Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 414853-1/2010/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.07.2010, FZ. 09 15.763-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.07.2010, FZ. 09 15.763-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein schiitischer Hazara mit afghanischer Staatsangehörigkeit, stellte am 20.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer, der angab, am 27.10.1993 geboren und daher zum Antragszeitpunkt noch minderjährig zu sein, einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
In dieser gab der Beschwerdeführer an, Afghanistan bereits als kleines Kind verlassen und seitdem im Iran gelebt zu haben. Er sei in der Zwischenzeit lediglich 2006 "ein einziges Mal" mit seiner Familie in Afghanistan gewesen. Zu dieser Zeit hätten die Taliban gewollt, dass sich der Beschwerdeführer ihnen anschließe; deshalb sei er wieder in den Iran geflüchtet; allerdings würden Afghanen aus dem Iran abgeschoben werden. Auch habe sein Vater, der im Gebiet des Beschwerdeführers ein bekannter Mann sei, mit den Taliban zusammengearbeitet; es herrsche für den Beschwerdeführer Gefahr in Afghanistan.
Am 28.12.2009 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 7.7.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. In dieser wurde eine auf den Beschwerdeführer lautende Geburtsurkunde in Kopie vorgelegt.
Der Beschwerdeführer sei, als er ganz klein gewesen sei, mit den Eltern in den Iran ausgewandert; seine Eltern und Geschwister würden noch im Iran leben. Der Großvater des Beschwerdeführers und zwei seiner Onkel würden in Afghanistan, in Kabul, leben; zu diesen habe der Beschwerdeführer aber keinen Kontakt.
Zum Grund der Antragstellung befragt gab der Beschwerdeführer an:
"Ich suche um Asyl an, weil ich nicht mehr im Iran leben kann. Ich kann im Iran nicht leben, weil die dort Afghanen zurück in die Heimat schicken." Zwar lebe der Vater noch im Iran, dies jedoch illegal. In Afghanistan hätte der Beschwerdeführer Probleme, weil sein Vater laut den Informationen des Beschwerdeführers mit den dortigen Taliban zusammengearbeitet habe; der Beschwerdeführer wisse aber nicht, wann. Zwar sei dem Beschwerdeführer nichts passiert, sein Vater habe aber gesagt, dass die Familie ("wir") nach der Rückkehr mit den Taliban zusammenarbeiten müsste. 2006 oder 2007 sei die Familie wegen ihrer Grundstücke einmal nach Afghanistan zurückgekehrt und sei der Vater von Taliban angesprochen worden und habe der Vater daraufhin gesagt, dass die Familie wieder ausreisen müsse. Welche Konsequenzen eine Verweigerung der Zusammenarbeit mit den Taliban haben würde, wisse der Beschwerdeführer nicht. Aus dem Iran, in den die Familie 2006 oder 2007 zurückgekehrt sei, sei der Beschwerdeführer ausgereist, weil er ein Alter erreicht habe, in dem man aus dem Iran abgeschoben werde.
Auf die Frage, was dem Beschwerdeführer in Afghanistan konkret passiert sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich kann mich nur mehr [an] die Flucht erinnern. Ich kann mich an nichts mehr erinnern. Ich weiß nichts mehr."
Auf eine allfällige innerstaatliche Fluchtalternative zum Großvater in Kabul angesprochen, gab der Beschwerdeführer an: "Wahrscheinlich hat mein Vater etwas angestellt, dass wir nicht mehr zurückkommen können."
Mit Schriftsatz vom 9.7.2010 nahm die beschwerdeführende Partei zur Situation in Afghanistan Stellung.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 27.7.2010, erlassen am 28.7.2010, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde hinsichtlich der Abweisung des Hauptantrages begründend ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht habe festgestellt werden können.
