Die genauen Zeitpunkte der Festnahmen durch die Polizei, den Namen des Auftraggebers sowie die Dauer seiner Tätigkeit vermochte er nicht bekannt zu geben. Der Beschwerdeführer gab jedoch an, dass er Ende November bzw. Anfang Dezember 2005 zwei Mal inhaftiert worden sei. Bei der ersten Festnahme sei er gleich wieder freigelassen worden, während er im Zuge der zweiten Einvernahme zur Polizei in römisch 40 gebracht, dort zusammengeschlagen und erst vierundzwanzig Stunden später freigelassen worden sei.
5. Mit Bescheid vom 09.05.2006, Zl. 06 00.950-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 20.01.2006 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheid vom 09.05.2006, Zl. 06 00.950-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 20.01.2006 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
In seiner Begründung führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe den an die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens gestellten Anforderungen nicht entsprochen. Seine Angaben seien nicht nur in Bezug auf den beruflichen Werdegang, sondern insbesondere hinsichtlich des Fluchtvorbringens widersprüchlich. Ferner sei es dem Beschwerdeführer in der zweiten Einvernahme nicht möglich gewesen, Name und Adresse jenes Freundes zu nennen, der ihm die Tätigkeit der Verteilung von Flugblättern vermittelt habe. Außerdem sei sein Fluchtvorbringen völlig vage und abstrakt geblieben, wobei entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass tatsächlich verfolgte Personen die erlittene Verfolgung umfassend und detailliert zu schildern in der Lage seien. Wegen der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens hätten die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe keiner rechtlichen Beurteilung unterzogen werden können. Da nicht davon gesprochen werden könne, dass in Weißrussland eine nicht sanktionierte Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrsche, seien auch keine Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes ersichtlich. Der Beschwerdeführer verfüge auch über keine familiären Beziehungen zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen.
6. Gegen diesen am 17.05.2006 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung und brachte im Wesentlichen vor, dass er vor dem Bundesasylamt die Wahrheit gesagt habe und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ins Gefängnis gesteckt werde, weil er Informationen gegen den weißrussischen Präsidenten verbreitet habe.
7. Mit Schreiben vom 29.06.2006 teilte das Bundesasylamt dem Unabhängigen Bundesasylsenat mit, der mit Interpol Minsk getätigte Schriftverkehr habe ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund der übermittelten Fingerabdrücke in Weißrussland alsXXXX identifiziert werden habe können.
8. Am 10.07.2006 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, gemäß §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.8. Am 10.07.2006 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , gemäß Paragraphen 15, 127, 130, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
9. Am 11.07.2006 erklärte der Beschwerdeführer, dass er beabsichtige, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren und einverstanden sei, dass sein Asylantrag gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt werde.9. Am 11.07.2006 erklärte der Beschwerdeführer, dass er beabsichtige, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren und einverstanden sei, dass sein Asylantrag gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt werde.
10. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 12 dritter Fall, 15, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.10. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 12, dritter Fall, 15, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
11. Mit Schreiben vom 14.06.2007 teilte die Bezirkshauptmannschaft
XXXX dem Unabhängigen Bundesasylsenat mit, dass über den Beschwerdeführer gemäß §§ 60 Abs. 1 Z 2, 62 FPG ein bis zum 19.04.2017 gültiges Rückkehrverbot verhängt worden sei.römisch 40 dem Unabhängigen Bundesasylsenat mit, dass über den Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 60, Absatz eins, Ziffer 2, 62, FPG ein bis zum 19.04.2017 gültiges Rückkehrverbot verhängt worden sei.
12. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mit Bescheid vom 28.08.2007, Zl. 302.072-C1/13E-VIII/23/06, die Berufung vom 24.05.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG abgewiesen.12. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mit Bescheid vom 28.08.2007, Zl. 302.072-C1/13E-VIII/23/06, die Berufung vom 24.05.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche. Dieser habe keine genaueren Informationen über den Freund, der ihm die Tätigkeit des Verteilens der Flugzettel vermittelt habe, anzugeben vermocht. Er habe in der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt zwar den Namen Sergej genannt, sich jedoch in der nur rund drei Monate später durchgeführten zweiten Befragung nicht in der Lage gesehen, den Namen dieses Mannes, seine Adresse und die Intensität des Verhältnisses zu ihm darzulegen. Auch die Zeitpunkte der behaupteten Festnahmen sowie die dazwischen liegenden Zeitspannen habe der Beschwerdeführer nicht nennen können. Widersprüchlich würden sich auch die zur Berufsausbildung gemachten Angaben darstellen. So habe der Beschwerdeführer in der ersten Einvernahme vorgebracht, eine umfangreiche Schulausbildung genossen zu haben, während er in der zweiten Einvernahme gemeint habe, den Beruf des Bautischlers erlernt zu haben.
13. Am 23.01.2008 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend gab er dazu an, dass seine alten Asylgründe noch bestehen würden, aber auch neue Gründe dazugekommen seien. Mitte Mai 2005 habe er eine Schlägerei mit Aserbaidschanern in XXXX gehabt. Dabei sei ein Drogenhändler mit einem Messer auf ihn losgegangen und habe er diesem mit einem Stein auf den Kopf geschlagen. Nunmehr habe er erfahren, dass dieser Mann jetzt geistig behindert sei und dessen Bruder Rache an ihm nehmen wolle.13. Am 23.01.2008 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend gab er dazu an, dass seine alten Asylgründe noch bestehen würden, aber auch neue Gründe dazugekommen seien. Mitte Mai 2005 habe er eine Schlägerei mit Aserbaidschanern in römisch 40 gehabt. Dabei sei ein Drogenhändler mit einem Messer auf ihn losgegangen und habe er diesem mit einem Stein auf den Kopf geschlagen. Nunmehr habe er erfahren, dass dieser Mann jetzt geistig behindert sei und dessen Bruder Rache an ihm nehmen wolle.
14. Am 27.01.2008 führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, aus, dass er in seinem Erstverfahren eine falsche Identität angegeben habe, da es in Weißrussland jetzt "so ein Gesetz" gebe, dass man für die Asylantragstellung im Ausland mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft werden könne. Seine Angaben vom 23.01.2008 würden der Wahrheit entsprechen. Er habe am 15.05.2005 eine Rauferei mit einem Drogenhändler aus Aserbaidschan gehabt, da das tags zuvor bei diesem erstandene Marihuana seiner Ansicht nach sehr schlechte Qualität gehabt habe. Er habe also sein Geld zurückverlangt, sei dann aber von seinem Kontrahenten mit einem Messer bedroht worden. In Gegenwehr habe er dem Drogenhändler mit einem Stein auf den Kopf geschlagen, sodass dieser bewusstlos geworden sei. Vor drei Wochen habe er nun von einem Freund erfahren, dass der ältere Bruder des Aserbaidschaners hinter ihm her sei, da dessen Bruder lange Zeit im Krankenhaus gewesen sei und nun "nicht mehr normal" sei. Diesen Vorfall habe er bisher nicht angegeben, da erst jetzt so ein großes Problem daraus entstanden sei. Er habe nun Angst vor diesem Mann. Seit seiner Einreise im Jahre 2006 habe er Österreich nicht verlassen.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Vorbringen nicht geeignet sei, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen und das Bundesasylamt beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Eine entsprechende Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer noch am selben Tag ausgehändigt.In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Vorbringen nicht geeignet sei, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen und das Bundesasylamt beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Eine entsprechende Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer noch am selben Tag ausgehändigt.
