TE AsylGH Erkenntnis 2013/1/2 C2 414416-1/2010

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Veröffentlicht am 02.01.2013
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Spruch

C2 414416-1/2010/8E

Schriftliche Ausfertigung des am 22.11.2012 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2010, FZ. 09 12.460-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2010, FZ. 09 12.460-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Paschtunen und der Konfession der Sunniten angehört, stellte am 10.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, mit seiner nunmehrigen Frau vor der Hochzeit eine Beziehung gehabt und diese gegen den Willen beider Familien geheiratet zu haben. Da der Beschwerdeführer nunmehr Angst vor beiden Familien habe, habe er das Land verlassen; seine Frau halte sich in Pakistan versteckt.

Im Falle seiner Rückkehr werde er getötet werden.

Am 15.10.2009 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 18.11.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.

In dieser gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er und seine Frau einander schon früher geliebt hätten, die Familien aber mit einer Hochzeit nicht einverstanden gewesen seien. Da seine nunmehrige Frau dann verheiratet hätte werden sollen, ist der Beschwerdeführer gemeinsam mit dieser weggelaufen und über Kabul nach Peshawar geflüchtet. In Peshawar habe der Beschwerdeführer seine nunmehrige Frau dann nach islamischen Recht geheiratet. Der Beschwerdeführer sei von der Familie seiner Frau zwar nie bedroht worden, befürchte für den Fall der Rückkehr aber, getötet zu werden.

Im Rahmen der Einvernahme wurde vom Beschwerdeführer eine auf ihn lautende Geburtsurkunde vorgelegt.

Laut einem Untersuchungsbericht der Polizeiinspektion St. Georgen hätten sich bei der Untersuchung des vorgelegten Personalausweises keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 6.7.2010, erlassen am 9.7.2010, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde hinsichtlich der Abweisung des Hauptantrages begründend ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei und sich auch sonst keine Gründe für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung hätten finden lassen.

Mit am 19.7.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.Mit am 19.7.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

In dieser wurde einleitend beantragt, der Asylgerichtshof möge den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I beheben und dem Beschwerdeführer "Asyl gemäß § 3 AsylG 2005" gewähren und sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers überzeugen.In dieser wurde einleitend beantragt, der Asylgerichtshof möge den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins beheben und dem Beschwerdeführer "Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG 2005" gewähren und sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers überzeugen.

Der Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig und mangelhaft, insbesondere sei es zu einer Verletzung des Rechts auf Parteiengehör und auf ein faires Verfahren gekommen.

In weiterer Folge wurde auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens vor dem Bundesasylamt eingegangen.

Deshalb sei der Beschwerdeführer in eine Blutfehde verstrickt und befürchte diesbezüglich getötet zu werden.

Er gehöre daher der sozialen Gruppe der "Familienangehörigen, die in eine Blutfehde verwickelt sind" als auch der "auf Grund eines altertümlichen Kodexes betroffenen Familienangehörigen" und als "männliches Mitglied einer von den traditionellen Grundsätzen der Blutfehde betroffenen Familie" an. Mangels einer innerstaatlichen Fluchtalternative und mangels staatlichen Schutzes sei dem Beschwerdeführer daher Asyl zu gewähren.

Mit Schriftsatz vom 8.9.2010 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde.

Mit dem Schriftsatz wurde (lediglich) ein Bericht von "Fox News" zum Thema "Modern Life in Afghanistan - Stoned to Death for Being in Love" vorgelegt, der keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer enthält.

Am 17.10.2012 wurde seitens des Asylgerichtshofes eine Ladung für eine Verhandlung am 22.11.2012 ausgefertigt.

Am 29.10.2012 wurde dem Asylgerichtshof mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer Österreich am 19.10.2012 verlassen habe und sich bei Verwandten in Dubai und anschließend in Pakistan aufhalten werde. Er wolle nach sechs Wochen wieder nach Österreich zurückkehren.

Die Abwesenheit hat der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof weder aus eigenem bekanntgegeben noch war diese dem Asylgerichtshof zum Zeitpunkt der Anberaumung der Verhandlung bekannt.

Daher wurde die inzwischen von der Post zurückgestellte Ladung des Beschwerdeführers für die Verhandlung am 22.11.2012 durch Hinterlegung im Akt zugestellt.

Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 22.11.2012 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin abgehalten, zu der weder das Bundesasylamt noch der Beschwerdeführer erschien. In dieser wurde das nunmehr auszufertigende Erkenntnis mündlich verkündet.

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

(Deutsches) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand Jänner 2012), 10.01.2012;

Human Rights Watch: World Report 2012; Afghanistan, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2011, 22. Januar 2012;

Afghanistan NGO Safety Office, Quarterly Data Report, Q. 3 2012, Oktober 2012;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 11.10.2011;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, 20.2.2012 und

International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012.

Über die im Verfahrensgang genannten Beweismittel hinaus wurden solche weder vorgelegt noch von Amts wegen beigebracht.

II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:

II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger ist, der der Ethnie der Paschtunen und der Konfession der Sunniten angehört und dessen Identität feststeht.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist.

Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat.

Die Identität und somit auch das Alter und die Staatsangehörigkeit ergeben sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde.

Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einer am 20.11.2012 durchgeführten Strafregisteranfrage, das Fehlen von Angehörigen aus den Angaben des Beschwerdeführers.

II.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer lediglich vorgebracht hat, wegen der gegen den Willen der Familien erfolgten Verehelichung mit seiner Frau verfolgt zu werden.

Das ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt.

II.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft verfolgt zu werden.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, in Afghanistan auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, verfolgt zu werden.

Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgruppe der Sunniten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 132 ff und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 122 ff) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe - der bevölkerungsreichsten Afghanistans - oder Religionsgemeinschaft - der 80 % der Afghanen angehören - einer Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 27) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 10.10.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 10.10.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. IGemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (ab 1.9.: 50/2012) und BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von § 66 siehe § 75 Abs. 15 und 16.Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (ab 1.9.: 50 aus 2012,) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, siehe Paragraph 75, Absatz 15 und 16,

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl.

Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 9.7.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 19.7.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kommt selbst bei Wahrunterstellung keine Asylrelevanz zu, da die Verfolgung nicht aus asylrelevanten Gründen erfolgt. Insbesondere liegt auch keine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe vor, zumal der Beschwerdeführer die (unpolitische und religiös nicht relevante) Handlung, wegen der er nun Verfolgung befürchtet, selbst gesetzt hat. Er gehört wegen dieser Handlung keiner von außen wahrnehmbaren Gruppe an. Eine soziale Gruppe liegt aber nur vor, wenn es sich um eine Gruppe mit angeborenen oder unveränderlichen Merkmalen handelt, die vor allem die Gruppe auch als von außen wahrnehmbar definiert. Eine soziale Gruppe liegt daher im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Beschwerdeführer hat jedoch die Verfolgung nur durch eigene unpolitische und religiös nicht zu beanstandende (immerhin wurde er nach islamischen Ritus verheiratet) Handlung verursacht und ist durch die Gewährung von subsidiärem Schutz dem Vorbringen hinreichend Rechnung getragen worden.

Der Beschwerdeführer hat eine andere Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.

Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

III.5. Es war daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.römisch drei.5. Es war daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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