Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E13 429.548-1/2012-9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.9.2012, Zl. 12 10.874-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.9.2012, Zl. 12 10.874-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von des XXXX vom 27.9.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.9.2012, Zl. 12 10.874-BAT, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde von des römisch 40 vom 27.9.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.9.2012, Zl. 12 10.874-BAT, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), brachte am 18.8.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am selben Tag wurde sie erstbefragt und erhielt das Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern.römisch eins. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), brachte am 18.8.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am selben Tag wurde sie erstbefragt und erhielt das Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern.
Am selben Tag wurde der BF von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 11.9.2012 wurde die bP von einer Organwalterin des Bundesasylamtes einvernommen.
Im Wesentlichen brachte die bP erstbefragt vor, von der Mafia bedroht worden zu sein, da die Mitglieder der Gruppe vermeinten, der BF habe sie verraten (AS 37).
Am 11.9.2012 wurde die beschwerdeführende Partei durch eine Organwalterin des BAA neuerlich niederschriftlich einvernommen (AS 77ff). Nunmehr brachte der Beschwerdeführer vor, nicht nur von den Mitgliedern der Mafiaorganisation sondern auch von der Polizei verfolgt zu werden (AS 101).
Mit Bescheid vom 12.9.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nach Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 12.9.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nach Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Wesentlichen ging die belangte Behörde infolge einander in wesentlichen Aspekten widerstreitender und nicht plausibler sowie gesteigerter Ausführungen von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF aus.
Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Mit Schreiben vom 5.10.2012 und 17.10.2010 brachte der BF eine Beschwerdeergänzung ein und brachte Zeitungsartikel und einen Drohbrief als Beweismittel für sein Fluchtvorbringen in Vorlage.
Soweit dem ho. Gericht bekannt, wurde in den am 18.8.2012 an die bP ausgefolgten Merkblätter auf die Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren in allgemeiner Form hingewiesen. Ein weiterer "Hinweis" erfolgte auf Seite 2 der Einvernahme am 11.9.2012 im Rahmen einer neuerlichen Belehrung.
Zudem wurde dem Beschwerdeführer im Ladungsbescheid vom 20.8.2012 für die oben bezeichnete niederschriftliche Einvernahme beim BAA aufgetragen für das Verfahren relevante Bescheinigungsmittel in Vorlage zu bringen.
Eine etwaige konkrete Existenz der Bescheinigbarkeit des Vorbringens, etwa im Form der aktiven Erfragung der Existenz von Bescheinigungsmitteln wurde seitens der Behörde ebenso wenig ermittelt, wie die bP nicht gefragt wurde, ob noch beabsichtigt sei Bescheinigungsmittel vorzulegen, bzw. wurde sie hierzu nicht in einer geeigneten Form aufgefordert. Ebenso wurde die bP nicht darauf hingewiesen, dass der Zeitpunkt der Einvernahme die letzte Möglichkeit darstellt, Bescheinigungsmittel vorzulegen, weil bereits zwei Tage später über den Antrag entschieden wird.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.
Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Im gegenständlichen Fall ist aus dem dokumentierten Verfahrenshergang ersichtlich, dass die belangte Behörde mit der bP die Bescheinigbarkeit ihres Vorbringens nicht konsequent erkundete bzw. sie aufforderte, dieses zu bescheinigen, sie gab aufgrund der Ausgestaltung der Verfahrensführung der bP nicht einmal die Chance, noch rechtzeitig vor der Erlassung eines Bescheides ein Bescheinigungsmittel einzubringen, zumal diese am der Einvernahme vor dem BAA folgenden Tag den abschlägigen Bescheid erließ. Gerade wenn die Behörde beabsichtigt, so rasch wie im gegenständlichen Verfahren zu entscheiden, stünden entsprechende beschriebene Schritte in der Obliegenheit der belangten Behörde. Im konkreten Fall ging die Behörde zunächst davon aus, dass das Vorbringen des BF in einer Gesamtbetrachtung offensichtlich leere Behauptungen darstellen und der BF einen Fluchtgrund zu konstruieren versuchte.
Selbst eine ev. Feststellung der Möglichkeiten einer innerstaatlichen Fluchtalternative oder das strafbare Verhalten bei Gericht oder einer Polizeidienststelle zur Anzeige zu bringen befreit die belangte Behörde nicht, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln.
Wäre die belangte Behörde der im Vorabsatz beschriebenen Obliegenheit nachgekommen, wäre davon auszugehen, dass es der bP noch möglich gewesen wäre, die bereits genannten Bescheinigungsmittel noch dem BAA vorzulegen, welches sich in weiterer Folge hiermit auseinandergesetzt hätte.