15. Am 26.02.2009 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab dieser an, dass er im Juli 2006 Österreich nicht verlassen habe können, da er im selben Monat telefonisch von einem Freund erfahren habe, dass sich ein Problem mit einem Aserbaidschaner ergeben habe. Am 15.05.2005 habe er eine Auseinandersetzung mit einem als Drogenhändler tätigen Aserbaidschaner gehabt, der ihm statt Marihuana Grünen Tee verkauft habe. Tags darauf habe er den Mann zur Rede gestellt und entweder sein Geld oder richtiges Marihuana gefordert. Es sei dann zu einem Handgemenge gekommen, im Zuge dessen er mit einem Messer bedroht worden sei und sich dadurch gewehrt habe, dass er dem Aserbaidschaner mit einem Stein auf den Kopf geschlagen habe. Dann sei er davongelaufen. Nun wolle sich der Bruder des Drogenhändlers an ihm rächen, da dieser durch den Schlag auf den Kopf geistig behindert sei. Der Mann habe sogar schon seine Eltern aufgesucht, sich nach ihm erkundigt und seinen Vater fast ermordet. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er vom KGB hinsichtlich seiner Asylantragstellung befragt und eingesperrt zu werden sowie die Rache des Aserbaidschaners.
16. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 26.02.2009, Zl. 08 00.876-BAW, den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Belarus ausgewiesen (Spruchpunkt II.).16. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 26.02.2009, Zl. 08 00.876-BAW, den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Belarus ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit seiner ersten Antragstellung das österreichische Bundesgebiet nicht mehr verlassen habe und ihm, entsprechend seinen eigenen Behauptungen, sämtliche seiner nunmehrigen Fluchtgründe bereits im Rahmen seines ersten Asylverfahrens in vollem Umfang bekannt gewesen seien. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass er dem Bundesasylamt wissentlich bereits im ersten Asylverfahren ein teilweise falsches Vorbringen präsentiert habe.
17. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte unter anderem vor, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 28 Abs. 1 AsylG zuzulassen sei, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen ab Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz dessen Zurückweisung entscheide. Für Zurückweisungsentscheidungen gemäß § 68 AVG gelte sohin, dass der Antrag zuzulassen sei, wenn das Bundesasylamt nicht binnen 20 Tagen ab Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz einen Bescheid erlasse. In seinem Fall sei diese Frist überschritten und sein Antrag - ohne Angaben von Gründen - gemäß § 68 AVG als unzulässig zurückgewiesen worden. Seit seinem letzten Antrag hätten sich die Umstände wesentlich geändert und hätte sich durch diesen geänderten Sachverhalt ein anders lautender Spruch in Bezug auf die Zuerkennung von Asyl ergeben müssen. Zudem befürchte er aufgrund seiner Krankheit - er habe seit 2004 Hepatitis B und C - in Weißrussland massiver Diskriminierung ausgesetzt zu sein.17. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte unter anderem vor, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG zuzulassen sei, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen ab Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz dessen Zurückweisung entscheide. Für Zurückweisungsentscheidungen gemäß Paragraph 68, AVG gelte sohin, dass der Antrag zuzulassen sei, wenn das Bundesasylamt nicht binnen 20 Tagen ab Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz einen Bescheid erlasse. In seinem Fall sei diese Frist überschritten und sein Antrag - ohne Angaben von Gründen - gemäß Paragraph 68, AVG als unzulässig zurückgewiesen worden. Seit seinem letzten Antrag hätten sich die Umstände wesentlich geändert und hätte sich durch diesen geänderten Sachverhalt ein anders lautender Spruch in Bezug auf die Zuerkennung von Asyl ergeben müssen. Zudem befürchte er aufgrund seiner Krankheit - er habe seit 2004 Hepatitis B und C - in Weißrussland massiver Diskriminierung ausgesetzt zu sein.