Betreffend die "Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes" wurde beweiswürdigend ausgeführt:
"Glaubhaft waren Ihre Angaben ein Betroffener der allgemeinen Bürgerkriegssituation zu sein. Sie führten in Ihrer Stellungnahme auch die aktuelle prekäre Sicherheitslage an.
Sie lebten vor Ihrer Einreise seit Jahren im Iran und waren dort gemeinsam mit Ihrer Familie aufhältig. Sie führten aus, dass Sie im Jahre 2006 oder 2007 (so genau wussten Sie das nicht mehr) für sechs Monate vom Iran nach Afghanistan zurückkehrten.
Eine konkrete, Ihre Person betreffende Verfolgung haben Sie nicht glaubhaft gemacht. Eine solche führten Sie auch nicht aus. Sie sprachen lediglich davon, dass Ihr Vater Ihnen gesagt hätte, dass Sie nach einer Rückkehr nach Afghanistan für die Taliban arbeiten müssten.
Auch Ihre Stellungnahme vom 09. Juli 2010 spricht davon, dass Sie Ihre Heimat schon als kleines Kind verlassen hätten und Ihre Familie im Iran lebte. Aufgrund des illegalen Aufenthaltes im Iran würden Sie befürchten nach Afghanistan abgeschoben zu werden.
Eine konkrete, Ihre Person betreffende Bedrohung durch die Taliban haben Sie nicht behauptet.
Vielmehr waren/sind Sie ein Betroffener der allgemeinen Bürgerkriegssituation in Afghanistan.
Sie gehören der Volksgruppe der Hazare an. Eine Verfolgung aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung schlossen Sie aus. Einer Minderheit gehören Sie in Ihrem Aufenthaltsbereich nicht an und wurde von Ihnen keine Verfolgung aus diesem Grund behauptet.
In Ihrem Fall sei noch erwähnt, dass Sie einen vormaligen Aufenthalt in Italien verheimlichten. Sie sprachen davon, dass Sie Österreich seit Ihrer Asylantragstellung nicht verlassen hätten. Erst als Ihnen der Sachverhalt in Bezug auf eine erfolgte Ausreise mit dem Zug in Richtung Italien vorgehalten wurde, gaben Sie an mit dem Zug ausgereist zu sein.
Im Asylverfahren ist das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen und obliegt es dem Asylwerber, alles zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen. Da im gegenständlichen Verfahren dieAussagen des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, müssen die Angaben des Antragstellers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.
Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist, er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Erkenntnissen übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Ausführungen des Antragstellers zu den allgemeinen Verhältnissen in Widerspruch stehen. Eine grobe Unkenntnis über Tatsachen oder über Umstände, welche dem Antragsteller - gemäß seinem Alter, seinem Bildungsgrad und seiner sozialen und kulturellen Herkunft - bekannt sein müssten, indiziert grundsätzlich die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens. Weiters scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Ein weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Bei der Beurteilung dieses Vorbringens muss jedenfalls auch mitberücksichtigt werden, dass der Asylwerber - menschlich durchaus verständlich - ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang seines Asylverfahrens hat, was natürlich auch zu verzerrten Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschen Vorbringen führen kann.
Zu bemerken bleibt in diesem Zusammenhang noch, dass es für die erkennende Behörde bei dieser Verfahrenslage eines unzureichenden Sachvortrages nicht Aufgabe sein kann, einen "Gegenbeweis" zu führen, bevor die Sache als entscheidungsreif angesehen werden könnte. Dies würde die Beweislast im Asylverfahren völlig ins Gegenteil verkehren, was auch unter der notwendigen Berücksichtigung der faktischen Schwierigkeiten, denen sich ein Asylwerber ohne Behördenerfahrung bei der Glaubhaftmachung seines Vorbringens im Einzelfall gegenübersehen kann, sich als rechtswidrige Umkehr des Gesetzeswortlautes darstellte.
Ein Identitätsdokument im Original konnten Sie nicht vorlegen."