Es ist letztlich festzustellen, dass die Behörde angehalten ist, es der Partei zu ermöglichen, im Verfahren einer ihr nachkommenden Verpflichtung tatsächlich nachzukommen, wenn sie hierzu gewillt ist, was im gegenständlichen Verfahren schlicht nicht der Fall war.
Die belangte Behörde wird letztlich im Rahmen ihrer nachzuholenden Ermittlungstätigkeit die bP aufzufordern haben, lesbare und nach Möglichkeit originale Bescheinigungsmittel vorzulegen, diese folglich im Heimatland - etwa über die ÖB in Islamabad und/oder einen Vertrauensanwalt - zu überprüfen, ob es sich um echte und authentische Dokumente handelt, welche einen den Tatsachen entsprechenden Sachverhalt wiedergeben, sowie dem BF über das nunmehr erlangte Ermittlungsergebnis in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen zu haben.
Im gegenständlichen Fall wird es jedenfalls nicht ausreichen, sich auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente zurückzuziehen, denn diese Feststellungen entbinden die belangte Behörde nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung der bP und Prüfung der allgemeinen Berichtslage hinausgehenden- Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen -zumindest mittelbar- bestätigen. Ginge man davon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangbarkeit von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass sie ohne weitere Ermittlungsschritte mit Hinweis auf die Berichtslage als nicht beweiskräftig qualifiziert werden sollten, würde die Obliegenheit an die bP, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. § 15 AsylG das absurdum geführt werden. Aus derartigen Feststellungen wie sie in Bezug auf Pakistan zu treffen sind, ist viel mehr die Obliegenheit an die Behörde, vorgelegte Dokumente nicht per se leichtfertig als unbedenklich zu qualifizieren, sondern diesem quasi mit einem "gesunden Misstrauen" entgegenzutreten und einer gewissenhaften Echtheits- und Authentizitätskontrolle zu unterziehen, abzuleiten. Selbstredend steht es der Behörde frei, bzw. ist sie hierzu sogar angehalten, die vorgelegten Urkunden zusätzlich einer inneren Quellenanalyse und einer Erkundung des Umstandes, den sie tatsächlich beweisen, zu unterziehen.Im gegenständlichen Fall wird es jedenfalls nicht ausreichen, sich auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente zurückzuziehen, denn diese Feststellungen entbinden die belangte Behörde nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung der bP und Prüfung der allgemeinen Berichtslage hinausgehenden- Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen -zumindest mittelbar- bestätigen. Ginge man davon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangbarkeit von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass sie ohne weitere Ermittlungsschritte mit Hinweis auf die Berichtslage als nicht beweiskräftig qualifiziert werden sollten, würde die Obliegenheit an die bP, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. Paragraph 15, AsylG das absurdum geführt werden. Aus derartigen Feststellungen wie sie in Bezug auf Pakistan zu treffen sind, ist viel mehr die Obliegenheit an die Behörde, vorgelegte Dokumente nicht per se leichtfertig als unbedenklich zu qualifizieren, sondern diesem quasi mit einem "gesunden Misstrauen" entgegenzutreten und einer gewissenhaften Echtheits- und Authentizitätskontrolle zu unterziehen, abzuleiten. Selbstredend steht es der Behörde frei, bzw. ist sie hierzu sogar angehalten, die vorgelegten Urkunden zusätzlich einer inneren Quellenanalyse und einer Erkundung des Umstandes, den sie tatsächlich beweisen, zu unterziehen.
Sollten sich die Dokumente als echt und deren Inhalt als authentisch erweisen, wird sich die Behörde damit auseinanderzusetzen haben, welche Auswirkungen diese Umstände auf die individuelle Situation der bP (etwa im Rahmen einer Abschiebung und der damit verbundenen Übergabe an die pakistanischen Behörden ) haben.
Zum bisherigen Befragungsergebnis ist anzuführen, dass dem BAA beizupflichten ist, dass hierin Widersprüche und Ungereimtheiten auftreten, die die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens erheblich erschüttern. Jedenfalls ist es aufgrund der nunmehr vorliegenden Bescheinigungsmittel offen, ob das Vorbringen der bP den Tatsachen entspricht und wird es Aufgabe der belangten Behörde sein, weitergehende Ermittlungen zu tätigen.
Im Rahmen der nachzuholenden - bereits oben dargelegten - Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt auch die bP ein weiteres Mal zu befragen und das ergänzende Beweisthema zu erörtern haben. Ebenso wird es der bP das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern sowie diesen noch einmal eingehend zum Fluchtvorbringen zu befragen. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
06.02.2013