18. Mit Erkenntnis vom 02.04.2009, Zl. D1 302072-3/2009/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet ab. In den Entscheidungsgründen führte der Gerichtshof im Wesentlichen aus, das Bundesasylamt habe im angefochtenen Bescheid völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass der gesamte Sachverhalt, den der Beschwerdeführer zur Begründung seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz vorgebracht habe, bereits vor dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung bestanden habe. So habe der Beschwerdeführer selbst vorgebracht, dass sich der Zwischenfall mit dem Drogenhändler am 15.05.2005 zugetragen habe und er im Juli 2006 von einem Freund telefonisch erfahren habe, dass er von dessen Bruder gesucht werde. Auf Vorhalt des einvernehmenden Organwalters, dass er dann vom nunmehr dargebotenen Sachverhalt aber bereits vor Abschluss seines ersten Asylverfahrens Kenntnis gehabt haben müsse, habe der Beschwerdeführer geantwortet: "Das stimmt. (...)". Somit stehe eindeutig und unstrittig fest, dass das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers von diesem bereits im ersten Verfahren vorzubringen gewesen wäre und könne es somit schon aus diesem Grund im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur zu keiner Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes kommen, zumal der zum Vergleich heranzuziehende Vorbescheid am 11.09.2007 in Rechtskraft erwachsen sei. Im Übrigen sei die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, dass die bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebrachte - und nicht für glaubhaft befundene - Bedrohung fortbestehe, wobei keine konkreten neu entstandenen Verfolgungssachverhalte genannt worden seien, nicht geeignet, einen neuen Sachverhalt, der die Durchführung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich mache, darzutun. Es seien auch keine wie immer gearteten neu entstandenen Beweismittel vorgelegt worden.18. Mit Erkenntnis vom 02.04.2009, Zl. D1 302072-3/2009/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet ab. In den Entscheidungsgründen führte der Gerichtshof im Wesentlichen aus, das Bundesasylamt habe im angefochtenen Bescheid völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass der gesamte Sachverhalt, den der Beschwerdeführer zur Begründung seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz vorgebracht habe, bereits vor dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung bestanden habe. So habe der Beschwerdeführer selbst vorgebracht, dass sich der Zwischenfall mit dem Drogenhändler am 15.05.2005 zugetragen habe und er im Juli 2006 von einem Freund telefonisch erfahren habe, dass er von dessen Bruder gesucht werde. Auf Vorhalt des einvernehmenden Organwalters, dass er dann vom nunmehr dargebotenen Sachverhalt aber bereits vor Abschluss seines ersten Asylverfahrens Kenntnis gehabt haben müsse, habe der Beschwerdeführer geantwortet: "Das stimmt. (...)". Somit stehe eindeutig und unstrittig fest, dass das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers von diesem bereits im ersten Verfahren vorzubringen gewesen wäre und könne es somit schon aus diesem Grund im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur zu keiner Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes kommen, zumal der zum Vergleich heranzuziehende Vorbescheid am 11.09.2007 in Rechtskraft erwachsen sei. Im Übrigen sei die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, dass die bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebrachte - und nicht für glaubhaft befundene - Bedrohung fortbestehe, wobei keine konkreten neu entstandenen Verfolgungssachverhalte genannt worden seien, nicht geeignet, einen neuen Sachverhalt, der die Durchführung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich mache, darzutun. Es seien auch keine wie immer gearteten neu entstandenen Beweismittel vorgelegt worden.
19. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.19. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
20. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt.20. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt.
21. Am 09.05.2012 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Aus einem Aktenvermerk des Landespolizeikommandos XXXX geht hervor, dass die für den 10.05.2012 anberaumte Erstbefragung des Beschwerdeführers auf den 11.05.2012 verschoben wurde, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Verfassung nach einem gescheiterten Fluchtversuch und einem von ihm gesetzten Widerstand gegen die Staatsgewalt nicht dazu in der Lage gesehen habe.21. Am 09.05.2012 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Aus einem Aktenvermerk des Landespolizeikommandos römisch 40 geht hervor, dass die für den 10.05.2012 anberaumte Erstbefragung des Beschwerdeführers auf den 11.05.2012 verschoben wurde, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Verfassung nach einem gescheiterten Fluchtversuch und einem von ihm gesetzten Widerstand gegen die Staatsgewalt nicht dazu in der Lage gesehen habe.
22. Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 11.05.2012 gab der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zusammengefasst an, dass er seit seiner ersten Antragstellung das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Einen neuen Antrag habe er deshalb gestellt, weil seine "alten Asylgründe" nach wie vor aufrecht seien und er "neue Asylgründe" habe. Seine Familie und er würden in der Heimat von einem Aserbaidschaner bedroht. Darüber hinaus werde er in Belarus von der Polizei gesucht. In Zivil gekleidete Mitarbeiter des KGB hätten seiner im Herkunftsstaat aufhältigen Mutter im Jänner 2012 ein Foto von ihm gezeigt, sich über seinen Verbleib erkundigt und überdies mitgeteilt, dass sie von seinem Aufenthalt "irgendwo in Europa" in Kenntnis seien. Präsident Lukaschenko beabsichtige die Bestrafung jener, die im Ausland um Asyl angesucht hätten. Dem Beschwerdeführer drohe daher in der Heimat eine zweijährige Haftstrafe. Auf Vorhalt, wonach er bereits in seinen vorangegangenen Verfahren Probleme mit dem Regime Lukaschenkos vorgebracht habe, führte der Beschwerdeführer aus, sein nunmehriger Asylgrund sei "dennoch neu", da nun nicht mehr die Polizei, sondern der KGB hinter ihm her sei. Bei einer Rückkehr nach Weißrussland befürchte er, in Haft genommen und gefoltert zu werden. Er werde vom KGB und dem Regime Lukaschenkos verfolgt. Den nunmehrigen Antrag habe er - trotz Kenntniserlangung der angegebenen Gründe im Jänner 2012 - erst jetzt gestellt, da er Angst gehabt habe, bei einem neuerlichen Antrag "gleich abgeschoben" zu werden. Zudem habe er bereits den für 09.05.2012 geplanten Abschiebetermin verweigert. Er sei in der Lage, Unterlagen aus seiner Heimat vorzulegen; seine Mutter könne diese jedoch erst nach seiner Haftentlassung zusenden. Sollte er aus der Haft entlassen werden, werde er alle benötigten Papiere besorgen.
23. Mit Verfahrensanordnung vom 15.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt nachweislich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da gegenständlich "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 AVG vorliege.23. Mit Verfahrensanordnung vom 15.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt nachweislich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da gegenständlich "entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.
24. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.05.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er leide an Hepatitis C und habe Nierenprobleme. Eine Behandlung mit Interferon sei aufgrund seines Wodkakonsums nicht weitergeführt worden, sodass er derzeit keine Medikamente einnehme. Seine gesundheitlichen Probleme bestünden seit dem Jahr 2006. Aufgrund seiner Inhaftierung könne er keine Beweismittel beschaffen. Einen neuen Antrag habe er gestellt, weil neue, mit den bereits vorgebrachten Gründen in Zusammenhang stehende Probleme bestünden. Seine Mutter habe ihm im Jänner 2012 telefonisch mitgeteilt, dass sie von zwei Mitarbeitern des KGB in Zivil aufgesucht worden sei. Diese hätten ihr Fotos von ihm gezeigt und gefragt, ob die abgebildete Person ihr Sohn sei. Nachdem seine Mutter dies bejaht und angegeben habe, dass sie seinen Aufenthaltsort nicht kenne, hätten die Mitarbeiter des KGB kundgetan, dass sie in Kenntnis von seinem Aufenthaltsort in Europa seien. Überdies wüssten sie, dass er den weißrussischen Präsidenten in Europa diffamiert habe. Die Mitarbeiter des KGB seien ein Mal im Jahr 2008 sowie ein weiteres Mal "vor kurzem" bei seiner Mutter aufgetaucht. Bei einer Rückkehr würde er überdies aufgrund seiner Antragstellung zwei Jahre inhaftiert. Der Beschwerdeführer legte darüber hinaus ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
25. Mit Bescheid vom 18.05.2012, Zl. 12 05.677-EAST Ost, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Belarus ausgewiesen (Spruchpunkt II.).25. Mit Bescheid vom 18.05.2012, Zl. 12 05.677-EAST Ost, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Belarus ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers bereits in den vorangegangenen Verfahren bestanden habe und sich im nunmehrigen Verfahren fortsetze. Die neuerliche Wiederholung des bereits als unglaubwürdig angesehenen Vorbringens und dessen unglaubwürdige Steigerung bewirke keine Änderung des Sachverhalts. Über diesen Sachverhalt sei zudem bereits entschieden worden. Es könne daher kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Vielmehr handle es sich beim nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich um ein ergänzendes Vorbringen zum Erstverfahren.
26. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesasylamt verkenne, dass nunmehr neue Gründe, sowohl politischer als auch gesundheitlicher Natur, vorlägen. So befinde sich der Beschwerdeführer erst seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens im Drogenersatzprogramm. Überdies hätten sich insbesondere seine Nierenprobleme seit dem dritten Hungerstreik im Frühjahr 2012 verstärkt; entsprechende Befunde würden nachgereicht. Auch seien die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen mangelhaft, da im Rahmen der Feststellungen zur medizinischen Versorgung nicht explizit auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers eingegangen worden sei. Der Beschwerdeführer leide an chronischer Hepatitis C, sei drogenabhängig und befinde sich derzeit in einem Drogenersatzprogramm. In seinem Herkunftsstaat sei eine adäquate Drogenersatztherapie jedoch nicht vorhanden. Zur politischen Situation in Weißrussland sei überdies festzuhalten, dass sich die Lage seit der Wiederwahl Lukaschenkos erheblich verschlechtert habe. Vor diesem Hintergrund sei eine neuerliche Überprüfung des Umganges mit ehemaligen Asylwerbern bei ihrer Rückkehr nach Belarus unbedingt erforderlich.
In einem der Beschwerde beigefügten handschriftlichen Schreiben führt der Beschwerdeführer insbesondere aus, er werde vom weißrussischen KGB gesucht und eine Rückkehr sei aufgrund von politischen Problemen mit dem weißrussischen Präsidenten lebensgefährlich. Bei einer Rückkehr würde er zudem zwei Jahre inhaftiert.
27. Mit Beschluss vom 12.06.2012, Zl. D1 302072-4/2012/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß § 23 Abs. 4 AsylG 2005 in Verbindung mit § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurück.27. Mit Beschluss vom 12.06.2012, Zl. D1 302072-4/2012/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurück.
28. In weiterer Folge langte eine vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.07.2012 hinsichtlich des Vorhandenseins einer Drogenersatztherapie sowie der Behandelbarkeit einer Erkrankung an Hepatitis C in Weißrussland ein.
29. Am 01.10.2012 erfolgte neuerlich eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt.
30. Mit Bescheid vom 14.11.2012, Zl. 12 05.677-EAST Ost, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Belarus ausgewiesen (Spruchpunkt II.).30. Mit Bescheid vom 14.11.2012, Zl. 12 05.677-EAST Ost, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Belarus ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
31. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.3. Gemäß § 61 Abs. 3 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen1.3. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß § 61 Abs. 4 AsylG 2005 der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG 2005 der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
2. Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.2. Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof, sofern gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen wird, dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof, sofern gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen wird, dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende zurückweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - iSe Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung des Art. 8 EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, 2008, K3 zu § 37 sowie K7 zu § 38).Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende zurückweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - iSe Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, 2008, K3 zu Paragraph 37, sowie K7 zu Paragraph 38,).
3. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren erscheint es innerhalb des zur Verfügung stehenden eingeschränkten Beurteilungsspielraumes nicht ausgeschlossen, dass eine sofortige Vollziehung der im angefochtenen Bescheid verfügten Ausweisung des Beschwerdeführers zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde.3. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren erscheint es innerhalb des zur Verfügung stehenden eingeschränkten Beurteilungsspielraumes nicht ausgeschlossen, dass eine sofortige Vollziehung der im angefochtenen Bescheid verfügten Ausweisung des Beschwerdeführers zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen würde.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
15.01.2013