Mit am 11.8.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.Mit am 11.8.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein minderjähriger Staatsangehöriger Afghanistans sei, und das Bundesasylamt den Bescheid durch Verletzung der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und des Parteiengehörs mit Rechtswidrigkeit belastet habe. In weiterer Folge wurden die Fluchtgründe des Beschwerdeführers im Wesentlichen wie im Verfahren vor dem Bundesasylamt wiederholt. Mit diesen habe sich das Bundesasylamt nicht hinreichend auseinandergesetzt.
Daher wurde beantragt, "der Beschwerde gem. § 3 AsylG Folge zu geben und dem BF Asyl zu gewähren".Daher wurde beantragt, "der Beschwerde gem. Paragraph 3, AsylG Folge zu geben und dem BF Asyl zu gewähren".
Eine vom Asylgerichtshof veranlasste forensische Altersschätzung ergab laut dem entsprechenden gerichtsmedizinischen Gutachten vom 16.12.2010, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 10.12.2010 ein Mindestalter von über achtzehn Jahren aufweise; das angegebene Alter von siebzehn Jahren könne ausgeschlossen werden.
Mit Verfahrensanordnung vom 28.9.2012 wurde dem Beschwerdeführer das gegenständliche Gutachten mit der Möglichkeit, zu diesem Stellung zu nehmen, zur Kenntnis gebracht und er wurde aufgefordert, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun. Weiters wurden vom Asylgerichtshof folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt und dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme vorgehalten:
(Deutsches) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand Jänner 2012), 10.01.2012;
Human Rights Watch: World Report 2012; Afghanistan, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2011, 22. Januar 2012;
Afghanistan NGO Safety Office, Quarterly Data Report, Q. 2 2012, Juli 2012;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 11.10.2011 und
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, 20.2.2012.
Nach entsprechendem Antrag wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 9.10.2012 eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
Mit Schriftsatz vom 18.10.2012 nahm der Beschwerdeführer zur Verfahrensanordnung vom 28.9.2012 Stellung.
Hinsichtlich des gerichtsmedizinischen Gutachtens führte der Beschwerdeführer aus, dass er eine Kopie seiner Tazkira als Nachweis seiner Identität in Vorlage gebracht habe; das dort vermerkte Geburtsdatum stimme mit den Angaben seines Vaters zum Alter des Beschwerdeführers überein. Weiters bezweifle der Beschwerdeführer, dass nicht auch ein Mensch von siebzehn Jahren und zwei Monaten den körperlichen Entwicklungsstand eines Achtzehnjährigen haben könne und sei die Formulierung des Alters mit "über 18 Jahren" hinreichend vage.
Es gebe keine neuen Flucht- oder Verfolgungsgründe; lediglich sei seine Familie vom Iran in die Türkei weitergezogen.
Schließlich äußerte sich der Beschwerdeführer noch zu den vorgelegten Länderberichten ohne einen Zusammenhang zu seiner Person zu ziehen; neue Beweismittel habe der Beschwerdeführer auch nicht.
Über die oben erwähnten Beweismittel hinaus wurden im Verfahren solche weder vorgelegt noch von Amts wegen beigeschafft.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein inzwischen volljähriger afghanischer Staatsangehöriger ist, der der Volksgruppe der Hazara und der Konfession der Schiiten angehört und dessen Identität nicht feststeht.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist.
Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder und/oder Eltern hat.
Zur Staatsangehörigkeit und zur konfessionellen und ethnischen Zugehörigkeit ist auf die Angaben des Beschwerdeführers zu verweisen, von denen auch das Bundesasylamt ausgegangen ist.
Zur Feststellung der Volljährigkeit ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sowohl laut seinen Angaben als auch nach dem Ergebnis der forensischen Altersschätzung inzwischen volljährig wäre; allerdings stellt der Asylgerichtshof fest, dass ein afghanisches Dokument, dass lediglich in Kopie vorliegt, nicht geeignet ist, die Identität oder das Alter eines Asylwerbers zu beweisen. Einerseits ist amtsbekannt, dass es praktisch sehr leicht möglich ist, falsche afghanische Dokumente zu erhalten und andererseits kann eine Kopie nicht auf Echtheit bzw. Fälschungs- oder Verfälschungsspuren untersucht werden. Daher war das Alter des Beschwerdeführers vor der medizinischen Untersuchung zweifelhaft.
Zur Altersfeststellung ist grundsätzlich auszuführen, dass diese vom Gesetzgeber als wissenschaftliche Möglichkeit zur Feststellung eines Mindestalters normiert wurde, diese wissenschaftlich anerkannt ist und der Asylgerichtshof daher keinen Grund hat, am Instrument der Altersfeststellung zu zweifeln. Auch die vorgelegten Gutachten sind nachvollziehbar; die fachliche Eignung der untersuchenden Ärzte steht für den Asylgerichtshof außer Zweifel; trotzdem kann es im Einzelfall zu einer Widerlegung eines Gutachtens zur Altersfeststellung kommen. Allerdings wird diese Widerlegung - so ein Gutachten im Einzelfall nicht in sich widersprüchlich wäre - eines Gutachtens bedürfen, das den gleichen fachlichen Vorgaben entspricht, die das Gesetz dem von amtlicher Seite beigeschafften Gutachten vorschreibt. Afghanische Urkunden sind - auch wenn diese im Original vorliegen, was hier nicht der Fall ist - wegen ihrer Fälschungsanfälligkeit bzw. wegen der weit verbreiteten Praxis, unwahre Tatsachen auf amtlichen Urkunden zu beurkunden, nicht in der Lage, ein in sich schlüssiges, nachvollziehbares Gutachten zur forensischen Altersschätzung zu entkräften. Im gegenständlichen Fall besteht kein Grund, nicht von der Richtigkeit des Gutachtens auszugehen; selbst der Einwand, dass der Beschwerdeführer als zum Untersuchungszeitpunkt über siebzehn Jahre alter Mensch wohl die Entwicklung eines Achtzehnjährigen erreicht haben könne, geht ins Leere. Dies deshalb, da es sich beim festgestellten Alter eben um ein Mindestalter handelt, das schon die wissenschaftlich notwendige Toleranz berücksichtigt. Daher steht fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren wurde.Zur Altersfeststellung ist grundsätzlich auszuführen, dass diese vom Gesetzgeber als wissenschaftliche Möglichkeit zur Feststellung eines Mindestalters normiert wurde, diese wissenschaftlich anerkannt ist und der Asylgerichtshof daher keinen Grund hat, am Instrument der Altersfeststellung zu zweifeln. Auch die vorgelegten Gutachten sind nachvollziehbar; die fachliche Eignung der untersuchenden Ärzte steht für den Asylgerichtshof außer Zweifel; trotzdem kann es im Einzelfall zu einer Widerlegung eines Gutachtens zur Altersfeststellung kommen. Allerdings wird diese Widerlegung - so ein Gutachten im Einzelfall nicht in sich widersprüchlich wäre - eines Gutachtens bedürfen, das den gleichen fachlichen Vorgaben entspricht, die das Gesetz dem von amtlicher Seite beigeschafften Gutachten vorschreibt. Afghanische Urkunden sind - auch wenn diese im Original vorliegen, was hier nicht der Fall ist - wegen ihrer Fälschungsanfälligkeit bzw. wegen der weit verbreiteten Praxis, unwahre Tatsachen auf amtlichen Urkunden zu beurkunden, nicht in der Lage, ein in sich schlüssiges, nachvollziehbares Gutachten zur forensischen Altersschätzung zu entkräften. Im gegenständlichen Fall besteht kein Grund, nicht von der Richtigkeit des Gutachtens auszugehen; selbst der Einwand, dass der Beschwerdeführer als zum Untersuchungszeitpunkt über siebzehn Jahre alter Mensch wohl die Entwicklung eines Achtzehnjährigen erreicht haben könne, geht ins Leere. Dies deshalb, da es sich beim festgestellten Alter eben um ein Mindestalter handelt, das schon die wissenschaftlich notwendige Toleranz berücksichtigt. Daher steht fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am römisch 40 geboren wurde.
Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einer am 07.01.2013 durchgeführten Strafregisterauskunft, das Fehlen von Angehörigen aus den Angaben des Beschwerdeführers.
II.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle, ihn betreffende asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht hat.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers.
Einerseits sind diese sehr vage und kann (oder will) der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zur Tätigkeit seines Vaters bei den Taliban machen, obwohl davon auszugehen ist, dass der Vater den Beschwerdeführer - sollte er ein Taleb gewesen sein - spätestens zum Anlass der Rückkehr nach Afghanistan über seine Tätigkeiten und daraus resultierenden Feinde aufgeklärt hätte, damit der damals etwa vierzehnjährige Beschwerdeführer allfällige aus dieser Tätigkeit resultierende Gefahren erkennen bzw. einschätzen könnte.
Andererseits ist vom Beschwerdeführer eine ihn betreffende Gefährdung nicht einmal behauptet worden. Weder hat er Probleme mit allfälligen Feinden seines Vaters vorgetragen noch dass die Taliban jemals an ihn herangetreten sind. Eine allfällige "Zwangsrekrutierung" hätte nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers allenfalls seinen Vater getroffen. Zumindest im hinreichend sicheren Kabul hätte der Beschwerdeführer bei seinem Großvater oder seinen Onkeln ungefährdet leben können; dies kann er wohl heute noch. Auch hat der Beschwerdeführer die angeblich der Familie drohenden Feindschaften bzw. Probleme mit seinen Verwandten nur vage und abstrakt in den Raum gestellt; er wisse darüber nichts, auch wenn sein Vater wahrscheinlich etwas getan habe. Dies ist aber ebenso wenig ausreichend, um eine Verfolgung glaubhaft zu machen wie die unbegründete und unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers, die Taliban würden ihn zwangsrekrutieren wollen.
Insgesamt ist es daher dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
II.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft verfolgt zu werden.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, in Afghanistan auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, verfolgt zu werden.
Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgruppe der Schiiten an - ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 132 ff, insbesondere S. 135 f und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 122 ff, insbesondere S. 124 f) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 27) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 20.12.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 20.12.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 28.7.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 11.8.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.
Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Darüber hinaus geht der Asylgerichtshof davon aus, dass der Beschwerdeführer (auf Stand der Ermittlungen des Bundesasylamtes) in Kabul leben könnte ohne einem realen Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, 3 EMRK und nach dem 6. oder 13. ZPMRK zu unterliegen.Darüber hinaus geht der Asylgerichtshof davon aus, dass der Beschwerdeführer (auf Stand der Ermittlungen des Bundesasylamtes) in Kabul leben könnte ohne einem realen Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, 3, EMRK und nach dem 6. oder 13. ZPMRK zu unterliegen.
III.3. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.römisch drei.3. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.
Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum die beschwerdeführende Partei keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht hat, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die diesbezügliche Feststellung und Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell, wie sich aus den vom Asylgerichtshof ins Verfahren eingebrachten Länderdokumenten ergibt, und es haben sich auch aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei keine glaubhafte asylrelevante Verfolgung zu entnehmen war, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum die beschwerdeführende Partei keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht hat, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die diesbezügliche Feststellung und Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell, wie sich aus den vom Asylgerichtshof ins Verfahren eingebrachten Länderdokumenten ergibt, und es haben sich auch aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei keine glaubhafte asylrelevante Verfolgung zu entnehmen war, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde Asylrelevanz, ZwangsrekrutierungZuletzt aktualisiert am
21.03.2013